Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 14. Oktober 2025             

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Obrecht Steiner    

Gerichtsschreiberin Law

In Sachen

A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Severin Bellwald,

 

Beschwerdeführerin

 

 

gegen

 

 

Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle, Abt. Administrativmassnahmen,

 

Beschwerdegegner

 

 

betreffend     Führerausweisentzug


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. A.___ missachtete am 22. Januar 2025 um 6.55 Uhr in Härkingen das Signal «Kein Vortritt», woraufhin sie mit einem von links herannahenden Personenwagen seitlich-frontal kollidierte, dessen Lenkerin den Richtungsblinker nach rechts gestellt hatte, aber geradeaus fuhr. In der Folge entzog das Bau- und Justizdepartements (BJD) namens der Motorfahrzeugkontrolle (MFK) mit Verfügung vom 16. Mai 2025 den Führerausweis für einen Monat. Das Gesuch um Verschiebung des Führerausweisentzug bis am 15. Dezember 2025 wies die MFK ab, A.___ hatte den Führerausweis spätestens bis am 16. August 2025 einzusenden.

 

2. Dagegen liess A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 28. Mai 2025 durch ihren Rechtsvertreter Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben und folgendes beantragen:

 

1.    Die Ziffern 2, 3 und 4 der Verfügung der Motorfahrzeugkontrolle, Abteilung Administrativmassnahmen, vom 16. Mai 2025 seien aufzuheben.

2.    Der Beschwerdeführerin sei ein Aufschub des Entzugs des Führerausweises bis 15. Dezember 2025 zu gewähren.

3.    Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

4.    […]

5.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

 

3. Mit Präsidialverfügung vom 3. Juni 2025 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt.

 

4. Mit Eingabe vom 24. Juni 2025 erfolgte die ergänzende Beschwerdebegründung.

 

5. Mit Stellungnahme vom 14. Juli 2025 beantragte die MFK namens des BJD die Abweisung der Beschwerde.

 

6. Mit Vorladung vom 18. Juli 2025 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung am 2. September 2025 vorgeladen.

 

7. Am 2. September 2025 fand die Hauptverhandlung mit Befragung der Beschwerdeführerin statt (vgl. separates Protokoll). Die MFK verzichtete auf eine Teilnahme. Rechtsanwalt Severin Bellwald stellte und begründete anlässlich der Hauptverhandlung folgende Anträge:

 

1.    Die Ziffern 3 und 4 der Verfügung der MFK vom 16. Mai 2025 seien aufzuheben.

2.    Der Beschwerdeführerin sei ein Aufschub des Entzugs des Führerausweises bis am 17. November 2025 zu gewähren.

3.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

 

 

8. Für die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird auf die Akten verwiesen; soweit erforderlich, ist im Folgenden darauf einzugehen.

 

 

II.

 

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2. Nach Art. 16 Abs. 2 Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01) wird nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz ausgeschlossen ist, der Lernfahr- oder der Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. Grundsätzlich wird in der Verfügung, in welcher die Administrativmassnahme angeordnet wird, auch der Zeitpunkt des Vollzugs bestimmt (René Schaffhauser: Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band III, Die Administrativmassnahmen, Bern 1995, N 2727). Die Verschiebung des Vollzugs von Führerausweisentzügen bis zu einem Zeitpunkt, in welchem die wirtschaftliche Behinderung des Betroffenen geringer wäre, ist weder in der eidgenössischen noch in der kantonalen Gesetzgebung vorgesehen. Warnungsentzüge sind vielmehr aufgrund ihres erzieherischen und präventiven Zwecks in der Regel möglichst bald nach der Verkehrswiderhandlung zu vollziehen (Schaffhauser, a.a.O., N 2729). Eine Verschiebung des Vollzugs kann als angebracht erscheinen, wenn für den Betroffenen ungünstige Wirkungen des Entzugs nicht dem üblichen Ausmass entsprechen, weil besondere Umstände dazu führen, dass er im fraglichen Zeitpunkt deutlich härter als gewollt (und dem üblichen Gang der Dinge entsprechend) von der Massnahme betroffen wird (Schaffhauser, a.a.O., N 2731). Umgekehrt lässt sich aber nicht daraus schliessen, dass der Entzug für den Betroffenen zu einem besonders günstigen Zeitpunkt zu erfolgen hat (Ferien, Militärdienst, saisonale geschäftliche Flaute usw.; Schaffhauser, a.a.O., N 2731). Es ist aber angebracht, den Vollzug zu verschieben, wenn dem Betroffenen eine Zeitspanne zur Verfügung stehen muss, in der er Dispositionen treffen kann, die es ihm ermöglichen, während der Dauer der Massnahme einigermassen «über die Runden zu kommen» (Schaffhauser, a.a.O., N 2729). In der Praxis ist dafür eine Verschiebung von ein bis zwei (allenfalls drei) Monaten zu gewähren (VWBES.2020.384; Schaffhauser, a.a.O., N 2731).

