Verwaltungsgericht
Urteil vom 10. Dezember 2025
Es wirken mit:
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Obrecht Steiner
Gerichtsschreiberin Law
In Sachen
1. A.___
2. B.___
beide vertreten durch Rechtsanwältin Laura Bodenmann,
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Familiennachzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. A.___, geb. [...] 1992, portugiesischer Staatsangehöriger, reiste am 1. Februar 2022 in die Schweiz ein und ist im Besitze einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, gültig bis am 31. Januar 2027. Am 9. Januar 2025 reichte A.___ bei der Einwohnergemeinde [...] ein Familiennachzugsgesuch zugunsten von B.___ geb. [...] 1994, brasilianische Staatsangehörige, ein. Dem Gesuch konnte entnommen werden, dass sich A.___ und B.___ bereits am 5. Oktober 2024 in [...] (Portugal) verheiratet haben und sich B.___ seit dem 6. Oktober 2024 in der Schweiz aufhalte.
2. In der Folge tätigte das Migrationsamt diverse Sachverhaltsabklärungen, mitunter auch eine mündliche Befragung der Ehegatten am 27. März 2025. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs am 4. April 2025, wobei A.___ mitgeteilt wurde, es bestünde den Verdacht über das Vorliegen einer Scheinehe, wies das Migrationsamt namens des Departements des Innern (DDI) mit Verfügung vom 30. April 2025 das Gesuch um Familiennachzug zu Gunsten von B.___ ab und wies sie aus der Schweiz weg. B.___ hatte die Schweiz und den Schengen-Raum – unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – bis am 14. Mai 2025 zu verlassen.
3. Dagegen erhoben A.___ und B.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 12. Mai 2025 Verwaltungsgerichtsbeschwerde und stellten folgende Rechtsbegehren:
1. Es sei die Verfügung des Migrationsamtes vom 30. April 2025 (…) vollumfänglich aufzuheben und das Gesuch um Familiennachzug gutzuheissen.
2. Eventualiter sei die Verfügung des Migrationsamtes vom 30. April 2025 (…) aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Es sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
4. Es sei der Beschwerdeführerin eine (befristete) Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 30 Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und Integration (AIG, SR 142.20) i.V.m. Art. 32 Abs. 1 Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) für die Dauer des Verfahrens zu erteilen.
5. Alles unter o/e Kostenfolge (inkl. MwSt. und Auslagen) zulasten der Beschwerdegegnerin.
4. In seiner Vernehmlassung vom 28. Mai 2025 beantragte das Migrationsamt namens des DDI die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.
5. Mit Eingabe vom 3. Juni 2025 ersuchten die Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwältin Laura Bodenmann als unentgeltliche Rechtsbeiständin.
6. Mittels Verfügung vom 4. Juni 2025 wurden die Beschwerdeführer vorläufig von der Kostenvorschusspflicht befreit. Zudem wurde die Beschwerdeführerin angewiesen, bis am 16. Juni 2025 mitzuteilen, ob bzw. wann und wohin sie aus der Schweiz ausgereist sei.
7. Mit Gesuch vom 12. Juni 2025 ersuchte die Staatsanwaltschaft Solothurn um Aktenbeizug aufgrund einer Strafuntersuchung gegen die Beschwerdeführer betreffend Widerhandlungen gegen das AIG.
8. Mit Eingabe vom 16. Juni 2025 teilte die Rechtsvertretung mit, dass die Beschwerdeführerin am 14. Mai 2025 nach Porto ausgereist sei. Derzeit wohne sie in [...] (Portugal).
9. Am 17. Juni 2025 wies das Verwaltungsgericht den Antrag, es sei der Beschwerdeführerin für die Dauer des Verfahrens eine (befristete) Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 30 AIG i.V.m. Art. 32 Abs. 1 VZAE zu erteilen, ab.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Mittels Verfügung vom 17. Juni 2025 wies das Verwaltungsgericht das Rechtsbegehren hinsichtlich der Erteilung einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung für die Dauer des Verfahrens bereits ab, wodurch dieses Rechtsbegehren als gegenstandslos abzuschreiben ist. Betreffend die übrigen Begehren sind die Beschwerdeführer als durch den angefochtenen Entscheid als beschwert anzusehen und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und ihre Familienangehörige hat das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20) nur insoweit Geltung, als das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AIG günstigere Bestimmungen vorsieht (Art. 2 Abs. 2 AIG und Art. 12 FZA).
