Verwaltungsgericht
Urteil vom 11. Juli 2025
Es wirken mit:
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Obrecht Steiner
Gerichtsschreiberin Law
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle,
Beschwerdegegner
betreffend vorsorglicher Führerausweisentzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Nachdem eine ärztliche Meldung des Bürgerspitals Solothurn vom 11. April 2025 aufgrund einer verkehrsrelevanten Alkoholproblematik Zweifel an der Fahreignung von A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) hervorrief, entzog die Motorfahrzeugkontrolle (MFK), namens des Bau- und Justizdepartements (BJD), dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 15. April 2025 vorsorglich den Führerausweis.
2. Mit Verfügung vom 29. April 2025 erhielt die MFK den vorsorglichen Führerausweisentzug aufrecht.
3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 5. Mai 2025 Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 29. April 2025 sowie die sofortige Aufhebung des vorsorglichen Führerausweisentzuges.
4. Mit Vernehmlassung vom 23. Mai 2025 beantragte die MFK die Abweisung der Beschwerde.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist somit grundsätzlich einzutreten. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist eine verkehrsmedizinische Untersuchung, da eine solche nicht Verfügungsgegenstand war.
2.1 Nach Art. 14 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) müssen Motorfahrzeugführer über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen. Über Fahreignung verfügt, wer u.a. die erforderliche körperliche und psychische Leistungsfähigkeit zum sicheren Führen von Motorfahrzeugen hat (Art. 14 Abs. 2 lit. b SVG).
2.2 Ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person bestehen namentlich bei Vorliegen der in der nicht abschliessenden Aufzählung von Beispielen in Art. 15d Abs. 1 lit. a-e SVG genannten Gegebenheiten. Dies ist unter anderem der Fall bei einer Meldung eines Arztes, dass eine Person wegen einer körperlichen oder psychischen Krankheit Motorfahrzeuge nicht sicher führen kann (Art. 15d Abs. 1 lit. e SVG). Ärzte sind in Bezug auf solche Meldungen vom Berufsgeheimnis entbunden. Sie können die Meldung direkt an die zuständige kantonale Strassenverkehrsbehörde oder an die Aufsichtsbehörde für Ärzte erstatten (Art. 15d Abs. 3 SVG).
2.3 In den vom Gesetzgeber in Art. 15d Abs. 1 SVG aufgezählten Fällen ist grundsätzlich zwingend und ohne weitere Einzelfallprüfung eine Fahreignungsuntersuchung anzuordnen, selbst wenn die Zweifel im konkreten Fall noch nicht erhärtet oder nur abstrakter Natur sind (vgl. Jürg Bickel, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 15 zu Art. 15d SVG). Diese Tatbestände begründen mithin einen Anfangsverdacht fehlender Fahreignung, welcher zur Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung führt (vgl. Botschaft vom 20. Oktober 2010 zu Via sicura, Handlungsprogramm des Bundes für mehr Sicherheit im Strassenverkehr, BBI 2010 8470 Ziff. 1.3.2.6).
2.4 Im Falle einer Anordnung einer verkehrsmedizinischen Abklärung ist der Führerausweis nach Art. 30 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV, SR 741.51) in der Regel vorsorglich zu entziehen (vgl. BGE 127 II 122 E. 5; Urteil des Bundesgerichts 1C_144/2017 vom 2. Juni 2017 E. 2.3; je mit Hinweisen). Denn steht die Fahreignung des Betroffenen ernsthaft in Frage, ist es unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit grundsätzlich nicht zu verantworten, ihm den Führerausweis bis zum Vorliegen des Untersuchungsergebnisses zu belassen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für den vorsorglichen Führerausweisentzug nach Art. 30 VZV kein strikter Beweis erforderlich, hierfür genügen vielmehr bereits konkrete Anhaltspunkte, dass die Fahreignung zu verneinen ist (vgl. BGE 125 II 493 E. 2b S. 495, Urteil des Bundesgerichts 1C_232/2018 vom 13. August 2018 E. 3.1).
3. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe zum Zeitpunkt seiner Hospitalisation, im Rahmen derer das Alkoholabhängigkeitssyndrom diagnostiziert wurde, weder ein Fahrzeug geführt noch sich im Strassenverkehr auffällig oder widerrechtlich verhalten. Er sei nicht unter Einfluss von Alkohol am Steuer angetroffen worden. Er besässe kein eigenes Motorfahrzeug und sei zum Zeitpunkt der Hospitalisation, welche durch die Ambulanz erfolgt sei, zu Hause gewesen. Er habe somit keine konkrete oder abstrakte Gefahr für die Verkehrssicherheit dargestellt. Mit einer verkehrsmedizinischen Untersuchung sei er einverstanden.
4.1 Der Beschwerdeführer stellt durch seine Äusserungen in der Beschwerdeschrift das diagnostizierte Alkoholabhängigkeitssyndrom nicht in Abrede und vermochte ferner den Verdacht auf die mangelnde Fahreignung nicht auszuräumen. In casu liegt eine Meldung einer Ärztin vom 11. April 2025 im Sinne von Art. 15d Abs. 1 lit. e SVG vor. Durch diese ärztliche Meldung bestehen konkrete Anhaltspunkte, welche Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdeführers erwecken, weshalb von Gesetzes wegen eine verkehrsmedizinische Abklärung anzuordnen ist (Art. 15d Abs. 1 SVG, Art. 28a Abs. 2 VZV). Die Ärztin hat auch in Ziff. 3 des Formulars vom 11. April 2025 angegeben, dass aus ihrer Sicht ernsthafte Zweifel an der Fahreignung bestehen, so dass ab sofort keine Motorfahrzeuge mehr geführt werden sollten. Die ärztliche Meldung vom 11. April 2025 ist jedoch äusserst knapp ausgefallen. Es kann daraus nicht entnommen werden, weshalb die Ärztin der Auffassung war, der Beschwerdeführer könne ab sofort kein Motorfahrzeug mehr führen. Ebenfalls ist nicht bekannt, ob es sich um eine isolierte Begebenheit, eine Phase oder um einen chronischen Zustand des Beschwerdeführers handelte. Die ärztliche Mitteilung stellte lediglich die Diagnose eines Alkoholabhängigkeitssyndroms, ohne hierzu weitere Ausführungen zu machen. Weitere Abklärungen oder Nachfragen erfolgten durch die MFK nicht. Die ärztliche Mitteilung vom 11. April 2025 bietet hinreichend Anlass für eine Fahreignungsuntersuchung, was vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird. Es bleibt zu prüfen, ob ein vorsorglicher Entzug (bis die Abklärungsergebnisse vorliegen) gerechtfertigt ist.
4.2 In der Regel wird bei der Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung der Führerausweis vorsorglich entzogen (vgl. E. 2.4 hiervor). Vorliegend stellt sich die Frage, ob der Sachverhalt genügend abgeklärt ist um von ernsthaften Zweifeln der Fahreignung auszugehen und es sich allenfalls ausnahmsweise rechtfertigt, auf den vorsorglichen Entzug des Führerausweises zu verzichten. Hierbei ist auch der Leitfaden Fahreignung der Vereinigung der Strassenverkehrsämter (asa), welcher im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Strassen (Astra) erlassen worden ist (Stand 27. November 2000, abrufbar unter https://www.astra.admin.ch/dam/astra/de/dokumente/dokumente-strassenverkehr/richtlinien/leitfaden-fahreignung.pdf.download.pdf/Leitfaden%20Fahreignung.pdf; zuletzt besucht am 10. Juli 2025) zu beachten. Betreffend Alkoholkonsum wird auf Seite 14 und 15 festgehalten, dass bei Meldung eines Arztes, welche eine die Fahreignung in Frage stellende Alkoholproblematik beinhaltet, in der Regel kein vorsorglicher Entzug empfohlen wird und in der Regel der Betroffene aufgefordert werden soll, ein Zeugnis des Hausarztes betreffend die Alkoholproblematik einzureichen (lit. e). Voraussetzung für dieses Vorgehen ist jedoch, dass der Betroffene im Strassenverkehr noch nie wegen einer Alkoholproblematik aufgefallen ist, ansonsten kommen die anderen Bestimmungen zur Anwendung. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass die MFK diesen Empfehlungen gefolgt ist oder den Beschwerdeführer aufgefordert hat, ein Arztzeugnis einzureichen, damit er die ernsthaften Zweifel der fehlenden Fahreignung beseitigen könnte. Vielmehr scheint sie sich auf Ziff. 8 lit. a der Empfehlungen abzustützen (Drittmeldungen [ohne Ereignis im Strassenverkehr]). Aufgrund der dürftigen Aktenlage ist nicht abschliessend zu beurteilen, welcher Empfehlung gefolgt werden sollte.
