Verwaltungsgericht
Urteil vom 5. September 2025
Es wirken mit:
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Obrecht Steiner
Gerichtsschreiberin Zimmermann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Huber,
Beschwerdeführerin
gegen
1. Departement für Bildung und Kultur, vertreten durch Volksschulamt,
2. [Schule] B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Rebekka Kindler,
Beschwerdegegner
betreffend Unterrichtsausschluss / Nichteintretensentscheid
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1.1 C.___ (geb. [...] 2017) besuchte die Primarschule in [...]. Mittels Verfügung vom 18. September 2024 wurde er am 20. September 2024 vom Unterricht ausgeschlossen. Als Begründung für den befristeten Unterrichtsausschluss wurde auf die Gespräche vom 5. und 16. September 2024 verwiesen. Anlässlich dieser sei die schulische und persönliche Situation von C.___ sowie sein Lern- und Arbeitsverhalten und seine schulischen Bedürfnisse besprochen worden. Zudem seien umfassend die Ressourcen der Integrativen sonderpädagogischen Massnahme (ISM), die aktuelle Umsetzung des ISM Settings und das Angebot des Unterrichtsbesuchs ab sofort in der [Schule] jeweils freitags bis auf Weiteres besprochen worden. Am 13. September 2024 sei auf Wunsch der Kindsmutter der Versuch umgesetzt worden, dass C.___ ohne ISM Begleitung an einem Unterrichtsmorgen teilnehme. Der Versuch sei aufgrund seiner fehlenden Partizipation am Unterricht und aufgrund seines störenden Verhaltens nach ca. 90 Minuten abgebrochen worden. Auch der Verlauf dieses Versuchs sei am 16. September 2024 umfassend besprochen worden.
1.2 Am 1. Oktober 2024 (Posteingang) erhob die Kindsmutter A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen den Unterrichtsausschluss Beschwerde beim Departement für Bildung und Kultur (nachfolgend: DBK) und erklärte, mit dem Schulausschluss vom 20. September 2024 nicht einverstanden zu sein. Ferner beanstandete sie Missstände an der Schule und kritisierte den Unterricht und die Behandlung ihres Sohnes an der Schule.
1.3 Mit Entscheid vom 9. April 2025 trat das DBK auf die Beschwerde mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses nicht ein.
2.1 Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 12. April 2025 (Postaufgabe) Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und ersuchte sinngemäss um Aufhebung des angefochtenen Entscheids.
2.2 Mit Stellungnahme vom 29. April 2025 beantragte das DBK die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde.
2.3 [Die Schule] B.___, hier vertreten durch Rechtsanwältin Rebekka Kindler, beantragte mit Stellungnahme vom 3. Juni 2025 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann.
2.4 Mit Replik vom 25. Juni 2025 (Posteingang) hielt die Beschwerdeführerin, nun vertreten durch Advokat Matthias Huber, an den bereits gestellten Rechtsbegehren fest.
3. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (§ 114 Abs. 2 des Volksschulgesetzes [VSG, BGS 413.111]). A.___ ist durch den Nichteintretensentscheid des DBK beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Beschwerdeführerin wie auch [die Schule] B.___ beantragten den Beizug der Verfahrensakten aus dem Verfahren VWBES.[...] (vgl. Stellungnahme [der Schule] B.___ vom 3. Juni 2025, Replik der Beschwerdeführerin vom 25. Juni 2025 [Posteingang]). Sämtliche Parteien im vorliegenden Verfahren waren bereits Partei im Verfahren VWBES.[...]. Die Verfahrensakten aus dem Verfahren VWBES.[...] werden, wie beantragt, beigezogen.
3.1 Gemäss § 12 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) ist zur Verwaltungsbeschwerde legitimiert, wer durch eine Verfügung oder einen Entscheid besonders berührt wird und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die Beschwerdebefugnis setzt ein aktuelles und praktisches Interesse an der Gutheissung der Beschwerde voraus, das auch im Zeitpunkt des Entscheids der Verwaltungsbehörde noch vorhanden sein muss. Ausnahmsweise kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses verzichtet werden, wenn die gerügte Rechtsverletzung sich jederzeit wiederholen könnte, eine rechtzeitige gerichtliche Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre sowie die Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (sog. virtuelles Interesse, BGE 135 I 79 E. 1.1 S. 81; Markus Müller: Bernische Verwaltungsrechtspflege, Bern 2021, S. 188; BVR 2019, S. 93 E. 5.1; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], Zürich / Basel / Genf 2014, § 21 N 25).
