Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 21. Juli 2025                

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichterin Kofmel

Oberrichterin Obrecht Steiner    

Gerichtsschreiberin Law

In Sachen

A.___

 

Beschwerdeführer

 

 

 

gegen

 

 

 

1.    Departement des Innern,  vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern, 

2.    Sozialregion B.___, 

 

Beschwerdegegner

 

 

 

 

betreffend     Sozialhilfe / Rückerstattung


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) ist Vater zweier Kinder, welche seit dem 7. Dezember 2018 in einer Pflegefamilie untergebracht sind. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Olten-Gösgen ordnete für den Sohn eine traumapädagogische Beratung mit der Marte Meo Methode an. Die KESB Olten-Gösgen verlängerte die Kindesschutzmassnahme mit Entscheid vom 2. Februar 2022 rückwirkend ab August 2021 bis Dezember 2022. Für die Massnahme wurde bei der Sozialregion B.___ eine Kostengutsprache eingeholt, welche die B.___ am 17. November 2022 rückwirkend erteilte. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die für die Berechnung des Elternbetrags notwendigen Unterlagen bei der B.___ einzureichen und im Verfahren mitzuwirken.

 

2. Die Krankenversicherung Arcosana (CSS) beteiligte sich an den Kosten für die angeordnete Kindesschutzmassnahme. Aufgrund interner Missverständnisse der B.___ und einer vorliegenden Abtretung wurde die Beteiligung der Krankenkasse in Höhe von CHF 2'803.40 von der B.___ fälschlicherweise an den Beschwerdeführer überwiesen.

 

3. Mit Verfügung vom 4. Juli 2024 stellte die B.___ folgendes fest:

 

1.   A.___ hat am 23. August 2022 CHF 2'803.40 an Sozialhilfe unrechtmässig bezogen.

2.   Die Schuld nach Ziffer 1 ist in 12 monatlichen Raten à CHF 233.50 zurückzuerstatten, fällig jeweils am ersten Tag des Kalendermonats. Die erste Rate wird am 1. August 2024 fällig.

3.   Der dadurch entstehende Restbetrag von CHF 1.40 wird erlassen.

4.   Die Rückerstattung erfolgt durch Einzahlung auf das Sozialhilfekonto der B.___.

5.   Für diesen Beschluss werden keine Gebühren erhoben.

 

4. Der Beschwerdeführer erhob alsdann Beschwerde beim Departement des Innern (DDI), welches mit Beschwerdeentscheid vom 6. Mai 2025 die Beschwerde teilweise guthiess und die Ziffern 2 und 3 aufhob. Der Beschwerdeführer habe die Schuld von CHF 2'803.40 in 18 monatlichen Raten à CHF 150.00 und einer Rate à CHF 103.40 zurückzuerstatten, fällig jeweils am ersten Tag des Kalendermonates. Die erste Rate sei am 1. Juni 2025 fällig.

 

5. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Mai 2025 Verwaltungsgerichtsbeschwerde und bot an, ab Ende Juli 2025 Raten à CHF 100.00 zu bezahlen. Der Fehler läge bei der B.___, dafür müsse er nicht einstehen.

 

6. Das DDI und die B.___ schlossen mit Eingaben vom 15. Mai 2025 und 23. Mai 2025 auf die Beschwerdeabweisung.

 

 

II.

 

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 159 Abs. 3 Sozialgesetz, SG, BGS 831.1 i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2.1 Nach § 164 Abs. 1 SG sind unrechtmässig, insbesondere aufgrund einer Verletzung der Auskunfts- und Meldepflichten, erwirkte Geldleistungen zurückzuerstatten. Personen, die in ungerechtfertigter Weise Geldleistungen erhalten haben, sind zur Rückerstattung der Bereicherung verpflichtet. In Härtefällen kann auf die Rückerstattung ganz oder teilweise verzichtet werden (Abs. 4). Die Art. 62 Abs. 2 und Art. 63-66 des Obligationenrechts (OR, SR 220) sind sinngemäss anwendbar (Abs. 2bis).

 

2.2 Wer eine Nichtschuld freiwillig bezahlt, kann das Geleistete nur dann zurückfordern, wenn er nachzuweisen vermag, dass er sich über die Schuldpflicht im Irrtum befunden hat (Art. 63 Abs. 1 OR). Die Rückerstattung kann insoweit nicht gefordert werden, als der Empfänger nachweisbar zur Zeit der Rückforderung nicht mehr bereichert ist, es sei denn, dass er sich der Bereicherung entäusserte und hierbei nicht in gutem Glauben war oder doch mit der Rückerstattung rechnen musste (Art. 64 OR).

