Verwaltungsgericht

 

 

Urteil vom 27. Januar 2026      

Es wirken mit:

Präsidentin Obrecht Steiner

Oberrichter Thomann

Oberrichter Schibli

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

A.___   

 

Beschwerdeführer

 

 

 

gegen

 

 

 

KESB Region Solothurn,   

 

Beschwerdegegnerin

 

 

 

betreffend   Errichtung einer Beistandschaft


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1.1 Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Kreis [...] vom 14. Februar 2023 wurde für A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) eine Vertretungsbeistandschaft angeordnet. Die Beiständin wurde gestützt auf Art. 394 Abs. 1 und 3 ZGB i.V.m. Art. 395 Abs. 1 und 3 ZGB beauftragt, ihn bei der Verwaltung seines Einkommens insoweit zu vertreten, als dass sie ausschliesslich die Begleichung der Mietzinsen sowie der Krankenkassenprämien sicherzustellen habe. Zudem erhielt die Beiständin u.a. den Auftrag, nötigenfalls einen Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahme an veränderte Verhältnisse zu stellen. Grund sei, dass der Beschwerdeführer an einem erwachsenenschutzrechtlich relevanten Schwächezustand leide, welcher zu einem Schutzbedarf bei der Verwaltung seiner Finanzen führe.

 

1.2 Nach dem Umzug des Beschwerdeführers nach [...] wurde die Beistandschaft per 1. Oktober 2024 von der KESB Region Solothurn übernommen (Entscheid vom 25. Juli 2024). Zur neuen Beiständin wurde B.___ ernannt. Der Auftrag und die Aufgaben blieben gleich.

 

Wie aus der Vielzahl an E-Mails, die der Beschwerdeführer der KESB und der Beiständin zukommen liess, ersichtlich ist, war dieser mit der Aufgabenerfüllung durch die KESB und die Beiständin mehrheitlich unzufrieden und er äusserte entsprechend seinen Unmut. Bereits nach kurzer Zeit ersuchte er auch darum, die Beistandschaft aufzuheben. Die Beiständin nahm am 28. November 2024 zu diesem Antrag Stellung; sie befürwortete die Aufhebung der Beistandschaft. Zur Begründung führte sie aus, es habe sich bereits vor der Übernahme des Mandats gezeigt, dass die Erwartungen des Beschwerdeführers an die Beistandsperson die dieser gemäss Ernennungsurkunde übertragenen Aufträge klar übertroffen hätten. Mit der Begrenzung der Aufhaben sei er nicht einverstanden gewesen und habe sich mehr Begleitung in diversen Angelegenheiten gewünscht. Auch wenn anzunehmen sei, dass aufgrund der ausgeprägten Persönlichkeitsstörung des Beschwerdeführers ein Schwächezustand bestehe, sei klar ersichtlich, dass er Erkenntnis- und Handlungskompetenzen habe. Er habe Ressourcen und sei in der Lage, v.a. diverse Fachpersonen, Anlaufstellen und Behörden, selbstständig mit seinen Anliegen zu kontaktieren und für seine Interessen einzustehen. Durch diverse Handlungen sei sein Schutzbedarf in Frage zu stellen. Der Schutzbedarf in gewissen Bereichen könne durch alternative Massnahmen und die Nutzung seines bestehenden Netzwerks gedeckt werden, ohne dass ein Eingriff in seine Selbstbestimmung erforderlich sei.

 

Mit Entscheid vom 10. Dezember 2024 hob die KESB Region Solothurn die Beistandschaft auf.

 

1.3 Am 17. April 2025 meldete sich der Beschwerdeführer wiederum bei der KESB Region Solothurn (Meldung über die Hilfsbedürftigkeit einer erwachsenen Person) und ersuchte um Unterstützung durch eine Fachperson. Die KESB Region Solothurn teilte ihm darauf in einem Brief mit, sie könne zum aktuellen Zeitpunkt für ihn keine Beistandschaft errichten. Mit Entscheid vom 10. Dezember 2024 sei die für ihn bestehende Beistandschaft nicht nur auf seinen ausdrücklichen Wunsch hin, sondern vor allem aufgrund des Umstandes, dass er keine Schutzbedürftigkeit im Sinne des Gesetzes mehr aufweise, aufgehoben worden. Aus Sicht der KESB habe sich seine Situation in der Zwischenzeit nicht verändert, weshalb es zum aktuellen Zeitpunkt nicht möglich sei, auf den Entscheid zurückzukommen.

 

2. Gegen die mit Schreiben vom 23. Mai 2025 mitgeteilte Ablehnung der Errichtung einer erneuten Beistandschaft wandte sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. Mai 2025 (Postaufgabe 26. Mai 2025) an das Verwaltungsgericht. Der Entscheid sei nur von einer Person getroffen worden und er habe auch das Recht, dass ihm ein Entscheid mit Rechtsmittelbelehrung zugestellt werde. Eine Beistandschaft habe sicherzustellen, dass sein Lebensunterhalt gesichert sei. Dies sei aufgrund des Handelns des Betreibungsamtes nicht der Fall. Eine Beiständin oder ein Beistand könnten ein solches Vorgehen unterbinden.

