Verwaltungsgericht
Urteil vom 28. Juli 2026
Es wirken mit:
Oberrichter Hagmann
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiberin Law
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Familiennachzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. A.___, geb. [...], kosovarischer Staatsangehöriger, verheiratete sich am 5. November 2024 in Solothurn mit einer Schweizer Bürgerin, geb. [...], woraufhin die Ehefrau am 12. November 2024 ein Gesuch um Familiennachzug stellte.
2. Nachdem die Ehefrau im Rahmen des Familiennachzuges u.a. angab, dass sich A.___ von 2020 bis 2024 ohne Aufenthaltstitel in der Schweiz aufgehalten habe, bereits einmal verheiratetet gewesen sei und einen Sohn habe (AS 202), beauftragte das Migrationsamt die Schweizer Vertretung in Pristina in Zusammenarbeit mit der kosovarischen Polizei Abklärungen bzgl. dem Wohnort der damaligen Ehefrau zu tätigen. Dabei wurde festgestellt, dass sich die Ex-Ehefrau zusammen mit dem gemeinsamen Sohn im Haus der Eltern von A.___ im Kosovo aufhalte.
3. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs wies das Migrationsamt namens des Departements des Innern (DDI) mit Verfügung vom 12. März 2025 das Familiennachzugsgesuch zu Gunsten von A.___ ab.
4. Dagegen erhob A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 25. März 2025 Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragte Folgendes:
1. Die Verfügung vom 12. März 2025 sei aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, das Gesuch um Familiennachzug zu bewilligen.
3. Die aufschiebende Wirkung in Bezug auf die Wegweisung sei i.S.v. § 70 VRPG zu erteilen. Dem Beschwerdeführer sei der Aufenthalt während des Verfahrens zu gestatten.
4. Auf die Einforderung eines Gerichtskostenvorschusses sei im Sinne der unentgeltlichen Rechtspflege zu verzichten.
5. In seiner Vernehmlassung vom 1. April 2025 schloss das Migrationsamt namens des DDI auf Beschwerdeabweisung unter Kostenfolge.
6. Am 25. April 2025 reichte das Migrationsamt eine anonyme Meldung zu den Akten, wonach der Beschwerdeführer seine Ehefrau für die Erlangung einer Aufenthaltsbewilligung ausnutze.
7. Mit Eingabe vom 19. Mai 2025 und 10. Juni 2025 liess sich der Beschwerdeführer erneut vernehmen und hegte den Verdacht, dass es sich bei der anonymen Meldeperson um eine Kollegin handle, welche nicht zur Hochzeit eingeladen worden und deshalb verbittert und enttäuscht sei.
8. Am 5. Juni 2025 ersuchte die Staatsanwaltschaft Solothurn um Zustellung des Urteils des Verwaltungsgerichts.
9. Mit Eingabe vom 2. Februar 2026 informierte der Beschwerdeführer über die Geburt der gemeinsamen Tochter am 31. Januar 2026.
10. Mit E-Mail vom 25. Juni 2026 reichte das Migrationsamt eine Aktennotiz zu den Akten, wonach der Beschwerdeführer innerorts viel zu schnell gefahren sei und den Führerausweis habe abgeben müssen.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration, AIG, SR 142.20).
2.2 Die Ansprüche nach Art. 42 AIG erlöschen laut Art. 51 Abs. 1 AIG, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen (lit. a) oder Widerrufsgründe nach Art. 63 AIG vorliegen (lit. b).
