Verwaltungsgericht

 

 

Urteil vom 29. September 2025               

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichterin Kofmel

Oberrichterin Obrecht Steiner    

Gerichtsschreiberin Law

In Sachen

A.___ 

 

Beschwerdeführerin

 

 

 

gegen

 

 

 

1.    Einwohnergemeinde B.___, 

2.    Spitex C.___, 

 

Beschwerdegegnerinnen

 

 

 

 

betreffend     Submission


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. Die Einwohnergemeinde B.___ eröffnete am 3. Februar 2025 ein offenes Submis­sionsverfahren zur Sicherstellung der Grundversorgung in der ambulanten Pflege für die Bevölkerung der Einwohnergemeinde B.___ ab 1. Januar 2026.

 

2. Mit Verfügung vom 20. Mai 2025 erteilte die Einwohnergemeinde B.___ der Spitex C.___ (nachfolgend: Zuschlagsempfängerin) den Auftrag für den Zeitraum von 2026 bis 2029. Die A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) belegte den zweiten Rang.

 

3. Mit Beschwerde vom 6. Juni 2025 wandte sich die Beschwerdeführerin an das Verwaltungsgericht und stellte die folgenden Rechtsbegehren:

 

1.     Der Vergabeentscheid der Einwohnergemeinde B.___ sei aufzuheben.

2.     Der Spitex-Leistungsauftrag sei der A.___ zu vergeben.

3.     Eventualiter sei der A.___ aufgrund des falsch erfolgten Vergabeentscheides ein Schadenersatz zuzusprechen.

4.     Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

5.     Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

 

4. Mit Präsidialverfügung vom 10. Juni 2025 wurde der Einwohnergemeinde B.___ vorerst untersagt, weitere vertragliche Vollzugshandlungen betreffend den Beschwerdegegenstand vorzunehmen.

 

5. Mit Verfügung vom 26. Juni 2025 wurde die Spitex C.___ auf deren Mitteilung in das Beschwerdeverfahren als Partei aufgenommen.

 

6. Mit Eingabe vom 15. Juli 2025 teilte die Einwohnergemeinde B.___ mit, aufgrund der Beschwerde die Bewertung der eingegangenen Offerten nochmals überprüft zu haben. Dabei sei festgestellt worden, dass bei der Bewertung des Zuschlagskriteriums «Preis» ein Fehler unterlaufen sei. Anstatt der in den Ausschreibungsunterlagen festgeschriebenen absoluten Bewertung sei der Preis relativ bewertet worden. Wie aus den beigelegten Unterlagen hervorgehe, habe die Beschwerdeführerin die beste Bewertung aller offerierenden Unternehmen erzielt. Die Beschwerde sei somit gutzuheissen und der Zuschlag an die Beschwerdeführerin zu erteilen.

 

7. Die Beschwerdeführerin teilte am 28. Juli 2025 mit, keine Einwendungen betreffend den Erhalt des Zuschlags zu haben.

 

8. Mit Beschwerdeantwort vom 30. Juli 2025 stellte die Zuschlagsempfängerin folgende Rechtsbegehren:

 

1.     Die Beschwerde der A.___ vom 6. Juni 2025 gegen den Vergabeentscheid der Einwohnergemeinde B.___ betreffend die Erteilung des Spitex-Leistungsauftrages an die Spitex C.___ vom 20. Mai 2025 sei vollumfänglich abzuweisen.

2.     Eventualiter sei bei der Gutheissung der Beschwerde der A.___ auf den Antrag, der Auftrag gemäss Submission sei der A.___ zu erteilen, nicht einzutreten, eventualiter sei dieser abzuweisen.

3.     Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der A.___.

 

9. Mit Eingaben vom 18. August und 22. August 2025 brachten die Einwohnergemeinde B.___ (nachfolgend Einwohnergemeinde oder Vergabestelle) sowie die Beschwerdeführerin abschliessende Bemerkungen vor.

 

10. Die Zuschlagsempfängerin bestätigte mit Eingabe vom 28. August 2025 ihre in der Beschwerdeantwort gestellten Rechtsbegehren und wies erneut darauf hin, dass die Zuschlagsverfügung vom 20. Mai 2025 unbegründet eröffnet worden sei.

