Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 25. September 2025     

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Obrecht Steiner  

Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann

In Sachen

A.___   

 

Beschwerdeführerin

 

 

 

gegen

 

 

 

KESB Region Solothurn,   

 

Beschwerdegegnerin

 

 

 

 

betreffend     Wechsel unentgeltlicher Rechtsbeistand


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. Aufgrund einer Gefährdungsmeldung eröffnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region Solothurn (künftig: KESB Region Solothurn) Ende August 2023 ein Verfahren betreffend Kindesschutzmassnahmen für B.___

 

2. Mit Datum vom 12. März 2024 stellte Rechtsanwältin Sabrina Palermo-Walker namens der Kindsmutter ein Gesuch um Einsetzung als unentgeltliche Rechtsbeiständin und um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Entscheid vom 23. April 2024 hiess die KESB Region Solothurn das Gesuch gut.

 

3. Mit Schreiben vom 28. Mai 2024 teilte Rechtsanwältin Sabrina Palermo-Walker der KESB Region Solothurn mit, dass sie die Kindsmutter im laufenden Verfahren nicht mehr vertrete und bat um Prüfung ihrer Kostennote.

 

4. Mit Schreiben vom 5. Juni 2024 bzw. Gesuch vom 21. Juni 2024 beantragte Rechtsanwalt René Firmin, ihn als unentgeltlichen Rechtsbeistand im laufenden Verfahren einzusetzen. Die KESB Region Solothurn hat das Gesuch mit Entscheid vom 14. Januar 2025 gutgeheissen.

 

5. Mit Eingabe vom 25. Februar 2025 ersuchte Rechtsanwalt René Firmin um Entlassung aus dem Mandatsverhältnis und reichte die Kostennote ein. Die KESB Region Solothurn hat die Honorarnote von Rechtsanwalt René Firmin mit Entscheid vom 18. März 2025 geprüft und genehmigt.

 

6. Mit Schreiben vom 24. März 2025 teilte Rechtsanwältin Lea Leiser der KESB Region Solothurn mit, dass die Kindsmutter sie mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt habe und beantragte zugleich um ihre Einsetzung als (unentgeltliche) Rechtsbeiständin und stellte ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.

 

7. Mit Entscheid vom 12. Mai 2025 wies die KESB Region Solothurn das Gesuch von Rechtsanwalt René Firmin vom 25. Februar 2025 auf Entlassung als unentgeltlicher Rechtsbeistand ab. Auf den Antrag vom 24. März 2025 von Rechtsanwältin Lea Leiser betreffend ihre Einsetzung als (unentgeltliche) Rechtsbeiständin und auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde nicht eingetreten.

 

8. Gegen den Entscheid der KESB Region Solothurn vom 12. Mai 2025 erhob A.___ (fortan: Beschwerdeführerin) am 9. Juni 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte:

 

1.    Der Entscheid der KESB vom 12. Mai 2025 sei aufzuheben.

2.    Es sei mir zu gestatten, meine Rechtsvertretung durch Frau Rechtsanwältin Lea Leiser, in Solothurn, zu wechseln.

3.    Die Verfahrenskosten seien der unterliegenden Behörde aufzuerlegen.

 

9. Am 24. Juni 2025 ging beim Verwaltungsgericht ein Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege ein.

 

10. Die KESB Region Solothurn beantragte in ihrer Vernehmlassung an das Verwaltungsgericht vom 25. Juni 2025, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen.

 

11. Mit Verfügung vom 8. Juli 2025 wurde Rechtsanwalt René Firmin Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Dieser äusserte sich mit Eingabe vom 9. Juli 2025 unter anderem dahingehend, dass die Beschwerde von Amtes wegen zu entscheiden sei. Mit Eingabe vom 23. Juli 2025 reichte Rechtsanwalt René Firmin sodann seine Kostennote ein.

 

 

II.

 

1.1 Die Beschwerde ist am 9. Juni 2025 innert der auf der Rechtsmittelbelehrung angegebenen Frist von 30 Tagen formrichtig eingereicht worden (Art. 450 ff. Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210]). Sie ist grundsätzlich zulässiges Rechtsmittel, das Verwaltungsgericht zuständige Beschwerdeinstanz (Art. 450 ZGB, § 130 Gesetz über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [EG ZGB, BGS 211.1]). Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid.

