Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 26. November 2025               

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Obrecht Steiner    

Gerichtsschreiberin Kurt

In Sachen

1.    A.___     

2.    B.___   

 

Beschwerdeführer

 

 

 

gegen

 

 

 

1.    Bau- und Justizdepartement,    

2.    C.___,   

 

Beschwerdegegner

 

 

 

betreffend     Baubewilligung / Erstellen von Palisadenwänden


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. A.___ und B.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) reichten am 12. Dezember 2022 ein nachträgliches Baugesuch für eine bereits erstellte Sichtschutzwand auf ihrem Grundstück D.___ ein. Die C.___ bewilligte das Gesuch teilweise und beschloss am 25. Mai 2023 (Auszug Sitzungsprotokoll vom 3. Mai 2023), die Einsprache von E.___ vom 6. Februar 2023 gutzuheissen (Ziffer 1). Gegenüber den Grundstücken F.___ (E.___) und G.___ (H.___) sei die Sichtzone 2 m quer und 8 m parallel zur [...]strasse auf der Höhe von 0.5 m bis 3 m freizuhalten. Als Ausnahme davon gelte die Sockelmauer mit Zaun von 1923 (Besitzstand; [Ziffer 2]). Die Sichtzonen nach Ziffer 2 seien umgehend freizumachen und jederzeit einzuhalten. Sichtschutzelemente in Holz seien zu entfernen. Pflanzen seien zu schneiden, zu versetzen oder zu entfernen. Die Vollzugskontrolle erfolge ab dem 30. Juni 2023 (Ziffer 3). Die Baubewilligung für die Sichtschutzelemente in Holz mit einer Höhe von 1.8 m bis 2 m wurde ausserhalb der Sichtzonen unter Einhaltung von Auflagen erteilt (Ziffer 4).

 

2. Die Beschwerdeführer reichten am 9. Juni 2023 gegen die Ziffern 2 und 3 dieses Beschlusses Beschwerde beim Bau- und Justizdepartement (BJD) ein. Dieses hiess die Beschwerde mit Verfügung vom 2. April 2025 teilweise gut, indem es zum Schluss kam, die Sichtzone des Grundstücks Nr. G.___ sei eingehalten. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Ziffer 1). Ziffer 2 des Beschlusses vom 25. Mai 2023 wurde folgendermassen abgeändert: «Gegenüber dem F.___ (E.___) ist die Sichtzone, 2 m quer und 11 m parallel zur [...]strasse auf der Höhe von 0.5 m und 3 m freizuhalten. Als Ausnahme davon gilt die Sockelmauer mit Zaun von 1923 (Ziffer 2)». Ziffer 3 letzter Satz des Beschlusses vom 25. Mai 2023 wurde folgendermassen abgeändert: «Die Vollzugskontrolle erfolgt ab dem 30. Juni 2025» (Ziffer 3).

 

3. Am 13. April 2025 reichten die Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht Beschwerde ein. Sie beantragten die Aufhebung von Ziffer 2 der Verfügung des BJD (Freihaltung der Sichtzone von 2 m quer und 11 m parallel zur [...]strasse auf der Höhe von 0.5 m und 3 m). Am 2. Mai 2025 verzichtete die C.___ auf eine Stellungnahme. Das BJD beantragte am 6. Mai 2025 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführer. Es verzichtete ansonsten auf eine Stellungnahme und verwies auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid. 

 

II.

 

1. Die Beschwerde ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 2 Abs. 3 Kantonale Bauverordnung, KBV, BGS 711.61 sowie § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Sie ist frist- und formgerecht erfolgt (§ 67 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11). Die Beschwer­deführer sind durch die angefochtene Ziffer 2 des Entscheids beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert (§ 12 VRG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

Die Beschwerdeführer akzeptieren die Anpassung des Sichtschutzelementes (Palisadenwände) auf die verfügte Länge von 2 m entlang des Nachbargrundstückes Nr. F.___ und führen aus, der Rückbau sei in diesem Umfang bereits erfolgt (vgl. Beschwerde sowie beigelegte Stellungnahme der Einsprecherin und deren Tochter zum Beschwerdeverfahren vom 11. April 2025 [inkl. Foto], wonach ein Teil der Palisadenwand durch einen Drahtzaun ersetzt worden ist). Ob dieser Drahtzaun den Vorgaben entspricht, ist nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu klären. Offensichtlich fechten die Beschwerdeführer aber den Rückbau der Palisadenwand entlang des Nachbargrundstücks Nr. F.___ nicht mehr an, womit einzig der Rückbau der bestehenden bzw. neuen Anpflanzungen (Eiben) im Südwesten des Grundstücks der Beschwerdeführer entlang des Nachbargrundstücks Nr. F.___ bis zur [...]strasse bzw. parallel zur [...]strasse Streitgegenstand bildet.