2.2 Gemäss Art. 7 lit. d FZA sowie Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA haben Familienangehörige von in der Schweiz aufenthaltsberechtigten EU/EFTA- Bürgern ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit einen Rechtsanspruch auf Aufenthalt in der Schweiz. Als Familienangehörige gelten der Ehegatte und die Verwandten in absteigender Linie, die noch nicht 21 Jahre alt sind.
2.3 Aufenthaltsansprüche nach dem AIG und nach dem FZA stehen unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauches (Art. 51 AIG und Art. 62 Abs. 1 lit. a und d AIG). Das Recht auf Nachzug der Familienangehörigen entfällt, wenn es rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird, namentlich um Vorschriften des Ausländergesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen. Hierunter fällt die Scheinehe, bei der die Ehegatten von vornherein keine echte eheliche Gemeinschaft beabsichtigen (vgl. BGE 128 II 145 E. 2.1).
3.1 Für die Annahme, es liege eine Ausländerrechtsehe vor bzw. der Bewilligungsanspruch werde rechtsmissbräuchlich geltend gemacht, bedarf es konkreter Hinweise dafür, dass die Ehegatten nicht eine eigentliche Lebensgemeinschaft zu führen beabsichtigen, sondern die Beziehung nur aus aufenthaltsrechtlichen Überlegungen eingehen (vgl. BGE 127 II 49 E. 5a mit Hinweisen). Ob im massgeblichen Zeitpunkt zumindest seitens eines Ehepartners die Absicht bestand, keine Ehe führen zu wollen, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und ist oft nur über Indizien festzustellen.
3.2 Indizien für eine Scheinehe können äussere Begebenheiten sein wie die Umstände des Kennenlernens, eine kurze Dauer der Bekanntschaft, eine drohende Wegweisung, das Fehlen einer Wohngemeinschaft, ein erheblicher Altersunterschied, Schwierigkeiten in der Kommunikation, fehlende Kenntnisse über den anderen oder die Bezahlung einer Entschädigung für die Heirat. Sie können aber auch innere (psychische) Vorgänge betreffen (vgl. BGE 128 II 145 E. 2.3 S. 152; Urteil des Bundesgerichts 2C_613/2019 vom 14. November 2019 E. 3.6.3). Frei zu prüfen ist dagegen die Rechtsfrage, ob die festgestellten Tatsachen (Indizien) darauf schliessen lassen, die Berufung auf die Ehe sei rechtsmissbräuchlich oder bezwecke die Umgehung fremdenpolizeilicher Vorschriften (vgl. BGE 128 II 145 E. 2.3 S. 52; Urteile des Bundesgerichts 2C_613/2019 vom 14. November 2019 E. 3.6.3; 2C_1049/2018 vom 21. März 2019 E. 2.2). Eine Scheinehe kann auch vorliegen, wenn ein anfänglich bestehender Ehewille im Laufe der Zeit erloschen ist, aber die Ehegatten in rechtsmissbräuchlicher Weise allein zur Umgehung der ausländerrechtlichen Vorschriften noch am formellen Bestand der Ehe festhalten (vgl. BGE 130 II 113 E. 4.2; 128 II 145 E. 2 und 3; Urteil des Bundesgerichts 2C_310/2014 vom 25. November 2014 E. 2.4.1). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt eine den Rechtsmissbrauchstatbestand erfüllende, sogenannte Ausländerrechtsehe oder Scheinehe nicht bereits dann vor, wenn auch ausländerrechtliche Motive für den Eheschluss entscheidend waren. Es bedarf für die Annahme einer Ausländerrechtsehe konkreter Hinweise dafür, dass die Ehegatten nicht eine eigentliche Lebensgemeinschaft zu führen beabsichtigten, sondern die Beziehung nur aus aufenthaltsrechtlichen Überlegungen eingegangen wurde. Erforderlich ist, dass der Wille zur Führung der Lebensgemeinschaft im Sinne einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung zumindest bei einem Ehepartner fehlt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_723/2020 vom 3. Dezember 2020, E. 4.3.1 mit Hinweisen). Falsche Angaben im Sinne der genannten Bestimmungen liegen u.a. vor, wenn die Migrationsbehörde über den fehlenden Willen zur Aufnahme einer tatsächlichen ehelichen Lebensgemeinschaft getäuscht wird (vgl. BGE 135 II 1 E. 4.2 S. 9 f.).