Fragen muss man sich allerdings, ob es sich beim angefochtenen Entscheid um einen anfechtbaren Zwischenentscheid im Sinne von § 66 VRG handelt bzw. ob die Beschwerdefrist beim Bejahen eines anfechtbaren Zwischenentscheides eingehalten ist, wenn das kantonale Verfahrensrecht (mit einer anders als auf der angefochtenen Verfügung angegebenen Beschwerdefrist von alsdann nur 10 Tagen) anwendbar ist (vgl. Lorenz Droese, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.] Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Auflage 2022, Art. 450 ZGB N 22 ff.; Herzig Christophe A., Jost Laura, Steck Daniel in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 4. Auflage 2023, Art. 450 ZGB, N. 10). Gemäss Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450 Abs. 1 ZGB kann gegen Entscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde beim zuständigen Gericht Beschwerde erhoben werden. Die Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht, BBl 2006 7001 ff., 7084 Ziff. 2.3.3) hält zu Art. 450 ZGB, Beschwerdeobjekt und Beschwerdebefugnis, fest:

«Anfechtbar sind alle Endentscheide der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden ([Art. 450] Abs. 1 i.V.m. Art. 314 Abs. 1) sowie Entscheide über vorsorgliche Massnahmen (Art. 445 Abs. 3). Die Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden, z.B. betreffend Ausstand, Vertretung im Verfahren, Sistierung des Verfahrens oder Mitwirkungspflicht, wird im Entwurf nicht besonders geregelt. Soweit das kantonale Recht hier keine Regelung trifft, gelten aufgrund von Artikel 450f die Bestimmungen der Zivilprozessordnung sinngemäss.» Art. 450f ZGB verweist für das Beschwerdeverfahren auf die sinngemässe Anwendbarkeit der Bestimmungen der ZPO, soweit die Kantone nichts anderes bestimmen. Im Kanton Solothurn hält § 130 EG ZGB fest, dass das Verwaltungsgericht gerichtliche Beschwerdeinstanz nach Art. 439 und Art. 450 ZGB ist. Weiter gilt gemäss §145 Abs. 1 EG ZGB:

«Im Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und vor der gerichtlichen Instanz sind die Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches zum Kindes- und Erwachsenenschutz und ergänzend diejenigen des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen unter Berücksichtigung der abweichenden Bestimmungen von § 146 [EG ZGB] anzuwenden. Enthalten diese keine Vorschrift, so ist die Schweizerische Zivilprozessordnung sinngemäss anzuwenden.»

Aus dem EG ZGB selber folgt nicht, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen Entscheide der KESB, die weder als Endentscheide noch als vorsorgliche Massnahmen qualifizieren, beschwerdefähig sind, weshalb ergänzend die Bestimmungen über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen zu prüfen sind.

Gemäss § 66 des kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig gegen Entscheide und Verfügungen, durch die eine Sache materiell oder durch Nichteintreten erledigt worden ist. Vor- und Zwischenentscheide, die entweder präjudizierlich oder für eine Partei von erheblichem Nachteil sind, sind Hauptentscheiden gleichgestellt. Insofern liegt im Kanton Solothurn mit § 66 VRG eine kantonale Regelung betreffend die Anfechtbarkeit von Entscheiden der KESB, die nicht Endentscheide sind, vor. Grundsätzlich kann die Verweigerung eines Wechsels des unentgeltlichen Rechtsbeistandes von erheblichem Nachteil sein, ja einem Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege nahekommen, weshalb vorliegend eine entsprechende Gleichstellung mit einem Hauptentscheid zu bejahen ist.

