Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 22. August 2025

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Obrecht Steiner    

Gerichtsschreiberin Law

In Sachen

A.___

 

Beschwerdeführer

 

 

 

gegen

 

 

 

1.    Departement des Innern, Ambassadorenhof, 4500 Solothurn, vertreten durch Rechtsdienst Departement des Innern, Riedholzplatz 3, 4509 Solothurn

2.    B.___

 

Beschwerdegegner

 

 

 

 

betreffend   Sozialhilfe


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. A.___ wird seit dem 1. April 2024 sozialhilferechtlich von der [...] unterstützt. Nachdem A.___ ein Arztzeugnis vom 8. April 2024 attestierte, er könne aufgrund einer Lumboischialgie bei Bandscheiben-Prolaps nicht lange Strecken gehen und sei deshalb auf ein eigenes Auto angewiesen, lehnte die B.___

 nach Gewährung des rechtlichen Gehörs mit Verfügung vom 8. August 2024 den Antrag von A.___ auf Anschaffung und Finanzierung eines Autos ab.

 

2. Gegen diese Verfügung erhob A.___ am 23. August 2024 beim Departement des Innern (DDI) Beschwerde. Mit Beschwerdeentscheid vom 25. April 2025 wies das DDI die Beschwerde ab.

 

3. Dagegen erhob A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 5. Mai 2025 Verwaltungsgerichtsbeschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:

 

1.   Es sei der Entscheid vom 25. April 2025 aufzuheben.

2.   Die B.___ sei zu verpflichten, die Finanzierung eines kostengünstigen Fahrzeugs zu bewilligen.

3.   Allfällige Verfahrenskosten zu erlassen.

 

4. Das DDI und die B.___ schlossen mit Eingaben vom 20. Mai 2025 und 5. Juni 2025 auf Beschwerdeabweisung.

 

5. Mit Verfügung vom 2. Juli 2025 wurde der Beschwerdeführer angewiesen, einen Arztbericht des schweizerischen Kinderarztes seines Sohnes einzureichen, welcher sich insbesondere zu dessen Diagnose sowie zu den allfälligen Herausforderungen bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel äussert. Zudem habe sich der Beschwerdeführer zur Frage zu äussern, ob bzw. welche auswärtigen Verpflichtungen sein Sohn neben dem Schulbesuch im HPSZ wahrzunehmen habe (Arztbesuche, etc.).

 

6. Am 14. Juli 2025 ging der Patientenbericht von Dr. med. […] ein.

 

7. Mit Eingabe vom 18. Juli 2025 äusserte sich das DDI zum Patientenbericht.

 

8. Mit undatiertem Schreiben (Eingang: 25. Juli 2025) teilte der Beschwerdeführer mit, dass das ärztliche Attest eindeutig festhalte, dass die Mobilität des Sohnes stark eingeschränkt sei. Der öffentliche Verkehr stelle unter den aktuellen Umständen keine sichere und zumutbare Lösung dar. Der Sohn sei während der gesamten Fahrt auf ständige Begleitung, Aufsicht und insbesondere auf physische Unterstützung angewiesen, was eine individuelle und jederzeit verfügbare Transportlösung unabdingbar mache. Leider sei diese Notwendigkeit nicht mit Taxidiensten zu decken, da diese oft mit langen Wartezeiten verbunden seien, oft nicht ausreichend verfügbar seien und vorab reserviert werden müssten. Es sei ihm bewusst, dass ein Fahrzeug im Normalfall als Vermögenswert gelte. Er weise jedoch auf die Vermögensfreibeträge hin und bitte um eine schriftliche Bestätigung, dass der Erwerb des Fahrzeuges nicht zu einer Kürzung oder Einstellung der laufenden Sozialhilfeleistungen führe.

 

 

II.

 

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. vgl. § 159 Abs. 3 Sozialgesetz, SG, BGS 831.1 i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.