3.3 Eine Ausländerrechtsehe liegt umgekehrt nicht bereits dann vor, wenn auch ausländerrechtliche Motive das Eingehen bzw. die Fortdauer der Lebensgemeinschaft beeinflusst haben. Grundsätzlich muss die Migrationsbehörde nachweisen, dass die Ehe nur formell bestand. Grundsätzlich ist es Sache der Migrationsbehörden, die Scheinehe und die dauerhafte Parallelbeziehung nachzuweisen. Dass eine Scheinehe vorliegt, darf nicht leichthin angenommen werden. Diesbezügliche Indizien müssen klar und konkret sein (vgl. BGE 135 II 1 E. 4.2; 128 II 145 E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 2C_718/2019 vom 9. Dezember 2019 E. 3.3; 2C_613/2019 vom 14. November 2019 E. 3.6.3; 2C_782/2018 vom 21. Januar 2019 E. 3.2.4). Die Behörde muss den Sachverhalt von Amtes wegen möglichst zuverlässig abklären. Der Untersuchungsgrundsatz wird aber durch die Mitwirkungspflicht der betroffenen Personen relativiert (Art. 90 AIG). Diese kommt insbesondere bei Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden können. Insbesondere wenn bereits gewichtige Hinweise für eine Scheinehe sprechen, wird von den Ehegatten erwartet, dass sie von sich aus substanziiert Umstände vorbringen, die den echten Ehewillen glaubhaft machen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_889/2021 vom 24. Februar 2022 E. 4.2; 2C_170/2021 vom 25. August 2021 E. 4.2.2). Anwendbar ist dieser Grundsatz auch dann, wenn aufgrund der gesamten Sachlage sich die Hinweise für einen ausländerrechtlichen Tatbestand so verdichtet haben, dass davon ausgegangen werden kann, dass der strittige Tatbestand vorliegt, wie etwa bei Scheinehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_138/2018 vom 16. Januar 2019, E. 3.2). Insofern besteht quasi eine Tatsachenvermutung. In solchen Konstellationen obliegt es deshalb der Ausländerin bzw. dem Ausländer, den Gegenbeweis zu erbringen. In diesem Fall wird von den Eheleuten erwartet, dass sie von sich aus Umstände vorbringen und belegen, um den echten Ehewillen glaubhaft zu machen. Das gilt insbesondere, wenn bereits gewichtige Hinweise auf eine Ausländerrechtsehe hindeuten; dann darf und muss von den Eheleuten erwartet werden, dass sie auch von sich aus Umstände vorbringen und belegen, um die in eine andere Richtung weisenden Indizien zu entkräften. Lässt die Indizienlage keinen klaren und unzweideutigen Schluss zu, ist das Vorliegen einer Ausländerrechtsehe nicht erstellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_723/2020 vom 3. Dezember 2020, E. 4.3.2 mit Hinweisen).
4.1 Das Migrationsamt begründet seinen Entscheid damit, dass anhand zahlreicher Indizien auf eine Scheinehe geschlossen werden könne. So hätten die Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung widersprüchliche bzw. falsche Aussagen gemacht. Insbesondere habe der Beschwerdeführer das Geburtsjahr seiner Ehefrau nicht gewusst. Die Beschwerdeführerin hingegen habe nur das Geburtsjahr, nicht hingegen das Geburtsdatum des Beschwerdeführers nennen können, was auf fehlende Kenntnisse voneinander hinweise. Auch betreffend die Anzahl der Eheringe hätten die Beschwerdeführer divergierende Angaben gemacht. Das genaue Hochzeitsdatum hätten weder der Beschwerdeführer noch die Beschwerdeführerin nennen können, obschon die Heirat zum Befragungszeitpunkt lediglich sechs Monate zurückgelegen habe. Auch über die Teilnehmer an der Hochzeit sowie die Trauzeugen seien die Beschwerdeführer uneinig gewesen und hätten andere Angaben gemacht. Des Weiteren hätten sich die Angaben der Beschwerdeführer betreffend den Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz sowie in Portugal unterschieden. Trotz einiger übereinstimmender Aussagen würden die wider-sprüchlichen Aussagen überwiegen. Die eingereichten Fotos würden vermehrt die Beschwerdeführerin mit ihrem hiesigen Freundes- und Verwandtenkreis zeigen. Dies sei ein weiteres Indiz, dass die Beschwerdeführerin alles daransetze, einen Aufenthalt in der Schweiz zu erhalten, um in der Nähe ihrer Schwestern zu sein. Bei einer Schwester der Ehefrau habe im Übrigen bereits der Verdacht der Scheinehe bestanden.
