Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 28. Januar 2026             

Es wirken mit:

Präsidentin Obrecht Steiner

Oberrichter Thomann

Oberrichter Schibli

Gerichtsschreiberin Galli

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt George Poulikakos,     

 

Beschwerdeführer

 

gegen

 

 

1.    KESB Region Solothurn,   

 

2.    B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Samuel Durrer,    

 

Beschwerdegegnerinnen

 

 

betreffend     Zustimmung zum Wechsel des Aufenthaltsortes, Zuteilung Obhut, etc.


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. Am 16. August 2023 wurde das gemeinsame Kind von B.___ (nachfolgend: Kindsmutter) und A.___, (nachfolgend: Kindsvater oder Beschwerdeführer), D.___, geboren. Der Kindsvater hat seine Tochter am 18. August 2023 in Kolumbien anerkannt. Die Kindseltern haben sich gegenüber der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn übereinstimmend dahingehend erklärt, die gemeinsame elterliche Sorge innezuhaben (Eingabe Kindsmutter an KESB vom 08. November 2024, S. 1).

 

2. Am 17. Juli 2024 wurde die zuständige KESB über einen Vorfall häuslicher Gewalt vom 16. Juli 2024 informiert, worauf ein Verfahren zur Prüfung von Kindesschutzmassnahmen eröffnet und die Sozialen Dienste Mittlerer und Unterer Leberberg (SDMUL) mit den entsprechenden Abklärungen betraut wurden.

 

3. Die Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern ordnete mit Verfügung vom 30. Juli 2024 in Sachen vorsorglicher Persönlichkeitsschutz unter der Strafandrohung von Art. 292 StGB unter anderem superprovisorisch an, dass der Kindsvater für die Dauer von 3 Monaten aus der Wohnung an der [...]strasse in [...] weggewiesen werde. Entsprechend werde ihm verboten, diese zu betreten und sich auf weniger als 100 m anzunähern. Zudem wurde ihm unter anderem für die gleiche Dauer verboten zu versuchen, in irgendeiner Form mit der Kindsmutter in Kontakt zu treten oder sich ihr auf weniger als 100 m anzunähern.

 

4. Mit Eingabe vom 31. Juli 2024 beantragte der damals durch Rechtsanwältin Dania Höltershinken vertretene Kindsvater bei der KESB, es sei das Obhuts- und Besuchsrecht für D.___ zu regeln und superprovisorisch der Schweizer und der kolumbianische Reisepass von D.___ zu entziehen und bei der KESB zu hinterlegen. Weiter beantragte er die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung seiner Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsbeiständin. Die SDMUL wurden daraufhin durch die KESB mit Verfügung vom 6. August 2024 mit einer entsprechenden Ergänzung der Abklärung beauftragt. Die Rechtsvertreterin teilte am 7. August 2024 mit, dass sie den Kindsvater per sofort nicht mehr vertrete. Der Kindsvater wurde alsdann neu durch Rechtsanwalt George Poulikakos vertreten.

 

5. Mit Schreiben vom 26. August 2024 nahm die Kindsmutter, vertreten durch Rechtsanwalt Samuel Durrer, Bezug auf die Anträge des Kindsvaters vom 31. Juli 2024 und liess ihrerseits die Regelung des Obhuts- und Besuchsrechts beantragen, die Abweisung des superprovisorischen Antrags des Kindsvaters bezüglich der Passeinziehung von D.___ sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt Samuel Durrer als unentgeltlicher Rechtsbeistand.

 

6. Gestützt auf einen ersten Kurzbericht der Abklärungsperson vom 28. August 2024 lehnte die KESB mit Entscheid vom 5. September 2024 den superprovisorischen Antrag des Kindsvaters bezüglich Passeinziehung ab. Im gleichen Entscheid wurde für D.___ vorsorglich eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) angeordnet. [...] wurde zur Beiständin ernannt, mit den Aufgaben, zwischen den Kindseltern als Kommunikationsmedium zu vermitteln, mit den Eltern Besuchszeiten zu vereinbaren bzw. zu planen sowie begleitete Übergaben ohne Begegnung der Eltern zu installieren. Im gleichen Entscheid wurde beiden Kindseltern der jeweilige Rechtsvertreter als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Der Entscheid vom 5. September 2024 ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

 

7. Am 18. September 2024 sowie 24. Oktober 2024 gingen bei der KESB die ordentlichen Abklärungsberichte ein, in welchen im Wesentlichen (als erster Schritt) die Bestätigung der vorsorglich errichteten Beistandschaft empfohlen wurde sowie die Installation einer sozialpädagogischen Familienbegleitung für alltagsnahes Coaching.

 

8. Mit Schreiben vom 8. November 2024 stellte die Kindsmutter, vertreten durch ihren Rechtsanwalt, bei der KESB folgende Anträge:

 

1.     Die Obhut für D.___ sei der Kindsmutter zuzuteilen.

2.     Der Kindsmutter sei zu erlauben, mit D.___ nach Kolumbien auszureisen und dort Wohnsitz zu nehmen.

3.     Über das vorstehende Rechtsbegehren gemäss Ziff. 2 sei superprovisorisch, d.h. ohne vorgängige Anhörung des Kindsvaters, zu befinden.

 

9. Mit Abschreibungsverfügung vom 11. November 2024 verfügte die Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern die Abschreibung des Verfahrens betreffend vorsorglicher Persönlichkeitsschutz zufolge Gegenstandslosigkeit (Ablauf der beantragten Dauer der verlangten Massnahmen).

 

10. Mit Schreiben vom 11. November 2024 stellte der Kindsvater via seinen Rechtsvertreter folgende Anträge:

 

1.   Es seien der schweizerische sowie der kolumbianische Reisepass der Tochter D.___ superprovisorisch zu entziehen und bei der Kindesschutzbehörde zu hinterlegen.

2.   Es sei der mit Entscheid vom 5. September 2024 vorsorglich errichteten Beistandschaft superprovisorisch die Aufgabe zu erteilen, einen sofortigen Besuch des Kindsvaters mit der Tochter D.___ zu ermöglichen und hierfür einen Besuch zu organisieren. Eventualiter seien die erforderlichen Massnahmen superprovisorisch zu ergreifen, um dem Kindsvater Kontakt zur Tochter D.___ zu ermöglichen.

3.   Es sei dem Kindsvater die alleinige elterliche Obhut über die Tochter D.___ zuzuteilen und es sei der Wohnsitz der Tochter D.___ beim Kindsvater festzulegen.

