Verwaltungsgericht

 

 

Urteil vom 21. November 2025

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichterin Obrecht Steiner    

Oberrichter Hagmann

Gerichtsschreiberin Galli

In Sachen

A.___    vertreten durch Rechtsanwalt Joël Dietler,    

 

Beschwerdeführerin

 

 

 

gegen

 

 

 

KESB Olten-Gösgen,    

 

Beschwerdegegnerin

 

 

 

 

betreffend     Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und Unterbringung


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. B.___ (geb. 12. August 2009) ist die Tochter von A.___. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Olten-Gösgen ist seit 2020 mit der Situation von B.___ befasst. Nach einer Gefährdungsmeldung der Kindsmutter im Juli 2020 wurde mit Entscheid der KESB Olten-Gösgen vom 19. August 2020 eine abklärende sozialpädagogische Familienbegleitung (SPF), vorerst für 4 Monate befristet, angeordnet. Im November 2020 ordnete die KESB Olten-Gösgen eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB, SR 210) und die Weiterführung der SPF an. Im Dezember 2020 wurde für B.___ eine Entlastungsfamilie für Wochenenden sowie Ferien angeordnet. Mit Entscheid der KESB Olten-Gösgen vom 14. April 2021 wurde die Beistandschaft, die SPF sowie die Anordnung der Entlastungsfamilie aufgehoben.

 

2. Im Januar 2023 erfolgte eine erneute Gefährdungsmeldung durch die Kindsmutter, worin diese schilderte, ihre Tochter ritze sich und habe einen Suizidversucht gemacht. Mit Entscheid vom 28. Juni 2023 errichtete die KESB Olten-Gösgen für B.___ eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB. Als Beiständin wurde C.___, Sozialregion Olten, eingesetzt.

 

3. Mit Entscheid der KESB Olten-Gösgen vom 22. November 2023 wurde B.___ per 23. November 2023 im [...] in [...] untergebracht und der Kindsmutter A.___ das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre Tochter entzogen. Mit Entscheid vom 25. September 2024 hob die KESB Olten-Gösgen die Platzierung auf und erteilte der Kindsmutter das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre Tochter wieder. Gleichzeitig wurde (erneut) eine systemische Begleitung/Coaching durch die Fachstelle [...] angeordnet.

 

4. Mit Schreiben vom 26. Februar 2025 beantragte die Beiständin die Unterbringung von B.___ in der Institution D.___ in [...].

 

5. Mit Schreiben vom 26. Februar 2025 sowie 26. März 2025 beantragte die Kindsmutter die Aufhebung der Beistandschaft für B.___.

 

6. Am 11. April 2025 wurden B.___ und die Kindsmutter von der KESB Olten-Gösgen persönlich angehört.

 

7. Am 11. Mai 2025 erfolgte eine Gefährdungsmeldung der Kreisschule [...].

 

8. Am 15. Mai 2025 wurden B.___ und die Kindsmutter erneut von der KESB Olten-Gösgen persönlich angehört.

 

9. Mit Schreiben vom 15. Mai 2025 zeigte Rechtsanwalt Joël Dietler an, dass er die Interessen der Kindsmutter vertrete. Er ersuchte um Akteneinsicht sowie darum, dass mit einem Entscheid bis zum Eingang seiner Stellungnahme zugewartet werde.

 

10. In der Folge fällte die 1. Kammer der KESB Olten-Gösgen am 19. Mai 2025 folgenden Entscheid:

 

3.1.      Der Kindsmutter wird das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen und B.___ wird gemäss Art. 310 Abs. 1 i.V.m. Art. 314b Abs. 1 ZGB in der Institution D.___, [...], untergebracht.

3.2.      Die Institution C.___, [...], wird gebeten, der Sozialregion Olten, […], umgehend die Kostenfolgen anzuzeigen, damit diese die Kostengutsprache erteilen und die Beteiligung der Eltern an den Kosten abklären kann.