 

 

II.

 

1.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 52 Abs. 1 Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen, IVöB, BGS 721.532). Die nicht berücksichtigte Beschwerdeführerin erfüllt grundsätzlich die Eignungskriterien und hätte als zweitplatzierte Anbieterin grundsätzlich vernünftige Chancen auf einen Zuschlag gehabt, wodurch sie beschwerdelegitimiert ist.

 

1.2 Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Angemessenheit einer Verfügung kann im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens nicht überprüft werden (Art. 56 Abs. 3 u. 4 IVöB).

 

1.3 Gemäss Art. 41 IVöB erhält das vorteilhafteste Angebot den Zuschlag. Es wird ermittelt, indem verschiedene Kriterien berücksichtigt werden (vgl. Art. 20 IVöB sowie Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang/Marc Steiner, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, Zürich etc. 2013, S. 369, Rz. 831). Es geht somit i.d.R. nicht nur um die Ermittlung des preislich billigsten Angebots, sondern um das beste Preis-Leistungs-Verhältnis. Zu beachten ist, dass bei der Beurteilung von Offerten ein grosser Ermessensspielraum der Vergabebehörde besteht, den das selber technisch nicht fachkompetente Gericht zu respektieren hat, soweit nicht frei zu prüfende Rechtsfragen zur Diskussion stehen (vgl. generell zum «technischen Ermessen» BGE 139 II 185 E. 9 S. 196 ff. mit Hinweisen). Hat eine fachkundige Vergabebehörde eine Bewertung oder Beurteilung vorgenommen, so genügt es zu deren Infragestellung nicht, sie mit unbelegten Verdächtigungen zu kritisieren, sondern es ist substantiiert darzulegen, inwiefern das – technische – Ermessen überschritten ist (vgl. BGE 141 II 14 E. 8.3, S. 39 f.).

 

2. Am 20. Mai 2025 richtete die Einwohnergemeinde ein mit Verfügung übertiteltes Schreiben an die am Submissionsverfahren unterlegenen Bieter. Es wurde darüber informiert, dass der Gemeinderat über die Auftragsvergabe anlässlich der Sitzung vom 19. Mai 2025 entschieden habe. Die Spitex C.___ habe den Zuschlag erhalten. Das Schreiben war mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Ein zweites Schreiben datiert mit 20. Mai 2025 wurde an die Spitex C.___ gerichtet und mitgeteilt, dass sie den Auftrag zur Erbringung von Spitex-Dienstleistungen für den Zeitraum 2026 bis 2029 zugesprochen erhalte. Das Schreiben war ebenfalls mit Verfügung betitelt und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen.

 

3.1 Die Beschwerdeführerin rügt, dass die Vergabe nicht gemäss den Zuschlagskriterien der Ausschreibungsunterlagen erfolgte. Sie habe das um 21 % günstigere Gebot abgegeben als die Zuschlagsempfängerin, was beim Zuschlagskriterium «Preis» (Z4) nicht entsprechend den Ausschreibungsunterlagen bewertet worden sei. So habe die Zuschlagsempfängerin fälschlicherweise drei Punkte anstatt einem Punkt bei diesem Zuschlagskriterium erhalten. Wäre die Bewertung korrekt vorgenommen worden, hätte der Zuschlag der Beschwerdeführerin zufallen müssen. Zudem rügt die Beschwerdeführerin eine falsche Bewertung des Zuschlagskriteriums «Transparente Budgetierung und wirksames Controlling» (Z3). So sei die finanzielle Sicherheit kein Zuschlagskriterium gemäss Ausschreibungsunterlagen, weshalb wesentliche Punkteabzüge bei der Beschwerdeführerin nicht gerechtfertigt seien.

