Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 2. September 2025       

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Obrecht Steiner    

Gerichtsschreiber Kaufmann

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Anita Hug,     

 

Beschwerdeführer

 

gegen

 

 

Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,    

 

Beschwerdegegner

 

betreffend     Führerausweisentzug / Anordnung von Auflagen


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. Am 15. September 2024 um ca. 20:05 Uhr verursachte A.___ einen Verkehrsunfall, indem er beim Rückwärtsfahren einen geparkten Personenwagen zu spät wahrnahm. Trotz Bremsmanöver kam es zur Kollision, wobei ein Sachschaden von ca. CHF 4'000.00 entstand. Vor Ort wurde ein Atemalkoholtest durchgeführt, welcher bei A.___ mit 0,71 mg/l und 0,75 mg/l positiv ausfiel. Auf dem Regionenposten Grenchen ergab die Messung einen Wert von 0,86 mg/l (Atemalkohol). Ihm wurde der Führerausweis zu Handen der Motorfahrzeugkontrolle (nachfolgend: MFK) abgenommen.

 

2. Mit Verfügung vom 17. September 2025 entzog die MFK namens des Bau- und Justizdepartements (nachfolgend: BJD) A.___ gestützt auf Art. 30 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV, SR 741.51) vorsorglich den Führerausweis aller Kategorien, Unterkategorien und Spezialkategorien. Zudem eröffnete sie ihm, dass vorgesehen sei, ihn auf seine Kosten einer verkehrsmedizinischen Untersuchung inklusive Haaranalyse am Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRM-UZH) zuzuweisen. Sie gewährte ihm das rechtliche Gehör und die Möglichkeit, ein ärztliches Zeugnis einzureichen, um die ernsthaften Zweifel an seiner Fahreignung auszuräumen.

 

3. Mit ärztlichem Zeugnis vom 24. September 2024 konnte A.___ die ernsthaften Zweifel an seiner Fahreignung ausräumen. Mit Verfügung vom 24. September 2024 wurde der vorsorgliche Entzug des Führerausweises aufgehoben und der Fahrausweis A.___ wieder ausgehändigt. Zudem wurde verfügt, dass A.___ einer verkehrsmedizinischen Untersuchung inkl. Haaranalyse am IRM-UZH zugewiesen wird.

 

4. Mit Strafbefehl vom 5. November 2024 wurde A.___ aufgrund von Fahren in fahrunfähigem Zustand (qualifizierte Atemalkoholkonzentration) und Verletzung der Verkehrsregeln durch Mangel an Aufmerksamkeit zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 180.00 (bedingt), einer Busse von CHF 3'000.00 und Verfahrenskosten von total CHF 725.00 verurteilt.

 

5. Mit verkehrsmedizinischem Gutachten vom 13. März 2025 beurteilte dipl. Arzt B.___ vom IRM-UZH die Fahreignung von A.___ unter Anordnung von Auflagen positiv.

 

6. Mit Schreiben vom 20. März 2025 eröffnete die MFK A.___, dass vorgesehen sei, einen Führerausweisentzug von mindestens drei Monaten anzuordnen und, dass er sich im September 2025 einer verkehrsmedizinischen Untersuchung inklusive Haaranalyse am IRM-UZH zu unterziehen habe.

 

7. Mit Schreiben vom 2. April 2025 beantragte A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Anita Hug, ihm sei der Führerausweis lediglich für einen Monat, evtl. für die Mindestdauer von drei Monaten zu entziehen.

 

8. Mit Verfügung vom 16. April 2025 entzog die MFK A.___ den Führer-ausweis für fünf Monate und machte ihm weitere Auflagen.

 

9. Dagegen wandte sich A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer), v.d. Rechtsanwältin Anita Hug, mit Beschwerde vom 30. April 2025 an das Verwaltungsgericht. Er beantragte Folgendes:

 

« 1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin, der MFK, vom 16. April 2025 sei aufzuheben.

