Verwaltungsgericht
Urteil vom 24. Oktober 2025
Es wirken mit:
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Obrecht Steiner
Gerichtsschreiber Luder
In Sachen
1. A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Nicolas Camara,
2. B.___ vertreten durch Rechtsanwalt Simon Schnider,
Beschwerdeführerinnen
gegen
1. Bau- und Justizdepartement, ,
2. Bau-, Werk- und Planungskommission der Einwohnergemeinde C.___, vertreten durch Rechtsanwältin und Notarin Gabriela Mathys,
Beschwerdegegner
betreffend Gestaltung [...]weg
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Am 4. Juli 2006 genehmigte der Regierungsrat den Gestaltungsplan «[...]» zusammen mit den dazugehörigen Sonderbauvorschriften, welcher die Parzellen GB C.___ Nrn. [...] und [...] umfasst.
Eigentümerin der Parzellen GB C.___ Nrn. [...] und [...] ist A.___. B.___ ist Eigentümerin der Parzellen GB C.___ Nrn. [...] und [...]. Die Parzelle GB C.___ Nr. [...] steht im Eigentum der [...]; die Parzellen GB C.___ Nrn. [...] und [...] stehen im Eigentum der [...]. [...] (ehemaliger Eigentümer der letztgenannten Parzellen) ist als Präsident des Stiftungsrates der Stiftung [...] verzeichnet.
Der Gestaltungsplan «[...]» sieht für die fünf Baubereiche zwei gesonderte Erschliessungen vor, nämlich für den Baubereich 1 den bestehenden, jedoch zu verbreiternden öffentlichen Fussweg und für die Baubereiche 2 bis 5 eine neue private Zufahrtsstrasse.
Zusätzlich zum Gestaltungsplan besteht zwischen den eben genannten Grundeigentümerinnen und [...] eine vertragliche Vereinbarung (geschlossen am 19. Mai 2003), in welcher sie die Erschliessungsetappierung sowie die Erschliessungsfinanzierung regelten.
2. Die Parzellen GB Nrn. [...] und [...] wurden von [...] bereits überbaut. Entgegen den Vorgaben des Gestaltungsplans erfolgte deren Erschliessung aber nicht nur für den Baubereich 1, sondern auch für die Baubereiche 2 und 3 über einen bestehenden Privatweg entlang der Parzelle GB C.___ Nr. [...].
Hierauf wurde durch den Gemeinderat C.___ ein Verfahren auf Erlass eines neuen Gestaltungsplans eingeleitet. Dem war jedoch kein Erfolg beschert, wie sich im anschliessenden Rechtsmittelverfahren zeigte (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts VWBES.2018.390 vom 19. Dezember 2019 und Urteil des Bundesgerichts 1C_60/2020 vom 25. November 2020). Bis heute sind die Parzellen Nrn. [...] und [...] nicht erschlossen.
3. Am 8. Juli 2022 beschloss die Bau-, Werk- und Planungskommission C.___ Folgendes:
1. Die Baubehörde ist nicht zur Erstellung oder Durchsetzung der privaten Zufahrtsstrasse des Gestaltungsplanes [...] für die Grundstücke GB C.___ Nrn. [...] und [...] zuständig.
2. Die Parteien werden zur Durchsetzung ihrer Ansprüche auf den Zivilweg gemäss § 9 Abs. 3 KBV verwiesen.
4. Dagegen erhoben A.___ und B.___ am 21. Juli 2022 Beschwerden beim Bau- und Justizdepartement (BJD). Mit Verfügung vom 18. April 2023 wies das BJD die beiden Beschwerden ab.
5. Am 1. Mai 2023 erhob A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Nicolas Camara (nachfolgend Beschwerdeführerin 1) Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Sie stellte folgende Anträge:
1. Es sei die Verfügung des Bau- und Justizdepartement in der Beschwerdesache Nr. 2022/87 vom 18. April 2023 aufzuheben.
2. Es sei die Bau-, Werk- und Planungskommission anzuweisen, die Erschliessung der Liegenschaft [...]weg [...] GB C.___ [...] gemäss Gestaltungsplan [...] durchzusetzen.
3. Eventualiter sei die Gemeinde C.___ anzuweisen, die Erschliessung der Liegenschaften [...]weg [...], GB C.___ [...] gemäss Gestaltungsplan [...] durchzusetzen.
