Verwaltungsgericht
Urteil vom 30. Juni 2025
Es wirken mit:
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Obrecht Steiner
Gerichtsschreiberin Gottesman
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Ehrsam,
Beschwerdeführer
gegen
1. KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein,
2. B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Raffael Sommerhalder-Hegglin,
Beschwerdegegnerinnen
betreffend Besuchsrecht
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. B.___ und A.___ sind die unverheirateten Eltern von C.___ (geb. […] 2020). Die Kindseltern tragen die elterliche Sorge gemeinsam.
2. Im März 2023 meldete die Polizei Kanton Solothurn der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Olten-Gösgen, dass gegen A.___ ein Strafverfahren wegen sexuellen Handlungen mit einem Kind (D.___, Halbschwester von C.___) angehoben wurde. Bei der Kindsmutter befänden sich noch die beiden minderjährigen Kinder E.___ und C.___. Es bestehe folglich eine konkrete Gefahr, dass auch die anderen Kinder Opfer von sexuellen Handlungen werden könnten. Daraufhin wurde im Juli 2024 eine Erziehungsbeistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) für C.___ errichtet. Als Mandatsperson ist F.___, Zweckverband Sozialregion Thal-Gäu, eingesetzt.
3. Am 7. November 2024 teilte die Beiständin der inzwischen zuständigen KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein mit, dass B.___ von häuslicher Gewalt durch A.___ berichte und gemeinsam mit C.___ und E.___ eine Schutzeinrichtung aufgesucht habe. Die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein entzog daraufhin mit Entscheid vom 7. November 2024 A.___ superprovisorisch das Aufenthaltsbestimmungsrecht für C.___ und stellte das Mädchen superprovisorisch unter die alleinige Obhut von B.___. A.___ wurde vorerst kein Kontakt- und Besuchsrecht für C.___ erteilt.
4. Auf Antrag von B.___ erliess das Richteramt Thal-Gäu mit Verfügung vom 11. Dezember 2024 für A.___ superprovisorisch Fernhaltemassnahmen.
5. Mit Entscheid vom 14. Januar 2025 bestätigte die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts von A.___ und stellte C.___ unter die alleinige Obhut von B.___. Zur Regelung des persönlichen Verkehrs eröffnete die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein ein separates Verfahren.
6. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs fällte die 2. Kammer der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein am 11. Februar 2025 folgenden Entscheid:
3.1 Der Antrag von A.___ um Erlass eines vorsorglichen, begleiteten Besuchsrechts wird abgewiesen.
3.2 Für C.___ wird gestützt auf Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 446 Abs. 2 ZGB ein familienrechtliches Gutachten angeordnet.
3.3 Mit der Begutachtung wird [...] in Zusammenarbeit mit [...] beauftragt. Die Gutachter werden auf die Straffolgen bei falschem Gutachten (Art. 307 StGB) hingewiesen.
3.4 Im Rahmen der Begutachtung sind folgende Fragen zu klären:
a) Wie beurteilen Sie den Entwicklungsstand und die psychische Befindlichkeit von C.___?
b) Was sind die Bedürfnisse von C.___ bezüglich ihrer Lebens- und Betreuungssituation?
c) Wie beurteilen Sie die Ressourcen, Belastungsfaktoren und Beziehungsdynamiken im erweiterten Familiensystem?
d) Wie beurteilen Sie die Bindung/Beziehung der Mutter/des Vaters zum Kind?
e) Wie beurteilen Sie die Beziehung zwischen den Eltern und deren Kooperationsbereitschaft und -fähigkeit in Bezug auf die Kinderbelange?
f) Wie beurteilen Sie die Betreuungs- und Erziehungsfähigkeit der Mutter/des Vaters? Gibt es Einschränkungen? Wenn ja, in welchen Bereichen?
g) Sind Kontakte zwischen dem nicht obhutsberechtigten Vater und C.___ dem Kindeswohl abträglich? Wenn ja, weshalb?
h) Falls Kontakte zwischen dem Vater und C.___ dem Kindeswohl nicht abträglich sind, in welcher Form können diese ausgestaltet werden? Welche Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen dem Vater und C.___ empfehlen Sie konkret und weshalb?
i) Wie beurteilen Sie die Fähigkeit der Mutter, den Kontakt von C.___ zum nicht obhutsberechtigten Vater zu unterstützen/fördern?
j) Wie beurteilen Sie die Kooperationsbereitschaft der Mutter/des Vaters mit der Beiständin und den weiteren Fachpersonen (z.B. Familienbegleitung)?
k) Erachten Sie die Anordnung von weiteren Kindsschutzmassnahmen als notwendig?
l) Gibt es weitere sachdienliche Bemerkungen, Einschätzungen und Empfehlungen, welche für die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein relevant sein können?