   2. Ziff. 2 sei dahingehend abzuändern, als dass der Führerausweisentzug lediglich maximal für die Mindestdauer von drei Monaten, allfällig unter Festsetzung von Weisungen, ausgesprochen wird.

   3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.»

 

10. Mit Eingabe vom 27. Mai 2025 nahm die MFK namens des BJD (nachfolgend: Vorinstanz) Stellung zur Beschwerde und beantragte deren Abweisung.

 

11. Mit Eingabe vom 11. Juni 2025 nahm der Beschwerdeführer Stellung zum Schreiben der MFK vom 27. Mai 2025. Zudem reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ihre Honorarnote ein.

 

12. Die Sache ist spruchreif. Auf die Parteistandpunkte wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

 

 

II.

 

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2.1 Der Beschwerdeführer rügt, dass die Dauer des Führerausweisentzugs zu lange sei. Die gemessene Atemalkoholkonzentration von 0,86 mg/l sowie die Notwendigkeit eines Führerausweisentzuges würden nicht bestritten. Es liege aber kein sehr schweres, bestenfalls ein schweres Verschulden seitens Beschwerdeführer vor. Auch sei der automobilistische Leumund und die berufliche Notwendigkeit, ein Auto führen zu müssen, zu wenig berücksichtigt worden. Das einsichtige Verhalten, die angefangene totale Alkoholabstinenz und die hohe Entzugsempfindlichkeit seien mindernd zu berücksichtigen. Es werde nicht konkret ausgeführt, welche erschwerenden Umstände des Einzelfalls hier dazu führen, dass die Mindestentzugsdauer überschritten werden müsse. Zudem sei ihm von der Vorinstanz vermittelt worden, dass er lediglich mit einer Entzugsdauer von drei Monaten zu rechnen habe.

 

2.2 Die Vorinstanz begründete den fünfmonatigen Führerausweisentzug primär damit, dass das Verschulden des Beschwerdeführers beim Führen eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand mit einer qualifizierten Atemalkoholkonzentration von minimal 0,86 mg/l als sehr schwer beurteilt werden müsse. Er sei bei einem Wendemanöver mit einem stehenden Fahrzeug kollidiert, wobei Sachschaden entstanden sei und habe durch sein Handeln in Kauf genommen, sich selbst und weitere Verkehrsteilnehmer zu gefährden. Es sei beim Beschwerdeführer von einer erhöhten Entzugsempfindlichkeit auszugehen, was ebenfalls berücksichtigt worden sei. Die Vorinstanz wies zudem darauf hin, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit habe, durch freiwilligen Besuch eines bfu-Kurses die Entzugsdauer um einen Monat zu verkürzen.

 

3.1 Gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. a wird der Lernfahr- oder Führerausweis nach einer schweren Widerhandlung für mindestens drei Monate entzogen. Bei der Festsetzung der Dauer des Lernfahr- oder Führerausweisentzugs sind gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Art. 16c Abs. 1 lit. b stuft das Fahren in angetrunkenem Zustand (FiaZ) als schwere Widerhandlung ein, wenn der Motorfahrzeugführer eine qualifizierte Blutalkoholkonzentration aufweist. Gemäss der mit dem Revisionspaket vom 15.6.2012 («Via sicura») beschlossenen, 2015 in Kraft tretenden Änderung von Art. 16c Abs. 1 lit. b SVG ist auch das Fahren in angetrunkenem Zustand mit einer qualifizierten Atemalkoholkonzentration eine schwere Widerhandlung. Die Art. 16c Abs. 1 lit. b SVG entsprechende strafrechtliche Bestimmung ist in Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG verankert. Gemäss der gestützt auf Art. 55 Abs. 6 SVG erlassenen Verordnung der Bundesversammlung über Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr gilt eine Atemalkoholkonzentration von mindestens 0,4 mg Alkohol bzw. eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 0,8 Gewichtspromille als qualifizierte Alkoholkonzentration. Die privilegierten Tatbestände zwischen 0,25 und 0,39 mg Alkohol bzw. zwischen 0,5 und 0,79 Gewichtspromille sind in Art. 16a Abs. 1 lit. b SVG (leichte Widerhandlung) und Art. 16b Abs. 1 lit. b SVG (mittelschwere Widerhandlung) geregelt, wobei letzterer zusätzlich noch eine leichte Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften voraussetzt. Führt eine Person ein Motorfahrzeug im angetrunkenen Zustand mit einer qualifizierten Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration, handelt es sich unabhängig von weiteren Beweisen und individueller Alkoholverträglichkeit (vgl. Art. 55 Abs. 6 SVG) nach Art. 16c Abs. 1 lit. b SVG stets um eine schwere Widerhandlung (zum Ganzen Rütsche/Weber in: Niggli et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, Art. 16c N 17 ff.).