 

3.1 Der Beschwerdeführer bestreitet vor Verwaltungsgericht nicht mehr, dass er unberechtigterweise Sozialhilfe erhalten habe. Hingegen bringt er neue monatliche Auslagen vor, welche ihm die vom DDI verfügten Ratenzahlung unmöglich machen würden. Deshalb beantragt er, ab Ende Juli 2025 CHF 100.00 bezahlen zu können. Dazu legte er eine (unbelegte) Zusammenstellung der Ausgaben von sich und seiner Ehefrau bei, wobei einmal die Ratenzahlung der B.___ von CHF 150.00 und einmal CHF 50.00 aufgeführt wurde.

 

3.2 Das DDI begründet seinen Entscheid damit, indem der Beschwerdeführer unrechtmässig Sozialhilfe bezogen habe, müsse er diese zurückerstatten. Mangels Vorliegens eines Härtefalles müsse der Beschwerdeführer den geforderten Betrag abbezahlen, wobei die Berechnung des erweiterten Existenzminimums überschlagsmässig und grosszügig berechnet worden sei, damit abgeschätzt werden könne, welche monatlichen Raten der Beschwerdeführer bezahlen könne. Nebst der Tragbarkeit für den Beschwerdeführer sollen die monatlichen Rückerstattungsraten in einem vernünftigen Verhältnis zum Verwaltungsaufwand stehen.

 

4.1 In Anwendung von Art. 63 OR wird für die Rückforderung einer bezahlten Nichtschuld vorausgesetzt, dass sich die Sozialhilfebehörde über die Schuldpflicht im Irrtum befunden hat. Grundsätzlich ist die Bereicherung in vollem Umfang auszugleichen. Gemäss Art. 64 OR kann der gutgläubig Bereicherte jedoch die Einwendung der nicht mehr vorhandenen Bereicherung erheben, wenn er im Zeitpunkt der Rückforderung nicht mehr bereichert ist. Bei Bösgläubigkeit des Bereicherten besteht die Rückerstattungspflicht aber auch bei nicht mehr vorhandener Bereicherung weiter (vgl. Gelbhaus Tea, in: Kren Kostkiewicz Jolanta/Wolf Stephan/Amstutz Marc/Fankhauser Roland (Hrsg.), OR Kommentar, Kommentar zum Schweizerischen Obligationenrecht, 4. Aufl., Zürich 2023, Art. 64 N 1). Gutgläubigkeit wird gemäss Art. 3 Abs. 2 ZGB vermutet, solange der Bereicherte nicht wusste oder hätte wissen müssen, dass der erlangte Vermögensvorteil ohne Rechtsgrund erfolgt ist. Bösgläubigkeit liegt vor, wenn der Bereicherte im Zeitpunkt des ungerechtfertigten Vermögenszuwachses um die fehlende Rechtfertigung wusste (oder hätte wissen müssen) oder wenn er bei der Entäusserung der Bereicherung mit der Rückerstattung hätte rechnen müssen (vgl. Gelbhaus Tea, a.a.O., Art. 64 N 6 und 7).

 

