Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 10. März 2026                          

Es wirken mit:

Präsidentin Obrecht Steiner

Oberrichter Thomann

Oberrichter Hagmann    

Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann

 

In Sachen

Einwohnergemeinde A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Ralph Kaiser,     

 

Beschwerdeführerin

 

 

 

 

 

 

betreffend   Beitragsplan und Perimeterabrechnung


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. Die Gemeindeversammlung der Einwohnergemeinde A.___ beschloss am 12. Dezember 2022 einen Kredit von CHF 838'000.00 für den Ausbau […]weg West, Abschnitt […] bis […], inklusive Ersatz der Wasser- und Abwasserleitungen.

 

2. Die Einwohnergemeinde A.___ legte den entsprechenden Beitragsplan Strassenbau sowie die provisorische Beitragsberechnung vom 29. März 2024 bis 27. April 2024 öffentlich auf.

 

3. B.___, als Eigentümer eines beitragspflichtigen Grundstücks, erhob am 16. April 2024 Einsprache gegen den Beitragsplan und die provisorische Beitragsberechnung. Im Wesentlichen machte B.___ geltend, dass sein Grundstück (GB A.___ Nr. xxxx) nicht beitragspflichtig sei. Es sei nicht ersichtlich, inwieweit der […]weg West durch das Bauvorhaben wesentlich verbessert werde. Man müsse davon ausgehen, dass es sich vielmehr um Unterhaltsarbeiten der Gemeinde handle; diese seien jedoch nicht zur Erhebung von Perimeterbeiträgen berechtigt.

 

4. Mit Entscheid vom 24. Juni 2024 bzw. 31. Juli 2024 wies die Einwohnergemeinde A.___ die Einsprache ab.

 

5. Gegen den kommunalen Einspracheentscheid gelangte B.___ mit Beschwerde vom 13. August 2024 an die kantonale Schätzungskommission. Der Entscheid über den Beitragsplan sowie die Perimeterberechnung der Einwohnergemeinde A.___ seien aufzuheben. Es sei festzustellen, dass der Eigentümer von GB A.___ Nr. xxxx keine Perimeterbeiträge an den […]weg West zu bezahlen habe.

 

6. Mit Urteil vom 19. Februar 2025 hiess die kantonale Schätzungskommission die Beschwerde gut und hob den Beitragsplan und die Perimeterberechnung Ausbau […]weg West im Ganzen auf. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Einwohnergemeinde A.___.

 

7. Dagegen gelangt die Einwohnergemeinde A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 3. April 2025 beschwerdeweise an das Verwaltungsgericht. Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und die Bestätigung des Einspracheentscheids vom 31. Juli 2024 sowie des entsprechenden Beitragsplans und der Beitragsberechnung. Mit Eingabe vom 1. Mai 2025 begründet die – inzwischen anwaltschaftlich vertretene – Beschwerdeführerin die Beschwerde einlässlich.

 

8. Mit Eingabe vom 9. Mai 2025 erklärt die Rechtsvertreterin von B.___, dass dieser am weiteren Verfahren nicht teilnimmt. Mit Verfügung vom 12. Mai 2025 wird B.___ aus dem Verfahren entlassen.

 

9. Für die Standpunkte der Parteien und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

 

 

II.

 

1.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden (§§ 67 und 68 des Gesetzes vom 15. November 1970 über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11]). Sie ist zulässiges Rechtsmittel, und das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung zuständig (§ 36 der kantonalen Verordnung vom 3. Juli 1978 über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren [GBV, BGS 711.41]; § 49 des Gesetzes vom 13. März 1977 über die Gerichtsorganisation [GO; BGS 125.12]).

 

1.2 Gemeinden sind zur Beschwerde legitimiert, wenn sie durch eine Verfügung oder einen Entscheid besonders berührt werden und ein schutzwürdiges kommunales Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben (§ 12 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid, der ihren Einspracheentscheid und ihre Gebührenforderung aufhebt, formell beschwert und in ihren schutzwürdigen kommunalen Interessen als Gebührengläubigerin betroffen. Ein Beschluss des Gemeinderats zur Erhebung der Beschwerde liegt vor. Die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin, als Einwohnergemeinde, ist gegeben und auf das Rechtsmittel ist einzutreten.

