Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 30. April 2025          

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Obrecht Steiner   

Gerichtsschreiberin Hasler    

 

In Sachen

A.___   

 

Beschwerdeführerin

 

 

gegen

 

 

1.    KESB Dorneck-Thierstein/Thal-Gäu,    

 

2.    B.___   

 

Beschwerdegegner

 

betreffend     Einschränkung der elterlichen Sorge


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. C.___ (im Folgenden: Kind oder Sohn), geb. [...] 2016, ist das gemeinsame Kind von A.___ (im Folgenden: Kindsmutter oder Beschwerdeführerin) und B.___ (im Folgenden: Kindsvater oder Beschwerdegegner). Im Rahmen der Ehescheidung zwischen dem Kindsvater und der Kindsmutter übertrug das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft mit Entscheid vom 15. Juli 2021 dem Kindsvater die alleinige Obhut über den Sohn. Mit Entscheid vom 2. August 2021 ordnete es für den Sohn eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) an. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2021 teilte das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West per sofort und für die Dauer des Ehescheidungsverfahrens dem Vater das alleinige Sorgerecht über den Sohn zu. Mit Ehescheidungskonvention vom 12. Juni 2024 kamen die Eltern überein, die elterliche Sorge über das Kind beiden Eltern gemeinsam und die Obhut weiterhin beim Kindsvater zu belassen. Gleichentags sprach das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft die Scheidung aus und genehmigte die Ehescheidungskonvention. Mit Entscheid vom 3. September 2024 übernahm die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein (im Folgenden: KESB) die Beistandschaft und setzte als neue Mandatsperson D.___ ein.  

 

2. Mit Gefährdungsmeldung vom 1. November 2024 (Aktenseite [AS] 58) wandte sich Dr. med. [...], Hausarzt des Kindes, an die KESB und erklärte, der Sohn sei durch die Kinder- und Jugendpsychiatrie Baselland (im Folgenden: KJP) abgeklärt worden und habe die Diagnose ADHS (F90.0) erhalten. Er habe trotz sehr guter Intelligenz massiv zu kämpfen. Eine adäquate Therapie könne ihm sehr helfen und Schaden abwenden. Ohne diese drohe eine Schädigung seiner psycho-emotionalen Entwicklung und Gesundheit. Das gemeinsame Sorgerecht führe dazu, dass es der Kindsmutter möglich sei, diese wichtige Entscheidung zu blockieren. Damit gefährde sie das Wohl ihres Sohnes. Daraufhin eröffnete die KESB mit Verfügung vom 5. November 2024 ein Verfahren betreffend medizinische Behandlung bzw. Einschränkung der elterlichen Sorge.

 

3. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs wies die KESB mit Entscheid vom 3. Dezember 2024 den Antrag der Kindsmutter, das Verfahren bis zu einem klärenden Gespräch zwischen Kindsmutter und Kinderarzt zu sistieren, ab (Ziffer 3.1) und schränkte die elterliche Sorge der Kindsmutter betreffend Entscheide über Behandlungsmethoden über die von der Kinder- und Jugendpsychiatrie gestellten Diagnose von C.___ ein (Ziffer 3.2). Zudem teilte sie dem Kindsvater das alleinige Vertretungsrecht für Entscheide über Behandlungsmethoden über die von der Kinder- und Jugendpsychiatrie gestellte Diagnose von C.___ zu (Ziffer 3.3).

 

4. Rechtsanwältin Therese Hintermann gelangte im Namen der Kindsmutter mit Beschwerde vom 6. Januar 2025 an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und focht das Urteil der KESB an. Dabei stellte sie die folgenden Rechtsbegehren:

1.    Die Ziffern 3.1 – 3.3 des Entscheids der KESB vom 3. Dezember 2024 seien aufzuheben.

2.    Die Einschränkung des Sorgerechts der Beschwerdeführerin betreffend Entscheide über Behandlungsmethoden über die von der Kinder- und Jugendpsychiatrie gestellten Diagnose von C.___ sei aufzuheben.

3.    Die KESB sei anzuweisen, die Anamnese, die Diagnosestellung und die Therapieempfehlungen unter Einbezug der Beschwerdeführerin durch einen unabhängigen und neutralen Arzt zu wiederholen.

