Verwaltungsgericht
Urteil vom 10. September 2026
Es wirken mit:
Oberrichter Hagmann
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiber Luder
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
1. Bau- und Justizdepartement, 4509 Solothurn,
2. B.___ vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Cica, 8021 Zürich 1
3. Bau-, Planungs- u. Umweltkommission C.___,
Beschwerdegegner
betreffend Baubewilligung Neubau Mobilfunkanlage
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Die B.___ reichte am 3. Juni 2022 bzw. 5. August 2022 bei der Bau-, Planungs- und Umweltkommission C.___ ein Baugesuch für den Neubau einer Mobilfunkanlage auf GB [...] Nr. [...] ein. Eigentümerin des Baugrundstücks, welches sich in Wohnzone (Bauklasse 3) befindet, ist D.___.
2. Mit Beschluss vom 12. Juni 2023 erteilte die Bau-, Planungs- und Umweltkommission C.___ dem Vorhaben unter Auflagen die baurechtliche Bewilligung. Dagegen wurden Einsprachen erhoben. A.___ beteiligte sich mittels Unterschrift an der Einsprache von [...], welche abgewiesen wurde, soweit darauf eingetreten wurde (vgl. Beschluss Ziff. 4.1.2).
3. Dagegen setzten sich mehrere Beschwerdeführer und Beschwerdeführerinnen, darunter auch A.___, zur Wehr. Ihre Beschwerde vom 10. Juli 2023 hiess das Bau- und Justizdepartement (nachfolgend BJD) mit Verfügung vom 14. März 2025 teilweise gut. Ihnen wurden Verfahrenskosten in der Höhe von gesamthaft CHF 1'200.00 zur Bezahlung auferlegt.
4. Gegen diese Verfügung erhoben A.___ und Mitbeteiligte (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Schreiben vom 31. März 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie stellten folgende Anträge:
1. Der Entscheid der Gemeinde [...] betreffend Baubewilligung vom 28. Juni 2023 und [die] Verfügung des Bau- und Justizdepartements vom 14. März 2025 (Nr. 2023/117) seien aufzuheben.
2. Eventualiter seien die vorgenannten Verfügungen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanzen zurückzuweisen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
Mit Eingabe vom 15. Mai 2025 begründeten die Beschwerdeführer die Beschwerde innert der gesetzten Frist ergänzend.
5. Die Bau-, Planungs- und Umweltkommission C.___ verzichtete mit Eingabe vom 4. Juni 2025 auf eine Stellungnahme.
6. Mit Schreiben vom 6. Juni 2025 beantragte das BJD die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und verzichtete auf eine Stellungnahme.
7. Mit Stellungnahme vom 10. Juni 2025 beantrage Rechtsanwalt Alexander Cica namens der B.___, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. gesetzlicher MWST zu Lasten der Beschwerdeführenden.
8. Hierzu äusserten sich die Beschwerdeführer mit Replik vom 14. Juli 2025.
9. Mit Eingabe vom 31. Juli 2025 reichte Rechtsanwalt Alexander Cica eine weitere Stellungnahme ein.
10. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind die in der näheren Umgebung einer projektierten Mobilfunkanlage wohnenden Personen durch die von der Anlage ausgehenden Strahlen in besonderer Weise betroffen (Urteil des Bundesgerichts 1A.142/2001 E. 2.1). Zur Einsprache bzw. Beschwerde ist legitimiert, wer an einem Ort mit empfindlicher Nutzung (nachfolgend OMEN) einer anlagebedingten Strahlung von über 10 % des Anlagegrenzwertes der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV, SR 814.710) ausgesetzt sein kann (vgl. BGE 128 II 168 E. 2 mit Hinweisen; Mobilfunk- und WLL-Basisstationen, Vollzugsempfehlung zur NISV, herausgegeben vom Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft [BUWAL], 2002, Ziff. 2.4.2). Bei den OMEN handelt es sich gemäss Art. 3 Abs. 3 lit. a NISV u.a. um Räume in Gebäuden, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten.
Die Berechnung des Einspracheperimeters ist dem Zusatzblatt 2 zum Standortdatenblatt vom 25. Juli 2022 zu entnehmen und mit 657 m angegeben. Die von A.___ angegebene Adresse an der [...]strasse [...] in [...] liegt in der Arbeitszone 1 (Bauklasse 3), welche auch das Wohnen zulässt (vgl. § 14 Abs. 1 des Zonenreglements [...]) und befindet sich mit einer Distanz von ca. 230 m zum Bauvorhaben innerhalb des Einspracheperimeters. Sie ist durch den angefochtenen Beschluss beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Die Prüfung der Legitimation der einzelnen Mitbeteiligten erübrigt sich.
