Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 24. Oktober 2024                  

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichterin Weber-Probst

Oberrichter Hagmann    

Gerichtsschreiber Kaufmann

In Sachen

1.    A.___   

2.    B.___

beide vertreten durch   A.___   

 

Beschwerdeführer

 

 

 

gegen

 

 

 

Einwohnergemeinde D.___,   

 

Beschwerdegegnerin

 

 

 

 

betreffend     Abwasser-Grundgebühren


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. Mit zwei Rechnungen vom 31. Mai 2023 zur Abwasser-Grundgebühr 2023 verlangte die Einwohnergemeinde D.___ von A.___ für das Objekt E.___ eine Gebühr von CHF 312.85 und für das Objekt F.___, im Eigentum der Erbengemeinschaft B.___, bestehend aus A.___ und G.___, eine Gebühr von CHF 228.05, jeweils inkl. 7,7 % MwSt. Beide Objekte stehen auf dem Grundstück H.___. Gegen diese 2 Rechnungen erhob A.___ am 5. Juni 2023 im Namen der Erbengemeinschaft und im eigenen Namen Einsprache und machte im Wesentlichen geltend, die den Grundgebühren zugrundeliegenden Flächen seien unverhältnismässig und die Gebühren seien daher auf der Basis des Jahres 2020 zu erheben. Zudem seien die Rechnungen 2021 und 2022 rückwirkend anzupassen.

 

2. Mit Beschluss vom 21. August 2023 trat die Einwohnergemeinde D.___ auf die Einsprache ein und wies diese ab. Zur Begründung wird insbesondere ausgeführt, die anrechenbare Fläche entspreche der Grundstückfläche, die der entsprechenden Bauzone zugeordnet sei; dabei sei unerheblich, wie stark das Grundstück ausgenutzt sei. Eine künftige intensivere Ausnützung der Liegenschaft habe indes keinen Einfluss auf die Grundgebühr Abwasser. Diese richte sich nicht nach der tatsächlichen Beanspruchung der Kanalisation; es sei eine Bereitstellungsgebühr. Der Vergleich mit anderen Liegenschaften erübrige sich, da ab 2021 alle Grundstücke bzw. alle Grundeigentümer gleichbehandelt würden.

 

3. Mit Beschwerde vom 14. September 2023 gegen den Entscheid der Einwohnergemeinde D.___ vom 21. August 2023 gelangten A.___ und die Erbengemeinschaft B.___ an die Kantonale Schätzungskommission. Sie beantragten, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Grundgebühren Abwasser auf die Höhe festzulegen, wie sie bis und mit 2020 gültig waren; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung wurde zunächst ausgeführt, der angefochtene Entscheid verletze das Äquivalenz- bzw. das Verhältnismässigkeitsprinzip.

 

4. Mit Beschwerdebegründung vom 31. Oktober 2023 wurde sodann ausgeführt, dass der Anteil der Grundgebühr in den Jahren 2021 und 2022 bei den betroffenen Liegenschaften Nrn. E.___ und F.___ mit zwischen 52 % und 71 % deutlich über dem gemäss kommunaler Gebührenordnung vorgeschriebenen Anteil von 30 % läge. Die Gemeinde verletze damit das Verhältnis zwischen Grund- und Verbrauchsgebühr. Mithin verstosse sie gegen das Willkürverbot. Weiter gehe die Gemeinde davon aus, dass eine Grundgebühr von 30 % kostendeckend sei. Verlange die Gemeinde wesentlich mehr als 30 %, verletze sie das Kostendeckungsprinzip. Dazu komme die Verletzung des Äquivalenzprinzips: Dass auf die ganze eingezonte Fläche von 5'579 m2 (bis 2020: 2'352 m2; ab 2021: 3'227 m2) abgestellt werde, lasse sich nicht mehr mit der von der Rechtsprechung als zulässig bezeichneten Schematisierung bei der Gebührenfestlegung rechtfertigen.

 

5. Mit Vernehmlassung vom 27. November 2023 beantragte die Einwohnergemeinde D.___ die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. Dazu wird v.a. angeführt, der festgelegte Grundsatz der Aufteilung der Benützungsgebühren Grund- und Verbrauchsgebühr werde über die letzten 5 Jahre mit einem Verhältnis von rund 32 % Grundgebühr zu rund 68 % Verbrauchsgebühr eingehalten. Die Reglementsbestimmungen seien befolgt worden. Die anrechenbare Landfläche ergebe sich aus dem kantonalen Recht. Die in Rechnung gestellte Grundgebühr sei verhältnismässig und die Beschwerde deshalb unbegründet.