 

3.2 Der Beschwerdeführer gab anlässlich der Einvernahme vom 24. September 2024 an, er habe am Abend des 15. September 2024 zwischen 17:30 Uhr und 20:07 Uhr ein Whisky, zwei bis drei Gläser Rotwein und direkt vor dem Unfall 0,5 Liter Bier getrunken. Zudem gab er anlässlich der Befragung für das verkehrsmedizinische Gutachten vom 13. März 2025 an, er habe an diesem Tag Schränke für Zaumzeug und Pferdesättel zusammengebaut, wobei er ungefähr vier grosse Bier getrunken habe. Im Rahmen des Abendessens habe er dann einen Whisky, zwei bis drei Gläser Rotwein und ein Bier konsumiert. Nach dieser erheblichen Menge an Alkohol setzte sich der Beschwerdeführer ins Auto und verursachte den geschilderten Unfall. Er wies unbestrittenermassen eine Atemalkoholkonzentration von 0,86 mg/l auf, was einer Blutalkoholkonzentration von 1,72 Gewichtspromille entspricht. Ab 0,4 mg/l bzw. 0,8 Gewichtspromille handelt es sich um eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften. Der Beschwerdeführer wies also eine Atemalkoholkonzentration auf, welche mehr als doppelt so hoch war wie der Grenzwert für eine schwere Widerhandlung. Unter Berücksichtigung dieser Umstände wäre ein Ausweisentzug von längerer Dauer als von der Vorinstanz festgelegt grundsätzlich gerechtfertigt, da das Verschulden als massiv beurteilt werden muss.

 

Nichts anderes ergibt sich beim Beizug der Strafmassempfehlungen der Schweizerischen Staatsanwaltschaftskonferenz SSK vom 21. November 2024 (zuletzt abgerufen am 3. September 2025 von: https://www.ssk-cmp.ch/de/dienstleistungen/empfehlungen-der-ssk/kategorie/279). Hiernach ist eine qualifizierte Atemalkoholkonzentration ab 0,8 mg/l mit 60 Tagessätzen zu bestrafen (vorliegend wurde der Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 5. November 2024 entsprechend dieser Empfehlungen mit 60 Tagessätzen bestraft). Die Staatsanwaltschaft bestraft Straftaten wie die vorliegende mit dem Dreifachen der Mindeststrafe (20 Tagessätze) und geht somit zu Recht von einer sehr schweren Widerhandlung aus. Würde dieselbe Regel bei der vorliegenden Administrativmassnahme angewendet, hätte der Beschwerdeführer gar mit einem Entzug von neun Monaten zu rechnen. Hierbei ist ebenfalls zu erwähnen, dass die MFK beim Beschwerdeführer nicht den Eindruck vermittelt hat, er könnte mit einer Entzugsdauer von lediglich drei Monaten rechnen. Im Schreiben der MFK vom 20. März 2025 wurde explizit ein Führerausweisentzug «von mindestens drei Monaten» in Aussicht gestellt.

