Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 11. August 2025         

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Obrecht Steiner 

Gerichtsschreiberin Law

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Ana Moncada, Anwaltskanzlei Moncada GmbH, 

 

Beschwerdeführer

 

 

 

gegen

 

 

 

Departement des Innern,  vertreten durch Migrationsamt, 

 

Beschwerdegegner

 

 

 

 

betreffend     Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. A.___ (geb. [...] 1978, nachfolgend Beschwerdeführer) ist türkischer Staatsangehöriger. Am 9. März 2022 verheiratete er sich im Heimatland in dritter Ehe mit einer in der Schweiz niedergelassenen Landsfrau.

 

2. Am 13. Februar 2023 hiess das Migrationsamt das Gesuch um Familiennachzug zu Gunsten des Beschwerdeführers gut. Infolgedessen reiste der Beschwerdeführer am 25. Februar 2023 in die Schweiz ein, woraufhin ihm das Migrationsamt am 7. März 2023 eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei der Ehefrau erteilte.

 

3. Am 5. März 2024 informierte die Ehefrau das Migrationsamt über die Trennung der Ehegatten, indem der Beschwerdeführer bereits am 2. Dezember 2023 aus der vormals ehelichen Wohnung ausgezogen sei. Der Beschwerdeführer vermeldete hingegen mit undatierter Stellungnahme (Eingang Migrationsamt: 4. April 2024), von seiner Ehefrau nicht getrennt zu sein. Mit Urteil vom 7. Mai 2024 hielt das Richteramt Bucheggberg-Wasseramt fest, dass die Ehegatten seit dem 1. Dezember 2023 getrennt leben.

 

4. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verlängerte das Migrationsamt namens des Departements des Innern (DDI) mit Verfügung vom 20. März 2025 die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers nicht. Zudem wurde ihm weder gestützt auf Art. 50 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) noch auf eine andere Rechtsgrundlage eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Der Beschwerdeführer wurde aus der Schweiz weggewiesen und zur Weiterreise in den Herkunftsstaat oder in einen weiteren Staat ausserhalb des Schengen-Raums verpflichtet.

 

5. Dagegen erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer am 31. März 2025 Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragte insbesondere die Aufhebung der Verfügung des Migrationsamtes. Ihm sei eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen resp. zu verlängern. Ferner werde um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht, unter Beistellung der unterzeichnenden Rechtsanwältin.

 

6. In seiner Vernehmlassung vom 29. April 2025 schloss das Migrationsamt namens des DDI auf vollumfängliche Beschwerdeabweisung unter Kostenfolge.

 

7. Mit Verfügung vom 30. April 2025 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwältin Ana Moncada als unentgeltliche Rechtsbeiständin ernannt.

 

 

II.

 

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2.1 Nach Art. 43 Abs. 1 AIG haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (lit. a), eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b), sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind (lit. c), sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können (lit. d) und die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte (lit. e).

 

2.2 Gemäss Art. 50 Abs.1 AIG besteht nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 42 AIG und Art. 43 AIG weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (lit. a) oder wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b).

 

2.3 Wichtige persönliche Gründe nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG können gemäss Art. 50 Abs. 2 AIG namentlich vorliegen, wenn der Ehegatte Opfer häuslicher Gewalt wurde (lit. a).

 

2.4 Nach der Rechtsprechung ist im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG jede Form häuslicher Gewalt, sei sie körperlicher oder psychischer Natur, ernst zu nehmen. Häusliche Gewalt bedeutet systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Eine einmalige Ohrfeige respektive eine einmalige tätliche Auseinandersetzung oder eine verbale Beschimpfung im Verlaufe eines eskalierenden Streits stellt noch keine häusliche Gewalt dar (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.1; Urteile des Bundesgerichts 2C_643/2023 vom 25. September 2024 E. 4.1; 2C_45/2021 vom 12. März 2021 E. 3.3; 2C_314/2019 vom 11. März 2020 E. 5.2). Jedoch kann psychische bzw. sozio-ökonomische Druckausübung wie dauerndes Beschimpfen, Erniedrigen oder Drohen einen für die Annahme eines nachehelichen Härtefalles relevanten Grad an unzulässiger Oppression erreichen. Dies ist praxisgemäss (nur) der Fall, wenn die psychische Integrität des Opfers bei einer Aufrechterhaltung der ehelichen Gemeinschaft schwer beeinträchtigt würde. Nicht jede unglückliche, belastende und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer Beziehung begründet indessen bereits einen nachehelichen Härtefall und ein weiteres Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Die anhaltende, erniedrigende Behandlung muss derart schwer wiegen, dass von der betroffenen Person unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass sie einzig aus bewilligungsrechtlichen Gründen die Ehe aufrechterhält und in einer ihre Menschenwürde und Persönlichkeit verneinenden Beziehung verharrt (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.2; Urteile des Bundesgerichts 2C_465/2023 vom 6. März 2024 E. 4.1; 2C_435/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 5.1; 2C_1016/2021 vom 12. Oktober 2022 E. 4.2; 2C_423/2020 vom 26. August 2020 E. 2.2.1).