 

3.2 Nach verlangter Fristerstreckung nahm die Einwohnergemeinde am 15. Juli 2025 zur Beschwerde Stellung. Im Wesentlichen wird ausgeführt, dass der Behörde bei der Bewertung des Zuschlagskriteriums «Preis» ein Fehler unterlaufen sei. Statt der in den Ausschreibungsunterlagen festgeschriebenen absoluten Bewertung sei der Faktor Preis relativ bewertet worden. Die korrekte Bewertung des Zuschlagskriteriums «Preis» führe dazu, dass die A.___ die beste Bewertung aller offerierender Unternehmen erziele. Der Beschwerde sei daher aus Sicht der Gemeindebehörden B.___s stattzugeben. Der Auftrag gemäss Submission sei der Beschwerdeführerin zu erteilen. Weitere inhaltliche Angaben zum Submissionsgeschäft wurden nicht gemacht.

 

3.3 In der Beschwerdeantwort vom 30. Juli 2025 weist die Zuschlagsempfängerin darauf hin, sie habe zu einem Preis von maximal der vom Kanton festgesetzten Höchsttaxen (Restkosten) offeriert. Weil die Beschwerdeführerin bis jetzt im Kanton Solothurn noch nicht tätig gewesen sei bzw. noch keine vertraglichen Vereinbarungen mit einem öffentlichen Gemeinwesen bestünden, seien für die Beschwerdeführerin vom Kanton keine Höchsttaxen festgelegt worden. Die Beschwerdeführerin bringe Zahlen des Jahres 2022 vor, obschon die Ausschreibung verlangt habe, es sei die Restkostenfinanzierung/Gemeindebeitrag pro Leistungseinheit und Stunde für die Jahre 2025 und 2026 einzureichen. Argumentiere die Beschwerdeführerin mit veralteten Zahlen, werfe dies grosse Fragen zur Offerte mit einem Kostendach von rund CHF 211'000.00 auf, da insbesondere die finanzielle Lage der Beschwerdeführerin nicht sehr rosig aussähe. Die Beschwerdeführerin habe ferner für die KLV A (Abklärung und Beratung) Preise von CHF 29.00, KLV B (Untersuchung und Behandlung) CHF 33.00 und KLV C (Grundpflege) CHF 37.00 angegeben, obschon die maximalen Restkosten im Jahr 2022 für KLV A CHF 40.57, KLV B CHF 36.09 und KLV CHF 37.15 betragen. Die Beschwerdeführerin weiche 21 % von den jährlichen Kosten für die Positionen KLV A, B und C (ohne Wegkosten) ab, was von der Einwohnergemeinde nicht in Frage gestellt werde. Die Zuschlagsempfängerin stütze sich auf die bewilligte Restkostenfinanzierung des Kantons als Maximalbetrag ab. Der effektive Betrag hänge entscheidend von den geleisteten Stunden ab. Im Jahr 2022 habe die Beschwerdeführerin 21'486 Stunden verrechnet, die Zuschlagsempfängerin leistete im letzten Jahr rund das Doppelte. Demgegenüber habe die Beschwerdeführerin angegeben, dass sich der von ihr angegebene Tarif als maximal anrechenbare Restkosten einer mobilen Spitex-Organisation mit einem Grundversorgungsauftrag verstehe. Zudem werden weitere Kritikpunkte an der Bewertung von anderen Zuschlagskriterien angebracht.

 

4.1 Eignungskriterien sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich als Ausschlusskriterien zu definieren und zu verstehen. Von keiner der Parteien wird geltend gemacht, dass Eignungskriterien nicht erfüllt würden.

 

4.2 Die Bewertung des Zuschlagskriteriums Preis (Z4) erfolgt gemäss Ausschreibungsunterlagen auf Basis eines Kostendachs (exklusive Teuerung ab 2027) nach Ziffer 2.1 der Offerte. Gemäss Ziffer 2.1 sind in den verschiedenen Leistungsbereichen folgende Mengengerüste zu offerieren:

 

Tarif a): Abklärung und Beratung 670 Stunden,

Tarif b): Untersuchung und Behandlung 2'000 Stunden,

Tarif c): Grundpflege 3'400 Stunden.

 

Beim Preis ist das Kostendach für die Gesamtkosten der Jahr 2026-2029 massgebend, so erhält der günstigste offerierte Preis 5 Punkte. Falls der Preis eines Anbieters den günstigsten Preis um 20 % übersteigt, erhält er noch einen Punkt, bei 15 % sind es 2  Punkte, bei 10 % 3 Punkte sowie bei 5 % 4 Punkte.