 

3. Die KESB Region Solothurn nahm am 25. Juni 2025 dazu Stellung. Die Aufgabe der Beiständin habe ausschliesslich darin bestanden, die Begleichung der Mietzinsen und der Krankenkassenprämien sicherzustellen. Bereits zu Beginn habe der Beschwerdeführer die Abänderung bzw. die Aufhebung der Beistandschaft beantragt. Die Beiständin habe in ihrer Stellungnahme vom 28. November 2024 ausgeführt, dass der Beschwerdeführer durchaus in der Lage sei, für seine Interessen einzustehen. Deshalb sei die Beistandschaft auf Antrag des Beschwerdeführers aufgehoben worden. Aufgrund fehlender Schutzbedürftigkeit im Sinne des Gesetzes bei unveränderter Situation sei ihm daher mitgeteilt worden, dass zum jetzigen Zeitpunkt keine erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen ergriffen würden.

 

4. Mit Eingabe vom 30. Juni 2025 nahm der Beschwerdeführer zu diesen Ausführungen Stellung. Er könne seinen Lebensunterhalt aufgrund der Handlungsweise des Betreibungsamtes nicht mehr bestreiten. Ein Beistand habe die Rechte und Mittel, so etwas zu verhindern. Er brauche die Unterstützung durch einen Beistand.

 

 

II.

 

1. Die KESB Region Solothurn hat auf die Meldung des Beschwerdeführers resp. sein Ersuchen um erneute Errichtung einer Beistandschaft nur mit einem durch den Präsidenten unterzeichneten Brief reagiert. Dies erweist sich formell nicht als korrekt. Sie hätte seine Meldung als neues Gesuch um Errichtung einer Beistandschaft entgegennehmen müssen und ihm die Ablehnung des Antrags mit einem formellen Entscheid, versehen mit einer Rechtsmittelbelehrung, eröffnen müssen (vgl. § 136 Abs. 2 und § 145 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, EG ZGB, BGS 211.1; § 21 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen, Verwaltungsrechtspflegegesetz, BGS 124.11); zumal es das erste Mal war, dass der Beschwerdeführer nach der Aufhebung ein erneutes Gesuch um eine Beistandschaft stellte und deshalb (noch) nicht von einem querulatorischen Begehren ausgegangen werden durfte. Auch ein formeller Nichteintretensentscheid hätte dabei in Einzelkompetenz durch den Präsidenten gefällt werden dürfen (vgl. § 138 Abs. 1 lit. b EG ZGB).

 

Nun hat sich der Beschwerdeführer aber frist- und formgerecht mittels Beschwerde gegen das Schreiben zur Wehr setzen können, die KESB Region Solothurn hat zu seinen Vorbringen in der Eingabe vom 25. Juni 2025 Stellung genommen und er hat sich wiederum dazu äussern können. Durch den formell nicht korrekten Entscheid der KESB Region Solothurn ist ihm folglich kein Nachteil erwachsen. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die KESB Region Solothurn zu Recht nicht auf das Begehren eingetreten ist.

 

2. Die KESB Region Solothurn hat sich wie erwähnt auf den Standpunkt gestellt, es könne für den Beschwerdeführer keine erneute Beistandschaft errichtet werden, weil sich die Situation im Vergleich zum 10. Dezember 2024 nicht verändert habe. Diese Auffassung ist insofern nachvollziehbar, als es zutrifft, dass der Beschwerdeführer gewisse Ressourcen hat, um selbstständig für seine Anliegen einstehen zu können. Wie sich gezeigt hat, sind diese Ressourcen aber nicht ausreichend. Aus den Akten und den Schreiben des Beschwerdeführers ist klar erkennbar, dass er sich nach Aufhebung der Beistandschaft in einer Überforderungssituation befindet und grosse Schwierigkeiten hat, seine finanziellen Verhältnisse so zu regeln, dass ihm ausreichend Mittel für seinen Lebensunterhalt zur Verfügung stehen. Dies äusserte er selbst gegenüber der KESB anlässlich des Telefons vom 22. April 2025, wo er ausführte, er sei «im Seich» und wisse nicht mehr, wie er die Miete und den Lebensunterhalt bezahlen könne. Dies wurde der KESB aber auch von Seiten der Klinik [...], [...], am 30. April 2025 mitgeteilt. Der Beschwerdeführer befinde sich seit dem 23. April 2025 in der Klinik; sie seien der Ansicht, dass eine Unterstützung für ihn im Rahmen einer Beistandschaft dringend notwendig sei. Auch aus der Beschwerdeschrift ist diese Überforderungssituation erkennbar. Es muss aufgrund der Aktenlage davon ausgegangen werden, dass subsidiäre Unterstützungsmassnahmen scheitern (vgl. u.a. Ziffer 3.6 der Erwägungen im Entscheid vom 14. Februar 2023 der KESB [...]). Die Aktenlage lässt zudem vermuten, dass der Beschwerdeführer mit seinem teilweise querulatorisch anmutenden Verhalten die für ihn zuständigen Behörden (z.B. Betreibungsamt, Ausgleichskasse) derart belastet, dass eine objektive Prüfung seiner Anliegen gefährdet sein könnte und damit bis zu einem gewissen Grad eine Selbstgefährdung mit einhergeht.

