Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 24. Juni 2025        

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichterin Obrecht Steiner    

Oberrichter Werner

Gerichtsschreiberin Law

In Sachen

 A.___   

 

Beschwerdeführerin

 

 

 

gegen

 

 

 

Departement für Bildung und Kultur,     vertreten durch Volksschulamt,    

 

Beschwerdegegnerin

 

 

 

 

betreffend     Kostengutsprache für den Besuch der Sportklasse


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. A.___ ersuchten das Departement für Bildung und Kultur des Kantons Solothurn, vertreten durch das Volksschulamt (im Folgenden: DBK oder Beschwerdegegner), mit Schreiben vom 14. Februar 2025 um Kostenübernahme für den Besuch der Sportklasse in der Sekundarschule […] ihrer Tochter [...] (geb. [...] 2012).

 

2. Mit Verfügung vom 2. April 2025 wies das DBK das Gesuch um Kostenübernahme ab. Begründet wurde dies hauptsächlich damit, dass die Kriterien der Hochbegabtenförderung ausserkantonal nicht erfüllt seien. Hierbei wurde auch auf die Stellungnahme der Kantonalen Sportfachstelle Solothurn vom 24. März 2025 verwiesen.

 

3. Am 11. April 2025 (Posteingang: 14. April 2025) wandten sich A.___ (im Folgenden: Beschwerdeführer) mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie beantragten die Aufhebung der Verfügung des Volksschulamtes vom 2. April 2025. Zudem sei Kostengutsprache für den Besuch der Sportklasse in der Sekundarschule [...] in [...] für [...] im Schuljahr 2025/2026 zu erteilen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates.

 

4. Das DBK beantragte mit Vernehmlassung vom 8. Mai 2025 die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

 

5. Am 21. Mai 2025 nahmen die Beschwerdeführer Stellung zu der Eingabe des DBK, worauf dieses am 11. Juni 2025 duplizierte.

 

6. Die Beschwerdeangelegenheit ist spruchreif. Für die Parteistandpunkte wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

 

 

II.

 

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 114 Abs. 2 des Volksschulgesetzes [VSG, BGS 413.111] i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführer sind als betroffene Eltern von [...] durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2.1 Die Beschwerdeführer bringen hauptsächlich vor, dass [...] die Kriterien Hochbegabtenförderung ausserkantonal erfüllen würde. Sie verweisen hierbei auf den Regierungsratsbeschluss (im Folgenden: RRB) Nr. 2015/1212 vom 11. August 2015. […] habe vor zwei Jurys vorgetanzt. Einerseits, aufgrund der damals in Betracht fallenden Sportschule [...], andererseits am 8. März 2025 bei TanzTalent und am 9. März 2025 bei Danse Suisse. Bei TanzTalent sei ihnen mitgeteilt worden, dass […] keine Empfehlung für eine Sportklasse erhalte. Weiter begründen die Beschwerdeführer ausführlich, weshalb die Einschätzung von TanzTalent aus ihrer Sicht nicht korrekt erfolgt und das tänzerische Talent und Potential nicht richtig eingeschätzt worden sei. Die Einschätzung der Danse Suisse habe jedoch die Begabungen und das Potential von [...] richtig eingeschätzt. Im Gespräch nach dem Vortanzen sei ihnen von den Fachexperten mitgeteilt worden, dass [...] grosses Potential habe und ihr Talent gefördert werden müsse. Insbesondere seien sie von der Solopräsentation von […] fasziniert gewesen. Diese Jury sei mit nationalen und internationalen Juroren unabhängig, im Gegensatz zu TanzTalent. Dort seien mehrere Juroren für dieselbe Tanzschule tätig. Das Bewertungssystem von TanzTalent sei ihrer Meinung nach nachvollziehbar und transparent.