3.5 Die übrigen Anträge des Kindsvaters betreffend Anpassung bzw. Ergänzung des Fragekataloges werden abgewiesen.
3.6 Zur Beurteilung des Gesuchs von A.___ um Gewährung der integralen unentgeltlichen Rechtspflege ist ein Nachweis über die aktuellen Einkommensverhältnisse erforderlich. Zur Nachreichung der Unterlagen (Verfügung/Arbeitslosenversicherung) wird dem Gesuchsteller Frist gesetzt bis am 26. Februar 2025.
3.7 Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid wird die aufschiebende Wirkung entzogen.
3.8 Über die Erhebung von Verfahrenskosten wird im Endentscheid befunden.
7. Gegen diesen Entscheid wandte sich A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt), v.d. Rechtsanwalt Andreas Ehrsam, mit Beschwerde vom 4. April 2025 an das Verwaltungsgericht und beantragte Folgendes:
1. Ziffer 3.1 des Entscheids vom 11. Februar 2025 der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein sei aufzuheben.
2. Dem Beschwerdeführer sei für die Dauer des Verfahrens ein wöchentliches, begleitetes Besuchsrecht im [...] oder einer ähnlichen Institution für vier Stunden mit seiner Tochter, C.___, geb. […] 2020, zu gewähren.
3. Dem Beschwerdeführer sei die integrale unentgeltliche Rechtspflege, unter Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand, zu gewähren.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerinnen.
8. Mit Eingabe vom 22. April 2025 beantragte B.___, v.d. Rechtsanwalt Raffael Sommerhalder-Hegglin, die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers.
9. Die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein schloss mit Eingabe vom 24. April 2025 auf Abweisung der Beschwerde und verzichtete unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid auf weitere Ausführungen. Die Beiständin von C.___ liess sich zur Beschwerde nicht vernehmen.
10. Für die weiteren Ausführungen der Parteien wird auf die Akten verwiesen; soweit erforderlich, ist im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen darauf einzugehen.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). Der angefochtene Zwischenentscheid schliesst das Verfahren vor der Vorinstanz nicht ab. Gemäss § 66 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) sind Vor- und Zwischenentscheide, die entweder präjudizierlich oder für eine Partei von erheblichem Nachteil sind, Hauptentscheiden gleichgestellt. Da dem sorgeberechtigten Kindsvater kein persönlicher Kontakt zu seiner Tochter gewährt wird, ist er durch den angefochtenen Zwischenentscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Vorinstanz wies im angefochtenen Entscheid den Antrag des Beschwerdeführers um Erlass eines vorsorglichen, begleiteten Besuchsrechts ab. Er beantragt in der Sache, es sei ihm für die Dauer des Verfahrens vor der KESB ein wöchentliches, begleitetes Besuchsrecht im [...] oder einer ähnlichen Institution für vier Stunden mit seiner Tochter C.___ zu gewähren. Die übrigen Punkte des vorinstanzlichen Entscheides sind nicht angefochten und demnach nicht Streitgegenstand.