4.2 Die Beschwerdeführer bringen vor, sie hätten im Rahmen der Befragung durch das Migrationsamt übereinstimmend angegeben, sich im Februar 2022 in einer Bar in Oesingen durch die Cousine des Beschwerdeführers kennengelernt zu haben. Anschliessend hätten sie viel Kontakt via Telefon und Video gehabt und hätten so eine Fernbeziehung zwischen Brasilien und der Schweiz geführt. Die Initiative zur Eheschliessung sei traditionell vom Beschwerdeführer ausgegangen. Das Paar habe übereinstimmend angegeben, zuvor über eine mögliche Heirat am Telefon gesprochen zu haben. Der Beschwerdeführer habe Auskunft über den beruflichen Werdegang und persönliche Angelegenheiten seiner Ehefrau geben können, während die Beschwerdeführerin zu den Fragen seiner beruflichen Laufbahn und dessen familiären Situation Bescheid gewusst habe. Ferner würden die Beschwerdeführer seit ihrer Heirat in einem gemeinsamen Haushalt leben. Beide würden Portugiesisch sprechen. Ausserdem seien sie sich einig, dass derzeit keine gemeinsamen Kinder geplant seien. Darüber hinaus bestünde kein grosser Altersunterschied zwischen den Ehegatten. Es seien keine Hinweise vorhanden, dass für die Eheschliessung eine Bezahlung vorgenommen worden sei oder eine weitere romantische Beziehung zu einer anderen Person gelebt werde. Die Editionsversuche der Fotos seien vorwiegend an den Ehemann gerichtet gewesen, welcher allgemein nicht viele Fotos aufnehme. Angesichts der Tatsache, dass das Paar während ihrer Beziehung die Beziehung auf Distanz gelebt habe, erstaune dies nicht. Das Ehepaar habe rund zweieinhalb Jahre nach dem Kennenlernen geheiratet, wodurch keine überstürzte Hochzeit vorläge. Den grössten Teil der Beziehung hätten sie in verschiedenen Ländern verbracht und wenig Zeit zusammen verbringen können, weshalb es nicht erstaune, dass nicht sämtliche Details des anderen Partners bekannt seien. Ob seitens der Schwester der Beschwerdeführerin eine Scheinehe vorgelegen habe, erscheine äusserst fragwürdig. Es sei weder das Umfeld des Ehepaars befragt worden noch eine Besichtigung der ehelichen Wohnung vorgenommen worden. Dass ein Wille zur Lebensgemeinschaft fehle oder ein Wille zur Umgehung von ausländerrechtlichen Bestimmungen vorläge, sei somit nicht belegt. Die Ehe sei entgegen anderweitiger Vorbringen des Migrationsamtes rechtsgültig im Oktober 2024 in Portugal geschlossen worden. Der Beschwerdeführer sei EU-Bürger, wodurch das Familiennachzugsgesuch unter den Anwendungsbereich des FZA falle. Gestützt auf Art. 8 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) leite sich ein Rechtsanspruch auf Erteilung eines abgeleiteten Aufenthaltsanrechts für die Beschwerdeführerin ab.
5. Den Beschwerdeführern ist durchaus zuzugestehen, dass zwischen ihnen kein grosser Altersunterschied besteht und sie zusammen auf Portugiesisch problemlos kommunizieren können. Es kann auch davon ausgegangen werden, dass die Schwester der Beschwerdeführerin das Migrationsamt wiederholt im Rahmen des hängigen Familiennachzuges aufgrund ihrer Deutschkenntnisse kontaktierte, über welche die Beschwerdeführer beide nicht verfügen (AS Beschwerdeführerin 73). Auch betreffend die unterschiedlichen Angaben zur Wohnungsgrösse – der Beschwerdeführer meinte, die Wohnung habe zwei Zimmer, die Beschwerdeführerin berichtet von einer Dreizimmerwohnung (AS Beschwerdeführerin 71, 79) – kann davon ausgegangen werden, dass eine ausländische Staatsangehörige die Räume einer Wohnung anders zählt als es dem Schweizer Standard entspricht. Entgegen den Darstellungen der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift über das Kennenlernen, der Entschlussfassung über die Heirat und der Hochzeit an sich, äusserten sich die Beschwerdeführer in der Befragung durch das Migrationsamt am 27. März 2025 nicht ganz so bestimmt und selbstverständlich über die vorgenannten Umstände. So führte die Beschwerdeführerin aus, dass ihr der Heiratsantrag nicht so wichtig gewesen sei, es sei einfach eine Entscheidung gewesen. Sie glaube, der Beschwerdeführer habe sie