Verwaltungsgericht

 

 

Urteil vom 19. Dezember 2025     

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Obrecht Steiner    

Gerichtsschreiberin Galli

In Sachen

A.___   

 

Beschwerdeführerin

 

 

gegen

 

 

 

KESB Region Solothurn,   

 

Beschwerdegegnerin

 

 

 

betreffend     Vertretungsbeistandschaft


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. Mit Beschluss der Vormundschaftsbehörde der Einwohnergemeinde [...] vom 15. Dezember 2010 wurde für A.___ eine Beistandschaft nach aArt. 394 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) angeordnet. Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn vom 29. Oktober 2014 wurde die altrechtliche Beistandschaft in eine Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 ZGB überführt. Der Beistandsperson wurden dabei die Aufgaben der Vertretung von A.___ bei der Erledigung ihrer administrativen Angelegenheiten sowie im Bereich Bildung/Erwerbstätigkeit/Tagesstruktur übertragen.

 

2. Am 16. Oktober 2024 ging bei der KESB Region Solothurn eine Meldung von den Psychiatrischen Diensten Solothurn vom 11. Oktober 2024 betreffend A.___ ein. Der Meldung kann im Wesentlichen entnommen werden, dass bei A.___ im Zuge ihres letzten dissoziativen und stupurösen Zustandsbildes ein erhöhter Schutzbedarf bestehe und daher die Prüfung der Erweiterung der bestehenden Aufgaben der Beistandsperson sowie die Prüfung des Entzugs der Zugriffsberechtigung auf Vermögenswerte empfohlen werde.

 

3. Gestützt auf die eingegangene Meldung eröffnete die KESB Region Solothurn für A.___ ein Verfahren betreffen die Prüfung erwachsenenschutzrechtlicher Massnahmen und ersuchte die Beistandsperson um Einschätzung der Situation und allfällige Antragsstellung.

 

4. Am 13. Januar 2025 beantragte die Beiständin B.___ die Erweiterung ihrer Aufgaben dahingehend, A.___ beim Erledigen der finanziellen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere ihr Vermögen sorgfältig zu verwalten.

 

5. Am 19. März 2025 beantragte die Beiständin zudem, dass A.___ der Zugriff auf ihre Bankguthaben, ausgenommen ihr Haushaltskonto bei der [...]bank, zu entziehen sei. Dabei wurde die KESB Region Solothurn auch informiert, dass die Gefahr bestehe, bei Kenntnisnahme von A.___ über die beabsichtigte Erweiterung ihrer bestehenden Massnahme, Vermögenswerte durch sie selbst oder durch die von ihr allenfalls bevollmächtigten Personen abgezogen werden könnten.

 

6. Mit Kammerentscheid vom 3. April 2025 erweiterte die KESB Region Solothurn für A.___ mit sofortiger Wirkung superprovisorisch die Aufgaben der Beistandsperson um die Vertretung von A.___ bei der Einkommens- und Vermögensverwaltung und entzog ihr gestützt auf Art. 395 Abs. 3 ZGB die Zugriffsberechtigung auf alle ihre Bankguthaben, ausgenommen auf ihr Haushaltskonto.

 

7. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs fällte die KESB Region Solothurn am 29. April 2025 folgenden Entscheid:

 

3.1.  Die mit Kammerentscheid der KESB Region Solothurn vom 3. April 2025 superprovisorisch angeordnete Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 ZGB i.V.m. Art. 395 ZGB für A.___ wird definitiv bestätigt.

3.2.  Im Rahmen der für A.___ bestehenden Beistandschaft nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB lauten die Aufgaben der Beistandsperson somit fortan wie folgt:

3.2.1  A.___ beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten soweit nötig zu vertreten, insbesondere auch im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, (Sozial-) Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen;

3.2.2  A.___ beim Erledigen der finanziellen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere das gesamte Einkommen und Vermögen sorgfältig zu verwalten;

3.2.3  A.___ in den Bereichen Tagesstruktur, soweit notwendig zu vertreten.

3.3.  Der mit Kammerentscheid der KESB Region Solothurn vom 3. April 2025 gegenüber A.___ superprovisorisch angeordnete Entzug des Zugriffs auf nachfolgend aufgeführte Konten wird definitiv bestätigt:

3.3.1  […]

3.3.2  […]

3.3.3  […]

3.3.4  […]

3.3.5  […]

Sämtliche bestehende Vollmachten zu Gunsten der hiervor erwähnten Bankkonten von A.___ werden damit hinfällig.

