Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 10. Dezember 2025     

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichterin Obrecht Steiner

Oberrichter Hagmann    

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Noëmi Erig,   

 

Beschwerdeführerin

 

gegen

 

 

Departement des Innern,  vertreten durch Migrationsamt,    

 

Beschwerdegegner

 

 

betreffend   Widerruf der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1.1 A.___, geb. [...] 195[...], deutsche Staatsangehörige (nachfolgend Beschwerdeführerin), war vom 28. Januar 2009 bis 13. Juli 2010 im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA (Aufenthalt zur Ausbildung, AS 16, 30 f.). Vom 6. Oktober 2014 bis 14. April 2015 verfügte sie über eine Grenzgängerbewilligung, vom 15. April 2015 bis 17. März 2016 über eine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA und vom 18. März 2016 bis zu ihrem Wegzug nach Deutschland per 16. Januar 2021 über eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA (AS 39 ff., unbestrittene Ausführung gemäss Verfügung vom 31. März 2025).

 

Am 16. Juli 2022 reiste sie wiederum in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA als Nichterwerbstätige resp. Rentnerin mit Gültigkeit bis 15. Juli 2023 (AS 72 ff.). Am 7. Juni 2023 wurde die Bewilligung um ein Jahr verlängert (AS 87). Am 3. Juni 2024 erhielt das Migrationsamt (MISA) die Meldung, wonach die Beschwerdeführerin Ergänzungsleistungen beziehe (AS 88).

 

Mit Schreiben vom 2. September 2024 gewährte das MISA der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, verbunden mit der Wegweisung aus der Schweiz (AS 103 f.). Die Beschwerdeführerin liess sich dazu am 10. Januar 2025 vernehmen (AS 120 ff.).

 

1.2 Mit Verfügung vom 31. März 2025 widerrief das MISA namens des Departements des Innern (DdI) die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin und wies sie aus der Schweiz weg. Sie habe die Schweiz – unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – bis am 30. Juni 2025 zu verlassen und sich ordnungsgemäss bei der Einwohnergemeinde Dornach abzumelden; die Ausreise habe sie sich mittels Abgabe der beiliegenden Ausreisemeldekarte an der Grenze bestätigen zu lassen.

 

2. Gegen diese Verfügung liess die Beschwerdeführerin am 28. April 2025 Beschwerde erheben mit dem Antrag auf deren Aufhebung. Ihre Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern. Eventualiter sei ihr eine neue Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen; eventualiter sei der Beschwerdeführerin ein prozedurales Aufenthaltsrecht zu gewähren.

 

Mit Verfügung der Vizepräsidentin des Verwaltungsgerichts vom 29. April 2025 wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt.

 

3. Am 30. Juni 2025 beantragte das MISA die Abweisung der Beschwerde.

 

4. Dazu liess sich die Beschwerdeführerin am 3. August 2025 vernehmen. Am 29. August 2025, 29. September 2025, 30. Oktober 2025 und 27. November 2025 liess sie weitere Unterlagen einreichen.

 

5. Für die Standpunkte der Parteien wird auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend darauf eingegangen.

 

 

II.

 

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2.1 Das MISA begründete die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit, die Beschwerdeführerin beziehe Ergänzungsleistungen und erfülle die Voraussetzungen für den Aufenthalt als Rentnerin nicht mehr. Sie habe sich insgesamt, ordnungsgemäss angemeldet, rund acht Jahre in der Schweiz aufgehalten. Den grössten Teil ihres Lebens habe sie nicht in der Schweiz verbracht, weshalb eine Wegweisung verhältnismässig sei. Beziehungen zur anthroposophischen Gemeinschaft in Dornach könnten vom grenznahen Deutschland aus problemlos weitergepflegt werden. Zudem gebe es auch in Deutschland anthroposophische Vereine und Gemeinschaften. Eine Wegweisung nach Deutschland sei aus diesen Gründen zumutbar. Weiter könne ihr Einkommen als Selbstständigerwerbende bei Weitem nicht als existenzsichernd betrachtet werden und es würden keine rechtsgenügenden Gründe geltend gemacht, inwiefern sich das Einkommen aus der selbstständigen Erwerbstätigkeit noch erheblich steigern lasse. Der Kundenstamm der Beschwerdeführerin müsste sich in einem unrealistisch hohen Masse erweitern, damit die Tätigkeit existenzsichernd werden würde. Die Beschwerdeführerin erfülle folglich auch die Voraussetzungen für einen Aufenthalt zwecks selbstständiger Erwerbstätigkeit nicht.