2.3 Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG umfasst auch die sogenannte Scheinehe bzw. Ausländerrechtsehe. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bedarf es für die Annahme, es liege eine Ausländerrechtsehe vor bzw. der Bewilligungsanspruch werde rechtsmissbräuchlich geltend gemacht, konkreter Hinweise dafür, dass die Ehegatten nicht eine eigentliche Lebensgemeinschaft zu führen beabsichtigen, sondern die Beziehung nur aus aufenthaltsrechtlichen Überlegungen eingehen. Ob im massgeblichen Zeitpunkt zumindest seitens eines Ehepartners die Absicht bestand, keine Ehe führen zu wollen, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und ist oft nur über Indizien festzustellen. Solche Hinweise können äussere Gegebenheiten, aber auch innere, psychische Vorgänge (Wille der Ehegatten) betreffen; der Rechtsmissbrauch muss offensichtlich sein. Entsprechende Indizien lassen sich nach der Rechtsprechung unter anderem darin erblicken, dass der ausländischen Person die Wegweisung droht, weil sie ohne Heirat keine Aufenthaltsbewilligung erhielte bzw. eine Bewilligung ohne Ehe nicht oder kaum erhältlich gemacht werden könnte. Für das Vorliegen einer Ausländerrechtsehe können sodann die Umstände des Kennenlernens und die kurze Dauer der Bekanntschaft sprechen. Dasselbe gilt bei Vorliegen eines grossen Altersunterschieds oder wenn die Eheleute gar nie eine Wohngemeinschaft aufgenommen haben bzw. aufgrund unterschiedlicher Kulturkreise Schwierigkeiten bei der Kommunikation haben oder einer von ihnen eine Parallelbeziehung lebt. Als weitere Hinweise für eine Umgehungsehe sprechen die Vereinbarung einer Bezahlung für die Heirat sowie allgemein widersprüchliche Angaben über die Lebensgeschichte des Partners oder der Partnerin, über die Heirat oder das Eheleben und eine fehlende Eingliederung in den jeweiligen (erweiterten) Familienverband des anderen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_125/2011 vom 31. August 2011 E. 4.3).
2.4 Eine Ausländerrechtsehe liegt umgekehrt nicht bereits dann vor, wenn auch ausländerrechtliche Motive für den Eheschluss entscheidend waren. Erforderlich ist, dass der Wille zur Führung der Lebensgemeinschaft im Sinne einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung zumindest bei einem der Ehepartner fehlt. Verlangt ist eine Realbeziehung, die minimale Kenntnisse über wesentliche Lebensumstände des Partners bzw. der Partnerin und ein gewisses solidarisches, nicht allein auf Gleichgültigkeit beruhendes Verhalten voraussetzt. Lässt die Indizienlage keinen klaren und unzweideutigen Schluss zu, ist das Vorliegen einer Scheinehe nicht erstellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_253/2022 vom 8. Februar 2024 E. 3.5).
2.5 In diesem Fall ist dem ausländischen Ehegatten praxisgemäss trotz allenfalls bestehender Zweifel die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, auf das Risiko hin, dass sich die Ehe aufgrund des späteren Verhaltens der Beteiligten (z.B. fehlendes eheliches Zusammenleben in der Schweiz) in Verbindung mit den bereits heute bekannten, in diese Richtung deutenden Indizien als Umgehungsehe erweist und die Aufenthaltsbewilligung gestützt auf die dannzumaligen Erkenntnisse widerrufen werden muss bzw. nicht mehr verlängert werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_491/2022 vom 17. November 2022 E. 2.4 mit Hinweisen).
3.1 Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerdeschrift vor, seine Ehefrau bereits im Oktober 2021 via Azar App kennengelernt zu haben. Die Verlobung habe nach über 17 Monaten nach dem Kennenlernen, die Hochzeit erst nach drei Jahren stattgefunden. Bereits im Jahr 2019 habe sich der Beschwerdeführer von seiner Ex-Ehefrau scheiden lassen. Er habe sich somit nicht geschieden, um eine Frau mit Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu heiraten. Weiter bestünde zwischen den Ehegatten lediglich ein Altersunterschied von fünf Monaten. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau würden auf Schweizerdeutsch kommunizieren. An der Hochzeit seien über 30 Personen anwesend gewesen. Die Ehefrau habe im Jahr 2024 einen dringenden Kinderwunsch geäussert, weshalb sie aufgrund einer Hormonstörung im Juni 2024 habe operiert werden müssen. Sieben Freunde der Ehegatten würden unabhängig voneinander bestätigen, dass es sich um eine echte Beziehung handle.