 

6. Mit Stellungnahme seitens A.___ und der Erbengemeinschaft B.___ vom 26. Dezember 2023 wurde an den bisherigen Anträgen festgehalten und um Gutheissung der Beschwerde ersucht. Zudem hielten sie fest, dass durchaus bedeutend sei, ob Meteorwasser in die Kanalisation abgeleitet werde. Die Gemeinde könne im Einzelfall nicht einfach willkürlich eine erheblich vom Reglement abweichende Aufteilung zwischen Grund- und Verbrauchsgebühr vornehmen. Sie verletze das Äquivalenzprinzip und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Der Umgang der Einwohnergemeinde mit der Grundgebühr Abwasser habe präjudizierende Wirkung auf das Vorgehen der Bürgergemeinde bei der Berechnung der Grundgebühr Wasser. Der von der Gemeinde in Anspruch genommene Schematismus führe hier zu einem unbilligen Ergebnis.

 

7. Mit Urteil vom 21. Februar 2024 wies die Schätzungskommission (nachfolgend: Vor­instanz) die Beschwerde ab mit der Begründung, dass die Einwohnergemeinde die strittige Grundgebühr Abwasser nach ihrem anwendbaren Reglement bzw. nach dem Gebührenanhang aufgrund der zonengewichteten Flächen (ZGF) des Grundstücks berechnet habe, was nicht zu beanstanden sei. Die Reglementbestimmungen seien beachtet worden und die angefochtenen Gebühren erschienen nicht als unangemessen. Zudem seien weder das Kostendeckungs- noch das Äquivalenzprinzip verletzt worden.

 

8. Gegen dieses Urteil wandten sich A.___ und die Erbengemeinschaft B.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer), v.d. A.___, mit Beschwerde vom 18. März 2024 an das Verwaltungsgericht, führten aus, dass der angefochtene Entscheid das Äquivalenz- bzw. das Verhältnismässigkeitsprinzip verletze und beantragten Folgendes:

 

1.    Das Urteil der Schätzungskommission vom 21. Februar 2024 betreffend Grundgebühren Abwasser sei aufzuheben.

2.    Die Grundgebühren Abwasser seien auf der Höhe festzulegen, wie sie bis und mit im Jahr 2020 Gültigkeit hatte, d.h. CHF 108.00 (plus MwSt.) für das Gebäude F.___ und CHF 126.00 (plus MwSt.) für das Gebäude E.___.

3.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

 

9. In der Beschwerdebegründung vom 7. Mai 2024 führten die Beschwerdeführer sinngemäss und im Wesentlichen das Gleiche wie vor der Vorinstanz aus, und zwar, dass das Grundstück H.___ eine Fläche von 40'949 m2 aufweise und bis ins Jahr 2020 aber lediglich 2'352 m2 eingezont gewesen seien. Anfangs 2021 seien weitere 3'227 m2 eingezont worden, weshalb zurzeit 5'579 m2 des Grundstücks eingezont seien. Weiter sei die Abwassergrundgebühr für die beiden Gebäude aufgrund einer entsprechenden Übereinkunft mit der Einwohnergemeinde auf Basis der anrechenbaren Fläche von1’200 m2 bzw. von1’400 m2 festgelegt worden. Zudem habe das Gebäude E.___A keinen Wasseranschluss und sei auch nicht an die Kanalisation angeschlossen. Das anfallende Meteorwasser werde über eine private Leitung in den Bach abgeleitet. Weiter sei die Berechnung der «anrechenbaren Landfläche» durch den Gemeinderat und die Vor­instanz willkürlich und unverhältnismässig. Der angefochtene Entscheid verletze das Äquivalenz- und das Kostendeckungsprinzip.

 

10. Mit Eingabe vom 29. Mai 2024 beantragte die Einwohnergemeinde D.___ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie auf ihre Stellungnahme an die Vorinstanz vom 27. November 2023.

 

11. Mit Schreiben vom 8. Juli 2024 reichte A.___ seine Honorarnote ein.

 

12. Die Sache ist spruchreif. Auf die Parteistandpunkte wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

 

 

II.