 

3. Die Beschwerdeführerin beantragte in ihrer Beschwerdeschrift vorerst den Aufschub des Vollzugs des Führerausweisentzuges bis am 16. Dezember 2025. Im Rahmen der Hauptverhandlung beantragte sie alsdann eine Verschiebung der Einreichung des Führerausweises per 17. November 2025. Der Entzug des Führerausweises an sich werde nicht angefochten. Ein Aufschub sei grundsätzlich dann möglich, wenn die Voraussetzungen der fehlenden Rückfallgefahr, beurteilt anhand des automobilistischen Leumunds, und ein ernsthafter Grund für den Aufschub, insbesondere Gründe beruflicher Art, vorliegen. Zudem sei ein Aufschub möglich, wenn dieser nur für einen relativ kurzen Zeitraum erfolge. Der automobilistische Leumund der Beschwerdeführerin sei bis zum Unfall am 22. Januar 2025 und somit während fast 30 Jahren ungetrübt gewesen. Auch aus dem Ablauf des Unfalles erhelle, dass es sich keineswegs um eine rücksichtslose oder unaufmerksame Fahrweise der Beschwerdeführerin gehandelt habe, sondern schlicht um ein Missverständnis. Die Beschwerdeführerin sei vom [...]weg hergekommen und habe nach links abbiegen wollen. Sie habe bemerkt, dass der von links herannahende Personenwagen den Blinker nach rechts gestellt hatte. Aus diesem Grund schloss die Beschwerdeführerin, dass der Personenwagen in den [...]weg habe einbiegen wollen. Vermutlich habe der Personenwagen allerdings den Blinker noch vom Abbiegen des Kreisels aktiviert gehabt. Um dem Personenwagen die Einfahrt in den relativ engen [...]weg zu erleichtern, wobei ein Kreuzen der Fahrzeuge nur erschwert möglich sei, habe die Beschwerdeführerin nach links auf die […]gasse abbiegen wollen, um so dem Personenwagen das Einbiegen in den [...]weg zu erleichtern. Die Beschwerdeführerin sei Projektkoordinatorin für Neu- und Umbauprojekte bei der […] und packe selber als Handwerkerin an. Die berufliche Tätigkeit erfordere grundsätzlich jederzeit eine hohe Flexibilität und Mobilität von ihr. Der Aufschub des Führerausweisentzuges werde nur für so lange verlangt, als Termine mit zahlreichen und anderen involvierten Parteien bereits fixiert seien. Die Beschwerdeführerin habe zwischenzeitlich noch weiter versucht, umzudisponieren und sich zu arrangieren. So habe sie ein Projekt in [...] mit dem anderen Koordinationsleiter mit einem Projekt in [...] tauschen können und werde mit einem Mitarbeiter über leichte Umwege an den Arbeitsplatz kommen.

 