4.   Es sei die Kindsmutter zu berechtigen, die Tochter D.___ an den folgenden Tagen mit oder zu sich auf Besuch zu nehmen:

-         Jedes zweite Wochenende von Freitag, 18:00 Uhr, bis Sonntag, 18:00 Uhr;

-         Jeden Mittwoch mit Übernachtung, von 08:00 Uhr bis Donnerstag, 08;00 Uhr

In der restlichen Zeit werde die Tochter D.___ vom Kindsvater betreut. Es sei den Parteien nach Rücksprache mit der Beiständin zu gestatten, einvernehmlich abweichende Betreuungszeiten festzulegen.

5.     Es sei eine gerichtsübliche Regelung des Besuchsrechts an den Feiertagen und für die Ferien festzulegen, wobei die Parteien zu verpflichten seien, sich nach Rücksprache mit der Beiständin jeweils am Anfang des Jahres, d.h. bis 31. Januar, über die Aufteilung der Ferien abzusprechen.

6.     Eventualiter sei dem Kindsvater ein ausgedehntes Besuchsrecht einzuräumen und er sei zu berechtigen, die Tochter D.___ an den folgenden Tagen mit oder zu sich auf Besuch zu nehmen:

-       Jedes zweite Wochenende von Freitag, 18:00 Uhr, bis Sonntag, 18:00 Uhr;

-       Jeden Mittwoch mit Übernachtung, von 08:00 Uhr bis Donnerstag, 08;00 Uhr

7.     Es seien der mit Entscheid vom 5. September 2024 vorsorglich errichteten Beistandschaft die nachfolgenden, ergänzenden Aufgaben zu erteilen:

-     Sicherstellung des angemessenen persönlichen Verkehrs des Kindsvaters mit der Tochter;

-     Mit den Eltern die Besuchszeiten vereinbaren, planen und sicherstellen, dass die Besuchstermine durch die Kindsmutter eingehalten werden;

-     Begleitete Übergaben nach Rücksprache mit den Eltern organisieren und durchführen.

8.     Es seien für die Tochter D.___ angemessene Unterhaltsbeiträge festzusetzen, wobei diese auf ein Sperrkonto einzuzahlen seien, worüber die Kindsmutter gegenüber dem Kindsvater wöchentlich Rechenschaft abzulegen habe;

9.     Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MwSt.) zulasten der Kindsmutter.

 

11. Am 12. November 2024 meldete sich der Kindsvater persönlich bei der zuständigen KESB und teilte unter anderem mit, die Kindsmutter sei nicht mehr erreichbar. Er habe seine Tochter seit ein paar Tagen nicht mehr gesehen. Er denke, dass die Kindsmutter in einem Frauenhaus sei. Die Kindsmutter habe die Koffer gepackt und sei verschwunden. Er wolle nicht, dass D.___ nach Kolumbien gehe. Es sei sehr gefährlich in dieser Region und die Kindsmutter arbeite nicht. Es sei keine Zukunft für die Kleine. Eine Rückfrage der KESB bei der Beiständin ergab, dass diese es für gut möglich hielt, dass die Kindsmutter in einem Frauenhaus sei. Es sei wieder eskaliert, als der Kindsvater in die Wohnung zurückgekehrt sei. Die Kindsmutter habe Angst und wolle zurück nach Kolumbien.

 

12. Mit Entscheid der KESB Region Solothurn vom 14. November 2024 wurden der superprovisorische Antrag der Kindsmutter vom 8. November 2024, es sei ihr zu erlauben, mit D.___ nach Kolumbien auszureisen und dort Wohnsitz zu nehmen, abgewiesen, ebenso der superprovisorische Antrag des Kindsvaters vom 11. November 2024, es seien der schweizerische sowie der kolumbianische Reisepass von D.___ zu entziehen und bei der Kindesschutzbehörde zu hinterlegen. Auf den superprovisorischen Antrag des Kindsvaters vom 11. November 2024, es sei der Beiständin superprovisorisch die Aufgabe zu erteilen, einen sofortigen Besuch des Kindsvater mit D.___ zu ermöglichen und hierfür einen Besuch zu organisieren, wurde nicht eingetreten. 

 

13. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2024 reichte die Kindsmutter abschliessende Bemerkungen ein und hielt dabei an den Anträgen gemäss Ziff. 1 und 2 des Gesuchs vom 8. November 2024 vollumfänglich fest.

 

14. Im Rahmen seiner Stellungnahme vom 20. Dezember 2024 an die KESB zu den Anträgen und dem superprovisorischen Gesuch der Kindsmutter sowie den Abklärungsberichten stellte der Kindsvater die folgenden Anträge:

 

1.     Antrag 1 der Kindsmutter betreffend Zuteilung der alleinigen [recte: Obhut] sei abzuweisen und es sei dem Kindsvater die alleinige Obhut für D.___ zuzuteilen.

2.     Antrag 2 der Kindsmutter betreffend Erlaubnis der Ausreise nach Kolumbien mit der gemeinsamen Tochter und Aufnahme eines Wohnsitzes in Kolumbien sei vollumfänglich abzuweisen.

3.     Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Kindsmutter.

 

15. Am 7. Januar 2025 informierte die Beiständin die KESB insbesondere dahingehend, dass die Kindsmutter mit den Kindern gemäss Frauenschutzhaus möglicherweise zurück in Kolumbien sei. Sie seien nicht mehr auffindbar und die zuständige Sozialarbeiterin habe von der Kindsmutter eine E-Mail erhalten mit der Bestätigung einer Ausreise.

 

16. Am 9. Januar 2025 erkundigte sich der Rechtsvertreter des Kindsvaters unter Bezugnahme auf ein Telefonat vom Vortag bei der KESB und mit Hinweis auf ein mögliches Rückführungsverfahren um Bestätigung folgender Punkte:

·      Dass die Kindsmutter ohne Ermächtigung seitens der Kindesschutzbehörde sowie ohne Zustimmung des Kindsvaters aus der Schweiz nach Kolumbien ausgereist sei;

·      Dass der Kindsvater bei der KESB den Entzug des Reisepasses seiner Tochter beantragt hatte;

·      Dass die Kindesschutzbehörde der Kindsmutter zu keinem Zeitpunkt die Ausreise bewilligt habe.

 

17. Mit E-Mail vom 10. Januar 2025 bestätigte die KESB unter anderem, dass im Rahmen der superprovisorischen Anträge der Pass des Kindes nicht entzogen und die Ausreise-Bewilligung nicht erteilt worden sei. Ein definitiver Entscheid über die jeweiligen Anträge sei noch nicht gefällt worden.

 

18. Ebenfalls am 10. Januar 2025 leitete die Beiständin der KESB eine E-Mail weiter, welche sie von der Kindsmutter erhalten hatte und woraus ergeht, dass diese den Kindsvater über ihren Aufenthaltsort in Kolumbien informiert, ihm die Kontaktdaten ihres kolumbianischen Anwalts gegeben und ihm einen Videoanruf mit der Tochter ermöglicht haben will.