 

2. Das Grundstück Nr. D.___ der Beschwerdeführer grenzt an seiner Westseite an das Grundstück Nr. F.___ von E.___ und an seiner Südseite an die [...]strasse. Die Zufahrt des Grundstücks Nr. F.___ liegt direkt an der Grenze zum Grundstück Nr. D.___. Die Beschwerdeführer haben im Südwesten ihres Grundstücks entlang des Nachbargrundstücks Nr. F.___ bis zur [...]strasse ein Sichtschutzelement aus Holz mit einer Länge von 5.4 m und einer Höhe von 1.75 m erstellt, welches vorliegend aber – wie erwähnt – nicht mehr Streitgegenstand bildet. In der Mitte und der Ecke ihres Grundstücks entlang der Südgrenze zur [...]strasse pflanzten die Beschwerdeführer hinter der bestehenden Einfriedung (Sockelmauer mit Holzzaun) zwei Eiben in der Höhe von je 1.95 m an. Zudem befinden sich hinter der Einfriedung auf dem Grundstück der Beschwerdeführer entlang der [...]strasse weitere Anpflanzungen unbestimmten Jahrgangs (vgl. angefochtene Verfügung, Protokoll Augenschein vom 4. September 2024 sowie «Plan Gartengestaltung» zum Baugesuch vom 12. Dezember 2022).

 

3. In den Sichtzonen darf die freie Sicht in der Höhe zwischen 0.5 m und 3 m nicht beeinträchtigt sein. Die Vorschriften der Verordnung über den Strassenverkehr bleiben vorbehalten (§ 50 Abs. 2 und 3 KBV). Gemäss § 23 Abs. 1 Verordnung über den Strassenverkehr (BGS 733.11) sind Einfriedigungen, Bäume, Sträucher, Pflanzungen, Materiallager und dergleichen bei Kurven, Einmündungen sowie Ein- und Ausfahrten unzulässig, wenn sie die Übersicht beeinträchtigen. Es ist im Folgenden zu prüfen, ob die Anpflanzungen auf dem Grundstück der Beschwerdeführer die freie Sicht von Fahrzeugen beeinträchtigen, die von der Zufahrt des Grundstückes F.___ in die [...]strasse einbiegen.

 

4. Hierfür ist die massgebende Sichtzone zu ermitteln. Das BJD stützte sich auf die Norm 40 273a des Schweizerischen Verbands der Strassen- und Verkehrsfachleute vom März 2019 (VSS-Norm; Ausgabe: 2019-03). Diese kann praxisgemäss als Entscheidhilfe beigezogen werden. Es handelt sich dabei aber nicht um Rechtsnormen, sondern lediglich um Richtlinien, deren Anwendung im Einzelfall vor den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, insbesondere vor dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit, standhalten müssen. Die VSS-Normen dürfen daher nicht unbesehen der konkreten Verhältnisse der Entscheidung zugrunde gelegt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_153/2021 E. 2.8).

 

Die Norm gilt für alle Strassen mit Knoten in einer Ebene sowie für alle Knoten mit Grundstückzufahrten oder mit Radwegen (A 1 VSS-Norm) und legt die Abmessungen der Sichtfelder fest, die in Knoten vorhanden sein müssen, damit ein vortrittsbelastetes Fahrzeug den vortrittberechtigten Verkehr kreuzen oder in diesen einbiegen kann (A 2 VSS-Norm). Die Einhaltung der erforderlichen Sichtweiten in Knoten ist für die Gewährleistung der Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer unerlässlich (A 3 VSS-Norm). Die VSS-Norm unterscheidet zwischen Knoten mit signalisierter Vortrittsregelung sowie Knoten mit Rechtsvortritt. Fahrzeuge, welche aus einer Hof- oder Garageneinfahrt auf die Haupt- oder Nebenstrasse fahren, haben den Benützern dieser Strasse immer den Vortritt zu gewähren (vgl. Art. 15 Abs. 3 Verkehrsregelnverordnung, VRV, SR 741.11), womit eine klare Vortrittsregelung besteht. Damit ist es sachgerecht, die Parameter gemäss Abschnitt D der VSS-Norm für (signalisierten Vortrittsregelung) anzuwenden (vgl. auch VWBES.2024.58 E. II. 4.4). 