3.3.      Die Beiständin wird beauftragt, die angeordnete Unterbringung als Ansprechperson zu begleiten.

3.4.      Einer allfälligen Beschwerde gegen die Ziffern 3.1. bis 3.3. des vorliegenden Entscheids wird die aufschiebende Wirkung erteilt.

3.5.      Das Begehren der Kindsmutter um Aufhebung der Beistandschaft für B.___ wird abgewiesen.

3.6.      Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

 

11. Gegen diesen Entscheid wandte sich die Kindsmutter, A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt), vertreten durch Rechtsanwalt Joël Dietler, mit Beschwerde vom 30. Mai 2025 an das Verwaltungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren:

 

1.       Die angefochtene Verfügung sei betreffend Ziff. 3.1. bis 3.3. aufzuheben.

2.       Auf den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Kindsmutter und auf die Platzierung von B.___ in der Institution D.___, [...], sei zu verzichten.

3.       Eventualiter sei das Verfahren zur erneuten Prüfung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

4.       Der Beschwerdeführerin sei die integrale unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des Unterzeichnenden als unentgeltlichen Rechtsvertreter zu gewähren.

5.       Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

 

12. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 3. Juni 2025 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege samt unentgeltlichem Rechtsbeistand bewilligt.

 

13. Mit Eingabe vom 6. Juni 2025 verzichtete die KESB Olten-Gösgen auf die Einreichung einer Stellungnahme und verwies auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid.

 

14. Die Beiständin nahm am 6. Juni 2025 ausführlich Stellung zur Beschwerde und empfahl eine Platzierung mit Entzug der Obhut nach Art. 310 ZGB.

 

15. Mit Replik vom 25. Juni 2025 hielt die Beschwerdeführerin an den in der Beschwerde gestellten Anträgen fest.

 

16. Für die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird auf die Akten verwiesen; soweit erforderlich, ist im Folgenden darauf einzugehen.

 

II.

 

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen erwogen, es sei erstellt, dass die Entwicklung von B.___ in der aktuellen Situation gefährdet sei. In erster Linie sei sicherlich die schulische Entwicklung, respektive der Einstieg in eine Ausbildung, akut gefährdet. B.___ sei aus Sicht der Behörde bei einem weiteren Verbleib bei der Kindsmutter jedoch auch in ihrer persönlichen Entwicklung und im Ablösungsprozess gefährdet. Anlass zur Besorgnis gäben die zahlreichen Abbrüche der Beziehungen zu Fachpersonen und -stellen durch die Kindsmutter, sobald die Auffassungen und das Verhalten von B.___ und der Kindsmutter nicht mitgetragen würden, respektive Druck gemacht werde. Es sei aus den Ausführungen der Beiständin ersichtlich, dass sich B.___ in einem sehr ungünstigen Vermeidungsverhalten in Bezug auf Anforderungen befinde und dieses kultiviert habe. Unangenehmen oder anstrengenden Situationen entziehe sich B.___ durch Fernbleiben. Fatalerweise unterstütze und fördere die Kindsmutter dieses Verhalten. Die KESB teile die Auffassung der Beiständin, dass unklar sei, was die Kindsmutter (und auch B.___) bei Gesprächen alles verstehen und erfassen könnten bzw. missverstehen würden. Es sei der Kindsmutter dabei anzurechnen, dass sie durchaus möchte und dies auch äussere, dass ihre Tochter einen Schulabschluss und eine Ausbildung machen solle. Wie B.___ unter den gegebenen Umständen und unter Ausschluss fast sämtlicher Fachleute durch die Kindsmutter zu diesem Ziel gelangen soll, könne die Kindsmutter nicht benennen. Ein weiterer Anlass zur Sorge sei die fehlende psychologische/therapeutische Begleitung von B.___. Auch hier sei ein Kontaktabbruch zum Therapeuten des KJPD’s durch die Kindsmutter erfolgt, als dieser sich geweigert habe, ein Arztzeugnis bezüglich Schulabsentismus auszustellen. Die Kindsmutter habe im Rahmen der Anhörung geäussert, dass sie eine andere, unabhängige Therapiestelle für ihre Tochter finden wolle. Erfahrungsgemäss seien solche Plätze rar und es bestünden Wartelisten, womit in absehbarer Zeit nicht mit einer Wiederaufnahme von psychologischer Unterstützung zu rechnen sei. Schlussendlich sei die Behörde der Ansicht, dass genügend Argumente für eine Platzierung auch gegen den Willen von B.___ und der Kindsmutter vorlägen. Sämtliche ambulante Unterstützungsmöglichkeiten seien ausgeschöpft worden und es seien B.___ und der Kindsmutter in der Vergangenheit immer wieder neue Möglichkeiten geboten worden, zu beweisen, dass die an B.___ gestellten Anforderungen erfüllt würden. Die Situation drehe sich jedoch im Kreis und die ambulante Unterstützung greife nicht. B.___ laufe die Zeit in Bezug auf einen Schulabschluss und den Berufseinstieg davon. Das erlernte Vermeidungsverhalten müsse durchbrochen werden. Eine Einsicht diesbezüglich sei weder bei der Kindsmutter noch bei B.___ vorhanden. Entsprechend sei eine Veränderung aus eigenem Antrieb nicht möglich. Einzig im Rahmen von externen, klaren Strukturen und enger fachlicher Begleitung scheine es möglich, dass B.___ die bisher ausgebliebenen Entwicklungsschritte machen könne. Die Institution D.___ scheine hierbei in Bezug auf das Angebot passend und sei bereit, B.___ aufzunehmen.