 

19. Einem Aktenbeizugsgesuch an die KESB vom 3. Februar 2025 ist zu entnehmen, dass die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn unter der Geschäftsnummer STA.2024.5261 eine Strafuntersuchung gegen die Kindsmutter unter anderem wegen Entziehen von Minderjährigen eingeleitet hat.

20. Am 3. März 2025 fällte die KESB Region Solothurn folgenden Entscheid:

 

3.1    Dem Antrag der Kindsmutter auf Wechsel des Aufenthaltsortes von D.___ nach Kolumbien wird die Zustimmung erteilt.

3.2    D.___ wird unter die alleinige Obhut der Kindsmutter gestellt.

3.3    Der persönliche Verkehr zwischen D.___ und dem Kindsvater wird fortan wie folgt geregelt:

Ferienregelung:

Phase 1: Ab sofort bis und mit August 2026 für insgesamt vier Wochen pro Jahr, maximal eine Woche am Stück, täglich von 9.00 Uhr bis 17.00 Uhr, ohne Übernachtung

Ort: Kolumbien

              Phase 2:         Ab September 2026 bis und mit August 2029 für insgesamt vier Wochen pro                                 Jahr, maximal eine Woche am Stück, mit Übernachtungen

Ort: Kolumbien

Phase 3: Ab September 2029 für insgesamt vier Wochen pro Jahr, davon maximal zwei Wochen am Stück, mit Übernachtungen

Ort: ausserhalb von Kolumbien

Der Kindsvater hat seine Besuche der Kindsmutter so früh wie möglich, spätestens jedoch drei Monate im Voraus anzukündigen.

 

Weitere Kontakte:

Zusätzlich werden 2-Mal wöchentlich feste Videotelefonie-Zeiten zwischen D.___ und dem Kindsvater, jeweils sonntags und mittwochs zwischen 20.00 Uhr bis 20.30 Uhr (Schweizer-Zeit) festgesetzt.

 

3.4    Die mit Entscheid der KESB Region Solothurn vorsorglich angeordnete Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB wird aufgehoben. Damit endet von Gesetzes wegen auch das Amt der Beistandsperson.

3.5    Die Beistandsperson wird aufgefordert, den sozialen Diensten Mittlerer und unterer Leberberg zuhanden der KESB Region Solothurn für die Zeit vom 5. September 2024 bis 3. März 2025 einen Schlussbericht einzureichen.

3.6    Einer allfälligen Beschwerde gegen Ziffer 3.3 dieses Entscheids wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

3.7    Auf Antrag Ziffer 8 des Kindsvaters vom 11. November 2024 wird nicht eingetreten.

3.8    Das Gesuch des Kindsvaters vom 31. Juli 2024 auf unentgeltliche Rechtspflege in Bezug auf die Verfahrenskosten wird gutgeheissen.

3.9    Das Gesuch der Kindsmutter vom 26. August 2024 auf unentgeltliche Rechtspflege in Bezug auf die Verfahrenskosten wird gutgeheissen.

3.10 Die Gebühren werden auf Fr. 1'000.00 festgesetzt und je hälftig den Kindseltern zur Bezahlung auferlegt. Infolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt der Staat Solothurn die gesamten Gebühren in der Höhe von Fr. 1'000.00; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren, sobald die Kindseltern zur Nachzahlung in der Lage sind (§ 39ter i.V.m. § 76 Abs. 4 VRG, Art. 123 ZPO und § 12 EG ZPO).

 

21. Mit Beschwerde vom 7. April 2025 an das Verwaltungsgericht stellte der Kindsvater (Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt George Poulikakos, folgende Rechtsbegehren in der Sache:

 

1.     Der Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region Solothurn vom 3. März 2025 sei vollumfänglich aufzuheben und es [recte: sei] dem Kindsvater die alleinige Obhut für die Tochter D.___ zuzuteilen. Bis zur Rückführung von D.___ in die Schweiz sei auf eine Regelung des persönlichen Verkehrs zu verzichten.

2.     Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3.     Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Kindsmutter.

 

22. Mit Eingabe vom 22. April 2025 teilte die Beiständin mit, auf eine Stellungnahme zu verzichten.

 

23. Mit Eingabe vom 23. April 2025 reichte der Beschwerdeführer das eigenhändig unterzeichnete Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein.

 

24. Mit Eingabe vom 28. April 2025 beantragte die KESB, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen. Zur Begründung wurde auf die Originalakten verwiesen und auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid.

 

25. Innert verlängerter Frist erfolgte mit Datum vom 2. Juni 2025 die Beschwerdeantwort der Kindsmutter, vertreten durch Rechtsanwalt Samuel Durrer. Sie beantragt:

 

1.     Es sei festzustellen, dass die Ziff. 3.4, 3.5, 3.6, 3.7, 3.8, 3.9 und 3.10 des Entscheids der KESB Solothurn vom 3. März 2025 in Rechtskraft erwachsen sind.

2.     Ziff. 3.1 und 3.2 des Entscheids der KESB Solothurn vom 3. März 2025 seien aufzuheben und das Verfahren betreffend die Zustimmung zum Wechsel des Aufenthaltsorts und der Obhutszuteilung sei abzuschreiben.

3.     Evtl. sei die Beschwerde betreffend der Ziff. 3.1 und 3.2 des angefochtenen Entscheids abzuweisen.

4.     Die Beschwerde betreffend Ziff. 3.3 sei abzuweisen.

5.     Die unentgeltliche Rechtspflege sei für die Beschwerdegegnerin unter Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsbeistand auf das Verfahren vor Verwaltungsgericht auszudehnen.

6.     Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

 

26. Mit Eingabe vom 18. Juni 2025 liess der Kindsvater mitteilen, dass an den Anträgen der Beschwerde vollumfänglich festgehalten werde. Im Weiteren reichte er Unterlagen zu einer Hospitalisierung von D.___ in Kolumbien im Juni 2025 sowie die Honorarnote seines Rechtsvertreters ein.

 

27. Die Sache ist spruchreif. Auf die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

 

II.