3.1 Die Vorinstanz begründete das verweigerte begleitete Besuchsrecht im Wesentlichen damit, in Ziffer 2.8 des Entscheids vom 14. Januar 2025 habe die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein ausgeführt, dass und weshalb sie für die Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen dem Beschwerdeführer und C.___ auf die Expertise von entsprechenden Fachpersonen angewiesen sei. Es gelte einzuschätzen, ob und wenn ja in welchem Rahmen sich ein Besuchsrecht für den Beschwerdeführer mit dem Kindeswohl vereinbaren lasse, was aufgrund der mutmasslichen häuslichen Gewalt und den hängigen Strafverfahren eine sorgfältige Prüfung von Sachverständigen erfordere. Mit dem Verweis auf oben genannten Entscheid werde die Notwendigkeit eines familienrechtlichen Gutachtens an dieser Stelle nicht weiter ausgeführt. Aus den Stellungnahmen der Eltern gehe grundsätzlich Einverständnis hervor, auch wenn der Beschwerdeführer einzelne Anpassungen des Fragekataloges beantragt habe. Wie ausgeführt, solle das familienrechtliche Gutachten der Sachverhaltsabklärung dienen und der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein ermöglichen, den persönlichen Verkehr zwischen dem Beschwerdeführer und C.___ so zu regeln, dass es für die Entwicklung des Mädchens förderlich sei. Der Umstand, dass die KESB für die Regelung des persönlichen Verkehrs auf die Expertise von Sachverständigen angewiesen sei, schliesse eine vorsorgliche Besuchsrechtsregelung für die Dauer des Verfahrens aus. Wäre die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein zur Einschätzung gelangt, dass sich ein begleitetes Besuchsrecht mit dem Kindeswohl vereinbaren lasse, hätte ein solches – auch ohne Begutachtung – angeordnet werden können. Gerade aber weil diesbezüglich eine Unsicherheit bestehe, wie bereits im Entscheid vom 14. Januar 2025 dargelegt, sei eine Begutachtung nötig, bevor dem Beschwerdeführer ein Besuchsrecht gewährt werden könne. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Einräumung eines begleiteten Besuchsrechts für die Dauer des Verfahrens sei somit abzuweisen. Sollten sich während der Begutachtung begleitete Treffen zwischen dem Kindsvater und C.___ als notwendig und mit dem Kindeswohl vereinbar erweisen, könnten diese von der Beiständin jederzeit beantragt werden.
3.2 Dem hält der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerdebegründung entgegen, anscheinend habe die Kindsmutter mit C.___ mittlerweile jegliche Schutzeinrichtungen verlassen. Dies sei vorab betreffend die Umsetzbarkeit von begleiteten Besuchen festzuhalten. Die Vorinstanz begründe ihren Entscheid im Wesentlichen damit, dass sich «in der Gesamtschau erhebliche Bedenken» ergeben würden, dass durch die Ausübung des persönlichen Verkehrs auch mit Begleitung «eine erneute Destabilisierung und Gefährdung des Kindeswohls» ergeben könnte. Diese Bedenken fussten auf den Ausführungen, dass mutmasslich von häuslicher Gewalt ausgegangen werden müsse oder es zumindest grosse Spannungen zwischen den Eltern gegeben habe. Gewalt gegenüber der Tochter C.___ (in jeglicher Form) werde nirgends geltend gemacht geschweige denn sei entsprechendes belegt. Irgendein kindswohlgefährdendes Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber seiner Tochter werde vehement bestritten. Alsdann sei auch ein Strafverfahren wegen sexuellen Handlungen mit einem Kind (D.___, das älteste Kind von B.___) noch nicht abgeschlossen. Dieses Verfahren laufe seit rund drei Jahren und D.___ lebe genauso lange nicht mehr mit B.___ und dem Beschwerdeführer zusammen. Welche Relevanz dieses Strafverfahren für die Beziehung, das Zusammenleben und den Kontakt des Beschwerdeführers in Zukunft zu seiner Tochter C.___, welche erst vier Jahre alt sei, zeitigen solle, erschliesse sich mithin nicht. Die Tatsache eines laufenden Strafverfahrens gegen eine Halbschwester von C.___ zeitige offensichtlich keine Bewandtnis für die Beurteilung des Kontakts von C.___ zu ihrem Vater. Die Vorinstanz verweise in ihrer weiteren Begründung auf den Bericht der Beiständin, welche das Erziehungsverhalten des Beschwerdeführers als fragwürdig, wenn nicht sogar kindswohlgefährdend beschreiben würde. Es werde darin einzig das Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber der mittleren Tochter von B.___, E.