 

Die Beschwerdeführer verweisen auch auf das Regionale Schulabkommen RSA 2009. [...] sei aufgrund der Noten und Empfehlung der Lehrpersonen für das Gymnasium […] empfohlen worden. Da […] in […] tanzen werde, hätten sie beschlossen, [...] an der Sportklasse am [...] anzumelden, wo sie aufgrund der Empfehlungen der Tanzlehrer sowie Danse Suisse aufgenommen worden sei. Das intensive Trainingsprogramm an der [...] sei nicht vereinbar mit den Unterrichtszeiten am Gymnasium [...]. Das Trainingsprogramm erfordere die Teilnahme an einer Sportklasse. […] erfülle die Kriterien gemäss RRB Nr. 2015/1212. Das DBK stütze sich einzig auf die Einschätzung von TanzTalent ab, was sich ihnen nicht erschliesse. Gemäss Danse Suisse sei [...] hochbegabt im Tanz. Die sportlichen Voraussetzungen seien erfüllt. Gemäss der Beilage zum erwähnten RRB sei für die Beurteilung der Hochbegabung auf die Einschätzung von Danse Suisse abzustellen. Im Übrigen habe auch die verlangte Kostengutsprache keine finanziellen Auswirkungen auf den Kanton, für das Gymnasium [...] müsse ja sowieso bezahlt werden. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb dieser Betrag nicht an die Sportklasse [...] überwiesen werden könne. Wenn sich die Pauschalbeträge gemäss RSA unterscheiden würden, wären sie auch bereit die Differenz zu bezahlen. Schliesslich hätten sie auch nie den Antrag der kantonalen Sportfachstelle erhalten und hätten dazu keine Stellung nehmen können. Sie hätten auch nach Erhalt der Verfügung telefonisch darum gebeten diesen zu erhalten, was aber nie geschehen sei. Aus ihrer Sicht sei daher auch das rechtliche Gehör sowie das Recht auf Akteneinsicht verletzt. Zudem hätten sie das Dokument Kriterien Hochbegabtenförderung (ausserkantonal gültig ab 1. August 2024) erst nach Ablauf der Beschwerdefrist am 15. April 2025 erhalten. Dieses sei weder öffentlich zugänglich noch klar formuliert. Es werde lediglich eine «Bestätigung der Hochbegabung durch eine Fachperson» verlangt. Der Begriff «TanzTalent» finde darin keinerlei Erwähnung. Für sie sei deshalb einzig der RRB Nr. 2015/1212 und insbesondere dessen Beilage «Kriterien Hochbegabtenförderung ausserkantonal» massgebend. Ziffer 4 beziehe sich explizit auf den Nachweis der Hochbegabung im Bereich Tanz. Darin stehe «obligatorische Eignungsabklärung und Empfehlung von Danse Suisse». Diese Kriterien erfülle [...] nachweislich.

 

2.2 Für die Vorbringen der Vorinstanz wird auf die angefochtene Verfügung vom
2. April 2025 verwiesen. Im Übrigen wird im vorliegenden Beschwerdeverfahren geltend gemacht, dass grundsätzlich die Schulpflicht beim Schulträger des Aufenthaltsortes zu erfüllen sei. Das Departement könne aus Gründen besonderer Begabungen für einzelne Schüler den Besuch der Schule an einem anderen Ort gestatten. Ein besonderer Fall liege vor, wenn eine Abklärung durch eine beauftragte Fachstelle vorliege. Der Kanton Solothurn finanziere nur ausserkantonale Schulbesuche in einer Sportklasse, wenn die Kriterien gemäss Formular «Kriterien Hochbegabtenförderung ausserkantonal» sowie im Merkblatt «Gesuche um Schulgeldübernahme für eine ausserkantonale Schule» der kantonalen Sportfachstelle aufgeführt und von dieser beurteilt sind. In der Stellungnahme vom 24. März 2025 lehne die Sportfachstelle die Bewilligung des Antrages auf Schulgeldübernahme ab. Die für die Begabungsabklärung beauftragte Fachstelle im Kanton Solothurn im Bereich Tanz sei TanzTalent. Laut Expertise von TanzTalent erfülle [...] die entsprechenden Voraussetzungen nicht. Die Audition von TanzTalent habe keinen Nachweis für eine Hochbegabung ergeben. Des Weiteren erfülle sie die in der Evaluation von TanzTalent aufgeführten fachlichen Kriterien zur Aufnahme in eine Sportklasse nicht. Sie könne allenfalls in einem Jahr noch einen Anlauf bei der Audition versuchen.

 

3.1 Vorab ist auf die von den Beschwerdeführern erhobene Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs einzugehen. Sie machen geltend, dass die Vorinstanz ihnen die Stellungnahme der kantonalen Sportfachstelle vom 24. März 2025 nicht eröffnet habe.