 

2.5 In Zusammenhang mit der Geltendmachung von erlebter ehelicher Gewalt trifft die ausländische Person bei den Feststellungen des entsprechenden Sachverhalts eine weitreichende Mitwirkungspflicht (Art. 90 AIG). Sie muss eheliche Gewalt bzw. häusliche Oppression und deren Schwere in geeigneter Weise glaubhaft machen (Arztberichte oder psychiatrische Gutachten, Polizeirapporte, Berichte/Einschätzungen von Fachstellen, glaubwürdige Zeugenaussagen von weiteren Angehörigen oder Nachbarn; vgl. zu den Beweisanforderungen: BGE 142 I 152 E. 6.2 mit Hinweisen). Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen hingegen nicht (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.3 mit Hinweisen); wird häusliche Gewalt in Form psychischer Oppression behauptet, muss vielmehr die Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 2C_827/2022 vom 31. März 2023 E. 3.4).

 

3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die vom Migrationsamt hervorgehobenen widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers seien dadurch entstanden, weil er sich stark für seine Situation geschämt habe. Gerade in muslimischen Kulturkreisen sei es ungewöhnlich, dass sich ein Mann seiner Frau unterordne, geschweige denn, sich von ihr psychisch oder physisch misshandeln lasse. Der Beschwerdeführer habe aus Scham sehr lange versucht zu verbergen, was im häuslichen Rahmen vor sich gehe. Neben der Misshandlung sei es ihm auch peinlich gewesen, dass seine dritte Ehe bereits nach kurzer Zeit gescheitert sei. Zudem habe er die Hoffnung gehabt, dass sich seine Ex-Ehefrau psychologisch helfen lasse. Nach seiner Einreise in die Schweiz sei es des Öfteren zu Streitigkeiten zwischen den Ehegatten gekommen. Die Ex-Ehefrau habe dem Beschwerdeführer fast täglich vorgeworfen, dass er kein richtiger Mann sei, dass er sich von ihr aushalten lasse, dass er nichts tauge. Die Beleidigungen habe sich der Beschwerdeführer täglich, teilweise sogar mehrfach am Tag, anhören müssen. Im Verlaufe der Zeit seien dann Drohungen und Nötigungen hinzugekommen, wobei die Ex-Ehefrau mitgeteilt habe, wenn er nicht still sei oder sich so verhalte, wie sie möchte, lasse sie sich scheiden und er müsse wieder in die Türkei zurück. Sie habe den Beschwerdeführer erniedrigt, indem sie ihm seine Männlichkeit streitig gemacht und ihn als Nichtsnutz beschimpft habe. Sie habe veranschaulichen wollen, dass sie das Sagen habe und der Beschwerdeführer von ihrem Willen abhängig sei. Dies veranschauliche sich auch dadurch, dass sie ihn zum ersten Mal am 9. Oktober 2023 vor die Türe gesetzt habe. Im Dezember sei es erneut zu einem solchen Vorfall gekommen.

 

3.2 Das Migrationsamt begründet den abschlägigen Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer weder die Systematik der angeblichen Misshandlungen noch deren zeitliches Andauern sowie die daraus entstandenen subjektiven Belastungen habe aufzeigen können. Noch im April 2024 habe der Beschwerdeführer selber angegeben, seine Ehefrau zu lieben, eine glückliche Ehe zu führen und keine Scheidung zu wollen.