3.2 Das Migrationsamt führt an, dass sich der Beschwerdeführer im Wissen des Einreiseverbotes während mehreren Jahren illegal in der Schweiz aufgehalten habe. Er habe angegeben, sein Leben im Kosovo sei in Gefahr. Nach Ablauf der Gültigkeit des Einreisverbotes am 21. Juni 2024 sei der Beschwerdeführer Anfang Juli 2024 in den Kosovo gereist. Wäre er zu einem früheren Zeitpunkt nach Kosovo zurückgekehrt, hätte er damit rechnen müssen, an der Schengengrenze verhaftet zu werden. Die angegebenen Risiken im Heimatland hätten nur dazu gedient, die Behörden zu täuschen. Der Beschwerdeführer habe wiederholt widersprüchliche Angaben gemacht. So habe er angegeben, in Deutschland zwei Schwestern und zwei Brüder zu haben. Danach habe er wiederum erwähnt, zwei Brüder in Deutschland und einen Bruder im Kosovo zu haben. Er habe alsdann angegeben, illegal mit dem Auto in die Schweiz eingereist zu sein, später aber habe er ausgesagt, von einem Freund an der Schweizer Grenze abgeholt worden resp. mit dem Bus illegal eingereist zu sein. Auch habe es widersprüchliche Aussagen betreffend den Verlust des Reisepasses sowie die Bestreitung des Lebensunterhaltes in der Schweiz gegeben. Das Verhalten des Beschwerdeführers zeige, dass er willentlich Unwahrheiten von sich gebe, um sein Ziel zu erreichen und alles Mögliche unternehme, um einen Aufenthalt in der Schweiz zu erwirken. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass seine Ex-Ehefrau erst nach vier Jahren Beziehung mit seiner Ex-Freundin mit der Scheidung einverstanden gewesen sein soll. Der Beschwerdeführer sei vom Vater seiner Ex-Freundin mit dem Tod bedroht worden, weil er als verheirateter Mann mit seiner Tochter zusammen gewesen sei. Sollte der Vater gegen die Beziehung gewesen sein, so hätte sich dieser viel früher gegen die Beziehung ausgesprochen, und nicht mehr als zwei Jahre gewartet, um dann den Beschwerdeführer zu bedrohen. Die Ehefrau habe ferner angegeben, seit Januar 2022 mit dem Beschwerdeführer in einer Beziehung zu sein, obschon der Beschwerdeführer am 14. Februar 2022 noch angegeben habe, mit einer ca. 50-jährigen Frau, die Lehrerin sei, zusammenzuleben. Die Scheidung von der Ex-Ehefrau sei einvernehmlich erfolgt, die Ex-Ehefrau halte sich mit dem gemeinsamen Sohn im Haus des Vaters des Beschwerdeführers auf. Dies deute darauf hin, dass die Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ex-Ehefrau nur geschieden worden sei, um eine mögliche spätere Heirat mit der aktuellen Ehefrau einzugehen und eine Aufenthaltsbewilligung zu erwirken. Der nach Gewährung des rechtlichen Gehörs eingegangene Auszug des kosovarischen Zivilstandsregisters, wonach die Ex-Ehefrau alsdann an einer anderen Adresse angemeldet worden sei, deute auf eine Verschleierung des tatsächlichen Wohnortes der Ex-Ehefrau hin. Die Ehefrau des Beschwerdeführers kenne trotz der längeren Beziehung mit dem Beschwerdeführer dessen Eltern und Sohn nicht, sei über die Verhältnisse vor Ort nicht informiert und habe sich noch nie im Kosovo aufgehalten.
4.1 Für das Vorliegen einer Scheinehe spricht vorliegend der grosse Altersunterschied der Ehegatten von 10 Jahren (AS 90-91). Zudem hat der Beschwerdeführer als Drittstaatsangehöriger ohne besondere berufliche Qualifikationen keine reellen Aussichten auf den Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung. Dies lässt Zweifel an seinen Heiratsabsichten aufkommen. Zudem mutet es befremdlich an, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers trotz der langjährigen Beziehung bis anhin nicht in den Kosovo gereist ist, um dabei u.a. den vorehelichen Sohn des Beschwerdeführers kennenzulernen. Auch der Umstand, dass die Ex-Ehefrau mit dem gemeinsamen Sohn zumindest vorübergehend bei den Eltern des Beschwerdeführers gelebt hat, mag Zweifel am Motiv des Beschwerdeführers an der Eheschliessung aufkommen lassen.