2. [...] ist im Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung [...] verzeichnet.
Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG, SR 451) bestimmt, dass der Bund, seine Anstalten und Betriebe sowie die Kantone bei der Erfüllung von Bundesaufgaben dafür sorgen, dass das heimatliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben. Falls keine Bundesaufgabe in Frage steht, wird der Schutz von Ortsbildern vorab durch kantonales Recht bzw. Gemeinderecht gewährleistet. Die Erteilung einer Baubewilligung für eine Mobilfunkanlage stellt aber eine Bundesaufgabe nach Art. 2 NHG dar, weshalb die zuständigen Behörden zur Schonung der in Art. 3 Abs. 1 NHG genannten Schutzobjekte verpflichtet sind (BGE 131 II 545 E. 2.1 f.).
Nach Art. 6 Abs. 1 NHG wird durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes dargetan, dass es in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient. Ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare darf bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen (Abs. 2).
Kann bei der Erfüllung einer Bundesaufgabe ein Objekt, das in einem Inventar des Bundes nach Art. 5 NHG aufgeführt ist, erheblich beeinträchtigt werden oder stellen sich in diesem Zusammenhang grundsätzliche Fragen, so verfasst die Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) oder die Eidgenössische Kommission für Denkmalpflege (EKD) zuhanden der Entscheidbehörde ein Gutachten; die Kommission gibt darin an, ob das Objekt ungeschmälert zu erhalten oder wie es zu schonen ist (Art. 7 Abs. 2 NHG). Soweit für die Erfüllung einer Bundesaufgabe der Kanton zuständig ist, beurteilt die kantonale Fachstelle nach Art. 25 Abs. 2 NHG, ob ein Gutachten der ENHK oder EKD erforderlich ist (Art. 7 Abs. 1 NHG). Die kantonalen Fachstellen nehmen diese Beurteilung im Rahmen ihrer Mitwirkung wahr (Art. 2 Abs. 4 der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz vom 16. Januar 1991 [NHV; SR 451.1]). Die Kantone sorgen für deren Mitwirkung (Art. 2 Abs. 3 NHV). Art. 7 NHG stellt keine blosse Ordnungsvorschrift dar. Sind die Voraussetzungen erfüllt, ist eine Begutachtung durch die ENHK bzw. EKD vorgeschrieben (Urteile 1C_50/2023 vom 19. März 2024 E. 2.1; 1C_409/2008 vom 8. April 2009 E. 4.3, nicht publ. in: BGE 135 II 238; 1A.122/2004 vom 30. Mai 2005 E. 2.2; bei Solaranlagen als Bundesaufgabe vgl. Urteil 1C_153/2025 vom 5. Januar 2026, zur Publikation vorgesehen). Durch Art. 7 NHG verpflichtet sind dabei nicht nur die eidgenössischen Kommissionen, sondern auch die Fachstellen, die über die Erforderlichkeit eines Gutachtens entscheiden und die Entscheidbehörden, die ein Gutachten einholen müssen. Erachtet die Fachstelle ein Gutachten für erforderlich, so sind die kantonalen Entscheidbehörden verpflichtet, dieses einzuholen. Davon kann nur abgewichen werden, wenn die Voraussetzungen gemäss Art. 7 Abs. 2 NHG klarerweise nicht vorliegen (Urteile 1C_50/2023 vom 19. März 2024 E. 2.1; 1C_315/2022 vom 10. November 2023 E. 5.3.1 mit Hinweis). Auf den Einbezug einer kantonalen Fachstelle kann somit nur dann verzichtet werden, wenn eine Beeinträchtigung eines Inventar-Objekts durch ein Bauvorhaben offensichtlich ausgeschlossen werden kann (Urteile des Bundesgerichts 1C_50/2023 vom 19. März 2024 E. 2.4.4; 1C_370/2025 vom 5. Juni 2026 E. 3.1).
3. Die Bau-, Planungs- und Umweltkommission C.___ hat dem Bauvorhaben die Bewilligung erteilt, ohne dies der kantonalen Fachstelle (i.S.v. Art. 25 Abs. 2 NHG) zu unterbreiten. Zu prüfen ist, ob vorliegend eine Beeinträchtigung von vornherein ausgeschlossen werden durfte.