 

3. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen im Wesentlichen vor, es sei völlig unbestritten, dass in der vorliegenden Situation grundsätzlich eine Gefährdung des Kindswohls vorliege, welcher mit geeigneten und verhältnismässigen Massnahmen begegnet werden müsse. Es sei aber zu prüfen, ob eine solche Platzierung den besonders strengen Voraussetzungen an die Verhältnismässigkeit zu genügen vermöge. Sowohl B.___ als auch die Beschwerdeführerin stünden einer Platzierung völlig ablehnend gegenüber, beide kämpften gegen eine solche vehement an. Wiewohl eine solche Ablehnung die beabsichtigte Massnahme nicht unmöglich mache, ja nicht unmöglich machen dürfe, erhöhe diese Haltung der betroffenen Personen das mit der Massnahme verbundene Risiko. Es sei ernsthaft an der Eignung der verfügten Massnahme zu zweifeln, das Ziel der Förderung der schulischen und beruflichen Integration und der Stabilisierung der Entwicklung von B.___ zu erreichen. Die Beschwerdeführerin wolle sehr wohl, dass ihre Tochter einen Schulabschluss und eine Ausbildung machen soll. Anders als von der Vorinstanz angenommen, könne die Beschwerdeführerin benennen, wie eine solche Lösung aussehen könnte. Das [...]-Schulhaus sei bereit, die Tochter zur allfälligen Wiederholung des 9. Schuljahres aufzunehmen. Die Beschwerdeführerin habe den Schulabsentismus ihrer Tochter keinesfalls geduldet. Sie sei der Ansicht, dass ihre Tochter von der dort zuständigen Lehrerin und von Mitschülerinnen und Mitschülern schlecht behandelt worden sei. Dies habe sich bei B.___ in psychischen Symptomen und einer teilweisen Wiederaufnahme von selbstverletzendem Verhalten geäussert. Die Stellvertretung des Hausarztes von B.___ habe dieser von Jahresbeginn des Jahres 2025 bis zu den Frühlingsferien eine ärztliche Dispensation vom Schulunterricht erteilt. Nach den Frühlingsferien habe B.___ die Schule wieder besuchen wollen, habe aber, wie mit Arztzeugnis vom 5. Mai 2025 bestätigt, unter einer Grippe gelitten. Damit könne nicht gesagt werden, dass die Beschwerdeführerin leichthin geduldet habe, dass ihre Tochter die Schule nicht besucht habe, sondern die Tochter habe die Schule aufgrund einer Belastungssituation nicht besucht, welche Krankheitswert gehabt habe und von Mutter und Tochter als gravierend wahrgenommen worden sei. Die Platzierung in einer geschlossenen Einrichtung und die dortige Beschulung erscheine zum aktuellen Zeitpunkt überschiessend und mithin nicht erforderlich. Es seien glaubhafte und realistische Möglichkeiten vorhanden, die schulische und berufliche Integration von B.___ anders sicherzustellen und so auch die altersgerechte Ablösung und Persönlichkeitsentwicklung zu fördern. Eine zwangsweise Platzierung würde hinsichtlich der psychischen Stabilität und der Zukunftsperspektiven der Tochter klar absehbare Schäden anrichten, wohingegen der Nutzen einer solchen Platzierung in dieser Situation ungewiss sei. Die Platzierung und der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts seien vorliegend nicht verhältnismässig.

