Verwaltungsgericht
Urteil vom 28. August 2025
Es wirken mit:
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Obrecht Steiner
Gerichtsschreiberin Law
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
Departement des Innern, Ambassadorenhof, 4500 Solothurn, vertreten durch Migrationsamt, Ambassadorenhof, Riedholzplatz 3, 4509 Solothurn
Beschwerdegegner
betreffend Nichtverlängerung Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. A.___ (geb. [...] 1980, nachfolgend Beschwerdeführerin) ist serbische Staatsangehörige. Nach der Scheidung ihrer Eltern reiste sie im Rahmen eines Familiennachzuges zusammen mit ihrer Mutter am 15. Februar 1993 in die Schweiz ein. Seit dem 18. März 1993 ist sie im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung.
2. Am 11. Mai 2006 wies das Migrationsamt das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung aufgrund des Sozialhilfebezugs sowie Schulden ab. Die Beschwerdeführerin wurde auf die mögliche Wegweisung aus der Schweiz infolge erheblicher Fürsorgeabhängigkeit hingewiesen. In den Jahren 2007 und 2011 wurde die Beschwerdeführerin ermahnt. Weil die Beschwerdeführerin alsdann im Jahr 2017 eine befristete Erwerbstätigkeit aufnahm, verlängerte das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin bis am 31. Oktober 2018. Aufgrund der bis zu diesem Zeitpunkt bezogenen Sozialhilfe in Höhe von CHF 246'126.90 sowie Schulden von insgesamt CHF 64'099.05 wurden der Beschwerdeführerin dabei Auflagen erteilt, sie habe sich weiterhin aktiv und mit allen zur Verfügung stehenden Mitteln um eine Ablösung von der Sozialhilfe zu bemühen, keine neuen Schulden anzuhäufen, die bestehenden Schulden im Rahmen ihrer Möglichkeiten abzubauen und keine Straftaten mehr zu begehen.
3. Mit Verfügung vom 1. Februar 2021 wurde die Beschwerdeführerin aufgrund des Sozialhilfebezugs und der Schulden ausländerrechtlich verwarnt und ihre Aufenthaltsbewilligung um ein Jahr verlängert, unter den Bedingungen, dass sie ihren Lebensunterhalt ohne Sozialhilfe bestreitet, keine neuen Schulden anhäuft sowie die bestehenden Schulden abbaut und nicht mehr straffällig wird.
4. Nachdem die Beschwerdeführerin per 30. April 2021 nach unbekannt abgemeldet wurde und per 22. März 2022 erneut in Olten zuzog, bezog die Beschwerdeführerin ab 16. Juni 2022 abermals Sozialhilfe, weshalb ihr das Migrationsamt nach Gewährung des rechtlichen Gehörs mit Verfügung vom 21. März 2025 namens des Departements des Innern (DDI) die Aufenthaltsbewilligung nicht verlängerte, sie wegwies und unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall aufforderte, die Schweiz bis am 31. Mai 2025 zu verlassen.
5. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin, vorerst vertreten durch [...], am 3. April 2025 Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Weil es sich bei [...] nicht um einen vor Verwaltungsgericht vertretungsberechtigten Rechtsvertreter handelte, wurde die Beschwerde mit Verfügung vom 17. Februar 2025 der Beschwerdeführerin zur Verbesserung zurückgewiesen. Mit Beschwerde vom 1. Mai 2025 stellte die Beschwerdeführerin folgende Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung des DDI vom 21. März 2025 sei aufzuheben.
2. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
3. Die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin sei zu verlängern.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse.
6. In seiner Vernehmlassung vom 16. Juni 2025 schloss das Migrationsamt namens des DDI auf vollumfängliche Beschwerdeabweisung unter Kostenfolge.
