Verwaltungsgericht
Urteil vom 27. Mai 2025
Es wirken mit:
Oberrichterin Obrecht Steiner
Oberrichter Hagmann
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
A.___, vertreten durch Lea Hungerbühler, substituiert durch Elena Liechti,
Beschwerdeführer
gegen
1. Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Vorbereitungshaft
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Am 20. Januar 2025 wurde dem Migrationsamt des Kantons Solothurn (MISA) durch die Polizei mitgeteilt, dass sich A.___, geb. [...] 1997 in Gambia, (nachfolgend Beschwerdeführer) mutmasslich seit acht Jahren in der Schweiz aufhalte und in keinem System verzeichnet sei. Die Kantonspolizei konnte von ihm einen am 30. Mai 2023 abgelaufenen und im Jahre 2018 ausgestellten Reisepass sicherstellen. Auf eine Vorladung zu einer polizeilichen Einvernahme erschien lediglich B.___. Diese gab an, der Beschwerdeführer habe die Wohnung im Hinblick auf die polizeiliche Einvernahme rasch verlassen und sei nun in der Region Biel untergetaucht. In Absprache mit der Staatsanwaltschaft wurde er in der Folge ausgeschrieben (AS 18 ff.). Am 11. März 2025 wurde er vorläufig festgenommen (AS 32 f.). Im Anschluss an die polizeiliche Einvernahme vom 12. März 2025, anlässlich der ihm auch das rechtliche Gehör zur vorgesehenen Ausschaffungshaft gewährt worden war (AS 45 ff.), wurde er von der Staatsanwaltschaft zu Handen des MISA aus der Haft entlassen (AS 40). Gleichentags erliess das MISA namens des Departements des Innern (DdI) gegen ihn eine Wegweisungsverfügung aus der Schweiz und aus dem Schengenraum (AS 71 ff.).
Mit Verfügung vom 13. März 2025 ordnete das MISA namens des DdI gegen den Beschwerdeführer Ausschaffungshaft ab dem 12. März 2025, 13.26 Uhr, bis 11. Juni 2025 an (AS 71 ff.). Das Haftgericht genehmigte die angeordnete Ausschaffungshaft mit Entscheid vom 14. März 2025 (AS 111 ff.). Mit dem vom MISA eingeschickten originalen Pass des Beschwerdeführers beantragte das Staatssekretariat für Migration (SEM) am 19. März 2025 bei der gambischen Botschaft in der Schweiz ein Ersatzreisedokument für den Beschwerdeführer. Am 25. April 2025 wurde der Beschwerdeführer vom MISA telefonisch orientiert, dass er die Schweiz verlassen müsse und für ihn ein Flug gebucht worden sei. Rund eine Stunde nach diesem Telefonat stellte er ein Asylgesuch mit der Begründung, sein Leben sei in Gambia in Gefahr (AS 118 ff.). Der Flug musste in der Folge annulliert werden (AS 144).
Am 28. April 2025 gewährte ihm das MISA das rechtliche Gehör betreffend Eröffnung der Administrativhaft und zum Einreiseverbot (AS 145 f.). Mit einer Verfügung vom selben Tag ordnete es namens des DdI über ihn Vorbereitungshaft ab 25. April 2025, 17:07 Uhr, bis 24. Juli 2025 an (AS 156 ff.). Das Haftgericht genehmigte diesen Entscheid mit Verfügung vom 29. April 2025 (nach mündlicher Verhandlung, AS 162 ff.).
2. Gegen diese Verfügung erhob A.___ am 8. Mai 2025 (Posteingang) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf deren Aufhebung. Er habe ein Asylgesuch gestellt. Er habe hier eine Familie und wolle nicht nach Gambia zurück.
3. Mit Eingabe vom 9. Mai 2025 verzichtete das Haftgericht auf eine Stellungnahme und verwies auf den angefochtenen Entscheid.
4. Mit Vernehmlassung vom 12. Mai 2025 beantragte das MISA namens des DdI die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei und verwies zur Begründung auf seine Verfügung betreffend Anordnung der Vorbereitungshaft, den angefochtenen Entscheid und die Akten.
5. Der Beschwerdeführer liess sich durch seine neu beigezogene Vertreterin, Elena Liechti, [...], am 14. Mai 2025 erneut vernehmen.