 

3.3 Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Befragung für das verkehrsmedizinische Gutachten vom 13. März 2025 konsumierte dieser vor dem Unfall beinahe täglich durchschnittlich drei bis fünf Bier à 0,5 Liter, einmal im Monat etwas Wein und alle zwei Wochen einen Whisky. Der Gutachter hielt fest, dass das Alkoholkonsumverhalten des Beschwerdeführers vor dem Ereignis vom 15. September 2024 im Durchschnitt als chronisch risikoreicher Konsum einzustufen sei. Durch die aktenkundige Fahrt in angetrunkenem Zustand habe dieses Alkoholkonsumverhalten denn auch Verkehrsrelevanz gezeigt. Es sei aus verkehrsmedizinischer Sicht von einem verkehrsrelevanten Alkoholmissbrauch auszugehen. Das Ergebnis der Haaranalyse kann gemäss Gutachten die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Alkoholabstinenz nicht widerlegen. Es spreche nichts dagegen, dass Herr A.___ zum Zeitpunkt des Gutachtens alkoholabstinent lebe. Er habe sich hinsichtlich des früheren Alkoholkonsumverhaltens bei der Fahreignungsuntersuchung problembewusst gezeigt und sei zur Meinung gekommen, dass er für lange Zeit in seinem Leben genug Alkohol getrunken habe (Zitat: «jetzt reicht’s!»). Der Gutachter beurteilte die Fahreignung des Beschwerdeführers positiv, erachtete aber die Auflage einer Abstinenzkontrolle im September 2025 zur Senkung des Rückfallrisikos als notwendig. Insgesamt ist die Alkoholabstinenz und das Problembewusstsein positiv hervorzuheben und im Rahmen der Führerausweisentzugsdauer auch zu berücksichtigen.

 

3.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, er weise eine hohe Entzugsempfindlichkeit auf, da er beruflich mindestens 5'000 km pro Monat mit dem Fahrzeug zurücklegen müsse. Eine Ersatzperson, welche den Beschwerdeführer zu den Terminen fahren könne, gebe es nicht. Zudem sei Arbeitsbeginn jeweils um 06:00 Uhr. Mit dem öffentlichen Verkehr sei es nicht möglich, den Arbeitsplatz vom Wohnort aus zu diesem Zeitpunkt zu erreichen. Eine Bestätigung des Arbeitgebers (die er im Verfahren vor der Vorinstanz zwar erwähnt, nicht aber beilegt) legt er nicht vor. Bei der C.___ AG handelt es sich jedenfalls gemäss deren Website (zuletzt abgerufen am 3. September 2025 von: https://www.[...].ch/team) nicht um einen Ein-Mann-Betrieb, der unbedingt auf den Führerausweis des Beschwerdeführers angewiesen wäre. Im Zweifel ist trotzdem von einer erhöhten Entzugsempfindlichkeit auszugehen, da auch deren Vorhandensein vorliegend eine Beschränkung des Führerausweisentzugs auf lediglich die Minimaldauer nicht rechtfertigen würde.

 

3.5 Wie dargelegt, ist die Alkoholabstinenz und Problembewusstheit positiv hervorzuheben und auch die Entzugsempfindlichkeit und der ungetrübte automobilistische Leumund des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Aufgrund der schieren Menge an Alkohol, welche der Beschwerdeführer aber zum Ereigniszeitpunkt konsumiert hatte, lässt sich ein Führerausweisentzug in Höhe der gesetzlichen Mindestdauer nicht rechtfertigen. Gemäss den Ausführungen der Vorinstanz sind die mildernden Gründe berücksichtigt worden, ein Führerausweisentzug von fünf Monaten ist demnach nachvollziehbar und gerechtfertigt. Ohne die Abstinenz und Entzugsempfindlichkeit des Beschwerdeführers wäre der Entzug noch länger ausgefallen, was ebenfalls nachvollziehbar ist. Es ist nochmals hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer mehr als die doppelte Menge an Atemalkohol aufwies, welche für das Vorliegen einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften notwendig gewesen wäre. Zudem ist erneut darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, durch freiwilligen Besuch eines bfu-Kurses die Entzugsdauer um einen Monat zu verkürzen, womit die Entzugsdauer nur noch einen Monat über der gesetzlichen Mindestentzugsdauer zu liegen käme.

 

4. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 festzusetzen sind.

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 zu bezahlen.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Thomann                                                                          Kaufmann