Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 2. April 2026

Es wirken mit:

Präsidentin Obrecht Steiner

Oberrichter Hagmann

Oberrichter Thomann    

Gerichtsschreiberin Law

In Sachen

1.    A.___,

2.    B.___,

 

beide hier vertreten durch Rechtsanwalt Miran Sari,

 

Beschwerdeführer

 

 

 

gegen

 

 

 

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,

 

Beschwerdegegner

 

 

 

betreffend   Aufenthaltsgesuch zwecks Vorbereitung der Heirat


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. A.___, geb. 1998, ist türkischer Staatsangehöriger. Am 14. April 2023 verliess A.___, sein Heimatland Richtung Serbien, woraufhin er mithilfe von Schleppern eigenen Aussagen zufolge am 1. Mai 2023 in die Schweiz einreiste.

 

2. Am 29. November 2024 ging beim Migrationsamt Solothurn ein Aufenthaltsgesuch zwecks Vorbereitung der Heirat mit der Schweizer Bürgerin B.___, geb. 1997, ein. B.___ war bereits vom 25. März 2016 bis 22. Januar 2024 mit einem türkischen Staatsangehörigen verheiratet. Aus der Ehe gingen keine Kinder hervor.

 

3. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs am 6. März 2025 wies das Migrationsamt Solothurn namens des Departements des Innern (DDI) das Aufenthaltsgesuch zwecks Vorbereitung der Heirat aufgrund des Vorliegens einer Scheinpartnerschaft ab.

 

4. Dagegen erhoben die anwaltliche vertretenen A.___, und B.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 13. Mai 2025 Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragten Folgendes:

 

1.     Die angefochtene Verfügung des Beschwerdegegners sei aufzuheben und dieser sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer 1 zwecks Eheschliessung mit der Beschwerdeführerin 1 eine (Kurz-) Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

2.     Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an den Beschwerdegegner zurückzuweisen.

3.     In prozessualer Hinsicht sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

4.     In prozessualer Hinsicht seien die Beschwerdeführer anzuhören.

5.     Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

 

5. In seiner Vernehmlassung vom 28. Mai 2025 schloss das Migrationsamt namens des DDI auf vollumfängliche Beschwerdeabweisung unter Kostenfolge.

 

6. Mit Eingabe vom 5. Juni 2025 ersuchten die Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt Miran Sari als unentgeltlichen Rechtsbeistand.

 

7. Mit Verfügung vom 10. Juni 2025 wurde den Beschwerdeführern die unentgeltliche Rechtspflege samt unentgeltlichem Rechtsbeistand, unter Beiordnung von Rechtsanwalt Miran Sari, bewilligt. Zudem wurde verfügt, dass allfällige Vollzugshandlungen vorläufig zu unterbleiben haben.

 

8. Mit Eingabe vom 1. Juli 2025 reichten die Beschwerdeführer eine kurze Video­botschaft auf einem USB-Stick sowie die Kostennote des unentgeltlichen Rechtsbeistandes ein.

 

 

II.

 

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2.1 Nach der Rechtsprechung sind die Migrationsbehörden im Hinblick auf Art. 12 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 14 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) in Konkretisierung des Gesetzeszwecks von Art. 98 Abs. 4 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) gehalten, eine (Kurz-) Aufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Ehe zu erteilen, wenn (1) keine Hinweise dafür bestehen, dass die ausländische Person rechtsmissbräuchlich handelt (Scheinehe, missbräuchliche Anrufung der Familiennachzugsbestimmungen usw.; vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_400/2011 vom 2. Dezember 2011 E. 3), und (2) «klar» erscheint, dass sie nach der Heirat mit dem Ehepartner in der Schweiz wird verbleiben können, d.h. sie auch die weiteren hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt (vgl. BGE 137 I 351 E. 3.7 S. 359 f.; 138 I 41 E. 4 u. 5 S. 46 ff.). Die Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung des Eheschlusses soll schliesslich nur erteilt werden, (3) wenn mit diesem bzw. dem Erhalt der hierfür zivilrechtlich erforderlichen Papiere und Bestätigungen in absehbarer Zeit gerechnet werden kann; die (vorübergehende) Legalisierung des Aufenthalts mit Blick auf den Eheschluss darf nicht dazu dienen, die Anwesenheit längerfristig zu sichern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_117/2019 vom 7. Juni 2019, E. 3 m.w.H.).