 

3.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das Akteneinsichtsrecht bildet einen Teilgehalt des in der Verfassung verankerten Anspruchs auf rechtliches Gehör (Bernhard Waldmann / Magnus Oeschger in: Bernhard Waldmann / Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, Freiburg und St. Gallen 2016 Art. 26 N 2 mit Verweis auf BGE 53 I 107 E. 5 und auf Art. 29 Abs. 2 BV). Das Akteneinsichtsrecht erstreckt sich auf alle für den Entscheid wesentlichen Akten, d.h. all jene Akten, die Grundlage einer Anordnung bilden.

 

3.3 Vorliegend wurde den Beschwerdeführern soweit ersichtlich die Verfügung vom 2. April 2025 ohne weitere Beilagen eröffnet. Jedenfalls ist in der Verfügung keine Beilage erwähnt. In der Verfügung selbst wird jedoch die Stellungnahme der Sportfachstelle erwähnt und die Überlegungen der Sportfachstelle wiedergegeben. Es war den Beschwerdeführern zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses nicht möglich zu überprüfen, was die Sportfachstelle konkret ausgeführt hat oder ob noch weitere Angaben zum Gesuch gemacht worden sind. Um Einsicht in das Dokument zu erhalten, waren die Beschwerdeführer praktisch gezwungen Beschwerde zu erheben, um fristgerecht die Angaben der Sportfachstelle zu überprüfen. Dies gilt umso mehr, als dass die Beschwerdeführer sogar nach Verfügungserlass telefonisch um Zustellung der Stellungnahme der Sportfachstelle ersucht haben sollen. Diese Vorbringen der Beschwerdeführer sind im vorliegenden Verfahren unwidersprochen geblieben, so dass davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführer die Stellungnahme der Sportfachstelle vor Erhebung der Beschwerde nicht kannten. Es handelt sich hierbei jedoch um ein zentrales Dokument, zumal in der angefochtenen Verfügung in Ziff. 2 explizit ausgeführt wird, dass der Antrag gestützt auf die Begründung der Sportfachstelle abgelehnt werde. Die Vorinstanz hätte der Verfügung vom 2. April 2025 somit mindestens die Stellungnahme der Sportfachstelle vom
24. März 2025 beilegen müssen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführer wurde dadurch verletzt.

 

3.4 Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2 m.w.H.).

 

3.5 Vorliegend waltet das Verwaltungsgericht als erste Beschwerdeinstanz. Es kann die Beschwerdesache gemäss § 67bis des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG, BGS 124.11) mit voller Kognition überprüfen, so dass eine Gehörsverletzung geheilt werden kann. Da das neue Schuljahr schon bald beginnt und die Angelegenheit beförderlich zu behandeln ist, ist vorliegend auf eine Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz zu verzichten und in der Sache zu entscheiden. Die Gehörsverletzung ist jedoch bei der Verlegung der Verfahrenskosten zu berücksichtigen.

 

4. Vorliegend strittig ist, welche Kriterien für die Beurteilung der besonderen Begabungen zur Anwendung gelangen und ob [...] diese Kriterien insbesondere in tänzerischer Hinsicht erfüllt, damit Kostengutsprache für einen ausserkantonalen Schulbesuch in einer Sportförderklasse erteilt werden könnte.

 

5.1 Vorab ist zu erwähnen, dass die Volksschulgesetzgebung per 1. August 2023 umfassend revidiert wurde und einige Veränderungen erfahren hat.

 

5.2.1 Gemäss § 56 Abs. 1 lit. a VSG erhalten Schüler und Schülerinnen einen alters- und stufengerechten sowie ihren geistigen und körperlichen Fähigkeiten entsprechenden Unterricht, welcher den Professionsstandards folgt. Der obligatorische Unterricht an den öffentlichen Schulen ist laut § 3 Abs. 1 VSG unentgeltlich. Die Schulpflicht ist beim Schulträger des Aufenthaltsortes zu erfüllen (§ 48 Abs. 1 VSG). Bei der Regelung von Schulfragen steht den kantonalen Behörden ein erheblicher Spielraum zu (vgl. BGE 130 I 352 E. 3.2 S. 354). Gemäss § 48 Abs. 2 lit. c VSG i.V.m. § 13 der Volksschulverordnung (VSV, BGS 413.121.1) kann das Departement einzelnen Schülerinnen und Schülern aus schulorganisatorischen Gründen (lit. a), bei einem verhältnismässig weiten, beschwerlichen oder gefährlichen Schulweg (lit. b), oder aus gesundheitlichen, familiären oder sozialen Gründen (lit. c) den Schulbesuch an einem anderen Ort bewilligen (§ 48 Abs. 2 VSG). Bei der Beurteilung der gesundheitlichen, familiären und sozialen Gründen berücksichtigt das Departement insbesondere die besonderen Begabungen der Schülerin oder des Schülers (§ 16 VSV).

