Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 2. Oktober 2025            

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichterin Kofmel    

Oberrichterin Weber-Probst

Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann

In Sachen

A.___    vertreten durch Rechtsanwältin Larissa Willi,    

 

Beschwerdeführer

 

 

 

gegen

 

 

 

1.    KESB Olten-Gösgen,    

2.    B.___    vertreten durch Rechtsanwältin Olivia Häberli,     

 

Beschwerdegegnerinnen

 

 

 

 

 

betreffend     Elterliche Sorge, Besuchsrecht, Kindesschutz


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. Mit Entscheid des Präsidiums des Familiengerichts Brugg vom 26. Juni 2024 wurde die Ehe von B.___ (ehemals Perera) (Ehefrau und Kindsmutter) und A.___ (Ehemann und Kindsvater) geschieden. Bezüglich der gemeinsamen Tochter C.___ (geb.  2021) einigten sich die Kindseltern in einer Scheidungskonvention, dass sie die gemeinsame elterliche Sorge beibehalten und die Kindsmutter die faktische Obhut ausüben soll. Weiter einigten sie sich auf eine detaillierte Regelung des persönlichen Verkehrs.

 

2. Mit Schreiben vom 10. Januar 2025 bat der Kindsvater erstmals die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Olten-Gösgen um Unterstützung, weil er seine Tochter nicht sehen dürfe. Er wurde zuständigkeitshalber an das Scheidungsgericht verwiesen. Am 22. Januar 2025 wandte er sich telefonisch an die KESB und teilte mit, er mache sich Sorgen um seine Tochter. Deren Mutter vernachlässige sie. Auf Rückfrage eines Behördenmitglieds der KESB teilte er am 27. Januar 2025 mit, er werde sich nun an die Polizei wenden. Mit Schreiben vom 23. Januar 2025 (Eingang bei der KESB am 27. Januar 2025) und Anruf vom 1. Februar 2025 über die Alarmzentrale der Polizei teilte er mit, seine Tochter sei im Umfeld der Mutter gefährdet. Am 5. Februar 2025 machte er eine Gefährdungsmeldung per Formular bei der KESB.

 

3. Mit Eingabe vom 17. Februar 2025 wandte sich der Kindsvater, vertreten durch Rechtsanwältin Larissa Willi, erneut an die KESB und teilte mit, er habe eine Strafanzeige gegen die Kindsmutter, deren Partner sowie die Grossmutter mütterlicherseits eingereicht wegen Kindsmisshandlung. Weiter liess er folgende Rechtsbegehren stellen und beantragen, dass darüber superprovisorisch entschieden werde:

 

1.    Es sei für C.___ eine Verfahrensbeistandschaft für das vom Vater eingeleitete Strafverfahren […] einzusetzen.

2.1  Es sei B.___) (Mutter) das Aufenthaltsbestimmungsrecht betreffend C.___ per sofort zu entziehen und C.___ in einer geeigneten Institution oder beim Vater unterzubringen.

2.2  Es sei für C.___ eine Beistandschaft zu errichten mit dem Ziel, nach der Platzierung von C.___ ein geeignetes Kontaktrecht von C.___ zu beiden Eltern bzw. zur Mutter unter Berücksichtigung des Kindswohls aufzugleisen, zu unterstützen und zu überwachen.

3.    Eventualiter (für den Fall, dass eine Fremdplatzierung nicht erfolgt) sei für C.___ eine Beistandschaft zu errichten mit dem Ziel, den Eltern bezüglich Kommunikation und Durchführung des Kontaktrechts mit Rat und Tat zur Seite zu stehen, das Besuchsrecht des Vaters zur Tochter gemäss dem Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Brugg vom 26.06.2024 zu unterstützen und auf eine regelmässige Kontaktausübung hinzuarbeiten.

4.    Es sei dem Vater die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und es sei die unterzeichnende Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsvertreterin einzusetzen.

 

4. Mit Entscheid vom 18. Februar 2025 befand die KESB über die superprovisorisch gestellten Anträge, bestellte dem Kind für das Strafverfahren eine Prozessbeiständin und wies im Übrigen die Anträge auf Erlass von superprovisorischen Massnahmen ab.

