Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 18. Februar 2025        

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Obrecht Steiner    

Gerichtsschreiberin Law

In Sachen

1.    A.___

2.    B.___   

3.    C.___  

 

Beschwerdeführer

 

 

 

gegen

 

 

 

Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,

 

Beschwerdegegner

 

 

 

betreffend     Visumsverlängerungsgesuch / Aufenthaltsbewilligung in Hinblick auf Adoption


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. C.___, geb. 2005, ist kenianischer Staatsangehöriger und der Sohn von B.___. B.___ ist im Besitze einer Niederlassungsbewilligung und seit dem 5. Juli 2024 mit der Schweizer Bürgerin, A.___ verheiratet.

 

2. Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt reiste C.___ mit einem Touristenvisum, welches vom 1. Juni 2024 bis 31. August 2024 gültig war, in die Schweiz ein. Am 7. August 2024 ersuchte A.___ um die Adoption von C.___.

 

3. Am 18. September 2024 stellte das Zivilstandsamt fest, dass die Adoption einer volljährigen Person eine Ausnahme darstelle. Bei einer Stiefkindadoption dürfe eine Person das Kind ihres Ehegatten adoptieren, wenn sie seit mindestens drei Jahren einen gemeinsamen Haushalt führen. Gemäss Wohnsitzbestätigung bestehe ein gemeinsamer Haushalt von B.___ und A.___ erst seit dem 2. Dezember 2022. Des Weiteren hätten die adoptionswilligen Personen der zu adoptierenden Person während deren Minderjährigkeit wenigstens ein Jahr lang Pflege und Erziehung zu erweisen. Dies sei in casu nicht der Fall, weil ein gemeinsamer Wohnsitz mit C.___ erst seit dem 1. Juni 2024 bestünde. Das Zivilstandsamt empfahl den Beschwerdeführern aufgrund der fehlenden gesetzlichen Voraussetzungen für die Adoption den Gesuchsrückzug, welche die Beschwerdeführer bis am 17. Oktober 2024 mitzuteilen hätten. Treffe bis zu diesem Zeitpunkt keine weitere Nachricht ein, so sei das Begehren als stillschweigend zurückgezogen zu sehen.

 

4. Nachdem B.___ und A.___ am 14. August 2024 das Migrationsamt um die Erteilung einer vorläufigen Aufenthaltsbewilligung im Hinblick auf Adoption ersuchten, qualifizierte das Migrationsamt dieses Gesuch als Visumsverlängerungsgesuch. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2024 teilte das Migrationsamt mit, dass das Abwarten des Adoptionsverfahrens keine schwerwiegenden persönlichen oder humanitären Gründe darstellen würde, welches eine Visumsverlängerung rechtfertige. C.___ habe die Schweiz zu verlassen.

 

5. Nach Ersuchen um eine beschwerdefähige Verfügung verfügte das Migrationsamt namens des Departements des Innern (DDI) am 5. Dezember 2024 die Nichterteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung bzw. Aufenthaltsbewilligung für C.___. Dieser habe die Schweiz bis am 20. Dezember 2024 zu verlassen.

 

6. Dagegen erhoben C.___, B.___ und A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 24. Dezember 2024 Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Sie beantragten, C.___ sei eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, zumal er eine medizinische Behandlung in der Schweiz benötige. Ferner ersuchten die Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

 

7. In seiner Vernehmlassung vom 9. Januar 2025 schloss das Migrationsamt namens des DDI auf vollumfängliche Beschwerdeabweisung unter Kostenfolge.

 

 

II.

 

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2.1 Gemäss Art. 266 Abs. 1 Ziff. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) kann eine volljährige Person adoptiert werden, wenn andere wichtige Gründe vorliegen und sie während mindestens eines Jahres mit den adoptionswilligen Personen im gleichen Haushalt gelebt hat. Im Übrigen sind die Bestimmungen über die Adoption Minderjähriger sinngemäss anwendbar; ausgenommen davon ist die Bestimmung über die Zustimmung der Eltern (Abs. 2). Gemäss Art. 264 Abs. 1 ZGB darf ein minderjähriges Kind adoptiert werden, wenn die adoptionswilligen Personen während mindestens eines Jahres für Pflege und Erziehung des Kindes gesorgt haben und nach den gesamten Umständen zu erwarten ist, die Begründung eines Kindesverhältnisses diene seinem Wohl, ohne andere Kinder dieser Personen in unbilliger Weise zurückzusetzen. Die Beschwerdeführer machen geltend, es müsse C.___ eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, damit diese Frist erfüllt werden könne.