 

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 130 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). Betreffend Zuständigkeit gilt es festzuhalten, dass ein internationaler Sachverhalt vorliegt, weil die Kindsmutter während des hängigen Verfahrens vor der KESB mit dem Kind nach Kolumbien ausgereist ist. Gemäss Art. 85 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG, SR 291) bestimmen sich, wie von der Vorinstanz korrekt festgestellt, die Zuständigkeit für den Erlass von Massnahmen im Bereich des Kindesschutzes sowie das dabei anzuwendende Recht nach den Regeln des Haager Kinderschutzübereinkommens vom 19. Oktober 1966 (HKsÜ, SR 0.211.231.011). Gemäss Art. 5 Abs. 1 HKsÜ sind grundsätzlich die Behörden und Gerichte am gewöhnlichen Aufenthaltsort des Kindes zuständig. Art. 5 Abs. 2 HKsÜ sieht vor, dass bei einem Wechsel des Aufenthaltsortes in einen anderen Vertragsstaat die dortigen Behörden zuständig werden, soweit das Kind nicht widerrechtlich dorthin verbracht wird (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 7 HKsÜ). Mit anderen Worten besteht insoweit keine perpetuatio fori. Kolumbien ist jedoch nicht Vertragsstaat des HKsÜ. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bleibt bei einem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Kindes in einen Nicht-Vertragsstaat die einmal begründete Zuständigkeit der schweizerischen Behörden bzw. Gerichte bestehen (vgl. BGE 142 III 1 E. 2.1 m.w.H.), weshalb das Verwaltungsgericht vorliegend zuständig ist. Anwendbar ist Schweizerisches Recht (Art. 15 Abs. 1 HKsÜ). Der Beschwerdeführer ist als Vater von D.___ durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2.1 Will ein Elternteil bei gemeinsamer elterlicher Sorge den Aufenthaltsort des Kindes ins Ausland verlegen, bedarf dies der Zustimmung des andern Elternteils oder der Entscheidung des Gerichts oder der Kindesschutzbehörde (Art. 301a Abs. 2 lit. a ZGB).

 

Vorliegend bestreitet die Kindsmutter in ihrer Beschwerdeantwort erstmals, dass die Kindseltern das Sorgerecht für ihre Tochter D.___ gemeinsam ausüben. Bisher ging sie allerdings selbst davon aus, war es doch die Kindsmutter, welche an die KESB gelangte und darum ersuchte, es sei ihr zu erlauben, mit D.___ nach Kolumbien auszureisen und dort Wohnsitz zu nehmen (vgl. Gesuch der Kindsmutter vom 8. November 2024). Ein offizielles Dokument über die vorliegende Sorgerechtssituation ist nicht aktenkundig (vgl. E-Mail des Zivilstandsamtes Winterthur vom 14. November 2024). Ob in Kolumbien das Aufenthaltsbestimmungsrecht von der elterlichen Sorge mitumfasst ist, bleibt ohnehin offen. Jedenfalls ist in Anbetracht der Anwendbarkeit des Schweizer Rechts (vgl. vorstehend) davon auszugehen, dass die Kindseltern die elterliche Sorge gemeinsam innehaben und damit das Aufenthaltsbestimmungsrecht miteingeschlossen ist.

 

2.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bildet der vom Gesetzgeber bewusst getroffene Entscheid, die Niederlassungs- bzw. Bewegungsfreiheit der Elternteile zu respektieren, den Ausgangspunkt für die Auslegung von Art. 301a ZGB und insbesondere für die Beurteilung der für die Wegzugsfrage relevanten Kriterien (vgl. dazu beispielsweise BGE 142 III 481, E. 2.5). Das Bundesgericht hält im vorzitierten Entscheid fest, diese gesetzgeberische Wertung sei nicht nur im Zusammenhang mit den verfassungsmässigen Rechten der Eltern (Niederlassungsfreiheit, persönliche Freiheit, Gewerbefreiheit), sondern ebenso im Kontext mit dem Grundsatz der Familienautonomie, welcher das Zivilgesetzbuch präge, zu lesen. Es bestehe ein allgemeiner gesellschaftlicher Konsens, dass der Staat grundsätzlich nicht in die Lebensplanung der Eltern eingreifen solle. Dies gelte auch für die Aufenthaltsfrage der Kinder. So könnten Familien beliebig herumziehen oder auswandern; es bestünden keinerlei Genehmigungspflichten, und der Staat enthalte sich selbst dann einer Intervention, wenn die damit einhergehende Relocation des Kindes seinem Wohl abträglich sei oder gegen dessen ausdrücklichen Willen geschehe. Weiter hält das Bundesgericht fest, die Respektierung der privatautonomen elterlichen Entscheidung durch den Staat beruhe letztlich auf der Annahme, dass die Eltern ihre Verantwortung wahrnehmen und am besten dazu berufen seien, die Maxime des Kindeswohles mit Inhalt zu füllen. Es wäre wenig einsichtig, weshalb für den Fall des elterlichen Dissenses in Bezug auf die Relocation des Kindes die Elternautonomie aufgehoben sein und es zu einer Diskussion über die Motive für den Wegzug und damit zu einer staatlichen «Gesinnungsschnüffelei» durch den Richter oder die Kindesschutzbehörde kommen sollte (BGE 142 III 481 ff. E 2.5 mit Hinweisen). Im Zusammenhang mit der Grundrechtsausübung sei schliesslich zu bemerken, dass es keineswegs nur um die Niederlassungsfreiheit, sondern ebenso sehr um die persönliche Freiheit bzw. die Freiheit der Lebensgestaltung an sich gehe.

 

2.3 Die Frage, wo sich im Rahmen der neuen Begebenheiten der Aufenthaltsort des Kindes befinden soll, ist ausgerichtet am Kindeswohl zu beantworten (BGE 142 III 481, E. 2.6 mit Verweis auf Art. 11 BV). Zur Prüfung des Kindswohls bei der Anwendung von Art. 301a ZGB ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf die persönlichen Beziehungen zwischen Eltern und Kindern, auf ihre erzieherischen Fähigkeiten und die Bereitschaft, die Kinder in eigener Obhut zu haben und sie weitgehend persönlich zu betreuen und zu pflegen, sowie auf das Bedürfnis der Kinder nach der für eine harmonische Entfaltung in körperlicher, seelischer und geistiger Hinsicht notwendigen Stabilität der Verhältnisse, welches bei gleicher Erziehungs- und Betreuungsfähigkeit besonderes Gewicht erhält, abzustellen. Weil es in der Regel um eine Anpassung der bestehenden Regelung an die neue Situation geht (vgl. Art. 301a Abs. 5 ZGB), wird das bisher gelebte Betreuungsmodell faktisch den Ausgangspunkt der Überlegungen bilden. Sind die Kinder bislang von beiden Elternteilen weitgehend zu gleichen Teilen betreut worden (geteilte bzw. alternierende Obhut) und sind beide Teile weiterhin willens und in der Lage, persönlich oder im Rahmen eines im Kindeswohl liegenden Betreuungskonzeptes für das Wohl der Kinder zu sorgen, so ist die Ausgangslage gewissermassen neutral. Diesfalls ist anhand weiterer Kriterien (wie familiäres und wirtschaftliches Umfeld, Stabilität der Verhältnisse, Sprache und Beschulung, gesundheitliche Bedürfnisse, Meinungsäusserung älterer Kinder) zu eruieren, welche Lösung im besten Interesse des Kindes liegt (BGE 142 III 481 ff., E. 2.7). Mithin ist eine genauere einzelfallbezogene Prüfung notwendig.