 

1.3 Zulässige Beschwerdegründe sind nach dem Gesetz die Verletzung von kantonalem oder Bundesrecht sowie unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (§ 67bis Abs. 1 VRG). Unangemessenheit kann mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht (mehr) geltend gemacht werden, da sich bereits mehr als eine Vorinstanz mit der Sache befasst hat (§ 67bis Abs. 2 VRG).

 

1.4 Beteiligter im Verfahren vor der kantonalen Schätzungskommission war B.___. Mit Eingabe vom 9. Mai 2025 lässt seine Rechtsvertreterin verlauten, dass B.___ am vorliegenden Verfahren nicht mehr teilnehme. Entsprechend würden keine Rechtsbegehren gestellt. Nichtsdestotrotz äussert sich die Rechtsvertreterin in dieser Eingabe materiell zum angefochtenen Urteil. Mit Verfügung vom 12. Mai 2025 wurde B.___ formell aus dem Verfahren entlassen. Seine weitergehenden Äusserungen zur Sache sind somit nicht zu hören.

 

2.1 Art. 19 Abs. 2 Raumplanungsgesetz (RPG, SR 700) hält die Kantone an, die Beiträge der Grundeigentümer an Infrastrukturinvestitionen zu regeln. Nach § 108 Abs. 1 Planungs- und Baugesetz (PBG, BGS 711.1) haben die Gemeinden von den Grundeigentümern angemessene Beiträge zu erheben, wenn ihren Grundstücken durch die Erstellung öffentlicher Erschliessungsanlagen Mehrwerte oder Sondervorteile erwachsen. Für Anlagen der Abwasserbeseitigung und der Wasserversorgung werden Erschliessungsbeiträge nur in Baugebieten erhoben, die neu erschlossen werden (§ 108 Abs. 2 PBG). Bei Verkehrsanlagen entsteht die Beitragspflicht nicht nur beim Neubau einer öffentlichen Erschliessungsanlage, sondern auch bei einem Ausbau oder einer Korrektion (§ 6 Grundeigentümerbeitragsverordnung, GBV, BGS 711.41). Die Verordnung definiert dabei den Ausbau als «wesentliche Verbesserung oder Verbreiterung einer bestehenden Strasse, das erstmalige Auftragen eines Hartbelags oder die Erneuerung des Strassenunterbaus» (§ 7 Abs.  2 GBV). Unter Korrektion ist gemäss GBV die Veränderung der Linienführung der Verkehrsanlage oder die Umgestaltung des Strassenraumes zu verstehen (§ 7 Abs. 3 GBV). Für ordentliche Unterhaltsarbeiten, wie Belagserneuerungen, werden dagegen keine Beiträge erhoben (§ 8 GBV).

 

2.2 Beim Ausbau einer bereits bestehenden Erschliessungsanlage ist ein Sondervorteil insbesondere dann zu bejahen, wenn ein Grundstück dadurch rascher, bequemer oder sicherer erreicht werden kann, oder wenn die bauliche Nutzungsmöglichkeit des Grundstücks durch den Ausbau verbessert wird. Dabei ist ein objektiver Massstab anzuwenden und nicht auf die subjektiven Bedürfnisse des Grundeigentümers abzustellen (BGE 1C_481/2012 vom 21. Dezember 2012 E. 2.1). Nach ständiger Praxis des Verwaltungsgerichts löst auch eine bloss teilweise Erneuerung des Strassenunterbaus eine Beitragspflicht gemäss § 7 Abs. 2 GBV aus, solange die Kosten der neuen Kofferung (etwa, wenn eine bestehende Strasse in besserer Qualität mit aktuelleren Methoden an gleicher Stelle neu gebaut wird) einen namhaften Anteil der Gesamtaufwendungen ausmachen. Diese Praxis wurde durch das Bundesgericht mehrfach bestätigt (SOG 2014 Nr. 20 mit Hinweisen).