Entsprechend wäre nun aber auch die kantonal vorgesehen Beschwerdefrist von 10 Tagen anwendbar (vgl. § 67 VRG). Es gilt zu prüfen, ob die falsche Rechtsmittelbelehrung zum Nachteil der Beschwerdeführerin gereicht. Diesbezüglich gilt es festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die Beschwerde in eigenem Namen erhoben hat. Rechtsanwalt René Firmin war zwar Empfänger des angefochtenen Entscheids und hatte diesen an die Beschwerdeführerin zu übermitteln. Seiner Kostennote ist zu entnehmen, dass er dies verbunden mit Erläuterungen zum Entscheid auch getan hat und anschliessend zwei kurze Kontakte zwischen ihm und der Beschwerdeführerin stattgefunden haben. Ob die Beschwerdeführerin sich ihm gegenüber bezüglich der konkreten Ergreifung der Beschwerde geäussert hat, kann offen bleiben. Jedenfalls hat Rechtsanwalt René Firmin in seiner Kostennote explizit vermerkt, dass er am 7. Juli 2025 die von der Klientin «selber eingereichte» Beschwerde (datiert vom 9. Juni 2025) studiert hat. Aufgrund der Aktenlage ist zu Gunsten der Beschwerdeführerin entsprechend davon auszugehen, dass sie die Beschwerde eigenständig und ohne Vorinformation von Rechtsanwalt René Firmin erhoben hat und die falsche Rechtsmittelfrist nicht erkennen konnte, weshalb die Beschwerde als rechtzeitig erfolgt zu gelten hat.

 

1.2 A.___ ist als unterlegene Gesuchstellerin durch den vorinstanzlichen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung; sie ist daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 450f ZGB, § 145 EG ZGB, § 12 Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG, BGS 124.11]). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2.1 Angefochten und damit Streitgegenstand ist lediglich die Verweigerung des Wechsels des unentgeltlichen Rechtsbeistandes für das Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, bei welchem es in der Hauptsache um Kindesschutzmassnahmen geht.

 

2.2 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde zusammengefasst geltend, nach ihrem Wohnsitzwechsel nach [...] habe sie den Wunsch geäussert, die anwaltliche Vertretung an den neuen Wohnort zu verlegen. Dies sei mit dem Hinweis auf fehlende «Sinnhaftigkeit» und allfällige Mehrkosten abgelehnt worden. Dies überzeuge nicht, die Beauftragung eines Anwalts aus [...] sei ursprünglich als sinnvoll beurteilt worden, eine Anwältin aus Solothurn nun mit Verweis auf die Kosten als unverhältnismässig erachtet worden, obwohl sie sich näher am neuen Wohnort befinde und der sachliche Zusammenhang mit dem Verfahren weiterhin gegeben sei. Eine Verweigerung der Zustimmung stelle einen unangemessenen Eingriff in das Recht auf freie Anwaltswahl dar.

Der bisherige Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt René Firmin, beantragt in seiner Eingabe vom 9. Juli 2025, die Beschwerde sei von Amtes wegen zu entscheiden. Er bestätigt eine eher grosse Distanz zwischen dem neuen Wohnort der Beschwerdeführerin und seiner Kanzlei. Ebenso hält er ein beidseitig getrübtes Vertrauensverhältnis fest, wobei er sich unter Verweis auf das Berufsgeheimnis auf die Festhaltung verschiedener Rechtsauffassungen in der Sache beschränkt.

 

2.3 Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid festgehalten, dass der Anwalt mit dem Mandat, für eine unbemittelte Partei als Rechtsvertreter tätig zu werden, zum Staat in ein Verhältnis eintritt, das vom kantonalen öffentlichen Recht bestimmt wird. Die Bundesverfassung gewähre keinen Anspruch auf freie Wahl des Rechtsvertreters. Ebenso habe die vertretene Partei keinen Anspruch auf Wechsel des Rechtsbeistandes. Dieser könne aber bewilligt werden, wenn aus objektiven Gründen eine sachgemässe Vertretung der Interessen durch den bisherigen Rechtsanwalt nicht mehr gewährleistet sei. Bei der Prüfung der Voraussetzungen eines Wechsels sei ein strenger Massstab anzulegen. Ein Wechsel könne etwa dann bewilligt werden, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen der unentgeltlichen Rechtsvertretung und der Partei im Verlauf des Prozesses vollständig zerstört worden sei, gewisse Unstimmigkeiten seien indessen in Kauf zu nehmen. Der Vorinstanz erschliesse sich aus den Eingaben der Kindsmutter und des unentgeltlichen Rechtsvertreters nicht, weshalb sie sich nicht mehr in der Lage sehe, mit dem Rechtsvertreter zusammenzuarbeiten. Im Gegenteil sei es ihr nicht zuletzt im Hinblick auf die zusätzlichen Kosten, welche ein Wechsel der Rechtsvertretung zur Folge hätte, zuzumuten, die Dienste des nota bene selbst gewählten Rechtsvertreters weiterhin in Anspruch zu nehmen. Im Übrigen sei der Kindsmutter bereits im Mai/Juni 2024 ein Wechsel der unentgeltlichen Rechtsvertretung zugestanden worden. Es liege nicht im Belieben der Kindsmutter, die Rechtsvertretung auf Staatskosten ständig auszuwechseln. Ihr stehe es aber frei, auf eigene Kosten eine andere Rechtsvertretung zu mandatieren und freiwillig auf die Dienste der unentgeltlichen Rechtsvertretung zu verzichten. Im Rahmen ihrer Vernehmlassung weist die Vorinstanz zudem darauf hin, dass der Wohnsitzwechsel, wenn überhaupt, nur eine untergeordnete Rolle spielen könne, es könne ein Austausch mittels elektronischer Methode oder per Telefon erfolgen. Ein persönliches Gespräch sei auch nach dem Umzug nach [...] angesichts der gleichbleibenden Anfahrtszeit nach wie vor zumutbar.