 

2. Gemäss § 68 Abs. 3 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (VRG, BGS 124.11) dürfen mit der Beschwerde keine neuen Begehren vorgebracht werden. Die vom Beschwerdeführer verlangte Bestätigung, dass der Erwerb des Fahrzeuges nicht zu einer Kürzung oder Einstellung der Sozialhilfe führt, wurde vor der Vorinstanz nicht verlangt, weshalb auf dieses Rechtsbegehren nicht einzutreten ist.

 

3.1 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind (Art. 12 der Bundesverfassung [BV, SR 101]). Bedürftige werden von ihrem Wohnkanton unterstützt (Art. 115 BV). Gemäss Art. 22 lit. a der Verfassung des Kantons Solothurn (KV, BGS 111.1) strebt der Kanton auf dem Weg der Gesetzgebung danach, dass im Rahmen seiner Zuständigkeit und der verfügbaren Mittel Menschen, die wegen ihres Alters, ihrer Gesundheit sowie ihrer wirtschaftlichen oder sozialen Lage Hilfe brauchen, die für ihre Existenz notwendigen Mittel erhalten. Die Sozialhilfe bezweckt die Existenzsicherung, fördert die wirtschaftliche und persönliche Selbständigkeit und unterstützt die berufliche und gesellschaftliche Integration (§ 147 Abs. 2 SG). Die Geldleistungen decken den Grundbedarf für den Lebensunterhalt und ermöglichen der hilfesuchenden Person die Teilnahme am sozialen Leben (§ 150 Abs. 2 SG). Die Sozialhilfeleistungen werden grundsätzlich nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für öffentliche Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) bemessen (§ 152 Abs. 1 SG). Dabei handelt es sich um Empfehlungen zur Berechnung der Sozialhilfe zuhanden der Sozialhilfeorgane des Bundes, der Kantone, der Gemeinden sowie der Organisationen der privaten Sozialhilfe. Im Laufe der Jahre haben die SKOS-Richtlinien in Praxis und Rechtsprechung ständig an Bedeutung gewonnen und dienen heute als Referenz für die Sozialhilfepraxis. Durch den Verweis in der kantonalen Gesetzgebung werden die Richtlinien als mittelbares kantonales Recht verbindlich.

 