4.    Der Beschwerdeführerin sei eine angemessene Nachfrist zur eingehenden Begründung der Beschwerde und zur Präzisierung der Rechtsbegehren anzusetzen.

5.    Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen.

6.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

 

Gleichzeitig legte Rechtsanwältin Therese Hintermann in der Beschwerde das Mandat nieder, da es ihr trotz mehrmaligem Nachfragen auf verschiedenen Kanälen (E-Mail, Telegram) nicht möglich gewesen sei, die Instruktion ihrer Klientin einzuholen. Ein Instruktionsgespräch per Telefon oder persönlich sei während der Beschwerdefrist trotz mehrfachen Bemühens der unterzeichnenden Rechtsanwältin nicht zustande gekommen. Mit heutiger E-Mail habe die Kindsmutter mitgeteilt, dass sie die Rechtsvertreterin vor wenigen Tagen telefonisch blockiert habe, so dass es nicht mehr klingeln würde und sie die Anrufe aus diesem Grund nicht entgegengenommen habe. Unter diesen Umständen sei die Weiterführung des Mandats nicht mehr möglich, was die Rechtsvertreterin bedaure. Sie sehe sich gezwungen, das Mandat niederzulegen. Auf die inhaltlichen Ausführungen in ihrer Beschwerde wird in den Erwägungen eingegangen.

 

5. Mit Verfügung vom 9. Januar 2025 stellte die Vizepräsidentin des Verwaltungsgerichts u.a. fest, dass Rechtsanwältin Therese Hintermann das Mandat mit der Kindsmutter niedergelegt habe und diese im vorliegenden Verfahren nicht mehr vertrete. Den Antrag um Frist zur Einreichung einer ergänzenden Beschwerdebegründung wurde abgewiesen mit dem Hinweis, dass es sich bei der 30-tägigen Beschwerdefrist (Art. 450 Abs. 3 i.V.m. Art. 450b Abs. 1 ZGB) um eine gesetzliche Frist handle, die nicht erstreckbar sei, es der Beschwerdeführerin aber offen stehe, sich im Verlauf des Verfahrens ergänzend zu äussern und sich anwaltschaftlich vertreten zu lassen.

 

6. Mit Schreiben vom 25. Januar 2025 (Postaufgabe am 27. Januar 2025) teilte die Kindsmutter mit, sie halte an der Beschwerde fest. Sie nehme zur Kenntnis, dass die Frist zur Einreichung einer ergänzenden Beschwerdebegründung abgewiesen worden sei. Rechtsanwältin Hintermann habe sich vor Fristende dazu entschieden, das Mandat niederzulegen. Da diese die schriftliche Instruktion ungeordnet weitergesandt habe, hoffe sie auf spätere Möglichkeit zur Begründung.

 

7. Mit Schreiben vom 3. Februar 2025 (Postaufgabe am 4. Februar 2025) liess sich der Kindsvater vernehmen. Vorliegend gehe es um das Kindswohl des Sohnes. Seit ca. Oktober 2024 könne eine vom Kinderarzt und der Schule empfohlene medizinische Behandlung nicht durchgeführt werden. Das sei sehr bedauerlich. Er habe das Gefühl, dass eine entsprechende medizinische Behandlung dem Sohn gut helfen könnte. Der Sohn selbst sei gegenüber einer Behandlung sehr aufgeschlossen, soweit dies ein Kind in seinem Alter sein könne. Vor diesem Hintergrund sei im vorliegenden Verfahren v.a. wichtig, dass es sehr zeitnah zu einem Entscheid komme oder die Behandlung vorsorglich bewilligt werde. Es gehe um das Kindswohl, eine entsprechende Bewilligung wäre von Amtes wegen möglich.

 

8. Mit Schreiben vom 10. Februar 2025 äusserte sich die Beschwerdeführerin erneut und bat um Zustellung eines das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege betreffenden Dokuments. Zudem teilte sie mit, dass ihre Adresse nun geändert habe.

 

9. Die KESB beantragte mit Schreiben vom 7. Februar 2025 die Abweisung der Beschwerde und verwies für die Begründung auf die Akten und die Begründung des angefochtenen Entscheids.

 

10. Mit Schreiben vom 17. Februar 2025 und 3. März 2025 reichte die Beschwerdeführerin ausführliche Eingaben inkl. zahlreichen Beilagen ein.