 

2.4 Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV, SR 101) regelt die Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands soweit dies zur Wahrung der Rechte erforderlich ist. Vor dem Hintergrund des Anspruchs auf ein faires Verfahren ist ein Wechsel dann zu genehmigen, wenn aus objektiven Gründen eine sachgemässe Verbeiständung des Betroffenen nicht mehr gewährleistet werden kann (vgl. Bernhard Waldmann in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 1. Auflage 2015, Art. 29 N 73; Entscheid des Kantonsgerichts Graubünden vom 24. Mai 2023, ZK 1 23 51, E. 2). Ein Vertrauensverlust des Vertretenen aus rein subjektiven Gründen rechtfertigt keine Auswechslung. Vielmehr hat dieser substantiiert darzulegen, dass der unentgeltliche Rechtsbeistand seine Aufgabe nicht korrekt erfüllt hat bzw. weshalb das Vertrauensverhältnis gestört ist (vgl. Entscheid des Kantonsgerichts Graubünden vom 24. Mai 2023, ZK 1 23 51, E. 2). Aufgrund der mit dem Wechsel einhergehenden Kosten zu Lasten des Staates, ist Zurückhaltung geboten.

 

3.1 In tatsächlicher Hinsicht gilt es festzuhalten, dass die erste Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin, Rechtsanwältin Sabrina Palermo, nicht einmal zwei Monate nach Mandatsübernahme ausgewechselt wurde (Gesuch um Einsetzung datierend vom 12. März 2024, Mitteilung Ende Mandat an die KESB am 28. Mai 2024). Am 21. Juni 2024 ersuchte alsdann der aktuelle Rechtsvertreter, Rechtsanwalt René Firmin, bei der KESB Region Solothurn um Einsetzung als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Am 25. Februar 2025 stellte dieser wiederum Antrag auf Entlassung aus dem Mandatsverhältnis. Die Beschwerdeführerin hatte im Zeitpunkt der eigenständigen Mandatierung von Rechtsanwalt René Firmin Wohnsitz im Mutter-Kind-Heim [...], [...], in [...]. Die Distanz zur Kanzlei von Rechtsanwalt René Firmin ist gemäss Google Search mit einer Autofahrt von 56 Minuten zu bewältigen oder gemäss SBB-Website mit einer öV-Fahrt von mindestens 1h 33 Minuten. Ab dem neuen Wohnort der Beschwerdeführerin in [...] ergibt sich bei Google Search eine Autofahrt von 51 Minuten sowie bei der SBB-Website eine öV-Fahrt von mindestens 1h 51 Minuten. Mithin ist der Zugang zu einer persönlichen Besprechung mittels öV-Verbindung durch den Wohnortswechsel zwar etwas beschwerlicher geworden, aber ist nach wie vor unter zwei Stunden bewältigbar. Zwischenzeitliche Kontakte können wie von der Vorinstanz festgehalten via elektronische Kommunikation oder telefonisch erfolgen, so dass eine sporadische Bewältigung der Strecke zwecks persönlichen Treffens zumutbar bleibt. Der Kostennote von Rechtsanwalt René Firmin an die KESB Region Solothurn vom 25. Februar 2025 ist zu entnehmen, dass auch am früheren Wohnsitz im Mutter-Kind-Heim [...] der Austausch zwischen Rechtsanwalt René Firmin und Klientin häufig brieflich, per E-Mail und telefonisch stattfand.