schlussendlich persönlich gefragt, sie hätten jedoch auch schon am Telefon darüber gesprochen. Der Entschluss zu heiraten habe in der Schweiz stattgefunden (AS Beschwerdeführerin 82). Der Beschwerdeführer hingegen gab zuerst an, nicht zu wissen, wann er sich dazu entschieden habe, die Ehe einzugehen. Der Heiratsantrag sei von seiner Seite her gekommen, er habe nicht mehr getrennt von der Beschwerdeführerin sein wollen (AS Beschwerdeführerin 73). Vor dieser Aussage gab er jedoch im Rahmen der Befragung durch das Migrationsamt am 27. März 2025 bereits an, die Beschwerdeführer hätten sich bereits Mitte 2022 dazu entschieden, zu heiraten (AS Beschwerdeführerin 72). Bereits diese vagen, unstimmigen Aussagen lassen den Anschein einer Scheinehe erwecken, ist die Entscheidung zur Heirat doch eine wichtige Entscheidung eines jeden Paares und stellt einen Eckpfeiler einer Beziehung dar, weshalb zu erwarten ist, dass die Beschwerdeführer über diese Umstände genau Bescheid wissen. Dazu kommt, dass die Beschwerdeführer divergierende Aussagen über scheinbar banale Dinge machten und über wichtige Informationen und Daten der anderen Person und der Beziehung nicht Bescheid wussten, resp. verschiedene Angaben machten. So gab der Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung an, im Oktober 2024 geheiratet zu haben (AS Beschwerdeführerin 73). Ein konkretes Datum konnte er nicht nennen. Die Beschwerdeführerin meinte, es sei der 4. oder 5. Oktober gewesen, einfach am Samstag (AS Beschwerdeführerin 81). Als verliebtes, frisch verheiratetes Ehepaar – zum Zeitpunkt der Befragung durch das Migrationsamt vom 27. März 2025 lag die Hochzeit erst rund sechs Monate zurück – erstaunen diese vagen bzw. fehlenden Angaben der Beschwerdeführer. Ebenso erstaunt, dass die Beschwerdeführerin während ihres Aufenthaltes in Portugal zwar bei der Schwester des Beschwerdeführers wohnte (AS Beschwerdeführerin 82), diese jedoch nicht an der Trauung dabei war (AS Beschwerdeführerin 81), obschon sich die Beschwerdeführer vor Ort verheirateten. Ferner liegen diverse andere divergierende Aussagen über die Heirat vor, so bspw. über die anwesenden Personen. Wohingegen die Beschwerdeführerin meinte, ihre Schwester, die Cousine des Beschwerdeführers und deren Freund seien an der Hochzeit anwesend gewesen, wobei die Cousine und ihre Schwester als Trauzeuginnen fungierten (AS Beschwerdeführerin 81), gab der Beschwerdeführer vor dem Migrationsamt an, zwei seiner Cousinen, die Schwester seiner Ehefrau und der Freund einer Cousine seien anwesend gewesen. Trauzeugen seien seine beiden Cousinen gewesen (AS Beschwerdeführerin 72). Auch hier erstaunen diese divergierenden Aussagen, zumal die Hochzeit zum Zeitpunkt dieser Angaben noch nicht lange zurücklag und somit – notabene aufgrund der geringen Anzahl geladener Gäste resp. Anwesenden – zu erwarten gewesen wäre, dass die Beschwerdeführer stimmige und genaue Angaben machen können. Dadurch wird der Anschein erweckt, dass die Beschwerdeführer ihrer Hochzeit keine Bedeutung zusprechen und sie keine eigentliche Lebensgemeinschaft führen wollen. Darüber hinaus konnten die Beschwerdeführer die widersprüchlichen Aussagen betreffend die Anzahl der Hochzeitsringe (AS Beschwerdeführerin 73, 82) vor Verwaltungsgericht nicht erklären. Summa summarum ist erstaunlich, können die Beschwerdeführer de facto nicht genau sagen, wie es zum Entschluss zur Eheschliessung kam, weshalb sie divergierende Angaben zur Hochzeit machten und die Schwester des Beschwerdeführers nicht zur Hochzeit geladen war, obschon eine Heirat und eine Verlobung prägende Ereignisse einer Beziehung darstellen und von emotionalem Wert sind. In diesem Kontext mutete es auch befremdlich an, dass die Ehegatten unterschiedliche Angaben über die Anzahl der Hochzeitsringe machten (AS Beschwerdeführerin 73, 82) und nur vier Fotos der Hochzeit einreichten (AS Beschwerdeführerin 15), wobei keine Fotos der Feierlichkeiten oder der Verlobung eingereicht wurden. Selbst wenn der Beschwerdeführer nicht gerne Fotos macht, hätten