 

11. Am 18. März 2025 reichte Rechtsanwältin Hintermann aufforderungsgemäss ihre Kostennote ein.

 

12. Am 20. März 2025 teilte Rechtsanwalt Dominik Järmann mit, dass er neu die Beschwerdeführerin vertrete. Er verlangte eine Fristerstreckung von 10 Tagen, da seine Klientin aktuell nicht in der Lage sei, ihn zu instruieren. Das Verwaltungsgericht gewährte der Beschwerdeführerin die beantragte Fristerstreckung.

 

13. Am 3. April 2025 reichte Rechtsanwalt Dominik Järmann eine Eingabe inkl. Honorarnote ein.

 

14. Die Beistandsperson liess sich während des ganzen Verfahrens nicht vernehmen. Die übrigen Verfahrensbeteiligten äusserten sich zu den weiteren Eingaben der Beschwerdeführerin nicht mehr.

 

15. Das Verfahren ist spruchreif. Auf die Erwägungen der Vorinstanz und Ausführungen der Parteien wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Ansonsten wird auf die Akten verwiesen.

 

 

II.

 

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 130 Abs. 1, Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, EG ZGB, BGS 211.1). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe ans Verwaltungsgericht vom 17. Februar 2025 geltend macht, die KESB habe der Beschwerdeführerin die elterliche Sorge über medizinische Belange entzogen und verweigere «trotz Rechtsmittel und unsachgemässer Vorgehensweise die aufschiebende Wirkung» ist festzuhalten, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat, sofern die Erwachsenenschutzbehörde oder die gerichtliche Beschwerdeinstanz nichts anderes verfügt (Art. 450c ZGB). Die KESB hat mit Entscheid vom 3. Dezember 2024 einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen. Der Entscheid der KESB ist somit entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin noch nicht vollstreckbar.

 

3.1 Grundsätzlich haben die Eltern sich bei gemeinsamer elterlicher Sorge im Sinne des Subsidiaritätsprinzips über die Entscheidungen zu einigen, die sie gemeinsam zu fällen haben (Ingeborg Schwenzer/Michelle Cottier in: Thomas Geiser/Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Zivilgesetzbuch I, Basler Kommentar, Basel 2022, Art. 301 N 3g). Die gemeinsame elterliche Sorge bildet den Grundsatz, von dem nur dann abgewichen werden soll, wenn das Kindeswohl es gebietet (BGE 143 III 361 E. 7.3.2 mit Hinweisen). Die Zuteilung der elterlichen Sorge an einen Elternteil allein muss eine eng begrenzte Ausnahme bleiben (BGE 141 III 472 E. 4), die namentlich in Betracht fällt, wenn die Eltern in einem schwerwiegenden Dauerkonflikt stehen oder in Kinderbelangen anhaltend kommunikationsunfähig sind (BGE 142 III 197 E. 3.5). Ist sodann ein Konflikt zwar schwerwiegend, erscheint er aber singulär, ist im Sinne der Subsidiarität zu prüfen, ob nicht ein richterlicher Entscheid über einzelne Inhalte des Sorgerechts bzw. eine richterliche Alleinzuweisung spezifischer Entscheidungsbefugnisse in den betreffenden Angelegenheiten ausreicht, um Abhilfe zu schaffen (BGE 150 III 97 E. 4.4; 141 III 472 E. 4.7). Bei Unmöglichkeit einer Einigung kann die punktuelle Übertragung der Alleinentscheidungsbefugnis in gewissen Angelegenheiten (bspw. über die religiöse Erziehung, in schulischen Belangen oder in Bezug auf das Aufenthaltsbestimmungsrecht) als geeignete Massnahme in Frage kommen, die von Gericht oder Kindesschutzbehörde angeordnet werden kann (Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 301 N 3h).