 

3.1 Die Beschwerdeführerin macht zusammengefasst geltend, zum Ausbau (der Strassenanlage) gehöre insbesondere die Erneuerung des Strassenunterbaus und die wesentliche Verbesserung und Verbreiterung der bestehenden Strasse. Dies werde im angefochtenen Urteil korrekt wiedergegeben. Die Vorinstanz führe jedoch aus, um die Fundationsschicht zu ersetzen hätte nicht derart tief gegraben werden müssen. Gemäss Vorinstanz sei kein beitragspflichtiger Strassenbau anzu­nehmen. In der Tat seien mit dem Strassenbau auch gleich die Werkleitungen er­setzt worden, insbesondere, da diese gemäss Generellem Entwässerungsplan (GEP) ein anderes Kaliber aufweisen müssten als bisher. Da die Werkleitungen bekannt­lich unter der Strasse liegen würden, sei tatsächlich bis zu den Leitungen gegraben worden. Deren Ersatz sei den Anstössern aber nicht in Rechnung gestellt worden. Der Rainweg sei ursprünglich ein unbefestigter Weg gewesen und später nur ober­flächlich befestigt worden. Ein fachtechnischer Unterbau sei bislang nie erstellt worden. Mit der Erneuerung sei dies nun erstmalig umgesetzt und die Strasse durch­gehend auf 5 Meter verbreitert worden. Gleichzeitig seien die bestehenden Werk­leitungen erneuert worden. Insgesamt sei also die Strasse ausgebaut und gleich­zeitig die Werkleitungen ersetzt worden – und nicht umgekehrt. Dieser Umstand sei ohne Weiteres aus dem Bau des Trottoirs ersichtlich, da dieses per se nichts mit den Werkleitungen zu tun habe. Aus dem Sondagebericht vom 2. März 2018 gehe klar hervor, dass der Unterbau der Strasse ersetzt werden müsse. Dass der eigent­liche Unterhalt einer Strasse zulasten einer Gemeinde gehe, sei klar. Im Gegenzug seien die Kosten für die Erneuerung einer Strasse von den Beitragspflichtigen zu tragen. Die Kostenübersicht sei von der Beschwerdeführerin von Anfang an drei­geteilt worden, nämlich in Strassenbau, Wasserversorgung und Abwasserent­sorgung. Die Kosten für die Erneuerung der Wasserver- und Abwasserentsorgung habe die Beschwerdeführerin von Anbeginn nicht als Bestandteil der erhobenen Beiträge ausgewiesen. In der abschliessenden Stellungnahme vom 2. Juni 2025 hält die Beschwerdeführerin weiter fest, dass sich die Frage stelle, ob die Vorinstanz überhaupt befugt gewesen sei, den gesamten Beitragsplan und die dazugehörige Beitragsberechnung aufzuheben. Für den Bau des Trottoirs und die Verbreiterung der Strasse habe Land erworben werden müssen. Dies zeige deutlich, dass es sich bei beiden Massnahmen (Bau Trottoir und Verbreiterung der Strasse) um neue Teile handle.

 

3.2 Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid Folgendes: Streitig sei, ob überhaupt eine Beitragspflicht für die baulichen Massnahmen der Gemeinde bestehen würde. Zwar werde südseitig ein Trottoir neu erstellt und es müsste gemäss Sondage der Unterbau vollständig ersetzt werden. Um die Fundationsschicht zu ersetzen hätte aber nicht derart tief gegraben werden müssen. Der Strassenunterbau sei offensichtlich infolge Ersatzes der Werkleitungen erstellt worden. Der Unterbau hätte nicht ersetzt werden müssen, sondern nur die Fundationsschicht. Es sei kein beitragspflichtiger Strassenausbau anzunehmen. Die Voraussetzungen für eine Beitragspflicht seien nicht gegeben. Der Beitragsplan und die Perimeterberechnung des Projekts Ausbau Rainweg West seien deshalb aufzuheben.

 

4.1 Streitig ist vorliegend im Wesentlichen, ob es sich beim Ausführungsprojekt Ausbau Rainweg West um einen (nicht beitragspflichtigen) Unterhalt der bestehenden Strasse oder einen beitragspflichtigen Strassenausbau bzw. eine Korrektion handelt.