7. Mit Verfügung vom 17. Juni 2025 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.
8. Mit Eingabe vom 7. Juli 2025 reichte die Beschwerdeführerin abschliessende Bemerkungen ein. Darin machte sie u.a. geltend, sich per Juni 2025 definitiv von der Sozialhilfe abgemeldet zu haben. Der Eingabe lag eine entsprechende E-Mail an die zuständigen Sozialdienste bei.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Gemäss Art. 33 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (SR 142.20; AIG) kann die Aufenthaltsbewilligung verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen. Nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG kann die zuständige Behörde Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist. Bei der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung einer ausländischen Person wegen Bedürftigkeit geht es darum, eine zusätzliche und damit künftige Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu vermeiden. Ob dies der Fall sein wird, ist allerdings kaum je mit Sicherheit feststellbar. Das Kriterium der Sozialhilfeunabhängigkeit ist rechtsprechungsgemäss erfüllt, wenn keine konkrete Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit besteht. Blosse finanzielle Bedenken genügen nicht, und ebensowenig kann diesbezüglich auf Hypothesen und pauschalierte Gründe abgestellt werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_972/2022 vom 22. März 2024 E. 3.2; 2C_10/2022 vom 21. September 2022 E. 8.2; 2C_795/2021 vom 17. März 2022 E. 4.2.3; 2C_309/2021 vom 5. Oktober 2021 E. 6.1; 2C_574/2018 vom 15. September 2020 E. 4.1). Für die Beurteilung der Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit ist von den bisherigen und aktuellen Verhältnissen auszugehen und die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. Ein Widerruf fällt in Betracht, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft selber für ihren Lebensunterhalt wird sorgen können (vgl. BGE 149 II 1 E. 4.4; Urteile des Bundesgerichts 2C_338/2023 vom 27. November 2023 E. 3.1; 2C_40/2023 vom 31. Juli 2023 E. 3.1).
2.2 Ein Widerrufsgrund besteht gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG wenn die Ausländerin oder der Ausländer erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder äussere Sicherheit gefährdet. Gemäss Art. 77a Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) liegt eine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung insbesondere vor, wenn die betroffene Person gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet (lit. a) oder öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt (lit. b; z. B. Nichtbezahlung von Steuern, Anhäufung von Schulden; vgl. Art. 77a Abs. 2 Bst. a und b VZAE). Eine erhebliche, mutwillige Verschuldung kann dabei den Tatbestand des Verstosses gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung erfüllen, strafrechtliche Verurteilungen werden nicht zwingend vorausgesetzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_515/2017 vom 22. November 2017, E. 2.1). Schuldenwirtschaft allein genügt für die Nichtgewährung resp. Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung nicht. Sie vermag eine solche Massnahme bloss dann zu rechtfertigen, wenn ein erschwerendes Merkmal hinzukommt. Vorausgesetzt ist zusätzlich Mutwilligkeit der Verschuldung. Die Verschuldung muss mit anderen Worten selbst verschuldet und qualifiziert vorwerfbar sein. Davon ist nicht leichthin auszugehen. Wesentlich ist dabei u.a. auch, ob und inwiefern der Betroffene sich bemüht hat, seine Verbindlichkeiten abzubauen und mit den Gläubigern nach einer Lösung zu suchen. Eine durch Schicksalsschläge bedingte Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Verpflichtungen gilt nicht als mutwillig. Die Mutwilligkeit setzt vielmehr ein von Absicht, Böswilligkeit oder qualifizierter Leichtfertigkeit getragenes Verhalten voraus (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_134/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 2.3.1 ff., 2C_370/2021 vom 28. Dezember 2021 E. 4.2 je mit Hinweisen). Wurde bereits eine ausländerrechtliche Verwarnung (Art. 96 Abs. 2 AIG) ausgesprochen, ist entscheidend, ob die ausländische Person danach weiterhin mutwillig Schulden angehäuft hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass, wer einem betreibungsrechtlichen Verwertungsverfahren, insbesondere der Lohnpfändung, unterliegt, von vornherein keine Möglichkeit hat, ausserhalb des Betreibungsverfahrens Schulden zu tilgen. Das führt in solchen Fällen dazu, dass im Vergleich zu früher weitere Betreibungen hinzukommen können oder der betriebene Betrag angewachsen sein kann, ohne dass allein deswegen eine Mutwilligkeit vorliegt. Von entscheidender Bedeutung ist, welche Anstrengungen zur Sanierung der finanziellen Situation unternommen worden sind. Positiv ist zu würdigen, wenn vorbestandene Schulden abgebaut werden. Ein Widerruf ist dagegen zulässig, wenn in vorwerfbarer Weise weitere Schulden angehäuft worden sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_410/2021 vom 4. November 2021 E. 2.4; 2C_896/2020 vom 11. März 2021 E. 5.2.2; 2C_789/2017 vom 7. März 2018 E. 3.3.2).
