Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 7. Oktober 2025  

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichterin Obrecht Steiner

Ersatzrichter Vögeli    

Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann

In Sachen

A.___   

 

Beschwerdeführer

 

 

 

gegen

 

 

 

Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,    

 

Beschwerdegegner

 

 

 

betreffend     Sicherungsentzug des Führerausweises


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1.   Am 22. Juni 2024 ist A.___ durch die Kantonspolizei Solothurn der Führerausweis abgenommen worden, nachdem er in […] einen Verkehrsunfall verursacht hatte. Bei der Polizei gab er zu Protokoll, dass ihm während der Fahrt schwarz vor Augen geworden sei und er einen Blackout erlitten habe. Erst als es knallte, sei er wieder zu sich gekommen. In der Folge wurde ihm mit Verfügung vom 26. Juni 2024 wegen ernsthaften Zweifeln an seiner Fahreignung in verkehrsmedizinischer Sicht der Führerausweis vorsorglich entzogen. Mit Urteil vom 18. Oktober 2024 (VWBES.2024.221) hob das Verwaltungsgericht die Verfügung vom 26. Juni 2024 zwar auf, hielt aber dennoch fest (E. 3.2. und 3.3): «Es spricht zwar Einiges dafür, dass das Blackout des Beschwerdeführers auf ein kardiologisches Problem zurückzuführen ist, jedoch ist es nicht ausgeschlossen, dass andere gesundheitliche Ursachen hierfür verantwortlich sind. […] Es bestehen somit noch immer Zweifel an seiner Fahrtauglichkeit, da die Ursache des Blackouts im Nachhinein nicht zweifellos eruiert werden kann und der Hausarzt des Beschwerdeführers gemäss medtraffic.ch nicht berechtigt ist, Fahreignungsabklärungen vorzunehmen. Diese Zweifel sind jedoch gemäss den Ausführungen zuvor nicht mehr erheblich. Eine Aufrechterhaltung des vorsorglichen Führerausweisentzugs scheint in diesem Moment im Rahmen der Verhältnismässigkeit nicht mehr angezeigt, da keine ernsthaften Zweifel im Sinne der Rechtsprechung mehr vorhanden sind. Trotzdem wird sich der Beschwerdeführer zeitnah einer verkehrsmedizinischen Abklärung nach Art. 15d Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 28a VZV zu unterziehen haben, da nur so eine ganzheitliche Diagnose zur Fahrtauglichkeit vorgenommen werden kann. [...]»

 

2.   Aus diesen Gründen wurde A.___ mit Verfügung der Motorfahrzeugkontrolle vom 22. Oktober 2024 zwar ab sofort wieder fahrberechtigt erklärt, gleichzeitig aber einer verkehrsmedizinischen Fahreignungsuntersuchung am Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRM-UZH) zugewiesen. Es wurde in der Verfügung auch angeordnet, dass die verkehrsmedizinische Untersuchung innerhalb von vier Monaten ab Erhalt der Verfügung durchzuführen sei. Die Verfügung ist in Rechtskraft erwachsen. Trotz Gewährung einer Nachfrist bis am 12. März 2025 reichte A.___ kein verkehrsmedizinisches Gutachten ein. Mit schriftlicher Stellungnahme wurde jedoch durch seinen Rechtsvertreter mitgeteilt, dass A.___ sich bereits am 25. November 2024 einer Fahreignungsuntersuchung bei Herrn pract. med. […] (Arzt mit Anerkennung der Stufe 2) unterzogen habe und von diesem festgestellt worden sei, dass keine relevanten Erkrankungen oder Zustände bestünden und er die medizinischen Mindestanforderungen erfüllen würde.

 

3.   Die Motorfahrzeugkontrolle, Abt. Administrativmassnahmen, verfügte in der Folge am 21. März 2025 in Anwendung von Art. 16 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) einen Führerausweisentzug auf unbestimmte Zeit ab Zustellung der Verfügung. Weiter wurde verfügt, dass eine neue Verfügung erlassen werde, sobald sich A.___ der angeordneten Untersuchung unterzogen habe. Begründet wurde die Verfügung mit dem Nichtablegen der angeordneten verkehrsmedizinischen Untersuchung bzw. damit, dass die durchgeführte Fahreignungsuntersuchung bei Herrn pract. med. […] (Arzt mit Anerkennung der Stufe 2) die effektiv angeordnete verkehrsmedizinische Untersuchung am IRM-UZH nicht zu ersetzen vermöge bzw. zwingend bei einem Arzt mit Anerkennung der Stufe 4 durchzuführen sei, um eine ganzheitliche Diagnose zur Fahrtauglichkeit vornehmen zu können. Mangels Nachkommen der Mitwirkungspflicht innert gesetzten Fristen im Verfahren zur Abklärung der Fahreignung habe die Vermutung der Nichteignung zum Führen eines Motorfahrzeuges nicht entkräftet werden können, weshalb der Führerausweis aller Kategorien auf unbestimmte Zeit habe entzogen werden müssen.