 

5. Mit Verfügung vom 7. März 2025 beauftragte die KESB die Sozialregion Olten, einen Abklärungsbericht zu erstellen und folgende Fragen zu beantworten:

 

a.    Wie sind die Wohn- und Lebensverhältnisse des Kindes (wer wohnt alles zusammen; Wohn- und Platzverhältnisse usw.)?

b.    Wie ist die Betreuung des Kindes geregelt? Wer betreut das Kind nebst der Kindsmutter auch noch und wie oft?

c.     Bestehen Hinweise auf gesundheitliche oder psychische Probleme?

d.    Bestehen Hinweise auf Vernachlässigung (psychisch oder physisch)?

e.    Bestehen von Seiten der Kindsmutter Anzeichen einer Überforderung?

f.      Besucht das Kind eine KITA oder einen Kindergarten?

 

Weiter wurde den Kindseltern Gelegenheit gegeben, sich innert zehn Tagen zur superprovisorisch errichteten Prozessbeistandschaft zu äussern.

 

6. Am 11. März 2025 erliess die KESB folgenden Entscheid:

 

2.1  Auf das Begehren des Kindsvaters um Zuteilung der elterlichen Obhut wird nicht eingetreten.

2.2  Auf das Begehren des Kindsvaters um Durchsetzung seines Anspruchs auf persönlichen Verkehr wird nicht eingetreten.

2.3  Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden darf.

2.4  Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

 

7. Mit Beschwerde vom 2. April 2025 gelangte der Kindsvater, vertreten durch Rechtsanwältin Larissa Willi, an das Verwaltungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren:

 

1.    Der Entscheid vom 11.03.2025 der 1. Kammer der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Olten-Gösgen sei aufzuheben.

2.1  Es seien die geeigneten Kindesschutzmassnahmen zu erlassen, insbesondere sei C.___ in einer geeigneten Institution zu platzieren und es sei eine Beistandschaft zu errichten.

2.2  Eventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3.    Es sei dem Beschwerdeführer für das erst- und das zweitinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und es sei die unterzeichnende Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtvertreterin einzusetzen.

4.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST).

 

8. Mit Verfügung vom 15. April 2025 setzte die KESB dem Kindsvater Frist zur Stellungnahme zum Abklärungsbericht, den sie am 7. März 2025 bei der Sozialregion Olten in Auftrag gegeben hatte.

 

9. Mit Stellungnahme vom 25. April 2025 beantragte die KESB die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdeführers. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerde liege ein Missverständnis zugrunde. Beim angefochtenen Entscheid handle es sich um einen Zwischenentscheid, mit welchem über die Begehren um Durchsetzung des Anspruchs auf persönlichen Verkehr, um Zuteilung der elterlichen Obhut an den Kindsvater sowie um unentgeltliche Rechtspflege entschieden worden sei. Das Verfahren zur Prüfung von Kindesschutzmassnahmen werde mit diesem nicht abgeschlossen, sondern sei weiterhin hängig und werde weitergeführt. Dies gehe aus der Begründung des angefochtenen Entscheids hervor.

 

10. Mit Eingabe vom 5. Mai 2025 liess der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren festhalten und ausführen, die verworrene Situation zeige, dass der nichtdeutschsprechende Kindsvater auf eine Rechtsvertretung angewiesen sei. Beim angefochtenen Entscheid handle es sich um einen Endentscheid, nicht um einen Zwischenentscheid.

 

11. Mit Stellungnahme vom 28. Mai 2025 liess die Kindsmutter, vertreten durch Rechtsanwältin Olivia Häberli, folgende Rechtsbegehren stellen:

 

1.    Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

2.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 8,1 % MwSt. zulasten des Beschwerdeführers.

3.    Es sei der Beschwerdegegnerin 2 die unentgeltliche Rechtspflege für die Partei- und Prozesskosten unter Beiordnung der Unterzeichnenden als deren unentgeltliche Rechtsbeiständin zu gewähren.

 

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, beim angefochtenen Entscheid handle es sich um einen Zwischenentscheid über die vorsorglich beantragten Massnahmen, gegen welchen innert zehn Tagen Beschwerde zu erheben sei. Die Beschwerde sei somit verspätet. Zudem seien die Rechtsbegehren unzureichend formuliert. Weiter wurden über sechs Seiten Ausführungen betreffend der behaupteten Kindswohlgefährdung gemacht und auf drei Seiten das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege begründet.

 

12. Am 16. Juni 2025 liess die Kindsmutter durch ihre Rechtsvertreterin weitere Unterlagen zu ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowie eine Kostennote einreichen.