 

2.4 War hingegen der wegzugswillige Elternteil nach dem bisher tatsächlich gelebten Betreuungskonzept ganz oder überwiegend die Bezugsperson (namentlich beim klassischen Besuchsrechtsmodell), wird es gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung tendenziell zum besseren Wohl der Kinder sein, wenn sie bei diesem verbleiben und folglich mit ihm wegziehen (BGE 142 III 481, E. 2.7). Die für einen Verbleib der Kinder in der Schweiz notwendige Umteilung an den anderen Elternteil - welche ohnehin voraussetzt, dass dieser fähig und bereit ist, die Kinder bei sich aufzunehmen und für eine angemessene Betreuung zu sorgen - bedarf jedenfalls der sorgfältigen Prüfung, ob sie tatsächlich dem Kindeswohl entspricht. Dabei kommt es auch hier auf die Umstände des Einzelfalles an. Sind die Kinder noch klein und dementsprechend mehr personen- denn umgebungsbezogen, ist eine Umteilung an den zurückbleibenden Elternteil angesichts des Grundsatzes der Betreuungs- und Erziehungskontinuität nicht leichthin vorzunehmen. Bei älteren Kindern werden alsdann zunehmend die Wohn- und Schulumgebung sowie der sich ausbildende Freundeskreis wichtig und vielleicht auch eine in Aussicht stehende Lehrstelle; diesfalls könnte der Verbleib in der Schweiz, soweit eine Umplatzierung zum anderen Elternteil möglich ist, dem Kindeswohl unter Umständen dienlicher sein. Zu beachten sind gemäss Bundesgericht auch alle weiteren individuellen Merkmale der konkreten Situation. Beispielsweise sei es für ein Kind nicht dasselbe, ob es bereits bislang zweisprachig aufgewachsen sei oder ob es neu in einer ihm fremden Sprache beschult würde, und es sei mit Blick auf die Stabilität der Verhältnisse auch nicht dasselbe, ob beispielsweise der auswanderungswillige Elternteil in sein Heimatland bzw. in den angestammten Familienkreis (dem Kind bereits vertraute Grosseltern, Onkeln und Tanten etc.) zurückkehre bzw. zu einem neuen Partner in ein wirtschaftlich und sozial abgesichertes Umfeld ziehe oder ob es beispielsweise um Gewinnung von Abstand bzw. um Abenteuerlust und eine Lebensführung mit weitgehend offener Perspektive gehe. Schliesslich hält das Bundesgericht fest, dass bei älteren Kindern massgeblich auch auf die bei ihrer Anhörung geäusserten Wünsche und Vorstellungen abzustellen sei, soweit sich diese mit den konkreten Begebenheiten (tatsächliche Aufnahme- und Betreuungsmöglichkeiten des betreffenden Elternteils) vereinbaren lassen würden. Zusammenfassend ergibt sich, dass für die Beurteilung des Kindeswohls immer die konkreten Umstände des Einzelfalles massgeblich sind, dem wegzugswilligen Elternteil, welcher die Kinder bislang überwiegend betreut hat und dies auch in Zukunft tun wird, jedoch die Verlegung des Aufenthaltsortes der Kinder ins Ausland in der Regel zu bewilligen sein wird (BGE 142 III 481 ff., E. 2.7).

 

3. Im angefochtenen Entscheid wird zum Antrag auf Zustimmung zum Wechsel des Aufenthaltsortes und zur Zuteilung der Obhut namentlich ausgeführt, die KESB habe nach Eingang der damaligen polizeilichen Wegweisungsverfügung eine Abklärung betreffend die Notwendigkeit kindesschutzrechtlicher Massnahmen in Auftrag gegeben und später in Bezug auf den Wegzug bzw. die Obhutszuteilung den Abklärungsauftrag entsprechend erweitert. In Bezug auf die mittlerweile vorliegenden Abklärungsberichte vom 12. September 2024 und vom 18. Oktober 2024 gelte festzuhalten, dass diese unter der Prämisse (ent-)standen seien, dass die Kindsmutter und D.___ weiterhin in der Schweiz leben würden. Im Rahmen der Abklärung hätten sich Stand September 2024 folgende Hinweise auf Risiken und Gefährdungsfaktoren zu Lasten von D.___ gezeigt: Elternkonflikt, Mitbetroffenheit häuslicher Gewalt, Mittellosigkeit der Kindsmutter bzw. finanzielle Bedürftigkeit, offensichtliche Unterlegenheit und Abhängigkeit der Kindsmutter vom Kindsvater, fehlende Kenntnisse der Kindsmutter des schweizerischen Systems, fehlendes soziales Umfeld oder Vernetzung in der Schweiz, fehlende Sprachkenntnisse, Herkunft aus einer armutsbetroffenen Umgebung, fehlende kinderärztliche Versorgung. Gleichzeitig habe der Kindsvater auf diverse Missstände hingewiesen (gewaltbereites Umfeld, Instabilität und Impulsivität der Kindsmutter). Als Schutzfaktoren seien damals die beobachtete Interaktion zwischen Mutter und Kind erwähnt worden, welche als herzlich und fürsorglich wahrgenommen worden sei, ebenso eine durch die Schule als gut bewertete Zusammenarbeit mit der Kindsmutter trotz Sprachbarriere, deren Kooperationsbereitschaft mit Behörden, Anwälten und offiziellen Stellen und auch, dass trotz des damals noch bestehenden Kontaktverbots die Elternkommunikation stattfinde und die Kooperationsbereitschaft vorhanden sei (Abklärungsbericht vom 12. September 2024). Stand Oktober 2024 sei festgehalten worden, dass die Betreuung von D.___ primär durch die Kindsmutter sichergestellt worden sei, weshalb sie sich an sie als Hauptbezugsperson gewohnt sei. Es bestehe eine Basis für eine Beziehung zwischen D.___ und dem Vater. Die Bindung von D.___ zum Kindsvater sei mutmasslich weniger eng als diejenige zur Kindsmutter. D.___ habe noch nie allein bei ihm übernachtet. Im Rahmen von Besuchen betreue er sie tagsüber und es bestünden seitens Kindseltern keine Bedenken. Beide Elternteile förderten den Kontakt zum anderen. D.___ habe trotz des (damals bestehenden) Kontakt- und Annäherungsverbots Kontakt zu ihrem Vater. Es bestehe keine Regelung des Besuchsrechts; die Eltern würden sich individuell absprechen. Die Besuche funktionierten tagsüber gut; am Abend müsse D.___ stark weinen. Die Erziehungskompetenzen des Kindsvaters könnten zum aktuellen Zeitpunkt nicht beurteilt werden. Bei der Kindsmutter könne im Hinblick auf die Erziehungskompetenzen gesagt werden, dass sie in der Lage sei, die Grundbedürfnisse sicherzustellen (Abklärungsbericht vom 18. Oktober 2024).