 

Die Beschwerdeführerin macht in formeller Hinsicht zudem geltend, es sei fraglich, ob die Vorinstanz auf die Beschwerde von B.___ hin den gesamten Beitragsplan und die entsprechende Perimeterberechnung hätte aufheben dürfen (Stellungnahme vom 2. Juni 2025). Dessen Rüge hätte sich nur auf seine eigene Perimeterpflicht bezogen. Implizit spricht die Beschwerdeführerin damit eine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstands durch die Vorinstanz an. Wie es sich damit verhält, kann aufgrund der nachfolgenden Erörterungen jedoch offenbleiben.

 

4.2 Die Beschwerdeführerin moniert, der […]weg sei ursprünglich ein unbefestigter Weg gewesen. Ein fachtechnischer - und frostsicherer bzw. tragfähiger - Unterbau sei nie erstellt worden. Dagegen sieht die Vorinstanz den Ersatz der Werkleitungen als eigentlichen Grund für die Arbeiten am Strassenareal.

 

In den Akten findet sich zum Zustand des ursprünglichen Strassenunterbaus ein Sondage-Bericht vom 2. März 2018 (Beilage 11, Vorakten). Danach ergab die Auswertung (Sondagen Grabenseite Nord und Süd) einen bestehenden Strassenaufbau mit einer bis zu 6 cm dicken Schicht aus Walzasphalt, einer anschliessenden Fundationsschicht bis rund 26 cm aus Juramergel gebrochen mit Rundkies und einem Unterboden bis etwa 60 cm Tiefe aus kiesigem Lehm. Gemäss Schlussfolgerung im Bericht sei das Fundationsmaterial mit Mergel bindig und daher frostempfindlich. In einer Fundationsschicht könne dieses Material nicht weiterverwendet werden; es sei zu ersetzen. Allenfalls könne dieses Material für Grabenauffüllungen unterhalb der Fundationsschicht verwendet werden. Als Massnahme für den Strassenbau sieht der technische Bericht vom 28. Juni 2023 (Beschwerdebeilage 4) vor, dass die Vorgaben aus dem Strassen- und Baulinienplan umgesetzt würden resp. die Strassenbreite durchgehend auf 5.0 m - inkl. Trottoir von 1.5 m Breite ab […] bis […] - ausgebaut werde. Der Strassenaufbau sehe (neu) eine Asphaltschicht von 80 mm und eine Fundationsschicht von 300 mm Stärke vor. Zur Kostenschätzung hält der Bericht fest, dass der Strassenbau Bruttokosten von CHF 245'000.00, bei Gesamtkosten von CHF 666'000.00, umfasse. Bei einem Beitragssatz von 60% für Sammelstrassen seien für den Strassenbau demnach Kosten von CHF 147'000.00 zu perimetrieren. Auf der Kirchenfeldstrasse (Abschnitt […]weg bis […]weg) werde der Belag wegen der Werkleitungsarbeiten ersetzt. Die Fahrbahnbreite und die Kofferung blieben erhalten, weshalb in diesem Abschnitt keine Beitragspflicht ausgelöst werde.

 

4.3 Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid selbst festhält, hatte sich das Verwaltungsgericht in der Vergangenheit verschiedentlich mit der Frage zu befassen, ob beim Ausbau einer Verkehrsanlage eine wesentliche Verbesserung für die Anstösser entsteht, welcher als beitragspflichtiger Sondervorteil zu werten ist.