 

Entgegen der Auffassung der KESB kann daher nicht davon ausgegangen werden, der Beschwerdeführer habe genügend Erkenntniskompetenzen und die damit verbundene Handlungskompetenz sei vorhanden. Dies hat sich in der Zwischenzeit nicht bewahrheitet. Die von ihm selbstständig organisierten Angebote vermochten nicht zu genügen. Freiwillige Beratungs- und Unterstützungsangebote dürften zudem mit der Anspruchshaltung des Beschwerdeführers und seinem fordernden und uneinsichtigen Verhalten überfordert sein. Allein aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, mit eigenständig verfassten Schreiben an ein jeweils zuständiges Amt zu gelangen, kann noch nicht auf fehlenden Schutzbedarf geschlossen werden. Ein Nichteintreten auf den Antrag des Beschwerdeführers war deshalb nicht gerechtfertigt. Die Angelegenheit ist daher an die KESB zurückzu-weisen, damit diese für ihn eine Beistandschaft nach Art. 390 ff. ZGB errichtet (dass bei ihm ein Schwächezustand im Sinne des Gesetzes vorliegt, ist unbestritten). Dabei obliegt es der KESB, die Aufgaben der Beistandsperson und die Art der nötigen Beistandschaft zu bestimmen. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang aber, dass sich eine Beistandschaft nicht unbedingt auf die Regelung der Mietzins- und Krankenkassenzahlungen beschränken muss und wohl auch nicht sollte. Es hat sich gezeigt, dass der Beschwerdeführer auch in anderen Bereichen einer Unterstützung bedarf und es immer wieder zu Problemen gekommen ist, weil weitere Hilfestellungen nicht vom Auftrag an die Beistandsperson abgedeckt waren (vgl. dazu auch die Stellungnahme von B.___ vom 28. November 2024, Herausforderungen der Beistandschaft). Insbesondere dürften die Kontakte mit der Ausgleichskasse und dem Betreibungsamt gewisse Herausforderungen bieten. Der Beschwerdeführer selbst erwähnt in seiner Meldung vom 17. April 2025, er wolle nur eine Vertretungsbeistandschaft betreffend die Mietzinszahlungen, würde sich aber eine Begleitbeistandschaft in weiteren Bereichen wünschen.

 

Insgesamt kann festgehalten werden, dass nicht nur während der früheren Beistandschaft ein subjektiver Leidensdruck durch die Einschränkung der Selbstbestimmung bestand (vgl. dazu die Stellungnahme von B.___ vom 28. November 2024, vorgenannt), sondern aktuell auch bei Fehlen einer Beistandschaft ein ebensolcher vorliegt. Es rechtfertigt sich deshalb die erneute Errichtung einer sorgfältig abgestimmten Beistandschaft, allenfalls verbunden mit einem ersten Rechenschaftsbericht bereits nach einem Jahr. Zu diesem Zeitpunkt wäre nach sorgfältiger Evaluation und Abwägung zwischen Schutzbedarf und Nutzen über die Weiterführung zu entscheiden.

 

3. In Gutheissung der Beschwerde ist die KESB folglich angehalten, auf das Gesuch des Beschwerdeführers um Errichtung einer Beistandschaft einzutreten und für ihn – nach Vornahme einer allfälligen ergänzenden Abklärung – eine Beistandschaft zu errichten. Die Art der Beistandschaft und die Aufgaben der Beistandsperson sind durch die KESB festzulegen. Der Beschwerdeführer wird an dieser Stelle ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ein gutes Gelingen einer Beistandschaft in wesentlichem Ausmass auch von ihm selbst und seiner Kooperationsbereitschaft abhängt. Eine Beiständin oder ein Beistand wird für ihn eine nötige und wertvolle Unterstützung sein, er kann aber nicht erwarten, dass eine Beistandsperson sämtliche Bereiche für ihn erledigt und quasi rund um die Uhr für ihn da ist. Ebenso wenig kann er erwarten, gleichzeitig noch in allen Belangen ein volles Selbstbestimmungsrecht zu haben oder infolge der Beistandschaft über finanzielle Mittel nach Belieben zu verfügen. Sollte er sich einer konstruktiven Zusammenarbeit konsequent in den Weg stellen, muss er mit einer erneuten Aufhebung der Beistandschaft rechnen.

 

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen dessen Kosten zu Lasten des Staates. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gegenstandslos.

 

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird die KESB Region Solothurn angewiesen, auf das Gesuch des Beschwerdeführers um Errichtung einer Beistandschaft einzutreten, eine allfällige ergänzende Abklärung vorzunehmen und für ihn eine massgeschneiderte Beistandschaft zu errichten.

2.    Der Kanton Solothurn hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

 

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

 

Die Präsidentin                                                                Die Gerichtsschreiberin

 

 

Obrecht Steiner                                                               Ramseier