 

13. Mit Eingabe vom 18. Juni 2025 liess der Beschwerdeführer eine achtseitige Stellungnahme zu den Ausführungen der Kindsmutter einreichen, worin er sich vor allem zu den materiellen Ausführungen hinsichtlich Kindswohlgefährdung äusserte.

 

14. Mit Entscheid vom 24. September 2025 ordnete die KESB Olten-Gösgen Kindesschutzmassnahmen für C.___ an.

 

 

II.

 

1.1 Als erstes ist zu prüfen, ob die Beschwerde frist- und formgerecht erhoben wurde.

 

1.1.1 Die Vorinstanz führt aus, es handle sich um einen Zwischenentscheid, mit welchem das Verfahren nicht abgeschlossen worden sei. Es sei lediglich auf die Begehren um Zuteilung der elterlichen Obhut und um Durchsetzung des Anspruchs auf persönlichen Verkehr mangels Zuständigkeit nicht eingetreten worden sowie über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entschieden worden. Das Verfahren um Erlass von kindesschutzrechtlichen Massnahmen sei noch hängig und werde weitergeführt.

 

Die Vertreterin der Kindsmutter argumentiert nun, es müsse sich dabei um den Entscheid über vorsorgliche Massnahmen handeln, da das Superprovisorium bisher nicht bestätigt worden sei. Gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen müsse jedoch innerhalb von zehn Tagen Beschwerde geführt werden, womit die Beschwerde verspätet sei.

 

1.1.2 Vorliegend wurde mit Entscheid vom 18. Februar 2025 lediglich eine Prozessbeistandschaft superprovisorisch angeordnet. Weitere superprovisorische Massnahmen wurden nicht errichtet. Beim vorliegend angefochtenen Entscheid handelt es sich offensichtlich nicht um die Bestätigung dieses Entscheids und es wurden damit keine vorsorglichen Massnahmen erlassen, welche eine zehntägige Rechtsmittelfrist ausgelöst hätten.

 

1.1.3 Würde es sich vorliegend um einen Zwischenentscheid handeln, wie von der KESB und der Gegenanwältin behauptet, wäre in der Tat fraglich, ob die Beschwerde allenfalls innerhalb von 10 Tagen hätte erhoben werden müssen (vgl. Lorenz Droese, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Auflage 2022, Art. 450 ZGB N 22 ff.; Herzig Christophe A., Jost Laura, Steck Daniel in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 4. Auflage 2023, Art. 450 ZGB, N. 10).

 

Tatsächlich handelt es sich aber beim vorliegend angefochtenen Entscheid der KESB, in welchem sie auf einen Teil der Begehren mangels Zuständigkeit nicht eintritt, um einen Teilentscheid, mit welchem nur ein Teil der gestellten Begehren behandelt wurde. Da das kantonale Recht in § 66 VRG Entscheide und Verfügungen, durch die eine Sache materiell oder durch Nichteintreten erledigt worden ist, gleichstellt, also insbesondere auch Nichteintretensentscheide als Hauptentscheide betrachtet und sie von den Vor- oder Zwischenentscheiden unterscheidet, ist davon auszugehen, dass Nichteintretensentscheide zufolge Unzuständigkeit, obwohl diese nach Bundesrecht keine Endentscheide sind, hinsichtlich der Anfechtung wie solche zu behandeln, also von einer ordentlichen Anfechtungsmöglichkeit mit einer entsprechenden Beschwerdefrist von 30 Tagen auszugehen (vgl. dazu Urteil des Verwaltungsgerichts VWBES.2019.332 vom 20. April 2020, E. 1.2). Jedenfalls wäre es unter diesen Umständen nicht angebracht, von einer Anwältin zu verlangen, dass sie die Fehlerhaftigkeit der Rechtsmittelbelehrung mit einem blossen Blick ins Gesetz hätte erkennen können und müssen. Die Rechtsmittelfrist ist somit eingehalten.

 

1.2 Gegen Entscheide der KESB kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden (vgl. Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 130 Abs. 1 Einführungsgesetz zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). Mit der Beschwerde kann Rechtsverletzung, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder Unangemessen­heit geltend gemacht werden (Abs. 1). Ferner kann wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung Beschwerde geführt werden (Abs. 2).