4. Subeventualiter sei die Sache der Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. Auslagen und MWsT zu Lasten der Beschwerdegegner.
Zudem erhob B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Simon Schnider (nachfolgend Beschwerdeführerin 2) mit Schreiben vom 1. Mai 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie stellte folgende Anträge:
1. Die Verfügung der Bau-/Werk- und Planungskommission der Einwohnergemeinde C.___ vom 8. Juli 2022 sowie die Verfügung des Bau- und Justizdepartements vom 18. April 2023 seien aufzuheben und die Sache sei an die Bau-, Werk- und Planungskommission zwecks Neubeurteilung zurückzuweisen.
2. Eventualiter seien die Verfügungen der Bau-/Werk- und Planungskommission der Einwohnergemeinde C.___ vom 8. Juli 2022 sowie die Verfügung des Bau- und Justizdepartements vom 18. April 2023 aufzuheben und die Vorinstanz 2 anzuweisen, die Erschliessung betreffend GB C.___ Nr. [...] durchzusetzen.
3. Subeventualiter seien die Verfügungen der Bau-/Werk- und Planungskommission der Einwohnergemeinde C.___ vom 8. Juli 2022 sowie die Verfügung des Bau- und Justizdepartements vom 18. April 2023 aufzuheben und die Bau-, Werk- und Planungskommission C.___ anzuweisen, die Erschliessung betreffend GB C.___ Nr. [...] zu erstellen.
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanzen.
6. Mit Eingaben vom 13. Juni 2023 reichte die Beschwerdeführerin 2 eine Beschwerdebegründung ein und bestätigte die Rechtsbegehren.
7. Am 5. Juli 2023 reichte die Beschwerdeführerin 1 eine Beschwerdebegründung ein und bestätigte die Rechtsbegehren.
8. Mit Stellungnahmen vom 12. Juli 2023 beantragte das BJD die Abweisung der Beschwerden. Unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerinnen 1 und 2.
9. Mit Vernehmlassung vom 1. September 2023 beantragte Rechtsanwältin Gabriela Mathys namens der Bau-, Werk- und Planungskommission der Einwohnergemeinde C.___ die Abweisung der Beschwerden, soweit darauf einzutreten sei. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerinnen.
10. Die Beschwerdeführerin 1 reichte am 4. Oktober 2023 ihre Schlussbemerkungen ein. Die Beschwerdeführerin 2 teilte mit Schreiben vom 16. Oktober 2023 mit, dass sie auf weitere Ausführungen verzichte. Mit Eingabe vom 6. November 2023 reichte die Bau-, Werk- und Planungskommission der Einwohnergemeinde C.___ Schlussbemerkungen ein.
11. Mit Urteil des Verwaltungsgerichts vom 20. Februar 2024 wurde die Beschwerde abgewiesen. Den Beschwerdeführerinnen wurden die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von je CHF 1'000.00 zur Bezahlung auferlegt. Ebenso wurde ihnen eine Parteientschädigung zugunsten der Bau-, Werk- und Planungskommission der Einwohnergemeinde C.___ von CHF 1'927.80 zur Bezahlung auferlegt.
12. Hiergegen gelangten die Beschwerdeführerinnen an das Bundesgericht, welches die Beschwerden mit Urteil 1C_181/2024 vom 22. Mai 2025 guthiess, soweit es darauf eintrat. Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Beurteilung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen.
13. Das Verfahren VWBES.2023.155 wird gestützt auf das eben genannte Urteil des Bundegerichts unter der Verfahrensnummer VWBES.2025.203 fortgesetzt. Die Sache ist spruchreif und das Verwaltungsgericht erachtete einen weiteren Schriftenwechsel als nicht erforderlich.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführerinnen sind durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerden ist einzutreten.
2. Sowohl die Beschwerdeführerin 1 als auch die Beschwerdeführerin 2 lassen Rügen im Zusammenhang mit einer Gehörsverletzung vortragen. Wie sich sogleich zeigen wird, sind die Beschwerden gutzuheissen, weshalb sich weitere Ausführungen hierzu bereits deshalb erübrigen.