 

Folgende Parameter sind für die Ermittlung des freizuhaltenden Sichtfeldes massgebend:

-           Knotensichtweite (Abstand zwischen der Fahrstreifenachse des vortrittsbelasteten Fahrzeuges und den vortrittsberechtigten Fahrzeugen; B 4 VSS-Norm). Die Knotensichtweiten werden durch Wertebereiche definiert und orientieren sich an der Zufahrtsgeschwindigkeit der vortrittsberechtigten Motorfahrzeuge (D 12.1 VSS-Norm).

-           Beobachtungsdistanz (Abstand zwischen dem Beobachtungspunkt [Fahrersitz des vortrittsbelasteten Fahrzeuges] und dem nächstliegenden Rand des vortrittberechtigten Fahrstreifens bzw. dem vorderen Rand der Halte- oder Wartelinie), welche innerorts 3 m beträgt. Jedenfalls muss die Beobachtungsdistanz grösser sein als der Abstand zwischen Fahrzeuglenker und vorderem Teil des Fahrzeuges (im Durchschnitt 2.35 m) und soll 2.5 m nicht unterschreiten (vgl. B 5 sowie D 11 VSS-Norm).

-           Sichtlinien (Geraden, welche den Beobachtungspunkt mit den vortrittsberechtigten Fahrzeugen verbinden; B 6 VSS-Norm)

Das notwendige freie Sichtfeld entspricht dabei der Fläche zwischen den Sichtlinien

und den Achsen der vortrittsberechtigten Fahrstreifen (B 7 VSS-Norm).

 

5. Die erforderlichen Knotensichtweiten bei Strassen, die - wie im vorliegenden Fall - einer signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h unterliegen, (Tabelle 1 gemäss D 12.1 VSS-Norm) betragen 20 m bis 35 m. Mit Blick auf die Begebenheiten vor Ort (keine Hanglage, übersichtliche Strasse, Fahrer auf dieser Strasse nicht zu schnellem Fahren geneigt; vgl. Protokoll Augenschein vom 4. September 2024) ging das BJD von einer Knotensichtweite von 20 m aus. Damit trug es grundsätzlich auch den Argumenten der Beschwerdeführer Rechnung, wonach es sich um eine verkehrsberuhigte Strasse handle und die Bevölkerung die Strassensituation kenne. Auch der eingezeichnete Beobachtungspunkt von 2.5 m von der [...]strasse und ca. 1 m von der Grenze des Grundstückes der Beschwerdeführer entfernt, gibt zu keinen Beanstandungen Anlass. Die Einzeichnung des vortrittsberechtigten Fahrzeuges 1.5 m vom Fahrbahnrand entfernt entspricht ebenfalls der VSS-Norm (C 9).

Anhand dieser Parameter ermittelte das BJD eine Sichtzone mit einer Breite von ca. 2 m an der Westseite des Grundstücks der Beschwerdeführer und einer Länge von ca. 11 m entlang der Grundstücksgrenze zur [...]strasse (vgl. auch Skizze 5 im angefochtenen Entscheid). Für das Verwaltungsgericht besteht kein Grund, davon abzuweichen. Zwar ging das BJD damit von einer längeren Sichtzone als die Baukommission aus. Das ist aber zulässig, zumal es hierbei nicht bloss um eine Frage des Ermessens geht und die richtige Bemessung der Sichtzone im öffentlichen Interesse liegt (vgl. Ausführungen in diesem Urteil in E. II. 6 und 7). Es ist nicht ersichtlich, warum die VSS-Empfehlungen zu den Sichtweiten im vorliegenden Fall nicht beachtet werden sollten. Es wurde ein Augenschein durchgeführt und die örtlichen Verhältnisse wurden angemessen berücksichtigt. Die Anwendung der VSS-Normen erweist sich vorliegend zur Ermittlung der Sichtzone als verhältnismässig. Die Angaben zur Sichtweite wurden von den Beschwerdeführern denn auch nicht bemängelt. Die Anwendung der VSS-Norm in der neuen Fassung 2024-09 würde im Übrigen zum selben Resultat führen.