 

4.1 Unbestritten ist, dass die Ehegatten seit dem 1. Dezember 2023 gerichtlich getrennt sind (AS 307), weshalb die eheliche Gemeinschaft i.S.v. Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG deutlich weniger als drei Jahre bestanden hat. Der Beschwerdeführer macht denn auch zu Recht keine Ansprüche gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG geltend. Er beruft sich jedoch auf Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG, wonach nach Auflösung der Ehe ein Anspruch des Ehegatten auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung besteht, wenn wichtige persönliche Gründe wie häusliche Gewalt vorliegen.

 

4.2 Die Ehefrau des Beschwerdeführers teilte dem Migrationsamt am 5. März 2024 mit, der Beschwerdeführer behandle sie seit seiner Einreise in die Schweiz sehr schlecht. Seit Monaten lebe er bei seiner Schwester (AS 256). Im Rahmen der Sachverhaltsabklärung des Migrationsamtes berichtete die Ehefrau von diversen ehelichen Problemen, welche täglich zu Streitigkeiten geführt hätten (AS 282). Der Beschwerdeführer bestritt in seiner Eingabe (Eingang Migrationsamt: 4. April 2024) jedoch die Trennung und verwies auf eine vorübergehende räumliche Trennung, indem er die eheliche Wohnung aufgrund einiger Probleme lediglich vorläufig verlassen habe (AS 298). Er liebe seine Frau und wolle die ehelichen Probleme so schnell wie möglich lösen. Die Ehe sei glücklich sowie äusserst respekt- und liebevoll. Die Ehegatten würden sich gegenseitig unterstützen. Er stünde in regelmässigen Abständen in Kontakt zu seiner Ehefrau und sei davon überzeugt, dass sie ihre Ehe fortführen werden. Er lehne die von seiner Ehefrau eingereichte Scheidung ab und möchte so schnell wie möglich wieder mit seiner Ehefrau zusammenkommen (AS 297-298). Der Stellungnahme legte er diverse (Hochzeits-)Fotos der Ehegatten bei (AS 284-289). Im Rahmen des rechtlichen Gehörs brachte der alsdann anwaltlich vertretene Beschwerdeführer erstmals die häusliche Gewalt vor (AS 356-357). Vor Verwaltungsgericht ist nun zum ersten Mal zusätzlich von Drohung und Nötigung die Rede.

 

