Verwaltungsgericht
Urteil vom 21. Oktober 2025
Es wirken mit:
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Obrecht Steiner
Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Armend Maleta,
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Aufenthaltsbewilligung / Wegweisung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. A.___ (geb. [...] 1992, nachfolgend Beschwerdeführer) ist kosovarischer Staatsangehöriger. Nachdem der Beschwerdeführer bereits am 9. August 2013 anlässlich einer Personenkontrolle in der Schweiz angehalten worden war, wobei er kein Visum vorweisen konnte, hatte die Migrationsbehörde des Kantons Aargau am 13. August 2013 die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz verfügt. Zugleich hatte das damalige Bundesamt für Migration (BFM, heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot vom 15. August 2013 bis 14. August 2015 verfügt. Weil der Beschwerdeführer in der Folge nicht mehr angetroffen werden konnte, konnte ihm weder die Wegweisungsverfügung noch das Einreiseverbot ausgehändigt werden. Bereits am 27. November 2013 wurde der Beschwerdeführer erneut in der Schweiz angetroffen. Eine Überstellung nach Frankreich, wo der Beschwerdeführer ein Asylgesuch gestellt hatte, wurde abgelehnt, da der Beschwerdeführer zuvor bereits in Ungarn um Asyl ersucht hatte. Der Beschwerdeführer wurde am 28. November 2013 vom Migrationsamt des Kantons Solothurn erneut weggewiesen und mit dem Einreiseverbot vom 13. August 2013 bedient.
2. Am 21. März 2016 verheiratete sich der Beschwerdeführer im Kosovo mit einer hierzulande aufenthaltsberechtigten ungarischen Staatsangehörigen. Nach Bewilligung des Familiennachzugsgesuchs reiste der Beschwerdeführer am 10. März 2017 aus dem Kosovo herkommend in die Schweiz ein. Infolgedessen erteilte das Migrationsamt dem Beschwerdeführer am 21. März 2017 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zwecks Verbleib bei der Ehefrau, gültig bis am 28. Februar 2022. Aus der Ehe ging eine gemeinsame Tochter, geb. [...] 2017 hervor, welche die ungarische Staatsangehörigkeit innehat.
3. Nachdem die Einwohnergemeinde [...] das Migrationsamt über die Trennung des Beschwerdeführers und dessen Ehefrau per 28. Juni 2021 informiert hatte, gewährte das Migrationsamt dem Beschwerdeführer nach diversen Sachverhaltsabklärungen am 19. Februar 2025 das rechtliche Gehör betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung für Drittstaatsangehörige und Wegweisung aus der Schweiz sowie dem Schengen-Raum.
4. Nach Mandatierung eines Rechtsvertreters und der Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs, wobei insbesondere um die Sistierung des ausländerrechtlichen Verfahrens bis zur Scheidung ersuchte wurde, verfügte das Migrationsamt namens des Departements des Innern (DDI) am 24. April 2025 Folgendes:
1. Der sinngemässe Antrag vom 6. April 2025 um Sistierung des Verfahrens wird abgewiesen.
2. Die im Rahmen des Familiennachzuges erteilte Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A.___ wird infolge Trennung nicht verlängert.
3. A.___ wird weder gestützt auf Art. 50 AIG noch eine andere Rechtsgrundlage eine Aufenthaltsbewilligung für Drittstaatsangehörige erteilt.
4. A.___ wird weggewiesen und hat die Schweiz sowie den Schengen-Raum – unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – bis am 30. Juni 2025 zu verlassen. A.___ ist zur Weiterreise in den Herkunftsstaat oder in einen weiteren Staat ausserhalb des Schengen-Raumes, welcher ihn aufnimmt, verpflichtet.
5. A.___ hat sich ordnungsgemäss bei der Einwohnergemeinde [...] abzumelden und sich die Ausreise mittels Abgabe der beiliegenden Ausreisemeldekarte an der Schweizer Grenze bestätigen zu lassen.
5. Dagegen erhob der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer am 5. Mai 2025 Verwaltungsgerichtsbeschwerde, ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Die angefochtene Verfügung vom 24. April 2025 sei aufzuheben.
2. Die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers sei zu verlängern.
3. Der Wegweisungsvollzug sei bis zum definitiven Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel auszusetzen und es sei dem Beschwerdeführer zu gestatten, bis zum Ausgang des Verfahrens in der Schweiz zu verbleiben. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
4. Eventualiter sei die Streitsache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz für eine Neubeurteilung zurückzuweisen.
6. Mit Verfügung vom 6. Mai 2025 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.
7. In seiner Vernehmlassung vom 27. Mai 2025 schloss das Migrationsamt namens des DDI auf vollumfängliche Beschwerdeabweisung unter Kostenfolge.