 

Die KESB ging im angefochtenen Entscheid betreffend das Kriterium der Erziehungsfähigkeit von einer neutralen Ausgangslage aus. Es lägen keine Anhaltspunkte vor, die Zweifel an der Erziehungsfähigkeit der Kindsmutter oder des Kindsvaters aufkommen lassen würden. Auch in Bezug auf das Kriterium der «Möglichkeit der persönlichen Betreuung» ging die Vorinstanz von einer neutralen Ausgangslage aus.

 

Seien beide Elternteile erziehungsfähig sowie willens und in der Lage, die Kinder bei sich aufzunehmen und persönlich oder im Rahmen eines im Kindeswohl liegenden Betreuungskonzepts für sie zu sorgen, so komme – insbesondere bei Gleichwertigkeit der beiden Betreuungskonzepte – dem Kriterium der Stabilität der Verhältnisse besonderes Gewicht zu. Hierbei bilde das bisher tatsächlich gelebte Betreuungsmodell Ausgangspunkt der Überlegungen. Die Betreuung von D.___ sei seit deren Geburt primär durch die Kindsmutter erfolgt und D.___ habe sich entsprechend an diese als Hauptbezugsperson gewöhnt. Die Kindseltern hätten in Kolumbien ein gemeinsames Leben geführt und sich dann dazu entschlossen, im April 2024 in die Schweiz zu ziehen. Später sei in der Schweiz während des Zusammenlebens eine klassische Rollenverteilung gelebt worden. Der Kindsvater sei aufgrund des gelebten Rollenmodells und seines Berufs indessen weniger präsent gewesen im Alltag von D.___. Im Abklärungsbericht vom 18. Oktober 2024 sei denn auch ausgeführt worden, dass die Bindung von D.___ zum Kindsvater vor diesem Hintergrund mutmasslich weniger eng sei als diejenige zur Kindsmutter. Bei vorwiegend personenbezogenen Kindern, die überwiegend vom wegzugswilligen Elternteil betreut würden, gelte nach der Rechtsprechung der Grundsatz, dass es tendenziell eher im Wohl der Kinder sein werde, wenn sie beim bisher hauptsächlich betreuenden Elternteil verblieben und folglich mit ihm wegziehen würden. Nachdem D.___ knapp 18 Monate als sei, dürfte es unbestritten sein, dass sie vorwiegend personenbezogen sei, weshalb das bisherige Betreuungsmodell entscheidend sein könne, wenn sich ein Elternteil als Hauptbetreuungsperson etabliert habe. Es liege auf der Hand, dass Kleinkinder zu dem Elternteil, welches sich im Alltag hauptsächlich um sie kümmere und ihre Grundbedürfnisse stille, eine sehr enge Beziehung entwickelten. Ein 80 % erwerbstätiger Vater verfüge naturgemäss über weniger zeitliche Kapazität für die Kinderbetreuung als eine nichterwerbstätige Mutter. Es sei demnach festzuhalten, dass die Kindsmutter die Hauptbezugs- und Hauptbetreuungsperson von D.___ sei und demnach das bisherige Betreuungsmodell sowie dessen Kontinuität für die Zuteilung der Obhut an die Kindsmutter bzw. für eine Bewilligung des Wegzugs mit D.___ spreche.

 

Für die KESB stehe vorab zweifelsfrei fest, dass auf keinen Fall eine Trennung der Halbgeschwister erfolgen dürfe. Eine solche würde dem Kindeswohl eindeutig widersprechen. Ein wesentlicher Gesichtspunkt sei deshalb auch die Tatsache, dass die Kindsmutter über den Wechsel des Aufenthaltsortes von C.___, dem Halbbruder von D.___, frei bestimmen könne. D.___ sei erst im April 2024 mit der Kindsmutter von Kolumbien in die Schweiz umgezogen. Im Januar 2025 sei die Rückkehr nach Kolumbien erfolgt. D.___ habe somit noch keine Zeit gehabt, eine enge Bindung zu ihrem Wohnort zu entwickeln. Wohl sei eine solche nicht zuletzt aufgrund ihres Alters noch gar nicht möglich. Es bestehe also keine Verwurzelung im klassischen Sinn in der Schweiz. Da D.___ aufgrund ihres jungen Alters noch nicht eingeschult sei, komme es bei einem Wechsel des Aufenthaltsortes nicht zu einem Schulwechsel. Sodann müsse D.___ auch nicht eine neue Sprache erlernen, denn sie würde in Kolumbien später in ihrer Muttersprache eingeschult werden.

 

Bezüglich der Motive der wegzugswilligen Kindsmutter lägen der KESB keine Anhaltspunkte vor, die auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten schliessen lassen würden. Ganz im Gegenteil; die Motive der Kindsmutter für eine Rückkehr in ihre Heimat seien durchaus nachvollziehbar.

 

Im Ergebnis sei es dem Gesagten zufolge eher im Wohle von D.___, wenn sie mit der Kindsmutter nach Kolumbien ziehen bzw. dortbleiben dürfe. Der Wegzug der Kindsmutter mit D.___ nach Kolumbien sei somit zu bewilligen und die Zuteilung der alleinigen Obhut an die Kindsmutter vorzunehmen.

 

4. Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, die Vorinstanz sei im Zeitpunkt der Entscheidfällung nicht gestützt auf Art. 5 Abs. 1 HKsÜ zuständig gewesen, Kindesschutzmassnahmen zu verfügen. Wie bereits unter E. 1 erwähnt bleibt bei einem Wechsel des gewöhnlichen Aufenthaltes des Kindes in einen Nicht-Vertragsstaat die einmal begründete Zuständigkeit bestehen (vgl. BGE 142 III 1 E. 2.1 m.w.H.). Da es sich bei Kolumbien um einen Drittstaat handelt, blieb die Zuständigkeit der hiesigen Kindesschutzbehörden trotz des bereits erfolgten Wohnortswechsels von D.___ nach Kolumbien bestehen und die Rüge des Beschwerdeführers verfängt nicht.