 

Die im Zeitpunkt vom 24. Oktober bis 24. November 2025 öffentlich aufliegende Gesamtrevision der Ortsplanung der H.___, welche u.a. vorsieht, dass die [...]strasse von einer Erschliessungsstrasse zu einem Fuss- und Radweg wird (mit Erschliessungsfunktion für einzelne Liegenschaften; vgl. Raumplanungsbericht vom 25. September, Version 4.1, S. 86; öffentliche Auflage Gesamtrevision Ortsplanung H.___ [bis am 24. November 2025 aufliegend] und abrufbar unter https://www.H.___.ch), ändert an den anwendbaren Rechtsgrundlagen nichts. Abgesehen davon, dass für die Beurteilung nachträglicher Baugesuche und entsprechend für die summarische Prüfung der materiellen Rechtmässigkeit im Wiederherstellungsverfahren grundsätzlich das Recht massgebend ist, das im Zeitpunkt der Ausführung des (unbewilligten) Bauvorhabens galt (vgl. § 130 Abs. 2 Planungs- und Baugesetz, PBG, 711.1), ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Sichtzonen sich durch die Ortsplanungsrevision zu Gunsten der Beschwerdeführer verändern sollten, zumal die Strasse nach wie vor durch die Zubringer befahren wird und die Einhaltung der erforderlichen Sichtweiten für die Gewährleistung aller Verkehrsteilnehmer unerlässlich ist (A 3 VSS-Norm).

 

Damit ist gegenüber dem Grundstück GB Nr. F.___ die Sichtzone von 2 m quer und 11 m parallel zur [...]strasse auf der Höhe von 0.5 m und 3 m freizuhalten (vgl. § 50 Abs. 2 KBV). Bäume, Sträucher sowie Pflanzungen in dieser Sichtzone sind entsprechend zu entfernen, zurückzuschneiden oder zu versetzen, um den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen.

 

6. Die Wiederherstellung stellt einen Eingriff in die Eigentumsgarantie (Art. 26 Abs. 1 Bundesverfassung, BV, SR 101) dar und ist deshalb nur zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist (Art. 36 BV). Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt, dass eine Massnahme für das Erreichen ihres Ziels geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweist (vgl. BGE 145 I 156 E. 4.1; 140 I 2 E. 9.2.2 mit Hinweisen).

 

Eine gesetzliche Grundlage für die Wiederherstellung findet sich sowohl in § 88 VRG als auch in § 151 Abs. 1 PBG, wonach die Baubehörde eine angemessene Frist zur Beseitigung einen rechtswidrigen Zustand festsetzt.

 

