Verwaltungsgericht
Urteil vom 27. Mai 2025
Es wirken mit:
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Obrecht Steiner
Gerichtsschreiberin Gottesman
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein,
Beschwerdegegnerin
betreffend Ambulante Weisung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. A.___ (geb. […] 1983) leidet seit Jahren an einer chronisch paranoiden Schizophrenie und war deswegen wiederholt mittels fürsorgerischer Unterbringung (nachfolgend FU genannt) in der Psychiatrischen Klinik Solothurn (nachfolgend Klinik). Aktuell ist A.___ mittels fürsorgerischer Unterbringung im Wohnheim [...], untergebracht. Mit Entscheid vom 26. April 2023 erteilte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein A.___ die Weisung, sich auf Aufforderung, mindestens alle 28 Tage, in regelmässige ambulante Behandlung ins Psychiatrische Ambulatorium Solothurn zu begeben und dabei den aufgestellten Behandlungsplan lückenlos einzuhalten. Diese Weisung war auf zwei Jahre, d.h. bis am 26. April 2025 befristet.
2. Auf Aufforderung der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein reichte die zuständige Ärzteschaft des Ambulatoriums Solothurn am 17. März 2025 einen Verlaufsbericht ein. Der Hausarzt Dr. med. B.___ und die Beiständin C.___ nahmen am 20. März 2025 bzw. 21. März 2025 Stellung in der Sache.
3. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs erliess die 2. Kammer der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein am 23. April 2025 folgende Weisungen:
3.1. Die Weisung, wonach A.___ angewiesen ist, sich auf Aufforderung mindestens alle 28 Tage, in regelmässige ambulante Behandlung ins psychiatrische Ambulatorium Solothurn zu begeben und dabei den aufgestellten Behandlungsplan lückenlos einzuhalten, wird gestützt auf Art. 437 ZGB i.V.m. § 126 EG ZGB verlängert.
3.2. Die Weisung gemäss Ziff. 3.1 ist sofort wirksam und vorläufig auf zwei Jahre, d.h. bis am 23. April 2027 befristet.
3.3. Das Ambulatorium Solothurn wird gestützt auf § 127 Abs. 3 EG ZGB ersucht, bei Nichteinhalten der vorliegenden Weisung unverzüglich die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein zu informieren.
3.4. Das Ambulatorium Solothurn wird beauftragt, zu prüfen, ob eine Umstellung von der derzeitigen Medikation mit Depot-Spritzen auf eine Medikation in Tablettenform möglich ist. Das Ambulatorium Solothurn wird ersucht, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein hierzu bis zum 30. Juni 2025 einen Bericht einzureichen.
3.5. Einer allfälligen Beschwerde ist die aufschiebende Wirkung entzogen.
3.6. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Mit E-Mail vom 28. April 2025 teilte A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) der […] Stiftung mit, er sei mit dem Entscheid nicht einverstanden. Diese Eingabe des Beschwerdeführers vom 28. April 2025 wurde am 1. Mai 2025 an das Verwaltungsgericht weitergeleitet und als Beschwerde gegen den Entscheid der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom 23. April 2025 entgegengenommen.
4. Die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein schloss mit Eingabe vom 6. Mai 2025 auf Abweisung der Beschwerde. Mit Stellungnahme vom 7. Mai 2025 äusserte sich die Beiständin des Beschwerdeführers, C.___, in der Sache.
5. Mit Eingabe vom 13. Mai 2025 liess sich der Beschwerdeführer erneut zur Sache vernehmen.
6. Mit Eingabe vom 21. Mai 2025 reichte die KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein den Bericht des Ambulatorium Solothurn vom 14. Mai 2025 ein.