4. Die Mobilfunkanlage ist auf GB [...] Nr. [...] und damit in der Umgebungszone (U-Zo) VII geplant. Diese wird im ISOS wie folgt beschrieben: «Grossflächige Entwicklungsareale des 21.Jh. auf der Ebene südlich der Jurasüdfusslinie, erschlossen durch neue Strassen.» Die U-Zo VII weist eine gewisse Bedeutung für das Ortsbild von [...] auf und gilt als «empfindlicher Teil des Ortsbildes» (Aufnahmekategorie «b»). Sie ist mit dem Erhaltungsziel «b» aufgeführt. Jene Eigenschaften, die für die angrenzenden Ortsbildteile wesentlich sind, müssen daher erhalten werden.
Ob, und gegebenenfalls wie, das Bauvorhaben mit Blick auf die im ISOS verzeichneten Objekte in Erscheinung treten wird, wurde nicht hinreichend geklärt. Immerhin befindet sich nahegelegen die Wittmatt, ein grosses Wohnquartier mit Einfamilien- und Mehrfamilienhaussiedlungen (um 1920–65), welches mit der Aufnahmekategorie «AB» (ursprüngliche Substanz / Struktur) und dem Erhaltungsziel «B» (Erhalt der Struktur) verzeichnet ist (Ziff. 14). Darin finden sich u.a. die Überbauung sowie die zwei Wohnsiedlungen der Ebauches SA (Ziff. 14.0.2 und Ziff. 14.0.5). Die Vorinstanz durfte, einzig gestützt auf die Aktenlage bzw. die verfügbaren Informationen, nicht selbst darauf schliessen, dass sich die Mobilfunkanlage nicht negativ auf die Umgebung auswirke und die Häuserreihe an der […]strasse und diejenige an der […]strasse durch die geplante Mobilfunkantenne in keiner Art und Weise beeinträchtigt würden (vgl. E. 10 der angefochtenen Verfügung). Die kantonale Fachstelle hätte vorliegend mit einbezogen werden müssen. Der unterlassene Einbezug bzw. die fehlende Begutachtung stellt eine Verletzung von Art. 7 NHG dar.
5. Nach dem Gesagten kann vorliegend eine Beeinträchtigung eines Inventar-Objekts durch die geplante Mobilfunkantenne nicht offensichtlich ausgeschlossen werden. Es wird nichts vorgetragen, was auf eine andere Einschätzung schliessen lässt. Die kantonale Fachstelle hätte vorliegend einbezogen werden müssen. Dies ist nachzuholen und kann im vorliegenden Verfahren nicht geheilt werden. Die kantonale Fachstelle wird beurteilen müssen, ob und inwiefern die geplante Mobilfunkantenne tatsächlich Schutzobjekte beeinträchtigt (und ob allenfalls ein Gutachten der ENHK oder der EKD einzuholen ist). Die Sache ist damit an die Bau-, Planungs- und Umweltkommission C.___ zurückzuweisen, welche die Abwägung neu durchzuführen hat. Die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen. Auf eine Prüfung der weiteren Rügen der Beschwerdeführerin kann unter diesen Umständen verzichtet werden.
6. Die Beschwerde erweist sich somit dem Grundsatz nach als begründet. Sie ist gutzuheissen. Der Entscheid des BJD vom 14. März 2025 ist aufzuheben. Bei diesem Ausgang hat die sich am Verfahren konstituierte B.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu tragen. Der von den Beschwerdeführern geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von CHF 3'600.00 wird zurückerstattet.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist an die B.___ keine Parteientschädigung zu entrichten.
Die Beschwerdeführer sind nicht anwaltlich vertreten, weshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Eine Umtriebsentschädigung wird weder substantiiert geltend gemacht noch ausgewiesen. Eine Entschädigung ist somit nicht zuzusprechen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Bau- und Justizdepartements vom 14. März 2025 wird aufgehoben und die Sache an die Bau-, Planungs- und Umweltkommission C.___ zur Neubeurteilung, nach Beizug der kantonalen Fachstelle, zurückgewiesen.
2. Die B.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 sowie die Kosten des Verfahrens vor dem Bau- und Justizdepartement im Umfang von CHF 1'200.00 zu tragen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Obrecht Steiner Luder