 

1.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

1.2 Das angefochtene Urteil der Schätzungskommission vom 21. Februar 2024 ist auf Rechtsverletzungen und auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts zu überprüfen. Der Entscheid unterliegt nicht der Ermessenskontrolle, weil die Schätzungskommission als zweite Instanz entschieden hat (vgl. § 67bis des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen, VRG, BGS 124.11).

 

2.1 Das Bundesrecht verpflichtet die Kantone in Art. 60a Abs. 1 des Gewässerschutzgesetzes (GSchG, SR 814.20) dafür zu sorgen, dass die Kosten für Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz der Abwasseranlagen, die öffentlichen Zwecken dienen, mit Gebühren oder anderen Abgaben den Verursachern überbunden werden. Nach Art. 60a Abs. 1 lit. a GSchG werden bei der Ausgestaltung der Abgaben insbesondere auch die Art und Menge des erzeugten Abwassers berücksichtigt. Eine verursachergerechte und damit verbrauchsabhängige Abwassergebühr ist den Kantonen vom Bundesrecht ausdrücklich vorgeschrieben. Art. 60a Abs. 1 GSchG verlangt aber nicht, dass die Abwassergebühren ausschliesslich proportional zur Menge des Abwassers erhoben werden, doch muss die Abgabenhöhe eine Abhängigkeit zur Abwassermenge aufweisen, was eine Schematisierung dieses Faktors nicht ausschliesst. Es ist aber den Kantonen bzw. im Falle der Delegation den Gemeinden überlassen, in welcher Form sie dieses Gebot konkretisieren, wobei sie dabei über einen erheblichen Freiraum verfügen (Urteil des Bundesgerichts 2C_995/2012 vom 16. Dezember 2013 E. 6.4).

 

2.2 Für die Benützung der öffentlichen Versorgungs- und Gewässerschutzanlagen haben die Gemeinden gemäss § 109 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes (PBG, BGS 711.1) Gebühren zu erheben. Nach § 110 Abs. 3 PBG sind die Benützungsgebühren so zu bemessen, dass sich die Versorgungs- und Gewässerschutzanlagen selbst erhalten; in der Regel ist auf das Mass der Benützung abzustellen. Die Benützungsgebühren dienen zur Finanzierung von Betrieb und Unterhalt der Erschliessungsanlagen. Ihre Höhe ist so zu bemessen, dass die Deckung der Kosten von Verwaltung, Unterhalt, Abschreibung, Verzinsung usw. gewährleistet ist. Gemäss § 3 lit. b der kantonalen Verordnung über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren (GBV, BGS 711.41) haben Gemeinden in einem Reglement Gebührenansätze für die Benützung der Anlagen der Abwasserbeseitigung zu regeln. Zur Deckung der erwähnten Kosten für die öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlagen erhebt die Gemeinde wiederkehrende Benützungsgebühren, deren Höhe in einem Reglement nach § 3 lit. b GBV festzusetzen ist (vgl. § 32 GBV). Diese Gebühr setzt sich zusammen aus einer Grund- und einer Verbrauchsgebühr, der Verbrauch berechnet sich aufgrund des gemessenen Wasserkonsums (§ 47 Abs. 1 GBV).

 

2.3 Gestützt darauf erliess die Beschwerdegegnerin das Reglement über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren (nachfolgend: Reglement). Am 24. August 2020 beschloss die Gemeindeversammlung verschiedene Änderungen des Reglements, welche mit Beschluss Nr. [...] vom Regierungsrat genehmigt wurden. Das Reglement regelt u.a. die Gebührenansätze für die Benützung der Anlagen der Abwasserbeseitigung (§ 2 lit. d Reglement). Die Gemeinde finanziert die öffentliche Abwasserbeseitigung u.a. durch die Benützungsgebühren (Grundgebühren und Verbrauchsgebühren, § 6 lit. c Reglement). Mit der Festsetzung der Höhe der Gebühren ist sicherzustellen, dass die Kosten für Planung, Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz der Abwasseranlagen, die öffentlichen Zwecken dienen, inkl. die Kosten für die Verwaltung der Abwasserbeseitigung sowie für die Erstellung und Nachführung des GEP, den Verursachern überbunden werden (§ 7 Abs. 1 Reglement). Nach § 11 Abs. 1-5 des Reglements sind zur Deckung allfälliger Fehlbeträge aus getätigten Investitionen gemäss § 10 Abs. 1 (Anschlussgebühren) sowie zur Deckung der übrigen Kosten gemäss § 7 Abs. 1, jährliche Benützungsgebühren (Grundgebühr und Verbrauchsgebühr) zu bezahlen. Über einen Zeitraum von 5 Jahren beträgt der Anteil der Einnahmen aus den Grundgebühren insgesamt 30-50 % und derjenige aus den Verbrauchsgebühren insgesamt 70-50 %. Die Grundgebühren werden über die ZGF erhoben. Die ZGF wird durch Multiplikation der anrechenbaren Landfläche mit einem Zonengewichtungsfaktor ermittelt. Der Gewichtungsfaktor beträgt für die Wohnzone W2 0.30. Die Verbrauchsgebühren werden aufgrund des Wasserverbrauchs erhoben. Vorbehalten bleibt § 13 (Landwirtschaftsbetriebe). Für nicht der öffentlichen Kanalisation zugeführtes Regenwasser aus dem Liegenschaftsbereich wird eine angemessene Reduktion auf die Benützungsgebühren gemäss Gebührenordnung gewährt, sofern das Regenwasser nicht einer öffentlichen Versickerungsanlage zugeführt wird.