 

4.   Mit «Einsprache» vom 31. März 2025 an die Motorfahrzeugkontrolle setzt sich A.___ gegen die Verfügung der Motorfahrzeugkontrolle vom 21. März 2025 zur Wehr und beantragt sinngemäss, die Verfügung vom 21. März 2025 sei aufzuheben und es sei auf den Erlass einer Verfügung zu verzichten. Die Motorfahrzeugkontrolle leitete die als «Einsprache» titulierte Beschwerde zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht weiter. Mit Schreiben vom 30. April 2025 liess sich der Beschwerdeführer ein weiteres Mal vernehmen. In ihrer Stellungnahme vom 2. Mai 2025 beantragt die Motorfahrzeugkontrolle Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Mit Eingabe vom 16. Mai 2025 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme ein. Eine letzte Eingabe des Beschwerdeführers datiert vom 22. Mai 2025. Dabei teilte er mit, dass ihm der Führerausweis nun durch die Polizei abgenommen worden sei.

 

 

II.

 

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die Staatsanwaltschaft in ihrer Einstellungsverfügung vom 13. März 2025 entschieden habe, dass ihn keine Schuld am Unfall treffe. Die Motorfahrzeugkontrolle dürfe sich nicht über die Verfügungen der Staatsanwaltschaft hinwegsetzen. Aufgrund des schon vor Erlass der angefochtenen Verfügung in Rechtskraft getretenen Freispruchs durch die Staatsanwaltschaft sei die angefochtene Verfügung der Motorfahrzeugkontrolle hinfällig.

 

2.1 Die Staatsanwaltschaft hat den Beschwerdeführer nicht freigesprochen, sondern das gegen ihn geführte Strafverfahren mit Verfügung vom 13. März 2025 eingestellt, weil sich kein Tatverdacht erhärtet hat, der eine Anklage gerechtfertigt hätte (Art. 319 Abs. 1 lit. a der schweizerischen Strafprozessordnung, StPO, SR 312.0). Gemäss Einstellungsverfügung hat der Beschwerdeführer vermutlich konkret während der Fahrt eine Bewusstseinsstörung in Zusammenhang mit malignen Herzrhythmusstörungen erlitten. Daher (und da er diese vor der Unfallfahrt noch nicht hatte und noch nicht kannte bzw. keine Kenntnis über diese Probleme hatte) konnte ihm kein schuldhaftes Fahren in fahrunfähigen Zustand und auch kein Verschulden am Verkehrsunfall angelastet werden, was zur Einstellung führte.

 

2.2 Ausserdem vermag ein Strafurteil die Verwaltungsbehörde bei einem Sicherungsentzug grundsätzlich nicht zu binden. Dennoch gebietet der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung, widersprüchliche Entscheide im Rahmen des Möglichen zu vermeiden, weshalb die Verwaltungsbehörde beim Entscheid über die Massnahme von den tatsächlichen Feststellungen des Strafrichters nur abweichen darf, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt hat. In der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts – namentlich auch des Verschuldens – ist die Verwaltungsbehörde demgegenüber vom Grundsatz her frei (Urteil des Bundesgerichts 1C_210/2020 vom 30. November 2020, E. 2.3)

 

2.3 Im vorliegenden Fall ist der massgebliche Sachverhalt jedoch nicht geklärt, sondern im Gegenteil zentrale Frage für die Beurteilung der Fahr(un)fähigkeit, welche verschuldensunabhängig bzw. mit oder ohne Verschulden gegeben oder nicht gegeben sein kann.

 

Die Staatsanwaltschaft ging bei der Einstellungsverfügung zwar davon aus, dass der Beschwerdeführer während der Fahrt eine Bewusstseinsstörung in Zusammenhang mit malignen Herzrhythmusstörungen erlitten habe. Damit sprach sie zwar eine Vermutung aus, stellte aber den Sachverhalt nicht objektiv fest. Auch das Verwaltungsgericht hat im vorangehenden Urteil vom 18. Oktober 2024 (VWBES.2024.221) in derselben Sache klar festgehalten, dass zwar Einiges dafürspreche, dass das Blackout des Beschwerdeführers auf ein kardiologisches Problem zurückzuführen sei, jedoch nicht ausgeschlossen werden könne, dass eben doch andere gesundheitliche Ursachen hierfür verantwortlich seien. Der exakte Sachverhalt ist daher weder restlos geklärt noch festgestellt.