2.3 Einen weiteren Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG stellt zudem die Nichteinhaltung einer mit einer Verfügung verbundenen Bedingung dar.
3.1 Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vor, sie habe inzwischen mit Arbeitsvertrag vom 7. April 2025 eine Anstellung als Zimmermädchen im Hotel Sternen angetreten. Das Arbeitspensum betrage 80%, wodurch sie ein monatliches Bruttogehalt von CHF 3'700.00 erziele. Geplant sei, das Arbeitspensum auf 100% zu erhöhen. Sie bemühe sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten, die angehäuften Sozialhilfeschulden abzutragen. Die bereits erhaltenen Leistungen der Arbeitslosenversicherung habe sie der Sozialhilfe vergütet. Bei bestehendem Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung dürfe die Aufenthaltsbewilligung nicht widerrufen werden. Nach einer abgrundtiefen, existenziellen Lebenskrise habe die Beschwerdeführerin wieder Tritt gefasst. Dies würden auch die Sanierungsbemühungen der Schulden aufzeigen. Die erhaltene Sozialhilfe stünde im direkten Zusammenhang mit diversen Schicksalsschlägen. Eine mutwillige Verschuldung läge nicht vor, weil die Verschuldung auch auf der Lebenskrise gründe. In Serbien habe sie weder Verwandte noch eine Existenzgrundlage. Die Beschwerdeführerin unterstütze regelmässig ihre betagte und kranke Mutter, deren gesundheitlich ebenfalls angeschlagenen Lebenspartner und ihre geistesschwache Schwester bei der Betreuung deren Kleinkindes. Mit Eingabe vom 7. Juli 2025 machte die Beschwerdeführerin alsdann geltend, sich per Juni 2025 vollständig von der Sozialhilfe abgelöst und ihr Arbeitspensum auf 100% erhöht zu haben. Zudem sei bei der ungarischen Botschaft in Bern das Verfahren auf Erlangung des ungarischen Passes hängig.
3.2 Das Migrationsamt begründet seinen Entscheid damit, dass seitens der Beschwerdeführerin ein bedeutender, langjähriger und fortdauernder Sozialhilfebezug vorliegt. Hinsichtlich der bis heute nicht erfolgten Verhaltensänderung, der Abstinenz vom Arbeitsmarkt und der fehlenden Bemühungen hinsichtlich einer Ablösung von der Sozialhilfe sei nicht damit zu rechnen, dass die Beschwerdeführerin ihren Lebensunterhalt ohne Sozialhilfe bestreiten werde. Trotz einer erneuten Erwerbsaufnahme beziehe sie weiterhin Sozialhilfe. Stand Mai 2025 würden die bezogenen Sozialhilfeleistungen CHF 374'774.55 betragen. Die Beschwerdeführerin habe bis anhin die gesundheitlichen Probleme sowie die Schicksalsschläge nie substantiiert vorgebracht, weshalb diese als Schutzbehauptungen zu werten seien. Ferner sei die Beschwerdeführerin verschuldet und habe wiederholt delinquiert, wodurch auch der Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG offensichtlich erfüllt sei.