 

1.2.1 Vorliegend hatte der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz diverse Kindesschutzmassnahmen beantragt, wobei seine Rechtsbegehren (insbesondere jene, die er ohne den Beizug einer Rechtsvertretung gestellt hatte) teilweise in die Zuständigkeit des Scheidungsgerichts fielen. Die KESB stellte mit dem angefochtenen Entscheid vom 11. März 2025 klar, dass sie nicht zuständig sei für die Zuteilung der elterlichen Obhut an den Kindsvater und betreffend Durchsetzung des Anspruchs des Kindsvaters auf persönlichen Verkehr. Dies stellt der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht nicht in Abrede.

 

Der Beschwerdeführer rügt vielmehr, die KESB hätte auf seine Rechtsbegehren auf Erlass von Kindesschutzmassnahmen eintreten müssen, womit er sinngemäss eine Rechtsverweigerung geltend macht und vor Verwaltungsgericht erneut die Anordnung von Kindesschutzmassnahmen fordert.

 

1.2.2 Als erstes ist klarzustellen, dass das Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren nur Entscheide der KESB gemäss den Rügegründen von Art. 450a Abs. 1 ZGB überprüft oder bei Nichtentscheid eine Rechtsverzögerung oder Rechtsverweigerung feststellt. Vorliegend hat die KESB über die beantragten Kindesschutzmassnahmen noch nicht (materiell) entschieden. Sie hat auch nicht (formell) entschieden, auf die beantragten Kindesschutzmassnahmen nicht einzutreten. Aus den Erwägungen geht klar hervor, dass die KESB zwischen ihrer Zuständigkeit und derjenigen des Scheidungsgerichts unterschieden hat und entsprechend auf die Begehren, welche in die Zuständigkeit des Scheidungsgerichts fallen, nicht eingetreten ist. Sie hat aber in Erwägung 1.6 klar ausgeführt «Soweit sich der Kindsvater an die KESB wendet, damit diese Kindesschutzmassnahmen prüfe, erachtet sich die KESB als sachlich zuständig.» In den folgenden Erwägungen führte sie aus, bezüglich welchen Begehren sie nicht zuständig sei und trat entsprechend auf diese in ihrem Entscheiddispositiv nicht ein. Dass sie den Antrag auf Kindesschutzmassnahmen weiter prüfen würde, verfügte sie zwar nicht explizit, doch war dies auch nicht notwendig. Dies geht aus dem Verfahrensverlauf klar hervor. Die KESB hatte bereits vier Tage vor dem angefochtenen Entscheid einen Abklärungsauftrag an die Sozialregion Olten erteilt, in Erwägung 1.6 des angefochtenen Entscheids explizit ausgeführt, dass sie sich für die Prüfung von Kindesschutzmassnahmen als sachlich zuständig erachte und bei der Prüfung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege ausgeführt, als Verfahrensgegenstand bleibe der Antrag des Kindsvaters um Prüfung von Kindesschutzmassnahmen (Erwägung 1.11). Entsprechendes bestätigt die KESB auch in ihrer Vernehmlassung vom 25. April 2025, in welcher sie ausführt, der Beschwerde liege ein Missverständnis oder ein Irrtum des Beschwerdeführers zugrunde. Das Verfahren zur Prüfung von Kindesschutzmassnahmen sei mit dem angefochtenen Entscheid nicht abgeschlossen worden.

 

1.2.3 Auf die Beschwerde ist somit, soweit der Erlass von Kindesschutzmassnahmen verlangt wird, nicht einzutreten. Die Verfahrenshoheit lag diesbezüglich weiterhin bei der KESB. Sie hat dieses Verfahren nun mit Entscheid vom 24. September 2025 abgeschlossen. Eine Rechtsverzögerung oder eine Rechtsverweigerung lag und liegt nicht vor.

 

1.3 Einzutreten ist folglich lediglich auf den Antrag um unentgeltliche Rechtsverbeiständung, über welchen die KESB materiell entschieden hat. Das Verfahren vor der KESB ist kostenlos.

 

2.1 Gemäss § 39ter i.V.m. § 76 Abs. 1 VRG kann eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel für die Prozessführung verfügt, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verlangen, wenn der Prozess nicht als aussichtslos oder mutwillig erscheint. Wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, kann sie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands verlangen.