4.2 Gegen das Vorliegen einer Scheinehe spricht hingegen, dass sich die Ehegatten eigenen Angaben zufolge bereits im Jahr 2021 kennengelernt haben, die Ehe jedoch erst im Jahr 2024 eingingen. Ein für eine Scheinehe typischer gedrängter Zeithorizont ist bei den Ehegatten demnach nicht gegeben. Ferner wurde im Januar 2026, und somit während des laufenden Verwaltungsgerichtsverfahrens, die gemeinsame Tochter der Ehegatten geboren, was als starkes Indiz für eine gelebte Ehe zu werten ist. Die Beschwerdeführer haben zudem diverse Fotos (AS 135, 138, 140, 144, 146, 148, 150, 154, 156, 158, 160, 162, 165, 168, 170, 172, 174, 176, 178, 180, 182, 184, 186, 188, 190) der Trauung und den anschliessenden Hochzeitsfeierlichkeiten ins Recht gelegt, welche die Ehegatten mit diversen Freunden und Familienangehörigen abbilden. Des Weiteren wurden auch mehrere anderweitige Fotos u.a. von Ausflügen und (Weihnachts-)Feiertagen eingereicht (AS 142, 164, 192-199), welche nicht am gleichen Tag aufgenommen wurden. Diese können als Indiz gegen das Vorliegen einer Scheinehe gewertet werden. Darüber hinaus liegen diverse WhatsApp-Chats ab Juni 2024 vor (AS 207-234), wobei die Ehegatten fast täglich schriftlichen Kontakt hatten und sich sowohl über Alltägliches sowie Organisatorisches unterhielten als auch diverse Liebesbekundungen austauschten. Dabei kommuniziert das Ehepaar auf Hochdeutsch. Auch reichten die Ehegatten eine Anrufliste ein (AS 235), wonach sie sich mehrfach täglich telefonisch kontaktierten. Die eingereichten WhatsApp-Verläufe und die Anrufliste datieren noch vor der Gewährung des rechtlichen Gehörs durch das Migrationsamt und vermögen eine gelebte Beziehung zu belegen. Obschon sich der Beschwerdeführer über vier Jahre illegal in der Schweiz aufgehalten hat, dieser illegale Aufenthalt nicht beschönigt werden darf und durch dieses Verhalten des Beschwerdeführers eine gewisse Motivation an einem dauerhaften Aufenthalt in der Schweiz hervorgeht, was gewisse Zweifel am Motiv des Beschwerdeführers für die Eheschliessung weckt, lässt die Indizienlage keinen klaren und unzweideutigen Schluss auf das Eingehen einer Ausländerrechtsehe zu und ein offensichtlicher Missbrauch ist bis jetzt nicht zu erkennen. Auch die anonyme E-Mail vom 3. April 2025 ist nicht ausreichend, um die Indizienlage anders zu werten.
5. Der Beschwerdeführer wurde wiederholt in der Schweiz delinquent und wurde bisher wie folgt strafrechtlich verurteilt (AS 98-102):
- Busse von CHF 100.00 sowie Geldstrafe von 60 Tagessätzen à CHF 10.00 wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, rechtswidriger Einreise, rechtswidrigen Aufenthalts, Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung (Urteil des Ministère public du canton de Genève vom 22. Februar 2021);
- Geldstrafe von 90 Tagessätzen à CHF 30.00 wegen Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung (Urteil des Ministère public du canton de Genève vom 18. März 2022);
- Busse von CHF 450.00 und Geldstrafe von 30 Tagessätzen à CHF 30.00 wegen Übertretung des Nationalstrassenabgabegesetzes, Fahrens eines Motorfahrzeugs in fahrunfähigem Zustand, Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs, Nichtmitführens von Ausweisen und Bewilligungen, Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (mehrfache Begehung) und rechtswidrigen Aufenthalts (Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 9. August 2022);
- Geldstrafe von 120 Tagessätzen à CHF 50.00 und Busse von CHF 100.00 wegen rechtswidrigen Aufenthalts, Ausübung einer Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Urteil des Ministère public du canton de Genève vom 23. September 2022).
Zudem reichte das Migrationsamt mit E-Mail vom 25. Juni 2026 eine Aktennotiz zu den Akten, wonach der Beschwerdeführer innerorts viel zu schnell gefahren sei und der Führerausweis habe abgeben müssen.