 

Genau zur Abklärung dieses Sachverhalts hat die Motorfahrzeugkontrolle mit Verfügung vom 22. Oktober 2024 die innert vier Monaten vorzunehmende verkehrsmedizinische Fahreignungsuntersuchung angeordnet, damit mit dieser eine ganzheitliche Abklärung zur Fahrtauglichkeit vorgenommen werden kann. Gemäss Art. 28a Abs. 1 lit. a der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV; SR 741.51) ordnet die kantonale Behörde bei verkehrsmedizinischen Fragestellungen eine Fahreignungsuntersuchung durch einen Arzt nach Artikel 5abis an, wenn Zweifel an der Fahreignung einer Person (Art. 15d Abs. 1 SVG) bestehen. Art. 5abis Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 5b Abs. 4 VZV schreibt dementsprechend vor, dass alle verkehrsmedizinischen Untersuchungen und Gutachten zur Fahreignung und Fahrfähigkeit nur anerkannt werden, wenn sie durch Fachärzte der Stufe 4 bzw. durch Ärzte mit dem Titel «VerkehrsmedizinerIn SGRM» oder einen von der SGRM als gleichwertig anerkannten Titel durchgeführt wurden. Aus dieser zwingenden Vorschrift folgt, dass bei Zweifeln an der Fahreignung weder ein Kardiologe noch ein nichtspezialisierter Hausarzt noch ein Verkehrsmediziner der Stufe 2 eine rechtsgenügsame (anerkennbare) Abklärung vornehmen können.

Die Regelung von Art. 5abis Abs. 1 lit. d VZV spricht von allen verkehrsmedizinischen Untersuchungen und Gutachten zur Fahreignung und Fahrfähigkeit. Sie unterscheidet nicht zwischen Untersuchungen in Bezug auf einzelne Ausweiskategorien, weshalb sie für sämtliche Ausweiskategorien – und damit auch bei der Eignung zur Führung eines Motorfahrzeuges der Kategorie B – gilt (siehe www. medtraffic.ch).

Aus diesen Gründen ist der Beschwerdeführer mit der angeführten und in Rechtskraft erwachsen Verfügung dem Institut für Rechtsmedizin an der Universität Zürich (IRM ZH) zur verkehrsmedizinischen Fahreignungsuntersuchung zugewiesen worden.

 

3.1 Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen, wobei über Fahreignung nur verfügt, wer die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat und über Fahrkompetenz nur verfügt, wer Fahrzeuge der Kategorie, für die der Ausweis gilt, sicher führen kann (Art. 14 SVG). Verhältnisse können sich im Laufe der Zeit und insbesondere unabhängig von einem Verschulden, insbesondere auch aus gesundheitlichen Gründen, ändern.

Ausweise und Bewilligungen sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen; sie können entzogen werden, wenn die mit der Erteilung im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen missachtet werden (Art. 16 Abs. 1 SVG).

 

3.2 Der Beschwerdeführer hat zwar ärztliche Bescheinigungen eingereicht, aber die nötige und erforderliche verkehrsmedizinische Untersuchung weder beim IRM ZH noch bei einem anderen Arzt mit Anerkennung der Stufe 4 (Verkehrsmediziner) durchgeführt. Damit hat er die ihm erteilte Auflage missachtet, was nach Art. 16 Abs. 1 SVG den Entzug des Führerausweises zur Folge hat.

 

Der Sicherungsentzug des Führerausweises durch die Motorfahrzeugkontrolle ist somit zurecht erfolgt. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.

 

4. Ergänzend sei ausgeführt, dass die Motorfahrzeugkontrolle mit Verfügung vom 22. Oktober 2024 die verkehrsmedizinische Fahreignungsuntersuchung des Beschwerdeführers beim IRM ZH angeordnet hat, dem Beschwerdeführer jedoch kurz darauf auch ein Schreiben vom 4. November 2024 mit dem Ingress «Erinnerung an die Verkehrsmedizinische Kontrolluntersuchung (Strassenverkehr und Schifffahrt)» hat zukommen lassen, welches sich auf alle seine (eventuell früheren) Führerausweiskategorien A A1 B B1, BE C C1 C1E CE D1 D1E F G M bezog und eine innert drei Monaten durchzuführende Untersuchung durch einen Arzt mit «Anerkennung der Stufe 2» verlangte. Offenbar handelt es sich beim Erinnerungsschreiben um einen Hinweis auf die regelmässig vorzunehmende Kontrolluntersuchung nach Art. 27 Abs. 1 lit. b VZV, welche unabhängig von der hier diskutierten Fahreignungsuntersuchung im Nachgang zum Verkehrsunfall vom 22. Juni 2024 vorgenommen werden soll. Diese Überschneidung und mangelnde Koordination ist unschön, ändert aber nichts an der mittels Verfügung angeordneten und gesetzlich vorgeschriebenen Abklärung bei einem Arzt mit Anerkennung der Stufe 4 (Verkehrsmediziner) bzw. beim IRM ZH.

 

5. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1’000.00 festzusetzen sind. Parteientschädigungen sind keine zu bezahlen.

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1’000.00 zu bezahlen.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Thomann                                                                          Blut-Kaufmann