3.2 Die wirtschaftliche Hilfe soll das soziale Existenzminimum gewährleisten. Das individuelle Unterstützungsbudget enthält neben der materiellen Grundsicherung (Grundbedarf für den Lebensunterhalt, Wohnkosten und Kosten für die medizinische Grundversorgung) in vielen Fällen zusätzliche situationsbedingte Leistungen (SIL), deren Ursache in einer besonderen gesundheitlichen, wirtschaftlichen, persönlichen und familiären Lage der unterstützten Person gründet (vgl. SKOS-Richtlinien C.6.1). SIL ermöglichen es einerseits, Sozialhilfe individuell sowie nach Bedarf auszurichten und andererseits das Gewähren besonderer Mittel mit bestimmten Zielen zu verknüpfen. Bei der Beurteilung, ob SIL übernommen werden, spielt das Ermessen der Behörde eine wichtige Rolle. Je nach Art der SIL kann der Ermessenspielraum von sehr klein bis zu sehr gross reichen, wobei auch entscheidend ist, welche Interessen sich konkret gegenüberstehen. In jedem Falle ist aber das Gewähren oder Nichtgewähren der Leistungen fachlich zu begründen und die übernommenen Kosten sollen stets in einem sinnvollen Verhältnis zum erzielten Nutzen stehen. Gleichzeitig ist zu vermeiden, dass SIL in einem Umfang gewährt werden, welcher gegenüber der Situation von Haushalten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen, die keinen Anspruch auf Sozialhilfe haben, unangemessen erscheint (SKOS-Richtlinien C.6.1.). Es wird zwischen grundversorgenden SIL, welche bei Eintritt eines bestimmten Bedarfs zu gewähren sind, und fördernden SIL, welche das Erreichen einer bestimmten Zielsetzung unterstützen sollen, unterschieden. Bei der grundversorgenden SIL gibt es Kosten, die nicht in jedem unterstützten Haushalt bzw. nur in bestimmten Situationen anfallen. Tritt diese Situation aber ein, ist die Übernahme angemessener Kosten stets nötig, weil sonst die Grundversorgung des Haushaltes infrage gestellt wird oder es für die unterstützten Personen nicht mehr möglich ist, selbstständig zu einer Verbesserung der Situation beizutragen. In diesen Konstellationen hat die Behörde teilweise keinen bzw. nur einen engen Ermessenspielraum. Hier geht es meist um krankheits- oder behinderungsbedingte Auslagen, Kosten für die Betreuung von Kindern oder Erwerbsunkosten. Die Aufwendungen für SIL werden im individuellen Unterstützungsbudget als Ausgaben berücksichtigt. Dabei ist zu beachten, dass im Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL) bereits gewisse Leistungen enthalten sind (z.B. Auslagen für den öffentlichen Nahverkehr; SKOS-Richtlinie C.3.1). Die betreffenden Beträge aus dem GBL sind nicht zusätzlich zu vergüten, sondern bei der Leistung von SIL in Abzug zu bringen. Im Rahmen der SIL haben bedürftige Personen nur dann Anspruch auf Beiträge an die Kosten für Betrieb und Unterhalt eines privaten Motorfahrzeugs, wenn sie das Fahrzeug aus gesundheitlichen Gründen, zu Erwerbszwecken oder nach Würdigung der Umstände aufgrund einer abgelegenen Wohnlage benötigen. Vorausgesetzt ist in jedem Fall, dass die unterstützte Person ihr Fahrziel nicht auf zumutbare Weise mit den öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen kann (vgl. Urteil des Bundesgericht 8C_19/2013 vom 18. März 2014 E. 5.1; Guido Wizent, Bedürftigkeit, S. 335).

 

3.3 Nach § 93 Abs 1 lit. k der Sozialverordnung (SV, BGS 831.2) werden demjenigen, der ein Auto nicht aus gesundheitlichen oder beruflichen Gründen zu Eigentum hat, besitzt oder benutzt, die Sozialhilfeleistungen um den Wert der Aufwendungen (Vermögenswert und Betriebskosten) gekürzt. Wird ein Auto von verwandten oder bekannten Personen zur Verfügung gestellt, wird der Wert dieser Naturalleistung als Einnahme berechnet.

 

3.4 Grundsätzlich gilt im Sozialhilferecht die Untersuchungsmaxime und ist es somit Sache der zuständigen Sozialbehörde, den entscheidwesentlichen Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären (vgl. § 14 f.VRG). Die Behörde hat somit die für das Verfahren notwendigen Beweise von Amtes wegen zu beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abzuklären sowie darüber in dem Ausmass ordnungsgemäss Beweis zu führen, wie es vernünftigerweise von ihr erwartet werden kann. Die Tragweite der Untersuchungsmaxime wird jedoch stark durch die Pflicht der Parteien relativiert, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, soweit dies nötig und zumutbar ist (vgl. § 26 VRG sowie speziell § 17 SG). Kann von den Privaten nach den Umständen eine Handlung oder eine Äusserung erwartet werden und bleibt eine solche aus, so haben die Behörden nicht nach Tatsachen zu forschen, die nicht aktenkundig sind. Eine Mitwirkungspflicht besteht insbesondere für die Beschaffung von Unterlagen, welche nur die Parteien liefern können, und für die Abklärung von Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörde (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich/St. Gallen 2020, Rz. 994 mit Hinweis auf BGE 143 II 425, 438 f.; 130 II 449, 464; 128 II 139, 142 f.; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1C_165/2013 vom 29. August 2013 E. 3.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3913/2007 vom 7. November 2008 E. 7.6). Zur hinreichenden Sachverhaltsabklärung genügt es in der Regel, wenn die Behörden über ein Gesuch um wirtschaftliche Hilfe gestützt auf die Akten, die eigenen Wahrnehmungen - insbesondere durch persönliche Befragung - und den eigenen Sachverstand entscheiden. Sachverständigengutachten sind daher nur ausnahmsweise beizuziehen. Der Beizug von Fachleuten kann namentlich zur Klärung von medizinischen Fragen erforderlich sein. So kann beispielsweise eine vertrauensärztliche Untersuchung dazu dienen, die Arbeitsfähigkeit eines Sozialhilfeempfängers bzw. einer Sozialhilfeempfängerin zu prüfen und damit den Sachverhalt zu ermitteln, ob bzw. inwieweit die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen erfüllt sind (vgl. Sozialhilfehandbuch Kt. Solothurn, Kapitel Verfahren/Anspruchsprüfung/Sachverhaltsabklärung/Ziffer 3).