 

4.1 Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, so trifft die Kindesschutzbehörde die geeigneten Mass­nahmen zum Schutz des Kindes (Art. 307 Abs. 1 ZGB).

 

4.2 Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Kindesschutzbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen (Art. 310 Abs. 1 ZGB). Diese Kindesschutzmassnahme hat zur Folge, dass das Recht, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen, den Eltern bzw. einem Elternteil entzogen und der Kindesschutzbehörde übertragen wird, die nunmehr für die Betreuung des Kindes verantwortlich ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_403/2018 vom 23. Oktober 2018 E. 5.3 mit Hinweis). Die Gefährdung des Kindes, die Anlass zum Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts gibt, muss darin liegen, dass das Kind im Umfeld der Eltern bzw. des Elternteils nicht so geschützt und gefördert wird, wie es für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig wäre (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_968/2020 vom 3. März 2021 E. 3.1 mit Verweis auf 5A_403/2018 vom 23. Oktober 2018 E. 5.3; 5A_875/2013 vom 10. April 2014 E. 3.1; 5A_729/2013 vom 11. Dezember 2013 E. 4.1). Unerheblich ist, auf welche Ursachen die Gefährdung zurückzuführen ist: Sie können in den Anlagen oder einem Fehlverhalten des Kindes, der Eltern oder der weiteren Umgebung liegen. Desgleichen spielt keine Rolle, ob die Eltern ein Verschulden an der Gefährdung trifft. Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entziehung. An die Würdigung der Umstände ist ein strenger Massstab zu legen. Die Entziehung ist nur zulässig, wenn andere Massnahmen ohne Erfolg geblieben sind oder von vorneherein als ungenügend erscheinen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 5A_968/2020 vom 3. März 2021 E. 3.1 mit Verweis auf 5A_403/2018 vom 23. Oktober 2018 E. 5.3; 5A_401/2015 vom 7. September 2015; 5A_238/2010 vom 11. Juni 2010 E. 4, in: FamPra.ch 2010, S. 715). Verändern sich die Verhältnisse, so sind die Massnahmen zum Schutz des Kindes der neuen Lage anzupassen (Art. 313 Abs. 1 ZGB).

 

4.3 Der staatliche Eingriff muss verhältnismässig sein, d.h., er muss den Grundsätzen der Subsidiarität, Komplementarität und Proportionalität entsprechen (vgl. Peter Breitschmid in: Geiser/Fontoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar zum ZGB, 7. Auflage, Basel 2022, Art. 307 N 4 ff.).

 