___, kritisiert, wobei die Vorinstanz wenigstens eingestehe, dass nicht beurteilt werden könne, ob es sich um Einzelfälle handeln würde. Weshalb solle es sich dabei nicht um Einzelfälle handeln? Weder habe B.___ noch die Vorinstanz je andere Fälle behauptet. Tatsache sei, dass diese Begründung fadenscheinig sei. Unabhängig davon, dass die darin gemachten Ausführungen bestritten würden, so fusse der genannte Bericht einerseits nur auf den Aussagen von B.___ und andererseits enthalte der Bericht keinerlei Hinweise, dass sich der Beschwerdeführer jemals gegenüber seiner Tochter C.___ falsch verhalten haben sollte. Ältere Berichte aus dem Jahr 2023 würden das Gegenteil belegen. Vor diesem Hintergrund könne, noch wenn die Einzelfälle so stattgefunden hätten, eben nur auf Einzelfälle geschlossen werden. Damit seien allfällige Mutmassungen zum Voraus ohne Fundament. Ausserdem werde im angefochtenen Entscheid auf Beschreibungen von Fachpersonen verwiesen, welche den Beschwerdeführer als dominant und manipulativ und sein Verhalten als narzisstisch beschreiben würden. Die schreibende Beiständin sei weit weg von einer entsprechenden psychologischen Ausbildung, um derlei Diagnosen zu stellen. Es sei unrichtig, dass der Beschwerdeführer keine Kooperationsbereitschaft gezeigt habe. Termine mit der Familienbegleitung seien vereinbart worden, ohne diese mit ihm zu koordinieren. Zudem könne aufgrund des vom Beschwerdeführer selbst gestellten Antrags im Wissen und im Hinblick, wie der Ablauf begleiteter Besuche stattfinde, nicht ernsthaft behauptet werden, dass in gleichem Umfang Kooperationsbereitschaft wie bei einer Familienbegleitung notwendig wäre. Die Eltern von C.___ hätten eine schwierige Beziehung geführt und die Kindsmutter versuche bei ihrer dritten Tochter, deren Vater aus deren Leben auszuschliessen. Ihre mangelnde Bindungstoleranz, aber auch ihre eigenen Mankos im Rahmen der Erziehung negiere sie und sie lenke damit von ihr ab, indem sie teils erfundene und mit massiven Steigerungen geschilderte Geschichten über den Beschwerdeführer erzähle. Mit dem Weggang ins Frauenhaus von einem auf den anderen Tag habe sie sich vollends in die Opferrolle begeben. Die Vorinstanz handle nicht verhältnismässig. Durch die Begleitung sei der Schutz von C.___ jederzeit gewahrt. Schliesslich sei nicht einsichtig, wie die Bindungsfähigkeit, das effektive Erziehungsverhalten des Beschwerdeführers von der Gutachtensperson beurteilt werden solle, wenn C.___ ihren Vater, nach noch längerer Zeit gemessen am letzten Kontakt werde vergessen haben und ihn bei allfälligen Konfrontationen im Rahmen der Begutachtung als Fremden wahrnehme. Mithin sei auch im Hinblick auf die Qualität und den Bestand des Gutachtens während der Dauer des Verfahrens ein Kontakt zwischen Vater und Tochter unbedingt notwendig.
3.3 Die Kindsmutter lässt dazu im Wesentlichen ausführen, um das Kindeswohl zu schützen, dürfe das Kontaktrecht des Vaters eingeschränkt werden. Dies stelle keine Rechtsverletzung dar, sondern sei gesetzlich ausdrücklich so vorgesehen und im vorliegenden Fall auch verhältnismässig. Ein begleitetes Besuchsrecht sei nicht geeignet, einer Gefährdung des Kindeswohls von C.___ vollends zu begegnen. Einerseits würde eine Retraumatisierung drohen, da diese in der Vergangenheit gravierende Gewalt erlebt habe und ihre psychische Gesundheit deswegen bereits angeschlagen sei. Nachdem die psychische Gesundheit der Kindsmutter aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers ebenfalls stark angeschlagen sei, wäre diese sodann wohl aktuell nicht in der Lage, C.___ genügend auf diese Besuche vorzubereiten. Weiter bestünde die Gefahr, dass der Beschwerdeführer die psychische Gesundheit von C.___ selbst bei begleiteten Besuchen weiterhin mit Manipulationsversuchen verletzen würde. Aufgrund der mangelnden Kooperationsbereitschaft, welche der Beschwerdeführer in der Vergangenheit gezeigt habe, bestehe sodann ein grosses Risiko, dass die begleiteten Besuche relativ schnell wieder abgebrochen werden müssten. Dies stelle ebenfalls eine Kindeswohlgefährdung dar. Mangels Eignung komme die Anordnung eines begleiteten Besuchsrechts folglich nicht in Frage. Daher habe die Vorinstanz keine andere Wahl gehabt, als das Besuchsrecht des Beschwerdeführers zu sistieren, um das Kindeswohl zu schützen.
