Verwaltungsgericht
Urteil vom 12. November 2025
Es wirken mit:
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Obrecht Steiner
Gerichtsschreiberin Law
In Sachen
1. A.___
2. B.___
beide vertreten durch Rechtsanwältin Melanie Aebli,
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Ausgrenzung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. A.___ ist algerischer Staatsangehöriger, dessen Asylgesuch am 26. Oktober 2023 rechtskräftig abgewiesen wurde. Der Ausreisefrist vom 21. Dezember 2023 ist A.___ bis anhin nicht nachgekommen.
2. Am 29. November 2024 ging beim Migrationsamt des Kantons Solothurn ein Aufenthaltsgesuch von A.___ zwecks Vorbereitung der Heirat mit einer hier niedergelassenen Türkin ein.
3. Anlässlich einer Personenkontrolle vom 30. April 2025 konnte die Kantonspolizei Solothurn in den Effekten von A.___ diverse Betäubungsmittel feststellen.
4. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügte das Migrationsamt des Kantons Solothurn namens des Departements des Innern (DDI) am 8. Mai 2025 die Ausgrenzung von A.___ aus dem Kanton Solothurn.
5. Nachdem die Verfügung vom 8. Mai 2025 A.___ am 28. Mai 2025 persönlich ausgehändigt wurde, erhob A.___ zusammen mit seiner Partnerin B.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 3. Juni 2025 Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
6. In seiner Vernehmlassung vom 20. Juni 2025 schloss das Migrationsamt des Kantons Solothurn namens des DDI auf Beschwerdeabweisung unter Kostenfolge.
7. Mit Eingabe vom 9. Juli 2025 zeigte Rechtsanwältin Melanie Aebli die Mandatsübernahme an und reichte eine ergänzende Beschwerdebegründung ein.
8. Mit Verfügung vom 10. Juli 2025 zog das Verwaltungsgericht die Akten der Staatsanwaltschaft Solothurn STA.2025.2652 bei.
9. Mit Eingabe vom 22. Juli 2025 machte Rechtsanwältin Melanie Aebli abschliessende Bemerkungen und reichte die begründete Einsprache zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 26. Juni 2025 sowie ihre Honorarnote zu den Akten.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer als Verfügungsadressat sowie die Beschwerdeführerin als Lebenspartnerin des Beschwerdeführers, deren Beziehungsleben i.S.v. Art. 8 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) von der Ausgrenzung tangiert wird, sind durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Nach Art. 74 Abs. 1 Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) kann die zuständige kantonale Behörde einer Person die Auflage machen, ein ihr zugewiesenes Gebiet nicht zu verlassen oder ein bestimmtes Gebiet nicht zu betreten, wenn sie keine Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt und sie die öffentliche Sicherheit und Ordnung stört oder gefährdet. Diese Massnahme dient insbesondere der Bekämpfung des widerrechtlichen Betäubungsmittelhandels (lit. a); oder ein rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt und konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass die betroffene Person nicht innerhalb der Ausreisefrist ausreisen wird, oder sie die ihr angesetzte Ausreisefrist nicht eingehalten hat (lit. b); oder die Ausschaffung aufgeschoben wurden (lit. c).
2.2 Die Ein- oder Ausgrenzung dient in der Variante von Art. 74 Abs. 1 lit. a AIG dazu, gegen Ausländerinnen und Ausländer vorgehen zu können, welche die öffentliche Sicherheit und Ordnung stören oder gefährden, bei denen aber eine sofortige Wegweisung nicht möglich ist. Die Ein- oder Ausgrenzung muss geeignet und erforderlich sein, die Störung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu beseitigen. Nach bundesgerichtlicher Praxis liegt die Schwelle der Zulässigkeit einer solchen Massnahme niedrig. Die Massnahme kann auch angeordnet werden, wenn ganz allgemein in grober Weise gegen ungeschriebene Regeln des sozialen Zusammenlebens verstossen wird, sodass selbst renitentes oder asoziales Verhalten sanktioniert werden kann (Tarkan Göksu, in: Caroni/Gächter/Thurnherr, Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Art. 74, N. 14). Trotzdem müssen konkrete Anhaltspunkte für eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bestehen (bspw. pflegt ein Ausländer nachweislich Kontakt mit bekannten Drogenhändlern oder hält sich oft an einschlägigen Örtlichkeiten auf; vgl. Urteile des Bundesgerichts 2A.148/2003 vom 30. Mai 2003 E. 3.3 und 3.5; 2C_437/2009 vom 27. Oktober 2009).