 

Die Änderungen von § 11 des Reglements traten auf den 1. Januar 2020 in Kraft (§ 23 Abs. 1 und 2 Reglement). Der Anhang zum Reglement über die Grundeigentümerbeiträge und -gebühren enthält die Gebührenordnung, die vom Gemeinderat, gestützt auf das Reglement über die Grundeigentümerbeiträge und -gebühren, beschlossen wurde: Der Anteil der Einnahmen aus den Grundgebühren beträgt insgesamt 30 % und derjenige aus den Verbrauchergebühren insgesamt 70 %. Die Grundgebühr beträgt zwischen CHF 0.10 und CHF 1.00 pro m2 ZGF (Stand 1. Januar 2018: CHF 0.30). Die Verbrauchsgebühr beträgt zwischen CHF 0.50 und CHF 3.00 pro m3 Wasserverbrauch (Stand 1. Januar 2018: CHF 1.10; § 2 Abs. 1, 2 und 4 Gebührenordnung). Die von der Gemeindeversammlung beschlossene Änderung der Gebührenordnung vom 30. November 2015 (§ 2 Abs. 4) trat auf den 1. Januar 2016 in Kraft (§ 4 Gebührenordnung). Die von der Gemeindeversammlung beschlossenen Änderungen vom 4. Dezember 2017 von § 2 Abs. 2 und Abs. 4 traten auf den 1. Januar 2018 in Kraft (§ 5 Gebührenordnung).

 

2.4 Gemäss den Beschwerdeführern werde das von der Beschwerdegegnerin vorgeschriebene Verhältnis von Grund- und Verbrauchsgebühr «klar bis sogar massiv überschritten». Hierbei ist jedoch darauf hinzuweisen, dass das Verhältnis der Kostenanteile zwischen Grund- und Verbrauchsgebühr nicht in jedem Einzelfall den vorgegebenen Richtlinien entsprechen muss, sondern hinsichtlich des Totals der für die Gemeinde anfallenden Kosten gilt (Urteil des Bundesgerichts 2C_10/2018 vom 28. Juni 2018, E. 5.3). Das Äquivalenzprinzip ist nicht per se verletzt, wenn im Einzelfall bei einem Gebührenpflichtigen der Rahmen des Verhältnisses zwischen Grundgebühr und mengenabhängiger Verbrauchsgebühr von 70 % zu 30 % überschritten wird (SOG 2019 Nr. 4).

 

2.5 Der Gemeinderat der Beschwerdegegnerin hat in seinem Beschluss vom 21. August 2023 ausführlich festgehalten, dass die anrechenbare Fläche für die Berechnung der Grundgebühr im Zeitraum der Jahre 2000 bis 2020 nach Ermessen festgelegt wurde; die Gründe dazu können hier offenbleiben. Im Rahmen der Ortsplanungsrevision wurde auf GB H.___ das Gebiet, auf welchem die Gebäude E.___ und E.___A stehen, von der Landwirtschaftszone in die Bauzone W2 eingezont und mit der bereits bestehenden Bauzone W2 von F.___ arrondiert. Aus diesem Grund drängte sich aus Sicht der Beschwerdegegnerin eine Neubeurteilung der hier anrechenbaren Grundstückfläche auf. Die Beschwerdegegnerin hat die strittige Grundgebühr Abwasser nach ihrem anwendbaren Reglement bzw. nach dem Gebührenanhang (vorne E. 2.3) berechnet, nämlich aufgrund der ZGF des Grundstücks. Die Vorinstanz hat sich bei ihrem Entscheid darauf gestützt, dass die Beschwerdegegnerin die Grundgebühren nach der ZGF bemessen darf.