4.1 Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin als Projektkoordinatorin bei der [...] AG angestellt ist und aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit (Wahrnehmen von Sitzungen sowie Arbeitstätigkeit an diversen Einsatzorten) auf den Führerausweis angewiesen ist. Dies bestätigt auch das Schreiben der [...] AG vom 20. Mai 2025, wonach die Beschwerdeführerin ganzjährlich an verschiedenen Standorten der 270 [...] Läden tätig sei. Der Arbeitsort der Beschwerdeführerin variiere dabei wöchentlich, weshalb die Beschwerdeführerin durchschnittlich 25'000 km im Jahr mit dem Geschäftsauto zurücklege. Eine weitere Bestätigung der […] Schweiz AG vom 10. Juni 2025 zeigt auf, dass die Arbeitsorte der Beschwerdeführerin in den Monaten Juli bis November in den Kantonen Aargau, Zürich und Bern liegen, wobei der Wechsel der Einsatzorte jeweils monatlich erfolgt. Obschon die Beschwerdeführerin vor der Vorinstanz sowie vor Verwaltungsgericht aufzeigte, dass der Entzug des Führerausweises per 16. August 2025 die Ausübung der beruflichen Verpflichtungen erschwert, zeugen die Bereitschaft der Beschwerdeführerin zur früheren Einsendung des Führerausweises per 17. November 2025, anstatt wie vormals beantragt per 15. Dezember 2025, sowie ihre Aussagen anlässlich der Hauptverhandlung davon, dass die Beschwerdeführerin sich entsprechend organisieren kann und eine Verschiebung des Führerausweisentzuges nicht angebracht ist. Gemäss ihren Aussagen hat sich die Beschwerdeführerin bereits dahingehend organisieren können, indem sie mit einem Koordinationsleiter ein Projekt in [...] abtauschen konnte und im Gegenzug ein Projekt in [...], und somit in unmittelbare Nähe ihres Wohnortes, übernehmen kann. Zudem kann sie auch von einem Mitarbeiter an ihren Arbeitsplatz gefahren werden, wodurch sie für berufliche Fahrten nicht auf einen Führerausweis angewiesen ist. Ihre Anstellung wird sie gemäss Aussagen an der Hauptverhandlung beim sofortigen Einreichen des Führerausweises nicht verlieren. Nötigenfalls müsste sie bei der Abgabe des Ausweises per November unbezahlte Ferien beziehen, was ihr zugemutet werden kann. Ferner kann der Beschwerdeführerin entgegengehalten werden, dass sie bereits mit Schreiben der MFK vom 15. April 2025 darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass ein Entzug des Führerausweises von mindestens einem Monat vorgesehen sei. Sie hatte dadurch ausreichend Zeit, sich entsprechend zu organisieren, dies auch aufgrund der gewährten aufschiebenden Wirkung der Beschwerde vor Verwaltungsgericht. Der Entzug des Führerausweises hat somit keine ungünstige Wirkung für die Beschwerdeführerin, welche nicht dem üblichen Masse entspricht. Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nach einer Anreise mit dem ÖV von einem ihrer Kollegen an den Einsatzort gefahren werden kann, stellt keine unverhältnismässige Disposition aufgrund des Entzuges des Führerausweises dar. Zwar wird der Transport des Sortimo WorkMo (Beschwerdebeilage 5) durch das Mitführen im ÖV erschwert. Gemäss Aussagen der Beschwerdeführerin an der Hauptverhandlung kann jedoch das Sortimo WorkMo während des Arbeitseinsatzes vor Ort bleiben und muss somit nicht täglich im ÖV mitgeführt werden. Zudem ist nach Angaben der Beschwerdeführerin die Erledigung der Arbeitstätigkeit auch durch die übrigen drei Sortimo WorkMo der drei Teammitgliedern machbar. Eine allfällige Erschwerung ihres Arbeitsalltages durch die Abgabe des Führerausweises ist ihr somit zuzumuten und hinzunehmen, ohnehin ein gewisser organisatorischer, zeitlicher oder finanzieller Mehraufwand die Folge eines jeden Führerausweisentzuges darstellt (vgl. BGE 122 II 21 E. 1c). Von einer Verunmöglichung der Berufsausübung kann nicht gesprochen werden. Die Beschwerdeführerin ist nicht in gleicher Weise wie ein Berufschauffeur auf das Führen eines Motorfahrzeuges angewiesen, selbst wenn sie aufgrund ihrer Arbeitstätigkeit durchschnittlich 25'000 km jährlich mit dem Geschäftsauto zurücklegt. Für die Ausübung eines Berufs ist es denn auch nicht zwingend nötig, ein Motorfahrzeug zu führen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_204/2008 vom 25. November 2008). Durch die organisatorische Umdisponierung der Beschwerdeführerin ist zwar eine Erschwerung der Berufstätigkeit gegeben, nicht jedoch deren gänzliche Verunmöglichung. Eine wirtschaftliche Behinderung liegt nicht vor, wobei auch die ungünstigen Wirkungen des Entzuges dem üblichen Ausmass entsprechen, wobei der Beschwerdeführerin genügend Zeit zur Verfügung stand, Dispositionen treffen zu können, welche sie auch bereits getroffen hat.

 

4.2 Aufgrund der vorgenannten Erwägungen besteht somit kein Grund, den Führerausweisentzug weiter aufzuschieben. Würde der Ausweisentzug nach Wünschen der Beschwerdeführerin weiter aufgeschoben werden, würde sich der erzieherische und präventive Zweck des Entzugs weiter abschwächen und es könnte kaum mehr von einer Sanktion gesprochen werden.

 

5. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind. Ausgangsgemäss ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Das Protokoll der Hauptverhandlung vom 2. September 2025 geht zur Kenntnis an die Parteien.

2.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

3.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Thomann                                                                          Law