Verwaltungsgericht
Urteil vom 9. Juni 2026
Es wirken mit:
Präsidentin Obrecht Steiner
Oberrichter Hagmann
Gerichtsschreiberin Law
In Sachen
1. A.___
2. B.___
beide vertreten durch Rechtsanwältin Annemarie Muhr,
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Niederlassungsbewilligung / Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. B.___ wurde am [...] 1973 in [...] (Algerien) geboren und reiste am 27. November 2001 in die Schweiz ein. Das unter einem Aliasnamen gestellte Asylgesuch wies das damalige Bundesamt für Migration, heute Staatssekretariat für Migration (SEM), ab, wobei die Ausreisefrist auf den 28. Juli 2002 angesetzt wurde. In der Folge konnte keine kontrollierte Ausreise von B.___ verzeichnet werden. Zwecks Vorbereitung der Heirat mit einer Schweizer Bürgerin wurde B.___ am 17. Februar 2005 ein Visum erteilt, woraufhin er am 11. März 2005 in die Schweiz einreiste und sich hier verheiratete. Infolgedessen wurde ihm am 10. Mai 2005 erstmals eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Nachdem ein Gesuch um Erteilung der Niederlassungsbewilligung im Jahr 2010 erstmals aufgrund der angehäuften Schulden von rund CHF 22'012.65 abgelehnt wurde, erhielt B.___ am 11. Januar 2011 eine Niederlassungsbewilligung. Kurz nach der Erteilung der Niederlassungsbewilligung trennte sich B.___ von seiner Schweizer Ehefrau, weshalb der Verdacht einer Scheinehe aufkam, welcher in der Folge jedoch nicht erhärtet werden konnte. Mit Schreiben des Migrationsamtes vom 4. April 2012 wurde B.___ auf die ausländerrechtlichen Konsequenzen seiner Schulden im Umfang von CHF 51'076.20 hingewiesen.
2. Nach der Scheidung von der Schweizer Ehefrau am 21. Januar 2015 verheiratete sich B.___ in Algerien am 22. Oktober 2015 mit der algerischen Staatsangehörigen A.___, geb. [...] 1979. Nach der Geburt des gemeinsamen Sohnes am [...] 2013 stellte B.___ am 9. Mai 2016 ein Gesuch um Familiennachzug.
3. Aufgrund der Schuldensituation und des Bezuges von Sozialhilfe wurde B.___ am 24. Mai 2018 das rechtliche Gehör betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz sowie Abweisung des Familiennachzuges gewährt. Infolge der Ablösung von der Sozialhilfe per 1. August 2018 und aufgrund dessen, dass sich B.___ in den vorherigen fünf Jahren – abgesehen von drei Übertretungen im SVG-Bereich – wohl verhalten habe, wurde B.___ mit Verfügung vom 5. Februar 2019 lediglich ausländerrechtlich verwarnt. Gleichzeitig wurde das Familiennachzug für seine Ehefrau sowie die gemeinsamen Söhne (ein Sohn wurde während des ausländerrechtlichen Verfahrens am [...] 2018 geboren) gutgeheissen. Die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung der Ehefrau erfolgte unter den Bedingungen, dass sie den Lebensunterhalt von sich und ihrer Familie ohne Sozialhilfe bestreitet, keine Schulden anhäuft und nicht straffällig wird. Die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung am 19. November 2020 erfolgte unter den gleichen Bedingungen.
4. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs am 14. Februar 2025 verfügte das Migrationsamt namens des Departements des Innern (DDI) am 6. Mai 2025 Folgendes:
1. Die Niederlassungsbewilligung von B.___ wird widerrufen.
2. B.___ wird weggewiesen und hat die Schweiz sowie den Schengen-Raum – unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – bis am 31. Juli 2025 zu verlassen. B.___ ist zur Weiterreise in den Herkunftsstaat oder in einen weiteren Staat ausserhalb des Schengen-Raumes, welcher ihn aufnimmt, verpflichtet.
3. Die Aufenthaltsbewilligung von A.___ wird nicht verlängert.
4. A.___ wird weggewiesen und hat die Schweiz sowie den Schengen-Raum – unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – bis am 31. Juli 2025 zu verlassen. A.___ ist zur Weiterreise in den Herkunftsstaat oder in einen weiteren Staat ausserhalb des Schengen-Raumes, welcher sie aufnimmt, verpflichtet.
5. B.___ und A.___ haben sich vor der Ausreise bei der Einwohnergemeinde [...] ordnungsgemäss abzumelden und sich die Ausreise mittels Abgabe der beiliegenden Ausreisemeldekarten an der Schweizer Grenze bestätigen zu lassen.
5. Dagegen liessen B.___ und A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 23. Mai 2025 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben und von ihrer Rechtsvertreterin Folgendes beantragen:
1. Die Verfügung des Migrationsamtes des Kantons Solothurn vom 6. Mai 2025 sei aufzuheben.
2. Der Beschwerdeführerin sei eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
3. Eventualiter:
3.1 Die Verfügung des Migrationsamtes des Kantons Solothurn vom 6. Mai 2025 sei aufzuheben.
3.2 Der Beschwerdeführerin sei eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
3.3 Die Beschwerdeführer seien zu verwarnen.
4. […]
5. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
6. Mit Verfügung vom 26. Mai 2025 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.
7. Mit Eingabe vom 16. Juni 2025 reichten die Beschwerdeführer die ergänzende Beschwerdebegründung ein.
8. In seiner Vernehmlassung vom 8. Juli 2025 schloss das Migrationsamt namens des DDI auf Beschwerdeabweisung unter Kostenfolge.