sicherlich die übrigen Anwesenden der Hochzeit Fotos machen können, welche hätten eingereicht werden können. Die vor Vorinstanz eingereichten Fotos (AS Beschwerdeführerin 14-16) zeigen die Beschwerdeführer überwiegend mit nicht näher benannten Personen einer Gruppe. Lediglich sechs Fotos zeigen das Ehepaar zusammen auf einem Foto, wobei vier Fotos von der Hochzeit (AS Beschwerdeführerin 15) und drei weitere Fotos vom gleichen Tag datieren (AS Beschwerdeführerin 14). Fotos von gemeinsamen Ausflügen und Aktivitäten nach der Hochzeit und während des Zusammenlebens in der Schweiz sind keine zu finden. Selbst wenn die Beschwerdeführer aus finanziellen Gründen keine Hochzeitsreise oder Ferien machen konnten, könnten zumindest angesichts der langen Beziehungsdauer und während des Zusammenlebens, Fotos von gemeinsamen Abenden, Ausflügen, gemeinsamen Geburtstagsfesten, Weihnachten, etc. ins Recht gelegt werden. Obschon die Beschwerdeführerin vor Vorinstanz noch meinte, sie hätte viel mehr Fotos einbringen können (AS Beschwerdeführerin 77), ist ihr dies trotz der gesetzlichen Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG nicht gelungen bzw. hat sie dies nicht getan. Ferner konnten die Beschwerdeführer auch keine Screenshots von Videotelefonaten zu den Akten reichen, was hinsichtlich der angeblich gelebten Fernbeziehung erstaunt. Zudem kennen die Beschwerdeführer entgegen ihren Ausführungen nicht die grundlegendsten Informationen des anderen. Zwar konnten sie – notabene keine detaillierten – Angaben zur schulischen resp. beruflichen Laufbahn und nicht nähere Angaben über den (aktuellen) Beruf des anderen machen. Hingegen erstaunt es, dass die Ehegatten gegenseitig nicht wissen, an welchem Tag der Beschwerdeführer Geburtstag hat (AS Beschwerdeführerin 83) bzw. in welchem Jahr die Beschwerdeführerin geboren wurde (AS Beschwerdeführerin 74). Selbst wenn die Ehegatten ihre Geburtstage noch nie zusammen gefeiert hätten, was hinsichtlich der mehrjährigen Beziehungsdauer überraschen würde, muss doch den Ehegatten die grundlegende Information des Geburtstages – bereits für Behördengänge, usw. – bekannt sein, wobei diese Angaben auch zum Kennenlernen eines Paares gehört. Des Weiteren machten die Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben über die hiesigen Familienangehörige des Beschwerdeführers, wobei die Beschwerdeführerin den Cousin Isidrio in der vorinstanzlichen Befragung nicht aufführte (AS Beschwerdeführerin 71, 80), der Beschwerdeführer jedoch meinte, sie kenne seinen Cousin [...] (AS Beschwerdeführerin 71). Des Weiteren divergieren die Angaben zum Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz, was die Angaben betreffend die Entschlussfassung zur Heirat de facto nicht glaubhaft wirken lässt. So gab der Beschwerdeführer an, die Ehefrau habe sich ab Februar 2022 für zwei bis drei Monate in der Schweiz aufgehalten und sei danach nach Brasilien zurückgereist. Im Juni/Juli 2022 sei sie wieder in die Schweiz gekommen und kurz darauf nach Portugal gegangen. Mitte 2022 hätten sie sich dazu entschlossen, zu heiraten (AS Beschwerdeführerin 72). In der gleichen Befragung vor der Vorinstanz gab er allerdings auf die konkrete Frage, an, nicht gewusst zu haben, wann er sich zu Heirat entschlossen habe (AS Beschwerdeführerin 73). Die Beschwerdeführerin sei gemäss Angaben des Beschwerdeführers die meiste Zeit in Portugal geblieben, er wisse jedoch nicht wie lange (AS Beschwerdeführerin 72). Nach der Hochzeit im Oktober 2024 sei sie zusammen mit dem Beschwerdeführer in die Schweiz zurückgekehrt (AS Beschwerdeführerin 72). Dadurch kann ebenso als erstellt gelten, dass sich die Beschwerdeführer zwar seit über drei Jahre kennen und ein Paar sein sollen, die überwiegende Zeit – wohlgemerkt trotz des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin in Europa – nicht zusammengelebt bzw. verbracht haben. Die Beschwerdeführerin gab an, im Februar 2022 für drei Monate in die Schweiz gereist zu sein. Danach sei sie wieder nach Brasilien gegangen und erst im März 