4.3 Es ist auch darauf hinzuweisen, dass das Formular «Ärztliche Meldung bei Zweifeln an der Fahreignung» nicht nur das Stellen einer Diagnose verlangt, sondern auch eine kurze Schilderung des verkehrsmedizinisch relevanten Zustands/Krankheitsbildes. Auch kann der Arzt einen Bericht beilegen. Entsprechende Auskünfte können aufgrund der Entbindung vom Berufsgeheimnis (Art. 15d Abs. 3 SVG) ohne Weiteres erteilt werden oder aber nachgefragt werden, um den Sachverhalt abzuklären. So jedoch liegt lediglich der äusserst knappe Formulareintrag vor, welcher kaum eine ausreichende Beurteilung der Ernsthaftigkeit der Zweifel an der Fahreignung zulässt.
4.4 Der Beschwerdeführer ist gemäss Akten seit dem Jahr 1977 im Besitze des Führerausweises und hatte in der Vergangenheit keine aktenkundige verkehrsrelevanten Alkoholprobleme bzw. Trunkenheitsfahrten. Der automobilistische Leumund des Beschwerdeführers ist bis anhin gemäss Akten einwandfrei. Dazu kommt, dass keine einschlägigen Vorstrafen bekannt sind. An diesem Umstand ändert die knappe ärztliche Meldung vom 11. April 2025 nichts. Der ärztlichen Meldung kann weder entnommen werden, weshalb die Ärztin der Auffassung ist, der Beschwerdeführer habe ein Alkoholabhängigkeitssyndrom noch, weshalb ernsthafte Zweifel an der Fahreignung bestehen, sodass der Beschwerdeführer ab sofort kein Motorfahrzeug mehr führen darf. Weitergehende ärztliche Berichte oder Meldungen liegen in den Akten nicht vor. Die Vorinstanz hat entsprechende Sachverhaltslücken zu schliessen, indem sie bei der meldenden Ärztin nachfragt oder den Hausarzt beizieht, um allfällige ernsthafte Zweifel auszuschliessen oder zu bestätigen. Allenfalls hat sie nach erfolgten Abklärungen neu zu verfügen.
4.5 Es handelt sich vorliegend um einen Grenzfall. Die Aktenlage lässt den doch massiven Eingriff in die Rechtsstellung des Beschwerdeführers mit dem verfügten vorsorglichen Entzug ohne weitere Abklärungen nicht zu. Auch das Bundesgericht hatte sich im Entscheid 1C_232/2018 vom 13. August 2018 mit einem sehr ähnlichen Fall zu beschäftigen und hob den vorsorglichen Führerausweisentzug auf, wobei die dort getätigten Sachverhaltsabklärungen eine ausreichende Beurteilungsgrundlage darstellten. Es rechtfertigt sich somit dem Beschwerdeführer den Führerausweis bis nach getätigter Sachverhaltsabklärung vorläufig wieder auszuhändigen, um dann allenfalls neu zu verfügen, zumal es erfahrungsgemäss mehrere Monate dauert bis die Resultate einer förmlich angeordneten verkehrsmedizinischen Abklärung vorliegen.
5. Im Sinne des Eventualantrages ist die Beschwerde somit teilweise gutzuheissen. Die Angelegenheit wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie weitere Abklärungen vornimmt und allenfalls neu verfügt. Bis dahin wird die MFK angewiesen, dem Beschwerdeführer den Führerausweis vorläufig wieder auszuhändigen.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Staat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1’000.00 festzusetzen sind.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen
und die Sache zur Neubeurteilung zurückgewiesen. Die MFK wird angewiesen, dem
Beschwerdeführer den
Führerausweis vorläufig wieder auszuhändigen.
2. Die Kosten des Verfahrens von CHF 1'000.00 gehen zu Lasten des Kantons Solothurn.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die
Gerichtsschreiberin
Thomann Law