 

5.2.2 In grundsätzlicher Weise ist festzuhalten, dass die Schulpflicht am Aufenthaltsort zu erfüllen ist. Bei Abweichungen davon, steht den kantonalen Behörden ein erheblicher Ermessensspielraum zu. In Ausnahmefällen kann die Behörde einzelnen Schülern gemäss den gesetzlichen Bestimmungen einen anderen Schulort bewilligen; es handelt sich um eine Kann-Bestimmung. Eine solche Abweichung vom Besuch einer Regelschule am Aufenthaltsort kann in der besonderen Begabung eines Schülers liegen.

 

5.2.3 Was unter einer besonderen Begabung zu verstehen ist, regelt das Gesetz nicht weiter. Dieselbe Terminologie der besonderen Begabung lässt sich auch in
§ 26 Abs. 1 VSG betreffend die spezielle Förderung (mit Ausführungsbestimmungen in § 8 VSV zu Talentförderklassen) finden. Hierfür wurden durch das DBK Kriterien entwickelt, wie sie unter anderem im von den Beschwerdeführern angerufenen RRB Nr. 2015/1212 und dessen Beilagen anzutreffen sind.  Letztere beinhalten die Kriterien für die Hochbegabtenförderung; Beilage 1 für innerkantonale, Beilage 2 für ausserkantonale Schulen. Die einzelnen Kriterien für den Nachweis der Hochbegabung sind vollkommen identisch. Einziger Unterschied der verlangten Kriterien ist für eine ausserkantonale Schule deren Anerkennung. Folgerichtig ist die Hochbegabung, unabhängig davon, ob es sich um eine inner- oder ausserkantonale Beschulung handelt, immer nach den gleichen Kriterien zu beurteilen. Würde [...] Aufenthalt im Einzugsgebiet einer innerkantonalen Sportschule verzeichnen, müsste sie die entsprechenden tänzerischen Kriterien erfüllen. Primär zu klären ist somit, ob [...] überhaupt die sportlichen Voraussetzungen erfüllt, um grundsätzlich an einer Sportklasse beschult zu werden.

 

Wäre eine Hochbegabung gemäss Kriterien zu bejahen, müsste erst in einem zweiten Schritt geprüft werden, ob die Voraussetzungen gemäss § 48 Abs. 2 VSG für einen Schulortwechsel vorliegen, auch hier unabhängig davon, ob inner- oder ausserkantonal. Erst in einem letzten Schritt wäre dann zu prüfen, ob für eine ausserkantonale Beschulung Kostengutsprache erteilt werden könnte.

 

5.3 Wie oben ausgeführt, wurde per 1. August 2023 die Gesetzgebung im Volksschulbereich umfassend revidiert. Die spezielle Förderung stützt sich auf § 26 VSG, im hier interessierenden Fall auf Abs. 1 lit. a, wo ausgeführt wird, dass Schüler mit einer besonderen Begabung speziell gefördert werden sollen. Aus der Verordnung zum Gesetz kann aus § 8 VSV entnommen werden, dass das Departement die Führung von Talentförderklassen für musisch und sportlich besonders begabte Schülerinnen und Schüler bewilligt (Abs. 1), es legt die Voraussetzungen für die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in eine Talentförderklasse fest (Abs. 2). Die Kompetenz zur Bestimmung der Kriterien zur Beurteilung einer besonderen Begabung obliegt somit dem Departement für Bildung und Kultur. Dasselbe ergibt sich im Übrigen auch aus dem RRB Nr. 2015/1212, wonach gemäss Ziff. 3.3 das Departement für Bildung und Kultur mit dem Vollzug und der periodischen Aktualisierung der Kriterien Hochbegabtenförderung beauftragt wird.