8. Mit Eingabe vom 20. Juni 2025 reichte der Beschwerdeführer diverse Unterlagen zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein und machte insbesondere geltend, die Ehefrau beabsichtige, den Beschwerdeführer völlig von der Tochter zu distanzieren.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Der Beschwerdeführer hat vor der Vorinstanz mit Eingabe vom 6. April 2025 die Sistierung des ausländerrechtlichen Verfahrens bis zum Abschluss des Scheidungsverfahrens beantragt. Das Migrationsamt hat die Sistierung mit Verfügung vom 24. April 2025 abgewiesen. Indem der Beschwerdeführer vor Verwaltungsgericht die Aufhebung der Verfügung verlangt, ist auch das abgewiesene Sistierungsgesuch angefochten.
2.2 Gemäss § 58 Abs. 1 Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG, BGS 124.11) i.V.m. Art. 126 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung (SR 272) kann ein Verfahren sistiert werden, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt. Das Verfahren kann namentlich dann sistiert werden, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist. Die Sistierung eines Verfahrens soll grundsätzlich die Ausnahme bleiben; im Zweifelsfall ist dem Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101; Art. 124 Abs. 1 Satz 2 ZPO) der Vorrang einzuräumen (vgl. BGE 135 III 127 E. 3.4; Urteil des Bundesgerichts 5A_494/2025 vom 27. August 2025 E. 3.1). Zwischen dem ehe- und dem ausländerrechtlichen Verfahren liegt regelmässig kein derart enger Konnex vor, dass das Scheidungsurteil zwingend abzuwarten wäre (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_402/2018 vom 19. September 2018 E. 2.2, 2C_123/2015 vom 30. September 2015 E. 2.7, 2C_1025/2013 vom 7. April 2014 E. 1.3). Ausländerrechtlich sind die zivilrechtlichen Verhältnisse massgebend, wie sie tatsächlich gelebt werden, weshalb die angestrebte Änderung des Besuchsrechts durch den Beschwerdeführer im Rahmen der Scheidungsklage für die Sistierung nicht von Bedeutung ist. Indem der Beschwerdeführer bereits vor über vier Jahren die Ehegemeinschaft aufgegeben hat, ist dadurch die Auflösung der Ehe nach Art. 50 Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) gegeben. Für die Prüfung eines eigenständigen Aufenthaltsrechtes nach Art. 50 AIG ist nicht zwingend die Scheidung abzuwarten. Das Migrationsamt hat somit richtigerweise den Antrag um Sistierung abgewiesen.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 2 AIG gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union [EU]) nur insoweit, als das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AIG günstigere Bestimmungen vorsieht. Staatsangehörige aus EU-Staaten dürfen hierbei nicht aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit diskriminiert werden (Art. 2 FZA).
3.2 Gestützt auf Art. 7 lit. d und e FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a Anhang I FZA haben Ehegatten von EU-Staatsangehörigen mit Aufenthaltsrecht in der Schweiz ungeachtet der eigenen Staatsangehörigkeit, einen (abgeleiteten) Anspruch auf die Verlängerung ihrer Bewilligung, solange die Ehe formell besteht (Art. 7 lit. d FZA i.V.m. Art. 3 Anhang I FZA). Dieses Recht steht unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs; fehlt der Wille zur Gemeinschaft und dient das formelle Eheband ausschliesslich (noch) dazu, die ausländerrechtlichen Zulassungsvorschriften zu umgehen, fällt der Anspruch dahin (vgl. BGE 144 II 1 E. 3.1; 139 II 393 E. 2.1). Dies ist bei einer getrennten, definitiv gescheiterten und inhaltsleeren Ehe zu vermuten. Eine solche ist insbesondere anzunehmen, wenn der Ehewille mindestens eines Ehegatten definitiv erloschen ist (vgl. BGE 130 II 113; BGE 139 II 393, E. 2.1).
3.3 Da bei einer Scheidung bzw. einer rechtsmissbräuchlichen Berufung auf die inhaltsleer gewordene Ehe die Bewilligungsvoraussetzungen entfallen (Nichteinhalten einer mit der Verfügung verbundenen Bedingung), kann sodann gestützt auf Art. 23 der Verordnung über den freien Personenverkehr zwischen der Schweiz und der Europäischen Union und deren Mitgliedstaaten, zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich sowie unter den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (VFP, SR 142.203) und Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG die Aufenthaltsbewilligung widerrufen oder nicht (mehr) verlängert werden, da das Freizügigkeitsabkommen diesbezüglich keine eigenen abweichenden Bestimmungen enthält (vgl. zum Ganzen BGE 130 II 113; BGE 139 II 393 E. 2.1).
3.4 Weil nur das intakte Ehe- und Familienleben durch Art. 8 Abs. 1 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) und Art. 13 Abs. 1 BV geschützt wird, entfällt bei einer nur noch formell aufrechterhaltenen, inhaltsleeren Ehe zudem auch ein grundrechtlicher Aufenthaltsanspruch aus dem Recht auf Familienleben.
3.5 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, sich bereits am 28. Juni 2021 von seiner hier aufenthaltsberechtigten ungarischen Ehefrau getrennt zu haben. Mangels Erfüllens resp. Fortdauerns der Bewilligungsvoraussetzungen kann die dem Beschwerdeführer im Rahmen des Familiennachzugs erteilte Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA gestützt auf Art. 23 Abs. 1 VFP i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG nicht mehr verlängert werden. Zu prüfen bleiben damit allfällige nacheheliche Aufenthaltsansprüche des Beschwerdeführers.