3.2 Der Unterrichtsausschluss erfolgte für den 20. September 2024. Eine Aufhebung oder Korrektur der in Frage stehenden Disziplinarmassnahme nützt (dem Sohn) der Beschwerdeführerin insofern nichts mehr. Dass die Beschwerdeführerin bzw. ihr Sohn unter diesen Umständen kein aktuelles Interesse an der Aufhebung der Massnahme haben, ist offensichtlich. Es wurden denn auch keine Gründe dargetan, weshalb die nachträgliche Feststellung einer etwaigen Rechtswidrigkeit noch von Nutzen sein könnte. Fraglich ist, ob der Ausnahmefall eines virtuellen Interesses vorliegt.
3.3 Unbestritten und von der Vorinstanz bejaht wurde, dass sich die gleiche oder eine ähnliche Rechtsfrage jederzeit wieder stellen könnte, da das störende Verhalten in der Schule, welches zum Unterrichtsausschluss geführt habe, keine Seltenheit sei.
3.4 Nach § 63 Abs. 1 VSG können die Lehrpersonen und die Schulleitung gegenüber Schülerinnen und Schülern, deren Verhalten zu Beanstandungen Anlass gibt, erzieherisch sinnvolle Disziplinarmassnahmen anordnen. Eine solche Massnahme ist der teilweise oder vollständige Ausschluss vom Unterricht während höchstens zwölf Wochen pro Schuljahr durch den Schulleiter (§ 65 Abs. 1 lit. b VSG). Aufgrund der gesetzlichen Vorgaben wäre eine rechtzeitige Anfechtung eines Unterrichtsausschlusses theoretisch möglich, unter dem Vorbehalt, die aufschiebende Wirkung wird nicht entzogen und die Angelegenheit vordringlich behandelt (VWBES.2018.439 E. 1.4). Entsprechend hat die Vorinstanz solche Verfahren beförderlich zu behandeln.
3.5 Selbst wenn aufgrund des regelmässigen Entzugs der aufschiebenden Wirkung bei Unterrichtsausschlüssen davon ausgegangen würde, eine rechtzeitige Überprüfung sei kaum je möglich, müsste es sich, für die Bejahung des virtuellen Interesses, um eine Frage handeln, deren Beantwortung wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt (vgl. Ziff. 3.1). Dies wurde von der Vorinstanz verneint, es stelle sich lediglich die Frage, ob B.___ in einem Einzelfall eine verhältnismässige Massnahme getroffen hat, ob also der Schulausschluss geeignet, erforderlich und zumutbar war. Diese Schlussfolgerung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz ist zu Recht nicht auf die Beschwerde eingetreten.
4.1 Selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten gewesen wäre, hätte sie abgewiesen werden müssen. Der Schulausschluss während der obligatorischen Schulzeit stellt zwar einen schweren Eingriff in das verfassungsmässige Recht auf Grundschulunterricht dar. Auf Grund des Obligatoriums des Grundschulunterrichts besteht jedoch ein erhebliches öffentliches Interesse an einem geordneten Schulbetrieb. Dieses öffentliche Interesse überwiegt in aller Regel die privaten Interessen der einzelnen Schüler und rechtfertigt gewisse Einschränkungen, insbesondere Disziplinarmassnahmen. Dabei sind nicht nur Disziplinarmassnahmen zulässig, die zum Ziel haben, einen geordneten Schulbetrieb unmittelbar sicherzustellen; sie können auch präventiv-erzieherische Zwecke verfolgen. Sie dürfen jedoch nicht dazu dienen, schlechte Leistungen zu ahnden. Die Schule erbringt ihre Leistungen nicht im eigenen Interesse, sondern im Interesse der Schüler. Bei der Erfüllung ihrer Aufgabe hat eine öffentliche Schule von einer Gesamtsicht auszugehen. Sowohl in der Vermittlung des Lehrstoffs als auch bei ihrer Organisation muss sie sich an einen möglichst breiten gemeinsamen Nenner halten, und sie hat die Kohärenz der Schulklassen und des Unterrichts zu gewährleisten. Die Berücksichtigung von Interessen einzelner Schüler findet daher dort ihre Schranken, wo ein geordneter und effizienter Schulbetrieb nicht mehr aufrechterhalten werden kann und dadurch der Ausbildungsauftrag der Schule in Frage gestellt wird. Die Ausübung des Anspruches auf einen den individuellen Fähigkeiten entsprechenden Grundschulunterricht durch einen Schüler wird insoweit durch den entsprechenden Anspruch der anderen Schüler begrenzt. Wird der geordnete Schulbetrieb durch einen Schüler derart gestört, dass dadurch die Erfüllung des Bildungsauftrages der Schule gegenüber anderen Schülern der Klasse oder des betreffenden Schulhauses in Frage gestellt wird, liegt der vorübergehende oder definitive Ausschluss des Störers vom Unterricht sowohl im öffentlichen Interesse als auch im (überwiegenden) privaten Interesse der übrigen Schüler an einer genügenden unentgeltlichen Grundschulbildung (BGE 129 I 35 E. 9.1 S. 43 f.).