 

3.2 Die Anordnung von Kindesschutzmassnahmen im Sinne von Art. 307 ff. ZGB setzt die Gefährdung des Kindeswohls voraus ("Ist das Wohl des Kindes gefährdet..." [Art. 307 Abs. 1 ZGB]). Das Kindeswohl gilt als oberste Maxime des Kindesrechts. Die Gefährdung (Beeinträchtigung des körperlichen, sittlichen oder geistigen Wohls des Kindes) kann nur in jedem einzelnen Fall unter Berücksichtigung der Gesamtheit aller Umstände bestimmt werden. Die (objektiv fassbare) Gefahr einer Beeinträchtigung muss einigermassen konkret sein, auch wenn regelmässig prognostische Elemente miteinzubeziehen sind. Nicht erforderlich ist, dass sich die Gefahr bereits verwirklicht hat. In diesem Sinne ist auch der gesetzliche Kindesschutz Präventivmassnahme und hat sich vom Grundsatz "in dubio pro infante" leiten zu lassen. Dabei ist unerheblich, worauf die Gefährdung zurückzuführen ist. Die Ursachen können in den Anlagen oder in einem Fehlverhalten des Kindes, der Eltern oder der weiteren Umgebung liegen. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die Eltern ein Verschulden an der Gefährdung trifft (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 5A_789/2019 vom 16. Juni 2020, E. 6.2.2). Das Blockieren eines für den Schutz der Gesundheit notwendigen Entscheids kann kindswohlgefährdend sein und zu Kindesschutzmassnahmen führen (Schwenzer/Cottier, a.a.O., Art. 301 N 3h).

 

4. Dr. med. […] stützt sich in seiner Gefährdungsmeldung an die KESB vom 1. November 2024 auf die Abklärung des KJP und die von dieser diagnostizierten ADHS (F90.0). Er führte aus, C.___ habe trotz sehr guter Intelligenz massiv zu kämpfen. Eine adäquate Therapie könne ihm sehr helfen und Schaden abwenden. Ohne diese drohe eine Schädigung seiner psycho-emotionalen Entwicklung und Gesundheit.

 

5. Dagegen bringt die Beschwerdeführerin zusammengefasst vor: Die Diagnosestellung sei fehlerhaft gewesen und werde angezweifelt. Eine Traumafolgestörung könnten die Symptome ebenfalls erklären. Eine allfällige medikamentöse Therapie mit Methylphenidat, Amphetamin, führe in die Abhängigkeit, zu Appetitverlust, könne Suizidgedanken auslösen, Priapismus etc. Die Kindsmutter sorge sich um die Gesundheit ihres Sohnes. Sie sehe leichtere Möglichkeiten, ihm zu helfen als ihm Psychopharmaka zu verabreichen. Der Sohn brauche Betreuung und Bindung durch seine Mutter, allenfalls Unterstützung durch Vitamin B-Komplex, Omegaöl, Lithium, etc. Er brauche jedoch vor allem Halt und Bindung. Dies werde seit über zwei Jahren von Fachpersonen verhindert. Ausserdem sei der Entscheid nicht verhältnismässig. Die KESB hätte mildere Massnahmen wie z.B. eine Weisung anordnen müssen.

 