9. Mit Eingabe vom 18. August 2025 monierten die Beschwerdeführer, es sei der Gesamtbetrag der bezogenen Sozialhilfe der Familie angerechnet und zusätzlich beim Beschwerdeführer separat berücksichtigt worden. Dies sei unzulässig.
10. Mit Eingabe vom 26. August 2025 teilten die Beschwerdeführer mit, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich einen unbefristeten Arbeitsvertrag erhalten habe. Er arbeite nun in einem Vollzeitpensum und erziele einen Bruttostundenlohn von CHF 29.47. Mit diesem Einkommen sei ein Schuldenabbau möglich. Es bestünde eine wirtschaftliche Unabhängigkeit des Beschwerdeführers und somit keine konkrete Gefahr einer fortgesetzten Sozialhilfeabhängigkeit.
11. Mit Präsidialverfügung vom 19. Februar 2026 wurden die Beschwerdeführer aufgefordert, insbesondere zu ihrer aktuellen Erwerbstätigkeit Stellung zu nehmen und Unterlagen einzureichen. Zudem wurde das Betreibungsamt Region Solothurn gebeten, aktuelle Betreibungsregisterauszüge einzureichen.
12. Im Betreibungsregister ist die Beschwerdeführerin mit einer Betreibung in Höhe von CHF 1'677.21, der Beschwerdeführer mit einer Betreibung in Höhe von CHF 299.60 sowie 92 Verlustscheinen von insgesamt CHF 132'822.30 verzeichnet (Stand: 20. Februar 2026).
13. In der Eingabe vom 13. März 2026 teilten die Beschwerdeführer mit, dass der Beschwerdeführer die per Juni 2025 aufgenommene Erwerbstätigkeit bei «das team personalberatung» weiterhin innehabe und bei der [...] AG arbeite. Dadurch bestünde die Chance eines Schuldenabbaus, hingegen bestünde die Gefahr einer fortgesetzten Sozialhilfeabhängigkeit nicht mehr. Die Weiterbildung der Beschwerdeführerin werde noch einige Zeit in Anspruch nehmen. Es sei davon auszugehen, dass sie die Ausbildung vor Ablauf der regulären dreijährigen Ausbildungszeit abschliessen werde. Aufgrund der laufenden Ausbildung sei es ihr nicht möglich einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die Beschwerdeführerin sei auf Wunsch von Fachärzten und Lehrern ferner dazu verpflichtet, mehr Zeit für den Sohn [...] aufzuwenden, da bei ihm ADHS diagnostiziert worden sei.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Eine Niederlassungsbewilligung kann nach Art. 63 Abs. 1 lit. c Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) widerrufen werden, wenn eine ausländische Person dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist. Diesen Tatbestand erfüllt eine Person, die hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat, sofern nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt bzw. jenen ihrer Familie wird aufkommen können (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_482/2023 vom 8. Mai 2024 E. 5.2.2; 2C_965/2021 vom 5. April 2022 E. 3.3; 2C_311/2021 vom 7. Oktober 2021 E. 3.1, 2C_498/2024 vom 4. Februar 2025 E. 5.1). Ausschlaggebend ist eine Prognose der voraussichtlichen Entwicklung der finanziellen Situation unter Berücksichtigung der realisierbaren Einkommensaussichten (vgl. BGE 149 II 1 E. 4.4; Urteile des Bundesgerichts 2C_482/2023 vom 8. Mai 2024 E. 5.2.2; 2C_965/2021 vom 5. April 2022 E. 3.3; 2C_311/2021 vom 7. Oktober 2021 E. 3.1). Ob und inwieweit die betroffene Person ein Verschulden an der Sozialhilfebedürftigkeit trifft, bildet praxisgemäss nicht eine Frage des Widerrufsgrundes, sondern eine solche der Verhältnismässigkeitsprüfung (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_482/2023 vom 8. Mai 2024 E. 5.2.4; 2C_64/2020 vom 24. Juli 2020 E. 3.2; 2C_83/2018 vom 1. Februar 2019 E. 3.2). Ein Widerruf bzw. eine Rückstufung fällt in Betracht, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft selber für ihren Lebensunterhalt wird aufkommen können (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_181/2022 vom 15. August 2022 E. 6.1; 2C_158/2021 vom 3. Dezember 2021 E. 5.1; 2C_96/2021 vom 19. Oktober 2021 E. 5.1; jeweils mit Hinweisen). In quantitativer Hinsicht wird rechtsprechungsgemäss bereits ein Sozialhilfebezug von rund CHF 50'000.00 als erheblich betrachtet (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_181/2022 vom 15. August 2022 E. 6.1; 2C_263/2016 vom 10. November 2016 E. 3.1.3; 2C_120/2015 vom 2. Februar 2016 E. 3.4.2; vgl. auch 2C_23/2018 vom 11. März 2019 E. 4.2.1).
2.2 Gemäss Art. 33 Abs. 3 AIG kann die Aufenthaltsbewilligung verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen. Nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG kann die zuständige Behörde Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist. Bei der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung einer ausländischen Person wegen Bedürftigkeit geht es darum, eine zusätzliche und damit künftige Belastung der öffentlichen Wohlfahrt zu vermeiden. Ob dies der Fall sein wird, ist allerdings kaum je mit Sicherheit feststellbar. Das Kriterium der Sozialhilfeunabhängigkeit ist rechtsprechungsgemäss erfüllt, wenn keine konkrete Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit besteht. Blosse finanzielle Bedenken genügen nicht, und ebensowenig kann diesbezüglich auf Hypothesen und pauschalierte Gründe abgestellt werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_972/2022 vom 22. März 2024 E. 3.2; 2C_10/2022 vom 21. September 2022 E. 8.2; 2C_795/2021 vom 17. März 2022 E. 4.2.3; 2C_309/2021 vom 5. Oktober 2021 E. 6.1; 2C_574/2018 vom 15. September 2020 E. 4.1). Für die Beurteilung der Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit ist von den bisherigen und aktuellen Verhältnissen auszugehen und die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. Ein Widerruf fällt in Betracht, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft selber für ihren Lebensunterhalt wird sorgen können (vgl. BGE 149 II 1 E. 4.4; Urteile des Bundesgerichts 2C_338/2023 vom 27. November 2023 E. 3.1; 2C_40/2023 vom 31. Juli 2023 E. 3.1).