3. Nach Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Dabei handelt es sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht, das in erster Linie den Interessen des Kindes dient. Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist das Kindeswohl. Wird dieses durch den persönlichen Verkehr gefährdet, üben die Eltern ihn pflichtwidrig aus, haben sie sich nicht ernsthaft um das Kind gekümmert oder liegen andere wichtige Gründe vor, so kann ihnen das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert oder entzogen werden (Art. 274 Abs. 2 ZGB). Das Wohl des Kindes ist gefährdet, wenn seine ungestörte körperliche, seelische oder sittliche Entfaltung durch ein auch nur begrenztes Zusammensein mit dem nicht obhutsberechtigten Elternteil bedroht ist; so namentlich, wenn es zu einer Inhaftierung des einen Elternteils aufgrund einer Straftat kommt, die sich gegen das Kind oder den anderen Elternteil richtet. Bei einer auf Art. 274 Abs. 2 ZGB gestützten Beschränkung des persönlichen Verkehrs ist das Gebot der Verhältnismässigkeit zu beachten (Urteil des Bundesgerichts 5A_670/2023 vom 11. Juni 2024 E. 5.2.1 mit Hinweisen; vgl. auch Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier in: Balser Kommentar Zivilgesetzbuch I, BSK ZGB, 7. Auflage 2022, Art. 274 N. 10).
Bei begründetem Verdacht auf gegen das Kind oder den anderen Elternteil gerichtete Gewalt ist das Besuchsrecht grundsätzlich auszuschliessen, falls nicht ein begleitetes Besuchsrecht in Frage kommt (Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier in: BSK ZGB, a.a.O., Art. 274 N. 11).
4.1 Im Abklärungsbericht der Sozialatelier GmbH vom 12. September 2024 wird namentlich ausgeführt, der Beschwerdeführer habe den Einsatz der Sozialpädagogischen Familienbegleitung (nachfolgend SPF genannt) und deren Auftrag nicht akzeptieren können. Er habe sich zurückgehalten und sei nur zu wenigen Terminen bereit gewesen. Beim Erstgespräch und beim Gespräch am 21. August 2024 habe der Beschwerdeführer bestimmt, uneinsichtig und auf seiner Meinung verharrend gewirkt. Beim Erstgespräch habe er teilweise abwertende Aussagen gegenüber seiner Partnerin gemacht, diese sei erziehungsunfähig und brauche seine Hilfe, um den Alltag zu meistern. Der Beschwerdeführer schätze sich selbst bei Erziehungsthemen als kompetent ein. Er verkenne die schwierige Situation, in welcher sich die Familie befinde. Bei den weiteren Besuchen sei der Beschwerdeführer mehrheitlich nur punktuell anwesend gewesen. Es sei aufgefallen, dass er mit der SPF nur wenig zu tun haben wolle. Sein Verhalten habe ausweichend, aber dennoch fordernd gewirkt. B.___ sei aus fachlicher Sicht dringend auf eine psychiatrische Behandlung und Diagnose angewiesen. Ihre gesundheitliche Situation wirke höchst instabil. Auffällig sei, dass B.___ sich selbst als unfähige Mutter erlebe und aus diesem Grund weiterhin mit dem Beschwerdeführer zusammenleben wolle. Dies sei aber trotzdem mit grossen Zweifeln verbunden. Sie wirke wie zermürbt, da die Strafverfolgung wegen sexualisierter Gewalt von ihrem Lebenspartner immer noch nicht abgeschlossen sei. Der Beschwerdeführer wirke sich seiner Unschuld gewiss und fühle sich dadurch in seiner Integrität angegriffen. In seinen Aussagen über B.___ habe er sehr deutlich gemacht, dass sie nicht erziehungsfähig sei. Der Beschwerdeführer sei davon überzeugt, dass sein Erziehungsstil angemessen und vorbildlich sei. Somit sei fachlich festzuhalten, dass die Beziehung als hoch dysfunktional einzuschätzen sei. Es bestehe eine Hörigkeit und eine Abhängigkeit von B.___ gegenüber dem Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer akzeptiere dieses Machtverhältnis und behalte dadurch die Kontrolle über das Familiensystem. Die Kinder, vor allem aber E.___, erlebten eine erniedrigte und emotional schwankende Mutter auf der einen Seite. Auf der anderen Seite einen Stiefvater, welcher aggressiv und entwertend auftrete (act. 82).
