Verwaltungsgericht

 

 

Urteil vom 19. Mai 2026   

Es wirken mit:

Präsidentin Obrecht Steiner

Oberrichter Thomann

a.o. Ersatzrichter Frey

Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann

 

In Sachen

A.___, vertreten durch Simon Ringier,    

 

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

1.    KESB Dorneck-Thierstein/Thal-Gäu,    

 

2.    B.___   

 

Beschwerdegegnerinnen

 

betreffend     Festsetzung Honorarnote / Kostenliquidation


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. A.___ (Vater) und B.___ (Mutter) sind die unverheirateten und getrennt lebenden Eltern von [...] (Sohn). Aufgrund einer Gefährdungsmeldung eröffnete die KESB Thal-Gäu / Dorneck Thierstein am 16. November 2022 ein «Verfahren zur Prüfung gesetzlicher Massnahmen». Im Anschluss an die getätigten Abklärungen und nach Anhörung der Eltern ordnete die KESB mit Verfügung vom 29. August 2023 für den Sohn eine Kindsvertretung gestützt auf Art. 314abis Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) an (Ziffer 1 der Verfügung). Weiter verfügte sie, die Verfahrenskosten würden mit dem Endentscheid erhoben (Ziffer 2). Am 24. Oktober 2023 wies sie einen vom Vater gestellten Antrag, der Mutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht über den Sohn zu entziehen, ab, und errichtete für diesen eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB. Mit Entscheid vom 23. Januar 2024 bewilligte die KESB das Gesuch der Mutter um unentgeltliche Rechtspflege und unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Ziffer 3.1). Sie schlug die Parteikosten wett (Ziffer 3.3), auferlegte die Verfahrenskosten von CHF 1'500.00 den Eltern je zur Hälfte und hielt dabei fest, der Anteil der Mutter gehe unter Vorbehalt des Rückforderungsanspruchs zu Lasten des Staates (Ziffer 3.5). Am 22. Oktober 2024 hiess die KESB wiedererwägungsweise einen von der Kindsvertreterin gestellten Antrag auf Wechsel der für die Erziehungsbeistandschaft bestellten Mandatsperson gut. Mit Entscheid vom 12. November 2024 hob sie die Kindsvertretung gemäss Art. 314abis ZGB mit sofortiger Wirkung auf (Ziff. 1). Weiter hielt sie fest, die Verfahrenskosten würden nach Eingang der Kostennote der Kindsvertreterin mit separatem Entscheid festgelegt (Ziff. 3).

 

2. Nach Eingang der Kostennote der Kindsvertreterin setzte die KESB mit Entscheid vom 11. März 2025 deren Entschädigung auf CHF 5'774.70 fest (Ziff. 3.1 des begründeten Entscheids). Die Verfahrenskosten setzte sie inklusive der Honorarnote der Kindsvertreterin auf CHF 6'524.70 fest, zahlbar durch die Eltern je zur Hälfte. Weiter entschied sie, der Anteil der Mutter gehe unter Vorbehalt des Rückforderungsanspruchs zu Lasten des Staates (Ziff. 3.2). Auf Begehren des Vaters stellte die KESB den Entscheid anschliessend auch noch mit schriftlicher Begründung zu.

 

3.1 Gegen diesen Entscheid erhob der Vater (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 8. April 2025 Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Er beantragt, den Entscheid der KESB vom 11. März 2025 aufzuheben beziehungsweise abzuändern und die Kostenbeteiligung entsprechend seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auf null oder einen minimalen Aufwand zu reduzieren. Eventualiter sei der Entscheid zur neuen Prüfung an die KESB zurückzuweisen. Weiter beantragt er «gemäss § 37 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes» (VRG, BGS 124.11) die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Zur Begründung verweist er im Wesentlichen auf seine wirtschaftliche Situation, die eine Zahlung der veranschlagten Kosten nicht zulasse.

 

3.2 Die KESB bemerkt in ihrer Stellungnahme vom 30. April 2025, die Eltern seien mit diversen Zwischenentscheiden über die Erhebung von Verfahrenskosten orientiert worden. Der Vater habe bis zum Entscheid vom 11. März 2025 kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingereicht, weshalb ihm die angefallenen Verfahrenskosten in Rechnung gestellt worden seien. Einen ausdrücklichen Antrag stellt die KESB nicht.