7. Der weitere Inhalt der Akten wird, soweit erforderlich, gemeinsam mit der rechtlichen Würdigung abgehandelt.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210] i.V.m. § 130 Abs. 1 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [EG ZGB, BGS 211.1]. A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Nach Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Laut Art. 437 ZGB regeln die Kantone die Nachbetreuung. Sie können ambulante Massnahmen vorsehen. Nach § 126 EG ZGB darf die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Betreuungsmassnahmen anordnen bei Personen, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leiden oder verwahrlost sind (Abs. 1). Betreuungsbedürftigen Personen können gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung für ihr Verhalten Weisungen bis zu einer Dauer von zwei Jahren erteilt werden, namentlich sich einer ambulanten ärztlichen Behandlung, Kontrolle oder Untersuchung zu unterziehen (lit. a), sich einer Therapie oder Entzugsbehandlung zu unterziehen (lit. b), sich von einer Fachstelle oder Fachperson betreuen zu lassen (lit. c) oder sich an eine vorgegebene Tagesstruktur zu halten (lit. d). Gemäss § 127 EG ZGB kann der Vollzug der Massnahme einer geeigneten Person oder Stelle übertragen werden. Die mit dem Vollzug beauftragte Person oder Stelle hat der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde unverzüglich zu melden, wenn eine Betreuungsmassnahme nicht befolgt wird. Wird eine Betreuungsmassnahme nicht befolgt, prüft die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die Anordnung anderer Massnahmen oder die fürsorgerische Unterbringung.
3. Die zuständige Ärzteschaft empfahl der KESB Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein in ihrem Bericht vom 17.März 2025 aufgrund der potenziellen Gefährdung durch eine erneute psychotische Dekompensation und der zwingend erforderlichen kontinuierlichen therapeutischen Intervention den Erlass einer ambulanten Weisung zur Sicherstellung der notwendigen Behandlungsmassnahmen für den Beschwerdeführer. Diese Massnahme sei notwendig, um eine langfristige und bedarfsgerechte Versorgung des Beschwerdeführers zu gewährleisten, die auf eine stabile psychische Gesundheit abziele. Durch eine ambulante Betreuung werde eine regelmässige Überwachung und Intervention ermöglicht, die nicht nur eine frühzeitige Erkennung von Rückfällen erlaube, sondern auch die langfristige Integration des Beschwerdeführers in sein soziales Umfeld unterstütze und stabilisiere. Im Bericht wird weiter ausgeführt, die Behandlung erfolge im ambulanten Setting mit monatlichen Gesprächsterminen und einer Depot-Medikation alle 90 Tage. Die Positivsymptome der Schizophrenie, insbesondere Wahnvorstellungen und akustische Halluzinationen, seien durch die Depotmedikation weitgehend stabilisiert. Aktuelle zeige der Beschwerdeführer eine klinische Remission dieser sogenannten positiven Symptomatik, wobei lediglich sporadisch milde Symptome auftreten würden, die keine wesentlichen Beeinträchtigungen im Alltag verursachten. Im Hinblick auf das Cannabis-Abhängigkeitssyndrom zeige der Beschwerdeführer Fortschritte, indem der Konsum seit Beginn der Behandlung leicht habe reduziert werden können. Eine vollständige Abstinenz sei jedoch nicht erreicht worden. Der Beschwerdeführer sei sich zunehmend der schädlichen Auswirkungen des Cannabiskonsums auf den Verlauf seiner Schizophrenie bewusst und zeige Bereitschaft zur weiteren Reduktion. Dennoch stelle die Cannabisabhängigkeit weiterhin eine potentielle Belastung für die psychiatrische Symptomatik dar, da der Konsum das Risiko einer Exazerbation in die Positivsymptomatik erhöhen könne. Die medikamentöse Therapie erfolge derzeit mit einer Depot-Medikation (Trevicta Inj. Susp. 350 mg/1.75 ml i.m.), die alle 90 Tage verabreicht werde. Diese Behandlung habe sich als effektiv in der Kontrolle der psychotischen Symptome erwiesen, wobei der Beschwerdeführer diese gut toleriere und keine signifikanten Nebenwirkungen zeige. Die Depot-Medikation stelle einen zentralen Bestandteil der Behandlung dar. Man müsse aber darauf hinweisen, dass der Beschwerdeführer eine Tendenz habe, die Medikation eigenständig abzusetzen, was bereits in der Vergangenheit zu psychotischen Dekompensationen geführt habe. Daher sei die Fortführung der Depot-Medikation von entscheidender Bedeutung, um eine erneute Verschlechterung der Symptomatik und eine Rückkehr von psychotischen Episoden zu verhindern. Zur Unterstützung der Suchtproblematik würden monatliche therapeutische Gespräche durchgeführt. Für die weitere Behandlung werde eine fortgesetzte medikamentöse Stabilisierung durch die Depot-Spritzen empfohlen, begleitet von regelmässigen psychiatrischen Kontrollen und einer weiterhin bestehenden ambulanten Psychotherapie. Um die Cannabisabstinenz langfristig zu erreichen, werde zusätzlich eine spezifische Suchttherapie in Erwägung gezogen.
4. Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. B.___, führte in seinem Bericht vom 20. März 2025 aus, auf Wunsch des Beschwerdeführers sei die Depotmedikation mit Trevicta 3-monatlich bei ihm in der Praxis durchgeführt worden. Zu diesen Terminen sei er regelmässig erschienen. Insbesondere während der ersten Monate nach der Übernahme habe der Beschwerdeführer regelmässig E-Mails mit deutlich psychotischen Gesprächsinhalten an die Praxis geschrieben. Dies habe er im Verlauf des letzten Jahres deutlich reduziert. Im Gespräch mit dem Beschwerdeführer zeige sich ein deutlicher Residualzustand der paranoiden Schizophrenie mit psychotischen Gesprächsinhalten. Der Beschwerdeführer habe wiederholt erwähnt, dass er die Depotmedikation auf Tablettenform umstellen möchte. Dies habe er auch mit dem damals behandelnden Psychiater diskutiert und man habe dem Beschwerdeführer die Weiterführung der Depotmedikation vorgeschlagen. Darunter zeige der Beschwerdeführer aus seiner Sicht einen relativ stabilen Verlauf. Im aktuellen Setting, unter der Depotmedikation und dem regelmässigen Besuchen im Ambulatorium, bestehe eine relativ stabile Situation bei deutlich bestehendem Residualzustand der Schizophrenie. Aktenanamnestisch würden in der Vergangenheit deutlich instabilere Situationen im Rahmen der Schizophrenie beschrieben. Dies könne aus psychiatrischer Sicht aber sicherlich besser beurteilt werden.
5. Die Beiständin des Beschwerdeführers, C.___, empfiehlt zur Sicherstellung der erreichten Stabilität die Weiterführung der ambulanten Massnahme. Sie führt namentlich aus, der Beschwerdeführer halte sich seit 25. März 2023 mittels fürsorgerischer Unterbringung im Wohnheim [...] der […] Stiftung auf. Die Gesamtsituation wirke stabil. Rückmeldungen der Bezugspersonen zufolge sei die regelmässige Medikamenteneinnahme im Wohnheim sichergestellt und funktioniere gut. Der Beschwerdeführer hole wöchentlich das gerichtete Medidosett bei der Betreuung ab und bringe das leere Dosett zum Auffüllen zu Beginn der nächsten Woche wieder der Betreuung. Der Beschwerdeführer bekunde immer wieder, dass er die Depotspritze nicht mehr möchte, die Schmerzen seien, seinem Wortlaut zufolge, eine «körperliche Vergewaltigung». Er stelle sich vor, dass er die Medikation auch in Tablettenform einnehmen könne. Wenn dem Wunsch des Beschwerdeführers Folge geleistet werde, müsse davon ausgegangen werden, dass eine regelmässige Medikation nicht mehr sichergestellt werden könnte.
6. Der Beschwerdeführer selbst führte gegenüber der Vorinstanz am 14. April 2025 aus, dass er auf keinen Fall weitere Depot-Spritzen möchte und diese künftig verweigern werde. Er versicherte, dass er Tabletten zur Behandlung seiner Krankheit selbstständig jeden Tag einnehmen werde.
7. Gemäss E-Mail des Hausarztes vom 24. April 2025 an das Ambulatorium Solothurn habe der Beschwerdeführer am 17. April 2025 die Depotmedikation klar abgelehnt. Für ihn stelle sich die Frage, ob der Versuch gewagt werde mit den Tabletten, da der Beschwerdeführer wiederholt angebe, dass er motiviert sei mit regelmässiger Tabletteneinnahme.