5.1 Dem Antrag der Beiständin vom 26. Februar 2025 (act. 111 ff.) ist namentlich Folgendes zu entnehmen: Bei Übernahme der Beistandschaft am 28. Juni 2023 sei B.___ integrativ in Olten beschult worden. Seit dem Übertritt in die Oberstufe bekunde sie Mühe in der Schule, sie fühle sich von ihren Klassenkameraden gemobbt und nicht akzeptiert. Wiederholt habe sie den Schulbesuch verweigert, bis sie nur noch selten in die Schule gegangen sei. Die Beschwerdeführerin habe am 26. Oktober 2023 einen jüngeren Algerier im Asylverfahren mit wenig Deutschkenntnissen geheiratet. Am 31. Oktober 2023 habe B.___ der Beschwerdeführerin gestanden, dass ihr neuer Stiefvater sie noch vor der Hochzeit an die Brust gefasst habe. Das habe eine Krise ausgelöst und den Wunsch von B.___ und der Beschwerdeführerin, dass die Jugendliche platziert würde. Aufgrund der familiären Situation und der anhaltenden Schulprobleme sei eine Platzierung als gute Lösung betrachtet worden und B.___ sei am 23. November 2023 im [...] eingetreten. Zu Beginn der Platzierung sei B.___ regelmässig in die Schule gegangen und habe sich in ihrer Klasse integrieren können. Aus nicht klaren Gründen hätten die Schulunterbrüche ab Frühjahr 2024 wieder zugenommen und B.___ habe sich immer mehr auch im [...] zurückgezogen. Der Schulbesuch habe wieder zugenommen, nachdem dieser an die Bedingung einer Rückplatzierung geknüpft worden sei. Nachdem sich die Beschwerdeführerin von ihrem Ehemann im Herbst 2024 getrennt habe, hätten die Beschwerdeführerin und B.___ eine Rückplatzierung zur Kindsmutter gewünscht. Für die Rückplatzierung sei der Schulbesuch als Bedingung ausgehandelt worden. Zudem sei erwartet worden, dass sie zwei Schnuppereinsätze für die Herbstferien 2024 vereinbare. Bei der Schulbehörde sei beantragt worden, dass B.___ in [...] weiter habe beschult werden können, da sie sich in der Klasse wohl gefühlt habe. Am 29. Oktober 2024 habe sie, die Beiständin, herausgefunden, dass B.___ in den Herbstferien keinen Schnuppereinsatz geleistet habe. Die Beschwerdeführerin und die Jugendliche hätten der Beiständin dabei direkt ins Gesicht gelogen. Die Beiständin habe die Beschwerdeführerin auf die Lüge angesprochen. Seither nehme die Beschwerdeführerin die Gespräche mit der Beiständin nicht mehr wahr, antworte nicht mehr auf E-Mails und stehe zu keinem Gespräch zur Verfügung. Am 5. November 2024 habe die Beiständin die Meldung der Schule erhalten, dass B.___ nach den Herbstferien von 12 Schultagen bereits 5 gefehlt habe. Nach den Weihnachtsferien sei B.___ nur selten in der Schule erschienen. Da bislang die Massnahmen nicht gegriffen hätten, seien die Aktivitäten aus dem Helfernetz reduziert und der Beschwerdeführerin nochmals schriftlich mitgeteilt worden, dass ihr Kind verpflichtet sei, in die Schule zu gehen. Falls dies nicht erfolgen sollte, habe die Schule beschlossen, sie bei ihnen abzumelden. Seit 15. Januar 2025 sei B.___ nicht mehr in der Schule erschienen. Immer wieder ritze sich B.___ und habe letztmals am 4. Januar 2023 einen Suizidversuch unternommen. Eine Zeit lang sei sie in psychologischer Behandlung gewesen und es sei im Frühjahr 2023 eine Pubertätskrise diagnostiziert worden. B.___ und die Beschwerdeführerin seien mehrfach darüber informiert worden, dass eine psychologische Begleitung wichtig sei. Im Jahr 2024 habe B.___ die psychologische Begleitung verweigert und auch ein Therapeutenwechsel habe nichts daran geändert. Die Beziehung zwischen Mutter und Tochter könne als symbiotisch beschrieben werden. Sie deckten sich bei Lügen, bestärkten sich und stünden in gegenseitiger Abhängigkeit. Gleichzeitig komme es zwischen ihnen zu heftigen Konflikten, welche die Beschwerdeführerin überfordern würden. Die Beschwerdeführerin könne sich auf Unterstützung einlassen, wenn sie der Person vertraue. Komme es zu einer Konfrontation aufgrund ihres Verhaltens, so werde der Kontakt schnell abgebrochen. B.___ sei psychisch durch die Pubertätskrise herausgefordert. Aufgrund einer Lernschwäche sei sie auf tiefem schulischem Niveau. Es sei nicht klar, ob sie ihre Handlungen im Hinblick eines gelingenden Berufseinstiegs beurteilen könne. Auf die Frage, wieso sie sich verweigere, habe sie immer wieder neue Ausflüchte, welche so nicht verifiziert würden. Die Beschwerdeführerin decke ihr Kind dabei und schliesse sich den Ausreden an. Sie scheue sich auch nicht, Fachpersonen direkt anzulügen. Obwohl es ihr ein hohes Anliegen sei, dass ihr Kind einmal eine Arbeit habe, scheine sie im Alltag nicht die Weitsicht zu besitzen, in aller Konsequenz dahin zu arbeiten. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass diese Weitsicht nach weiteren massgebenden Erlebnissen erfolgen werde. Die Symbiose von Mutter und Tochter führe zu einer Negativspirale, da beide nicht bereit seien, Ausreden loszulassen und ihren Anteil an der Situation anzugehen. B.___ vollende im Sommer 2025 die obligatorische Schulzeit. An einem Brückenjahr könne sie aufgrund ihrer kognitiven Leistungsfähigkeit und ihrem Verhalten nicht teilnehmen. Alle involvierten Fachpersonen würden sie als noch nicht bereit für den Berufseinstieg sehen. Aufgrund der Abbrüche zum Helfernetz, der Schulverweigerung, der negativen symbiotischen Beziehung zwischen der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter sowie der fehlenden psychologischen Begleitung werde das Kindswohl als gefährdet beurteilt. Es werde eine Platzierung in eine tragfähige Institution vorgeschlagen. B.___ solle in der Institution D.___ in [...] platziert werden.