 

3.3 Mit Eingabe vom 21. Mai 2025, und damit innert der von der damaligen Vizepräsidentin des Verwaltungsgerichts für Bemerkungen zur Stellungnahme der KESB gesetzten Frist, wiederholte und ergänzte der vom Beschwerdeführer zwischenzeitlich mandatierte Vertreter die Rechtsbegehren. Er beantragt, in Abänderung von Ziffer 3.2 des Entscheids der KESB ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und den Anteil der Verfahrenskosten von insgesamt CHF 6'524.70, der ihm auferlegt wurde, durch den Staat Solothurn zu tragen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Auch für das Beschwerdeverfahren sei ihm die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Zur Begründung macht er geltend, die Vorinstanz habe den Beschwerdeführer ungenügend auf die Möglichkeit der unentgeltlichen Rechtspflege hingewiesen. Sie stelle sich zu Unrecht auf den Standpunkt, dass er vor Erlass des angefochtenen Entscheids ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hätte einreichen müssen. Wenn wie vorliegend Anhaltspunkte für Mittellosigkeit bestünden, so müsse die KESB entweder die finanziellen Verhältnisse aktiv abklären oder die Partei zumindest auf die Möglichkeit eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege aufmerksam machen, bevor sie einen Entscheid mit Kostenfolge fälle. Unterlasse sie dies, bestehe das Risiko einer formellen Rechtsverweigerung. Im vorliegenden Fall sei der Beschwerdeführer als Kindsvater zwar zu Beginn des Kindesschutzverfahrens vor der KESB vermutlich mittels Standardformular auf die Möglichkeit der unentgeltlichen Rechtspflege hingewiesen worden. Danach sei jedoch ein jahrelanges Verfahren gefolgt, das schliesslich darin geendet habe – so viel er wisse - dass die Kinder fremd platziert worden seien. In dieses Verfahren sei er, da er nicht Inhaber der elterlichen Sorge sei - kaum einbezogen worden. Gerade auch im Hinblick auf die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers habe die Vorinstanz davon ausgehen müssen, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sein könnte, für die Kosten des Kindesschutzverfahrens aufzukommen. Die Vorinstanz sei über dessen gesundheitliche Verfassung im Bilde gewesen. Zudem sei er bisher nicht anwaltlich vertreten gewesen. Umso mehr wäre es an der Vorinstanz gewesen, ihn auf die Möglichkeit der Geltendmachung der unentgeltlichen Rechtspflege hinzuweisen, und zwar spätestens in dem Moment, als sie in Erwägung gezogen habe, den Anteil der Verfahrenskosten, die durch den Beschwerdeführer zu tragen wären, auch tatsächlich diesem aufzuerlegen. Dies habe die Vorinstanz jedoch unterlassen und ihm hinsichtlich der Verfahrenskosten somit ein faires Verfahren verwehrt.

 

4. Für die Standpunkte der Verfahrensbeteiligten wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend darauf eingegangen.

 

II.

 

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2. Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde vom 8. April 2025 zur Hauptsache, seine Kostenbeteiligung auf null zu reduzieren. In der Eingabe des von ihm zwischenzeitlich mandatierten Rechtsanwalts vom 21. Mai 2025 verlangt er, in Abänderung von Ziffer 3.2 ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und seinen Anteil auf die Staatskasse zu nehmen. Die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege hätte in der Tat zur Folge, dass sein Anteil zu Lasten der Staatskasse ginge. Dies aber nicht wie in der Beschwerde verlangt definitiv, sondern nur vorläufig. Das Rechtsbegehren in der nachträglichen Eingabe vom 21. Mai 2025 geht somit weniger weit als dasjenige in der Beschwerde. Die Rechtsbegehren nachträglich enger zu fassen, ist zulässig.

 

3. Das Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde, der gemäss Art. 440 Abs. 3 ZGB auch die Aufgaben der Kindesschutzbehörde zukommen, bildet Gegenstand der Art. 443 ff. ZGB. Im Übrigen sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung sinngemäss anwendbar, soweit die Kantone nichts anderes bestimmen (Art. 450f ZGB). § 145 Abs. 1 EG ZGB sieht vor, dass in Verfahren vor der KESB und vor der gerichtlichen Instanz die Bestimmungen des ZGB zum Kindes- und Erwachsenenschutz und ergänzend diejenigen des VRG anzuwenden sind. Enthalten diese keine Vorschrift, so ist die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss anzuwenden. Das VRG verweist für die unentgeltliche Rechtspflege auf die sinngemässe Anwendbarkeit der Bestimmungen der ZPO (§ 39ter VRG i.V. § 76 Abs. 4 VRG).

 

4.1 Gemäss § 149 EG ZGB ist das Verfahren vor der KESB grundsätzlich kostenfrei (Abs. 1). Für bestimmte Verrichtungen und Verfügungen werden durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Gebühren erhoben, sofern die gebührenpflichtige Person nicht als bedürftig im Sinne der Bestimmungen über die unentgeltliche Rechtspflege gilt (Abs. 2). Gebührenpflichtig sind die durch eine Verfügung betroffenen Personen; in Kinderbelangen gelten in der Regel die Eltern als betroffene Personen (Abs. 3). Die Art der Geschäfte sowie die Höhe der Gebühr bestimmt sich nach dem kantonalen Gebührentarif. Auslagen sind zusätzlich zu ersetzen (Abs. 4). Zu solchen Auslagen gehören unter anderem auch die Kosten für die Vertretung des Kindes (Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO).