 

2.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist zur Wahrung der Rechte einer Partei eine Verbeiständung notwendig, wenn die Interessen der Partei in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, welche die Beiziehung eines Rechtsvertreters erforderlich machen. Droht das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der Partei einzugreifen, ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters grundsätzlich geboten, sonst nur dann, wenn zur relativen Schwere des Falles besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die Partei auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre (BGE 130 I 180 E. 2.2). Dabei sind neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person der Partei liegende Gründe zu berücksichtigen, so das Alter, die soziale Situation, Sprachkenntnisse und allgemein die Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (BGE 128 I 225 E. 2.5.2; 123 I 145 E. 2b/cc). Die Anwendbarkeit der Offizialmaxime oder des Untersuchungsgrundsatzes (vgl. Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 446 ZGB) schliesst die Notwendigkeit einer Verbeiständung durch einen Rechtsvertreter zwar nicht aus, rechtfertigt es aber, an die Voraussetzungen, unter denen diese geboten ist, einen strengen Massstab anzulegen (vgl. BGE 125 V 32 E. 4b mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 5A_242/2018 vom 24. August 2018 E. 2.2).

 

2.3 Die Vorinstanz führte aus, der Beschwerdeführer sei zwar prozessarm (monatliche Einnahmen: CHF 5'732.00 / Existenzminimum: CHF 6'010.75), doch benötige er keinen unentgeltlichen Rechtsbeistand. Das Kindesschutzverfahren sei unentgeltlich und beherrscht von der Offizial- und Untersuchungsmaxime. Der Beschwerdeführer habe gezeigt, dass er selbständig im Stande sei, eine Gefährdungsmeldung an die KESB einzureichen. Er benötige dazu keinen Rechtsbeistand.

 

2.4 Der Beschwerdeführer lässt dagegen vorbringen, obwohl er sich mehrfach an die KESB gewendet habe, sei diese untätig geblieben und habe ihn an seinen Rechtsanwalt verwiesen. Es sei eine Farce, wenn die KESB nun behaupte, der Beschwerdeführer hätte keinen Rechtsvertreter benötigt.

 

2.5 Es trifft zu, dass der Beschwerdeführer mit mehreren Schreiben und Anrufen gezeigt hat, dass er selbst im Stande ist, eine Gefährdungsmeldung einzureichen. Die KESB hat darauf jeweils reagiert, indem sie ihn telefonisch angehört, beraten und ihm einen Brief geschrieben hat. Dass die KESB von einem Besuchskonflikt ausgegangen ist und den Beschwerdeführer zuständigkeitshalber an das Scheidungsgericht verwiesen hat, ist nachvollziehbar, nachdem der Beschwerdeführer in seinem ersten Schreiben vom 10. Januar 2025 nichts von einer möglichen Gefährdung seiner Tochter erwähnt hatte, sondern einzig um Unterstützung bei der Durchsetzung des Besuchsrechts ersucht hatte. Erst in den folgenden Eingaben und Telefonaten schob er nach, er denke, seine Tochter sei im Umfeld der Kindsmutter gefährdet. So habe sie ihm erzählt, sie werde vom neuen Partner der Mutter mit dem Gürtel geschlagen und die Grossmutter schlage sie und sperre sie ein. Weiter habe seine Cousine erzählt, die Kindsmutter habe C.___ gewürgt. Die vom Kindsvater hinzugezogene Polizistin konnte jedoch keinerlei Verletzungen, blaue Flecken oder ähnliches bei C.___ feststellen. Laut Polizeibericht gab auch der Beschwerdeführer an, noch nie entsprechende Verletzungen bei seiner Tochter festgestellt zu haben. Das Präsidium der KESB entschied sich in der Folge «nach sorgfältiger Abwägung» erneut, den Kindsvater an das Scheidungsgericht zu verweisen. Auch nachdem der Kindsvater am 5. Februar 2025 per Formular eine Gefährdungsmeldung eingereicht hatte, reagierte die KESB mit Schreiben vom 10. Februar 2025 darauf, teilte ihm mit, dass für die Umteilung der Obhut und Vollstreckung des Besuchsrechts das Ehescheidungsgericht zuständig sei und dass er bei der Polizei eine Anzeige erstatten solle, wenn er denke, das Kind werde misshandelt. Die KESB schloss den Fall damit nicht ab, sondern verpflichtete den Beschwerdeführer, ihr nach dem Gespräch mit seinem Anwalt bis Ende Monat mitzuteilen, ob er eine Anzeige erstatte oder sich an das Gericht wende.