 

5.2 In der Stellungnahme der Beiständin vom 6. Juni 2025 im vorliegenden Beschwerdeverfahren wird ausgeführt, seit zwei Jahren habe ein hohes Engagement von Seiten der Schule, den Therapeuten, den begleitenden Sozialpädagogen sowie der Beiständin bestanden. Die ambulanten Massnahmen seien ausgeschöpft worden und hätten nicht dazu geführt, dass sich B.___ habe schulisch weiterentwickeln, sich um ihren Berufseinstieg kümmern können, psychisch stabiler geworden sei und die häuslichen Konflikte weniger geworden seien. Aufgrund der Wichtigkeit der anstehenden Entwicklungsschritte und des anhaltenden Schulabsentismus müsse es als verhältnismässig erachtet werden, dass ein erneuter Versuch in einem engeren, sozialpädagogischen und ambulanten therapeutischen Rahmen erfolge. Die Institution D.___ schreibe, dass sie rund um die Uhr, 365 Tage im Jahr eine intensive, individuelle und ganzheitliche Betreuung durch qualifiziertes, interdisziplinäres Fachpersonal bieten würden. Für schulpflichtige Jugendliche bestehe eine interne Schule und sie würden bei der Aufarbeitung des Schulstoffes helfen. Bei fehlendem Schulabschluss würden sie sich um alle notwendigen Abklärungen für Anschlusslösungen und Beschulung kümmern. Mit dem Fokus auf Jobcoaching, aktive Bewerbung und Lehrstellenvermittlung würden sie die Jugendlichen ganzheitlich und umfassend bei der Integration in den ersten Arbeitsmarkt begleiten. Das Angebot beschreibe die Punkte, welche notwendig für die Bedürfnisse bzw. Betreuung von B.___ seien.