2.3 Ein Widerrufsgrund besteht gemäss
Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG wenn die Ausländerin oder der Ausländer
erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der
Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere
oder äussere Sicherheit gefährdet. Gemäss Art. 77a Abs. 1 der Verordnung über
Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) liegt eine
Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung insbesondere vor, wenn
die betroffene Person gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen
missachtet (lit. a) oder öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche
Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt (lit. b; z. B. Nichtbezahlung von
Steuern, Anhäufung von Schulden; vgl. Art. 77a Abs. 2 Bst. a und b VZAE). Eine
erhebliche, mutwillige Verschuldung kann dabei den Tatbestand des Verstosses
gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung erfüllen, strafrechtliche
Verurteilungen werden nicht zwingend vorausgesetzt (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 2C_515/2017 vom 22. November 2017, E. 2.1).
Schuldenwirtschaft allein genügt für die Nichtgewährung resp. Nichtverlängerung
einer Aufenthaltsbewilligung nicht. Sie vermag eine solche Massnahme bloss dann
zu rechtfertigen, wenn ein erschwerendes Merkmal hinzukommt.
Vorausgesetzt ist zusätzlich Mutwilligkeit der Verschuldung. Die Verschuldung
muss mit anderen Worten selbst verschuldet und qualifiziert vorwerfbar sein.
Davon ist nicht leichthin auszugehen. Wesentlich ist dabei u.a. auch, ob und
inwiefern der Betroffene sich bemüht hat, seine Verbindlichkeiten abzubauen und
mit den Gläubigern nach einer Lösung zu suchen. Eine durch Schicksalsschläge
bedingte Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher
Verpflichtungen gilt nicht als mutwillig. Die Mutwilligkeit setzt vielmehr ein
von Absicht, Böswilligkeit oder qualifizierter Leichtfertigkeit getragenes
Verhalten voraus (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_134/2021 vom 27. Oktober
2021 E. 2.3.1 ff., 2C_370/2021 vom 28. Dezember 2021 E. 4.2 je mit
Hinweisen). Wurde bereits eine ausländerrechtliche Verwarnung (Art. 96 Abs. 2
AIG) ausgesprochen, ist entscheidend, ob die ausländische Person danach
weiterhin mutwillig Schulden angehäuft hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass,
wer einem betreibungsrechtlichen Verwertungsverfahren, insbesondere der
Lohnpfändung, unterliegt, von vornherein keine Möglichkeit hat, ausserhalb des
Betreibungsverfahrens Schulden zu tilgen. Das führt in solchen Fällen dazu,
dass im Vergleich zu früher weitere Betreibungen hinzukommen können oder der
betriebene Betrag angewachsen sein kann, ohne dass allein deswegen eine
Mutwilligkeit vorliegt. Von entscheidender Bedeutung ist, welche Anstrengungen
zur Sanierung der finanziellen Situation unternommen worden sind. Positiv ist
zu würdigen, wenn vorbestandene Schulden abgebaut werden. Ein Widerruf ist
dagegen zulässig, wenn in vorwerfbarer Weise weitere Schulden angehäuft worden
sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_410/2021 vom 4. November 2021 E. 2.4;
2C_896/2020 vom 11. März 2021 E. 5.2.2; 2C_789/2017 vom 7. März 2018 E. 3.3.2).
3.1 Die Beschwerdeführer bringen in ihrer Beschwerdeschrift vor, die Ausführungen der Vorinstanz hinsichtlich des Sozialhilfebezuges seien weder aktenkonform noch nachvollziehbar. Die Vorinstanz habe beim Beschwerdeführer den Sozialhilfebezug, welchen die Ehegatten gemeinsam bezogen haben, doppelt angerechnet. Der Sozialhilfebezug der Beschwerdeführerin, welcher anteilsmässig CHF 42'081.50 betrage, stelle keinen Sozialhilfebezug dar, der die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu rechtfertigen möge. Der Sozialhilfebezug des Beschwerdeführers sei nicht ununterbrochen gewesen, wobei sich der Beschwerdeführer während mehreren Jahren eigenständig habe finanzieren können. Der Beschwerdeführer habe bis im April 2023 ein Erwerbseinkommen resp. einen Erwerbseinkommensersatz generiert. Zahlreiche Einsatzverträge würden von seinem unermüdlichen Einsatz um Erlangung einer Erwerbstätigkeit zeugen. Im Mai 2021 und Dezember 2022 habe der Beschwerdeführer Arbeitsunfälle erlitten, welche zu einer längerfristigen Arbeitsunfähigkeit geführt hätten. Der Beschwerdeführerin könne aufgrund ihrer eigenen gesundheitlichen Einschränkungen und der erhöhten Betreuungsbedürfnisse der Kinder die Erwerbslosigkeit nicht vorgehalten werden. Die beiden Kindern [...] und [...] würden insbesondere im sozial-emotionalen und im sprachlichen Bereich Verzögerungen in der Entwicklung aufweisen. Deshalb seien sie verstärkt auf die Betreuung der Beschwerdeführerin angewiesen. Der älteste Sohn habe ebenso ein erhöhtes Betreuungsbedürfnis. Angesichts der erhöhten Betreuungsansprüche aller Kinder mache eine Fremdbetreuung der Kinder aus finanzieller Sicht keinen Sinn. Wenn [...] in den Kindergarten gehe, werde es der Beschwerdeführerin möglich sein, halbtags arbeiten zu gehen. Sie werde sich auch einer Operation unterziehen, um ihre gesundheitlichen Einschränkungen (Nabelhernie) zu eliminieren. Des Weiteren werde sie eine Weiterbildung zur Sekretärin machen. Aufgrund des Arbeitsunfalles im Mai 2021 habe der Beschwerdeführer kein Einkommen generieren können, was zu einer weiteren Verschuldung geführt habe. Diesen Unfall habe er jedoch nicht zu verschulden. Der Beschwerdeführer sei mit Unterstützung eines Kollegen dran, die Gläubiger zu kontaktieren und Vereinbarungen betreffend Rückzahlungen zu schliessen.