6.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass beim Sohn die Diagnose ADHS (F90.0) gestellt wurde und auch nicht, dass der Sohn aufgrund von festgestellten Auffälligkeiten Hilfe benötigt. Hingegen bestreitet sie, dass ihr Sohn effektiv unter ADHS leidet und sie sieht als Grund für die Auffälligkeiten andere Ursachen, wie z.B. eine Traumafolgestörung. Zudem zweifelt sie die Verhältnismässigkeit der
Massnahme an. Das ADHS wurde von der KJP diagnostiziert und wird vom Kinderarzt im Rahmen der Gefährdungsmeldung als «lege artis» bezeichnet. Da sich die Kindsmutter gegen die empfohlene Therapie wehrte, erging vom Kinderarzt eine Gefährdungsmeldung. Entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin ist nicht ersichtlich, weshalb diese Gefährdungsmeldung in Zweifel gezogen werden sollte. Die Gefährdungsmeldung erging von einer medizinischen Fachperson (Facharzt FMH Pädiatrie), welche das Kind gemäss KESB-Akten (AS 65) langjährig kennt. Weshalb die KESB die Gefährdungsmeldung des Experten hätte verifizieren sollen, erschliesst sich nicht. Aufgrund des Verhaltens der Kindsmutter konnte die für den Sohn empfohlene Therapie nicht begonnen werden. Die Kindsmutter verlangt vom Arzt, Kindsvater und den Mitarbeitenden der Psychiatrie Baselland Antworten auf ihre Fragen und moniert, sie erhalte keine Auskunft. Bei ihren Fragen geht es nicht um das Wohlbefinden des Sohnes oder dessen Behandlungsmöglichkeiten. Die Fragen drehen sich vielmehr um Themen der elterlichen Sorge und die Weiterleitung von Informationen. Die Kindsmutter verlangt von diversen involvierten Personen, aktiv zu werden und Aufwand zu betreiben. Sobald sie selbst handeln muss, verweigert sie die Kooperation. Wie die KESB bereits ausgeführt hat, wurden vereinbarte Termine durch die Kindsmutter nicht wahrgenommen und Telefonate mit dem Kinderarzt wollte sie keine führen. Auch blockierte sie gar während der laufenden Rechtsmittelfrist ihre eigene Rechtsvertreterin, so dass diese, ohne von der Beschwerdeführerin instruiert worden zu sein, vorsorglich (zur Wahrung der anwaltlichen Sorgfaltspflicht) Beschwerde erheben und gleichzeitig das Mandat mit der Beschwerdeführerin niederlegen musste. Daraufhin richtete die Kindsmutter den Vorwurf an die Rechtsvertreterin, das Mandat während der Rechtsmittelfrist niedergelegt und die schriftliche Instruktion ungeordnet weitergeleitet zu haben. Die Kindsmutter ist auf ihre Rechte fokussiert und scheint dabei das Kindswohl auszublenden. Die Kindsmutter kooperiert nicht und es ist auch nicht ersichtlich, dass sich daran etwas ändern wird. Im vorliegenden Verfahren beauftragte die Beschwerdeführerin «auf den letzten Drücker» eine Rechtsvertretung, obwohl bereits bei Einreichung der Beschwerde Anfang Januar 2025 klar war, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr durch Rechtsanwältin Therese Hintermann vertreten wird. Der neue Rechtsvertreter meldete sich am 20. März 2025 und verlangte sogleich eine Fristerstreckung von 10 Tagen, da er nicht in der Lage war, von der Beschwerdeführerin instruiert zu werden. Damit bestätigt die Beschwerdeführerin erneut, dass sie nicht kooperationswillig und -fähig ist.

 

6.2 Im Jahr 2021 erhob die Beschwerdeführerin schwere Vorwürfe gegen den Kindsvater und ist nach wie vor überzeugt davon, dass der Kindsvater den Sohn missbraucht habe und der Sohn deswegen Auffälligkeiten zeige. Die Staatsanwaltschaft nahm das damals gegen den Kindsvater eröffnete Verfahren nicht an die Hand. Nichtsdestotrotz geht die Beschwerdeführerin immer noch davon aus, der Kindsvater trage die Schuld an den Auffälligkeiten des Sohnes. Diese haltlosen Anschuldigungen finden in den Akten keinerlei Stütze. Im Gegenteil lässt sich den Akten entnehmen, dass der Kindsvater den Fachpersonen und ihrer Expertise vertraut und gewillt ist, dem Sohn eine geeignete und erforderliche Therapie zu ermöglichen. Bereits im Verfahren vor der KESB führte er mit Eingabe vom 9. November 2024 aus, dass er – da sowohl die Jungendpsychiatrie, der Kinderarzt als auch die Schule dieselben Schwierigkeiten und Probleme beim Sohn feststellten – den Fachpersonen vertraue. Er stellt das Wohlbefinden des Sohnes in den Mittelpunkt und will ihm bestmögliche Unterstützung bieten. Die Kindsmutter legt ihre Meinung über die Diagnose und allfällige Nebenwirkungen der empfohlenen Therapie dar und stellt sich damit gegen die Expertise von medizinischen Fachpersonen. Ihre Ausführungen entbehren jeglicher Grundlage. Aus dem Verhalten der Kindsmutter muss geschlossen werden, dass es ihr gar nicht um die gestellte Diagnose geht, sondern sie – unabhängig des medizinischen Problems – nicht gewillt ist, zusammen zu agieren. Damit verhindert sie nicht nur den Beginn einer Therapie, sondern auch die Evaluation von Behandlungsmethoden während des Behandlungsverlaufs. Vorliegend kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Kindsmutter aktuell in der Lage ist, für den Sohn im Bereich einer geeigneten Behandlungsoption einen sachlichen Entscheid zu treffen. Damit gefährdet die Kindsmutter die psychoemotionale Entwicklung des Sohnes, was eine Kindsschutzmassnahme rechtfertigt. Betreffend Verhältnismässigkeit der von der KESB vorgesehenen Massnahme (Einschränkung der elterlichen Sorge) ist – entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin – festzuhalten, dass die KESB die elterliche Sorge lediglich in Bezug auf die Entscheide über Behandlungsmethoden über die von der KJP gestellte Diagnose (F90.0) des Sohnes eingeschränkt hat und nicht, wie von der Beschwerdeführerin behauptet, betreffend sämtliche (vergangenen, aktuellen und zukünftigen) Diagnosen von allen möglichen Kinder- und Jugendpsychiatrischen Diensten. Zudem kommen aufgrund der obigen Ausführungen mildere Massnahmen wie z.B. die Erteilung einer Weisung nicht in Frage. Die Beschwerdeführerin hat durch ihr Verhalten mehrmals selbst bestätigt, dass sie sich nicht an die Weisungen halten würde. Aufgrund fehlender Kooperationsbereitschaft der Kindsmutter ist die Anordnung von milderen Massnahmen nicht angezeigt. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Massnahme als verhältnismässig. Es ist festzuhalten, dass die Einschränkung nicht für sämtliche medizinischen Belange verfügt wurde, was die sorgfältige Abwägung der KESB aufzeigt.