 

5.3 B.___ hat im Sommer 2025 die obligatorische Schulzeit vollendet. Ein Brückenjahr fällt aufgrund ihrer kognitiven Leistungsfähigkeit und ihrem Verhalten ausser Betracht. Für den Berufseinstieg ist es indes aufgrund der Schilderungen der involvierten Fachpersonen noch zu früh. Aufgrund der zahlreichen Absenzen in der Schule drohen B.___, welche aufgrund einer Lernschwäche auf tiefem schulischem Niveau ist, weitere Entwicklungsrückstände. Für eine gesunde Entwicklung braucht B.___ einen Rahmen, der ihr klare Regeln aufzeigt und die nötige Unterstützung bietet. Das von der Beschwerdeführerin vorgeschlagene Wiederholungsjahr in der Normklasse im [...]-Schulhaus erscheint nicht zielführend, da sich in der Vergangenheit gezeigt hat, dass ambulante Unterstützungsmöglichkeiten nicht ausreichen und insbesondere erneute Schulabsenzen drohen. Im Übrigen ist zu bedenken, dass die Zusammenarbeit und das Vertrauen gegenüber den involvierten Fachpersonen von der Beschwerdeführerin immer wieder in Frage gestellt worden ist. Eine die Kindesentwicklung fördernde Kooperation zwischen dem Helfendennetz und der Beschwerdeführerin gelang bisher jedenfalls nicht in ausreichendem Masse. Eine effektive Verbesserung der Gefährdungssituation erfordert auch eine gewisse Veränderungsbereitschaft der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Tochter, welche mit dem vorgeschlagenen Wiederholungsjahr und den Schnuppereinsätzen oder anderen Beschäftigungen nicht genügend angegangen würde. Geeignete mildere Massnahmen zur Sicherstellung der nötigen Förderung der gesunden Persönlichkeitsentwicklung von B.___ bei einem Verbleib bei der Beschwerdeführerin sind somit nicht ersichtlich. Nicht nur die Beschwerdeführerin, auch B.___ steht der beabsichtigten Platzierung ablehnend gegenüber. Die Mitsprache und die Wünsche der 16-jährigen B.___ sind wichtig, aber nicht alleinig entscheidrelevant. So ist doch auch zu beachten, dass Jugendliche auf ihr Leben als Erwachsene und auf die Integration in die Gesellschaft und die Arbeitswelt vorbereitet werden müssen, weshalb sie ihrem Potential entsprechend gefördert werden müssen. Dies ist mit ambulanten Massnahmen derzeit nicht möglich. Es wird durch die KESB laufend zu prüfen sein, ob die Fremdplatzierung aufgrund sich ändernder Umstände wieder aufgehoben werden kann. Die Beschwerdeführerin brachte zum Ausdruck, dass es keinen Grund für die Unterbringung ihrer Tochter gebe und die angeordneten Kindesschutzmassnahmen unverhältnismässig seien. Sie ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass der Erfolg von allfälligen Kindesschutzmassnahmen auch von ihrer Bereitschaft abhängt, mit den Behörden zusammenzuarbeiten. Die Anordnung und Durchführung von weniger stark eingreifenden Massnahmen erschwert sich bei mangelnder Kooperation entsprechend. Der Entscheid der KESB Olten-Gösgen ist jedenfalls verhältnismässig und verstösst nicht gegen das Subsidiaritätsprinzip. Eine mildere Massnahme ist nicht möglich. Ansonsten wäre das Kindswohl nach der heutigen Beurteilung gefährdet. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und muss vollumfänglich abgewiesen werden.

 

6.1 Bei diesem Ausgang hätte die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege trägt der Staat Solothurn die Verfahrenskosten. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (§ 58 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11] i.V.m. Art. 123 Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

 

6.2 Rechtsanwalt Joël Dietler macht einen Aufwand von total 7.4 Stunden geltend. Der geltend gemachte Aufwand erscheint in Anbetracht des Umfangs der Beschwerde und der Akten angemessen. Die Entschädigung beläuft sich demnach auf CHF 1'639.85 (7.4 Stunden à CHF 190.00 plus Auslagen CHF 107.80 plus 8,1 % MWST), zahlbar durch den Staat. Vorbehalten bleiben auch hier der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

 

Demnach wird erkannt:

 

1.     Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.     Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt, sind aber zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege durch den Staat Solothurn zu tragen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

3.     Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes, Rechtsanwalt Joël Dietler, wird auf CHF 1'639.85 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und ist zufolge unentgeltlicher Rechtspflege vom Staat Solothurn zu bezahlen; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

 

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

 

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

 

 

Thomann                                                                           Galli