 

2.2 Dazu führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, es sei falsch, wenn die Vorinstanz erwähne, dass sie nur gut acht Jahre ordnungsgemäss in der Schweiz angemeldet gewesen sei. Es seien fast zehn Jahre. Dieser Unterschied sei relevant, weil 10 Jahre Aufenthalt in der Schweiz der Marker seien, ab welchem theoretisch eine Einbürgerung möglich sei. Zudem sei relevant, dass all diese Aufenthalte seit 2009 stattgefunden hätten. In den letzten 16 Jahren sei die Beschwerdeführerin somit zehn Jahre in der Schweiz angemeldet gewesen und habe ein weiteres halbes Jahr beruflich in der Schweiz gewirkt (Grenzgängerbewilligung). Schliesslich sei relevant, dass dies die Zeit betreffe, in welcher sie mit einer abgeschlossenen Ausbildung beruflich tätig gewesen sei (Ausbildung als [...]). Ihr Lebensmittelpunkt liege seit 2009 zunehmend in Dornach. Dort befinde sich das Goetheanum. Sie habe viele berufliche und soziale Kontakte hier. Aus diesem Netzwerk würde sie herausgerissen. Sie betreue derzeit drei Klientinnen mit ihrer Heilarbeit und biete [...]kurse und Gruppennachmittage an. Zahlreiche Tätigkeiten leiste sie auch unentgeltlich. Auch wenn nicht bestritten werde, dass sie Ergänzungsleistungen beziehe und damit Geld von der Gemeinde erhalte, müsse berücksichtigt werden, dass das Goetheanum für Dornach auch eine Standortförderung sei. Auf indirekte Weise gebe die Beschwerdeführerin der Gemeinde Dornach auch etwas zurück. Die Beschwerdeführerin habe bis zum Erlass der Verfügung betreffend Nichtverlängerung nur acht Monate Zeit gehabt, um ihre finanzielle Situation neu zu ordnen. Dies sei nicht ausreichend, um die Ergänzungsleistung (monatlich CHF 2'300.00) vollständig mit einer eigenen Erwerbstätigkeit zu ersetzen.

 

3.1 Gemäss Art. 24 Abs. 1 Anhang I des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) erhält eine Person, die die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei besitzt und keine Erwerbstätigkeit im Aufenthaltsstaat ausübt und dort kein Aufenthaltsrecht auf Grund anderer Bestimmungen dieses Abkommens hat, eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeit von mindestens fünf Jahren, sofern sie den zuständigen nationalen Behörden den Nachweis dafür erbringt, dass sie für sich selbst und ihre Familienangehörigen über ausreichende finanzielle Mittel verfügt, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssen (lit. a) und über einen Krankenversicherungsschutz verfügt, der sämtliche Risiken abdeckt (lit. b). Beantragen Rentner nach Erteilung der Aufenthaltsbewilligung Sozialhilfe oder erheben sie einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, kann die Bewilligung gemäss Art. 24 Abs. 8 Anhang I FZA widerrufen oder nicht erneuert werden (Weisungen des SEM zur Verordnung über den freien Personenverkehr, VFP, SR 142.203, Stand Januar 2025, Ziff. 6.2.3). Nach Art. 23 Abs. 1 VFP können Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA widerrufen oder nicht verlängert werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt sind. Das Aufenthaltsrecht besteht so lange, wie die Berechtigten die Bedingungen des Abs. 1 erfüllen (Art. 24 Abs. 8 Anhang I FZA).