4.1 Der nacheheliche Aufenthalt ist im FZA nicht geregelt, richtet sich aber aufgrund des Diskriminierungsverbots von Art. 2 FZA grundsätzlich nach den Bestimmungen, die für Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern gelten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_536/2016 vom 13. März 2017 E. 3.3; BGE 144 II 1 E. 4.7). Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a ein entsprechender Bewilligungsanspruch weiter, wenn die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind. Der nacheheliche Aufenthalt nach Auflösung der Familiengemeinschaft wurde per 1. Januar 2025 neu geregelt, wobei die neurechtliche Regelung auch auf bereits hängige Gesuche Anwendung findet (Art. 126g AIG). In der vorliegenden Konstellation sind jedoch im Sinn nachfolgender Ausführungen ohnehin keine relevanten Unterschiede zur bisherigen Rechtslage ersichtlich, zumal die neue Rechtslage primär Verbesserungen für Opfer häuslicher Gewalt und nichteheliche Lebensgemeinschaften mit sich bringt. Es kann deshalb weitgehend auf die bisherige Praxis verwiesen werden.
4.2 Für die Berechnung der Dreijahresfrist ist ausschliesslich die in der Schweiz in ehelicher Gemeinschaft verbrachte Zeit massgebend (vgl. BGE 136 II 113 E. 3.3; BGE 140 II 345 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_430/2011 vom 11. Oktober 2011 E. 4.1.1). Ein im Ausland oder im Konkubinat verbrachtes Zusammenleben wird nicht berücksichtigt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_218/2016 vom 9. August 2016 E. 3.2.1; 2C_72/2015 vom 13. August 2015 E. 2.2, mit Hinweisen). Eine ausländerrechtlich relevante Ehegemeinschaft besteht so lange, wie die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille vorhanden ist, ansonsten sie infolge Zweckerfüllung im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG bzw. Art. 23 Abs. 1 VFP widerrufen werden kann. Dabei ist hauptsächlich auf die nach aussen wahrnehmbare eheliche Wohngemeinschaft abzustellen (vgl. BGE 138 II 229 E. 2; BGE 137 II 345 E. 3.1.2). Die Ehegemeinschaft kann aber unabhängig vom Fortbestand der Wohngemeinschaft bereits als aufgehoben gelten, wenn mindestens einer der beiden Ehegatten eine Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens definitiv ausgeschlossen hat und kein gegenseitiger Ehewillen mehr vorhanden ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_970/2016 vom 6. März 2017 E. 2.4; 2C_211/2016 vom 23. Februar 2017 E. 3.1). Die genannten Grundsätze gelten auch im freizügigkeitsrechtlichen Bereich: Gemäss dem Diskriminierungsverbot von Art. 2 FZA sind Angehörige von EU-Bürgern nur gleich, keinesfalls aber besser zu behandeln, wie wenn sie mit einem Schweizer oder einem hier niedergelassenen Drittstaatsangehörigen verheiratet gewesen wären. Eine Anrechnung der gesamten formellen Ehedauer fällt deshalb auch im freizügigkeitsrechtlichen Bereich ausser Betracht und die für die Berechnung der Dreijahresfrist relevante Ehegemeinschaft endet spätestens mit der Aufhebung des ehelichen Zusammenlebens bzw. dem Erlöschen des wechselseitigen Ehewillens (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_495/2020 vom 28. September 2020 E. 5).
4.3 Die Ehe des Beschwerdeführers bestand in der Schweiz vom 10. März 2017 (Einreise) bis am 28. Juni 2021 (Trennung) und somit unbestrittenermassen länger als die gesetzlich geforderten drei Jahre, weshalb eine Prüfung der Integrationskriterien nach Art. 58a AIG vorzunehmen ist.
5.1 Nach Art. 58a AIG berücksichtigt die zuständige Behörde bei der Beurteilung der Integration die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (lit. a), die Respektierung der Werte der Bundesverfassung (lit. b), die Sprachkompetenzen (lit. c) und die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (lit. d). An der wirtschaftlichen Integration (Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG i.V.m. Art. 77e Abs. 1 Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit, VZAE, SR 142.201) fehlt es, wenn die ausländische Person ihre finanziellen Verpflichtungen vernachlässigt sowie nachhaltig und vorwerfbar Schulden erwirtschaftet. Ausgangspunkt für die Beurteilung einer allfälligen Schuldenwirtschaft bildet die Höhe der Verschuldung (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_221/2023 vom 12. Januar 2024 E. 6.3; 2C_212/2023 vom 24. Juli 2023 E. 5.2; 2C_764/2020 vom 2. März 2021 E. 2.4 mit Hinweisen). Überdies verlangt die Rechtsprechung, dass die Schuldenwirtschaft der ausländischen Person vorwerfbar ist. Mit anderen Worten muss die Verschuldung mutwillig erfolgt sein. Davon ist nicht leichthin auszugehen (vgl. BGE 137 II 297 E. 3.3; Urteile des Bundesgerichts 2C_1043/2022 vom 19. Januar 2024 E. 4.2.1; 2C_232/2023 vom 8. März 2024 E. 3.1). Ein mutwilliges Verhalten im Sinne von Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE liegt vor, wenn die ausländische Person aus Absicht, Böswilligkeit oder Liederlichkeit bzw. Leichtfertigkeit ihren öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_490/2023 vom 31. Mai 2024 E. 5.2; 2C_410/2021 vom 4. November 2021 E. 2.3; 2C_136/2017 vom 20. November 2017 E. 3.3). Nach Art. 77e VZAE nimmt eine Person am Wirtschaftsleben teil, wenn sie die Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen deckt durch Einkommen, Vermögen oder Leistungen Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Die Rechtsprechung verlangt keine geradlinige Karriere in einer besonders qualifizierten Tätigkeit oder ein hohes Einkommen. Entscheidend ist, dass die ausländische Person für sich sorgen kann, keine (nennenswerten) Sozialhilfeleistungen bezieht und sich nicht (in nennenswerter Weise) verschuldet (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_1043/2021 vom 3. August 2022 E. 3.3; 2C_145/2022 vom 6. April 2022 E. 6.3; 2C_248/2019 vom 12. Dezember 2019 E. 2.1).