2.3 Gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b AIG muss ein rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegen und die angesetzte Ausreisefrist wird mit grosser Wahrscheinlichkeit bzw. wurde nicht eingehalten. Ist die Ausreisefrist bereits verstrichen, genügt dies allein, um den Tatbestand von Art. 74 Abs. 1 lit. b AIG zu erfüllen. Eine Flucht- oder Untertauchensgefahr wird nicht vorausgesetzt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_946/2017 vom 17. Januar 2017 E.5).
3. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe die Betäubungsmittel für den Eigenkonsum erworben, weil er sich angesichts seiner aufenthaltsrechtlichen Situation gestresst fühle. Bislang sei er im Zusammenhang mit Betäubungsmittel nie in Erscheinung getreten. Der Umstand, dass es sich um für den Eigenkonsum erworbene Betäubungsmittel handle, vermindere die Gefahr der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Der Beschwerdeführer habe sich vor der polizeilichen Anhaltung am 30. April 2025 nicht störend verhalten. Die Ausgrenzung verhindere, dass sich der Beschwerdeführer bei seiner Partnerin in Solothurn aufhalten könne. Die Wohnung in Grenchen sei der einzige Rückzugsort des Paares. Die Ausgrenzung stelle dadurch einen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Paares nach Art. 8 EMRK dar und sei nicht verhältnismässig. Eine mildere Massnahme, wie die Ausgrenzung vom Gebiet des Hauptbahnhofes Solothurn, sei verhältnismässiger.
4.1 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen abgewiesenen Asylsuchenden, welcher seit dem Jahr 2023 die Schweiz zu verlassen hat. Der Ausreisefrist leistete er bis anhin nicht Folge. Durch den rechtskräftigen Wegweisungsentscheid und die nicht fristgerechte Ausreise sind die Voraussetzungen für eine Ausgrenzung nach Art. 74 Abs. 1 lit. b AIG erfüllt.
4.2 Nachdem der Beschwerdeführer bereits am 12. März 2024 wegen der mehrfachen Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt wurde, läuft aktuell gegen ihn ein Strafverfahren, wobei ihm ein mehrfaches Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. d sowie lit. c i.V.m. lit. g Betäubungsmittelgesetz, BetmG, SR 812.121) sowie die mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Art. 19a Ziff. 1 BetmG), begangen am 30. April 2025, zu Lasten gelegt wird. Gemäss Sicherstellungsbericht der Kantonspolizei Solothurn vom 14. Mai 2025 führte der Beschwerdeführer am 30. April 2025 grössere Menge an Tabletten (4 Stück Pregabalin und 35 Stück Rivotril) sowie Betäubungsmittel (83 Gramm Haschisch und 4.8 Gramm Kokain) mit sich, welche er verkaufsfertig abgepackt in seiner Unterhose eingenäht hatte. Gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 26. Juni 2025 hat der Beschwerdeführer Einsprache erhoben, wodurch weiterhin die Unschuldsvermutung gilt. Trotz der zu geltenden Unschuldsvermutung gilt festzuhalten, dass zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der Störung oder Gefährdung der öffentlichen Ordnung i.S.v. Art. 74 Abs. 1 lit. a AIG die Beteiligung am Drogenhandel nicht erwiesen sein muss. Es genügt gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts, dass eine Person wiederholt in der Nähe der Drogenszene angehalten wird und dabei im Besitz einer geringfügigen Menge von Betäubungsmitteln zum Eigenkonsum ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.347/2003 vom 24. November 2003 E. 2.2). Der Beschwerdeführer konnte am 30. April 2025 am Bahnhof Solothurn vor [...], einem notorischen Drogenumschlagsplatz im Kanton Solothurn, angetroffen werden. Die mitgeführten grösseren Mengen an Tabletten und Betäubungsmittel, welche verkaufsfertig abgepackt in der Unterhose des Beschwerdeführers mitgeführt wurden, hat er eigenen Aussagen zufolge für den Eigenkonsum erworben. Bereits im Jahr 2024 wurde der Beschwerdeführer aufgrund einer Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes verurteilt (AS 71). Insgesamt lassen sich somit im vorliegenden Fall die Voraussetzung der Störung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ohne Weiteres begründen. Es rechtfertigt sich somit eine Ausgrenzung des Beschwerdeführers aus dem Kanton Solothurn gestützt auf Art. 74 Abs. 1 lit. a AIG. Zu prüfen bleibt, ob die verfügte Massnahme dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entspricht.