 

Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt, dass die Aufenthaltsregelung nach Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA für nicht erwerbstätige Personen von ausreichenden finanziellen Mitteln abhängig ist, sodass die öffentlichen Finanzen des Aufenthaltsstaats nicht belastet werden. Dieser Regelungszweck würde vereitelt, sofern beitragsunabhängige Sonderleistungen, welche wesensgemäss die öffentlichen Finanzen belasten, nicht zur Sozialhilfe im Sinne von Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA gezählt würden. Der Bezug von Ergänzungsleistungen wird im Rahmen von Art. 24 Abs. 1 lit. a Anhang I FZA daher praxisgemäss dem Bezug von Sozialhilfe gleichgesetzt (Urteil des Bundesgerichts 2C_364/2024 vom 21. März 2025 E. 4.1 mit Hinweisen).

 

3.2 Die Beschwerdeführerin bezieht seit Juni 2024 Ergänzungsleistungen. Dadurch erfüllt sie die Voraussetzungen für eine Beibehaltung resp. Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA nicht (mehr) und es ist unter diesem Gesichtspunkt nicht zu beanstanden, dass das MISA ihre Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert resp. widerrufen hat. Auch wenn nicht in Abrede gestellt werden soll, dass die Beschwerdeführerin in den letzten 10 Jahren mehrheitlich in der Schweiz gelebt hat, sie in Dornach über gute Kontakte verfügt, sie sozial integriert ist und auch unentgeltlich für das Goetheanum arbeitet, ändert dies nichts daran, dass ihre Renten aus Deutschland und der Schweiz von monatlich rund CHF 750.00 nicht existenzsichernd sind und sie daher – nach dem Verbrauch ihres Vermögens – nun auf Ergänzungs-leistungen angewiesen ist. Verfügt eine Rentnerin indessen nicht mindestens über finanzielle Mittel im Betrag, der sie zum Bezug von Ergänzungsleistungen in der Schweiz berechtigt (vgl. Art. 16 Abs. 2 VFP), kann ihr die Aufenthaltsbewilligung verweigert werden. Diese Besonderheit ergibt sich aus dem Umstand, dass Ergänzungsleistungen an alle in der Schweiz lebenden Personen, deren Existenzbedarf nicht gedeckt ist, ausgerichtet werden (Art. 2 Abs. 1 ELG; vgl. Weisungen des SEM zur VFP, 6.2.3).

 

Dass das MISA der Beschwerdeführerin mehr Zeit hätte einräumen müssen, um ihre Einkünfte in ausreichendem Mass steigern zu können, trifft nicht zu. Wie erwähnt, ist die Aufenthaltsregelung von nicht erwerbstätigen Personen nach Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA von ausreichenden finanziellen Mitteln abhängig und diese Voraussetzung ist mit dem Bezug von Ergänzungsleistungen nicht (mehr) erfüllt (vgl. auch nachfolgend Ziff. 4).

 

Die Beschwerdeführerin verweist in der Beschwerde zusätzlich auf Art. 20 VFP. Gemäss dieser Bestimmung können Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA in Fällen, in denen die Voraussetzungen für eine Zulassung zu einem Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit nach dem Freizügigkeitsabkommen oder dem EFTA-Übereinkommen nicht erfüllt sind, erteilt werden, wenn wichtige Gründe es gebieten. Das MISA hat keine derartige Bewilligungserteilung in Betracht gezogen, was nicht zu beanstanden ist. So sind vorliegend keine wichtigen Gründe gemäss Art. 20 VFP (in Anlehnung an Art. 31 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit, VZAE, SR 142.201; vgl. Roman Schuler in: HAP Ausländerrecht, Basel 2022, S. 1678) ersichtlich. Die Beschwerdeführerin ist erst mit fast 60 Jahren in die Schweiz gezogen und hat damit den grössten Teil ihres Lebens in ihrem Heimatland verbracht. Sie hat fünf Kinder, die soweit ersichtlich, in Deutschland leben. Ferner gibt es auch in Deutschland anthroposophische Gemeinschaften. Zudem hat sie von Januar 2021 bis Juli 2022 ebenfalls in Deutschland gelebt. Es kann damit nicht davon ausgegangen werden, sie könne sich in ihrem Herkunftsstaat nicht wieder integrieren.