Bei der Beurteilung der Integration einer ausländischen Person sind die Umstände des Einzelfalls gesamthaft zu würdigen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_834/2022 vom 1. Juni 2023 E. 4.2.5; 2C_145/2022 vom 6. April 2022 E. 6.3; 2C_342/2021 vom 20. September 2021 E. 6.3). Erweisen sich die Sprachkompetenzen und die Teilnahme am Wirtschaftsleben als mangelhaft, haben die rechtsanwendenden Behörden auch zu prüfen, weshalb diese Integrationskriterien nicht hinreichend ausgeprägt sind (vgl. Art. 58a Abs. 2 AIG und Art. 77f VZAE). Eine Abweichung von den Integrationskriterien ist möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer diese aufgrund der in Art. 77f VZAE genannten Gründe nicht erfüllen kann. Insbesondere ist der Wahrnehmung von Betreuungsaufgaben Rechnung zu tragen (Art. 77f lit. c Ziff. 3 VZAE). Unterlassen die rechtsanwendenden Behörden die geforderte gesamthafte Würdigung der Integrationsleistung der ausländischen Person, verletzen sie Art. 58a Abs. 2 AIG und Art. 77f VZAE (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_790/2021 vom 7. März 2023 E. 5.3).
5.2 Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich in seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde vor, er habe keine Rechtsgüter von Einzelnen verletzt und stelle deshalb keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar. Zwei Verurteilungen des Beschwerdeführers würden aus dem Jahr 2013 und somit noch vor der Eheschliessung und vor Erhalt der Aufenthaltsbewilligung stammen. Bei den Sanktionen handle es sich ausschliesslich um Geldstrafen und Bussen. Berücksichtige man lediglich jene Delikte, die der Beschwerdeführer nach Erhalt der Aufenthaltsbewilligung begangen habe, so handle es sich um Geldstrafen von insgesamt 90 Tagessätzen und notabene um keine Freiheitsstrafen. Die Vorinstanz habe die Deliktsart sowie das Strafmass nicht genügend berücksichtigt. Trotz seiner strafrechtlichen Verfehlungen habe der Beschwerdeführer die Rechtsordnung eingehalten. Betreffend das Zusammenwirken mit den Behörden werde weder auf seinen gesundheitlichen Zustand noch auf seine schwierige Situation nach der Trennung Rücksicht genommen. Insbesondere seit Mandatierung und Unterstützung des Rechtsanwaltes sei der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen. Eine vorübergehende Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers führe nicht zu einer Verneinung einer gelungenen Integration. Mittlerweile gehe der Beschwerdeführer einer Erwerbstätigkeit nach und generiere ein regelmässiges Einkommen. Für die vormalige Erwerbslosigkeit seien gesundheitliche Gründe verantwortlich. Der Beschwerdeführer habe vor Vorinstanz keine Arztzeugnisse einreichen können, weil er noch in Behandlung sei. Da der Beschwerdeführer über keinen Ausländerausweis verfüge, sei es ihm ferner schwergefallen, eine Anstellung zu finden. Hinsichtlich der Schulden bringt der Beschwerdeführer vor, einer geregelten Erwerbstätigkeit nachzugehen, wodurch er in der Lage sein werde, die Alimente für seine Tochter zu bezahlen und keine neuen Schulden mehr zu generieren. Auch werde er Gläubiger kontaktieren betreffend Zahlungsvereinbarungen. Der Beschwerdeführer respektiere die Werte der Bundesverfassung und verfüge gemäss des Sprachnachweises mit Referenzniveau A2 auch über Sprachkompetenzen.
5.3.1 Indem der Beschwerdeführer ein Deutschzertifikat mit Referenzniveau A2 vorweisen kann (AS 414), kann davon ausgegangen werden, dass er über deutsche Sprachkompetenzen verfügt, wodurch das Integrationskriterium nach Art. 58a Abs. 1 lit. c AIG als erfüllt anzusehen ist (Art. 77d i.V.m. Art. 77 VZAE).