Der Beschwerdeführer wurde während seines hiesigen (illegalen) Aufenthaltes wiederholt einschlägig straffällig, wobei der mehrjährige illegale Aufenthalt unter Missachtung des Einreiseverbotes schwer wiegt. Gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG erlischt der Anspruch auf Familiennachzug, wenn die Ausländerin oder der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet. Die Vergehen sowie Übertretungen des Beschwerdeführers führen in der Gesamtsumme nicht zur Annahme des Widerrufsgrundes nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG. Der Beschwerdeführer ist jedoch gehalten, sich an die Rechtsordnung in der Schweiz zu halten, ansonsten ihm u.a. ausländerrechtliche Konsequenzen drohen. Die übrigen Voraussetzungen für die Gutheissung des Aufenthaltsgesuchs sind erfüllt (Art. 42 AIG, AS 583). Im Übrigen wäre auch im Vergleich zum Entscheid der Vorinstanz die Verhältnismässigkeitsprüfung nun anders zu beurteilen, da unterdessen das Schweizer Kind des Beschwerdeführers zur Welt kam. Da eine Wegweisung vorliegend nicht im Raum steht, entfällt jedoch eine Verhältnismässigkeitsprüfung.
6. Die Beschwerde erweist sich somit als begründet, sie ist gutzuheissen. Die Verfügung des DDI vom 12. März 2025 ist aufzuheben. Das Gesuch um Familiennachzug ist zu bewilligen. Bei diesem Ausgang hat der Kanton Solothurn die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben. Der Beschwerdeführer bringt in der Eingabe vom 10. Juni 2025 vor, ihm sei durch das vorliegende Verfahren Kosten für die Rechtsberatung entstanden und reicht diesbezüglich eine Rechnung der HR & LAW Consulting Hostettler in Höhe von CHF 1'945.80 ein. In den der Beschwerdeschrift vom 25. März 2025 und somit innerhalb der Rechtsmittelfrist wurde betreffend die Parteikosten kein ausdrückliches Rechtsbegehren gestellt. Ein solches lässt sich allenfalls aus den Formulierungen auf Seite 8 der Beschwerdeschrift ableiten, wonach CHF 800.00 zuzusprechen seien. Die geltend gemachten Kosten werden nicht aufgeschlüsselt und nur pauschal ausgewiesen.
Gemäss § 76bis Abs. 3 gilt als Parteientschädigung der Ersatz
notwendiger Auslagen (lit. a) oder die Kosten einer berufsmässigen
Vertretung durch einen Rechtsanwalt (lit. b). Die geltend gemachten Kosten
stellen keine Kosten einer berufsmässigen Vertretung eines (zugelassenen)
Rechtsanwaltes dar. Bei der [...] handelt es sich um eine berufsmässige (Rechts-)Vertretung,
welche den Beschwerdeführer angesichts des Anwaltsmonopols vor
Verwaltungsgericht nicht vertreten darf. Deshalb hat auch der Beschwerdeführer
die Eingaben vor dem Verwaltungsgericht jeweils eigenhändig unterzeichnet,
wobei der Beschwerdeführer eine Zustelladresse am Sitz der [...] wählte. Der
Ersatz notwendiger Kosten darf nicht dazu dienen, das Anwaltsmonopol zu
umgehen. Erstattungsfähig sind allenfalls die Kosten einer Rechtsberatung, wie
das in der Rechnung auch aufgeführt wird. Diese können jedoch nicht
entsprechend einem Anwaltshonorar zugesprochen werden, wie das der
Pauschalbetrag in etwa suggeriert. Da die Kosten nicht ausgewiesen bzw. nach
Datum und Zeitaufwand aufgeführt sind, wird der Ersatz der notwendigen Auslagen
auf ermessensweise CHF 400.00 festgesetzt.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des DDI vom 12. März 2025 wird aufgehoben. Das Familiennachzugsgesuch ist zu bewilligen.
2. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen.
3. Der Kanton Solothurn hat A.___ für das Verfahren vor Verwaltungsgericht mit CHF 400.00 zu entschädigen.
4. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin
Thomann Law