 

Mit Eingaben vom 17.  und 20. Februar 2025 gelangte der Beschwerdeführer sodann durch seine Rechtsvertreterin an die KESB, teilte mit, dass er bei der Polizei Anzeige erstattet habe und ersuchte um Kindesschutzmassnahmen für seine Tochter. Dabei liess er mitteilen, dass er erst nach dem Besuchswochenende vom 1./2. Februar 2025 ernsthafte Anhaltspunkte gehabt habe, dass seine Tochter tätlicher Gewalt ausgesetzt sei. Es sei danach umgehend gehandelt, die Polizei involviert und eine weitere Gefährdungsmeldung an die KESB verfasst worden. Die Rechtsvertreterin teilte mit, der Beschwerdeführer spreche kein Deutsch, sei für die Hochzeit aus [...] in die Schweiz gekommen, habe hier keine Angehörigen und kenne sich mit dem schweizerischen System nicht aus, weshalb er auf eine Rechtsvertretung angewiesen sei. Am 3. und 11. März 2025 erfolgten weitere Eingaben der Rechtsvertreterin, mit welcher diese auf Schwierigkeiten bei der Ausübung des Besuchsrechts hinwies.

 

Die KESB setzte mit superprovisorischer Verfügung vom 18. Februar 2025 umgehend eine Kindsvertretung für das Strafverfahren ein. Weiter gab sie am 7. März 2025 Abklärungen bei der Sozialregion Olten in Auftrag und erliess am 11. März 2025 den angefochtenen Entscheid, mit welchem sie auf die Begehren des Beschwerdeführers um Zuteilung der Obhut und Durchsetzung seines Anspruchs auf persönlichen Verkehr nicht eintrat und sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abwies, soweit sie darauf eintrat.

 

2.6 Nachdem der Beschwerdeführer in seinem ersten Schreiben nichts von einer möglichen Gefährdung seiner Tochter erwähnt hatte, sondern einzig um Unterstützung zur Durchsetzung seines Besuchsrechts ersucht hatte, ist nachvollziehbar, dass die KESB anfangs von einem Besuchsrechtskonflikt und nicht von einer akuten Kindswohlgefährdung ausging und ihn entsprechend an das Scheidungsgericht verwiesen hat. Gleichzeitig trifft es aber auch zu, dass der Beschwerdeführer durch seine mehreren Eingaben und Telefonate alleine nicht im Stande war, die KESB zur Prüfung von Kindesschutzmassnahmen zu bringen, was auch an seinen mangelhaften Sprachkenntnissen gelegen haben dürfte. Entsprechend kann vorliegend nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer nicht auf den Beizug einer Rechtsvertretung angewiesen war, zu welcher ihm die KESB auch geraten hatte. Die Beschwerde ist in diesem Punkt entsprechend gutzuheissen und dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor der KESB die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwältin Larissa Willi zu bewilligen.

 

3. Die Beschwerde erweist sich entsprechend als begründet, sie ist gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Ziffer 2.3 des Entscheids der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Olten-Gösgen vom 11. März 2025 ist entsprechend zu korrigieren, indem das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und Rechtsanwältin Larissa Willi als unentgeltliche Rechtsbeiständin für das Verfahren vor der KESB eingesetzt wird.

 

4. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer an die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht, welche auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind, 2/3, ausmachend CHF 1'000.00, zu bezahlen, da auf den Grossteil seiner Beschwerde nicht einzutreten ist.

 

Der Beschwerdeführer beantragt für das Verfahren vor Verwaltungsgericht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. Diese könnte gemäss § 76 Abs. 1 VRG nur bewilligt werden, wenn der Beschwerdeführer prozessarm und das Verfahren nicht aussichtslos oder mutwillig erscheint. Dem vorliegenden Verfahren liegt offensichtlich ein Irrtum zugrunde, welcher durch das sorgfältige Lesen des vorinstanzlichen Entscheids hätte vermieden werden können. Soweit vorliegend die Anordnung von Kindesschutzmassnahmen verlangt wird, ist der Prozess aussichtslos, weshalb die unentgeltliche Rechtspflege nicht zu bewilligen ist.