5.3.2 Während seines Aufenthaltes in der Schweiz hat der Beschwerdeführer zufolge seiner Erwerbstätigkeit keine Sozialhilfe bezogen (AS 320, 323). Wiewohl er ab spätestens Oktober 2023 arbeitslos war und von seiner Partnerin finanziell unterstützt wurde (AS 456), befindet er sich seit dem 1. Mai 2025 erneut in einem Arbeitsverhältnis (Beschwerdebeilage 3). Auffällig erscheint, dass der Arbeitsvertrag nicht angibt, in welcher Funktion der Beschwerdeführer angestellt wurde. Der Vertrag besteht aus abstraktem Inhalt. Es steht die Frage im Raum, ob es sich um eine Gefälligkeit im Rahmen des Bewilligungsverfahrens handelt. Betreffend der Erwerbslosigkeit kann dem Beschwerdeführer entgegen seiner Auffassung vorgehalten werden, dass ihm mit einer Aufenthaltsbestätigung zumutbar gewesen war, eine Anstellung zu finden, da das Ausstellen von Aufenthaltsbestätigungen zu Handen allfälliger Arbeitgeber während eines hängigen Verfahrens im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung steht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_870/2018 vom 13. Mai 2019 E. 5.3.4). Ferner vermögen die gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der fehlenden Möglichkeit der Erwerbsaufnahme nicht zu überzeugen, reichte doch der Beschwerdeführer trotz seiner Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG auch vor Verwaltungsgericht keine ärztlichen Berichte ein. Trotz der vorübergehenden Arbeitslosigkeit kann aufgrund der wiederholten Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers seit seiner Einreise in die Schweiz auf eine wirtschaftliche Integration geschlossen werden.
5.3.3 Gegen eine wirtschaftliche Integration im engeren Sinne spricht hingegen die hohe und weiterhin zunehmende Verschuldung des Beschwerdeführers (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_725/2014 vom 23. Januar 2015 E. 5.5). Wohingegen der Beschwerdeführer per Januar 2023 mit Schulden von CHF 56'490.71 (davon eheliche Schulden im Betrag von CHF 4'097.60) verzeichnet war (AS 324-328), betrugen die Schulden bereits im Oktober 2024 CHF 104'854.97 (AS 419-422). Die Schulden des Beschwerdeführers haben sich somit in 1 ½ Jahren fast verdoppelt. In der Folge nahmen die Schulden des Beschwerdeführers kontinuierlich zu, indem er per April 2025 mit Schulden von insgesamt CHF 113'914.87 im Betreibungsregister verzeichnet (AS 517-520) war. Dabei wurde er im März und April 2025 letztmals betrieben (AS 517). Mit Blick auf die wirtschaftliche Integration fällt ins Gewicht, dass es dem Beschwerdeführer während den letzten Jahren offensichtlich nie gelungen ist, trotz seiner Erwerbstätigkeit und damit einhergehenden geregelten Einkommen seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen, haben die Schulden des Beschwerdeführers doch während seiner Aufenthaltsjahre in der Schweiz und auch während des hängigen ausländerrechtlichen Verfahrens stetig zugenommen.
Eine Verschuldung schliesst eine erfolgreiche Integration dann nicht aus, wenn die ausländische Person im Begriff ist, die Schulden in wirksamer Weise zurückzubezahlen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_725/2019 vom 12. September 2019 E. 7.2; 2C_283/2016 vom 23. Dezember 2016 E. 4.3.4; 2C_352/2014 vom 18. März 2015 E. 4.5), was in casu nicht zutrifft. Das Bundesgericht hat im Urteil 2C_385/2014 vom 19. Januar 2015 die wirtschaftliche Integration verneint, weil der Betroffene Schulden von ca. CHF 55'000.00 hatte, keine ernsthaften Rückzahlungsbestrebungen zeigte und (teilweise zusammen mit seiner früheren Ehefrau) Sozialhilfeleistungen von rund CHF 100'000.00 bezogen hatte. Ähnlich zeigt sich die Situation hier. Die Schulden des Beschwerdeführers sind beträchtlich und ernsthafte Bemühungen einer Schuldensanierung sind nicht auszumachen. Obschon er wiederum vor Verwaltungsgericht geltend machte, Gläubiger zwecks Zahlungsvereinbarungen kontaktieren zu wollen, sind diesbezüglich keine Belege zu den Akten gereicht worden. Geltend gemachte Bemühungen hätten mindestens ansatzweise belegt werden müssen (§ 26 VRG). So bleibt es vorliegend bei reinen Parteibehauptungen. Selbst wenn keine Zahlungsvereinbarungen abgeschlossen werden konnten, hätte es dem Beschwerdeführer oblegen, nach Arbeitsaufnahme ab Mai 2025 umgehend das Betreibungsamt zu informieren und es wäre mittels seines Bruttoeinkommens von monatlich CHF 5'250.00 (Beschwerdebeilage 3) eine Lohnpfändung möglich gewesen, um dadurch minimale Bemühungen für eine Schuldensanierung glaubhaft zu machen. Eine solche wurde jedoch vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Somit ist auch in prospektiver Weise davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht ernsthaft gewillt ist, seine Schuldensituation zu ändern. Zu seinen Ungunsten spricht auch der Umstand, dass es sich bei den Schulden mehrheitlich um Forderungen der Krankenkasse (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_512/2019 vom 21. November 2019 E. 5.3.1; 2C_352/2014 vom 18. März 2015 E. 4.5) und um Schulden aufgrund fehlender Leistung von Alimenten handelt.