3.2 Das Migrationsamt begründet seinen Entscheid hinsichtlich des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung und der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung mit der anhaltenden Sozialhilfeunterstützung, wodurch der Beschwerdeführer bis zum Entscheidzeitpunkt seit vier Jahren resp. die Beschwerdeführerin seit rund zwei Jahren sozialhilferechtlich unterstützt worden seien. Der Saldo beziffere sich mittlerweile auf CHF 84'163.00. Die vorherigen temporären Anstellungen des Beschwerdeführers seien aufgrund von Arbeitsunfällen jeweils beendet worden, wobei der Beschwerdeführer keine Belege für die im Zusammenhang mit den Unfällen geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit eingereicht habe. Einem nachträglich eingereichten Arztzeugnis könne nur ein geringer Beweiswert zugeschrieben werden. Trotz der fehlenden Krankschreibung sei nicht ersichtlich, ob sich der Beschwerdeführer um die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bemühe. Die Beschwerdeführerin sei bis anhin in der Schweiz keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Es gäbe weder Nachweise, wonach sie in den letzten Jahren aktiv auf Stellensuche gewesen sei, noch Belege über die vorgebrachten Sprachstörungen der jüngeren Kinder und den daraus resultierenden erhöhten Betreuungsbedarf. Es gäbe keine Arztzeugnisse oder Arztberichte, die eine allfällige Arbeitsunfähigkeit oder die Krankheitsgeschichte der Beschwerdeführerin dokumentieren würden. Es könne nicht damit gerechnet werden, dass die Beschwerdeführer wegen ihrer fehlenden Arbeitsbemühungen künftig eigenständig für ihren Lebensunterhalt aufkommen würden. Die Beschwerdeführer würden dadurch den Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG und Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG erfüllen. Zudem habe der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes hohe Schulden von CHF 131'181.90 angehäuft, wobei der Beschwerdeführerin die Schulden aus der Zeit des ehelichen Zusammenlebens als eheliche Schulden anzurechnen seien. Trotz einer ausländerrechtlichen Verwarnung habe sich die finanzielle Situation nicht verbessert und es sei nicht ersichtlich, inwiefern sich der Beschwerdeführer um einen Schuldenabbau bemüht hätte. Indem die Beschwerdeführer trotz der Sozialhilfeunterstützung Schulden generiert hätten, führe dies zur Annahme der Mutwilligkeit der Schulden. Die Beschwerdeführerin habe insbesondere mit ihrer Sozialhilfeunterstützung sowie der Verschuldung die mit der Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung verbundenen Bedingungen nicht eingehalten, weshalb ebenso der Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG erfüllt sei.
4.1 Der Beschwerdeführer hat bereits vom 19. Dezember 2012 bis 30. Juni 2015 und vom 1. Februar 2018 bis 31. Juli 2018 (AS B.___ 1029) sowie alsdann zusammen mit der Beschwerdeführerin vom 1. März 2023 bis 31. Mai 2025 Sozialhilfe bezogen (Beilage 6). Dadurch wurde der Beschwerdeführer mit einem Betrag von CHF 154'936.00 und die Beschwerdeführerin mit Sozialhilfeleistungen von mindestens CHF 84'163.00 unterstützt, was nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung als erheblicher Sozialhilfebezug zu zählen hat (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_716/2021 vom 18. Mai 2022 E. 2.2.1; 2C_813/2019 vom 5. Februar 2020 E. 2.3), da die Schwelle bei Aufenthaltsbewilligungen deutlich tiefer liegt. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer gilt das Ehepaar als wirtschaftliche Einheit und hat dadurch die Sozialhilfe zusammen bezogen. Eine Aufteilung oder separate Berücksichtigung der einzelnen Sozialhilfeanteile widerspricht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach bei Familien eine Aufteilung des Sozialhilfebezuges auf die betroffenen Einzelpersonen nicht zulässig ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_130/2010 vom 25. Juni 2010 E. 3.2; BGE 119 lb 1 E. 3c; Weisungen SEM Ziff. 8.3.2.4, Stand: 1. Januar 2026). Der Bezug von Sozialhilfe ist auf die fehlende Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführer zurückzuführen. Die Beschwerdeführerin ging, trotz der ihr auferlegten Bedingungen bei der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzuges bzw. bei deren Verlängerung sowie trotz einer bestehenden Arbeitsfähigkeit, seit ihrer Einreise in die Schweiz vor rund 7 ½ Jahren, keiner Arbeit nach. Dieser Umstand ist unter anderem auch ihren fehlenden Deutschkenntnissen geschuldet. Gemäss Sprachzertifikat vom Juli 2020 verfügt die Beschwerdeführerin über mündliche und schriftliche Sprachkenntnisse auf dem Referenzniveau A1 (AS A.