 

5. Nicht überzeugend ist sodann der Einwand des Beschwerdeführers, wonach Art. 301a Abs. 2 ZGB nur anwendbar sein könne, soweit der Wechsel des Aufenthaltsortes des Kindes im Entscheidzeitpunkt nicht bereits erfolgt sei. Ob die Verlegung des Aufenthaltsortes von D.___ zu genehmigen oder sie im Haushalt des Beschwerdeführers in der Schweiz unterzubringen ist, hatte die Vorinstanz grundsätzlich unabhängig von der bereits erfolgten Ausreise zu entscheiden. Ausgangspunkt für die Überlegungen der Vorinstanz war denn auch die ursprüngliche Situation. Was den Sachverhalt und diesbezüglich die Rüge des Beschwerdeführers anbelangt, die Vorinstanz habe das rechtswidrige Handeln der Kindsmutter ausgeblendet, so ist dazu Folgendes festzuhalten: Einerseits kann die Ausreise der Kindsmutter selbst nicht als rechtswidrig bezeichnet werden, verfügte sie doch in der Schweiz nie über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht. Andererseits übersieht der Beschwerdeführer, dass Art. 301a ZGB auch bei einer Verletzung des Aufenthaltsbestimmungsrechts, die während hängigem Verfahren oder im Nachgang zu einem den Wechsel des Aufenthaltsortes nicht genehmigenden Entscheid erfolgt, keine zivilrechtliche Sanktion vorsieht. Mit anderen Worten gibt Art. 301a Abs. 2 ZGB unabhängig vom Zeitpunkt, in welchem der Aufenthaltsort der Kinder verlegt wird, dem anderen Elternteil keine zivilrechtliche Möglichkeit, die betreffenden Handlungen effektiv zu verhindern oder rückgängig zu machen (vgl. BGE 144 III 10, E. 5. m.H.). Somit hat der Umstand, dass die Kindsmutter mit D.___ während des hängigen Verfahrens in ihr Heimatland Kolumbien ausgereist ist, zufolge der grundsätzlichen Sanktionslosigkeit des Verstosses gegen Art. 301a ZGB keinen Einfluss auf den Ausgang des vorliegenden Verfahrens. Aus dem gleichen Grund ist für die vorliegend zu beantwortende Frage auch nicht weiter von Relevanz, dass der Beschwerdeführer gemäss eingereichter E-Mailkorrespondenz (Beilage 2 der Beschwerde) ein Rückführungsverfahren eingeleitet hat. Der Vorinstanz war hinlänglich bekannt, dass der Beschwerdeführer mit dem Wegzug der Kindsmutter mit der gemeinsamen Tochter nicht einverstanden ist. Ob die Verletzung des Zustimmungserfordernisses nach Art. 301a Abs. 2 ZGB während des hängigen Kindesschutzverfahrens allenfalls strafrechtliche Folgen hat, wird sich in dem gegen die Kindsmutter eröffneten Strafverfahren zeigen, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen.

 

6. Zu prüfen ist nachfolgend, ob aufgrund sämtlicher massgeblicher Kriterien davon auszugehen ist, dass dem Kindeswohl besser Rechnung getragen ist, wenn D.___ mit der Mutter und ihrem Halbbruder C.___ in Kolumbien lebt, als wenn sie mit dem Beschwerdeführer in der Schweiz bleibt.

 

6.1 Die Kindsmutter ist die Hauptbezugsperson von D.___ und war bis anhin grösstenteils für deren Betreuung zuständig. Dies wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht in Frage gestellt. Somit spricht das bisherige Betreuungsmodell sowie dessen Kontinuität ohne Weiteres für eine Bewilligung des Wegzugs mit D.___. Zu beurteilen ist vorliegend die Rückkehr der Kindsmutter in ihr Heimatland Kolumbien, wo sie in ein familiäres Netz eingebunden und mit der Kultur vertraut ist. Eine Verhinderung des Umzugs kommt nur bei einer schwerwiegenden Gefährdung des Kindeswohls durch den Umzug in Frage. Aufgrund ihres Alters ist die zweijährige D.___ mehr personen- als ortsbezogen, weshalb ihr der Umzug nach Kolumbien zusammen mit ihrer Mutter und ihrem Halbbruder ohne weiteres zumutbar ist. Der Vorinstanz ist im Übrigen in ihrer nachvollziehbaren und überzeugenden Würdigung darin zuzustimmen, dass eines der stärksten Kriterien, welches es zu werten gilt, die Beziehung zwischen den beiden Halbgeschwistern ist. Es würde dem Wohl von D.___ und C.___ diametral widersprechen, wenn sie voneinander getrennt würden. Dies ist zu verhindern. Eine Obhutsumteilung an den Kindsvater widerspräche daher insbesondere auch aufgrund der Trennung der beiden Halbgeschwister dem Kindswohl. Selbst wenn die Qualität der schulischen Ausbildung in der Schweiz besser sein sollte als in Kolumbien, wie es der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht, darf nicht vergessen werden, dass immerhin sprachlich insoweit keine Schranken bestehen werden.

 

6.2 Die während des hängigen Kindesschutzverfahrens erfolgte Ausreise der Kindsmutter mit D.___ stellt entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers im Übrigen keinen Anhaltspunkt dar, der Zweifel an der Erziehungsfähigkeit der Kindsmutter weckt. Gleiches gilt auch für die vom Beschwerdeführer geäusserte Vermutung, die Kindsmutter habe bei D.___ gesetzlich vorgeschriebene Impfungen versäumt, was zu deren Hospitalisation in Kolumbien geführt habe. Soweit der Beschwerdeführer Bedenken wegen der Gesundheit der gemeinsamen Tochter äussert, ist er darauf hinzuweisen, dass auch in Kolumbien die nötige medizinische Versorgung gewährt werden kann, was insbesondere auch aus dem eingereichten Spitalbericht vom 17. Juni 2025 hervorgeht. Der vom Kindsvater eingereichte Auszug aus einem WhatsApp-Chat, von dem nicht bekannt ist, wann er stattgefunden hat, deutet zwar auf einen möglichen Fall von Gewaltanwendung gegenüber dem Halbbruder von D.___ hin. Abgesehen davon finden sich in den Akten aber keinerlei Hinweise darauf, dass die Kindsmutter gegenüber ihren Kindern gewalttätig ist. Insbesondere hat auch die von der Vorinstanz veranlasste Abklärung keine solchen Hinweise geliefert. Eine Gehörsverletzung in diesem Zusammenhang ist im Übrigen nicht auszumachen.

 

6.3 Sodann zielt die Behauptung des Beschwerdeführers, die Kindsmutter habe vermutungsweise in einer ausserordentlich armen Gegend in Kolumbien Wohnsitz genommen und es sei nicht einzusehen, weshalb D.___ als Schweizer Staatsangehörige dortigen Gefahren ausgesetzt werden müsste, ins Leere. Einerseits fussen die Angaben des Beschwerdeführers nur auf vagen Vermutungen. Andererseits übersieht der Beschwerdeführer, dass es im vorliegenden Verfahren nicht darum geht, die sozialen oder wirtschaftlichen Umstände in einem bestimmten Land zu werten. Eine nähere Abklärung der Verhältnisse in Kolumbien musste die Vorinstanz nicht vornehmen, da die Prüffrage nicht darin besteht, ob die Ausreise von D.___ nach Kolumbien zu ihrem Wohl ist, sondern ob es besser für sie ist, bei der Mutter in Kolumbien oder beim Beschwerdeführer in der Schweiz zu leben. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes im Sinne von Art. 296 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers daher nicht gegeben. Hinzu kommt, dass die Konturen des Wegzugs zwar feststehen müssen, vom auswanderungswilligen Elternteil i.d.R. aber keine Details wie z.B. die genaue Wohnadresse verlangt werden können, weil er seine Pläne, nicht wie vorliegend, erst nach dem bewilligenden Entscheid umsetzt (vgl. BGE 142 III 481, E. 2.8.). Sollte sich in Kolumbien eine Gefährdungssituation ergeben, wird es an den dortigen Behörden liegen, entsprechend darauf zu reagieren.