5.3.4 Zudem wurde der Beschwerdeführer in der Schweiz insgesamt viermal strafrechtlich belangt. Neben einer Verurteilung zu einer Geldstrafe wegen einfachen Diebstahls wurde der Beschwerdeführer dreimal wegen der Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen oder Kontrollschildern i.S. des Strassenverkehrsgesetzes verurteilt. Obschon der Beschwerdeführer keine Delikte begangen hat, die von einer niedrigen Gesinnung zeugen würden, ist das strafrechtlich relevante Verhalten des Beschwerdeführers nicht zu verharmlosen. Bei der wiederholten Verurteilung wegen der Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen oder Kontrollschildern i.S. des Strassenverkehrsgesetzes zeigt sich entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ein fehlendes Zusammenwirken mit den Behörden, indem der Beschwerdeführer trotz behördlicher Aufforderung die entzogenen Kontrollschilder sowie den entzogenen Fahrzeugausweis nicht abgab. Nach dem Gesagten mangelt es im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aufgrund der hohen Schulden sowie Straffälligkeit an der erforderlichen Integration gemäss Art. 58 Abs. 1 lit. a und d AIG, was auch die gegebenen Integrationskriterien der Sprache und Erwerbstätigkeit nicht aufzuwiegen vermögen.
5.4 Gestützt auf die obgenannten Erwägungen hat der Beschwerdeführer mangels Erfüllens der Integrationskriterien nach Art. 58a AIG keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für Drittstaatsangehörige nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG.
6.1 Unter dem Titel von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG bejaht die Praxis unter gewissen Umständen einen Bewilligungsanspruch, wenn der Fortbestand der elterlichen Beziehung zu einem hier gefestigt anwesenheitsberechtigten Kind durch die aufenthaltsbeendende Massnahme in Frage gestellt wäre (vgl. BGE 140 II 289 E. 3.4.1; 138 II 229 E. 3.1). Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG geht nicht weniger weit als Art. 13 BV und Art. 8 EMRK (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_1125/2014 vom 9. September 2015 E. 4.1 mit Hinweisen). Weil der Beschwerdeführer eine in der Schweiz aufenthaltsberechtigte Tochter, geb. [...] 2017, hat, ist nachfolgend zu prüfen, ob ihm gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG i.V.m. Art. 8 EMRK eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden kann. Voraussetzung für die Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung zur Wahrnehmung des Rechts auf persönlichen Umgang (Besuchsrecht) mit dem Kind ist eine in affektiver Hinsicht zumindest normale und in wirtschaftlicher Hinsicht enge Eltern-Kind-Beziehung; der Umstand, dass diese Beziehung wegen der Distanz zwischen der Schweiz und dem Staat, in welchen die ausländische Person auszureisen hätte, praktisch nicht mehr aufrechterhalten werden könnte, und dass sich die ausreisepflichtige Person in der Schweiz bisher weitgehend «tadellos» verhalten hat («umgekehrter Familiennachzug»; vgl. BGE 144 I 91 E. 5.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 2C_614/2020 vom 26. November 2020 E. 4.3.1). Diese Kriterien sind in ihrer Gesamtheit in die Beurteilung mit einzubeziehen (vgl. BGE 144 I 91 E. 5.2).
6.2 Der Beschwerdeführer moniert, seine Ehefrau versuche bewusst, ihn von seiner Tochter zu distanzieren. Seit dem Jahr 2024 habe die Ehefrau den Kontakt zur Tochter erschwert. Durch ihren Wegzug in den Kanton Graubünden sei zu Beginn eine räumliche Distanz geschaffen worden. Die Ehefrau wolle sich die Alimente bevorschussen lassen und drohe dem Beschwerdeführer, etwas betreffend Alimente zu unternehmen, falls er die Tochter sehen wolle. Der Beschwerdeführer fordere den Kontakt zur Tochter nun gerichtlich im Rahmen der Scheidungsklage. Der letzte Kontakt habe am 19. April sowie 22. April 2025 stattgefunden. Aktuell sei er von der Ehefrau blockiert worden. Den Kontakt zur Tochter habe die Ehefrau erst im Jahr 2024 zu erschweren begonnen, da der Beschwerdeführer den Wunsch der Scheidung geäussert habe. Der Beschwerdeführer habe die Tochter regelmässig gesehen und mit ihr regelmässig Kontakt gepflegt. Er habe versucht, unter den gegebenen Umständen so gut wie möglich den Kontakt aufrecht zu halten. Der Beschwerdeführer werde aufgrund der erneuten Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nun Zahlungen an die Tochter leisten, da ihm dies erst jetzt möglich sein werde. Auch würde er gerne Naturalleistungen in Form eines Betreuungsunterhaltes erbringen, jedoch habe dies die Ehefrau verunmöglicht.