 

4.3 Die Beschwerdeführerin machte mit ihrem offerierten Kostendach für die Gesamtkosten des Jahres 2026 von insgesamt CHF 211'230.00 das günstigste Angebot, weshalb sie fünf Punkte erhielt. Die Zuschlagsempfängerin erzielte durch ihr Angebot von CHF 254'844.00 in der angefochtenen Zuschlagsverfügung 3 Punkte. In korrekter Anwendung der Zuschlagskriterien gemäss Ausschreibung muss ihr Angebot aber mit 1 Punkt bewertet werden, da sie mit ihrem Angebot mehr als 20 % über dem günstigsten Preis liegt (E. 4.2). Entsprechend hat die Vergabebehörde das Zuschlagskriterium «Preis» (Z4) nicht den Ausschreibungsunterlagen entsprechend bewertet.

 

4.4 Im Gegensatz zu anderen Bewertungskriterien, bei welchen der Vergabebehörde ein grosses Ermessen zukommt, lässt sich die Punktevergabe bei den Kosten objektivieren. Die Beschwerdeführerin hat ein deutlich günstigeres Gebot abgegeben. Dabei kann es auch keine Rolle spielen, dass ihr Angebot anhand von alten Zahlen abgegeben worden sei. Sie wird sich im Falle eines Zuschlags darauf behaften lassen müssen. Im Übrigen ist zu beachten, dass ein Angebot immerhin eine verbindliche Vertragsofferte darstellt, und sich der Anbieter damit – sofern der Vertrag zustande kommt – verpflichtet, die verlangte Leistung zu erbringen. Sollte sich erweisen, dass die Leistung nicht dem Angebotenen bzw. vertraglich Vereinbarten entspricht, stehen der Vergabestelle die kauf- oder werkvertraglichen Rechtsbehelfe sowie die vorgesehenen Sanktionen des öffentlichen Beschaffungsrechts zur Verfügung. Die Vergabestelle darf sich deshalb bis zu einem gewissen Grad darauf verlassen, dass der Anbieter seinen Vertragspflichten nachkommt, solange keine konkreten Hinweise darauf bestehen, dass dies nicht der Fall ist (BGE 141 II 14 E. 10.3; Urteil 2C_346/2013 vom 20. Januar 2014 E. 1.3.3). Im Übrigen ist es auch nicht so, dass das Angebot der Beschwerdeführerin aussergewöhnlich günstig erscheint, hat doch auch ein Mitbieter in ähnlicher Kostenhöhe ein Angebot abgegeben und bei diesem Kriterium dieselbe Punktzahl erreicht. Es liegt denn auch im Ermessen der Einwohnergemeinde ob das Angebot schlüssig und tragbar ist, oder ob sie diesbezüglich auf Aufforderung Nachweise verlangt. Gemäss Kriterium A9 (Ausschlussgründe) hat die Vergabestelle, eine solche Nachfrage nicht für nötig gehalten, was nicht zu beanstanden ist. Die Rügen der Zuschlagsempfängerin sind diesbezüglich unbegründet.

 

4.5 Gemäss der von der Einwohnergemeinde eingereichten korrigierten Tabelle führt die korrekte Anwendung des Zuschlagskriteriums «Preis» (Z4) zu einer veränderten und wesentlichen Rangfolge. Im Ergebnis ist somit die angefochtene Zuschlagsverfügung vom 20. Mai 2025 aufzuheben.

 

5.1 Die Beschwerdeführerin und auch die Einwohnergemeinde lassen im Beschwerdeverfahren beantragen, dass der Zuschlag der Beschwerdeführerin zu erteilen ist. Die Zuschlagsempfängerin moniert, es habe offensichtlich lediglich die Gemeindeverwaltung von B.___, nicht jedoch der Gemeinderat, den Antrag gestellt, die Beschwerde sei gutzuheissen und den Zuschlag der Beschwerdeführerin zu erteilen. Für das Vergabeverfahren für öffentliche Aufträge mit Auftragswert über CHF 50'000.00 sei der Gemeinderat zuständig. Es sei deshalb auf den Antrag der Einwohnergemeinde betreffend Gutheissung der Beschwerde nicht einzutreten.

