Verwaltungsgericht
Urteil vom 29. August 2025
Es wirken mit:
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Obrecht Steiner
Gerichtsschreiberin Zimmermann
In Sachen
1. A.___
2. B.___
3. C.___
4. D.___
5. E.___
alle vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Züsli
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung / Nichterteilen einer Aufenthaltsbewilligung / Wegweisung aus der Schweiz
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) wurde am [...] 1977 in [...], Kamerun, geboren und ist kamerunische Staatsangehörige (Aktenseite Beschwerdeführerin 1 [AS Bf. 1] 28). Am 17. Januar 2013 verheiratete sich die Beschwerdeführerin 1 in [...], Kamerun, mit dem damals in der Schweiz niedergelassenen, deutschen Staatsbürger F.___, geb. [...] 1972 (AS Bf. 1 11). Am 15. Mai 2015 reiste sie mit den beiden gemeinsamen Kindern B.___, geb. [...] 2010 (nachfolgend: Beschwerdeführer 2) und C.___, geb. [...] 2012 (nachfolgend: Beschwerdeführerin 3) gestützt auf ein bewilligtes Gesuch um Familiennachzug in die Schweiz ein (AS Bf. 1 126; Aktenseite Beschwerdeführer 2 [AS Bf. 2] 7; Aktenseite Beschwerdeführerin 3 [AS Bf. 3] 6).
2. Am 12. Juni 2015 wurden den Beschwerdeführern 1 - 3 Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA zwecks Verbleibs beim Ehemann bzw. Vater erteilt (AS Bf. 1 126; AS Bf. 2 7; AS Bf. 3 6). Seit dem 31. Mai 2019 sind die Beschwerdeführer 2 und 3 im Besitz von Niederlassungsbewilligungen EU/EFTA (AS Bf. 2 16; AS Bf. 3 15).
3. Am [...] 2015 wurde in [...] die gemeinsame Tochter D.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 4) und am [...] 2018 in [...] die Tochter E.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 5) geboren. Sie verfügen über Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA (Aktenseite Beschwerdeführerin 4 [AS Bf. 4] 7; Aktenseite Beschwerdeführerin 5 [AS Bf. 5] 5).
4. Die Ehegatten leben gemäss Urteil des Richteramts Solothurn-Lebern vom 20. Juli 2020 seit dem 1. Juli 2020 getrennt und die Ehe wurde durch dasselbe Gericht am 16. Mai 2022 geschieden (AS Bf. 1 193, 231). Die gemeinsamen Kinder wurden unter die gemeinsame elterliche Sorge und unter die alleinige Obhut der Beschwerdeführerin 1 gestellt (AS Bf. 1 231).
5. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs erliess das Migrationsamt namens des Departments des Innern am 16. März 2023 folgende Verfügung:
1. Die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A.___ wird gestützt auf Art. 23 Abs. 1 VFP i.V. Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG widerrufen.
2. A.___ wird keine Aufenthaltsbewilligung für Drittstaatsangehörige erteilt.
3. A.___ wird weggewiesen und hat die Schweiz – unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – bis am 30. Juni 2023 zu verlassen.
4. A.___ hat sich und ihre Kinder ordnungsgemäss bei der Einwohnergemeinde [...] abzumelden und sich die Ausreise mittels Abgabe der beiliegenden Ausreisemeldekarte an der Schweizer Grenze bestätigen zu lassen.
6. Dagegen liessen die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer am 3. April 2023 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben und stellten mit der einlässlichen Beschwerdebegründung am 25. April 2023 folgende Rechtsbegehren:
1. Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 16. März 2023 aufzuheben.
2. Es sei der Beschwerdeführerin 1 eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
3. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführer 2 bis 5 in Besitz einer Niederlassungsbewilligung sind.
4. Eventualiter sei den Beschwerdeführern 2 bis 5 eine Niederlassungsbewilligung zu erteilen.
5. Subeventualiter sei den Beschwerdeführern 2 bis 5 eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
6. Es sei den Beschwerdeführern 1 bis 5 die integrale unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren unter Beiordnung der Unterzeichneten als unentgeltliche Rechtsvertreterin.
7. Für das vorliegende Verfahren sei die aufschiebende Wirkung anzuordnen.
8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
7. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 23. November 2023 ab und auferlegte den Beschwerdeführern die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00.
8. Mit Beschwerde vom 8. Januar 2024 gelangten die Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marc Spescha resp. später Rechtsanwalt Dominik Züsli, an das Bundesgericht und stellten folgende Rechtsbegehren:
1. Es sei das angefochtene Urteil aufzuheben und der Beschwerdegegner anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführenden zu verlängern.
2. Es sei den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und ihnen der Unterzeichner als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben.
3. Es sei den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung zuzusprechen und die Vorinstanz anzuweisen, auch für das kantonale Rechtsmittelverfahren eine entsprechende Entschädigung festzulegen.
9. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit Urteil vom 30. April 2025 gut, hob das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 23. November 2023 auf und wies die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an das Verwaltungsgericht zurück.
10. Schriftenwechsel erfolgte keiner.
II.
