Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 25. Juli 2025

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichterin Weber-Probst

Oberrichterin Kofmel    

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

 A.___    vertreten durch Rechtsanwalt Benedikt Schneider,    

 

Beschwerdeführer

 

 

 

gegen

 

 

 

1.    Departement des Innern,    vertreten durch B.___   

2.    Amt für Justizvollzug,    

 

Beschwerdegegner

 

 

 

 

betreffend     Sicherheitsmassnahmen


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1.1 A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) befand sich vom 11. Oktober 2024 bis 10. Februar 2025 in der Justizvollzugsanstalt [...] (JVA) in [...] im vorzeitigen Massnahmenvollzug / in Sicherheitshaft. Mit Verfügung vom 3. Januar 2025 ordnete das Amt für Justizvollzug (AJUV) rückwirkend ab dem 31. Dezember 2024 eine besondere Sicherungsmassnahme in Form der Unterbringung in einer Überwachungszelle mit Aufschaltung der Überwachungskamera an (Ziff. 1). Die besondere Sicherungsmassnahme dauere längstens einen Monat, d.h. bis zum 30. Januar 2025. Im Fall einer weiteren Notwendigkeit sei sie neu zu verfügen (Ziff. 2). Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer am 31. Dezember 2024 um ca. 22:40 Uhr die Matratze in seiner Zelle angezündet habe. Bei der Öffnung der Zelle sei auf der Matratze eine ca. 50 cm hohe Flamme festgestellt worden. Diese Verhaltensweise sei fremd- und selbstgefährdend. Die Gewährleistung der Sicherheit des Beschwerdeführers werde als vordergründig und dringlich erachtet. Ohne Unterbringung in einer Zelle mit Kameraüberwachung könne derzeit nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer sich oder andere gefährde.

 

1.2 Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Benedikt Schneider, am 8. Januar 2025 beim Departement des Innern (DdI) Beschwerde führen. Dieses wies die Beschwerde am 15. Mai 2025 ab.

 

2. Gegen diesen Entscheid liess der Beschwerdeführer am 22. Mai 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben mit dem Antrag auf dessen Aufhebung. Es sei festzustellen, dass die Unterbringung in einer Überwachungszelle in Einzelhaft mit einer ständigen Überwachung durch eine Kamera eine unverhältnismässige Massnahme gewesen sei. Ferner sei festzustellen, dass die Unterbringung in einer Überwachungszelle in Einzelhaft mit einer ständigen Überwachung durch eine Kamera gegen Art. 3 und 8 EMRK verstossen habe. Gleichzeitig wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht.

 

3. Das Departement des Innern beantragte am 6. Juni 2025 die Abweisung der Beschwerde. Auf eine Vernehmlassung wurde mit Verweis auf die Akten und den Departementalentscheid vom 15. Mai 2025 verzichtet.

 

4. Das Amt für Justizvollzug beantragte am 13. Juni 2025 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde.

 

5. Am 26. Juni 2025 reichte Rechtsanwalt Schneider das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ein. Auf das Einreichen einer Honorarnote wurde verzichtet (vgl. Verfügung vom 18. Juni 2025).

 

6. Für die Standpunkte der Parteien wird auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend darauf eingegangen.

 

II.

 

1.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist grundsätzlich zulässiges Rechtsmittel gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide des Departementes des Innern, und das Verwaltungsgericht ist zur Beurteilung zuständig
(§ 49 Abs. 1 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12; § 29 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11; § 36 Abs. 2 Justizvollzugsgesetz, JUVG, BGS 331.11).

 

1.2 Soweit die Beschwerde gegen den Entscheid des Amtes für Justizvollzug abgewiesen wurde, ist der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Entscheid zumindest formell beschwert. Nachdem jedoch die angefochtene Massnahme der Versetzung in eine Überwachungszelle mit Kameraaufschaltung mit Verfügung vom 3. Januar 2025 für die Dauer von längstens einem Monat angeordnet wurde (und letztlich nach 14 Tagen, am 13. Januar 2025, aufgehoben wurde), besteht kein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Überprüfung des ursprünglich angefochtenen Entscheids. Da es aber unter Umständen wieder zu einer solchen Massnahme kommen kann und eine gerichtliche Beurteilung kaum je zeitnah möglich sein wird, ist auf das Erfordernis des aktuellen Interesses ausnahmsweise zu verzichten und auf die Beschwerde einzutreten.