___ 269). Ein neueres Zertifikat liegt nicht vor und ihre Ausbildung absolviert die Beschwerdeführerin in französischer Sprache (vgl. nachfolgend), weshalb davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin trotz des mehrjährigen hiesigen Aufenthaltes ihre Deutschkenntnisse nicht verbessert hat und somit nicht über weitergehende fundiertere Deutschkenntnisse verfügt, was ihr negativ anzulasten ist. Auch ein ärztliches Attest bescheinigt der Beschwerdeführerin mangelnde Deutschkenntnisse und infolgedessen das Scheitern eine Erwerbsaufnahme (Beilage 17). Obschon die Beschwerdeführerin ihre wirtschaftliche Untätigkeit mitunter mit gesundheitlichen Einschränkungen zu begründen versucht, gilt festzuhalten, dass der erneut geltend gemachte gesundheitliche Zustand aufgrund von Operationen nicht nachgewiesen ist, wobei notabene bereits ein ärztliches Attest vom 27. Mai 2025 nach einer Operation eine Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin in einem Büro als möglich erachtete (Beilage 17). Anderweitige Belege, welche die Beschwerdeführerin an einer Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gehindert hätten, konnten nicht ins Recht gelegt werden, zumal die Beschwerdeführerin vor Vorinstanz selber angab, um eine Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bemüht zu sein. Im Hinblick auf die jahrelange Erwerbsuntätigkeit der Beschwerdeführerin und deren fehlender (wirtschaftliche) Integration in der Schweiz, ist die aktuelle Ausbildung im Fernstudium als Sekretärin im medizinischen Bereich bei der Culture et Formation Sàrl auf Französisch wenig förderlich (Beilage 25-29). Angaben der Beschwerdeführerin zufolge verunmögliche der Fernkurs nebst der Kinderbetreuung die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Selbst wenn sich die Beschwerdeführerin nun weiterbildet, ist angesichts ihres fortgeschrittenen Alters, der bisher vollständigen Absenz vom Arbeitsmarkt in der Schweiz und der fehlenden Deutschkenntnisse eine zukünftige (wirtschaftliche) Integration (insbesondere im Kanton Solothurn) herausfordernd. Zudem absolviert die Beschwerdeführerin die Ausbildung in französischer Sprache, was eine Arbeitsaufnahme im Kanton Solothurn nicht erleichtern wird. Die aktuelle Weiterbildung verunmöglicht gemäss ihren Angaben eine Erwerbsaufnahme der Beschwerdeführerin, wodurch sie ihren (finanziellen) Anteil am Lebensunterhalt der Familie nicht leisten kann, was ihr negativ anzulasten ist. Die Beschwerdeführerin hat es demnach seit ihrer Einreise in die Schweiz trotz diverser Aufforderungen des Migrationsamtes unterlassen, ihre Möglichkeiten hinsichtlich einer Erwerbsaufnahme auszuschöpfen. Die fehlende Erwerbstätigkeit vermag die Beschwerdeführerin nicht mit gesundheitlichen Gründen zu entschuldigen, könnte sie nachweislich immerhin einer Bürotätigkeit oder einer von der körperlichen Belastung her vergleichbaren Tätigkeit (z.B. leichte Fabrikarbeiten, Rezeption o.ä.) nachgehen. Auch die Schwierigkeiten der Kinder hinsichtlich Spracherwerbsstörungen und der ADHS-Diagnose vermögen die jahrelange Untätigkeit der Beschwerdeführerin nicht aufzuwiegen. Es kommt hinzu, dass am Wohnort der Beschwerdeführer eine ausserfamiliäre Betreuungsmöglichkeit geradezu vorbildlich zur Verfügung steht (vgl. https://www.kijuzu.ch/; zuletzt besucht am 9. Juni 2026)). Es ist davon auszugehen, dass andere Familien in vergleichbarer Ausgangslage hinsichtlich eines erhöhten Betreuungsbedarfs der Kinder, ihre wirtschaftliche Fähigkeit in ihrem möglichen Rahmen vollends ausschöpfen würden. Dies kann von den Beschwerdeführern, insbesondere von der Beschwerdeführerin nicht gesagt werden. Der Beschwerdeführerin hätte trotz der Kinderbetreuung eine (teilweise) Erwerbsfähigkeit zugemutet werden können, da einer Mutter eine (teilweise) Erwerbstätigkeit spätestens ab dem 3. Altersjahr des jüngsten Kindes zugemutet werden kann. Dies gilt unabhängig davon, ob sie alleinerziehend ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_870/2018 vom 13. Mai 2019 E. 5.3.3; 2C_775/2017 vom 28. März 2018 E. 4.4.2) oder ob ein traditionelles Familienmodell gelebt wird (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_730/2018 vom 20. März 2019 E. 5.2.1; 2C_311/2021 vom 7. Oktober 2021 E. 4.3.1). Mit Ausnahme der nun angefangenen Fernausbildung hat die Beschwerdeführerin aber nie einen Schritt in diese Richtung getan, weshalb sie nun mit aller Strenge zur wirtschaftlichen Integration anzuhalten ist. Auch der Beschwerdeführer konnte sich trotz seines langen Aufenthaltes in der Schweiz gemäss den Akten nicht vollends wirtschaftlich integrieren, ging er nach einer gescheiterten Selbständigkeit als Autohändler (AS B.___ 790) nur teilweise temporären Anstellungen nach (AS B.___ 846, 1072, 1177, 1180). Die Arbeitsuntätigkeit versucht er mit gesundheitlichen Problemen zu entschuldigen. Augenfällig ist jedoch, dass er die geltend gemachte Arbeitsunfähigkeit jeweils nicht oder nur rückwirkend belegen konnte und im Jahr 2018 eine Erwerbsaufnahme wohl ausschliesslich im Zusammenhang mit dem hängigen ausländerrechtlichen Verfahren erfolgte (AS B.___ 834, 846). Auch während des hängigen aktuellen Verfahrens vor Verwaltungsgericht ging der Beschwerdeführer per 19. Juni 2025 ein Arbeitsverhältnis ein (Beilage 7), was wiederum den Anschein verstärkt, dass er jeweils eine Arbeit aufgenommen hat, wenn ihm ausländerrechtliche Konsequenzen gedroht haben. Für die Beurteilung der Gefahr der Sozialhilfeabhängigkeit ist von den bisherigen und aktuellen Verhältnissen auszugehen und die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. Ausschlaggebend ist mit anderen Worten eine Prognose zur voraussichtlichen Entwicklung der finanziellen Situation in Berücksichtigung der realisierbaren Einkommensaussichten (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_235/2023 vom 27. September 2023 E. 4.3 mit Hinweisen; 2C_429/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 