4.1 Die Beschwerdeführerin hat aktuell über CHF 374'774.55 an Sozialhilfeleistungen bezogen. Die Erheblichkeitsschwelle, die das Bundesgericht mit seiner Rechtsprechung zu Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG entwickelt hat (vgl. Urteile 2C_716/2021 vom 18. Mai 2022 E. 2.2.1; 2C_502/2011 vom 10. April 2012 E. 4.1; 2C_672/2008 vom 9. April 2009 E. 3.3) ist klar überschritten, umso mehr, als die Beschwerdeführerin lediglich im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung ist. Obschon die Beschwerdeführerin unter Druck des hängigen Verfahrens eine Anstellung angetreten hat, ist weiterhin nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin künftig ihren Lebensunterhalt eigenständig bestreiten kann. Trotz des hiesigen Schulbesuchs (AS 15-16) und der dadurch vorliegenden Möglichkeit, eine Berufsbildung zu absolvieren, hat sich die Beschwerdeführerin während ihres Aufenthaltes in der Schweiz während 32 Jahren weder um eine Ausbildung noch um eine berufliche Integration bemüht, sondern ist – mit Unterbrüchen – seit 20 Jahren sozialhilfeabhängig. Das Verhalten der Beschwerdeführerin ist bemerkenswert, da sie ihre Erwerbsfähigkeit nicht im Ansatz ausgeschöpft hat und sämtliche Integrationsbemühungen unterlassen hat resp. nicht an solchen mitgewirkt hat. So haben die Sozialregion und die Oltech GmbH die Beschwerdeführerin mit enormen zeitlichen und persönlichen Aufwendungen unterstützt, dies jedoch ohne Erfolg (Schreiben vom 28. Juli 2008 der Sozialdirektion Olten, AS 142-143). Gemäss den Akten trat sie zwar ab und an eine Arbeitsstelle an, verliess diese, überwiegend nachweislich auf eigenen Wunsch, nach kurzer Zeit wieder. Eine Ablösung von der Sozialhilfe per 1. November 2020 erfolgte notabene aufgrund des Kontaktabbruchs seitens der Beschwerdeführerin mit der Sozialregion und nicht aufgrund eigener Anstrengung (AS 335). Augenfällig ist die letzte gekündete Anstellung der Beschwerdeführerin, wobei sie am 9. September 2024 eine unbefristete Anstellung antrat (AS 611). Bereits am 12. September bis 13. September 2024 war sie krankheitshalber abwesend, am 2. Oktober 2024 erfolgte die mündliche Kündigung durch die Beschwerdeführerin, weil sie lieber über das Sozialamt leben wolle (AS 611). Wiederum eine Anstellung kündigte sie – zwar mit Zustimmung der Sozialregion – aufgrund nicht tragbarer Arbeitsbedingungen (AS 586). Weshalb die Arbeitsbedingungen nicht tragbar gewesen sein sollen, geht aus den Akten nicht hervor. Auffallend ist, dass sie im aktuellen Beschwerdeverfahren an diesem Ort wieder eine Anstellung antrat (AS 586), was ernsthafte Zweifel an der Beständigkeit dieser Erwerbstätigkeit erweckt. Durch das Verhalten der Beschwerdeführerin zeichnet sich ein Bild, wonach sie nicht gewillt ist, sich hierzulande beruflich zu integrieren und ihren Lebensbedarf eigenhändig zu bestreiten. Selbst die bereits erfolgten ausländerrechtlichen Ermahnungen, die Verwarnung sowie die Nichterteilung der Niederlassungsbewilligung aufgrund der bezogenen Sozialhilfe resp. der Schulden liessen die Beschwerdeführerin nicht zu einer nachhaltigen Verhaltensänderung und einer eigenständigen Bestreitung ihres Lebensunterhalts bewegen. Letztmals wurde ihr die Aufenthaltsbewilligung unter der Bedingung erteilt, dass sie sich um eine Ablösung von der Sozialhilfe zu bemühen hat (AS 392). Zwar hat sie sich im laufenden Verfahren und wohl unter dessen Druck per Juni 2025 von der Sozialhilfe abgemeldet. Dass die Beschwerdeführerin gewillt ist, ihr Verhalten nachhaltig ändern zu wollen und nun in der Arbeitswelt Fuss fassen zu wollen, kann jedoch nicht als erstellt erachtet werden, selbst wenn sie nun – notabene unter Eindruck des vorliegenden Verfahrens – eine Anstellung angetreten hat. Die fehlende Arbeits- resp. Integrationsbemühungen mit gesundheitlichen Problemen resp. Lebenskrisen begründen zu wollen, vermag nicht zu überzeugen, gelang es der Beschwerdeführerin auch vor Verwaltungsgericht nicht, diese Vorbringen im Ansatz zu belegen. Eine IV-Anmeldung ist soweit ersichtlich nie erfolgt. Notabene gab die Beschwerdeführerin im Jahr 2017 noch selber an, gesundheitlich nicht eingeschränkt zu sein (AS 