 

5.2 Das Schreiben der Einwohnergemeinde vom 15. Juli 2025, in welchem um Gutheissung der Beschwerde ersucht wurde, wurde vom Gemeindepräsidenten und dem Leiter Gemeindeverwaltung signiert. Es handelt sich hierbei um eine Eingabe mit Antrag (Beschwerdeantwort) in einem laufenden Rechtsmittelverfahren und somit offensichtlich auch nicht um einen in Wiedererwägung gezogenen neuen Zuschlag, wie dies von der Beschwerdeführerin geltend gemacht wird. Eine Wiedererwägung wäre vom Gemeinderat als Vergabebehörde mit Beschluss förmlich zu fassen. Ein solcher wurde weder behauptet noch ins Recht gelegt. Es liegt somit kein neuer Vergabeentscheid vor.

 

5.3 Gemäss Art. 58 IVöB kann die Beschwerdeinstanz in der Sache selbst entscheiden oder diese an die Vorinstanz oder an den Auftraggeber zurückweisen. Gemäss BGE 146 II 276 ist ein reformatorischer Entscheid nur unter besonderen Umständen möglich. Vorliegend ist eine solche Konstellation aus nachfolgenden Gründen nicht gegeben.

 

5.4.1 Die Zuschlagsempfängerin moniert, dass die Zuschlagsverfügung unbegründet und deshalb nichtig sei.

 

5.4.2 Nach Art. 51 Abs. 2 IVöB sind beschwerdefähige Verfügungen summarisch zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Die summarische Begründung eines Zuschlags umfasst nach Abs. 3 die Art des Verfahrens und den Namen des berücksichtigten Anbieters, den Gesamtpreis des berücksichtigten Angebots, die massgebenden Merkmale und Vorteile des berücksichtigten Angebots und gegebenenfalls eine Darlegung der Gründe für eine freihändige Vergabe. Der Auftraggeber darf keine Informationen bekanntgeben, wenn dadurch gegen geltendes Recht verstossen würde oder öffentliche Interessen verletzt würden, berechtigte wirtschaftliche Interessen der Anbieter beeinträchtigt würden oder der lautere Wettbewerb zwischen den Anbietern gefährdet würde (Abs. 4).

 

5.4.3 Die Einwohnergemeinde hat mit Verfügung vom 20. Mai 2025 die Vergabe damit begründet, dass der Gemeinderat der Einwohnergemeinde die eingegangenen Offerten in seiner Sitzung vom 19. Mai 2025 auf der Basis der in simap.ch definierten Kriterien beurteilt und über die Auftragsvergabe entschieden habe. Der Auftrag zur Erbringung von Spitex-Dienstleistungen für den Zeitraum von 2026 bis 2029 erhalte die Spitex C.___ in B.___. Eine Begründung nach Art. 51 IVöB, insbesondere Angaben zum Gesamtpreis sowie die massgebenden Merkmale und Vorteile des berücksichtigten Angebots ist in der Zuschlagsverfügung nicht zu finden. Die Verfügung ist somit grundsätzlich mangelhaft und anfechtbar. Mangels Vorliegens eines besonders schwerwiegenden Verfahrensfehlers ist die Verfügung vom 20. Mai 2025 nicht nichtig (Urteil Bundesgericht 2C_512/2023 vom 5. Juni 2024 E. 3.4.4).

 