4.3 Die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend eheliche Gewalt sind vage gehalten und weitgehend unbelegt. Er behauptet, nach seiner Einreise in die Schweiz bis zur Trennung, d.h. während neun Monaten, habe ihm die Ehefrau täglich vorgeworfen, er tauge zu nichts, er müsse still sein, ansonsten er die Schweiz verlassen müsse. Zudem habe er wiederholt die eheliche Wohnung verlassen müssen. Gestützt auf die Angaben der Ehefrau, wonach es zu täglichen Streitigkeiten gekommen ist, ist das forcierte Verlassen der ehelichen Wohnung wohl weitgehend zur Deeskalation erfolgt und nicht, um Macht oder Kontrolle auszuüben. Zudem ist durch den zweimaligen Rauswurf aus der ehelichen Wohnung weder eine Systematik noch ein zeitliches Andauern nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung erstellt. Der zweimalige Rauswurf aus der ehelichen Wohnung im Oktober 2023 und Dezember 2023 stellt somit keine häusliche Gewalt dar. Betreffend die übrigen geltend gemachten psychischen Misshandlungen äussert sich der Beschwerdeführer nicht ausführlich und grösstenteils widersprüchlich. Die Widersprüchlichkeit begründet er mit Scham aufgrund der Vorfälle häuslicher Gewalt und des Scheiterns der bereits dritten Ehe, was zwar nachvollziehbar ist. Nichtsdestotrotz wirken die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich der häuslichen Gewalt insgesamt wenig schlüssig. Obschon die Ehefrau bereits im Jahr 2024 von diversen Streitigkeiten berichtete und alsdann das Scheidungsverfahren einleitete, stritt der Beschwerdeführer die ehelichen Probleme vor dem Migrationsamt kategorisch ab und berichtete von einer äusserst glücklichen, respekt- und liebevollen Ehe. Wenngleich seine Ehefrau die Scheidung eingereicht hatte, wollte sich der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge nicht scheiden lassen. Dass es ihm unzumutbar gewesen wäre, die Ehe mit seiner Ehefrau weiterzuführen, ergibt sich dadurch klar nicht. Sollte der Beschwerdeführer Oper häuslicher Gewalt geworden sein, ist fragwürdig, weshalb er an der Ehe festhielt und somit dem belastenden Umfeld nicht entfliehen wollte. Selbst wenn der Beschwerdeführer ein Schamgefühl hinsichtlich allfälliger häuslicher Gewalt gehabt haben sollte, überzeugt es nicht, dass er trotz der bereits erfolgten Trennung, des eingeleiteten Scheidungsprozesses sowie seines Auszuges aus der ehelichen Wohnung dem Migrationsamt nicht im Ansatz nach über die ehelichen Probleme resp. die (räumliche) Trennung berichtete. E contrario äusserte er sich ausführlich über eine liebevolle Ehe, wobei er die ehelichen Probleme lösen wolle. Die Eingabe vervollständigte er mit diversen Hochzeits- und Paarfotos (AS 284-289). Des Weiteren ist augenfällig, dass seine Schwester, bei welcher er nach einem Rauswurf aus der ehelichen Wohnung unterkam (AS 357), keine Angaben hinsichtlich allfälliger Vorfälle häuslicher Gewalt machte. Der Beschwerdeführer brachte darüber hinaus die häusliche Gewalt erst im Rahmen des rechtlichen Gehörs, d.h. unter Eindruck des hängigen Verfahrens betreffend seine Wegweisung vor, was wenig überzeugend wirkt. Augenfällig ist denn auch, dass der Beschwerdeführer erst vor Verwaltungsgericht die Drohung und Nötigung vorbrachte, ohne diesbezüglich konkrete Vorfälle oder Details zu nennen. Alles in allem überzeugen die Darstellungen des Beschwerdeführers betreffend die häusliche Gewalt nicht. Die allgemein gehaltenen Behauptungen des Beschwerdeführers sowie die Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung für das Geltendmachen von häuslicher Gewalt nicht. Wird häusliche Gewalt in Form psychischer Oppression behauptet, muss vielmehr die Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden. Dies ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, indem er seine Behauptungen beweismässig nicht unterlegen kann. Die ins Recht gelegten Schreiben einer Moschee und seines Arbeitgebers, auch bzgl. des Vorfalls vom 8. Januar 2024, stellen nicht verifizierbare Parteibehauptungen dar. Weitere Nachweise für die psychische Gewalt während der Dauer der Ehe, wie bspw. Berichte von Psychologen, Ärzten, Beratungsstellen, etc., liegen in den Akten nicht vor und konnte der Beschwerdeführer auch vor Verwaltungsgericht nicht einreichen. Mit seinen Sprachkenntnissen hätte sich der Beschwerdeführer ohne Weiteres an Dritt-, resp. Fachpersonen wenden können, wenn es zu psychischer Gewalt gekommen wäre. Auch sind bis anhin keine polizeilichen Anzeigen gegen die Ehefrau erfolgt, auch nicht hinsichtlich der vor Verwaltungsgericht geltend gemachten Drohung und Nötigung. Selbst die Aktenstücke des Zivilverfahrens enthalten keine Hinweise auf häusliche Gewalt (AS  302). Es ist denn auch nicht erstellt, dass die Übergriffe letztlich in ihrer Gesamtheit dazu geführt haben, dass dem Beschwerdeführer die Fortführung der Ehe nicht mehr länger zumutbar war, indem sich gemäss Akten die Ehefrau vom Beschwerdeführer trennte und sie ebenfalls das Scheidungsverfahren einleitete, der Beschwerdeführer jedoch keinen Scheidungswillen kundtat. Nicht jede unglückliche, belastende und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer Beziehung begründet indessen bereits einen nachehelichen Härtefall und ein weiteres Anwesenheitsrecht in der Schweiz (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_615/2024 vom 14. April 2025 E. 3.3). Nachvollziehbar ist, dass es in der Ehe sicherlich diverse Male zu Streitigkeiten und verbalen Auseinandersetzungen kam, welche wiederholt in einer räumlichen Trennung resultierten. Verbale Beschimpfungen im Verlaufe eines eskalierenden Streits stellen allerdings noch keine häusliche Gewalt dar. Ob der Beschwerdeführer psychischen Terror und Erniedrigung erlitt, kann nicht als erstellt gelten. Die Androhung der Trennung und Belehrungen über Gepflogenheiten in der Schweiz betreffend die ausländerrechtlichen Konsequenzen einer Trennung stellen noch keine Gewalt im Rechtssinn dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_406/2025 vom 19. März 2025). Gesamthaft ist es dem beweisbelasteten Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelungen, die von ihm geltend gemachte häusliche Gewalt rechtsgenüglich nachzuweisen, weshalb ein dadurch begründeter nachehelicher Aufenthaltsanspruch seinerseits in der Schweiz ausser Betracht fällt. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