Der Beiständin, B.___, kommt das alleinige Verfügungsrecht über die besagten Konten zu.

3.4.  Die Beistandsperson, B.___, wird eingeladen,

3.4.1  nötigenfalls Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahme an veränderte Verhältnisse zu stellen;

3.4.2  mindestens alle 2 Jahre, nächstmals per 31. Dezember 2025 den zuständigen Sozialen Diensten zuhanden der KESB Region Solothurn einen ordentlichen Rechenschaftsbericht für die Periode vom 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2025 sowie die Rechnung mit Belegen für die Periode vom 3. April 2025 bis 31. Dezember 2025 einzureichen.

3.5.  […]

3.6.  […]

3.7.  Über die Erhebung und Auferlegung von Gebühren wird nach Vorliegen des Eingangsinventars entschieden.

 

8. Gegen diesen Entscheid wandte sich A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) mit Beschwerde vom 26. Mai 2025 an das Verwaltungsgericht und verlangte, dass sie wieder uneingeschränkten Zugang zu ihrem Geld und all ihren Konti erhalte. Sie erwarte, dass sie ihr Budget selber machen könne und erwarte, dass B.___ als Beiständin abgelöst oder dass die Beistandschaft ohnehin abgeschlossen werde. Sollte es ihr nicht genug gut gehen, könne ihr Lebenspartner eine Zahlung auslösen.

9. Mit Eingabe vom 11. Juni 2025 teilte die KESB Region Solothurn mit, sie verzichte auf die Einreichung einer Stellungnahme und verweise auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid.

 

10. Am 20. Juni 2025 nahm die Beiständin Stellung zur Beschwerde.

 

11. Die Beschwerdeführerin replizierte am 30. Juni 2025.

 

12. Für die weiteren Ausführungen der Verfahrensbeteiligten wird auf die Akten verwiesen; soweit erforderlich, ist im Folgenden darauf einzugehen.

 

 

II.

 

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 130 Abs. 1 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [EG ZGB, BGS 211.1]). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2. Gemäss Art. 390 Abs. 1 Ziffer 1 ZGB errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Beistandschaft, wenn eine volljährige Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustandes ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann. Die behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes stellen das Wohl und den Schutz hilfsbedürf­tiger Personen sicher. Sie sollen die Selbstbestimmung der betroffenen Person so weit wie möglich erhalten und fördern (Art. 388 ZGB). Jede behördliche Massnahme muss erforderlich und geeignet sein (Art. 389 Abs. 2 ZGB).

 

3. Das Erwachsenenschutzrecht kennt verschiedene Arten von Beistandschaften. Gemäss Art. 394 Abs. 1 ZGB wird eine Vertretungsbeistandschaft errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss. Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung nach Art. 395 ZGB, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand oder von der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen (Abs. 1). Die Verwaltungsbefugnisse umfassen auch die Ersparnisse aus dem verwalteten Einkommen oder die Erträge des verwalteten Vermögens, wenn die Erwachsenenschutzbehörde nichts anderes verfügt (Abs. 2). Ohne die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person einzuschränken, kann ihr die Erwachsenenschutzbehörde den Zugriff auf einzelne Vermögenswerte entziehen (Abs. 3).