5.4 mit Hinweisen). In tatsächlicher Hinsicht ist auf den Zeitpunkt des angefochtenen Urteils abzustellen (vgl. BGE 149 II 1 E. 4.7; Urteile des Bundesgerichts 2C_235/2023 vom 27. September 2023 E. 4.3; 2C_642/2022 vom 7. Februar 2023 E. 3.3.2). Aufgrund der aktuellen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers konnten sich die Beschwerdeführer nichtsdestotrotz per 31. Mai 2025 von der Sozialhilfe ablösen. Zudem geht der Beschwerdeführer weiterhin, und dadurch seit einem Jahr, nunmehr einer unbefristeten Erwerbstätigkeit nach und scheint dadurch (endlich) um eine wirtschaftliche (Re-)Integration bemüht, was positiv zu werten ist. Selbst wenn die Kinder einen höheren Betreuungsbedarf durch die ADHS-Erkrankung von [...] und die Sprachstörungen von [...] und [...] aufweisen sollten (Beilage 30, AS A.___ 484-489), kann es trotz der herausfordernden Umstände von der Beschwerdeführerin verlangt und ihr zugemutet werden, nach rund 7 ½ Jahren wirtschaftlicher Untätigkeit, nun endlich ein (Teilzeit-)Pensum aufzunehmen, um somit zur finanziellen Sicherheit der Familie beizutragen und der Gefahr einer erneuten Sozialhilfeabhängigkeit entgegenzuwirken. Aufgrund der aktuellen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers, selbst wenn dieser einen bescheidenen Lohn erzielt (Beilage 19-23), scheint die Loslösung der Beschwerdeführer von der Sozialhilfe durch die unbefristete Anstellung mit Blick auf die Zukunft nachhaltig (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_235/2023 vom 27. September 2023 E. 4.3 in fine; 2C_836/2022 vom 22. März 2023 E. 3.3; 2C_536/2022 vom 13. Januar 2023 E. 3.4.2; 2D_12/2014 vom 31. Oktober 2014 E. 3.5; 2C_345/2011 vom 3. Oktober 2011 E. 2.2), wodurch keine konkrete Gefahr für eine erneute Sozialhilfeabhängigkeit mehr besteht und dementsprechend keine Widerrufsgründe nach Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG bzw. Art. 62 Abs. 1 lit e AIG gegeben sind.
4.2 Hingegen haben sich die Beschwerdeführer hoch verschuldet, indem aktuell Schulden in Höhe von insgesamt CHF 134'799.10 bestehen. Dabei sind der Beschwerdeführerin – neben der Betreibung in Höhe von CHF 1'677.21 vom 10. Juli 2025 – auch die Schulden anzurechnen, welche während des ehelichen Lebens entstanden sind und die gemeinsame Steuerveranlagung oder laufende Bedürfnisse der Familie betreffen. Der Beschwerdeführer hat sich während seines Aufenthaltes in der Schweiz fortwährend verschuldet, wobei er im Jahr 2019 mit Schulden von CHF 109'253.05 im Betreibungsregister verzeichnet war, welche ungeachtet der ausländerrechtlichen Verwarnung vom 5. Februar 2019 im Jahr 2021 auf CHF 140'901.05 und alsdann im Jahr 2023 trotz Sozialhilfebezug auf CHF 140'575.15 anstiegen. Die alsdann im Jahr 2024 verzeichnete Schuldenreduktion von rund CHF 10’000.00 ist nicht auf etwaige aktive Schuldensanierungsbemühungen der Beschwerdeführer zurückzuführen, sondern auf das Erlöschen diverser Verlustscheine. Zumindest während der Sozialhilfeunterstützung hätten die Beschwerdeführer keine weiteren Schulden generieren dürfen. Die Verschuldung trotz fremdfinanziertem Lebensunterhalt deutet darauf hin, dass die Beschwerdeführer über ihren Verhältnissen gelebt haben. Zudem wurden die Beschwerdeführer von diversen Versicherungen betrieben und weisen diverse Steuerforderungen auf, was darauf hindeutet, dass die Beschwerdeführer erhebliche Mühe haben, ihren grundlegendsten Verpflichtungen nachzukommen. Trotz der ausländerrechtlichen Verwarnung u.a. aufgrund der Schulden haben die Beschwerdeführer die Zeit nicht zu nutzen gewusst, um einen nachhaltigen Schuldenabbau anzustreben. Ihnen war die Situation betreffend die Schulden und der damit einhergehenden ausländerrechtlichen Konsequenzen spätestens seit der ausländerrechtlichen Verwarnung aus dem Jahr 2019 bewusst, trotzdem blieben die Beschwerdeführer nach der ausländerrechtlichen Verwarnung bis anhin – ausgenommen von fünf Zahlungen im Jahr 2019 und Mai 2020 (AS B.___ 944-948) – untätig. Trotz der Erwerbsaufnahme des Beschwerdeführers hat dieser bis anhin keine aktiven Schuldenabbaubemühungen wie Zahlungsvereinbarungen mit Gläubigern oder eine Kontaktierung Schuldenberatungsstelle ins Recht legen können. Lediglich zwei Schreiben an das Steueramt und eine Immobilienanlagestiftung vom 20. Mai 2025 (Beilage 15 und 16) liegen vor, welche höchstwahrscheinlich erst unter Eindruck des hängigen Verfahrens erfolgt sind. Diese zwei Schreiben vermögen die jahrelange Untätigkeit hinsichtlich der Schulden nicht aufzuwiegen. Immerhin verhalten positiv zu würdigen ist die Tatsache, dass sich die jahrelang ansteigende Schuldensituation in den letzten Jahren zumindest stabilisiert hat und die Schulden nicht weiter angestiegen sind. Dennoch sind die unterbliebenen Bemühungen zur Schuldensanierung, auch aufgrund fehlender Ausschöpfung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (vgl. vorstehend) negativ zu würdigen. Die Beschwerdeführer haben sich demnach mutwillig verschuldet und dadurch in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung und er Schweiz verstossen. Der Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs.1 lit. b AIG gegeben und Bedingung nach Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG ist in casu gegeben.