241). Zudem ist diesbezüglich auf das Schreiben der Sozialdirektion Olten vom 28. Juli 2008 hinzuweisen, wonach die Beschwerdeführerin bei Druck durch Auflagen bzw. Weisungen ihre persönliche Leidensgeschichte zur Diskussion bringe, aber gleichzeitig therapeutische Unterstützung ablehne. Ferner drohe sie mit Suizid, wenn die Sozialdirektion sie auf ihre mangelnde Mitwirkungs-, bzw. Schadensminderungspflicht hinweise (AS 143). Zwar können einer Strafanzeige der Kantonspolizei Solothurn vom 23. Oktober 2018 Anzeichen häuslicher Gewalt entnommen werden, indem die Beschwerdeführerin sowie ihr Ex-Lebenspartner sowohl verbale als auch handgreifliche Auseinandersetzungen gehabt haben (AS 281-282). Weiterführende Aktenstücke dazu liegen nicht vor, weshalb – auch aufgrund fehlender substantiierter Angaben der Beschwerdeführerin – der geltend gemachte Tiefpunkt und die Lebenskrise, sollte dies die häusliche Gewalt betreffen, nicht nachhaltig erstellt sind. Durch den langjährigen, bedeutenden und fortdauernden Sozialhilfebezug ist trotz der aktuellen Erwerbstätigkeit der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG erfüllt. Es kann nach wie vor nicht damit gerechnet werden, dass die Beschwerdeführerin in Zukunft selber für ihren Lebensunterhalt wird sorgen können, steht der kurzen Anstellungsdauer im vorliegenden Beschwerdeverfahren doch eine komplett unstete Erwerbsbiografie in den letzten 20 Jahren entgegen und mangelt es an einer Dauerhaftigkeit, um von einer stabilen Erwerbssituation ausgehen zu können. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Es erübrigt sich bei dieser Ausgangslage, zu prüfen, ob weitere Widerrufsgründe vorliegen.
4.2 Vollständigkeitshalber ist zusätzlich auf die Schuldensituation der Beschwerdeführerin hinzuweisen, wobei auf die Ausführungen des Migrationsamtes (Seite 9-10) verwiesen werden kann. Hervorzuheben ist, dass die Schulden der Beschwerdeführerin während diverser Jahre trotz ausländerrechtlicher Konsequenzen und Sozialhilfebezugs, wodurch die Beschwerdeführerin ihren Lebensbedarf schuldenfrei hätte bestreiten können, stetig gestiegen sind. Die Beschwerdeführerin bringt dazu vor, sie habe sich ihren Lohn nicht einteilen können und habe über ihren Verhältnissen gelebt. Die Schulden hinsichtlich der Bussen der Schweizerischen Bundesbahn sowie eines Busbetriebs seien entstanden, weil sie nie ein Ticket gelöst habe (AS 559). Diese Aussagen veranschaulichen, dass die Beschwerdeführerin jahrelang über ihren Verhältnissen gelebt hat und die hiesigen Gepflogenheiten und gesetzlichen Vorschriften nicht beachtete, was wiederum laufend Schulden sowie Strafbefehle generierte. Indem sie erst am 9. Januar 2025 eine Ratenzahlung mit der Zentralen Gerichtskasse traf, hat sie über Jahre hinweg keine Bemühungen unternommen, ihre Schulden ernsthaft zu sanieren. Mit den übrigen Gläubigern traf die Beschwerdeführerin bis anhin keine Vereinbarungen. Die zögerlichen Bemühungen zur Rückzahlung, welche offensichtlich erst aufgrund des erneuten hängigen Verfahrens vor dem Migrationsamt veranlasst wurden, zeigen keinen ernsthaften Effort der Beschwerdeführerin hinsichtlich einer Schuldensanierung. Dass wiederum die Lebenskrise der Beschwerdeführerin zur Verschuldung geführt haben soll, ist aufgrund fehlender (ärztlicher) Belege als Schutzbehauptung zu werten. Die Beschwerdeführerin muss sich die Verschuldung qualifiziert vorwerfen lassen. Somit ist auch der Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt. Zudem konnte die Beschwerdeführerin die mit Verfügung vom 1. Februar 2021 auferlegten Bedingungen nicht einhalten, weshalb zudem der Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG gegeben ist.
5.1 Ist ein Widerrufsgrund gegeben, so ist in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz auch verhältnismässig ist (vgl. Art. 96 Abs. 1 AIG). Es ist folglich eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und der Wegweisung aus der Schweiz sowie auf der anderen Seite den privaten Interessen am Verbleib der Beschwerdeführerin in der Schweiz vorzunehmen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_318/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 7.1).
