Verwaltungsgericht
Urteil vom 2. Juli 2025
Es wirken mit:
Präsident Thomann
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Obrecht Steiner
Gerichtsschreiber Kaufmann
In Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
gegen
1. Departement des Innern, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern,
2. Zweckverband Sozialregion Thal-Gäu,
Beschwerdegegner
betreffend Sozialhilfe
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Seit dem 1. Dezember 2020 wird A.___ vom Zweckverband Sozialregion Thal-Gäu mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt.
2. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2024 wurde die sozialhilferechtliche Unterstützung für A.___ durch den Zweckverband Sozialregion Thal-Gäu (ZSTG) zufolge Umzug in den Kanton Bern per 31. Januar 2025 eingestellt. Die Kosten für Januar 2025 wurden im Sinne des Übergangsmonats durch den ZSTG übernommen und entsprechend verfügt. Gemäss Ziffer 4 des Dispositivs übernimmt der ZSTG für den Mietzins Januar 2025 CHF 1'125.00, wobei sich die Kosten gemäss der Richtlinie der Gemeinde B.___ im Umfang von CHF 825.00 für den Mietzins und CHF 200.00 für Nebenkosten und CHF 100.00 für die Garage zusammensetzen.
3. Die dagegen erhobene Beschwerde an das Departement des Inneren (DdI) wurde mit Entscheid vom 11. April 2025 vom DdI abgewiesen, soweit es darauf eintrat.
4. Dagegen wandte sich A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Beschwerde vom 16. April 2025 an das Verwaltungsgericht, rügte sinngemäss eine falsche Rechtsanwendung sowie einen Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und beantragte, dass der Mietzins für den Monat Januar 2025 vom ZSTG zu übernehmen sei.
5. Mit Vernehmlassung vom 25. April 2025 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin. Der ZSTG hielt mit Eingabe vom 7. Mai 2025 am getroffenen Entscheid und der Vernehmlassung an die Vorinstanz fest.
6. Die Sache ist spruchreif. Auf die Parteistandpunkte wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
II.
1.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12 i.V.m. § 159 Sozialgesetz, SG, BGS 831.1). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Der angefochtene Entscheid des DdI vom 11. April 2025 ist auf Rechtsverletzungen und auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts zu überprüfen. Der Entscheid unterliegt nicht der Ermessenskontrolle, weil das DdI als Beschwerdeinstanz entschieden hat (vgl. § 67bis Abs. 2 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen, VRG, BGS 124.11). Der von der Vorinstanz gemachte Verweis auf BGE 113 V 159 (wonach der vom ZSTG festgestellte Sachverhalt nicht anfechtbar sei) ist hingegen insofern unzutreffend, als gestützt auf § 30 Abs. 1 VRG die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts vor dem DdI gerügt werden konnte. Soweit die Beschwerdeführerin vor der Vorinstanz eine «nichtgänzlich korrekte» Sachverhaltsfeststellung geltend gemacht hat, wäre sie zu hören gewesen. Nichtsdestotrotz wäre die Vorinstanz zum gleichen Schluss gekommen, wie die nachfolgenden Erwägungen aufzeigen. Vor Verwaltungsgericht macht die Beschwerdeführerin keine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhaltes mehr geltend.
2.1 Gemäss § 152 SG richtet sich die Bemessung der Sozialhilfeleistungen grundsätzlich nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für öffentliche Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien). Der Regierungsrat kann Ausnahmen von der generellen Anwendbarkeit der SKOS-Richtlinien festlegen, was er mit dem Erlass der Sozialverordnung (SV, BGS 831.2, vgl. insbesondere § 93 SV) gemacht hat.
Nach Ziff. C.4.1 Abs. 1-3 und 5 SKOS-Richtlinien wird von unterstützten Personen erwartet, dass sie in günstigem Wohnraum leben. Anzurechnen sind die Wohnkosten nach den örtlichen Verhältnissen inklusive der mietrechtlich anerkannten Nebenkosten. Überhöhte Wohnkosten sind so lange zu übernehmen, bis eine zumutbare günstigere Lösung zur Verfügung steht. Kündigungsbedingungen sind in der Regel zu berücksichtigen. Wird die Suche nach einer günstigeren Wohnung oder der Umzug in eine verfügbare und zumutbare günstigere Wohnung verweigert, dann besteht kein Anspruch auf Übernahme des überhöhten Teils der Wohnkosten.
Gemäss Ziff. C.4.3 Abs. 3 werden beim Wegzug am neuen Wohnort die Positionen der materiellen Grundsicherung für den ersten Monat vom bisher zuständigen Sozialhilfeorgan übernommen.