 

Im Wesentlichen monieren die Beschwerdeführer dazu, dass sich seit anfangs 2021 ein Anteil von 5'579 m2 des Grundstücks H.___ in der Bauzone befinden würde, mithin seien damit 3'227 m2 zusätzlich in die Bauzone aufgenommen worden. Es könne nicht angehen, dass die für die Berechnung der Grundgebühr anrechenbare Landfläche nun unbesehen mit der gesamten (neu) eingezonten Fläche gleichgesetzt werde. Den insgesamt 5'579 m2 eingezonte Fläche stehe lediglich eine mit Gebäuden bedeckte Fläche von rund 910 m2 gegenüber. Es fehle damit «jeglicher vernünftige Bezug zur vorhanden tatsächlichen Nutzung und zum tatsächlich vorhandenen Abwassererzeugungspotential». Zu beachten sei dabei – insbesondere – der hohe Grünflächenanteil, sprich der Anteil der Parzelle, der nicht vollständig versiegelt sei. Zudem werde das Meteorwasser grösstenteils vor Ort versickert. Dies (alles) habe Auswirkungen auf die Abwasserlast.

 

2.6 Den Beschwerdeführern ist in verschiedener Hinsicht nicht zu folgen; dies nicht zuletzt auch mit Blick auf den von ihnen ins Feld geführte Entscheid des Bundesgerichts betreffend die Gemeinde St. Moritz (Urteil des Bundesgerichts 2P.266/2003 vom 5. März 2004). Das Bundesgericht hat in besagtem Urteil festgehalten, dass sich das Verursacherprinzip zwar auf alle Abgaben beziehe, jedoch vor allem bei periodischen Benützungsgebühren seine Wirkung entfalte. Eine Abhängigkeit zwischen der Beanspruchung der Entsorgungseinrichtung und der Abgabe müsse gegeben sein, schliesse aber eine Schematisierung nicht von vornherein aus. Nicht zulässig sei jedoch etwa eine periodische Abwasser- und Abfallentsorgungsgebühr, welche sich ausschliesslich am Gebäudeversicherungswert einer Liegenschaft orientiere. Solcherlei wäre bei Abwasserabgaben, so das Bundesgericht, nicht mit Art. 60a GSchG vereinbar (siehe dazu E. 3.1). Im zitierten Urteil stellte die Gemeinde St. Moritz für die Berechnung der Benützungsgebühren für Wasser, Abwasser und Kehricht einzig auf den Gebäudeversicherungswert einer Liegenschaft ab. Es erhellt ohne Weiteres, dass in einem regionalen Umfeld mit erwartbar sehr hohen Gebäudeversicherungswerten ein rein monetäres Bewertungskriterium zu kaum haltbaren mengenunabhängigen Grundgebühren führen kann ohne dass eine potentielle Nutzungsmöglichkeit besteht. Unter solchen Bedingungen tritt die tatsächliche (und potentielle) Inanspruchnahme der Entsorgungsanlagen in der Tat vollends in den Hintergrund (die damalige Liegenschaft umfasste eine 10-Zimmer-Villa mit einer Angestelltenwohnung und umfassendem Luftschutzraum mit Wohncharakter; der versicherte Neuwert wurde zuerst auf CHF 9,3 Mio. festgelegt und später auf rund CHF 5,3 Mio. reduziert). Aus dem dortigen Entscheid können sich die Beschwerdeführer jedoch nichts Liquides ableiten. Die Sachlage stellt sich vorliegend anders dar. Durch die zusätzlich eingezonten Flächen besteht für das Grundstück eine erhöhte objektive Nutzungsmöglichkeit, welche einen sachlichen Zusammenhang zur erhebenden Gebühr darstellen. Zwar wird durch die Beschwerdegegnerin tatsächlich eine gewisse Schematisierung vorgenommen. Bei der Verabschiedung des neuen Reglements hat sie sich jedoch an das bekannte Verhältnis zwischen festen und verbrauchsabhängigen Kosten der Abwasserentsorgung gehalten. Bei der Bemessung der Grundgebühren nach der ZGF ist die maximal mögliche Ausnützung der Grundstückstücke massgebend, so dass sämtliche Grundeigentümer grundsätzlich nach Massgabe der Nutzungsmöglichkeiten der Grundstücke gleich hohe Grundgebühren zu bezahlen haben – ganz im Sinne der Gleichbehandlung sämtlicher Eigentümer. Mit der ZGF wählt die Beschwerdegegnerin ein nach bestehender Gerichtspraxis zulässiges Berechnungsinstrument für die Grundgebühr, das sich etwa auch an den Anforderungen an die Erschliessungsanlagen orientiert – wie dies die Vorinstanz richtigerweise hervorhebt (vgl. dazu SOG 2019 Nr. 4, E. 5.2.3.1, mit Verweis auf SOG 2005 Nr. 16).