6. Die übrigen Verfahrensbeteiligten reichten dazu keine weitere Stellungnahme ein (vgl. Verfügung vom 15. Mai 2025).
7. Für die Standpunkte der Parteien wird auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend darauf eingegangen.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Um die Durchführung eines Weg- oder Ausweisungsverfahrens oder eines strafrechtlichen Verfahrens, in dem eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG droht, sicherzustellen, kann die zuständige kantonale Behörde eine Person, die keine Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt, während der Vorbereitung des Entscheides über ihre Aufenthaltsberechtigung für höchstens sechs Monate in Haft nehmen (sog. Vorbereitungshaft), wenn die Person sich rechtswidrig in der Schweiz aufhält, ein Asylgesuch einreicht und damit offensichtlich bezweckt, den drohenden Vollzug einer Weg- oder Ausweisung zu vermeiden; ein solcher Zweck ist zu vermuten, wenn eine frühere Einreichung des Asylgesuchs möglich und zumutbar war und wenn das Gesuch in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit einer Verhaftung, einem Strafverfahren, dem Vollzug einer Strafe oder dem Erlass einer Wegweisungsverfügung eingereicht wird (Art. 75 Abs. 1 lit. f des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration, AIG, SR 142.0).
3. Der Beschwerdeführer hält sich seit acht Jahren in der Schweiz auf, ohne über eine Bewilligung zu verfügen. Von den Migrationsbehörden bleib er unentdeckt (er wurde lediglich im Jahr 2019 einmal von der Polizei angehalten, wobei eine Identitätsfeststellung stattfand und er anschliessend wieder aus der polizeilichen Kontrolle entlassen wurde, AS 57 f.). Offenbar hatte er über all diese Jahre bei seiner Partnerin gelebt, mit der er Kinder habe. Der Beschwerdeführer hätte somit ausreichend Gelegenheit gehabt, ein Asylgesuch einzureichen. Auch als er am 11. März 2025 vorläufig festgenommen und polizeilich befragt wurde, ersuchte er nicht um Asyl. Im Gegenteil, erwähnte er doch anlässlich der Einvernahme vom 12. März 2025, er habe sein Heimatland verlassen, um seiner Familie in Gambia zu helfen, er sei nicht wegen sich gekommen (Rz 5, 60). Ferner ersuchte er weder nach Erlass der Wegweisungsverfügung oder der angeordneten Ausschaffungshaft um Asyl noch erwähnte er anlässlich des Gesprächs mit dem MISA vom 25. April 2025, dass sein Leben in Gambia in Gefahr sei. Er sagte nur, er wolle die Schweiz nicht verlassen, weil er hier Kinder habe und diese weinen würden, wenn er nach Gambia müsste. Eine Stunde nach diesem Gespräch und der Kenntnisnahme der Mitteilung, dass für ihn ein Flug nach Gambia gebucht worden sei, stellte er dann aber das Asylgesuch. Dieses steht daher ganz offensichtlich in engstem zeitlichen Zusammenhang mit der drohenden Ausreise und es ist zu vermuten, dass dieses nur dem Zweck dient, diese zu verhindern. Dem Beschwerdeführer wäre es ohne Weiteres zumutbar gewesen, das Asylgesuch früher zu stellen.
Daran vermögen seine Vorbringen, er habe gemeint, sich rechtmässig in der Schweiz aufzuhalten, nichts zu ändern. Es ist wenig überzeugend, dass sich eine Person acht Jahre in der Schweiz aufhält, ohne jegliche sichtbare Bemühungen in Bezug auf den Erhalt einer Bewilligung. Inwiefern ein SwissPass der Bahn ausreichend sein könnte, ist nicht ersichtlich. Auch von einem Laien kann erwartet werden, sich diesbezüglich näher zu erkundigen. Zudem erscheint es angesichts der Aussagen des Beschwerdeführers selbst kaum glaubhaft, dass er tatsächlich so ahnungslos gewesen ist, wie er nun vorgibt. So erwähnte er in der Einvernahme vom 12. März 2025 u.a. auch, er sei immer im Haus gewesen, er habe immer Angst gehabt nach draussen zu gehen, da ihn dort die Polizei fassen könne und er gehen müsste, deshalb sei er immer im Haus geblieben. Er habe all die Jahre im Haus auf die Dokumente gewartet (AS 45). Auch sein allenfalls im Jahr 2017 in Italien gestelltes Asylgesuch belegt entgegen seinen weiteren Vorbringen nicht, dass er nach Europa gereist sei, um hier um Schutz zu ersuchen. Wie erwähnt, hat er in der Einvernahme vom 12. März 2025 – einer sehr aktuellen Einvernahme – selbst gesagt, er habe sein Heimatland verlassen, um seiner Familie zu helfen. Von einer Gefahr für ihn in Gambia ist darin nicht die Rede. Es kann daher entgegen seinen mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 2C_844/2020 vom 30. Oktober 2020 E. 4.3 getätigten Ausführungen auch nicht davon ausgegangen werden, die Vermutung nach Art. 75 Abs. 1 lit. f AIG werde umgestossen, weil das Asylgesuch nicht bloss gestellt worden sei, um die drohende Ausschaffung zu vereiteln, sondern effektiver Schutz gesucht werde.