5.1 Liegt ein Widerrufsgrund vor, ist zu prüfen, ob die damit verbundene aufenthaltsbeendende Massnahme verhältnismässig ist (vgl. Art. 96 Abs. 1 AIG). Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung tangiert ausserdem den Anspruch des Beschwerdeführers auf Achtung des Privat- und Familienlebens (vgl. Art. 13 Abs. 1 Bundesverfassung; Art. 8 Ziff. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, EMRK, SR 0.101). Die Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK deckt sich mit jener nach Art. 96 AIG. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung bei aufenthaltsbeendenden Massnahmen im Sinne einer Gesamtwürdigung auch bei Ausländern der zweiten Generation insbesondere das Verschulden, die Dauer der bisherigen Anwesenheit in der Schweiz, der Grad der Integration sowie die der betroffenen Person und ihrer Familie mit der Massnahme drohenden Nachteile zu berücksichtigen. Zu beachten ist zudem die Qualität der sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen sowohl im Gastland als auch im Heimatland. Wird ein Aufenthaltstitel zufolge mutwilliger Verschuldung widerrufen, ist der Umfang der angehäuften Schulden erstes Kriterium für die Schwere des Verschuldens und die Interessenabwägung. Ferner fällt ins Gewicht, ob im Sinne einer günstigen Zukunftsprognose davon auszugehen ist, dass die betroffene Person nicht weiter mutwillig Schulden anhäufen wird. Bei mutwilliger Verschuldung besteht ein schutzwürdiges öffentliches Interesse an der Beendigung des Aufenthalts eines Ausländers, um die öffentliche Ordnung zu wahren und die Anhäufung weiterer Schulden zu verhindern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_19/2023 vom 20. Juli 2023 E. 4.2 f. mit Hinweisen).
5.2 Das öffentliche Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin ist durch das Vorliegen eines gesetzlichen Widerrufsgrundes ausgewiesen und als gewichtig anzusehen. Die Beschwerdeführer haben massive Schulden angehäuft, wobei die Verwarnung des Jahres 2019 den Beschwerdeführer nicht zu einer (nachhaltigen) Schuldensanierung bewegen konnte. Der Beschwerdeführer ist über Jahre nur gelegentlich einer Arbeitstätigkeit nachgegangen, die Beschwerdeführerin wurde bis anhin nicht erwerbstätig und waren so langjährig von der Sozialhilfe abhängig und konnten keine Bestrebungen für den Schuldenabbau vorweisen.
5.3 Für die Zukunftsprognose ist indessen zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nun seit 19. Juni 2025 einer unbefristeten Erwerbstätigkeit bei «das team personalberatung», Einsatzfirma [...] AG, nachgeht. Auch wenn die Aufnahme dieser Tätigkeit in Zusammenhang mit dem ausländerrechtlichen Verfahren sowie dem Beschwerdeverfahren stehen dürfte, handelt es sich dennoch um eine unbefristete Tätigkeit, mit welcher der Beschwerdeführer einen Bruttostundenlohnlohn von CHF 29.47 (inkl. Ferien, Feiertage, 13. Gehalt, exkl. Abend-Nachtzulage, Sonntagsarbeit) erzielt (vgl. Beilage 21). Die Beschwerdeführerin ist in der Schweiz bis anhin keiner Arbeit nachgegangen. Aktuell bildet sie sich mittels eines Fernkurses weiter, was jedoch weiterhin nicht den Anschein einer hiesigen Integration vermittelt und ihr gemäss ihren Angaben aktuell die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verunmöglicht. Die Beschwerdeführerin hat weiterhin Mühe im Arbeitsmarkt Fuss zu fassen und schöpft ihre Arbeitsfähigkeit nicht aus. Nur aufgrund der Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers seit rund einem Jahr und der dadurch erfolgten Sozialhilfeablösung kann von zaghaften Bemühungen in Richtung einer positiven Zukunftsprognose gesprochen werden. Dadurch konnten die Beschwerdeführer seit einem Jahr ihren Lebensunterhalt selbständig bestreiten, weshalb die Prognose hinsichtlich einer zukünftigen Sozialhilfeunabhängigkeit zurzeit als positiv zu werten ist. Betreffend die Schuldensanierung sind bei den Beschwerdeführern zwar noch keine ernsthaften Schritte auszumachen, da der Beschwerdeführer trotz Zusicherung vor Verwaltungsgericht weder einen Termin bei einer Schuldenberatung noch Zahlungsvereinbarungen mit den Gläubigern nachweisen konnte. Immerhin konnte dem stetigen Schuldenanstieg zuletzt Einhalt geboten werden. Die Beschwerdeführer sind deshalb angehalten, ihre Bemühungen fortwährend voranzutreiben und die Schulden aktiv zu sanieren. Durch das Einkommen des Beschwerdeführers und das zukünftig mögliche Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin bestehen genügend finanzielle Mittel, um keine Schulden mehr zu generieren und eine Schuldenberatungsstelle aufzusuchen resp. Zahlungsvereinbarungen mit den Gläubigern zu initiieren. Insbesondere aufgrund der gegenwärtigen Ablösung von der Sozialhilfe erscheint eine Wegweisung nicht mehr verhältnismässig.