4.2 Vorliegend hat die Arcosana (CSS) die Kosten der Therapie des Sohnes des Beschwerdeführers in Höhe von CHF 2'803.40 rückwirkend übernommen und der B.___ erstattet. Indem die B.___ und nicht der Beschwerdeführer selbst für die Kosten der Therapie aufkam, steht die Zahlung der Arcosana (CSS) der B.___ und nicht dem Beschwerdeführer zu. Gemäss den Akten teilte eine Mitarbeiterin der B.___ dem Beschwerdeführer per E-Mail am 22. August 2022 mit, dass sie für das Krankheitswesen der B.___ zuständig sei und die B.___ fälschlicherweise von der Arcosana (CSS) Geld erhalten habe (Rückerstattungen aus Arztrechnungen des Sohnes des Beschwerdeführers). Die Mitarbeiterin bat um die Kontoangaben des Beschwerdeführers, um ihm das Geld überweisen zu können. Gleichentags kam der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nach und fragte, wieviel Geld er zurückerstattet erhalte. So lag zwar – wie es der Beschwerdeführer vorbringt – ein Fehler seitens der B.___ vor, welche sich ebengerade deshalb nach Art. 63 OR über die Schuldpflicht im Irrtum befunden hat. Nichtsdestotrotz war der Beschwerdeführer über die notwendigen Auslagen für die Therapie des Sohnes vorgängig durch das Verfahren vor der KESB informiert worden. Die Arztrechnungen für die Therapie des Sohnes werden von der Zusatzversicherung der Arcosana (CSS) übernommen, welche entsprechend der B.___ rückerstattet werden. Dem Beschwerdeführer stand die Zahlung für die Arztrechnungen aufgrund der fehlenden Aufwendungen seinerseits nicht zu. Zumal der Beschwerdeführer selber keine Sozialhilfe bezog, hätte er im Wissen darum sein müssen, dass jegliche Kontaktaufnahme seitens der B.___ zu Belangen seines Sohnes sind. Im E-Mail vom 22. August 2022 wurde denn auch von der Mitarbeiterin der B.___ explizit darauf hingewiesen, dass die Rückerstattung der Arcosana (CSS) Arztrechnungen des Sohnes betreffen. Durch den expliziten Hinweis, dass es sich um Arztrechnungen des Sohnes des Beschwerdeführers handelt, hätte der Beschwerdeführer um die fehlende Rechtfertigung der Überweisung von der B.___ wissen müssen. Es hätte dem Beschwerdeführer demnach zugemutet werden können, den Fehler rechtzeitig zu erkennen bzw. seinerseits nachzufragen, ob alles seine Richtigkeit habe. Der Beschwerdeführer konnte ferner nicht nachweisen, dass er zum Zeitpunkt der Rückforderung nicht mehr bereichert war (Art. 64 OR). Angesichts der finanziell knappen Situation des Beschwerdeführers kann zwar davon ausgegangen werden, dass er im Zeitpunkt der Rückforderung rund zwei Jahre nach Überweisung des Betrags nicht mehr über diesen verfügte. Mit einer Rückerstattung musste er demgegenüber rechnen. Er hätte wissen müssen, dass der von der B.___ erstattete Betrag ohne Rechtsgrund erfolgte. Der Beschwerdeführer hat den Betrag von CHF 2'803.20 somit der B.___ zurückzuerstatten.

 

5.1 Zu prüfen ist nachfolgend, ob aufgrund des Vorliegens eines Härtefalls auf eine Rückforderung zu verzichten ist. Gemäss dem Sozialhilfehandbuch des Kantons Solothurn, Kapitel Rückerstattung wegen ungerechtfertigter Bereicherung (https://sozialhilfehandbuch.so.ch/praxis-sozialhilfe/rueckerstattung/rueckerstattung-unrechtmaessiger-bezug/rueckerstattung-wegen-ungerechtfertigter-bereicherung/; zuletzt besucht am 2. Juli 2025) liegt ein Härtefall insbesondere vor, wenn die Rückerstattung:

 

 

Auch das Verhalten der Sozialhilfe beziehenden Person ist zu berücksichtigen. Gutgläubigkeit spricht eher für einen Härtefall, während grobe Nachlässigkeit oder arglistiges/grobfahrlässiges Verhalten gegen das Vorliegen eines solchen spricht. Die Härtefallprüfung erfordert auf jeden Fall eine Gesamtwürdigung des konkreten Falls. Sie erfolgt auf Gesuch hin oder von Amtes wegen.

 

5.2 Der Beschwerdeführer handelte zumindest fahrlässig (siehe II. E. 4.2), was gegen das Vorliegen eines Härtefalles spricht. Auch vor dem Hintergrund der persönlichen und finanziellen Situation liegt kein Härtefall vor. Zwar bringt der Beschwerdeführer eine schwierige finanzielle Situation seinerseits vor. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau verfügen allerdings über ein monatliches Einkommen von insgesamt CHF 6'855.00 netto, weshalb ihm – wie sich nachfolgend zeigt (siehe II. E. 6.2) – eine Rückerstattung des Betrages von CHF 2'803.40 in angemessenen Raten zugemutet werden kann. Die Höhe der Raten ist mit Rücksicht auf die Verhältnisse des Beschwerdeführers festzulegen. Von einem Härtefall ist somit nicht auszugehen.

 

6.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die vom DDI verfügten Raten rechtmässig sind. Dabei sind die monatlichen Raten so zu bemessen, dass der rückerstattungspflichtigen Person in jedem Fall das betreibungsrechtliche Existenzminium verbleibt (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. Februar 2024, VB.2023.00461, E. 2.2). Obschon der Beschwerdeführer vor dem DDI eine andere Budgetübersicht einreichte, ist vorliegend auf die vor Verwaltungsgericht eingereichte Übersicht abzustellen. Anzumerken ist, dass jegliche vom Beschwerdeführer geltend gemachten Auslagen nicht belegt sind und der Beschwerdeführer somit seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist.