3. Das vorangegangene Verfahren hat gezeigt, dass der Gestaltungsplan «[...]» nicht zu überprüfen und keine Plananpassung vorzunehmen ist (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts VWBES.2018.390 vom 19. Dezember 2019 und Urteil des Bundesgerichts 1C_60/2020 vom 25. November 2020). Das hat – insbesondere mit Blick auf die Herstellung des rechtmässigen Zustandes (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_60/2020 vom 25. November 2020 E. 3.3) – noch immer Gültigkeit. Es gilt den Gestaltungplan zu beachten, über den sich weder Private noch das Gemeinwesen ohne formell gültige Aufhebung hinwegsetzen können.
In erster Linie ist Land für Erschliessungsanlagen mit planerischen Mitteln sicherzustellen. Der Gestaltungplan enthält bereits bauliche Einzelheiten der im Plangebiet zu erstellenden Erschliessungsanlagen. Entgegen den Vorgaben des Gestaltungsplans erfolgte die Erschliessung der Parzellen GB Nrn. [...] und [...] für die Baubereiche 2 und 3 über einen bestehenden Privatweg entlang der Parzelle GB Nr. [...]. Eigentlich hätte die Parzelle GB Nr. [...] vom [...]weg her über die Parzelle Nr. [...] erschlossen werden sollen (Teilstücke a, b und d gemäss der Vereinbarung vom 19. Mai 2003). Dadurch hätten die Grundstücke Nrn. [...] und [...] über das letzte Teilstück c gemäss Vereinbarung erschlossen werden können.
4. Am 8. Juli 2022 beschloss die Bau-, Werk- und Planungskommission C.___, die Baubehörde sei nicht zur Erstellung oder Durchsetzung der privaten Zufahrtsstrasse des Gestaltungsplanes [...] für die Grundstücke GB C.___ Nrn. [...] und [...] zuständig und verwies die Parteien zur Durchsetzung ihrer Ansprüche auf den Zivilweg gemäss § 9 Abs. 3 der Kantonalen Bauverordnung (KBV, BGS 711.61). Dieser Beschluss bildet das ursprüngliche Anfechtungsobjekt, welches mit Verfügung des BJD vom 18. April 2023 geschützt wurde. Dagegen setzen sich die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 zur Wehr.
5. Die Vorinstanz gelangte in E. 7 der angefochtenen Verfügung zum Ergebnis, es sei in den Sonderbauvorschriften des Gestaltungsplans auf Ebene der Nutzungsplanung verbindlich festgelegt worden, dass die Zufahrtsstrasse privat durch die Grundeigentümer zu erstellen und zu unterhalten sei und nicht durch die öffentliche Hand. Eine Pflicht der Gemeinde, die Zufahrtsstrasse zu erstellen oder durchzusetzen, bestehe nicht. Allein die Tatsache, dass die private Erschliessung in einem Gestaltungsplan geregelt sei, mache sie nicht zu einer öffentlichen Angelegenheit mit der Folge, dass sie durch die Gemeinde zu erstellen wäre. Gelinge es den Parteien des Gestaltungsplans in Bezug auf die Erstellung der privaten Zufahrtsstrasse nicht, eine Einigung zu erzielen, so stehe es ihnen offen, die Ansprüche auf dem Zivilweg durchzusetzen.
6. Gemäss Art. 22 Abs. 2 lit. b des Raumplanungsgesetzes (RPG, SR 700) setzt die Erteilung einer Baubewilligung voraus, dass das Baugrundstück erschlossen ist. Land ist erschlossen, wenn die für die betreffende Nutzung hinreichende Zufahrt besteht und die erforderlichen Wasser-, Energie- sowie Abwasserleitungen so nahe heranführen, dass ein Anschluss ohne erheblichen Aufwand möglich ist (Art. 19 Abs. 1 RPG). Diese Regelung begnügt sich inhaltlich mit Minimalanforderungen, die sicherstellen, dass keine Bauten und Anlagen entstehen, die wegen fehlender Zufahrten sowie Versorgungs- und Entsorgungseinrichtungen feuer- oder gesundheitspolizeiliche Gefahren bieten oder sonstige öffentliche Interessen gefährden (Urteil 1C_627/2019 vom 6. Oktober 2020 E. 6.3 mit Hinweisen).