 

Der Grund für diese Bewilligung liegt nicht darin, die Eheschliessung als solche zu ermöglichen, zumal diese nicht zwingend in der Schweiz erfolgen müsste, sondern darin, dass es den Betroffenen nicht zugemutet werden kann, in ihre Heimat zurückzukehren und von dort aus um eine Einreisebewilligung zwecks Heirat zu ersuchen, wenn nach der Eheschliessung die Voraussetzungen für einen Bewilligungsanspruch offensichtlich erfüllt wären (vgl. BGE 139 I 37 E. 3.5.2 S. 48 f.). Würde hingegen auch nach der Eheschliessung kein offensichtlicher Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung bestehen, so besteht auch kein Anspruch auf Erteilung einer
(Kurz-) Aufenthaltsbewilligung zum Zwecke der Eheschliessung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_386/2018 vom 15. Juni 2018, E. 3.3).

 

2.2 Die Bewilligung zwecks Vorbereitung der Heirat ist an die Voraussetzungen des Familiennachzuges nach Art. 42 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) geknüpft. Gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. a AIG erlöschen die Ansprüche für einen Familiennachzug, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen.

 

2.3 Eine den Rechtsmissbrauchstatbestand erfüllende, sog. Ausländerrechtsehe oder Scheinehe, liegt nicht bereits dann vor, wenn auch ausländerrechtliche Motive für den Eheschluss entscheidend waren. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bedarf es für die Annahme einer Ausländerrechtsehe konkreter Hinweise dafür, dass die Ehegatten nicht eine eigentliche Lebensgemeinschaft zu führen beabsichtigten, sondern die Beziehung nur aus aufenthaltsrechtlichen Überlegungen eingegangen wurde. Erforderlich ist, dass der Wille zur Führung der Lebensgemeinschaft im Sinne einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung zumindest bei einem Ehepartner fehlt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_613/2019 vom 14. November 2019 E. 3.6.3; 2C_782/2018 vom 21. Januar 2019 E. 3.2.1 und 3.2.3 mit zahlreichen Hinweisen; 2C_936/2016 vom 17. März 2017 E. 2.3). Ob dies der Fall ist bzw. ob die Migrationsbehörde über den fehlenden Willen zur Aufnahme einer tatsächlichen, ehelichen Lebensgemeinschaft getäuscht wurde, entzieht sich in der Regel dem direkten Beweis und ist nur durch Indizien zu erstellen. Grundsätzlich muss die Migrationsbehörde die Ausländerrechtsehe nachweisen. Dass eine solche vorliegt, darf dabei nicht leichthin angenommen werden. Die Behörde muss den Sachverhalt von Amtes wegen möglichst zuverlässig abklären; indessen wird der Untersuchungsgrundsatz durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert (Art. 90 AIG). Diese kommt naturgemäss bei Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erhoben werden könnten. Das gilt insbesondere, wenn bereits gewichtige Hinweise auf eine Ausländerrechtsehe hindeuten; dann darf und muss von den Eheleuten erwartet werden, dass sie auch von sich aus Umstände vorbringen und belegen, um die in eine andere Richtung weisenden Indizien zu entkräften (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_613/2019 vom 14. November 2019 E. 3.6.4; 2C_279/2017 vom 25. September 2017 E. 3.1; 2C_936/2016 vom 17. März 2017 E. 2.3). Lässt die Indizienlage keinen klaren und unzweideutigen Schluss zu, ist das Vorliegen einer Ausländerrechtsehe nicht erstellt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_782/2018 vom 21. Januar 2019 E. 3.2.5).

 

Indizien für eine Scheinehe können äussere Begebenheiten sein wie die Umstände des Kennenlernens, eine kurze Dauer der Bekanntschaft, eine drohende Wegweisung, das Fehlen einer Wohngemeinschaft, ein erheblicher Altersunterschied, Schwierigkeiten in der Kommunikation, fehlende Kenntnisse über den anderen oder die Bezahlung einer Entschädigung für die Heirat. Sie können aber auch innere (psychische) Vorgänge betreffen (vgl. BGE 128 II 145 E. 2.3 S. 152; Urteil des Bundesgerichts 2C_613/2019 vom 14. November 2019 E. 3.6.3).