 

2.1 Das DdI begründete den angefochtenen Entscheid im Wesentlichen damit, die Unterbringung des Beschwerdeführers in einer Zelle mit Kameraaufschaltung habe sich als verhältnismässig und mit der EMRK vereinbar erwiesen. Der Beschwerdeführer, welcher an einer paranoiden Schizophrenie leide, habe die Matratze in seiner Zelle in Brand gesetzt, was offensichtlich eine unmittelbare Gefahr sowohl für die Sicherheit innerhalb der JVA dargestellt habe als auch für den Beschwerdeführer selbst. Zu berücksichtigen sei in diesem Zusammenhang, dass sich der bisherige Vollzugsverlauf des Beschwerdeführers äusserst problematisch gestaltet habe. So sei er in der Vergangenheit wiederholt aufgrund von selbst- und fremdgefährdendem Verhalten aufgefallen und habe deswegen schon mehrfach in eine andere Einrichtung verlegt werden müssen. Insbesondere falle auf, dass er am 29. Juli 2022 aufgrund des Verdachts auf Brandstiftung in seiner Zelle sowie Drohungen und Beleidigungen gegenüber dem Personal in die Station Etoine, eine hochspezialisierte Einrichtung der Universitären Psychiatrischen Dienste Bern (UPD), habe versetzt werden müssen. Nachdem er dort das Personal geschlagen habe, sei er am 25. August 2022 in das Untersuchungsgefängnis [...] verlegt worden. Von dort sei er nach weiteren Vorfällen und Versetzungen am 11. Oktober 2024 schliesslich in die JVA überführt worden. Die dortige Aufnahme sei jedoch ausdrücklich nur als Notfall- resp. Übergangslösung erfolgt.

 

In Anbetracht des bisherigen Vollzugsverlaufs hätten mildere besondere Sicherungsmassnahmen, wie der Entzug von persönlichen Gegenständen (z.B. Feuerzeug), nicht mehr in Betracht gezogen werden können. Die Sicherungsmassnahme sei auch im Hinblick auf die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers notwendig gewesen, da alternative Massnahmen zur Gefährdungsabwehr (wie z.B. eine stationäre Behandlung in einer Klinik) nicht sofort hätten umgesetzt werden können und der akuten Gefährdungssituation unmittelbar habe begegnet werden müssen.

 

2.2 Dagegen liess der Beschwerdeführer vorbringen, mit der Verfügung von Isolationshaft mit Überwachung sei nicht das mildest mögliche und zumutbare Mittel ergriffen worden. Der Eingriff sei zwar rechtlich zulässig, nicht aber verhältnismässig gewesen, da weniger einschneidende Massnahmen vorhanden und möglich gewesen wären. Es handle sich faktisch um eine Disziplinarmassnahme gegenüber einer kranken Person, zumal es an der Medikation und an der adäquaten Behandlung in einer stationären psychiatrischen Klinik gefehlt habe und dies seit mehr als 10 Monaten. Der Beschwerdeführer habe sich in einer akuten psychiatrischen Notsituation befunden, die nur in einer Klinik habe behandelt werden können. Die nicht adäquate Behandlung habe zum Brand und zur Überwachung geführt. Die Wegnahme von gefährlichen Gegenständen und dem Feuerzeug sowie eine akute Behandlung mittels Notaufnahme in einer Psychiatrie wären spätestens nach 24 Stunden angezeigt gewesen.

 

3. Es ist unbestritten, dass die erfolgte Massnahme grundsätzlich zulässig ist (vgl. § 16 und 25 JUVG; Botschaft zu diesem Gesetz [RRB Nr. 2013/1129]). Bestritten ist die Verhältnismässigkeit der Massnahme.

 