4.2 Im Verlaufsbericht vom 18. November 2024 gelangt die Beiständin von C.___ zur Einschätzung, dass es aus fachlicher Sicht für die Entwicklung von C.___ und E.___ wichtig sei, dass B.___ in ihrem Entscheid, ins Frauenhaus zu gehen, um der dysfunktionalen Beziehung zu entkommen, unterstütze und auch in den weiteren Schritten eng begleitet werde. Nur durch entsprechende fachliche Unterstützung könne B.___ weiterhin an sich arbeiten, um die Entwicklung ihrer Töchter entsprechend fördern zu können. Sie habe, seit dem Entscheid ins Frauenhaus zu gehen, an Vertrauen und Sicherheit dazugewinnen können. Die Mandatierung eines Anwaltes sowie der Entschluss, eine Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer zu tätigen, lasse darauf schliessen, dass sich B.___ ihrer Entscheidung relativ sicher scheine. Dennoch bestehe ein gewisses Risiko, dass sie zum Beschwerdeführer zurückkehren könnte. Von der Beiständin sei B.___ informiert worden, dass in einem solchen Fall die Kinder umgehend platziert werden müssten. Da B.___ nach wie vor eine gewisse Unsicherheit zeige und dies auch selber erkenne, sollte ein Zusammentreffen von ihr und dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs zwischen C.___ und dem Beschwerdeführer genau bedacht werden. Der plötzliche Sinneswandel des Beschwerdeführers lasse sich einerseits durch den steigenden Druck durch das Verfahren, welches D.___ mit ihrer Anzeige aufgrund sexueller Handlungen in Gang gebracht habe, sowie andererseits durch den Kontaktabbruch von B.___ erklären. Der Beschwerdeführer habe zunächst mit allen Mitteln versucht, B.___ bei den Behörden als unfähig und psychisch belastet darzustellen. Als dies nicht funktioniert habe, habe der Beschwerdeführer versucht, B.___ Angst zu machen, dass ihr die Kinder weggenommen würden und sie doch nach Hause kommen solle. Da auch diese Versuche nichts bewirkt hätten, habe er als letzte Möglichkeit gesehen, sein bisheriges Verhalten als ungünstig darzustellen und künftige Veränderungen in Aussicht zu stellen. Für die Beiständin sei fraglich, ob der Beschwerdeführer nach den bisherigen klaren Aussagen, dass es für beide Kinder, aber vor allem für seine Tochter C.___ keine Kindesschutzmassnahmen brauche und wenn dann nur, weil B.___ unfähig sei, die Kinder richtig zu erziehen, tatsächlich einen Sinneswandel habe. Auf kritische Fragen zu seinem Sinneswandel reagiere der Beschwerdeführer ausweichend und suche die Schuld bei den Behörden, der SPF oder B.___. Daher sei aus fachlicher Sicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht wahrhaft bereit sei, an sich zu arbeiten und sein Verhalten den Kindern und B.___ gegenüber zu ändern. Die Beobachtungen der beiden SPF (Sozialatelier und Lobs) bei den Hausbesuchen sowie die Ausführungen im Abklärungsbericht für C.___ und E.___ würden klar zeigen, dass die Erziehungskompetenzen des Beschwerdeführers äusserst fragwürdig und schlicht grausam seien. Auch das Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber B.___ sei abwertend und von psychischer und physischer Gewalt geprägt (act. 69). Anmerkungen der Fachpersonen zu seinen Erziehungskompetenzen habe der Beschwerdeführer nicht annehmen können. Andere Vorgehensweisen oder Ansichten hinsichtlich Erziehung habe er deutlich abgelehnt. Es habe sich gezeigt, dass nur seine Meinung die Richtige sei. Dieses Verhalten zeige er auch bei B.___, sodass sie keine Chance gehabt habe, ihre Meinung zu vertreten und wenn dann mit psychischer oder sogar physischer Gewalt habe rechnen müssen. Bezüglich der Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs zwischen C.___ und dem Beschwerdeführer seien einige Punkte zu beachten. Grundsätzlich habe ein Kind das Recht, Kontakt zu beiden Elternteilen zu pflegen, solange das Wohl des Kindes gewährleistet sei. Gegen den Beschwerdeführer sei aktuell ein Verfahren wegen sexueller Handlungen mit einem Kind (Anzeige von D.___, Tochter von B.___) hängig, welches bei dieser Frage beachtet werden müsse. Zudem seien die Erziehungskompetenzen des Beschwerdeführers gemäss den Informationen von B.___ sowie der beiden SPF äusserst fragwürdig. Seine harschen Erziehungsmethoden würden bei C.___ negative Auswirkungen zeigen, welche für die Entwicklung des Mädchens ungünstig seien. Auch die Drohung, dass er mit C.___ nach Deutschland gehen würde, sollte im Hinblick auf die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ernst genommen werden. So sei nicht auszuschliessen, dass er seine Aussagen in die Tat umsetzen könne, wenn er mit C.___ alleine sei. Aufgrund dieser Tatsachen sei höchstens ein begleitetes Besuchsrecht an einem passenden Ort mit dem entsprechenden Fachpersonal, welches dem fordernden und fragwürdigen Verhalten des Beschwerdeführers entgegenstehen könnte, erdenklich. Dennoch müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bei begleiteten Besuchen die Zusammenarbeit mit den Fachpersonen verweigern könnte, wenn diese nicht seine Ansichten teilten. Dieses Verhalten habe sich bereits bei der Abklärung sowie den involvierten SPF gezeigt. Aus Sicht der Beiständin sei es in einem ersten Schritt wichtiger, C.___ und B.___ zu schützen als einen persönlichen Verkehr in Betracht zu ziehen (act. 70). Ergänzend müsse die Frage geklärt werden, ob momentan ein persönlicher Kontakt für C.___ zum Beschwerdeführer für ihre Entwicklung förderlich oder im Gegenteil sogar schädlich sei, da sie in einen Loyalitätskonflikt kommen und von ihm negativ beeinflusst werden könnte. Die Beiständin empfahl unter anderem, vorerst auf einen persönlichen Verkehr zwischen C.___ und dem Beschwerdeführer zu verzichten. In einer zweiten Phase könne ein begleitetes Besuchsrecht geprüft werden (act. 71).