4. Die Vorbereitungshaft darf gemäss Art. 75 Abs. 1 AIG für höchstens sechs Monate angeordnet werden. Art. 79 Abs. 1 AIG sieht vor, dass die Vorbereitungs- und die Ausschaffungshaft nach den Artikeln 75–77 sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 zusammen die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten dürfen. In Ausnahmefällen kann die maximale Haftdauer um höchstens zwölf Monate verlängert werden (Art. 79 Abs. 2 AIG). Das Haftgericht hat den Entscheid des MISA, welches die Haft für die Dauer von drei Monaten angeordnet hat, bestätigt. Auch unter dem Gesichtspunkt, dass sich der Beschwerdeführer rund sieben Wochen in Ausschaffungshaft befand, ist dies nicht zu beanstanden. Das MISA hat das SEM mit sämtlichen Unterlagen bedient und dieses ersucht, das Verfahren prioritär zu behandeln (AS 147, 150, 157). Es ist ohne Weiteres damit zu rechnen, dass der Asylentscheid nicht allzu lange auf sich warten lässt und im beschleunigten Verfahren erfolgt, so dass auch ein allfälliger Rechtsmittelentscheid mit deutlich verkürzten Fristen erfolgt. Die benötigten Dokumente liegen soweit vor, zumal auch schon ein Rückführungsflug gebucht worden war. Nachdem das Gesetz bis zu sechs Monate zulässt (vgl. Art. 79 Abs. 1 AIG), könnte mittels (den konkreten Umständen entsprechend) vertretbarer allfälliger Verlängerung der Zweck der Haft nach wie vor erreicht werden, selbst wenn eine Ausschaffung noch nicht bis zum 24. Juli 2025 möglich sein sollte. Jedenfalls besteht nach wie vor ernsthafte Aussicht darauf, dass die Wegweisung vollzogen werden kann.
Die angeordnete Haft ist geeignet, um den Vollzug der Wegweisung sicherzustellen. Fraglich ist, ob sie auch erforderlich ist oder ob es mildere Massnahmen dafür gibt. Die Vorinstanz äussert sich dazu nicht näher.
Im Gegensatz zum vom Beschwerdeführer erwähnten Entscheid 2C_844/2020 vom 30. Oktober 2020 ist vorliegend von einer erheblichen und aktuellen Untertauchensgefahr auszugehen. Im Rahmen der Identitätsabklärung durch die Polizei wurde mit dem Beschwerdeführer vereinbart, am 8. Januar 2025 in Begleitung von B.___ auf den Regionenposten zu kommen, um seine angebliche italienische Aufenthaltsbewilligung vorzuweisen. Erschienen ist aber weder er noch B.___. Auf die telefonische und schriftliche Vorladung zur Einvernahme vom 4. Februar 2025 erschien lediglich B.___, welche wie erwähnt zu Protokoll gab, der Beschwerdeführer habe die Wohnung im Hinblick auf die polizeiliche Einvernahme rasch verlassen und sei nun in der Region Biel untergetaucht. Aufgrund dieser Umstände kann nicht damit gerechnet werden, dass sich der Beschwerdeführer den Behörden für eine kontrollierte Rückführung zur Verfügung halten wird. Zudem ist auch an dieser Stelle zu betonen, dass er bis anhin alles unternommen hat, um von den Behörden nicht erkannt resp. kontrolliert zu werden. So ist er ohne Reisepass eingereist, liess sich einen solchen im Heimatland ausstellen und nachschicken und tauschte seine italienische ID angeblich an einem Kiosk gegen Zigaretten aus. Er hat sich acht Jahre mehrheitlich im Haus aufgehalten, gemäss eigenen Angaben aus Angst, von der Polizei gefasst zu werden.