Die Sichtweite dient der Verkehrssicherheit, womit deren Einhaltung im öffentlichen Interesse liegt. Es kann diesbezüglich auch auf die Ausführungen des BJD verwiesen werden. Der Umstand, dass allenfalls andere Sichtweiten betreffend Nachbargrundstücke nicht eingehalten sind, ändert an der vorliegend zu beurteilenden Gefährdung nichts. Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit, welche von den Beschwerdeführern bestritten wird. Vorab ist nochmals zu betonen, dass die Sichtzonen unter Vornahme eines Augenscheins sachgerecht und nachvollziehbar sowie unter Anwendung der massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und Entscheidhilfen festgelegt wurden. Die Parameter wurden dabei durchaus zu Gunsten der Beschwerdeführer gewürdigt und nicht starr oder ohne Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse festgesetzt. Es scheint klar, dass durch die Pflanzen auf dem Grundstück der Beschwerdeführer, die sich innerhalb der Sichtzone befinden, keine hinreichende Sicht vorliegt (vorne E. II. Ziffer 5), womit sie unzulässig sind. Die mit den örtlichen Verhältnissen vertraute Gemeinde und die Vorinstanz durften daher davon ausgehen, dass Massnahmen zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit notwendig sind. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht als zweite Beschwerdeinstanz primär die korrekte Anwendung des übergeordneten Rechts zu prüfen hat, wobei ihm keine Angemessenheitskontrolle zusteht (§ 67bis Abs. 1 lit. a VRG). Zwar ist es grundsätzlich Aufgabe der Gerichte, unbestimmte Rechtsbegriffe im Einzelfall auszulegen und zu konkretisieren. Ergibt die Gesetzesauslegung indessen, dass der Gesetzgeber mit der offenen Normierung der Entscheidbehörde einen zu respektierenden Beurteilungsspielraum einräumen wollte, darf und muss das Gericht seine Kognition entsprechend einschränken (René Wiederkehr/ Kaspar Plüss in: Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, Zürich/Winterthur 2020, Rz 2795). Das hat auch vorliegend zu gelten. Der Umstand, dass die Nachbarin der Beschwerdeführer ihr Einverständnis für die baulichen Massnahmen gegeben hat und sich an den Anpflanzungen nicht stört, ändert an der Erforderlichkeit der Massnahme nichts. Die Festlegung der Sichtzonen unterliegt nicht der Disposition der Parteien, worauf die Beschwerdeführer bereits anlässlich des Augenscheins vom 4. September 2024 hingewiesen wurden. Zudem kann festgehalten werden, dass die Entfernung bzw. das Versetzen/Zurückschneiden der Bepflanzungen auch eine geeignete Massnahme ist, um das Sichtfeld freizuhalten.

 

7. Die Beschwerdeführer bestreiten insbesondere die Zumutbarkeit der Massnahme und machen mildere Mittel geltend. So sei an der Gemeindeversammlung im Dezember 2022 ein positiver Beschluss für die anstehende Sanierung der [...]strasse getroffen worden. Eine Anpassung der Strassensituation (z. Bsp. Beruhigungsinsel, Sockelsetzung, Sicherheitslinie, Fussgängerstreifen oder ähnliches) wäre hinsichtlich der Sanierung eine einfache Sache und würde kaum zusätzliche Kosten für die Gemeinde mit sich ziehen. Diese Massnahmen erscheinen aber nicht geeignet, die erforderliche Sichtweite freizuhalten. Überdies kann die Knotensichtweite vorliegend mit dem Versetzen/Zurückschneiden oder Entfernen der Pflanzen eingehalten werden, weshalb andere Massnahmen grundsätzlich ausscheiden (vgl. D 13 VSS-Norm sowie D 14 VSS-Norm in der Fassung 2024-09). Es widerspricht dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit, sicht- und damit verkehrsbehindernde Anpflanzungen zu belassen und die damit geschaffene «Notsituation» durch andere Massnahmen, wie beispielsweise einer Signalisation, Erstellen einer Lichtsignalanlage, Versetzung der Randlinie oder Senkung der zugelassenen Höchstgeschwindigkeit, was bei einer 30er-Zone ohnehin keine Option ist, zu entschärfen (vgl. auch VWBES.2020.143 E. 4.3). Selbst wenn die Verwurzelung der Sträucher keine Versetzung zulassen sollte und diese zu entfernen wären, kann nicht von einer Unzumutbarkeit ausgegangen werden. Die der Wiederherstellung entgegenstehenden privaten Interessen sind insbesondere finanzieller Natur, wobei das Zurückschneiden, Versetzen oder Entfernen nicht mit erheblichen Investitionen verbunden ist. Ein Zurückversetzen der Anpflanzungen würde zwar zu einer Verkleinerung des Umschwungs führen, aber es ist nicht ersichtlich und wird nicht geltend gemacht, dass eine Nutzung des Umschwungs dadurch erheblich eingeschränkt würde oder keine Privatsphäre mehr möglich wäre. Die Eigentumsgarantie (Art. 26 Abs. 1 BV) verschafft keinen Anspruch auf beliebige, ungehinderte Nutzung und Überbauung eines Grundstücks, sondern nur innerhalb der Schranken, die im öffentlichen Interesse durch die Rechtsordnung bestehen (vgl. etwa BGE 146 I 70 E. 6.1; BVR 2020 S. 17 E. 7.1). Das BJD ist daher zu Recht zum Schluss gekommen, das öffentliche Interesse überwiege die privaten Interessen der Beschwerdeführer, weshalb sich das Versetzen, Entfernen oder Zurückschneiden der sich in der freizuhaltenden Sichtzone befindlichen Pflanzen als zumutbar erweist.