 

3.1 Die Beschwerdeführer bestreiten in der Beschwerdeschrift das Vorliegen einer Scheinpartnerschaft. Sie seien gleichaltrig, würden zusammen wohnen und in türkischer Sprache miteinander kommunizieren. Die Vermutung des Migrationsamtes, Landsleute hätten dem Beschwerdeführer geraten, schnellstmöglich eine in der Schweiz niedergelassene Person zu heiraten, um eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten, sei eine haltlose Unterstellung. Die Löschung der WhatsApp-Chats sei lange vor der Einreichung des Aufenthaltsgesuchs vonstattengegangen. Einziger Grund sei der Umstand des illegalen Aufenthaltes des Beschwerdeführers gewesen. Ob sich die Beschwerdeführer auch aus dem Ausland hätten kennenlernen können, sei eine Vermutung. Dem Beschwerdeführer sei nach Abweisung des Visumsantrages in Polen klar gewesen, dass weitere Visagesuche in europäischen Ländern abgewiesen werden würden. Er habe in Europa ein neues Leben beginnen wollen. Eine Scheinehe läge nicht vor, wenn ausländerrechtliche Motive den Eheschluss beeinflusst hätten. Dass die Eltern gegenüber einer erneuten Heirat der Beschwerdeführerin mit einer Person aus der Türkei Bedenken äussern, sei nachvollziehbar. Daraus auf das Vorliegen einer Scheinehe zu schliessen, entbehre allerdings jeglicher Logik. Die Haltung oder der Segen der Eltern der Beschwerdeführerin sage nichts darüber aus, ob die Ehe selber echt sei oder nicht. Die angeblich gezielte Befragung der Eltern der Beschwerdeführerin durch das Migrationsamt sei untauglich gewesen.

 

3.2 Das Migrationsamt hegte erhebliche Zweifel an der Echtheit der Beziehung der Beschwerdeführer. So führt das Migrationsamt insbesondere das Verhalten des Beschwerdeführers in der Kennenlernphase an, wobei dieser die Beschwerdeführerin mit Fragen zu einer Beziehung gedrängt und den Wunsch geäussert habe, sie zu besuchen, bei ihr zu übernachten und eine Familie zu gründen. Die Beschwerdeführerin habe anfänglich noch distanziert und skeptisch reagiert und mehrfach betont, für ein Treffen oder eine gemeinsame Übernachtung sei es noch zu früh. Es würde der Anschein erweckt werden, dass Landsleute in der Schweiz dem Beschwerdeführer geraten hätten, schnellstmöglich eine in der Schweiz niedergelassene Person zu heiraten, um eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten. Das Nichteinreichen der WhatsApp-Kommunikation aus Sicherheitsgründen werde als Schutzbehauptung gewertet, zumal die vor dem Migrationsamt eingereichten Chatverläufe und die geltend gemachten Treffen ebenso die irreguläre Einreise des Beschwerdeführers belegen würden. Indem der Beschwerdeführer die Beschwerdeführerin nicht vom Ausland her kennengelernt und auch kein Visumsantrag für die Schweiz gestellt habe, sei es dem Beschwerdeführer um eine schnelle Einreise in die Schweiz gegangen, weil auch Polen bereits einen Visumsantrag abgelehnt habe. Auch habe der Beschwerdeführer angegeben, er habe die Türkei aufgrund der Erwartung auf bessere Lebensbedingungen und Arbeitsmöglichkeiten verlassen. Von Bedeutung seien die Aussagen der Eltern der Beschwerdeführerin, wobei insbesondere der Vater nicht über das Ehevorbereitungsverfahren der Beschwerdeführer informiert gewesen sei, obschon die Beschwerdeführer Kontakt zu den Eltern der Beschwerdeführerin hätten.

 

4. Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger, welcher vor seiner Einreise in die Schweiz bereits ein Visumsgesuch in Polen gestellt hatte, welches in der Folge abgelehnt wurde (AS 101). Als Drittstaatsangehöriger, welcher als beruflich unqualifizierter Drittstaatsangehöriger ohne Heirat keine reellen Aussichten auf den Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz hat, steht der Beschwerdeführer somit offensichtlich unter migrationsrechtlichem Druck, was Zweifel an seinen Heiratsabsichten aufkommen lässt. Ferner erschliesst sich die Argumentation der fehlenden WhatsApp-Chatverläufe zwischen 15. März 2024 bis 4. Mai 2024 nicht, zumal der Beschwerdeführer sein Einreisedatum vor dem Migrationsamt vom 1. März 2024 alsdann auf den 1. Mai 2023 korrigierte (AS 101). Die einschlägigen Chatverläufe datieren somit weit nach der illegalen Einreise. Die vorgebrachten Sicherheitsgründen für die Löschung der WhatsApp-Chats überzeugen somit nicht und sind als Schutzbehauptung zu werten, insbesondere auch deshalb, weil die Beschwerdeführer den Chatverlauf von Juli 2023, und demnach nach seiner illegalen Einreise, zu den Akten reichen konnten. Es kann somit nicht als erstellt gelten, ob und wie die Beschwerdeführer im betroffenen Zeitraum Kontakt hatten, resp. welcher Natur dieser Kontakt war.