 

4.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, er leide nachweislich an einem Bandscheibenvorfall, wodurch ihm das längere Gehen und Stehen nicht zumutbar sei. Die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel verursache ihm starke Schmerzen und stelle eine erhebliche gesundheitliche Belastung dar. Sein Sohn habe Trisomie 21 und zeige im öffentlichen Verkehr deutliche Angstreaktionen. Die alltägliche Benutzung von Bus und Bahn sei nicht möglich. Der Transport des Sohnes mit dem Auto sei für die Teilnahme an Bildung, Therapien und sozialen Aktivitäten zwingend erforderlich.

 

4.2 Das DDI begründete den angefochtenen Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer in der Nähe des Bahnhofs [...], einer Bushaltestelle sowie des VOI Migros wohne und somit gut an das öffentliche Verkehrsnetz angebunden sei. Beim Einkaufen könne ihn die Ehefrau unterstützen; der Beschwerdeführer hingegen könne die leichteren Einkäufe tragen. Betreffend seinen Sohn gelte festzuhalten, dass es unterschiedliche Ausprägungen der Trisomie 21 gäbe. Trisomie 21 stelle für sich keinen Grund für die Finanzierung eines Autos durch die Sozialhilfe dar. Aus dem eingereichten Arztbericht aus der Türkei lasse sich keine Informationen in Bezug auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel durch den Sohn entnehmen.

5.1 Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer aus medizinischen Gründen hinsichtlich des Bandscheibenvorfalles resp. aufgrund der Trisomie 21 seines Sohnes einen Anspruch auf ein privates Auto geltend machen kann.

 

5.2.1 Gemäss den Akten wurde dem Beschwerdeführer mittels Arztzeugnis vom 8. April 2024 eine Lumboischialgie bei Bandscheiben-Prolaps diagnostiziert, weshalb er aufgrund der damit zusammenhängenden Schmerzen nicht mehr als 5kg heben könne. Auf Ersuchen der B.___ beantwortete der zuständige Arzt mit Datum vom 1. Juli 2024 einen Fragenkatalog dahingehend, wonach der Beschwerdeführer infolge des Bandscheibenvorfalls stark beim Gehen, langen Stehen und Sitzen «verhindert» sei. Aufgrund starker Schmerzen sei es ihm nicht möglich, Einkäufe weit zu tragen. Er benötige täglich ein Auto. Fahrdienste seien zuletzt viel teurer als ein eigenes Auto.