 

4.1 Ein Staatsangehöriger einer Vertragspartei, der sich zwecks Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei niederlassen will (im Folgenden «Selbstständiger» genannt), erhält eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von mindestens fünf Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Erteilung, sofern er den zuständigen nationalen Behörden nachweist, dass er zu diesem Zweck niedergelassen ist oder sich niederlassen will. Die Aufenthaltserlaubnis wird automatisch um mindestens fünf Jahre verlängert, sofern der Selbstständige den zuständigen nationalen Behörden nachweist, dass er eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt (Art. 12 Abs. 1 und 2 Anhang I FZA). Als Nachweis einer selbstständigen Erwerbstätigkeit genügt die Errichtung eines Unternehmens oder einer Betriebsstätte mit effektiver und existenzsichernder Geschäftstätigkeit in der Schweiz. Diese ist durch das Vorlegen von Geschäftsbüchern (Buchhaltung, Aufträge usw.) zu belegen (Weisungen des SEM zur VFP, 4.3.2).

 

4.2 Von einer existenzsichernden selbstständigen Erwerbstätigkeit kann bei der Beschwerdeführerin nicht ausgegangen werden. Dies belegt bereits der Bezug von Ergänzungsleistungen. Dies zeigt sich aber auch anhand der von ihr eingereichten Unterlagen. So erzielt sie mit ihren Heilbehandlungen, den Gruppensitzungen und Kursen nur ein geringes Einkommen von durchschnittlich gut CHF 700.00 pro Monat. Dieses Einkommen hat sich in den letzten Monaten immer etwa im gleichen Rahmen bewegt. Angesichts dieser Einkünfte und Entwicklung kann nicht angenommen werden, die Beschwerdeführerin könne längerfristig ihren Lebensunterhalt ohne Bezug von Ergänzungsleistungen bestreiten. Sie müsste ihren Kundenstamm resp. ihr Einkommen in erheblichem Ausmass steigern und über Jahre hochhalten können, um die Ergänzungsleistungen ersetzen zu können, was unrealistisch ist. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Beschwerdeführerin bereits 6[...] Jahre alt ist.

 

5. Liegt ein Widerrufsgrund vor, ist zu prüfen, ob die damit verbundene aufenthaltsbeendende Massnahme verhältnismässig ist (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 Abs. 1 AIG). Dies ist vorliegend zu bejahen. Wie bereits erwähnt, ist die Beschwerdeführerin erst im Alter von fast 60 Jahren längerfristig in die Schweiz eingereist. Sie hat damit den grössten Teil ihres Lebens in ihrem Heimatland verbracht. Sie hat fünf Kinder, die soweit ersichtlich in Deutschland leben. Ferner gibt es auch in Deutschland anthroposophische Gemeinschaften. Zudem hat sie von Januar 2021 bis Juli 2022 ebenfalls in Deutschland gelebt. Es kann folglich nicht davon ausgegangen werden, sie könne sich in ihrem Herkunftsstaat nicht wieder integrieren oder eine Rückkehr nach Deutschland sei für sie verunmöglicht.

 

6. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde folglich als unbegründet und sie ist entsprechend abzuweisen. Die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin wurde berechtigterweise nicht verlängert resp. widerrufen. Die Beschwerdeführerin wird weggewiesen und hat die Schweiz zu verlassen. Da die Frist zur Ausreise inzwischen abgelaufen ist, ist diese praxisgemäss auf den 31. März 2026 festzulegen. Die Beschwerdeführerin hat sich vor der Ausreise ordnungsgemäss bei der Einwohnergemeinde abzumelden und sich die Ausreise mittels Abgabe der Ausreisemeldekarte an der Schweizer Grenze bestätigen zu lassen.

 

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin dessen Kosten zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen.

 

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    A.___ hat die Schweiz spätestens bis 31. März 2026 zu verlassen.

3.    Sie hat sich vor der Ausreise ordnungsgemäss bei der Einwohnergemeinde abzumelden und sich die Ausreise mittels Abgabe der Ausreisemeldekarte an der Schweizer Grenze bestätigen zu lassen.

4.    Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von total CHF 1'500.00 gehen zu Lasten von A.___.

 

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident                                                                   Die Gerichtsschreiberin

Thomann                                                                          Ramseier