Insbesondere ist aber zu berücksichtigen, dass auch die Beziehung zu B.___ keineswegs als derart gefestigt erscheint, als dass der Beschwerdeführer deswegen nicht untertauchen würde. So sagte diese anlässlich der Einvernahme vom 4. Februar 2025 aus, sie habe ihn letzten Freitag vor die Türe gestellt. Er sei nun in Biel bei Bekannten untergetaucht, er sei für sie weder erreichbar noch kenne sie eine genaue Adresse in Biel (AS 16). Der Beschwerdeführer selber sagte an der Einvernahme vom 12. März 2025 aus, B.___ habe ihn belogen und immer wieder betrogen. Er habe gar keine Chance gehabt; sie habe ihn immer manipuliert und auch in Bezug auf die Dokumente habe sie ihn immer wieder betrogen. Sie habe ihn benutzt. Alle hätten ihm gesagt, es sei in Ordnung mit seinen Dokumenten, B.___ habe das alles gemacht. Sie habe von den Kindern CHF 200'010.00 von der Lebensversicherung der Concordia genommen (AS 45 ff.). Auch in der Eingabe seiner Vertreterin vom 14. März 2025 wird darauf hingewiesen, dass er sich gegenüber seiner Freundin jahrelang in einem Abhängigkeitsverhältnis befunden habe. Ferner ist er rechtlich auch nicht der Vater seiner angeblichen Kinder; bei einem Kind ist kein Vater eingetragen, beim anderen der Ex-Mann von B.___ (vgl. Telefonnotiz vom 13. März 2025, AS 66).
Die Untertauchensgefahr bei einer Freilassung erweist sich somit als zu hoch und aktuell, als dass sich letztere rechtfertigen würde. Der akuten Untertauchensgefahr kann auch nicht mit milderen Massnahmen, wie einer Eingrenzung oder einer Meldepflicht, begegnet werden. Auch wenn vom Beschwerdeführer verlangt werden würde, sich regelmässig bei der Behörde zu melden, heisst dies nicht, dass er sich deswegen dem Vollzug der Wegweisung nicht entziehen könnte. So hat er doch auch im Januar/Februar 2025 polizeilichen Vorladungen keine Folge geleistet und ist in Biel untergetaucht, so dass er polizeilich ausgeschrieben und in Gewahrsam genommen werden musste. Im Widerspruch zu den Vorbringen in der Beschwerdeschrift ist aktenkundig, dass sich der Beschwerdeführer im Januar und nicht im März 2025 freiwillig bei der Polizei gemeldet hat (AS 19), als er noch nichts von allfälligen Ermittlungshandlungen wusste. Als ihm dies jedoch bekannt wurde, hat er den Vorladungen keine Folge mehr geleistet und ist untergetaucht. Aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer telefonisch und schriftlich zur Einvernahme aufgefordert worden ist. B.___ hat diesen Aufforderungen am 14. Januar und 4. Februar 2025 Folge geleistet, so dass ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass die entsprechenden Termine auch dem Beschwerdeführer bekannt waren. Mittlerweile weiss er noch konkreter, dass eine Wegweisung vollzogen werden soll, wurde doch bereits ein Rückführungsflug organisiert. Entsprechend ist die bereits an den Tag gelegte Untertauchensgefahr noch grösser geworden. Dieser kann somit mit einer milderen Massnahme als Haft nicht effektiv begegnet werden.
Zusammenfassend überwiegt folglich das öffentliche Interesse an einer Wegweisung des Beschwerdeführers dessen unbestrittenes privates Interesse. Er hat sich jahrelang unerkannt in der Schweiz aufgehalten, hat sich um nichts gekümmert und sich nie bei einer Behörde gemeldet. Stattdessen hat er, kaum war er mit der geplanten Wegweisung konfrontiert, ein Asylgesuch gestellt. Das öffentliche Interesse daran, dass er im Falle einer Abweisung des Asylantrags nicht weiterhin ohne Bewilligung in der Schweiz verbleibt, ist daher hoch. Daran ändert auch nichts, wie er geltend macht, dass er ein Gesuch um einen umgekehrten Familiennachzug stellen könnte. Ein derartiges Verfahren wäre nicht im Inland abzuwarten (vgl. Art. 17 AIG).