5.2 Aufgrund des langjährigen und anhaltenden Sozialhilfebezuges durch die Beschwerdeführerin sowie der Verschuldung besteht ein grosses öffentliches Interesse an ihrer Wegweisung aus der Schweiz. Dem gegenüber steht das private Interesse der Beschwerdeführerin in der Schweiz zu verbleiben. Dabei ist beachtlich, dass die Beschwerdeführerin im relativ jungen Alter von rund 13 Jahren in die Schweiz eingereist ist und sich hier bereits 32 ½ Jahre aufhält. Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, entspricht die Integration der Beschwerdeführer in die hiesigen Verhältnisse jedoch nicht annähernd ihrer langen Anwesenheitsdauer. Sie ist weiterhin im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung, was angesichts eines langen Aufenthaltes von über 30 Jahren nicht die Norm widerspiegelt und auf beträchtliche Integrationsdefizite der Beschwerdeführerin hinweist. Sie bezog mit Unterbrüchen und bis vor kurzem während nun mehr als 20 Jahren Sozialhilfe, konnte sich in der Schweiz nicht beruflich integrieren, hat trotz Sozialhilfebezugs hohe Schulden generiert und musste bereits diverse Male strafrechtlich zu Bussen und Geldstrafen verurteilt werden. Sie ist in[...], Serbien geboren und hat dort ihre Kindheit verbracht. Sie beherrscht weiterhin die Sprache (AS 282). Der Umstand, sie sei ungarische Staatsangehörige, den sie nun erstmals vor Verwaltungsgericht geltend macht, steht einer Wegweisung nicht entgegen. Selbst wenn sie im Heimatland nicht über familiäre Beziehungen verfügen soll (AS 332), erscheint die Wegweisung aus der Schweiz verhältnismässig und zwingend, haben die vorhergehenden ausländerrechtlichen Konsequenzen wie die Vielzahl der Ermahnungen, die Verwarnung sowie die Auflagen zu keiner Verhaltensänderung der Beschwerdeführerin geführt, indem sie nicht motiviert werden konnte, ihren Lebensunterhalt eigenständig und schuldenfrei zu bestreiten. Ihr Verhalten zeugt im Gegenteil von einem ausgeprägten und nachhaltigen Desinteresse daran, ihre Erwerbsfähigkeit auszuschöpfen und ihre finanzielle Situation zu verbessern. In Anbetracht ihrer Vorgeschichte durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass sie für den Fall, dass ihr die Aufenthaltsbewilligung ein weiteres Mal verlängert würde, auch in Zukunft Sozialhilfe beziehen und Schulden generieren würde. Unter den gegebenen Umständen durfte von einer zweiten ausländerrechtlichen Verwarnung (vgl. Art. 96 Abs. 2 AIG) abgesehen werden und überwiegt das öffentliche Interesse am Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung das private Interesse der Beschwerdeführerin am Verbleib in der Schweiz. Zudem kann angenommen werden, dass sie mit den serbischen sozialen Gepflogenheiten weiterhin vertraut ist, da diese nicht diametral entgegengesetzt zu den hiesigen sind. Die Unterstützung ihrer betagten, kranken Mutter sowie deren Lebenspartners konnte die Beschwerdeführerin nicht belegen. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu ihrer Mutter, ihrer Halbschwester, ihrem Neffen und zum Lebenspartner der Mutter ist nicht belegt. Die Beziehung kann weiterhin besuchsweise und durch moderne Kommunikationsmittel gepflegt werden. Notabene gehören die Mutter, deren Lebenspartner, die Schwester sowie ihr Neffe nicht zur Kernfamilie nach Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101). Unüberwindbare Hindernisse für eine Rückkehr nach Serbien sind keine ersichtlich und werden von der Beschwerdeführerin auch nicht vorgebracht. Die Wegweisung nach Serbien trifft die Beschwerdeführerin gewiss hart; vor unüberwindbare Hindernisse stellt sie diese allerdings nicht. Ihr kann als junge, gesunde Frau zugemutet werden, im Heimatland eine Existenz aufzubauen. Eine Rückkehr nach Serbien ist der Beschwerdeführerin zumutbar. Die Wegweisung aus der Schweiz erweist sich somit als verhältnismässig.
6. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Gestützt auf die obigen Erwägungen wird die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin nicht verlängert. Da die Ausreisefrist inzwischen abgelaufen ist, ist der Beschwerdeführerin eine neue Frist zu setzen. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ wird eine neue Ausreisefrist gesetzt auf den 31. Dezember 2025.
3. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Thomann Law