6.3 Das Migrationsamt verneinte einen auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK abgestützten Anspruch auf umgekehrten Familiennachzug mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe sein Besuchsrecht gegenüber seiner Tochter nach der Trennung im Jahr 2021 trotz Wegzugs der Tochter in einen anderen Kanton anfänglich ausgeübt. Die Ehefrau habe gegenüber dem Migrationsamt alsdann im Jahr 2024 angegeben, der Beschwerdeführer zeige nicht mehr viel Interesse an der Tochter, indem er sie zuletzt im April 2023 gesehen habe. Telefonisch melde er sich jeden zweiten oder dritten Monat bei seiner Tochter. Die affektive Bindung zwischen ihm und seiner Tochter erscheine vor diesem Hintergrund nicht als besonders eng. Auch in wirtschaftlicher Hinsicht fehle es an der erforderlichen Beziehung. Schliesslich könne das Verhalten des Beschwerdeführers angesichts seiner Delinquenz und der Anhäufung von Schulden auch nicht als tadellos bezeichnet werden. Dem Beschwerdeführer sei es bei einer Wegweisung aus der Schweiz zumutbar, den Kontakt zu seiner Tochter über Besuchsaufenthalte und moderne Kommunikationstechniken aufrechtzuerhalten.
6.4 Der vorinstanzlichen Würdigung bzgl. die fehlende wirtschaftliche Beziehung vermag der Beschwerdeführer nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen. Indem er vorbringt, mit der Bezahlung von Alimenten wieder beginnen und auch an Naturalleistungen beitragen zu wollen, ist erstellt, dass er die Unterhaltszahlungen ausgesetzt hat. Dass er seit Beginn der neuen Arbeitstätigkeit ab 1. Mai 2025 seiner Unterhaltspflicht nachgekommen sein soll, kann der Beschwerdeführer nicht belegen. Dem Beschwerdeführer stand es ferner offen, seit mehreren Jahren während seiner Arbeitslosigkeit eine Änderung des Unterhaltsbeitrags zu verlangen, womit er der Unterhaltspflicht hätte nachkommen können. Diverse Schreiben der Gemeinde [...] sowie eines Beratungszentrums des Kantons [...] (AS 432-435) hinsichtlich der Unterhaltspflicht sowie möglichen Zahlungsvereinbarungen blieben entgegen anderweitigen Behauptungen vom Beschwerdeführer unbeantwortet. Nachdem der Beschwerdeführer bis dato auch nicht vorbringen kann, substanziellen Naturalunterhalt zu leisten (vgl. dazu BGE 140 I 145 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 2C_23/2018 vom 11. März 2019 E. 3.3.3), indem er lediglich wünscht, diesen zu leisten, sind die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz als zutreffend.
Auch die affektive Beziehung ist nicht genügend glaubhaft gemacht, indem der Beschwerdeführer appellatorisch behauptet, das Besuchsrecht sei von der Ehefrau verunmöglicht worden. Gestützt auf die Akten gelang es dem Beschwerdeführer nach der Trennung und trotz Wegzugs seiner Tochter bis spätestens April 2023 das Besuchsrecht jedes zweite Wochenende wahrzunehmen (AS 436). Dass die geltend gemachten mentalen Schwierigkeiten zwei Jahre nach der Trennung eingesetzt haben sollen, ist weiterhin nicht erstellt. Auch kann der Beschwerdeführer die erfolglose Kontaktaufnahme zu seiner Tochter nicht belegen, weshalb die Verunmöglichung des Besuchsrechts durch die Ehefrau wenig glaubhaft scheint. Die vor Verwaltungsgericht eingereichten Fotos (Beschwerdebeilage 5), wovon drei Fotos den Beschwerdeführer mit seiner Tochter am Einkaufen zeigen, wurden am gleichen Tag aufgenommen und vermögen somit keine affektive Beziehung zu belegen. Zwei eingereichte Screenshots eines Facetime-Anrufes zeugen zwar von einer zweimaligen Kontaktaufnahme, nicht jedoch davon, wie häufig der Beschwerdeführer mit seiner Tochter telefoniert. Jegliche weitere Kommunikation mit seiner Tochter, die (vergebliche) Kontaktaufnahme zwecks Wahrnehmung des Besuchsrechts resp. Blockierung durch die Ehefrau oder Belege von weiteren gemeinsamen Ausflügen mit seiner Tochter konnte der Beschwerdeführer nicht zu den Akten reichen. Selbst wenn der Beschwerdeführer nun in der Scheidungsklage eine Anpassung des Besuchsrechts fordert, ergibt sich dadurch keine Garantie, dass er dieses alsdann wirklich wahrnehmen wird. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz einen auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG abgestützten Anspruch des Beschwerdeführers auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zu Recht verneint.