 

Vorliegend ergibt sich aus den Akten, dass im Rahmen des Projekts Ausbau […]weg West, Abschnitt […] bis […], in grösseren Abschnitten eine merkliche Veränderung des Strassenareals und eine Verbesserung des Strassenaufbaus geplant ist, wie etwa die (neu) durchgehende Verbreiterung der Strasse auf 5.0 m und die Erhöhung bzw. der Ausbau des Trottoirs sowie eine Verbesserung des Strassenaufbaus, wie namentlich eine frostsichere und tragfähigere Fundation und eine dickere Asphaltschicht. Aus dem technischen Bericht des Ingenieurs ist zudem ersichtlich, dass bei der Kostenschätzung der beitragspflichtige Anteil an den Bruttokosten des Strassenbaus mehr oder weniger ein Drittel der gesamten Sanierungskosten ausmacht (selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die alte Kofferung zum Teil beibehalten werden kann). Es kann deshalb beim fraglichen Strassenausbau nicht mehr von einer untergeordneten Kostenposition gesprochen werden, selbst wenn es sich um eine Kostenschätzung handelt und - wie nachfolgend aufzuzeigen ist - nicht alle vorgesehenen Positionen im Strassenbau berücksichtigt werden dürfen. Es handelt sich insgesamt um eine nachhaltige Investition in den Strassenkörper, welche auch den Anwohnenden klare Vorteile bringt, wie etwa eine verbesserte Trennung von Strassenverkehr und Fussgängern, mehr Strassenraum oder eine längerfristige «Sanierungsbeständigkeit» der Strasse. Der vorliegende Fall ist denn auch nicht mit demjenigen im Verfahren VWBES.2021.441 (vom 20. Oktober 2022, mit Hinweisen auf die weitere Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts) vergleichbar. Das Verwaltungsgericht wertete die dortige Sanierung einer engen Dorfstrasse bei gleichzeitigem Ersatz der bruchanfälligen Wasserleitung als Unterhalt. Hervorzuheben ist dabei jedoch, dass in besagtem Fall am Strassenraum keine relevanten Veränderungen, wie namhafte Verbreiterungen der Fahrbahn oder Erstellung eines Trottoirs, vorgenommen wurden.

 

Es ist somit nicht vorherein zu beanstanden, wenn die Beschwerdeführerin zusammen mit dem Strassenausbau gleichzeitig die Werkleitungen erneuert und dem GEP anpasst. Dies ist aus bauökonomischer Optik sinnvoll. Beitragsrechtlich trägt die Beschwerdeführerin diesem kombinierten Projekt insoweit Rechnung, als sie eine Aufteilung nach Anlageteilen und Kostenträgern vornimmt und bei der Kostenpflicht nach Strassenbau, Wasserversorgung und Abwasserentsorgung unterscheidet.

 

Insgesamt kann also der Vorinstanz nicht gefolgt werden, wenn sie argumentiert, der Strassenunterbau sei nur wegen des Ersatzes der Werkleitungen erneuert worden und deshalb sei im Ganzen von einem nicht beitragspflichtigen Unterhalt auszugehen. Diese Argumentation greift mit Blick auf die gerichtliche Praxis zu § 7 Abs. 2 und Abs. 3 GBV zu kurz. Vorliegend hat der beschlossene Strassenausbau in relevantem Masse neubauähnlichen Charakter und ist entsprechend beitragsrechtlich zu berücksichtigen. Wie im Entscheid SOG 2014 Nr. 20 festgehalten, sind Mehrwerte und Sondervorteile grundsätzlich von den betroffenen Grundeigentümern abzugelten und nicht von der Allgemeinheit zu tragen. Dies ist vorliegend ebenso der Fall. Der angefochtene Entscheid verletzt damit Recht; die Beschwerde ist diesbezüglich gutzuheissen.

 

4.4 Beizupflichten ist der Vorinstanz jedoch, wenn sie in ihrer weitergehenden Begründung gewisse Arbeiten und Positionen im Kostenvoranschlag Strassenbau beanstandet. So wird die bisherige Beleuchtung (umfassend drei Kandelaber) weiterverwendet und es werden keine neuen Beleuchtungskörper verbaut. Es ist nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz diesbezüglich von Unterhaltskosten ausgeht. Weiter weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass im Normpositionen-Katalog (NPK) zum Kostenvoranschlag Strassenbau (Vorakten Beilage 4) die Aufwendungen unter «NPK 237 Kanalisationen und Entwässerungen» (Kostenschätzung ausmachend CHF 9'372.10) nicht den Grundeigentümern überwälzt werden dürfen. Im technischen Bericht ist unter Ziffer 5.3 erwähnt, dass die bestehende Strassenentwässerung (Einlaufschächte und Rohranlagen) ersetzt wird. Es ist demgemäss ebenfalls von Unterhalt auszugehen. Im Lichte dessen hat die Beschwerdeführerin weiter zu prüfen, ob bei den Positionen Ingenieurhonorar und Diverses Aufwand eingerechnet ist, welcher in Zusammenhang mit den aufgezeigten Unterhaltsarbeiten anfällt. Diesfalls wären die beiden besagten Positionen im Kostenvoranschlag Strassenbau ebenfalls entsprechend zu bereinigen resp. anzupassen.