Das Gemeinwesen hat die Bauzonen innerhalb der im Erschliessungsprogramm vorgesehenen Frist zu erschliessen; es kann die Erschliessung bei Bedarf etappieren. Das kantonale Recht regelt die Beiträge der Grundeigentümer (Art. 19 Abs. 2 RPG). Bauten und bauliche Anlagen dürfen gemäss § 139 Abs. 1 lit. c des Planungs- und Baugesetzes (PBG, BGS 711.1) nur erstellt werden, wenn die Erschliessung durchgeführt ist oder auf den Zeitpunkt der Fertigstellung gesichert ist. Bis heute sind die Parzellen Nrn. [...] und [...] nicht erschlossen.
Nach § 103 Abs. 1 PBG dienen private Erschliessungsanlagen wie Zufahrtswege, Abstellplätze und Hausanschlüsse einer oder wenigen Bauten oder Wohneinheiten. Sie sind nach den Weisungen der Baubehörde durch die Grundeigentümer und Interessenten zu erstellen und zu unterhalten (Abs. 2). Gestützt auf § 44 Abs. 3 PBG können Gestaltungspläne auch die Erstellung und Benützung privater Erschliessungsanlagen und anderer Anlagen von gemeinsamem Interesse regeln. Gemäss § 9 Abs. 1 des Baureglements der Einwohnergemeinde C.___ haben private Erschliessungsstrassen § 53 KBV zu genügen. Nach dieser Bestimmung kann die Baubehörde im Einzelfall Breite und Ausführungsart der Zufahrtswege vorschreiben (vgl. § 53 Abs. 2 KBV).
Gestützt auf die voranstehenden Bestimmungen des RPG sowie des PBG und mit Blick auf die planungs- und (gesundheits-)polizeirechtliche Komponenten des Erschliessungsrechts ist das Verfahren im Zusammenhang mit der Umsetzung der Erschliessung – entgegen der Auffassung der Vorinstanzen – öffentlich-rechtlicher Natur; auch wenn es sich vorliegend um eine private Erschliessungsanlage handelt. Es bestehen auch sonst keine schlüssigen Hinweise, welche im Zusammenhang mit den hier zu beurteilenden Fragen auf einen Wechsel in ein zivilrechtliches Verfahren schliessen lassen. Der Wortlaut von § 103 PBG, wonach private Erschliessungsanlagen nach den Weisungen der Baubehörde durch die Grundeigentümer und Interessenten zu erstellen und zu unterhalten sind, ist unmissverständlich. Der Baubehörde kommt in diesem Bereich Verfügungskompetenz zu und sie hat die Möglichkeit, Verpflichtungen mittels Auflagen und Bedingungen in der Baubewilligung festzulegen. Gestützt auf dieses Weisungsrecht (bzw. diese Weisungspflicht) liegt die Durchsetzung der ordnungsgemässen Erschliessung – unter Beachtung des Gestaltungsplans mit den Sonderbauvorschriften – damit ebenso in der Verantwortlichkeit der Baubehörde. Die Auffassung des BJD, wonach sich vorliegend Weisungen durch die Baubehörde erübrigten, weil durch den Gestaltungsplan die Zufahrtsstrassen und deren Linienführung bereits rechtsverbindlich festgelegt worden seien, greift damit zu wenig weit. Vielmehr ist die Baubehörde auch für die gehörige Durchsetzung zuständig. Ausführungen zu einem widersprüchlichen Verhalten der Gemeinde bzw. zum Vertrauensschutz erübrigen sich bei diesem Ergebnis.
Wie bereits ausgeführt, enthält der Gestaltungsplan bauliche Einzelheiten der im Plangebiet zu erstellenden Erschliessungsanlagen (vgl. § 4 der Sonderbauvorschriften und voranstehend Ziff. II E. 3). Damit wird u.a. eine haushälterische Erschliessung bezweckt (vgl. § 1 der Sonderbauvorschriften). Die Bau-, Werk- und Planungskommission der Einwohnergemeinde C.___ hat gegenüber [...] denn auch bereits zugehörige Auflagen in den rechtskräftigen Baubewilligungen festgelegt. Ziff. 45 der Baubewilligung Nr. 2010-0108 (Entscheid der Bauverwaltung C.___ vom 15. Februar 2011, Neubau Doppel-EFH GB C.___ Nr. [...]) und Ziff. 34 der Baubewilligung Nr. 2012-0046 (Entscheid der Bauverwaltung C.___ vom 3. Juni 2013, Neubau Doppel-EFH GB C.___ Nr. [...]) lauten wie folgt:
Gestaltung [...]weg, Wegerschliessung
Betreffend fehlende Erschliessungsstrasse gilt folgende Auflage:
Spätestens zum Zeitpunkt der Nutzung / Fertigstellung des DEFH muss die Wegerschliessung gemäss rechtskräftigem Gestaltungsplan [...]weg vom 04.07.2006 (RRB Nr. 1286) fertig erstellt sein (siehe RBG [recte: PBG] § 139 Abs. 1 lit. c).