5.1 Die Ein- oder Ausgrenzung muss verhältnismässig sein. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit fordert, dass die Anordnung geeignet ist, um das damit verfolgte Ziel erreichen zu können, und sie darf nicht über das hierzu Erforderliche hinausgehen (was insbesondere bei der Festlegung der Grösse des Rayons und der Dauer der Massnahme zu berücksichtigen ist). Sodann muss die Massnahme auch die Zweck-Mittel-Relation wahren (Verhältnismässigkeit im engeren Sinn; BGE 142 II 1 E. 2.3).
5.2 In casu konnte der Beschwerdeführer auf dem Gebiet des Kantons Solothurn mit diversen Betäubungsmitteln angetroffen werden. Selbst wenn der Beschwerdeführer gegen den Strafbefehl Einsprache erhoben hat und es sich um Betäubungsmittel einzig für den Eigenkonsum gehandelt haben sollte, gilt festzuhalten, dass die Massnahme der Ausgrenzung insbesondere der Bekämpfung des widerrechtlichen Betäubungsmittelhandels dient, wobei es u.a. darum geht, die betreffenden Personen von notorischen Drogenumschlagplätzen fernzuhalten (vgl. BGE 142 II 1 E. 4.4). Da ein Kanton notorischerweise verschiedene oder jedenfalls wechselnde Drogenszenen hat, rechtfertigt sich eine Ausgrenzung vom gesamten Kantonsgebiet, um den Beschwerdeführer von weiteren Drogenumschlagplätzen im Kanton Solothurn (so etwa Olten) fern- und ihn so von der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf dem Kantonsgebiet abzuhalten (vgl. BGE 142 II 1 E. 4.4) Die Ausgrenzung aus dem Kanton Solothurn stellt demnach eine geeignete Massnahme dar. Zwar ist durch die Ausgrenzung aus dem Kanton Solothurn die Besuchsmöglichkeit des Beschwerdeführers bei der Partnerin an deren Wohnort im Kanton Solothurn tangiert. Nichtsdestotrotz ist es dem Beschwerdeführer problemlos möglich, sich ausserhalb des von der Ausgrenzung betroffenen Gebiets mit seiner Partnerin zu treffen und so die Beziehung weiterhin zu leben. Die Beschwerdeführer geben selber an, B.___ arbeite in Asylunterkünften im Kanton Aargau. Sie nimmt somit einen längeren Arbeitsweg in Kauf und könnte für die Zeit der Ausgrenzung ihrn Wohnsitz auch problemlos in den Kanton Basel-Landschaft verlegen (AS 428). Es besteht auch kein Anlass, die angeordnete Dauer der Massnahme anzupassen: Die zweijährige Frist entspricht bei ausländerrechtlichen Ein- bzw. Ausgrenzungen der Praxis und es sind keine Gründe ersichtlich, hiervon abzuweichen. Eine mildere Massnahme ist nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer hat bereits mehrfach gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen, womit eine Ausgrenzung auf bestimmte Gebiete unzureichend erscheint. Die Ausgrenzung einzig vom Gebiet des Hauptbahnhofes Solothurn, wie es der Beschwerdeführer beantragte, reicht vorliegend nicht aus, zumal es im Kanton Solothurn weitere Drogenumschlagsplätze gibt. Da sich ferner der Beschwerdeführer weiterhin weigert, die Schweiz zu verlassen, wurde eines der mit der Ausgrenzung verfolgten Ziele bis anhin noch nicht erreicht, sodass die Massnahme nicht über das Erforderliche hinausgeht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_497/2017 vom 5. März 2018 E. 4.2).
5.3 Insgesamt erweist sich die Ausgrenzung des Beschwerdeführers aus dem Kanton Solothurn als rechtmässig, verhältnismässig und insbesondere auch als zumutbar. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
6. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang haben die Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind. Ausgangsgemäss ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. A.___ und B.___ haben die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'500.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Thomann Law