6. Die Beschwerde erweist sich somit als begründet, sie ist gutzuheissen. Der Beschwerdeführer wird jedoch im Sinne der Erwägungen erneut ausländerrechtlich verwarnt. Er ist in aller Form darauf hinzuweisen, dass von ihm erwartet wird, sich aktiv um eine Schuldensanierung zu bemühen und weiterhin einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Er hat seinen Lebensunterhalt weiterhin ohne Sozialhilfe zu bestreiten, keine weiteren Schulden anzuhäufen, und darf nicht straffällig werden. Andernfalls hat er mit einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung zu rechnen. Ebenso wird die Beschwerdeführerin ausländerrechtlich verwarnt. Ihr werden im Sinne einer Integrationsvereinbarung nach Art. 44 Abs. 4 AIG die Auflagen erteilt, ihre Deutschkenntnisse zu verbessern, eine (Teilzeit-)Arbeit aufzunehmen, sich an der Schuldensanierung zu beteiligen, keine weiteren Schulden anzuhäufen, ihren Lebensunterhalt weiterhin ohne Sozialhilfe zu bestreiten und nicht straffällig zu werden hat. Ansonsten hat sie mit einer Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und mit einer Wegweisung zu rechnen.
7.1 Bei diesem Ausgang hat der Kanton Solothurn die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'600.00 festzusetzen sind.
7.2 Den Beschwerdeführern ist eine Parteientschädigung zuzusprechen. Rechtsanwältin Muhr macht mit Eingabe vom 17. März 2026 einen Aufwand von CHF 7'325.15 (23.4166 Stunden à CHF 280.00 plus Auslagen von CHF 219.60 zzgl. MwSt.) geltend. Im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen ist der geltend gemachte Aufwand überhöht. Zudem sind die Positionen hinsichtlich des Briefverkehrs mit dem Migrationsamt nach Erlass der vorinstanzlichen Verfügung nicht nachvollziehbar, weshalb die Positionen vom 23. Mai 2025, 28. Mai 2025, 4. Juni 2025 und 16. Februar 2026 nicht berücksichtigt werden können. Bei den Positionen vom 18. Juni 2025 (Verfügung Verwaltungsgericht) und 18. Juli 2025 (Brief ans Verwaltungsgericht) handelt es sich um Kanzleiaufwand, welcher nicht entschädigt werden kann. Für die Kurzbegründung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird 80 Minuten geltend gemacht, was in Anbetracht des knappen Inhaltes und der mehrheitlichen Wiedergabe gesetzlicher Bestimmungen überhöht ist und demnach lediglich mit 40 Minuten berücksichtigt werden kann. Für die Beschwerde inklusive Aktenstudium wird alsdann insgesamt 600 Minuten, d.h. 10 Stunden geltend gemacht, was im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen deutlich überhöht und auf insgesamt 300 Minuten, bzw. fünf Stunden zu kürzen ist. Überhöht sind ebenso die Aufwendungen für die Einreichung eines ärztlichen Attestes und dem Bericht des Inselspitals vom 7. Juli 2025 von insgesamt 40 Minuten, was auf 15 Minuten zu kürzen sind. Ebenso erscheinen die Aufwendungen vom 26. August 2026 vor dem Hintergrund der bereits am 18. August 2025 gemachten Eingabe von 30 Minuten überhöht und sind um 15 Minuten zu kürzen. Der restliche geltend gemachte Zeitaufwand erscheint im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen als angemessen und ist entsprechend vom Staat zu entschädigen. Dadurch ergibt sich eine Parteientschädigung von CHF 5'307.30 (1005 Minuten, d.h. 16.75 Stunden à CHF 280.00 plus Auslagen von CHF 219.60 zzgl. MwSt.).
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung des DDI vom 6. Mai 2025 aufgehoben.
2. B.___ wird im Sinne der Erwägungen verwarnt.
3. A.___ wird im Sinne der Erwägungen verwarnt. Die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung wird mit einer Integrationsvereinbarung verbunden, indem A.___ ihre Deutschkenntnisse zu verbessern, eine Arbeit aufzunehmen, sich an der Schuldensanierung zu beteiligen, keine weiteren Schulden anzuhäufen, ihren Lebensunterhalt weiterhin ohne Sozialhilfe zu bestreiten und nicht straffällig zu werden hat.
4. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'600.00 zu bezahlen.
5. Der Kanton Solothurn hat B.___ und A.___ eine Parteientschädigung von CHF 5'307.30 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Obrecht Steiner Law