Die Sonderbauvorschriften zum Gestaltungsplan sehen in § 4 (Erschliessung) was folgt vor:
Die Entfernung des Geltungsbereichs bzw. der Baubereiche von der öffentlichen Erschliessungsstrasse […]weg wird mit zwei Zufahrtsstrassen von 3 m Breite überbrückt. Baubereich 1 wird über den öffentlichen Fussweg (Breite 2.25 m) und dessen Verbreiterung auf 3 m erschlossen. Die Finanzierung der gesamten Zufahrtsstrasse erfolgt privat. Die Baubereiche 2 bis 5 werden im Sinne § 44 Abs. PBG durch eine neue private Zufahrtsstrasse erschlossen.
Die beiden vorgenannten Baubewilligungen vom 15. Februar 2011 und 3. Juni 2013 betreffen die Baubereiche 2 und 3. Für diese ist gemäss Gestaltungsplan und Sonderbauvorschriften planerisch eine Erschliessung durch eine neue private Zufahrtsstrasse vom […]weg her (vgl. Gesaltungsplan) vorgesehen. In den Baubewilligungen wurde die Auflage gemacht, dass diese Erschliessung gemäss rechtskräftigem Gestaltungsplan zu erfolgen hat. Diese Auflage wurde bis heute nicht eingehalten.
Die Bau-, Werk- und Planungskommission der Einwohnergemeinde C.___ hat diese Auflagen, über welche sich [...] hinweggesetzt hat, nun durchzusetzen. Nötigenfalls hat sie hierzu (nach Androhung) auf eine Ersatzvornahme zurückzugreifen. Denkbar wäre in diesem Zusammenhang beispielswiese das Einverlangen eines Kostenvorschusses beim Pflichtigen (Adressat der Auflage) mittels Verfügung, welcher bei Nichtbezahlung in Betreibung gesetzt wird.
Über die Tragung der Kosten der Erschliessung ist im vorliegenden Verfahren nicht zu befinden. Bei Uneinigkeit zwischen den Vertragsparteien betreffend die Kostentragung im Innenverhältnis ist dann wohl tatsächlich das Zivilgericht anzurufen.
Nach dem Gesagten ist das Gemeinwesen bzw. die Baubehörde (und nicht das Zivilgericht) für die Durchsetzung der geplanten Erschliessung zuständig. Die angefochtene Verfügung ist somit aufzuheben.
7.1 Die Beschwerden erweisen sich somit als begründet. Sie sind in der Hauptsache gutzuheissen. Die Prozesskosten (Gerichtskosten und Parteientschädigung) werden gemäss § 77 VRG in Verbindung mit Art. 106 - 109 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) nach dem Ausgang des Verfahrens auferlegt.
Die Bau-, Werk- und Planungskommission der Einwohnergemeinde C.___ hat sich durch Rechtsanwältin Gabriela Mathys vertreten lassen. Den am verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren beteiligten Behörden werden in der Regel keine Verfahrenskosten auferlegt und keine Parteientschädigungen zugesprochen (§ 77 VRG, vgl. auch SOG 2010 Nr. 20). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist vorliegend nicht auszumachen. Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 2'000.00 festzusetzen sind, trägt somit der Kanton Solothurn. Die von den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 geleisteten Kostenvorschüsse von je CHF 1'000.00 werden zurückerstattet. Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens sind ebenfalls neu zu verlegen. Den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 sind auch für das Verfahren vor dem BJD keine Kosten aufzuerlegen und die geleisteten Kostenvorschüsse (je CHF 1'500.00) sind ihnen zurückzuerstatten. Die Kosten des Verfahrens vor dem BJD, CHF 2'000.00 ausmachend, hat der Kanton Solothurn zu tragen.
7.2 Für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht und vor dem BJD sind zudem durch den Kanton Solothurn Parteientschädigungen an die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 zu entrichten. Dabei gelangt der bis 31. Dezember 2023 geltende MWST-Satz von 7,7% zur Anwendung.