 

4. Die KESB führte im angefochtenen Entscheid unter anderem aus, aus den Akten erhelle, dass die altrechtliche Massnahme für die Beschwerdeführerin mit Überführungsbeschluss vom 29. Oktober 2014 mit einer Vertretungsbeistandschaft gemäss Art. 394 ZGB ersetzt worden sei. Der Beistandsperson seien dabei gestützt auf den Verlaufsbericht vom 9. September 2014 die Aufgaben der Vertretung der Beschwerdeführerin bei der Erledigung ihrer administrativen Angelegenheiten sowie im Bereich Bildung/Erwerbstätigkeit/Tagesstruktur übertragen worden. Den Ausführungen des Verlaufsberichts vom 9. September 2014 könne insbesondere entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin bereits zu diesem Zeitpunkt an einer schubweisen starken Depression gelitten habe und sie während akuter Phasen in der Grundpflege intensiv habe begleitet und teilweise gar unter Zwang medikamentös und betreffend die Nahrungsaufnahme habe behandelt werden müssen. Sobald die akute Phase überstanden sei, präsentiere sich die Beschwerdeführerin als eine aufgestellte Person, die die Erledigung ihrer Angelegenheiten selbstständig vornehmen könne und ihren Lebensunterhalt mit einer vollen IV- und PK-Rente sowie Ergänzungsleistungen und nachehelichen Unterhalt bestreite.

 

Dem Schreiben von Dr. med. [...] der Psychiatrischen Dienste vom 11. Oktober 2024 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit 2007 an einer psychischen Erkrankung leide, die bis dahin zu 28 stationären Behandlungen geführt habe. Unter Belastungen habe die Beschwerdeführerin jeweils immer wieder im Rahmen ihrer Grunderkrankung schwere dissoziative und stuporöse Zustandsbilder, in welchen sie nicht urteils- und handlungsfähig sei. Diese würden jeweils unvermittelt und nicht vorhersehbar auftreten.

 

Insgesamt ist aufgrund der Akten erstellt, dass bei der Beschwerdeführerin nach wie vor eine psychische Störung und damit ein Schwächezustand im Sinne von Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB vorliegt.

 

5.1 Die Beiständin führte in ihrer Eingabe vom 13. Januar 2025 unter anderem aus, die Beschwerdeführerin sei seit Oktober 2023 mit einem neuen Partner unterwegs. Im September 2024 sei die Beiständin von der Bank informiert worden, dass die Beschwerdeführerin mehrere grosse Geldbezüge veranlasst habe. So habe sie im August 2024 über CHF 20’000.00 bezogen und habe das auch im September 2024 tun wollen. Da es eine erneute Strafgebühr mit sich gebracht hätte, habe die Bank die Auszahlung ohne Einholung der Zustimmung von ihr als Beiständin verweigert. Der Umzug Ende September 2024 habe zu einer Überlastung der Beschwerdeführerin geführt. Sie habe nach langer Zeit wieder einmal hospitalisiert werden müssen. Der neue Partner habe sie in die Klinik begleitet. Bei der späteren Auswertung und Analyse hätten Dr. med. [...] und sie festgestellt, dass sich die Beschwerdeführerin nicht nur an den Umzug, sondern auch an die Wochen vorher nicht erinnern könne. Das bedeute, dass sie auch keine Kenntnis über den Geldbezug oder den Verbleib des verbrauchten Geldes habe. Anfang Dezember 2024 sei die Beiständin vom Mitarbeiter einer Bank informiert worden, dass die Beschwerdeführerin erneut eine Auslösung eines Fondsanteils verlangt habe, um sowohl im November 2024 als auch im Dezember 2024 CHF 10'000.00 beziehen zu können. Im Gespräch Anfang Dezember 2024 habe sie die Beschwerdeführerin erneut mit den übermässigen Geldbezügen konfrontiert. Sie habe keine nennenswerten Ausgaben begründen können. Der erneute Geldbezug sei erfolgt, nachdem die Beschwerdeführerin von ihr ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei, dass ein überhöhter Vermögensverbrauch zu sozialhilferechtlicher Unterstützung führen werde, sobald das Vermögen aufgebraucht sei.