 

6.4 Der Kindsmutter kann schliesslich trotz Ausreise vor dem bewilligenden Behördenentscheid nicht vorgeworfen werden, ihre Ausreisemotive seien rechtsmissbräuchlich und es gehe ihr bloss darum, D.___ von ihrem Vater zu entfremden. Der Umstand, dass mit einem Wegzug des hauptbetreuenden Elternteils jeweils notwendigerweise eine Veränderung und Reduktion des Kontaktsrechts des anderen Elternteils verbunden ist und sich dieses meist auf einzelne Wochenendeinheiten oder längere Ferienaufenthalte beschränken muss, lässt nicht auf einen Entfremdungswillen des wegziehenden Elternteils schliessen und steht dem Wegzug daher nicht entgegen (BGE 136 III 353 E. 3.3). Obschon die Ausreise der Kindsmutter zusammen mit D.___ zur Folge hat, dass der Kontakt zwischen Vater und Tochter künftig nicht mehr in der gleichen Intensität gelebt werden kann wie bisher, so sind doch keine Gründe ersichtlich, weshalb der Kindsmutter die Bewilligung zur Ausreise untersagt werden müsste. Zwar wird die Schaffung von Distanz zum Beschwerdeführer, zu welchem die Kindsmutter ein angespanntes Verhältnis hat, ihr wohl nicht ungelegen kommen, doch ist der Wunsch nach Rückkehr in die Heimat nach der gescheiterten Beziehung und insbesondere mit Blick auf den illegalen Aufenthalt und die fehlende soziale Integration in der Schweiz nachvollziehbar. Die Vorinstanz hat auf die befürchtete Entfremdung von Vater und Tochter mit einer Besuchsrechtsregelung für die Zeit nach der Ausreise reagiert. Diese erscheint sinnvoll und umsetzbar.

 

6.5 Die Vorinstanz ist aufgrund sämtlicher massgeblicher Kriterien nachvollziehbar und überzeugend zum Schluss gelangt, dass dem Kindeswohl besser Rechnung getragen ist, wenn D.___ zusammen mit der Mutter und ihrem Halbbruder in Kolumbien lebt. Der Zustimmung zur Verlegung des Aufenthaltsortes von D.___ nach Kolumbien steht somit nichts entgegen. Unter diesen Umständen ist der Kindsmutter die alleinige Obhut über D.___ zuzuteilen. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen.

 

7.1 Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'200.00 festzusetzen sind. Der Beschwerdeführer hat die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt, wobei über das Gesuch bisher nicht entschieden wurde. Die Voraussetzungen für die Bewilligung des Gesuchs sind nicht erfüllt. Aus dem als Beilage 11 eingereichten Kontoauszug des Beschwerdeführers ergibt sich zwischen Ende September 2024 und Ende März 2025 ein nach Abzug von Kinderzulage und freiwilliger Kinder-Ausbildungszulage verbleibender Durchschnittslohn von monatlich CHF 5'393.00. Der vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde geltend gemachte Bedarf ist praxisgemäss um die Kommunikationskosten (CHF 120.00), sowie die pauschal geltend gemachten Versicherungskosten (total CHF 60.00) zu kürzen. Ebenso sind die Kosten für auswärtige Verpflegung auf den praxisgemässen Betrag von CHF 200.00 pro Monat zu kürzen. Bereits damit resultiert ein monatlicher Überschuss, mit welchem es dem Beschwerdeführer möglich ist, die Kosten – allenfalls ratenweise – zu tilgen. Es kann deshalb darauf verzichtet werden, näher zu prüfen ob anstelle der geltend gemachten monatlichen Fahrspesen von CHF 600.00 nicht vielmehr ein Generalabonnement zum Preis von rund CHF 355.00 pro Monat, als Höchstbetrag für den Arbeitsweg aufzunehmen wäre, wovon prima vista auszugehen ist.

 

7.3 Der unterliegende Beschwerdeführer ist entsprechend dem Ausgang des Verfahrens zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin bzw. deren Rechtsvertreter eine Parteientschädigung zu bezahlen.

 

Rechtsanwalt Samuel Durrer, der bereits vor der Vorinstanz als Vertreter der Kindsmutter tätig und somit aktenkundig war, wurde mit Verfügung vom 4. Juni 2025 Frist gesetzt, eine Honorarnote und eine allfällige Honorarvereinbarung einzureichen. Davon hat er keinen Gebrauch gemacht hat. Die Parteientschädigung ist folglich nach Ermessen auf pauschal CHF 1'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzulegen und vom Beschwerdeführer zu bezahlen.

 

7.4 Das Gesuch der Kindsmutter um unentgeltliche Rechtspflege erweist sich zufolge vollständigen Obsiegens in Bezug auf die Gerichtskosten als gegenstandslos. Unter Hinweis auf Art. 122 Abs. 2 ZPO ist ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung von Rechtsanwalt Samuel Durrer als unentgeltlicher Rechtsbeistand trotz zugesprochener voller Parteientschädigung zu behandeln. Angesichts ihrer Mittellosigkeit und der fehlenden Aussichtslosigkeit ihrer Begehren ist ihr für das vorliegende Rechtsmittelverfahren Rechtsanwalt Samuel Durrer als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

 

 

Demnach wird erkannt:

 

1.     Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.     Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege von A.___ unter Beiordnung von Rechtsanwalt George Poulikakos als unentgeltlicher Rechtsbeistand wird abgewiesen.

3.     B.___ wird die unentgeltliche Rechtsverbeiständung bewilligt und Rechtsanwalt Samuel Durrer als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt.

4.     Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'200.00 werden A.___ zur Bezahlung auferlegt.

5.     Der Beschwerdeführer hat B.___ eine Parteientschädigung von CHF 1'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen. Für diesen Betrag besteht während zwei Jahren ab Rechtskraft dieses Urteils eine Ausfallhaftung des Staates (Art. 122 ZPO).

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Obrecht Steiner                                                                Galli

 

 

Auf eine gegen das vorliegende Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 5A_194/2026 vom 12. März 2026 nicht ein.