 

5.4.1 Die Beschwerdeführer stützen sich in ihrer Begründung hauptsächlich auf den Umstand, dass die Talentbeurteilung bzw. die besondere Begabung anhand der Einschätzung von Danse Suisse erfolgen soll. Dies sei im RRB Nr. 2015/1212 so festgehalten, wobei in den Kriterien festgehalten sei, dass eine Eignungsabklärung und Empfehlung von Danse Suisse obligatorisch sei. Dieser Ansicht kann jedoch nicht gefolgt werden. Gemäss § 8 Abs. 2 VSV legt das Departement die Voraussetzungen für die Aufnahme in eine Talentförderklasse fest. Für [...] kommen die Kriterien gültig ab 1. August 2024 zur Anwendung. Auch der von den Beschwerdeführern angerufene RRB überträgt dem DBK die Kompetenz, die Kriterien der Hochbegabtenförderung periodisch zu aktualisieren (Ziff. 3.3). Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Kriterien gültig ab 1. August 2024 angewendet hat. Gemäss Angaben der Vorinstanz erfolgt die Talentattestation im Kanton Solothurn durch eine Audition bei TanzTalent. Auf der Homepage der Organisation (www.tanztalent.ch/ausschreibung-2025.html; zuletzt besucht am 23. Juni 2025) wird ausgeführt, dass durch TanzTalent die Eignungsabklärung für den Kanton Solothurn durchgeführt wird. Hierfür haben sich die Beschwerdeführer auch ausdrücklich angemeldet und [...] vortanzen lassen. Die den Beschwerdeführern zugestellte Beurteilung von TanzTalent (Formular Assessment 2025 vom 1. März 2025) stellt eine taugliche Beurteilungsgrundlage dar. Die Bewertungskriterien sind nachvollziehbar aufgelistet und es erfolgt eine individuelle Beurteilung der Darbietung von [...]. Im Ergebnis kommen die Fachexperten von TanzTalent zum Schluss, dass auf kein für eine Sportschule förderbares Talent erkannt wurde.

 

5.4.2 Die Beschwerdeführer tragen eine eigene, gegenüber dem Resultat von TanzTalent, fachlich differierende Einschätzung, vor. Dies vermag jedoch die Bewertung der Fachexperten von TanzTalent nicht in Frage zu stellen. Der Meinung hinzugezogener Experten kommt grundsätzlich massgebende Bedeutung zu. Hierbei rechtfertigt es sich auf die Rechtsprechung für Examensleistungen zu verweisen. Bewertungen von Examensleistungen sind in materieller Hinsicht besonders zurückhaltend zu überprüfen. Wie das Bundesgericht auferlegt sich auch das Verwaltungsgericht bei der materiellen Überprüfung von Examensleistungen Zurückhaltung und weicht nicht ohne Not von der Beurteilung der Prüfungsorgane ab. Den Examinatoren kommt bei der Beurteilung der Frage, ob ein Kandidat eine Prüfungsaufgabe richtig gelöst hat und welche Antworten als vertretbare Lösungen in Betracht kommen, ein grosser Spielraum zu (BVGE 2010/21 E 5.1). Es entspricht der allgemeinen schweizerischen Praxis, dass die Gerichte ihre Prüfung auf die Frage beschränken, ob der Examensentscheid sachlich offensichtlich unhaltbar ist oder sich die Prüfungsbehörde sonstwie von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen (Urteil des Bundesgerichts 2P.137/2004 vom 19. Oktober 2004, E. 3.2.3). Selbst bei uneingeschränkter Kognition wäre das Gericht somit weder verpflichtet noch berechtigt, sein Ermessen an die Stelle der Prüfungsbehörde zu setzen (vgl. zur solothurnischen Praxis z.B. Urteil des Verwaltungsgerichts VWBES.2019.420 vom 17. März 2020 E. 3f). Solange die Beurteilung weder als offensichtlich unhaltbar, rechtsungleich oder als willkürlich, sondern vielmehr als schlüssig und überzeugend erscheint, ist auf die Meinung der Experten abzustellen (vgl. BVGE 2010/11 E. 4.1). Im Ergebnis ist somit ohne Weiteres auf die Einschätzung von TanzTalent mitsamt nachvollziehbarer Begründung abzustellen.