Nach § 93 Abs. 1 lit. b SV werden in Abweichung der SKOS-Richtlinien die Wohnkosten bis zur ortsüblichen Höhe vergütet. Kosten für Mietkautionen werden nicht übernommen. Missbräuchlich hohe Mietkosten dürfen von Beginn der Unterstützung an auf die ortsübliche Höhe herabgesetzt werden.
2.2 Das Sozialhilfehandbuch (https://sozialhilfehandbuch.so.ch/, zuletzt abgerufen am 30. Juni 2025) unterstützt die Sozialen Dienste in den Sozialregionen in der Ausübung ihres Ermessens und in der konkreten Umsetzung der Sozialhilfe. Es ergänzt die Regelungen der Sozialgesetzgebung und der SKOS-Richtlinien. Abweichende Regelungen sind nur dort statthaft, wo die Anwendbarkeit der Richtlinien per Gesetz oder Verordnung ausdrücklich ausgeschlossen sind oder Ausnahmeregelungen getroffen wurden. Das Sozialhilfehandbuch gilt für alle längerfristig mit Sozialhilfe unterstützten Personen, inkl. anerkannte und vorläufig aufgenommene Flüchtlinge.
Zur Kostenübernahme im Rahmen eines Umzugs hält das Sozialhilfehandbuch fest, dass der erste Monatsmietzins und die im Mietvertrag vereinbarten Nebenkosten zu übernehmen sind, jedenfalls bis zur Höhe der am neuen Wohnort anerkannten Kosten. Zieht eine unterstützte Person eigenmächtig und freiwillig in eine zu teure Wohnung, obwohl sie weiss, dass der Mietzins über den am neuen Wohnort geltenden Mietzinsrichtlinien liegt, ist nur der ortsübliche Mietzins auszurichten. Es handelt sich hier nicht um eine Leistungskürzung, sondern um die Sanktionierung eines missbräuchlichen Verhaltens im Sinn von § 93 Abs. 1 lit. b SV (https://sozialhilfe handbuch.so.ch/praxis-sozialhilfe/situationsbedingte-leistungen/umzugskosten/, zuletzt abgerufen am 30. Juni 2025).
3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die SKOS-Richtlinien gäben vor, dass bei drohender Obdachlosigkeit auch überhöhte Mietzinsen ausnahmsweise übernommen werden könnten, wenn nicht rechtzeitig eine geeignete Wohnung gefunden werden könne. Sie sei in einer solchen Notsituation gewesen, da ihr Mietvertrag nach einem langwierigen Verfahren aufgrund angeblichen Eigenbedarfs gekündigt worden sei und sie trotz intensiver Suche keine bezahlbare Wohnung gefunden habe. Der Mietzins der neuen Wohnung sei nicht wahnsinnig überhöht und es habe zu diesem Zeitpunkt auch keine günstigeren Wohnungen in der Umgebung gegeben. Die Nichtübernahme des Mietzinses für den Monat Januar 2025 verstosse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. In der Beschwerde an das DDI führte die Beschwerdeführerin aus, der Sachverhalt sei vom ZSTG falsch festgestellt worden, da sie nicht freiwillig umgezogen sei.
3.2 Der Beschwerdeführerin wurde ihre Mietwohnung aufgrund von Eigenbedarf seitens Vermieter am 2. Dezember 2021 gekündigt. In Folge der anschliessenden rechtlichen Streitigkeiten einigte sie sich mit dem Vermieter bereits im Februar 2023 auf eine Mieterstreckung bis 30. September 2024. Mit anderen Worten wusste die Beschwerdeführerin rund eineinhalb Jahre im Voraus, dass ihr Mietverhältnis per Ende September 2024 aufgelöst wird. Sie konnte nach eigenen Angaben jedoch keine geeignete Wohnung finden, weshalb ihr der ZSTG bei der Suche half. Der Beschwerdeführerin wurden mit E-Mail vom 25. September 2024 sieben mögliche Unterkünfte in C.___, D.___, E.___ und F.___ vorgeschlagen. Alle diese Wohnungen kamen für die Beschwerdeführerin nicht in Frage, obwohl mit Rücksicht auf den Gesundheitszustand ausschliesslich Wohnungen ab zwei Zimmern vorgeschlagen wurden (vgl. Vernehmlassung DdI vom 25. April 2025). In der Folge wurde die Beschwerdeführerin in B.___ fündig und unterschrieb am 10. November 2024 einen Mietvertrag für eine Wohnung für monatlich CHF 1'460.00 (Nettomietzins CHF 1'260.00 inkl. CHF 100.00 für den Parkplatz und zzgl. CHF 200.00 Nebenkosten). Gemäss Mietzinsrichtlinie des Sozialdiensts G.___ kann der Sozialdienst einen Nettomietzins für eine Person in einem Einpersonenhaushalt von bis zu CHF 825.00 übernehmen. Zudem werden die Nebenkosten und in Ausnahmefällen die Parkplatzkosten übernommen. Da die Wohnkosten bis zur ortsüblichen Höhe vergütet werden, können vorliegend maximal CHF 1'125.00 übernommen werden, was einem nicht gedeckten Betrag von CHF 335.00 entspricht.