4.3 Im Bericht der Lobs GmbH vom 29. November 2024 zur SPF wird namentlich ausgeführt, aufgrund der gemachten Erfahrungen in der Begleitung von B.___ und den beiden Töchtern empfehle man aktuell ein ausgesetztes Besuchsrecht zwischen dem Beschwerdeführer und C.___. Bei wieder in Kraft setzen des Besuchsrechts solle dies nur in fachlich begleiteter Form stattfinden (act. 88).
4.4 Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers bestehen durchaus diverse konkrete Anhaltspunkte und Belege von Fachpersonen, dass sowohl B.___ als auch die Kinder unter häuslicher Gewalt gelitten haben. Zwar sind die im Raum stehenden Vorwürfe strafrechtlich noch nicht abschliessend geklärt und bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung gilt die Unschuldsvermutung (vgl. BGE 137 I 31, E. 5.1). Der Beschwerdeführer verkennt indes, dass in kindesschutzrechtlichen Zusammenhängen grundsätzlich nicht die Gewaltvorfälle gegen einen Elternteil nachgewiesen werden, sondern die daraus resultierende Kindeswohlgefährdung, also eine Folge der Gewalt (vgl. Büchler Andrea/Michel Margot, Besuchsrecht und häusliche Gewalt, FamPra.ch 2011 S. 525 ff., 541). Sowohl der aktenkundige Bericht der Beiständin als auch die Berichte der SPF thematisieren die häusliche Gewaltsituation. Dabei handelt es sich um fundierte Einschätzungen von Fachpersonen, welche mit beiden Elternteilen gesprochen haben. Insbesondere die SPF hat die Familie im Alltag miterlebt. Wenn der Beschwerdeführer seine mangelnde Kooperationsbereitschaft pauschal bestreitet, steht dies im klaren Widerspruch zu den in den Akten dokumentierten Vorkommnissen. Es besteht jedenfalls kein Anlass, an den Ausführungen der Fachpersonen zu zweifeln. Der Beschwerdeführer übersieht schliesslich, dass auch bei begleiteten Besuchen durchaus eine gewisse Kooperation von seiner Seite notwendig sein müsste. Klar ist, dass es bei der Regelung des persönlichen Verkehrs nicht um die Bedürfnisse des Beschwerdeführers gehen kann, sondern dass allein das Wohl von C.___ massgebend sein muss. Die Äusserung in der Beschwerdeschrift, wonach sich B.___ mit dem Weggang ins Frauenhaus vollends in die Opferrolle begeben habe, machen die fehlenden Problemerkennung seitens des Beschwerdeführers erneut deutlich. Zu bedenken ist weiter, dass B.___ ihre Tochter vermutlich an den Ort, an dem die begleiteten Besuche stattfinden würden, begleiten müsste, sie müsste diese auf die Termine mit dem Vater vorbereiten und dabei eine positive Haltung einnehmen. Auch allfällige Nachwirkungen oder Folgen der Treffen müsste sie mit ihr verarbeiten. Dass dies für einen Elternteil, der mutmasslich Opfer von häuslicher Gewalt geworden ist, eine sehr grosse emotionale Belastung darstellen würde, bedarf keiner weiteren Begründung. Ebenso wenig, dass sich eine daraus möglicherweise ergebende psychische Destabilisierung auch auf die Erziehungsfähigkeit der Kindsmutter auswirken würde und dies einen negativen Einfluss auf das Kindswohl hätte. Schliesslich ist nachvollziehbar, wenn die Vorinstanz die Gefahr einer Instrumentalisierung von C.___ ins Feld führt. Mit Blick auf die psychischen Belastungen von C.___ reicht es im Übrigen nicht aus, nur die physische Sicherheit des Kindes zu garantieren (vgl. auch Büchler/Margot, a.a.O., S. 545). Die Vorinstanz kommt nachvollziehbar zum Schluss, dass sich vorliegend erhebliche Bedenken ergeben, dass durch die Ausübung des persönlichen Verkehrs – auch im begleiteten Rahmen – eine erneute Destabilisierung und Gefährdung des Kindeswohls resultieren könnte. Die involvierten Fachpersonen rieten schliesslich aktuell übereinstimmend von einem persönlichen Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und C.___ ab. Darauf ist abzustellen.