 

2.2 Das Zivilrecht regelt die Entstehung von familiären und verwandtschaftlichen Beziehungen. Die Erteilung ausländerrechtlicher Bewilligungen ist demgegenüber nicht im Zivilrecht geregelt; sie richtet sich nach dem AIG und den einschlägigen Staatsverträgen. Soweit diese Bestimmungen Aufenthaltsansprüche auf familienrechtliche Beziehungen gründen (z.B. Art. 42 ff. AIG), setzen sie das Bestehen solcher Beziehungen voraus. Sie sehen aber in der Regel keine Ansprüche auf Aufenthaltsbewilligungen vor, die den Zweck verfolgen, familienrechtliche Beziehungen erst zu schaffen. Auch soweit die Rechtsprechung aus Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) über das Gesetz hinausgehende Aufenthaltsansprüche aufgrund familienrechtlicher Beziehungen anerkennt, setzt sie voraus, dass solche Beziehungen bereits bestehen und gelebt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_386/2018 vom 15. Juni 2018 E. 3.2). Allein aus Vorkehren, welche die Schaffung familienrechtlicher Beziehungen erst bezwecken, kann grundsätzlich kein Bewilligungsanspruch abgeleitet werden (vgl. BGE 139 I 37 E. 2.2 S. 40 f.).

 

2.3 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer kann gestützt auf die obgenannten Erwägungen C.___ keine Aufenthaltsbewilligung zur Durchführung des Adoptionsverfahrens erteilt werden, um die familienrechtlichen Beziehungen zwecks Volljährigenadoption erst schaffen und den Beschwerdeführern ein einjähriges Zusammenleben ermöglichen zu können. Im Übrigen sind die Voraussetzungen einer Volljährigenadoption gemäss Art. 266 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB i.V.m. Art. 264 Abs. 1 ZGB im vorliegenden Fall nicht erfüllt und können auch nicht erfüllt werden. Da C.___ bereits als Volljähriger in die Schweiz einreiste, kann die gesetzliche Voraussetzung der Pflege und Erziehung als Minderjähriger gemäss Art. 264 Abs. 1 ZGB nicht erfüllt werden. Zudem ist gemäss der Aktenlage davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführer bis am 17. Oktober 2024 beim Zivilstandsamt nicht mehr gemeldet haben, weshalb das Zivilstandsamt das Adoptionsgesuch alsdann als gegenstandlos abgeschrieben hat. Entgegen anderweitiger Vorbringen der Beschwerdeführer ist aktuell kein Adoptionsgesuch hängig. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

 

3.1 Nach Art. 29 AIG können Ausländerinnen und Ausländer zu medizinischen Behandlungen zugelassen werden. Die Finanzierung und die Wiederausreise müssen gesichert sein. Hierzu kann ein ärztliches Zeugnis über die erforderliche Behandlung und die voraussichtliche Behandlungsdauer verlangt werden. Auf die Erteilung einer Bewilligung zur medizinischen Behandlung besteht kein Anspruch.

 

3.2 Die Beschwerdeführer beantragen des Weiteren eine Aufenthaltsbewilligung zwecks medizinischer Behandlung für C.___. Indem C.___ ebengerade ein Adoptionsverfahren in der Schweiz durchlaufen und sich in der Schweiz niederlassen will, ist die Wiederausreise nicht gesichert. Auch liegt keine voraussichtliche Behandlungsdauer vor, wobei C.___ gemäss Arztberichten der psychiatrischen Dienste vom 27. August 2024 und 24. Oktober 2024 aktuell keiner ärztlichen Behandlung bedarf. Aktuelle Arztzeugnisse können die Beschwerdeführer nicht einreichen, weil C.___ hierzulande gemäss ihren Angaben zudem aufgrund der fehlenden Aufenthaltsbewilligung und Krankenkasse nicht behandelt werde. Dies deutet aber wiederum auf aktuell fehlenden Behandlungsbedarf hin, ist doch eine ärztliche Behandlung gegen Kostensicherung dennoch möglich. Die Rügen der Beschwerdeführer zielen somit ins Leere.

 

4. Überdies kann sich C.___ nicht auf Art. 8 EMRK berufen. Wie bereits obgenannt erwähnt setzt Art. 8 EMRK voraus, dass die familiären Beziehungen bereits bestehen und gelebt werden. Gemäss den Akten lebten Sohn und Vater während 17 Jahren getrennt, indem B.___ am 18. Juni 2007 zwecks Verbleibs bei seiner ersten Ehefrau in die Schweiz einreiste. C.___ blieb im Alter von zwei Jahren im Heimatland zurück, obschon seine Mutter bereits zum damaligen Zeitpunkt verstorben war. Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführer habe B.___ erst ab dem Jahr 2021 massiv an die Pflege und Erziehung von C.___ beigetragen. B.___ hat somit die Beziehung mit seinem Sohn mehr als ein Jahrzehnt nur aus der Ferne gelebt, wobei er auch C.___ nach der Scheidung von der ersten Ehefrau nicht in die Schweiz nachzog, welche gemäss Aussagen der Beschwerdeführer gegen einen Nachzug von C.___ war. Durch die jahrelang auf Distanz gepflegte Beziehung ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung davon auszugehen, dass ein beschränktes Interesse an einem ortsgebundenen gemeinsamen Leben zwischen Sohn und Vater vorliegt. Sofern die familiären Beziehungen während Jahren über die Grenzen hinweg lediglich besuchsweise und über die modernen Kommunikationsmittel gelebt werden, überwiegt regelmässig das Interesse an der Einwanderungsbeschränkung, solange nicht objektive, nachvollziehbare Gründe, welche von den Betroffenen zu bezeichnen und zu rechtfertigen sind, etwas Anderes nahelegen (vgl. BGE 146 I 185 E. 7.1.1; Urteile des Bundesgerichts 2C_314/2023 vom 22. Februar 2024 E. 6.4.1; 2C_238/2023 vom 8. Dezember 2023 E. 3.2).