 

5.1 Erschliessungsbeiträge unterliegen als Vorzugslasten dem Kostendeckungs- und dem Äquivalenzprinzip. § 42 Abs. 1 GBV legt die Mindestbeträge bzw. -ansätze fest, welche die Gesamtheit der Grundeigentümer, deren Grundstücke durch den Neubau einer Strasse einen Mehrwert oder Sondervorteil erhalten, der Gemeinde an die Erstellungskosten für bestimmte Strassentypen zu bezahlen haben. Die Gemeinden sind befugt, diese Mindestansätze zu erhöhen. § 42 Abs. 3 GBV sieht vor, dass die Gemeinde die Ansätze nach Absatz 1, welcher die Kostentragung bei einem Neubau einer Strasse regelt, ermässigen kann, wenn lediglich bereits bestehende Strassen ausgebaut oder korrigiert werden, wobei die Gemeinde dabei berücksichtigen muss, ob bereits Beiträge an den Neubau geleistet worden sind.

 

Bei § 42 Abs. 3 GBV handelt es sich bei Betrachtung des Wortlautes um eine sog. Kann-Vorschrift. Ob und in welchem Umfang die Gemeinde Ermässigungen im Rahmen von § 42 Abs. 3 GBV gewähren will, ist vom Grundsatz her Teil ihrer Autonomie. Eingeschränkt ist diese Freiheit jedoch durch den Mehrwert oder Sondervorteil, welcher dem Grundeigentümer durch den Ausbau oder die Korrektur der bereits vorbestehenden Strasse effektiv zufliesst. Handelt es sich nämlich nur um einen geringen Vorteil, können sich die vorgesehenen Beitragssätze als zu hoch erweisen, sodass das übergeordnete Äquivalenzprinzip verletzt wäre und die Gemeinde die Beiträge ermässigen muss (so schon SOG 1980 Nr. 23, E. 4, SOG 1988 Nr. 25, E. 8a; SOG 1990 Nr. 44, E. 5b). Dabei liegt auf der Hand, dass weder der Vorteil noch die diesem gegenüberstehende Ermässigung exakt bestimmt werden können. Um rechtmässig und ohne Willkür zu handeln, muss sich die Gemeinde bei der Gewährung von Ermässigungen in einem bestimmten Rahmen bewegen, welcher ihre Autonomie begrenzt. Das Verwaltungsgericht hat im Urteil vom 24. Mai 2013 (SOG 2013 Nr. 33) festgehalten, dass bei blossen Ausbauten oder Korrekturen bestehender Strassen eine Reduktion der Beträge um mehr als 20 % geboten sei.

 

Die Beschwerdeführerin erhebt gemäss ihrem Reglement über Grundeigentümerbeiträge und -gebühren vom 16. Juni 2014 die Beiträge bei Strassenneubauten entsprechend den kantonalen Mindestansätzen. Sie sieht reglementarisch keine Erhöhung der Beiträge vor. Bei Ausbauten und bei der Korrektion bestehender Strassen kann der Gemeinderat diese Ansätze im Einzelfall ermässigen. Dabei hat er zu berücksichtigen, ob bereits einmal Beiträge geleistet wurden. Vorliegend wird gemäss den Akten für den Strassenbau gegenüber den Grundeigentümern ein Beitragssatz von 60% ausgewiesen, weshalb im Umkehrschluss eine Reduktion der Kosten im Umfang von 40% resultiert. Im Sinn der aufgezeigten Praxis hat die Beschwerdeführerin somit im Vergleich zu einer Neuerschliessung den besonderen Umständen eines Strassenausbaus hinreichend Rechnung getragen.