 

5.2.2 Indem die B.___ gestützt auf das erste Arztzeugnis hinsichtlich des Bandscheibenvorfalls Ergänzungsfragen an den behandelnden Arzt stellte und detailliertere Auskünfte verlangte, kam die B.___ ihrer aus der Untersuchungsmaxime erwachsenden Abklärungspflicht nach. Infolgedessen haben sowohl die B.___ als auch das DDI richtigerweise festgehalten, dass der Beschwerdeführer kein Anrecht auf ein Auto hat, da aus den ärztlichen Angaben und den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht hervorgeht, weshalb er die öffentlichen Verkehrsmittel nicht benützen kann und ein (eigenes) Auto unabdingbar ist. Vor dem Verwaltungsgericht konnte der Beschwerdeführer keine neuen Tatsachen wie insbesondere neue Arztberichte vorbringen, welche ihm eine dauerhafte Verschlechterung der gesundheitlichen Situation attestieren. Der Beschwerdeführer wohnt in naher Distanz zum öffentlichen Verkehr (Bahnhof und Bushaltestelle) und ist dadurch mobil. Ferner befindet sich eine Einkaufsmöglichkeit in fussläufiger Erreichbarkeit. Bei den Distanzen zu den öffentlichen Verkehrsmitteln sowie zur Einkaufsmöglichkeit handelt es sich jeweils nicht um lange Strecken, weshalb ihm – selbst wenn er nicht lange Strecken gehen kann – zugemutet werden kann, die kurzen Distanzen zu Fuss zu bewältigen. Beim Einkaufen kann er von seiner Ehefrau unterstützt werden, indem sie ihm schwere Lasten von mehr als 5kg abnehmen kann. Zumal der Beschwerdeführer nicht arbeitet und er fussläufig die Einkaufsmöglichkeit und den ÖV erreichen kann, ist er nicht per se täglich auf ein Auto angewiesen und muss für die übrigen alltäglichen Dinge nicht grosse Strecken zu Fuss gehen. Aufgrund dessen, dass der Bandscheiben-Prolaps den Beschwerdeführer stark beim langen Stehen und Sitzen beeinträchtigt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass diesbezüglich ein Auto zu einer Verbesserung der gesundheitlichen Situation führt. Ergänzend zu den öffentlichen Verkehrsmitteln kann in begründeten Fällen ein Fahrdienst in Anspruch genommen werden. Inwiefern die Fahrdienste teurer als ein Auto sein sollen, konnte der Beschwerdeführer nicht vorbringen. Hierbei ist anzumerken, dass neben den Anschaffungskosten auch die Folgekosten eines Autos nicht zu vernachlässigen sind. Der Beschwerdeführer dringt demnach auch mit dem pekuniären Argument nicht durch, weshalb die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen ist.

 