5.4.4 Die vergaberechtlichen Mindestvorgaben an die verlangte summarische Begründung wurden nicht eingehalten. Zwar ist es möglich, dass einer unzureichend begründeten Verfügung im nachfolgenden (Beschwerde-)Verfahren Rechnung getragen werden kann (vgl. Galli/Moser/Lang/Steiner, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. Aufl. 2013, Rz. 1247 ff.), wenn beispielsweise im Rahmen des Schriftenwechsels Erläuterungen zum Vergabeentscheid und den Vorbringen der Parteien erfolgen. Die Einwohnergemeinde nahm keine Stellung zu den Rügen der Beschwerdeführerin betreffend dem Zuschlagskriterium (Z3). Es ist somit für das Verwaltungsgericht nicht nachvollziehbar, weshalb die entsprechende Bewertung mit der Minimalpunktzahl (1) erfolgte. Vorliegend ist zudem der Umstand zu berücksichtigen, dass die Zuschlagsempfängerin gemäss der korrigierten Bewertungstabelle der Einwohnergemeinde nicht mehr berücksichtigt werden soll. Zu den Vorbringen der Zuschlagsempfängerin in den Rechtsschriften vom 30. Juli 2025 und 28. August 2025 hat sich die Einwohnergemeinde inhaltlich bzw. materiell in keiner Art und Weise geäussert. Mit einem reformatorischen Entscheid wäre das rechtliche Gehör der Zuschlagsempfängerin beschnitten, da sie nicht mehr die gleichen Anfechtungsmöglichkeiten hätte. Eine nachfolgende Rechtsmittelinstanz würde nur unter erschwerten Voraussetzungen überhaupt auf eine Beschwerde eintreten. Dies hat umso mehr zu gelten als es sich bei den vorgebrachten Bewertungsrügen um Zuschlagskriterien handelt, welche in grossem Ermessen der Vergabebehörde stehen, in welche das Verwaltungsgericht nicht eingreifen kann. Ein Zuschlagsentscheid durch das Verwaltungsgericht kann nicht erfolgen und der entsprechende Antrag der Beschwerdeführerin ist abzuweisen.

 

6. In Aufhebung der Vergabeverfügung vom 20. Mai 2025 und somit des Zuschlags ist die Angelegenheit somit an die Einwohnergemeinde zurückzuweisen. Sie hat die Angebote insbesondere hinsichtlich des Zuschlagskriteriums Preis (Z4) gegenüber der originären Auswertungstabelle zu korrigieren und neu zu beschliessen. Die Einwohnergemeinde wird darauf hingewiesen, dass die Aufhebung des Zuschlags die Wirkung nicht nur auf den Anfechtenden beschränkt (BGE 141 II 14 E. 4.7). Die Vergabestelle hat bei einer Neubewertung auch die weiteren – gültigen – Offerten von Anbietern, die sich nicht am Beschwerdeverfahren beteiligt haben, miteinzubeziehen und neue Verfügungen über die Zuschlagserteilung allen im Zeitpunkt der angefochtenen Zuschlagsverfügung bereits am Verfahren beteiligten Anbietern zu eröffnen (BGE 146 II 276). Insbesondere wird sie auch die Zuschlagsverfügung nach den Vorgaben von Art. 51 Abs. 2 IVöB summarisch zu begründen haben.

 

7. Die Beschwerde erweist sich somit als teilweise begründet. Die Prozesskosten (Gerichtskosten und Parteientschädigung) werden gemäss § 77 VRG in Verbindung mit Art. 106 - 109 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) nach dem Ausgang des Verfahrens auferlegt. Die Gerichtskosten sind auf CHF 2'000.00 festzusetzen. Das Beschwerdeverfahren wurde durch einen Berechnungsfehler der Einwohnergemeinde verursacht. Es rechtfertigt sich somit nicht der Beschwerdeführerin oder Zuschlagsempfängerin Kosten zu auferlegen. Der Beschwerdeführerin ist der Kostenvorschuss zurückzuerstatten. Den am verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren beteiligten Behörden werden in der Regel keine Verfahrenskosten auferlegt und keine Parteientschädigungen zugesprochen (§ 77 VRG). Die vorliegende Angelegenheit ist gerade noch als in der Regel zu bewerten. Entsprechend sind die Kosten des Verfahrens vom Staat Solothurn zu tragen.

 

 

 

Demnach wird erkannt:

 

1.     Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen: Die Verfügung vom 20. Mai 2025 der Einwohnergemeinde B.___ wird aufgehoben und der Zuschlag aufgehoben.

2.     Die Angelegenheit wird an die Einwohnergemeinde B.___ zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen.

3.     Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht gehen zu Lasten der Staatskasse.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

 

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

 

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

 

 

Thomann                                                                           Law