 

Gegen das Eingehen einer Scheinehe spricht jedoch der Umstand, dass die Beschwerdeführer gleichaltrig sind und sie sich – aufgrund einer vorherigen Ehe der Beschwerdeführerin mit einem türkischen Staatsangehörigen – sprachlich verständigen können. Ferner haben sie sich bereits im Juli 2023 per Instagram kennengelernt, das erste Mal haben sie sich eigenen Angaben zufolge im September 2023 persönlich getroffen. Das Aufenthaltsgesuch zwecks Vorbereitung der Ehe datiert vom 29. November 2024 und somit ein Jahr später als das Kennenlernen. Im Fall der Beschwerdeführer liegt somit kein gedrängter chronologischer Ablauf zwischen dem Kennenlernen, der persönlichen Begegnung und dem Aufenthaltsgesuch vor, was wiederum gegen das Vorliegen einer Scheinpartnerschaft spricht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_117/2019 vom 7. Juni 2019 E. 5). Obschon der durch das Migrationsamt befragte Vater der Beschwerdeführerin u.a. angab, nichts von der Ehevorbereitung der Beschwerdeführer zu wissen (AS 127), gab immerhin die Mutter der Beschwerdeführerin an, zu glauben, die Beziehung sei nicht gespielt und berichtete vom Körperkontakt zwischen den Beschwerdeführern. Bedenken betreffend den Beschwerdeführer habe sie nicht, die Beschwerdeführerin scheine glücklich. Auch gibt die Mutter an, sie finde der Beschwerdeführer passe besser zu ihrer Tochter als deren Ex-Ehemann. Von Problemen oder Konflikten in der Beziehung der Beschwerdeführer wüsste die Mutter der Beschwerdeführerin nichts. Es sei verständlich, hätten die Beschwerdeführer einen gewissen Zeitdruck hinsichtlich der Heirat. Sie hoffe, dass der Beschwerdeführer ihre Tochter nicht unter Druck setze (AS 129). Das Ehepaar sei ferner regelmässig bei den Eltern zu Besuch (AS 127). Diese Äusserungen der Eltern sprechen gegen das Vorliegen einer Scheinpartnerschaft. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer beim Kennenlernen einen forscheren Ton resp. Verhalten an den Tag legte und die Kennenlernphase beschleunigen wollte. Dieses Verhalten ist nicht per se ein Indiz für das Eingehen einer Scheinehe, sondern kann auch Ausdruck seines Charakters sein.

 

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass zwar gewisse Zweifel am Motiv für die Eheschliessung seitens des Beschwerdeführers gegeben sind. Die Indizienlage lässt jedoch keinen klaren und unzweideutigen Schluss auf das Eingehen einer Ausländerrechtsehe zu und ein offensichtlicher Missbrauch ist bis jetzt nicht zu erkennen. Die übrigen Voraussetzungen für die Gutheissung des Aufenthaltsgesuch sind erfüllt (vgl. E. 2.1 vorstehend und AS 59) Deshalb ist die Beschwerde gutzuheissen.

 

5. In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung vom 29. April 2025 somit aufzuheben. Das Aufenthaltsgesuch zwecks Vorbereitung der Heirat zugunsten des Beschwerdeführers ist zu bewilligen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens erübrigt sich der Antrag auf Anhörung der Beschwerdeführer.

 

6. Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht sind ausgangsgemäss vom Kanton Solothurn zu tragen. Der Kanton hat den Beschwerdeführern zudem eine Parteientschädigung zu bezahlen. Rechtsanwalt Miran Sari macht mit Eingabe vom 1. Juli 2025 einen Aufwand von CHF 1'553.00 (7 Stunden à CHF 200.00 plus Auslagen von CHF 36.40 zzgl. MwSt. von 8.1%) geltend. Im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen erscheint der geltend gemachte Aufwand angemessen.

 

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des Migrationsamtes vom 29. April 2025 wird aufgehoben. Das Migrationsamt hat das Aufenthaltsgesuch zwecks Vorbereitung der Heirat zu bewilligen.

2.    Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 trägt der Kanton Solothurn.

3.    Der Kanton Solothurn hat A.___ und B.___ eine Parteientschädigung von CHF 1'553.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                Die Gerichtsschreiberin

Obrecht Steiner                                                               Law