5.3 Betreffend die Trisomie 21 des Sohnes des Beschwerdeführers stellte die B.___ auf die Äusserungen von Dr. […] vom 1. Juli 2024 zur Frage ab, ob der Beschwerdeführer öffentliche Verkehrsmittel benutzen könne und weshalb nicht. Gemäss Arzt habe der Beschwerdeführer einen 9-jährigen Sohn mit Trisomie 21, Typ Mosaik. Die B.___ hält in ihrem Entscheid fest, diese Begründung sei «nicht schlüssig». Im Rahmen ihrer Vernehmlassung an das DDI schreibt die B.___ zudem «Die B.___ hat hierzu keine Fachkenntnisse und urteilt aufgrund der geringen Aussagekraft im Zeugnis, dass auch dies nicht für eine Gewährung eines Autokaufs sowie Autobesitz reicht». Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor dem DDI reichte der Beschwerdeführer am 21. August 2024 einen übersetzten Bericht eines staatlichen Krankenhauses der Türkei ein. Dieser Bericht attestierte dem Sohn des Beschwerdeführers am 12. August 2022 das Down-Syndrom sowie besondere Bedürfnisse. Es bestünde eine fortgeschrittene Entwicklungsverzögerung in allen Bereichen, weshalb u.a. auch Logopädie erforderlich sei. Dazu hielt das DDI fest, es gäbe unterschiedliche Ausprägungen von Trisomie 21 und dem Bericht seien keine Angaben zum Verhalten des Sohnes im öffentlichen Verkehr zu entnehmen. Auch bezüglich der Situation des Sohnes kommt die Untersuchungsmaxime zum Tragen. Indem die B.___ ohne weitere Sachverhaltsabklärung, insbesondere durch direktes Einholen eines aktuellen Arztberichts eines hiesigen Arztes zur Situation des Sohnes sowie durch eventuelle Ergänzungsfragen, das Gesuch um Gutsprache eines Autos aufgrund mangelnder Aussagekraft im Zeugnis sowie mangelnder eigener Fachkenntnisse abwies, ist die B.___ ihrer Abklärungspflicht nicht ausreichend nachgekommen, zumal das Anliegen des Beschwerdeführers immerhin nicht ganz abwegig erscheint und in rudimentären Zügen durch einen Arzt bestätigt wird. Aus dem vom Verwaltungsgericht eingeholten Bericht von Dr. med. […] geht u.a. ein Therapiebedarf des Sohnes hervor, nicht jedoch, in welcher Häufigkeit die Therapien stattfinden und, ob resp. wie viele Therapien ausserhalb der Schule durchgeführt werden (insbesondere Logopädie, Ergotherapie). In Ziffer 3 des Berichts von Dr. […] vom 14. Juli 2025 werden unter anderem alltagsbezogene Schwierigkeiten in komplexen sozialen und öffentlichen Umgebungen, wie bspw. dem öffentlichen Verkehr, geltend gemacht. Ob bzw. inwieweit diese fundiert abgeklärt sind oder nur einer bei den Eltern vorgenommenen Anamnese entstammen, ergeht nicht. Wenn massgebliche Tatsachen als unsicher betrachtet werden (z.B. Arztzeugnisse etc.), ist es Pflicht der Sozialhilfebehörde, den Sachverhalt von sich aus rechtsgenüglich abzuklären. Dies hat die B.___ hinsichtlich der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers getan. Wieso sie dies bezüglich des Sohnes nicht auch gemacht hat, erschliesst sich nicht. Angesichts der Untersuchungsmaxime der Sozialhilfebehörden wäre es – selbstverständlich unter Mitwirkung des Beschwerdeführers - Aufgabe der B.___ gewesen, zum Beispiel durch konkrete Ergänzungsfragen an den Arzt sowie andere geeignete Massnahmen (z.B. Einfordern Therapieplan des Sohnes beim Beschwerdeführer) den Sachverhalt zu klären, weil zur Feststellung der Tatsachen alle erforderlichen und geeigneten Abklärungen vorzunehmen oder zu veranlassen sind. Dies hätte denn auch mit relativ geringem Aufwand erfolgen können. Indem die B.___ keinerlei Nachfragen oder ergänzende Abklärungen getätigt hat, wurde der Untersuchungsmaxime nicht ausreichend Rechnung getragen. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt insoweit als begründet, als eine ergänzende Sachverhaltsabklärung vorzunehmen ist. Diese hat sinnvollerweise durch die B.___ zu erfolgen.

 

6. Die Beschwerde erweist sich somit als teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeentscheid des DDI vom 25. April 2025 sowie der Entscheid der B.___ vom 8. August 2024 werden aufgehoben. Die Angelegenheit ist direkt an die B.___ zurückzuweisen, damit diese genaueren Abklärungen hinsichtlich der (gesundheitlichen) Situation des Sohns, der logistischen Herausforderungen sowie einem allfälligen Kostenvergleich zwischen Fahrdienst und eigenem Auto tätigt. Dabei spielt eine Rolle, wie oft die vom Arzt genannten Termine stattfinden, ob alternative Transportlösungen bestehen (Fahrdienst, etc.), und ob insbesondere evtl. Leistungen Dritter (bspw. IV) die Fahrkosten übernehmen würden.

 

7. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht sind keine Kosten zu erheben.

 

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Der Beschwerdeentscheid des Departements des Innern vom 25. April 2025 sowie der B.___ vom 8. August 2024 werden aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die B.___ zurückgewiesen.

2.    Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident                                                                   Die Gerichtsschreiberin

Thomann                                                                          Law