4.2 Der vorübergehende Ausschluss muss verhältnismässig sein. Das Bundesgericht erachtet den Ausschluss trotz gewisser Bedenken grundsätzlich als geeignet, um eine ungestörte Schulordnung wiederherzustellen (BGE 129 I 12 E. 9.2 S. 24 f.). Die Eignung des Ausschlusses ist aber in jedem Einzelfall zu prüfen. Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit ist nach Möglichkeit zunächst die jeweils weniger einschneidende Massnahme zu treffen. Der vorübergehende Ausschluss aus disziplinarischen Gründen ist daher erst zulässig, wenn weniger weit gehende Massnahmen, verbunden mit der Androhung des Ausschlusses, nicht den gewünschten Erfolg gezeigt haben, es sei denn, der Disziplinarverstoss sei so schwer, dass der fehlbare Schüler untragbar für die Schule geworden ist und diese, sofern der Schüler nicht entfernt wird, ihre Aufgabe nicht mehr richtig erfüllen kann. Der Ausschluss kommt somit nur als letzte und schärfste Massnahme (ultima ratio) in Frage. Auch seine Dauer muss der Situation angemessen sein (BGE 129 I 12 E. 9.4 S. 26).
4.3 Der Unterrichtsbesuch von C.___ sei, ohne die für ihn gewohnte Einzelbegleitung aufgrund der bisherigen Erfahrung von Lehrpersonen, nicht zu verantworten. Ohne den Ausschluss am Freitagvormittag hätte die persönliche Sicherheit von C.___ und die Durchführung eines geregelten Unterrichts nicht sichergestellt werden können (vgl. Verfügung vom 9. April 2025, Stellungnahmen im Beschwerdeverfahren). Den Notizen der Beschwerdeführerin vom Gespräch vom 5. September 2024 ist zu entnehmen, dass Herr [...] ab 19. September 2024 jeweils donnerstags und freitags wegen [...] abwesend sei. C.___ weine und schreie seit zwei Wochen und könne nur wenig Sequenzen am Unterricht teilnehmen (10 %). Herr [...] habe anlässlich des Gesprächs vom 5. September 2024 ausserdem ausgeführt, dass C.___ max. 20 Minuten in der Klasse sein könne und danach eine 1:1 Betreuung notwendig sei. Ferner sei C.___ schnell frustriert. Dass C.___ ohne 1:1 Betreuung nicht am Unterricht teilnehmen kann, zeigte auch der Versuch (Unterricht in der Regelklasse ohne 1:1 Betreuung) vom 13. September 2024, welcher nach 90 Minuten habe abgebrochen werden müssen. Der ausserordentlichen Berichterstattung vom 17. September 2024 [der Schule] zufolge habe sich schon zu Beginn des neuen Schuljahres in der ersten Klasse gezeigt, dass C.___ durch die vielen Wechsel und strukturellen Herausforderungen stark gefordert war. Dies habe sich in grosser Unruhe und sehr lustbetontem, wechselhaftem und inkonstantem Verhalten ausgedrückt. C.___ habe sich nur durch viel Motivierung auf angebotene Lerninhalte einlassen können. Er sei schnell ermüdet gewesen oder habe allgemein überfordert und gestresst gefühlt gewirkt, sodass er fluchtartig den Raum verlassen habe (pro Lektion bis zu sechs Mal). Im Einzelsetting habe sich C.___ dagegen vermehrt auf die angebotenen Lerninhalte eingelassen und dort das Potential guter Eigenleistungen gezeigt. Kaum sei die Integration in den Klassenverband wieder versucht worden, habe C.___ mit seinem Verhalten klar gezeigt, dass er sich sehr unwohl fühle und das Setting Regelschule nicht auf seine Bedürfnisse eingehen könne. Er habe sich zu Boden geworfen, geschrien, anderen Kindern weggenommen, was sie gerade in den Händen hatten und das Klassenzimmer verlassen. Anweisungen seitens der Lehrpersonen seien durchgängig ignoriert oder nicht wahrgenommen worden. Es habe im Regelschulsetting einer konstanten 1:1 Begleitung bedurft, um C.