 

C.___ ist 19 ½ Jahre alt, hält sich höchstwahrscheinlich erst seit rund neun Monaten in der Schweiz auf. Sein ganzes Leben hat er in Kenia verbracht und dort auch seinen Schulabschluss gemacht. Er äusserte nun den Wunsch, Jura zu studieren (AS 48). Aufgrund seiner begrenzten Deutschkenntnisse und der noch offenstehenden Anerkennung des kenianischen Schulabschlusses in der Schweiz ist es unwahrscheinlich, dass er diesem Berufswunsch hierzulande nachgehen kann. Hingegen dürfte ihm dies mit finanzieller Unterstützung seines Vaters im Heimatland offenstehen. Durch seine Volljährigkeit ist es C.___ zumutbar, aus dem Haus seiner Tante und Cousins, welche C.___ gemäss den Vorbringen der Beschwerdeführer gemobbt haben, auszuziehen und in einem Studentenwohnheim oder in einer eigenen Wohnung zu wohnen. Ferner bedarf C.___ wegen seiner Volljährigkeit nicht mehr die engmaschige Betreuung seines Vaters. Eine allfällige psychologische Therapie kann er im Heimatland machen, zumal ihn dort bereits ein Arzt behandelt hat (AS 74). Weshalb eine Therapie in der Schweiz vonstattengehen soll, konnten die Beschwerdeführer nicht schlüssig darlegen, zumal C.___ bis anhin eine Therapie in der Schweiz verwehrt blieb. Zudem äusserte C.___ bereits im Heimatland aufgrund der Abwesenheit seines Vaters Suizidgedanken (AS 74), weshalb C.___ medikamentös behandelt wurde. Obschon gemäss einem Arztbericht der psychiatrischen Dienste vom 27. August 2024 eine Suizidalität bei einer Rückkehr nicht auszuschliessen ist (AS 48-49), sprach sich der Arztbericht nicht für einen Bedarf einer psychiatrischen Behandlung aus. Ein Arztbericht der psychiatrischen Dienste vom 24. Oktober 2024 berichtet notabene nicht mehr von einer Suizidalität (AS 59). Aktuellere Arztberichte liegen nicht vor. Die medikamentöse Behandlung, welche bereits in Kenia von 2018 bis 2024 andauerte (AS 59, 74), kann wiederum in Kenia weitergeführt werden, was zur psychischen Entlastung von C.___ beitragen kann. Falls nötig, können die Beschwerdeführer für C.___ eine erneute psychologische Betreuung im Heimatland organisieren. Es ist C.___ somit zuzumuten, allenfalls in Begleitung von B.___ in sein Heimatland zurückzukehren, dort mit der Unterstützung von B.___ eine psychologische Behandlung aufzugleisen, eine eigene Wohnung zu suchen oder ein Studienwohnheim zu beziehen und sich für die Universität einzuschreiben. Finanzielle Mittel dazu scheinen vorhanden zu sein, zumal gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführer C.___ bereits finanzielle Unterstützung von B.___und A.___ erhalten hat.

 

5. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. C.___ hat die Schweiz umgehend zu verlassen, spätestens bis zum 21. März 2025.

 

6.1 Die Beschwerdeführer haben die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt. Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel für die Prozessführung verfügt, kann die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege verlangen, wenn der Prozess nicht als aussichtslos oder mutwillig erscheint. Wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, kann sie die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands verlangen (§ 76 Abs. 1 VRG).

 

6.2 Wie die obigen Erwägungen zeigen, war die Beschwerde zum Vornherein aussichtslos. Von Beginn weg waren die Voraussetzungen von Art. 264 Abs. 1 i.V.m. Art. 266 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB für eine Volljährigenadoption nicht gegeben. Auch der Antrag für einen Aufenthalt zwecks medizinischer Betreuung war von Anfang an aufgrund des fehlenden aktuellen Behandlungsbedarfs und der fehlenden Wiederausreise ohne jeglichen Erfolg. Im übrigen wird insbesondere auf Erwägung 4 verwiesen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist deshalb wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. Ferner gelten die Beschwerdeführer nicht als mittellos, weil gemäss Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege finanziell ein Überschuss resultiert, weshalb es den Beschwerdeführern möglich ist die einmalig anfallenden Gerichtskosten, allenfalls durch eine Ratenzahlung, bezahlen zu können.

 

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen. C.___ hat die Schweiz umgehend zu verlassen, spätestens bis zum 21. März 2025.

2.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.    A.___, B.___ und C.___ haben die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen.

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Thomann                                                                          Law