 

7. Schliesslich macht die Kindsmutter geltend, sie sorge sich um die Gesundheit ihres Sohnes. Würde sie sich tatsächlich um das Kindswohl kümmern, hätte sie die vom Kinderarzt angebotenen Termine wahrgenommen. Auch widerspricht sie sich selbst, wenn sie geltend macht, der Sohn brauche Betreuung, Halt und Bindung durch seine Mutter. Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Sohn die Mutter vorerst nur im Rahmen der begleiteten Besuchstage Baselland (BBT) sehen wolle (vgl. AS 108 f. und 121 ff.). Die Beiständin führt in ihrem Bericht aus, dass es der Kindsmutter nicht gelungen sei, sich auf den Wunsch und die Bedürfnisse des Sohnes einzulassen. Sie sehe die BBT nicht mehr als Option und habe der Beiständin geschrieben, dass sie es nicht brauche, dass Mitarbeiterinnen des BBT nach mehr als zwei Jahren begleiteter Besuche sie meiden und anlügen würden. Somit hätten die Besuche zwischen dem Sohn und der Kindsmutter nicht mehr stattfinden können. Auch hier zeigt sich, dass die Kindsmutter ihre eigenen Bedürfnisse über diejenigen des Kindes stellt und nicht in der Lage ist, dem Sohn das zu geben, was sie selbst als mildere Massnahme vorgeschlagen hat (Betreuung, Halt und Bindung).

 

8. Das Rechtsbegehren Nr. 2 (die KESB sei anzuweisen, die Anamnese, die Diagnosestellung und die Therapieempfehlungen unter Einbezug der Beschwerdeführerin durch einen unabhängigen und neutralen Arzt zu wiederholen) wird als sinngemässer Eventualantrag entgegengenommen. Dieser ist aufgrund der obigen Ausführungen abzuweisen, da – wie bereits erwähnt – keine Anhaltspunkte bestehen, dass die Anamnese, die Diagnosestellung und die Therapieempfehlungen nicht lege artis gewesen wären.

 

9. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind. Die Beschwerdeführerin stellte ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel für die Prozessführung verfügt, kann die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verlangen, wenn der Prozess nicht als aussichtslos oder mutwillig erscheint. Wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, kann sie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands verlangen (§ 76 Abs. 1 VRG). Vorliegend hatte die Beschwerde von Beginn weg keine Aussicht auf Erfolg, weshalb die unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist. Die teilweise Einschränkung der elterlichen Sorge war zum Schutze des Kindswohls offensichtlich notwendig, geeignet und verhältnismässig. Die Beschwerdeführerin hat keinerlei Gegenargumente vorbringen können, welche ernsthafte Aussichten auf Erfolg verhiessen.

 

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Thomann                                                                          Hasler