 

6.2 Das betreibungsrechtliche Existenzminimum richtet sich nach Art. 93 SchKG. Die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG (Notbedarf) der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn sehen vor, dass bei einem Ehepaar für Nahrung, Kleidung und Wäsche einschliesslich deren Instandhaltung, Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Privatversicherung, Kulturelles sowie Auslagen für Beleuchtung, Kochstrom und/oder Gas etc. ein Grundbetrag von CHF 1'700.00 zu berücksichtigen ist. Die Kinder des Beschwerdeführers leben in einer Pflegefamilie, wobei gemäss Akten keine Elternbeiträge bezahlt werden. Deshalb wird kein Grundbetrag/Unterhalt für die Kinder berücksichtigt. Den Mietzins gibt der Beschwerdeführer in Höhe von CHF 2'000.00 an, wobei er auch diese Auslagen nicht belegen kann. Für den Wohnort in Wangen bei Olten scheinen diese Wohnkosten sehr hoch, zumal die B.___ bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums im Januar 2023 noch von einer Miete von CHF 1'640.00 inkl. Nebenkosten ausging. Kulanterweise wird die Auslage in Höhe von CHF 2'000.00 belassen, wodurch der Beschwerdeführer durch die grosszügige Anrechnung über weitere Mittel für die Abbezahlung der Rückerstattung verfügt. Der Tierbedarf für die zwei Hunde und Katzen für Futter, Pflegemittel, etc. wird mit CHF 400.00 angegeben. Auslagen für Haustiere sind im Grundbedarf für den Lebensunterhalt enthalten und sind entsprechend aus diesem zu finanzieren. Es besteht daher grundsätzlich kein Anspruch auf zusätzliche Mittel für die Haustierhaltung. Soziale, psychologische oder pädagogische Gründe oder besondere Situationen von Betroffenen können aber weitere Leistungen nötig machen. Diese müssen im Einzelfall begründet sein und ihr Nutzen soll in einem sinnvollen Verhältnis zum finanziellen Aufwand stehen (vgl. https://sozialhilfehandbuch.so.ch/praxis-sozialhilfe/situationsbedingte-leistungen/kosten-fuer-haustiere/, zuletzt besucht am 3. Juli 2025). Der Beschwerdeführer macht keine solchen Gründe geltend, weshalb der Aufwand von CHF 400.00 nicht berücksichtigt werden kann. Auch der geltend gemachte Einkauf der Lebensmittel in Höhe von CHF 400.00 ist bereits im Grundbetrag von CHF 1'700.00 enthalten und nicht separat zu berücksichtigen. Einen erhöhten Nahrungsbedarf für Schwerarbeit, Schicht- und Nachtarbeit macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Die Prämien der Krankenkasse in Höhe von CHF 982.00 und Kosten im Zusammenhang mit den Steuern in Höhe von insgesamt CHF 862.00 sowie die Abzahlung Wohnung bzw. Heiz- und Nebenkosten von CHF 107.00, welche notabene lediglich noch bis Januar 2026 zu bezahlen sind, sowie Auslagen für den Zahnarzt von CHF 20.00 werden berücksichtigt. Die restlichen Positionen, insbesondere die Schuldenabzahlungen sowie die vermögensbildende Säule 3a-Einzahlung, können bei der Berechnung des Existenzminimums nicht berücksichtigt werden. Dies ergibt ein grosszügig berechnetes Existenzminimum von CHF 5'671.00. Die Einnahmen des Beschwerdeführers aus seiner Erwerbstätigkeit belaufen sich auf CHF 4'879.00, die IV-Rente seiner Ehefrau beläuft sich auf CHF 1'976.00, was ein gemeinsames Einkommen von CHF 6'855.00 ausmacht. Somit ergibt sich eine Differenz von CHF 1'184.00. Indem das DDI eine Differenz von CHF 691.00 errechnete und somit 18 Ratenzahlungen à CHF 150.00 und eine Rate à CHF 103.40 verfügte, sind angesichts des Verschlechterungsverbot keine höheren Raten, welche in casu möglich wären, anzusetzen.

 

7. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Praxisgemäss wird bei Beschwerden in Sozialhilfeangelegenheiten auf die Erhebung von Kosten verzichtet. Aufgrund des Zeitablaufs hat das DDI – sofern der Beschwerdeführer nicht ohnehin bereits mit der Zahlung begonnen hat – den Start der Ratenzahlungen neu zu definieren.

 

Demnach wird erkannt:

 

1.     Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.     Auf das Erheben von Verfahrenskosten wird verzichtet.

3.     Die Akten gehen an das DDI zur neuen Terminfestlegung der Ratenzahlungen.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Thomann                                                                           Law