1. Das Bundesgericht führte in seinem Entscheid vom 30. April 2025 aus, dem vorinstanzlichen Urteil lasse sich nicht entnehmen, ob sich die Beschwerdeführerin 1 in alltäglichen Lebenssituationen auf Deutsch verständigen könne und ob die Sprachkompetenzen dem sozioprofessionellen Umfeld entsprechen. Ausserdem sei in Bezug auf den Erwerb von Sprachkompetenzen den Betreuungsaufgaben der Beschwerdeführerin 1 als alleinerziehende Mutter von vier Kindern mit den Jahrgängen 2010, 2012, 2015 und 2018 Rechnung zu tragen. Für die Zeit ab Dezember 2022 sei ausserdem zu beachten, dass die Beschwerdeführerin 1 einer Erwerbstätigkeit nachgehe, weshalb die Doppelbelastung von Betreuung und Erwerbstätigkeit bei der Beurteilung der sprachlichen Integration zu berücksichtigen sei (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_867/2020 E. 4.3.2) (E. 5.6.1).
2. Weiter führte das Bundesgericht aus, nach der bundesgerichtlichen Praxis könne einer ausländischen Person mit Betreuungsaufgaben ab dem dritten Altersjahr des jüngsten Kindes zugemutet werden, sich an den Kosten der Familie zu beteiligen (Urteile des Bundesgerichts 2C_311/2021 E. 4.3.1; 2C_1064/2017 E. 5.2.1; 2C_775/2017 E. 4.2.2). Diese Rechtsprechung müsse jedoch mit Blick auf die konkreten Umstände des Einzelfalles angewendet werden und entbinde das kantonale Gericht nicht davon, die von Art. 77f der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) geforderte Beurteilung der Lebenssituation einer ausländischen Person vorzunehmen. Insbesondere müsse die wirtschaftliche Integration in Relation gesetzt werden zu den Betreuungsaufgaben, die eine ausländische Person wahrnehme. Die Vorinstanz habe sich darauf beschränkt, der Beschwerdeführerin 1 anzulasten, sie hätte Ende Juni 2021 eine Erwerbstätigkeit aufnehmen müssen. Das angefochtene Urteil äussere sich aber nicht zur Betreuungssituation der vier Kinder zu diesem Zeitpunkt. Zu beachten sei, dass der älteste Sohn schulische Massnahmen der speziellen Förderung in Anspruch nehme. Ein erhöhter Betreuungsbedarf könne nicht ausgeschlossen werden. Zur Fremdbetreuung führte das Bundesgericht aus, dass aufgrund der Arbeitstätigkeit der Beschwerdeführerin 1 im Jahr 2023 unter der Woche während 20 Stunden zuzüglich eines niederprozentigen Pensums als [...], eine Fremdbetreuung der Kinder nahe gelegen habe. Entscheidend für die Integrationsleistung der Beschwerdeführerin sei aber, wie sich die Betreuungsverhältnisse vor Aufnahme der Erwerbstätigkeit präsentierten (E. 5.6.2).
3. Schliesslich führte das Bundesgericht aus, die Vorinstanz habe die wirtschaftliche Integrationsleistung der Beschwerdeführerin oberflächlich behandelt. Das Urteil enthalte weder Feststellungen zum Einkommen, das die Beschwerdeführerin 1 aus ihrer Erwerbstätigkeit als [...] generiere, noch zu den konkreten Umständen des Beginns der Erwerbstätigkeit. Insbesondere sei sie nicht auf eine Stellungnahme der für die Beschwerdeführerin 1 zuständigen Sozialen Dienste vom 11. Oktober 2022 eingegangen. Demgemäss sei die Beschwerdeführerin 1 aktiv auf Stellensuche und bereit, jede Arbeit anzunehmen. Der Einstieg ins Erwerbsleben gestalte sich aber schwierig: Die Beschwerdeführerin 1 erhalte keine Unterstützung durch den Vater der vier Kinder, verfüge über kein familiäres Netzwerk, das sie in der Kinderbetreuung unterstützen könne, und die Tagesschule am Wohnort der Beschwerdeführerin 1 verfüge nur über beschränkte Kapazitäten. Es handle sich um eine «Herkulesaufgabe». Dieser Bericht relativiere die vorinstanzliche Mutmassung über die Umstände des Beginns der Erwerbstätigkeit und wäre im Licht von Art. 77f VZAE durch das kantonale Gericht näher zu würdigen gewesen (E. 5.6.3).
4. Würde das Verwaltungsgericht als Rechtsmittelinstanz die vom Bundesgericht geforderten umfangreichen Sachverhaltsabklärungen durchführen, welche wiederum einer Würdigung zugänglich sind, würde den Beschwerdeführern der Instanzenzug verkürzt. Demnach ist die Angelegenheit zur weiteren Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an das Migrationsamt zurückzuweisen.
5. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde. Die Rückweisung der Sache an das Migrationsamt zu erneuter Abklärung gilt für die Frage der Auferlegung der Prozesskosten als vollständiges Obsiegen. Die Gerichtskosten des ersten Beschwerdeverfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 sind ausgangsgemäss dem Kanton Solothurn aufzuerlegen. Der Kanton Solothurn hat der damals eingesetzten unentgeltlichen Rechtsbeiständin, Stephanie Selig, für das Verfahren vor Verwaltungsgericht gemäss der damals eingereichten Honorarnote vom 14. Juni 2023 mit CHF 4'037.05 (15.68 Stunden à CHF 230.00 inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschädigen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen: Die Sache wird zur weiteren Abklärung und zu neuem Entscheid an das Departement des Innern zurückgewiesen.
2. Der Kanton Solothurn trägt die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht.
3. Der Kanton Solothurn hat Rechtsanwältin Stephanie Selig für das Verfahren vor Verwaltungsgericht mit CHF 4'037.05 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschädigen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Thomann Zimmermann