 

5.2 Die Beiständin führte in ihrem Antrag vom 19. März 2025 schliesslich aus, dass die Beschwerdeführerin ihre finanziell gute Situation gefährde. So habe ein Vermögensverbrauch von CHF 128'000.00 im Jahr 2024 festgestellt werden müssen und ein weiterer seit Januar 2025 in der Höhe von CHF 20'000.00. Es werde zudem vermutet, dass sich die Beschwerdeführerin über den Vermögensabzug und den daraus resultierenden Einfluss auf die Berechnung der Ergänzungsleistung nicht bewusst sei. So habe die Beschwerdeführerin gegenüber der Beiständin keine Angaben über allfällig damit getätigte Investitionen oder Ausgaben machen können. Zudem sei die Beschwerdeführerin bisher als sparsame Person wahrgenommen worden und die Verhaltensänderung seit dem Zusammenzug mit ihrem Lebenspartner könne nicht erklärt werden. Es sei zudem davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihr Vermögen nicht für sich selbst, sondern für Dritte zur Verfügung stelle und nicht auszuschliessen sei, dass sie sich nicht dagegen wehren könne.

 

6. Die KESB Region Solothurn schloss sich im angefochtenen Entscheid der Einschätzung der Beiständin an, wonach die Beistandschaft hinsichtlich die Vertretung der Beschwerdeführerin betreffend die Einkommens- und Vermögensverwaltung zu erweitern und der Beschwerdeführerin die Zugriffsberechtigung auf ihre Bankguthaben, ausgenommen auf ihr Taschengeldkonto, zu entziehen sei. Grund für die Anordnung der Beistandschaft waren im Jahr 2010 die psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin, die fehlenden privaten Hilfsstrukturen und die damit verbundene Hilfsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin. Dass sich an den psychiatrischen Diagnosen zwischenzeitlich etwas geändert haben sollte, ist aus den Akten nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. Es ist aufgrund der Akten davon auszugehen, dass sich bereits in der Vergangenheit akute und stabile Phasen der Erkrankung abgewechselt haben. Es mag durchaus sein, dass in der Zwischenzeit eine Zustandsverbesserung eingetreten ist und es der Beschwerdeführerin vorübergehend besser geht. Sollte es allerdings wieder zu einer akuten Krankheitsphase kommen, wäre die notwendige Unterstützung nicht mehr gewährleistet. Aufgrund der Akten steht fest, dass die Beschwerdeführerin in der jüngeren Vergangenheit erhebliche Geldbeträge von ihren Konti abgehoben hat. Eine plausible Erklärung, wofür sie das Geld ausgegeben hat, will sie auch im vorliegenden Verfahren nicht liefern. Mit Blick auf die beschriebenen Vorkommnisse besteht jedenfalls der Eindruck, dass sich Drittpersonen finanzielle Vorteile durch die Beschwerdeführerin verschaffen möchten. Es ist zu bezweifeln, dass die Beschwerdeführerin einer allfälligen Einflussnahme durch Dritte künftig Widerstand entgegenbringen kann. Mit Blick auf die Vorgeschichte und die unverändert gebliebene soziale Situation der Beschwerdeführerin erscheint es unwahrscheinlich, dass sie nun in der Lage wäre, auf die an sie herangetragenen Wünsche bzw. Forderungen adäquat zu reagieren. Das Schutzbedürfnis der Beschwerdeführerin besteht im Unvermögen, ihr Vermögen vor der Einflussnahme Dritter zu schützen. Ohne die entsprechenden Anordnungen der KESB wäre das Vermögen der Beschwerdeführerin bedroht. Dies ist nicht hinzunehmen. Die Befürchtung, dass das Geld vor allem für die Belange ihres Lebenspartners oder anderer Drittpersonen ausgegeben wurde, kann die Beschwerdeführerin nicht ausräumen. Mit Blick darauf steht entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin fest, dass der Lebenspartner gerade keine ausreichende Unterstützung bieten kann. Die Gefahr, dass die Beschwerdeführerin erneut Opfer einer weiteren Vermögensschädigung wird, begründet eine Hilfsbedürftigkeit, die es mit erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen aufzufangen gilt. Dem nachvollziehbaren Bedürfnis der Beschwerdeführerin nach einer autonomen Einkommens- und Vermögensverwaltung wird durch die Beibehaltung eines Haushaltskontos zur eigenen Verwaltung Rechnung getragen.

 

7. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'000.00 festzusetzen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.

 

 

Demnach wird erkannt:

 

1.     Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.     A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00 zu tragen.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

 

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

 

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

 

 

Thomann                                                                           Galli