 

8. Der Umstand, dass die meisten Sträucher sowie der Rosenbogen gemäss Angaben der Beschwerdeführer seit Jahrzehnten Bestandteil der Liegenschaft sein sollen, vermag ebenfalls nichts zu ändern. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist zwar die Befugnis der Behörden, im Fall einer rechtswidrig errichteten bzw. genutzten Baute innerhalb der Bauzone die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands anzuordnen, im Interesse der Rechtssicherheit grundsätzlich auf 30 Jahre beschränkt (BGE 147 II 309 E. 5; 136 II 359 E. 7; je mit Hinweisen). Auch Pflanzen gelten als Bestandteile des Grundeigentums (vgl. Art. 642 Schweizerisches Zivilgesetzbuch, ZGB, SR 210). Jedoch scheint es nicht sachgerecht, den Bestandesschutz, der auf Bauten und Anlagen zugeschnitten ist, bei welchen typischerweise erhebliche Investitionen in Frage stehen, per se auf Pflanzen, deren natürliches Wachstum keine Investitionen bedingt und deren Höhe sich laufend verändert, anzuwenden. Abgesehen davon ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht, dass die bereits bestehenden Pflanzen tatsächlich seit 30 Jahren und mehr in dieser Höhe vorhanden waren. Da die Sichtweiten der Verkehrssicherheit dienen, ist vorliegend zudem von einem zwingenden öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung auszugehen (vgl. auch VWBES.2020.143 E. 2.2). Die Abweichung vom Erlaubten ist überdies nicht unbedeutend (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_75/2022 E. 5.1). Somit ist die Wiederherstellung weder verwirkt, noch kann aus anderen Gründen darauf verzichtet werden.

 

9. Sofern die Beschwerdeführer rügen, auch andernorts würden die Sichtzonen nicht eingehalten und die Gemeinde unternehme in diesen Fällen nichts, berufen sie sich auf den Grundsatz der Gleichbehandlung im Unrecht. Nach diesem geht jedoch die Gesetzmässigkeit der Verwaltung in der Regel der Rechtsgleichheit vor. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht wird ausnahmsweise anerkannt, wenn eine ständige gesetzwidrige Praxis einer rechtsanwendenden Behörde vorliegt und die Behörde zu erkennen gibt, dass sie auch in Zukunft nicht von dieser Praxis abzuweichen gedenkt (BGE 139 II 49 E. 7.1 [Pra 102/2013 Nr. 33], 136 I 65 E. 5.6). Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden. So geht aus dem Protokoll zum Augenschein vom 4. September 2024 hervor, dass im Rahmen der geplanten Strassensanierung die Grundeigentümer dazu verpflichtet würden, die Hecken zurückzuschneiden (vgl. S. 3; Wortmeldung des Bauverwalters).

 

10. Die Argumente der Beschwerdeführer vermögen damit nichts am Ausgang des Verfahrens zu ändern. Entgegen ihren Vorbringen basiert die Würdigung durch das BJD nicht einzig auf einem gesetzten Knotenpunkt, sondern berücksichtigt im Rahmen der Prüfung der Wiederherstellung auch die Verhältnismässigkeit.

 

Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.

 

Die vom BJD auf den 30. Juni 2025 angesetzte Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ist verstrichen, weshalb eine neue festzulegen ist. Da insbesondere ein Versetzen im Winter nicht geeignet erscheint, ist eine Frist von sechs Monaten ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils angemessen.

 

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig. Die Kosten sind einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen, womit die beiden Beschwerdeführer unter solidarischer Haftbarkeit je CHF 750.00 zu bezahlen haben (§ 39bis VRG).

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die beiden Beschwerdeführer haben die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 unter solidarischer Haftbarkeit zu gleichen Teilen, ausmachend je CHF 750.00, zu bezahlen.

3.    Die Vollzugskontrolle erfolgt nach sechs Monaten ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts


Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Thomann                                                                          Kurt