8. Die zuständige Ärzteschaft des Ambulatoriums Solothurns legte in ihrem Schreiben vom 14. Mai 2025 an die Vorinstanz die beabsichtigte Umstellung der medikamentösen Therapie von einer Depot-Injektion auf eine orale Tablettenform dar und begründete die hierfür zugrundeliegende Indikation. Der Beschwerdeführer verweigere seit Längerem konsequent die Verabreichung der Depot-Spritze, obwohl wiederholt auf die therapeutischen Vorteile sowie die Notwendigkeit einer regelmässigen Medikation hingewiesen worden sei. Diese anhaltende Weigerung stelle einen wesentlichen Risikofaktor für die Kontinuität und Effektivität der Behandlung dar und könnte die psychische Stabilisierung des Beschwerdeführers gefährden. Angesichts dieser Ablehnung erscheine eine Umstellung auf eine Tablettenform als klinisch induziert und notwendig, um die Therapie fortzusetzen und den klinischen Verlauf zu optimieren. Die Umstellung auf eine Tablettenform ermögliche eine tägliche, eigenständige Einnahme, wodurch dem Beschwerdeführer eine höhere Flexibilität und Kontrolle über die Therapie gegeben werde. Zur Sicherstellung der korrekten Einnahme empfehle man, diese unter Aufsicht durchzuführen (regelmässige Medikamentenspiegel-Kontrollen). Unter Berücksichtigung der medizinischen Notwendigkeit und in Übereinstimmung mit den Bemühungen, eine bestmögliche Versorgung des Beschwerdeführers zu gewährleisten, halte man die Umstellung auf eine Tablettenform für eine geeignete und sinnvolle Massnahme zur Sicherstellung einer kontinuierlichen und stabilisierenden Therapie.
9. Fest steht, dass der Beschwerdeführer an einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10 F20.0) und an einem Cannabis-Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F12.2) leidet. Dies ist eine psychische Störung, bei welcher die Anordnung von Betreuungsmassnahmen grundsätzlich erlaubt ist.
10. Bezüglich der Schutzbedürftigkeit ist zu erwähnen, dass sich der Beschwerdeführer zwar soweit ersichtlich zur Zeit nicht akut an Leib und Leben gefährdet, weshalb zurzeit auch keine stationäre Betreuung in der Klinik erforderlich ist. Aufgrund der potentiellen Gefährdung durch eine Rückkehr von psychotischen Episoden besteht aber trotzdem eine besondere Schutzbedürftigkeit, welche ein behördliches Eingreifen erforderlich macht. Die Notwendigkeit der Behandlung kann nicht in Frage gestellt werden. Dem Beschwerdeführer fehlt eine tiefer gehende Einsicht in seine Erkrankung, womit er bezüglich der fraglichen Behandlung auch nicht urteilsfähig ist (vgl. Thomas Geiser/Mario Etzensberger in: Thomas Geiser et al. [Hrsg], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel 2018, Art. 437 ZGB N 8a). Ohne Behandlung der paranoiden Schizophrenie des Beschwerdeführers drohen erneute psychische Dekompensationen und damit selbst- oder fremdgefährdende Situationen. Durch eine ambulante Betreuung wird eine regelmässige Überwachung und Intervention ermöglicht. Die von der Behörde ergriffene niederschwellige Massnahme einer Weisung zur ambulanten Behandlung erscheint zudem aufgrund der Ausführungen der Vorinstanz als mildeste mögliche Massnahme und ist damit verhältnismässig. Nach dem Gesagten, namentlich aufgrund der Vorgeschichte und dem bestehenden Selbst- und Fremdgefährdungspotential, erweist sich die ambulante Behandlung als angezeigt und scheint geeignet, den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu verbessern und neuerliche Interventionen zu vermeiden. Die zuständige Ärzteschaft des Ambulatoriums Solothurn legt in ihrem Schreiben vom 14. Mai 2025 nachvollziehbar dar, weshalb eine Umstellung von einer Depot-Injektion auf eine orale Tablettenform zur Sicherstellung einer kontinuierlichen und stabilisierenden Therapie sinnvoll ist. Diese Umstellung ändert am Ergebnis allerdings nichts. Ob die ambulante Behandlung auch zielführend ist, wird davon abhängen, ob der Beschwerdeführer der Weisung Folge leistet. Jedenfalls ist die Weisung notwendig, um eine langfristige und bedarfsgerechte Versorgung des Beschwerdeführers zu gewährleisten.
11. Das mit der Massnahme beauftragte Psychiatrische Ambulatorium Solothurn ist auf die Behandlung und Betreuung von Menschen mit psychischen Erkrankungen und schweren Lebenskrisen spezialisiert, und verfügt über die entsprechenden Fachpersonen, um eine sachgerechte Fürsorge zu gewährleisten. Es bildet damit eine geeignete Einrichtung zur Durchführung der per Weisung angeordneten ambulanten Behandlung.
12. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht sind ausnahmsweise keine Kosten zu erheben.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Thomann Gottesman
Auf eine gegen das vorliegende Urteil erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 5A_479/2025 vom 18. Juni 2025 nicht ein.