___ vor Konflikten bestmöglich zu schützen und ihn nach Zusammenstössen zu beruhigen. Zur Begründung des Antrages auf Unterricht in Sonderschulen wurde ausgeführt, dass es seit Schulbeginn in der 1. Klasse für C.___ trotz sehr hoher personeller Ressourcen in der ISM für C.___ schwierig gewesen sei, sich überhaupt auf Anweisungen und Aufträge einzulassen oder im Klassenzimmer zu verweilen. Ständiges Herausrennen aus dem Klassenzimmer, wiederholtes Verweigern von Arbeitssequenzen und ein sehr unruhiges, sprunghaftes Verhalten hätten gezeigt, dass es C.___ im aktuellen Setting nicht möglich war, zur Ruhe zu kommen und sich auf Lerninhalte einzulassen. Es sei für C.___ in der Regelschule trotz enger und sehr hoch ressourcierter ISM-Begleitung nicht möglich gewesen, von den dortigen Lernangeboten zu profitieren, sich in die vorgegebenen Strukturen einzugliedern, sich an Regeln zu halten und Teil des Klassenverbands zu sein. Die Rüge der Beschwerdeführerin, dass der Schulausschluss auf einen Personalmangel zurückzuführen sei, verfängt nicht, da in einer Regelschule keine durchgängige 1:1 Betreuung sicherzustellen ist und auch nicht sichergestellt werden kann. Dem Handbuch «kantonale Spezialangebote» aus dem Jahr 2020 zufolge handelt es sich bei einer ISM-Massnahme um ein Angebot einer fachspezifisch geschützten Integration einer Schülerin oder eines Schülers mit diagnostizierter Behinderung und dennoch guten Partizipationsmöglichkeiten in einer Regelklasse. Vorweg ist festzuhalten, dass die guten Partizipationsmöglichkeiten von C.___ zumindest in Frage zu stellen sind. Der integrative sonderpädagogische Unterricht umfasst maximal 8 Lektionen pro Woche, weshalb die von C.___ benötigte (quasi) durchgehende 1:1 Betreuung den Rahmen von ISM-Massnahmen bei Weitem sprengt. Da Herr [...] am 20. September 2024 wegen [...] nicht anwesend sein konnte und deshalb eine 1:1 Betreuung von C.___ nicht gewährleistet werden konnte, was jedoch notwendig ist, damit C.___ am Regelunterricht teilnehmen kann und der Schulablauf nicht gefährdet wird, war der Unterrichtsausschluss für den 20. September 2024 verhältnismässig. Insbesondere deshalb, weil der Schulausschluss auf das absolute Minimum (ein Tag) beschränkt wurde. Die Kindsmutter wurde in zwei vorgängigen Gesprächen über das Verhalten von C.___ und die deshalb notwendige Betreuung informiert. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Beschwerde auch inhaltlich abzuweisen gewesen wäre.
5.1 Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, welche einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind.
5.2 Den am verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren beteiligten Behörden werden in der Regel keine Verfahrenskosten auferlegt und keine Parteientschädigungen zugesprochen (§ 77 VRG). Eine Ausnahme wird für kleinere und mittlere Gemeinden gemacht, die weniger als 10'000 Einwohner aufweisen und daher wohl über keinen eigenen Rechtsdienst verfügen und sich in komplexeren Angelegenheiten durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen müssen (vgl. SOG 2010 Nr. 20; Urteile des Bundesgerichts 1P.651/2004 E. 6; 1P.297/2002 E. 6). Es handelt sich vorliegend nicht um eine komplexe Streitsache, weshalb [der Schule] B.___ keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.
3. Der Antrag [der Schule] B.___ auf Ausrichtung einer Parteientschädigung wird abgewiesen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Thomann Zimmermann