 

4.2 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass von der KESB für das vorliegende Verfahren Gebühren erhoben werden können. Die gesetzliche Grundlage dafür ist denn auch vorhanden (§ 45bis und § 45quater Gebührentarif, GT, BGS 615.11). Zu prüfen ist indes, ob die KESB dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege hätte bewilligen beziehungsweise vor Erlass des Kostenentscheids das rechtliche Gehör hätte gewähren müssen.

 

5. Gemäss Art. 97 ZPO klärt das Gericht die nicht anwaltlich vertretene Partei über die mutmassliche Höhe der Prozesskosten sowie die unentgeltliche Rechtspflege auf. Die ZPO ist im Verfahren vor der KESB sinngemäss anzuwenden. Wie das Obergericht Zürich mit überzeugender Begründung erkannte, macht eine Anwendung von Art. 97 ZPO aber keinen Sinn. Zweck der Aufklärungspflicht von Art. 97 ZPO ist es, die Parteien in die Lage zu versetzen, das Kostenrisiko abschätzen zu können. Dies erlaubt den Parteien, frühzeitig kostenwirksame Massnahmen - insbesondere einen Rückzug bzw. eine Anerkennung der Klage - zu treffen. Anders ist die Situation im Verfahren der KESB. Der Entscheid, ein Verfahren in Kindes- oder Erwachsenenschutzbelangen einzuleiten, hängt - wie der vorliegende Fall anschaulich aufzeigt - weder vom Willen des Betroffenen ab, noch vom Ersuchen einer ihm nahestehenden Person, noch vom Antrag eines interessierten Dritten. Sobald die Behörde Kenntnis von der Gefährdung eines Kindes oder einer erwachsenen Person erhält, ist sie verpflichtet, tätig zu werden und unabhängig von den Anträgen der Verfahrensbeteiligten die notwendigen Anordnungen zu treffen (Art. 443 und Art. 446 ZGB). Anders als in den gerichtlichen Beschwerdeverfahren kann somit der Kostenfaktor im Aufgabenbereich der KESB keine Rolle spielen für den Entscheid, ob ein Verfahren durchgeführt wird oder nicht. Eine allgemeine Pflicht der KESB, die in das Verfahren involvierten Parteien im Sinne von Art. 97 ZPO aufzuklären, ist deshalb zu verneinen (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich PQ140012-O/U vom 24. April 2014, E. 4).

 

6. Die Gerichtskosten werden von Amtes wegen festgesetzt und verteilt (Art. 105 Abs. 1 ZPO). Erfolgt die Festsetzung der Kosten für die Vertretung eines Kindes wie vorliegend aufgrund einer Kostennote der Kindsvertretung, ist den Parteien vorgängig dazu das rechtliche Gehör zu gewähren (Hofmann/Baeckert, in: Basler Kommentar, Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, N 8 zu Art. 105 ZPO; ZR 2013 Nr. 79). Das ist im vorliegenden Verfahren unterblieben. Es ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen im Verfahren vor der KESB in dieser Hinsicht ein anderes Vorgehen angezeigt wäre. Der Vorwurf des Beschwerdeführers der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist begründet.

 

7. Der Beschwerdeführer hat die von der KESB unterlassene Anhörung mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren quasi nachgeholt. Der Beschwerdeführer hat ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt. Der Vorinstanz obliegt es zu prüfen, ob die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die Sache an die KESB zum Entscheid über diese Frage zurückzuweisen. Ziffer 3.2 des angefochtenen Entscheids ist dabei nicht aufzuheben. Sollte die KESB die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege (ganz oder teilweise) als erfüllt erachten, wäre diese Ziffer lediglich zu ergänzen. Sollten die Voraussetzungen nicht erfüllt sein, bliebe sie unverändert bestehen.

 

8. Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht sind dem Ausgang entsprechend dem Kanton Solothurn zu auferlegen. Der Anwalt des Beschwerdeführers ist gestützt auf die von ihm eingereichte Kostennote mit CHF 349.95 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschädigen.

 

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Sache wird zum Entscheid über das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Dorneck-Thierstein/Thal-Gäu zurückgewiesen.

2.    Der Kanton Solothurn hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.

3.    Der Kanton Solothurn hat Rechtsanwalt Simon Ringier für das Verfahren vor Verwaltungsgericht mit CHF 349.95 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschädigen.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

 

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

 

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

 

 

Obrecht Steiner                                                                Blut-Kaufmann