4.5 Die Sistierung des Besuchsrechts stellt die mildere Massnahme als dessen Aufhebung dar, sodass diese Lösung das Gebot der Verhältnismässigkeit wahrt. Die Vorinstanz hat allerdings, solange die angeordnete Begutachtung noch nicht vorliegt, in regelmässigen Abständen zu prüfen, ob die Sistierung des Besuchsrechts nach wie vor notwendig und verhältnismässig ist. Es ist daher festzuhalten, dass die von der KESB angeordnete Sistierung des Besuchsrechts zurzeit erforderlich ist und dass es sich dabei auch um die mildest mögliche Massnahme handelt. Der angefochtene Entscheid ist jedenfalls in Berücksichtigung aller Aspekte zu Recht ergangen; die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und muss vollumfänglich abgewiesen werden.
5.1 Bei diesem Ausgang hätte der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'200.00 festzusetzen sind. Der Beschwerdeführer hat jedoch die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt, wobei über das Gesuch bisher nicht entschieden wurde. Die Voraussetzungen für die Bewilligung des Gesuchs sind erfüllt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt der Staat Solothurn die Verfahrenskosten. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 123 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
5.2 Rechtsanwalt Andreas Ehrsam macht einen Aufwand von total 6 Stunden geltend. Der geltend gemachte Aufwand erscheint in Anbetracht des Umfangs der Beschwerde und der Akten angemessen. Die Entschädigung beläuft sich demnach auf CHF 1'462.15 (6 Stunden à CHF 190.00 plus Auslagen CHF 212.60 plus 8,1 % MWST), zahlbar durch den Staat. Vorbehalten bleiben auch hier der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF 454.05 (Differenz zum Stundenansatz von CHF 260.00, inkl. MWST), beides, sobald die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
5.3 Die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege befreit im Verwaltungsverfahren – gleich wie im Zivilverfahren – die entschädigungspflichtige Partei nicht von der Bezahlung einer allfälligen Parteientschädigung an die obsiegende Gegenpartei (Art. 118 Abs. 3 und Art. 122 Abs. 1 lit. d ZPO). Der unterliegende Beschwerdeführer ist daher zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin bzw. deren Rechtsvertreter eine Parteientschädigung zu bezahlen.
Die Parteientschädigung ist entsprechend der von Rechtsanwalt Raffael Sommerhalder-Hegglin eingereichten Honorarnote (samt Honorarvereinbarung), die angemessen ist und zu keinen Bemerkungen Anlass gibt, auf total CHF 1'831.45 (5.5 Stunden à CHF 290.00 plus Auslagen CHF 99.20 plus 8.1% MWST) festzusetzen und von A.___ zu bezahlen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege von A.___ unter Beiordnung von Rechtsanwalt Andreas Ehrsam als unentgeltlicher Rechtsbeistand wird gutgeheissen.
3. Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'200.00 werden A.___ zur Bezahlung auferlegt, sind aber zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu tragen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
4. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Andreas Ehrsam, wird auf CHF 1'462.15 (6 Stunden à CHF 190.00 plus Auslagen CHF 212.60 plus 8,1 % MWST) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforde-rungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsan-spruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF 454.05 (Differenz zum Stundenansatz von CHF 260.00, inkl. MWST), sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
5. A.___ hat B.___ eine Parteientschädigung von CHF 1'831.45 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Thomann Gottesman