 

5.4.3 Wie oben ausgeführt, ist es materiell und formell zulässig, auf die Einschätzung von TanzTalent abzustellen. Das Departement war berechtigt den Kriterienkatalog zu formulieren bzw. gegenüber dem RRB 2015/1212 anzupassen. Trotzdem ist noch kurz auf die Bewertung von Danse Suisse einzugehen. In den Teilbereichen «Training Ballett» und «Training Zeitgenössisch» wurden 15/20 resp. 12/20 Punkte erzielt. Nur im Teilbereich «Solo» wurde nahezu das Punktemaximum (28/30) erreicht. Im Endergebnis wird [...] bei diesem Vortanzen eine sehr gute überdurchschnittliche Leistung attestiert (Note B+). Die Skala beinhaltet jedoch auch die bessere Benotung A (ausgezeichnete Leistung) und A+ (hervorragende Leistung, ausserordentliches Talent). Offenbar wurde [...] mit dieser Einschätzung von Danse Suisse in die Sportklasse […] aufgenommen. Die Kantone sind jedoch frei, selbst festzulegen, wer als förderbares Talent eingestuft wird und die entsprechenden Kriterien zu formulieren. So stellt der [...] für die Aufnahme an eine Sportklasse auf die Einstufung von Danse Suisse mit einer Benotung von A oder A+ als Kriterium ab (https://www. [...]; zuletzt besucht am 23. Juni 2025). [...] würde somit auch im Kanton [...] die Aufnahmebedingungen nicht erfüllen.

 

5.5 Auch das Regionale Schulabkommen über die gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden und Ausrichtung von Beiträgen (RSA 2009, BGS 411.241) vermag eine Übernahme des von den Beschwerdeführern ersuchten Schulgeldes nicht zu begründen. Nach § 88 Abs. 1 VSG zahlt die entlastete Einwohnergemeinde für den Besuch einer Schule ausserhalb des Kantons dem aufnehmenden Schulträger ein Schulgeld, dessen Höhe im RSA 2009 festgelegt wird. Dieses Abkommen, dem unter anderem die Kantone Solothurn und [...] beigetreten sind, regelt für die Kindergärten, Volksschulen, allgemein bildenden Schulen auf der Sekundarstufe II sowie die vom Bund nicht anerkannten tertiären Bildungsgänge den interkantonalen Zugang, die Stellung der Auszubildenden sowie die Abgeltung, welche die Wohnsitzkantone der Auszubildenden leisten (Art. 1 RSA 2009). Die Leistung von Kantonsbeiträgen für den ausserkantonalen Schulbesuch setzt die Erteilung einer Bewilligung durch den Wohnsitzkanton voraus (Art. 5 Abs. 1 RSA 2009). Der Wohnsitzkanton kann eine Bewilligung aus geographischen oder anderen wichtigen Gründen erteilen (Art. 5 Abs. 2 RSA 2009). Die Auszubildenden haben keinen Rechtsanspruch auf Übernahme der Kantonsbeiträge für den Besuch von Schulen und Ausbildungsgängen, welche nicht mit Zustimmung des zahlungspflichtigen Kantons auf der Liste der beitragsberechtigten Schulen aufgeführt sind (Art. 6 Abs. 3 RSA 2009). Ein Rechtsanspruch für die Erteilung einer Kostengutsprache vermittelt das Abkommen somit ausdrücklich nicht und es muss zwingend eine Bewilligung bzw. Zustimmung des Wohnsitzkantons vorhanden sein. Der Kanton Solothurn hat für eine solche Zustimmung die Kriterien Hochbegabtenförderung ausserkantonal (gültig ab 1. August 2024) formuliert und zur Anwendung gebracht. Diese Kriterien erfüllt [...] in tänzerischer Hinsicht nicht, weshalb die Vorinstanz das Gesuch um Kostengutsprache zu Recht abgelehnt hat.

 

5.6 Schliesslich ist es auch nicht möglich, eine Kostengutsprache von einem Schulträger auf einen anderen zu übertragen, damit dann ein allfälliger Differenzbetrag, wie von den Beschwerdeführern vorgeschlagen, selbst übernommen werden könnte. Die Vorinstanz hat unter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben im Sinne obiger Erwägungen einen Schulträger zu bestimmen. Allenfalls mit Kostengutsprache bei beispielsweise ausserkantonalen Schulträgern. Ein Übertrag auf Dritte bzw. andere Schulträger ist weder gesetzlich vorgesehen noch möglich.

 

6. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang haben die Beschwerdeführer grundsätzlich die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind. Da jedoch das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer verletzt worden und dies bei der Kostenauferlegung zu berücksichtigen ist (E. 3.2 ff.), rechtfertigt es sich den Beschwerdeführern die Hälfte der Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der Rest geht zu Lasten des Kantons Solothurn. Die Beschwerdeführer haben somit CHF 400.00 zu bezahlen, welche mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.

 

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    A.___ haben die hälftigen Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 400.00 zu bezahlen.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Thomann                                                                          Law