 

5. Dass andere wichtige persönliche Gründe wie namentlich die starke Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung im Herkunftsland seinen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen würden (Art. 50 Abs. 2 lit. c AIG), bringt der Beschwerdeführer, welcher erst im Alter von 45 Jahren in die Schweiz eingereist ist, nicht vor, und ist auch nicht ersichtlich. Vielmehr besteht bei dieser Ausgangslage und aufgrund des Umstandes, dass sich der Beschwerdeführer erst seit zweieinhalb Jahren in der Schweiz aufhält und keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft hat, praxisgemäss kein Anspruch auf Verbleib in der Schweiz (vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.2 f.; Urteile des Bundesgerichts 2C_406/2024 vom 19. März 2025 E. 5.2; 2C_643/2023 vom 25. September 2024 E. 5.2; 2C_213/2020 vom 10. Juni 2020 E. 4.1). Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung erweist sich damit auch als verhältnismässig (Art. 96 AIG).

 

6.1 Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Da die Ausreisefrist inzwischen abgelaufen ist, ist eine neue anzusetzen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren gemäss Art. 123 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 273), sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist.

 

6.2 Rechtsanwältin Ana Moncada macht mit Eingabe vom 22. Mai 2025 eine Entschädigung von total CHF 3'781.35 (15.9 Stunden à CHF 220.00 plus MwSt.) geltend. Die Stunde ist indessen bei unentgeltlicher Rechtspflege mit CHF 190.00 zu entschädigen (§ 160 Abs. 3 des Gebührentarifs [GT, BGS 615.11] i.V.m. Beschluss der Gerichtsverwaltungskommission betreffend Festlegung Stundenansätze nach § 156 und 160 GT vom 19. Dezember 2022). Die Honorarnote vom 22. Mai 2025 enthält Aufwendungen von insgesamt 10.01 Stunden, welche vom 3. März bis 28. März 2025 datieren und somit noch vor Beschwerdeerhebung vor Verwaltungsgericht am 31. März 2025, weshalb diese Aufwendungen nicht berücksichtigt werden können. Der restlich geltend gemachte Zeitaufwand von insgesamt 5.89 Stunden erscheint im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen als angemessen und ist entsprechend vom Staat zu entschädigen. Auslagen werden keine geltend gemacht. Die Entschädigung von Rechtsanwältin Ana Moncada beläuft sich demnach auf CHF 1'209.75 (5.89 Stunden x CHF 190.00 plus 8.1 % MWST), zahlbar durch den Staat. Vorbehalten bleibt auch hier der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren. Einen Nachzahlungsanspruch macht Rechtsanwältin Ana Moncada nicht geltend.

 

Demnach wird erkannt:

 

1.     Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.     A.___ wird eine neue Ausreisefrist gesetzt auf den 30. November 2025.

3.     A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von total CHF 1'500.00 zu tragen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen diese Kosten zu Lasten des Kantons Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren im Umfang von CHF 1’500.00, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).

4.     Der Kanton Solothurn hat der unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Ana Moncada, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege eine Entschädigung von CHF 1'209.75 (inkl. MwSt.) zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Thomann                                                                           Law

 

 

Das vorliegende Urteil wurde vom Bundesgericht mit Urteil 2C_514/2025 vom 25. November 2025 bestätigt.