7. Der Beschwerdeführer reiste im Alter von 24 Jahren im Rahmen des bewilligten Familiennachzuges in die Schweiz ein und hält sich mittlerweile 8 ½ Jahre in der Schweiz auf. Obschon der Beschwerdeführer über deutsche Sprachkenntnisse verfügt und einer Erwerbstätigkeit nachgeht, sowie er nie sozialhilferechtlich unterstützt werden musste, kann er insbesondere angesichts der Schulden nicht als integriert angesehen werden. Trotz einer Erwerbsaufnahme ab Mai 2025 konnte er weder Schuldensanierungsbemühungen vorweisen noch kommt er der finanziellen Unterstützungspflicht für seine Tochter nach. Der Beschwerdeführer hat als in der Schweiz nicht integriert zu gelten (vgl. E. 5.3). Den überwiegenden Teil seines Lebens, insbesondere die prägenden Kindheits-, Jugend- und jungen Erwachsenenjahre hat der Beschwerdeführer im Kosovo verbracht, dort die Schule besucht und als Landwirt gearbeitet. Dass er mit den dortigen sprachlichen und kulturellen Verhältnissen nicht mehr vertraut wäre, tut er nicht dar und ist auch nicht ersichtlich, zumal er während den letzten Jahren – auch zu Besuchszwecken seiner dortigen Familienmitglieder – mehrmals in sein Heimatland gereist ist (AS 303, 317, 393, 404). Der Beschwerdeführer verfügt somit im Heimatland über soziale Anknüpfungspunkte. Bei den in der Schweiz ansässigen Familienangehörigen, zu welchen eine geschützte Beziehung im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK bestehen würde, handelte es sich einzig um seine Tochter. Zu dieser besteht wie bereits erwähnte jedoch keine anspruchsbegründende Beziehung (vgl. E. 6.4). Der Kontakt zur Tochter kann durch gegenseitige Besuche, entsprechender Anpassung der Modalitäten des Besuchsrechts sowie per moderner Kommunikationsmittel gelebt werden. Durch seine Berufstätigkeit im Heimatland und durch die in der Schweiz gewonnenen Arbeitserfahrungen ist dem Beschwerdeführer eine Wiedereingliederung in seiner Heimat möglich. Dem Beschwerdeführer ist somit eine Rückkehr in den Kosovo zumutbar. Die Wegweisung ist geeignetes und notwendiges Mittel, um dem öffentlichen Interesse an einer nicht akzeptablen Schuldenwirtschaft wirksam zu begegnen. Die Wegweisung aus der Schweiz erweist sich somit als verhältnismässig.
8. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Gestützt auf die obigen Erwägungen wird dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Er wird aus der Schweiz weggewiesen und hat diese – wie auch den Schengen-Raum (Art. 26b Abs. 1 lit. a Ziff. 1 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen, SR 142.281) –, unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall, zu verlassen.
9. Der Beschwerdeführer ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Über das Gesuch wurde bis anhin noch nicht entschieden. Es ist fraglich, ob die Beschwerde nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden müsste, da der Beschwerdeführer, wie zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheides, weiterhin keine Schuldensanierung vornimmt, keine Alimente bezahlt und weiterhin keine affektive Beziehung zu seiner Tochter besteht. Da die Abweisung der Beschwerde jedoch stark in die Rechtsposition des Beschwerdeführers eingreift, ist an die Anforderung der Nichtaussichtslosigkeit keine allzu hohe Hürde zu stellen. Nichtsdestotrotz gilt aber der Beschwerdeführer ohnehin nicht als mittellos. Gemäss eingereichter Scheidungsklage nimmt der Beschwerdeführer diverse Ausgabepunkte wie den Mietzins von CHF 1'200.00 sowie die Auslagen für den Arbeitsweg von CHF 400.00 rein hypothetisch für die Zukunft an. Diese Kosten sind jedoch in keinster Weise belegt, obwohl der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten ist und auf dem Zeugnis zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege darauf hingewiesen wird, dass die Ausgaben zu belegen sind. Gemäss eingereichtem Mietvertrag beträgt der Mietzins seit September 2024 CHF 740.00. Auslagen für den Arbeitsweg in Höhe von CHF 400.00 können nicht berücksichtigt werden, da es sich um hypothetische Auslagen handelt. Weitere Auslagen werden ebenfalls nicht belegt. Aus den Verfahrensakten ist bekannt, dass die geschuldeten Unterhaltsbeiträge seit Jahren nicht bezahlt werden (z.B. AS 436), die geltend gemachte Zahlung wird auch nicht belegt. Entsprechend können die CHF 1'650.00 auch nicht berücksichtigt werden. Es resultiert dadurch bei Einnahmen von CHF 4'600.00 monatlich und Auslagen von CHF 2'630.35 (Grundbedarf CHF 1'200.00 + zivilprozessualer Zuschlag CHF 240.00 + Mietzins CHF 740.00 + Krankenkassenprämie CHF 450.35) ein Überschuss von CHF 1'970.00. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist zufolge fehlender Mittellosigkeit abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ wird eine neue Ausreisefrist gesetzt auf den 31. Januar 2026.
3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
4. A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Blut-Kaufmann