 

5.2 Aus prozessökonomischen Gründen rechtfertigt es sich abschliessend, auf die Ausführungen der Vorinstanz zur Perimeterpflicht der Parzelle Nr. xxxx einzugehen (siehe angefochtener Entscheid, Ziffer 3.2), obwohl deren Eigentümer vorliegend nicht (mehr) Partei ist. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, wenn sie hier eine Beitragspflicht am vorliegenden Ausbauprojekt verneint. Aufgrund der speziellen Lage und Ausgestaltung der Parzelle Nr. xxxx wird die bauliche Nutzungsmöglichkeit des Grundstücks durch den Ausbau des […]wegs objektiv kaum verbessert. Die Parzelle ist in erster Linie über den […] erschlossen.

 

6. Die Beschwerde erweist sich somit teilweise als begründet. Der Entscheid der Schätzungskommission ist aufzuheben, was die grundsätzliche Beitragspflicht des Strassenausbaus anbelangt. In dieser Hinsicht ist der kommunale Einspracheentscheid zu bestätigen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Die Beschwerdeführerin wird im Sinne der Erwägungen Positionen im Kostenvoranschlag Strassenbau zu bereinigen haben resp. einer nochmaligen Prüfung unterziehen müssen, um auszuschliessen, dass insbesondere in den dort allgemein gehaltenen Kostenpositionen Aufwände (mit-)eingerechnet sind, die eigentlich zum Unterhalt gehören.

 

7. Die Prozesskosten werden in sinngemässer Anwendung der Artikel 106-109 der Schweizerischen Zivilprozessordnung auferlegt. Den am verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren beteiligten Behörden werden in der Regel keine Verfahrenskosten auferlegt und keine Parteientschädigungen zugesprochen (§ 77 VRG).

 

Die Beschwerdeführerin beantragt im vorliegenden Verfahren nebst der Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils ebenso die Bestätigung ihres Einspracheentscheids sowie des Beitragsplans und der Beitragsrechnung. Sie ist mit ihren Begehren nicht vollumfänglich durchgedrungen. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Einwohnergemeinde A.___CHF 500.00 an die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind; die Differenz trägt der Staat Solothurn.

 

Die Beschwerdeführerin macht eine Parteientschädigung geltend. Nach ständiger Praxis des Verwaltungsgerichts wird für kleinere und mittlere Gemeinden betreffend Parteientschädigungen eine Ausnahme gemacht, wenn sie über keinen eigenen Rechtsdienst verfügen und sich in komplexeren Angelegenheiten durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen müssen. Eine solche Ausnahme liegt hier vor. Gemäss dem Verfahrensausgang wird diese auf pauschal CHF 2'000.00 (inkl. MWST und Auslagen) festgelegt, zahlbar durch den Staat Solothurn.

 

Im Übrigen bleiben die Verlegung der Kosten und die Zusprache einer Entschädigung an den damaligen Beschwerdeführer im Verfahren vor der Schätzungskommission (Urteil Ziffern 2 und 3) bestehen.

 

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Ziffer 1 des Urteils der Schätzungskommission vom 19. Februar 2025 aufgehoben, soweit es die Beitragspflicht des Strassenausbaus […]weg West betrifft. Darüber hinaus wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Der Gemeinderat der Einwohnergemeinde A.___ hat die durch die betroffenen Grundeigentümer zu leistenden Beiträge an den Strassenausbau […]weg West im Sinne der Erwägungen (Ziffer 4.4 und 5.2) anzupassen.

3.    Die Einwohnergemeinde A.___ hat CHF 500.00 an die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen. Die restlichen Verfahrenskosten trägt der Staat Solothurn.

4.    Der Staat Solothurn hat der Einwohnergemeinde A.___ eine reduzierte Parteientschädigung von pauschal CHF 2'000.00 (inkl. MWST. und Auslagen) zu bezahlen.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                Die Gerichtsschreiberin

Obrecht Steiner                                                               Blut-Kaufmann