 

Es kann auch nicht gesagt werden, dass die Anwendung der ZGF zu Verzerrungen – und letztlich zu einer Unverhältnismässigkeit – führen würde, weil vorliegend ein grösserer Teil der eingezonten Fläche nicht bebaut ist. Im Zeitpunkt der Gebührenerhebung (mithin vor der diesjährigen Abparzellierung der Liegenschaft F.___ unter neu GB I.___) betrug die eingezonte Fläche 5'579 m2. Die Beschwerdeführer machen geltend, die «mit Gebäuden bedeckte Fläche» betrage dagegen nur rund 910 m2. Dies sei ein offensichtliches Missverhältnis. Offenbar rechnen die Beschwerdeführer dabei die reinen Bodenbedeckungsanteile der Gebäude Nr. E.___, E.___A und F.___ (heute auf Parzelle GB I.___) an (siehe dazu Beilage 11 der Beschwerdeschrift). Ob bei einem solchen Vergleich jedoch auch die für die Hauptnutzung dazugehörigen Nebenanlagen (Gebäudeerschliessungen etc.) als bebaute Flächen miteinzurechnen wären, kann hier offenbleiben. Das Verhältnis zwischen der «mit Gebäuden bedeckten Fläche» und der eingezonten Fläche liegt in einem «Streubereich», der noch kein Missverhältnis darstellt (Verhältnis bebaut zu unbebaut rund 1:6).

 

Zusammengefasst kann somit gesagt werden, dass im Bereich der fraglichen Gebühren ein gewisser Schematismus zulässig und hinzunehmen ist, da nicht jeder individuelle Anwendungsfall im Gesetz bzw. Reglement geregelt werden kann (siehe zudem Urteil des Bundesgerichts 2C_10/2018 vom 28. Juni 2018, E. 6.2, mit dem Hinweis, dass die Grundstücksfläche in Quadratmetern ein zulässiges Kriterium für die Berechnung der Grundgebühr ist [vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.266/2003 vom 5. März 2004, E. 3.2], da dieses einen ausreichenden Bezug zu den Kosten aufweist, die unabhängig von der tatsächlichen Nutzung der Anlagen durch den Nutzer und der Menge des anfallenden Abwassers sind. Im Urteil 2C_816/2009 vom 3. Oktober 2011, E. 5.5.2, begrüsste das Bundesgericht auch die Verwendung des Kriteriums der Fläche [in Quadratmetern] multipliziert mit der Ausnützungsziffer, um den Besonderheiten von industriellen und gewerblichen Tätigkeiten Rechnung zu tragen, die grundsätzlich höhere durchschnittliche Flächen benötigen als andere Nutzungen).

 

Der unterschiedliche Verbrauch wird mit der verbrauchsabhängigen Gebühr berücksichtigt. Daher ist für die Höhe der Grundgebühr auch nicht massgebend, ob das Meteorwasser grösstenteils in den Bach fliesst oder ob aus den Gebäuden Nrn. E.___ (Ökonomieteil) und E.___A kein Abwasser anfällt. Das behauptete Vorliegen dieser Tatsachen hat lediglich einen Einfluss auf die Verbrauchsgebühr. Die Beschwerdeführerin behaupten im Übrigen auch nicht, dass überhaupt kein Abwasser anfällt.

 

3. Gestützt auf diese Erwägungen erweist sich die Beschwerde somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 festzusetzen sind.

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    A.___ und die Erbengemeinschaft B.___ haben die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 zu bezahlen.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Thomann                                                                          Kaufmann