Wie aus den Akten zu entnehmen ist, gestaltete sich der Vollzugsverlauf des Beschwerdeführers äusserst schwierig und war geprägt von selbst- und fremdgefährdendem Verhalten. Aus dem Austrittsbericht des [...], Psychiatrische Klinik [...], vom 28. Februar 2024 ist ersichtlich, dass sich bereits vor dem Antritt der vorzeitigen Massnahme in [...], in Untersuchungshaft, beim Beschwerdeführer der Verdacht auf Brandstiftung seiner Zelle ergeben hatte. Er habe weiter Drohungen gegen das Personal ausgesprochen, dieses beleidigt und habe deshalb auf die Station Etoine der UPD verlegt werden müssen. Dort habe er eine Pflegeperson geschlagen, was zur Verlegung ins UG […] geführt habe. In ihrer Institution habe er sich zu Beginn bemüht gezeigt, seinen Pflichten nachzukommen, mit der Zeit habe er sich aber weniger belastbar gezeigt. Wie aus dem Bericht hervorgeht, ist es zu aufbrausendem, bedrohlichem, beleidigendem sowie selbst- und fremdgefährdendem Verhalten gekommen (Anspucken und Todesdrohungen gegenüber einem Sicherheitsmitarbeiter, Urinieren gegen die Türe, Einnahme von Geschirrspülreiniger-Tabs, Verfolgung einer Pflegefachperson). Nach dem Vorfall gegenüber der Pflegefachperson und nach interdisziplinärer Evaluation wurde beschlossen, dass eine Fortführung der Massnahme sowohl aufgrund der jüngsten Entwicklung als auch wegen der für den Beschwerdeführer als zu hoch wahrgenommenen Therapieanforderungen nicht zielführend sei, worauf er ins UG [...] überwiesen wurde.

 

Im Anschluss musste der Beschwerdeführer mehrfach versetzt werden, nachdem es wiederum zu Schwierigkeiten gekommen war, und wurde schliesslich am 11. Oktober 2024 in die JVA [...] überführt. Dort setzte sich der problematische Vollzugsverlauf von Anfang an fort. Aus den entsprechenden Ereignisberichten (ab 13. Oktober 2024) geht hervor, dass er teilweise die Einnahme der Medikamente verweigerte oder diese ins Lavabo warf, sexuelle Anspielungen machte, die Betreuungspersonen beleidigte, sie bedrohte (auch mit dem Tod) und anspuckte, gegen die Türe schlug, Toilettenpapier in Brand zu setzen versuchte, im nahezu Minutentakt den Zellenruf betätigte, wahnhafte Vorstellungen äusserte und eine Betreuungsperson bei der Abgabe der Reservemedikation mit einer unbekannten Flüssigkeit (vermutlich Urin) bewarf (vgl. dazu auch das dringliche Ersuchen um Versetzung seitens der JVA vom 29. Januar 2025 und den Austrittsbericht der JVA vom 10. März 2025).

 

Auch aus dem Bericht der psychiatrischen [...] vom 24. Februar 2025 ist zu entnehmen, dass sich die medikamentöse Behandlung des Beschwerdeführers von Anfang an schwierig gestaltete, da er sich hinsichtlich Compliance bzw. Kooperationsbereitschaft sehr wechselhaft präsentierte. Nach einer gewissen Zustandsstabilisierung auf das Jahresende 2024 hin, habe sich mit dem Jahreswechsel erneut eine deutliche und zunehmende Verschlechterung der psychischen Verfassung entwickelt, was sich in schwierigem, unkooperativem Verhalten im Vollzugsalltag widergespiegelt habe. Psychopathologisch habe der Beschwerdeführer zwar fluktuierend, aber anhaltend deutliche Verwirrtheit, formale und inhaltliche Denkstörungen mit oft wenig bis nicht nachvollziehbaren Aussagen und Angaben bis hin zu klar paranoid-wahnhafter Symptomatik (Beziehungs- und Verfolgungserleben, Vergiftungs- und Grössenideen), begleitet von akustisch-optischen Halluzinationen und starken Affektschwankungen gezeigt. Bei grosser Ambivalenz sei der Beschwerdeführer letztlich nicht absprachefähig gewesen und habe jeweils über längere Zeiträume die Einnahme von Medikamenten verweigert resp. habe diese nur unregelmässig eingenommen.

 

Am 31. Dezember 2024 ist es dann wie erwähnt zur Brandstiftung in der Zelle gekommen (Anzünden der Matratze). Gestützt auf all diese Vorkommnisse rechtfertigte sich die angeordnete Massnahme der Überwachung, auch wenn diese ultima ratio sein muss. Sie war sowohl zum Schutz des Beschwerdeführers selbst als auch der Mitarbeitenden und anderer Insassen der JVA angezeigt und erwies sich als verhältnismässig, auch von der Dauer her. Sie war geeignet, weitere Gefährdungen, sei dies eine Selbst- oder Fremdgefährdung, zu verhindern. Mildere Massnahmen, wie der Entzug von persönlichen Gegenständen, waren zu diesem Zeitpunkt angesichts der ganzen Vorgeschichte nicht mehr angezeigt und ausreichend erfolgversprechend. Wie sich in der Folge gezeigt hat, setzte sich das beschriebene Verhalten des Beschwerdeführers im Januar 2025 fort und eskalierte weiter (vgl. dazu das dringliche Ersuchen um Versetzung seitens der JVA vom 29. Januar 2025, den Austrittsbericht der JVA vom 10. März 2025 und die Stellungnahme des AJUV vom 13. Juni 2025).