2024 wieder in die Schweiz eingereist. Sie sei hiergeblieben, bis sie am 12. Juni 2024 nach Portugal gereist sei (AS Beschwerdeführerin 83). Demnach lebten die Ehegatten bis vor der Heirat im Oktober 2024 getrennt. Ferner haben die Beschwerdeführer unterschiedliche Zukunftsperspektiven, resp. können über die Zukunftspläne des anderen nicht Auskunft geben. So kann sich der Beschwerdeführer vorstellen, nach Brasilien auszuwandern (AS Beschwerdeführerin 69), wovon die Beschwerdeführerin nichts weiss (AS Beschwerdeführerin 78). Angesichts des damals hängigen Verfahrens vor dem Migrationsamt hätten die Ehegatten bei einem aufrechten Interesse an einer Lebensgemeinschaft und einem echten Ehewillen zumindest im Ansatz über eine Alternativlösung betreffend ihr Zusammenleben sprechen müssen, da sie nicht davon ausgehen konnten, das Familiennachzugsgesuch werde bewilligt. Ferner wird der Anschein erweckt, dass die Ehegatten trotz der Ehe in der Schweiz einen getrennten Alltag leben. So machten die Beschwerdeführer vor dem Migrationsamt divergierende Angaben, was sie am 23. März und 26. März 2025, notabene einen Tag vor der Befragung durch das Migrationsamt, gemacht haben. So führte der Beschwerdeführer aus, sie seien am Sonntag, 23. März 2025, zuhause gewesen. Am Samstag sei sie einkaufen gegangen und dann sei sie, soweit sie wisse, mit ihrer Cousine zusammen gewesen (AS Beschwerdeführerin 70). Am 26. März 2025 hätte sie zusammen mit dem Beschwerdeführer zu Abend gegessen und fern geschaut. Er habe nur am Nachmittag gearbeitet (AS Beschwerdeführerin 70). Die Beschwerdeführerin meinte jedoch, der Beschwerdeführer sei Arbeiten gegangen, dann sei er zurückgekommen, sie hätten zusammen gegessen und dann sei er zu seinem Freund [...] gegangen. Danach sei er zurückgekommen, habe geduscht, zu Abend gegessen und sei schlafen gegangen. Zusammen hätten sie nichts unternommen. Sie hätte vorher gegessen. An Sonntag erinnere sie sich nicht (AS Beschwerdeführerin 79). Die Auffassung der Vorinstanz ist demnach nicht zu beanstanden, indem sie gestützt auf diverse Indizien von einer Scheinehe ausgegangen ist. Die als beruflich unqualifizierte Drittstaatsangehörige zu geltende Beschwerdeführerin hat ohne Heirat keine reelle Aussicht auf den Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz. Aufgrund der fehlenden Kenntnisse über den anderen und der diversen divergierenden Angaben über die Hochzeit, Zukunftspläne, Familienangehörige und des Ehealltages sowie durch das fehlende Wissen über wichtige Daten (Geburtstag, Hochzeitstag) liegen genügend Indizien vor, welche auf eine Scheinehe schliessen lassen. Die Beschwerdeführer verkennen im vorliegenden Fall, dass nicht nur bei einer Bezahlung eine Scheinehe vorliegt. Die Beschwerdeführer bringen weder im vorinstanzlichen noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Anhaltspunkte vor, die einen echten Ehewillen glaubhaft machen oder zumindest die vorinstanzliche Sachverhaltsermittlung oder Beweiswürdigung relativieren würden. Den vor der Vorinstanz eingereichten persönlichen Schreiben von Kollegen der Beschwerdeführer (AS Beschwerdeführerin 95-93) kommt keine Beweiskraft zu, sondern sind als Gefälligkeitsschreiben zu werten. Die Beschwerdeführerin beruft sich folglich rechtsmissbräuchlich auf den Aufenthaltsanspruch gemäss Art. 7 lit. d FZA i.V.m. Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a Anhang I FZA. Die Vorinstanz hat richtigerweise festgestellt, dass die Beschwerdeführerin keine Ansprüche aus Art. 7 lit. d sowie Anhang I Art. 3 FZA für sich ableiten kann und deshalb das Gesuch um Familiennachzug abzuweisen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
6. Bei der Ehe des Beschwerdeführers handelt es sich um eine Scheinpartnerschaft, und somit um keine echte und tatsächlich gelebte Beziehung und kein schützenswertes Familienleben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_981/2017 vom 18. Februar 2019 E. 4.2). Art. 8 EMRK wird deshalb durch die Ablehnung des Familiennachzugsgesuchs nicht verletzt.
7. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Gemäss Mitteilung und Beleg von Rechtsanwältin Laura Bodenmann ist die Beschwerdeführerin per 14. Mai 2025 aus der Schweiz ausgereist, womit keine neue Frist zu setzen ist.
8.1 Die Beschwerdeführer haben die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt. Über das Gesuch wurde bisher nicht entschieden. Es ist fraglich, ob die Beschwerde nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden müsste. Da die Abweisung des Familiennachzugsgesuchs jedoch stark in die Rechtsposition der Beschwerdeführer eingreift, ist an die Anforderung der Nichtaussichtslosigkeit keine allzu hohe Hürde zu stellen. Diese ist daher zu bejahen. Ebenso ist die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers aufgrund der eingereichten Unterlagen zu bejahen. Indem die Beschwerdeführerin gemäss Ausführungen der Beschwerdeführer über keine Arbeitsstelle verfügt, generiert sie kein Einkommen und ist deshalb ebenfalls mittellos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist deshalb zu bewilligen.
8.2 Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 werden dem vorliegenden Verfahrensausgang entsprechend den Beschwerdeführern auferlegt, sind aber zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Kanton Solothurn zu übernehmen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald die Beschwerdeführer dazu in der Lage sind (§ 76 Abs. 4 VRG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
9. Rechtsanwältin Laura Bodenmann macht mit Eingabe vom 9. Juli 2025 eine Entschädigung von total CHF 3'380.05 (11.75 Stunden x CHF 250.00 plus Auslagen CHF 189.30 plus MwSt.) geltend. Die Stunde ist indessen bei unentgeltlicher Rechtspflege mit CHF 190.00 zu entschädigen (§ 160 Abs. 3 des Gebührentarifs [GT, BGS 615.11] i.V.m. Beschluss der Gerichtsverwaltungskommission betreffend Festlegung Stundenansätze nach § 156 und 160 GT vom 19. Dezember 2022). Die Honorarnote vom 9. Juli 2025 enthält - abgesehen vom Entwurf der Beschwerde - Aufwendungen von insgesamt 1.25 Stunden, welche vom 5., 6. und 9. Mai 2025 und somit noch vor Beschwerdeerhebung vor Verwaltungsgericht am 12 Mai 2025 datieren, weshalb diese Aufwendungen inkl. Auslagen von CHF 6.30 nicht berücksichtigt werden können. Für die Beschwerde werden insgesamt 6.5 Stunden geltend gemacht, welche im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen erhöht und auf insgesamt 4.5 Stunden zu kürzen ist. Der geltend gemachte Zeitaufwand vom 14. Mai 2025 betreffend Telefonat an Frau [...] ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Aufwand von 0.1 Stunden nicht zu entschädigen ist. Ebenso vom gleichen Datum datiert eine E-Mailkorrespondenz mit dem Migrationsamt von 0.1 Stunden, welche nicht nachvollziehbar und ersatzlos zu streichen ist. Der restlich geltend gemachte Zeitaufwand von insgesamt 7.9 Stunden erscheint im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen als angemessen und ist entsprechend vom Staat zu entschädigen. Die Entschädigung von Rechtsanwältin Laura Bodenmann beläuft sich demnach auf CHF 1'902.55 (8.3 Stunden x CHF 190.00 plus Auslagen von CHF 183.00 plus 8.1 % MwSt.), zahlbar durch den Staat. Vorbehalten bleibt auch hier der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren und der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwältin Laura Bodenmann im Umfang von CHF 538.35 (8.3 Stunden x CHF 60.00 + MwSt.).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ und B.___ haben die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von total CHF 1'500.00 zu tragen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen diese Kosten zu Lasten des Kantons Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren im Umfang von CHF 1’500.00, sobald A.___ und B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (vgl. Art. 123 ZPO).
3. Der Kanton Solothurn hat der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Beschwerdeführer, Rechtsanwältin Laura Bodenmann, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege eine Entschädigung von CHF 1'902.55 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 538.35, sobald A.___ und B.___ in der Lage sind (Art. 123 ZPO).
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Thomann Law