Schliesslich gibt es auch keine Hinweise darauf, dass die Haft dem Beschwerdeführer nicht zumutbar wäre, auch wenn er in der Beschwerde erwähnt, «I am very scared even paranoid». Derartige Äusserungen hat er vorher nicht getätigt (vgl. beispielsweise Einvernahme vom 28. April 2025, AS 145 f.).
6. Gestützt auf diese Erwägungen erweist sich die Beschwerde folglich als unbegründet und sie ist entsprechend abzuweisen.
7. Der Beschwerdeführer beantragt für den Fall einer Abweisung eine Befragung von ihm, seiner Partnerin und der Kinder. Dieser Verfahrensantrag ist abzuweisen. Es ist nicht zu erwarten, dass die Aussagen von B.___ wesentliche neue Erkenntnisse zu den Gesamtumständen des vorliegenden Falles bringen würden, dürften diese doch entscheidend vom jetzigen Verfahren geprägt sein. Der Beschwerdeführer selbst hat sich im Verlauf des Verfahrens äussern können. Inwieweit ein fünf- und sechsjähriges Kind etwas zum vorliegenden Sachverhalt beitragen könnten, ist nicht ersichtlich. Es ist zu erwarten, dass sämtliche Personen aussagen würden, der Beschwerdeführer habe zu den Kindern geschaut und würde dies auch weiterhin tun. Dies ändert aber nichts daran, dass das öffentliche Interesse an einer Wegweisung des Beschwerdeführers höher zu gewichten ist als das private Interesse (vgl. die vorstehend ausgeführten Erwägungen).
Weiter lässt der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend machen, weil die Vorinstanzen ihrer Prüfpflicht der Verhältnismässigkeit nicht nachgekommen seien. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt, dass die Behörde die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien tatsächlich hört, ernsthaft prüft und bei der Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Das Verwaltungsgericht überprüft den Entscheid mit voller Kognition, so dass selbst bei Vorliegen einer Gehörsverletzung von einer Heilung des Mangels auszugehen wäre, wenn die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 1C_463/2023 vom 9. Januar 2025 E. 3.2 mit Hinweisen). Vorliegend hat die Vorinstanz zwar knapp aber zu Recht darauf hingewiesen, dass eine mildere Massnahme den verfolgten Zweck nicht erfüllen kann. Auch das MISA hat in seiner Verfügung vom 28. April 2025 (AS 158) ausgeführt, dass die bisherigen Erkenntnisse und Indizien darauf schliessen lassen, dass der Beschwerdeführer die Ausreise nach Gambia weiterhin zu verhindern bzw. vereiteln versuchen werde, sollte das Asylgesuch und die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet werden. Eine mildere Massnahme erscheine nicht zielführend. Somit kann nicht von einer Gehörsverletzung ausgegangen werden. Anderes brachte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz auch nicht vor.
8. Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht sind praxisgemäss keine Kosten zu erheben.
Rechtsanwältin Elena Liechti beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung. Dieses Gesuch ist zu bewilligen. Sie macht mit Kostennote vom 14. Mai 2025 einen Aufwand von 11,5 Stunden für sich und eine Rechtspraktikantin (10,7 resp. 0,8 Stunden) geltend, was bis auf den Aufwand für die Nachbearbeitung angemessen erscheint (für die Nachbearbeitung sind praxisgemäss 30 Minuten zu entschädigen). Bei unentgeltlicher Rechtspflege wird die Stunde im Kanton Solothurn indessen mit CHF 190.00 entschädigt (für Praktikanten mit CHF 95.00). Dies führt zu einer Entschädigung von CHF 2'024.00 (10,2 Stunden zu je CHF 190.00 und 0,8 Stunden zu je CHF 95.00, Auslagen von CHF 10.00), zahlbar durch den Staat Solothurn. Ohne Rückforderung.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Der Kanton Solothurn hat der unentgeltlichen Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Elena Liechti, [...], zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege eine Entschädigung von CHF 2'024.00 (inkl. Auslagen) zu bezahlen. Ohne Rückforderung.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Thomann Ramseier