Der Vertreter der Beschwerdeführerin 1, Rechtsanwalt Nicolas Camara macht mit Honorarnote vom 6. November 2023 einen Aufwand von total 47.67 Stunden (addiert man die einzelnen Positionen, gelangt man auf 47.68 Stunden) à CHF 300.00 sowie Auslagen von CHF 572.00 geltend. Daraus resultiert ein Betrag von CHF 16'017.15 (inkl. 7,7% MWST). Die Honorarvereinbarung vom 6. November 2023 nennt einen Stundenansatz von CHF 300.00 sowie Auslagen von (pauschal) 4 %. Der Gebührentarif (GT, BGS 615.11) kennt keine Auslagenpauschale. Der Aufwand für das vorliegende Verfahren wird mit 19.51 Stunden geltend gemacht, was zu hoch ist. Insbesondere der Aufwand für das Erstellen der Beschwerdeschrift ist mit Blick auf die weder ausführliche noch komplexe Verfügung des BJD zu hoch. Übersetzt erscheinen auch die Aufwendungen die für das vorinstanzliche Verfahren, für welches 28.17 Stunden geltend gemacht werden. Auch hier ist der geltend gemachte Aufwand für das Erstellen der Beschwerdeschrift mit Blick auf die Komplexität des Anfechtungsobjekts und die sich stellenden Fragen eindeutig zu hoch (vgl. Positionen vom 15., 20. und 21. Juli. 2022 [Beschwerde bezeichnet als Einsprache] sowie vom 17., 18. und 20. Oktober 2022). Zudem war der mehrfache Austausch mit Rechtsanwalt Schnider (per Telefon und per E-Mail) wohl kaum notwendig. Schliesslich enthält die Honorarnote Kanzleiaufwand (Druck, Versand, Scan und Ablage), welcher zu einem Stundenansatz von CHF 300.00 – und damit zu hoch – verbucht wurde. Es wird jedoch nicht ausgewiesen, wie hoch dieser Anteil ist. Der Aufwand ist entsprechend zu kürzen. 10.5 Stunden erscheinen für das verwaltungsgerichtliche Verfahren und 17.5 Stunden für das Verfahren vor dem Departement gerechtfertigt. Die Auslagen werden ermessensweise auf CHF 450.00 festgelegt. Somit ist der Aufwand ermessensweise auf 28 Stunden (à CHF 300.00) zu kürzen. Daraus resultiert eine durch den Kanton Solothurn zu entrichtende Parteientschädigung von total CHF 9'531.45 (inkl. 7,7 % MWST).
Der Vertreter der Beschwerdeführerin 2, Rechtsanwalt Simon Schnider, macht für das verwaltungsgerichtliche Verfahren einen Aufwand von 9.7 Stunden à CHF 250.00 sowie Auslagen von CHF 155.00 geltend. Daraus resultiert ein Betrag von CHF 2'778.65 (inkl. 7,7 % MWST). Das scheint angemessen. Für das vorinstanzliche Verfahren findet sich keine Kostennote in den Akten. Die Parteientschädigung wird nach richterlichem Ermessen auf CHF 4'300.00 (inkl. Auslagen und 7,7 % MWST) festgesetzt. Daraus ergibt sich eine durch den Kanton Solothurn zu entrichtende Parteientschädigung von total CHF 7'078.65.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerden werden gutgeheissen. Die Verfügung des Bau- und Justizdepartements vom 18. April 2023 wird aufgehoben.
2. Die Bau-, Werk- und Planungskommission der Einwohnergemeinde C.___ hat die Auflagen gemäss Ziffer 45 der Baubewilligung Nr. 2010-0108 (Entscheid der Bauverwaltung C.___ vom 15. Februar 2011) und Ziffer 34 der Baubewilligung Nr. 2012-0046 (Entscheid der Bauverwaltung C.___ vom 3. Juni 2013) durchzusetzen.
3. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht und vor dem Bau- und Justizdepartement von je CHF 2'000.00 zu tragen.
4. Der Kanton Solothurn hat A.___ eine Parteientschädigung von CHF 9'531.45 (inkl. 7.7% MWST) auszurichten.
5. Der Kanton Solothurn hat B.___ eine Parteientschädigung von CHF 7'078.65 (inkl. 7,7% MWST) auszurichten.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Thomann Luder