3.3 Die Beschwerdeführerin wusste noch von ihrem Zuzug in die Sozialregion Thal-Gäu, dass sie bei einem Umzug auf die geltenden Mietzinsrichtlinien zu achten hat. So hat sie sich gemäss Beschwerdeschrift vom 23. Dezember 2024 auch über die Mietzinsrichtlinien in H.___ (maximal CHF 1'200.00 inkl. Nebenkosten) informiert und ist nach eigenen Angaben davon ausgegangen, dass für die angrenzenden Gemeinden die gleichen Richtlinien gelten. Sie verkennt damit aber, dass die gemietete Wohnung in B.___ auch zu teuer für die geltend gemachten Richtlinien bzgl. H.___ wäre, da der Bruttomietzins für die gemietete Wohnung CHF 1'460.00 beträgt. Sie hat den Mietvertrag für die fragliche Wohnung unterzeichnet unter Inkaufnahme der Überschreitung der Mietzinsrichtlinien und ohne sich vorher mit dem zuständigen Sozialamt abzusprechen.
In den SKOS-Richtlinien ist explizit festgehalten, dass kein Anspruch auf Übernahme des überhöhten Teils der Wohnkosten besteht, wenn die Suche nach einer günstigeren Wohnung oder der Umzug in eine verfügbare und zumutbare günstigere Wohnung verweigert wird (Ziff. C.4.1 Abs. 5 SKOS-Richtlinien). Die Beschwerdeführerin kannte die Voraussetzungen für eine komplette Übernahme der Mietzinsen. Trotzdem verweigerte sie den Umzug in eine ihr vorgeschlagene Wohnung und erkundigte sich schliesslich eigenhändig nach einer zu teuren Unterkunft. Zwar ist – wie die Beschwerdeführerin korrekt festhält und entgegen der Auffassung der Vorinstanz – aufgrund der Kündigung durch den Vermieter nicht von einem freiwilligen Umzug an sich auszugehen (vgl. Urteil VB.2020.00541 des Zürcher Verwaltungsgerichts vom 20. Januar 2021 E. 3.2). Jedoch zog die Beschwerdeführerin im Wissen um die geltenden Richtlinien freiwillig in eine zu teure Wohnung um, was ein missbräuchliches Verhalten im Sinn von § 93 Abs. 1 lit. b SV darstellt (Urteil des Verwaltungsgerichts VWBES.2017.397 vom 19. Januar 2018 E. 2.3). Die Richtlinien sind unmissverständlich und wurden durch den ZSTG korrekt angewendet, was nicht zu beanstanden ist. Die missbräuchlich hohen Mietzinsen können nach § 93 Abs. 1 lit. b SV auf die ortsübliche Höhe herabgesetzt werden.
Im Übrigen ist es befremdlich, von einer drohenden Obdachlosigkeit zu sprechen, wenn die Beschwerdeführerin seit eineinhalb Jahren weiss, dass sie ihre Wohnung verlassen muss und der Sozialdienst ihr sieben Wohnungen vorschlägt, welche sie ablehnt, da sie diese – aus welchen Gründen auch immer – nicht bewohnen möchte. Der mehrfachen Aufforderung des ZSTG, wonach sie gemäss den Mitwirkungspflichten nach § 17 SG ihre Suchbemühungen dokumentieren solle, kam sie auch nicht nach. Das Verhalten der Beschwerdeführerin erweckt eher den Eindruck, dass sie unbedingt in ihrer vorherigen Wohnung bleiben und nicht wahrhaben wollte, dass sie diese verlassen muss. Erst als die Ausweisung konkret wurde, begann sie, sich selbständig auf die Suche nach einer geeigneten Wohnung zu machen und stellte ihre persönlichen Bedürfnisse über die geltenden Vorgaben.
3.4 Im Übrigen ist auch kein Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben erkennbar. Eine Abweichung von den SKOS-Richtlinien ist nach § 152 Abs. 2 SG möglich und wurde in § 93 SV normiert. Es kann nicht davon gesprochen werden, dass die SKOS- Richtlinien durch den ZSTG ignoriert werden bzw. je nach Praxis einer Gemeinde bedeutungslos seien.
4. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Praxisgemäss wird in Sozialhilfefällen auf die Erhebung von Kosten verzichtet.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Auf das Erheben von Verfahrenskosten wird verzichtet.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Thomann Kaufmann