 

Im Umfang des Obsiegens ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zuzusprechen, welche auf 1/3 des Betrags der eingereichten Kostennote vom 18. Juni 2025 festzusetzen ist, ausmachend CHF 972.45 (inkl. Auslagen und MwSt.). Dieser Betrag ist dem Beschwerdeführer durch den Kanton Solothurn auszurichten.

 

5. Auch B.___ hat die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren verlangt. Sie ist prozessarm und ihre Rechtsbegehren waren nicht aussichtslos. Nachdem der Beschwerdeführer durch seine anwaltliche Vertretung die Fremdplatzierung ihrer Tochter hatte beantragen lassen, war sie auf den Beizug einer Rechtsbeiständin angewiesen, weshalb ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Verfahren vor Verwaltungsgericht gutzuheissen und Rechtsanwältin Olivia Häberli als ihre unentgeltliche Rechtsbeiständin einzusetzen ist.

 

Rechtsanwältin Olivia Häberli macht mit Kostennote vom 13. Juni 2025 einen Aufwand von 10.48 Stunden zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer geltend. Bei der Festsetzung der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin ist zu beachten, dass nur Anspruch auf Entschädigung für jenen Aufwand besteht, welcher «zur Wahrung der Rechte notwendig ist». Entschädigungspflichtig sind danach nur jene Bemühungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wahrung der Rechte im Verfahren stehen, und die notwendig und verhältnismässig sind. Das Honorar muss allerdings so festgesetzt werden, dass der unentgeltlichen Rechtsvertretung ein Handlungsspielraum verbleibt und sie das Mandat wirksam ausüben kann (vgl. BGE 141 I 124 S. 126 E. 3.1).

 

Rechtsanwältin Olivia Häberli reichte am 28. Mai 2025 eine 16-seitige Stellungnahme ein, von welcher ein Grossteil unnötig war. Neben üblichen zwei Seiten für Deckblatt und Unterschrift, einer Seite für die Rechtsbegehren und zwei Seiten für das Aktenverzeichnis äusserte sie sich sodann auf einer ganzen Seite zur Rechtsmittelfrist, um zum Schluss zu kommen, die Beschwerde sei fristgerecht erfolgt, begründete über drei Seiten ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, obwohl die Gesuchsunterlagen selbsterklärend sind und machte insbesondere über sechs Seiten Ausführungen betreffend Kindesschutzmassnahmen, dies, obwohl zum einen aus dem angefochtenen Entscheid bereits hervorging, dass dieses Verfahren noch bei der KESB hängig war, und insbesondere auch nachdem die KESB bereits mit Vernehmlassung vom 25. April 2025 klargestellt hatte, dass es sich bei der Beschwerdeerhebung wegen Nichtanordnung von Kindesschutzmassnahmen um einen Irrtum handeln müsse, weil dieser Gegenstand weiterhin bei der KESB hängig sei. Vom für diese Stellungnahme geltend gemachten Aufwand von 6 ½ Stunden können somit höchstens zwei Stunden entschädigt werden. Entsprechend ist insgesamt ein Aufwand von 5.98 Stunden zu CHF 190/h zu entschädigen. Zusammen mit den geltend gemachten Auslagen von CHF 396.10 und 8,1 % MwSt. ergibt sich somit eine Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Olivia Häberli, von CHF 1'652.30, welche durch den Kanton Solothurn zu bezahlen ist. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald B.___ zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird: Ziffer 2.3 des Entscheids der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Olten-Gösgen vom 11. März 2025 ist entsprechend zu korrigieren, indem das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und Rechtsanwältin Larissa Willi als unentgeltliche Rechtsbeiständin von A.___ für das Verfahren vor der KESB eingesetzt wird. Sie ist entsprechend für ihren Aufwand zu entschädigen. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.

2.    A.___ hat an die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht CHF 1'000.00 zu bezahlen.

3.    Das Gesuch um Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege von A.___ für das Verfahren vor Verwaltungsgericht wird abgewiesen.

4.    Der Kanton Solothurn hat A.___ eine Parteientschädigung von CHF 972.45 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten.

5.    Das Gesuch um Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege von B.___ für das Verfahren vor Verwaltungsgericht wird gutgeheissen und Rechtsanwältin Olivia Häberli als ihre unentgeltliche Rechtsbeiständin eingesetzt.

6.    Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Olivia Häberli, wird auf CHF 1'652.30 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald B.___ zur Rückzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO).

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Thomann                                                                          Blut-Kaufmann