 

Bei diesem Ergebnis ist auch keine Verletzung von Art. 3 und 8 EMRK erkennbar (Verbot der Folter, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens). Wie erwähnt handelte es sich vorliegend um eine zeitlich begrenzte Schutzmassnahme, die nur der Abwendung einer Selbst- oder Fremdgefährdung diente (vgl. im Übrigen dazu die Erwägungen des AJUV in der Stellungnahme vom 13. Juni 2025 sowie diejenigen des DdI im angefochtenen Entscheid, auf die verwiesen werden kann). Zudem ist ohnehin fraglich, ob auf dieses Begehren überhaupt einzutreten resp. das gestellte Feststellungsbegehren überhaupt zulässig ist, nachdem die entsprechenden Fragen bereits bei der Prüfung des gleichzeitig gestellten Gestaltungsbegehrens um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantwortet wurden.

 

4. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde folglich als unbegründet und sie ist entsprechend abzuweisen.

 

5. Ergänzend ist zu den weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers zu erwähnen, dass es nicht zutrifft, dass nicht versucht worden wäre, den Beschwerdeführer adäquat zu behandeln. Wie aus dem Bericht der Psychiatrischen [...] vom 24. Februar 2025 hervorgeht, fanden zahlreiche psychiatrische Konsultationen statt, der Beschwerdeführer wurde medikamentös behandelt und es wurde auch versucht, die Medikation anzupassen resp. umzustellen. Dass die medikamentöse Behandlung letztlich nicht ausreichend war, war in erster Linie auf das Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen, der sich hinsichtlich Kooperationsbereitschaft sehr wechselhaft gezeigt hatte, indem er immer wieder verordnete resp. mit ihm abgesprochene Medikamente verweigerte. Dass für eine Zwangsmedikation eigens definierte rechtliche Hürden bestehen, erwähnt das AJUV zu Recht und dürfte unbestritten sein.

 

Wie der Vollzugsverlauf gezeigt hat und wie vorstehend dargelegt wurde, erfolgte die angefochtene Massnahme zum Schutz vor akuter Selbst- und Fremdgefährdung. Sie stellte somit keine Disziplinarmassnahme dar. Sicherungsmassnahmen dienen präventiven Zwecken und unterscheiden sich von Disziplinarmassnahmen dadurch, dass sie keinen schuldhaften Pflichtverstoss voraussetzen.

 

Betreffend die erwähnte Klinikeinweisung innert 24 Stunden erwähnt das AJUV ebenfalls zutreffend, dass dies im forensisch-psychiatrischen Vollzugsalltag überwiegend faktisch nicht möglich ist, da kein geeigneter Platz zur Verfügung steht. Dies war auch vorliegend so. Es war bekannt, dass sich das AJUV seit längerer Zeit intensiv um eine geeignete Klinik für den Beschwerdeführer bemüht hatte und er entsprechend auch in mehreren forensisch-psychiatrischen Kliniken zur Aufnahme angemeldet war, dass eine Aufnahme aber nicht möglich gewesen war (bis er am 11. Februar 2025 in die Klinik [...] übertreten konnte).

 

6. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer grundsätzlich die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 festzusetzen sind. Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. Diesem Antrag ist stattzugeben. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt folglich der Staat die Kosten. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren gemäss Art. 123 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 273), sobald der Beschwerdeführer zur Zahlung in der Lage ist.

 

Rechtsanwalt Benedikt Schneider wurde mit Verfügung vom 18. Juni 2025 Gelegenheit zur Einreichung einer Kostennote samt Honorarvereinbarung gegeben. Innert Frist wurde keine Kostennote eingereicht. Die Entschädigung wird daher ermessensweise auf CHF 1'200.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgelegt, zahlbar durch den Staat. Vorbehalten bleibt auch hier der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald der Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

 

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 werden A.___ auferlegt. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur Zahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

3.    Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Benedikt Schneider, Emmenbrücke, wird auf CHF 1’200.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat zu bezahlen. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

 

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Thomann                                                                          Ramseier