 

3.2 Auch wenn aufgrund der Akten von kognitiven Einschränkungen der Kindsmutter auszugehen ist (vgl. familienrechtspsychologisches Gutachten mit Aktenzusammenfassung der IV-Akten der Kindsmutter) und persönliche Gespräche vermutlich einfacher und nachhaltiger zu führen sind als elektronische bzw. telefonische Kommunikation, ist der Entscheid der Vorinstanz vor dem Aspekt des Wohnortswechsels nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin bringt denn auch keine Argumente vor, weshalb das bisherige Kommunikationssystem nicht beibehalten werden könnte. Ein unangemessener Eingriff in die freie Anwaltswahl liegt nicht vor.

 

3.3 Was das Vertrauensverhältnis zwischen Rechtsanwalt René Firmin und der Beschwerdeführerin anbelangt, ist keine nähere Begründung für dessen geltend gemachte Störung erstellt. Rechtsanwalt René Firmin hat mit Stellungnahme vom 9. Juli 2025 an das Verwaltungsgericht festgehalten, es würden in der Sache unterschiedliche Rechtsauffassungen vorliegen. Ebenso hielt er gegenüber der Vor­instanz in seinem Schreiben vom 25. Februar 2025 fest, der Klientin fehle es offenbar am nötigen Vertrauen gegenüber seiner Person und seinen Bemühungen. Er opponiere nicht gegen den Wunsch der Mandantin, das Mandatsverhältnis aufzulösen. Auch seinerseits sei das Vertrauensverhältnis nach dieser Äusserung der Mandantin natürlich getrübt. Festzuhalten ist weiter, dass die Beschwerdeführerin gemäss den Akten der Vorinstanz am 20. März 2025 gar nicht Rechtsanwältin Lea Leiser sondern Rechtsanwalt Alexander Kunz mandatiert hat, welcher wiederum das Mandat mittels Substitutionsvollmacht vom 24. März 2025 auf Rechtsanwältin Lea Leiser übertragen hat. Entsprechend ist davon auszugehen, dass auch kein starker persönlicher Bezug zur neu gewünschten Mandatsperson vorhanden ist. Ebensowenig sind objektive Gründe dafür ersichtlich, dass eine sachgemässe Verbeiständung der Beschwerdeführerin nicht mehr gewährleistet wäre. Solche werden von der Beschwerdeführerin denn auch weder vor der Vorinstanz noch vor dem Verwaltungsgericht geltend gemacht. Entsprechend sind auch diesbezüglich die Voraussetzungen für einen Wechsel des unentgeltlichen Rechtsbeistandes nicht erfüllt. 

 

4. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorliegende Verfahren, über welches noch nicht entschieden wurde, ist gutzuheissen.

 

5. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht werden keine Kosten erhoben. Rechtsanwalt René Firmin wurde als bisheriger und verbleibender unentgeltlicher Rechtsbeistand zu einer Stellungnahme im Verfahren aufgefordert. Aufgrund des Unterliegens der Beschwerdeführerin ist grundsätzlich ihr die Entschädigung für dessen Bemühungen aufzuerlegen. Infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bzw. Beiordnung von Rechtsanwalt René Firmin als unentgeltlicher Rechtsbeistand im Hauptverfahren ist diese Entschädigung unter Vorbehalt des Rückforderungsanspruchs des Staates vorerst vom Kanton Solothurn zu leisten. Rechtsanwalt René Firmin macht in seiner Kostennote einen Aufwand von 2.40 h sowie Auslagen von CHF 29.20 geltend. Dies erscheint angemessen. Die vom Kanton Solothurn zu leistende Entschädigung beträgt somit CHF 524.50 (2.40h à CHF 190.00 [CHF 456.00] plus Auslagen von CHF 29.20 sowie 8.1% MWSt. [CHF 39.30]). Der Nachzahlungsanspruch auf den vollen vereinbarten Stundenansatz von CHF 280.00 beträgt CHF 216.00 zuzüglich MWSt. von CHF 17.50, total CHF 233.50.

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.    Der Kanton Solothurn hat dem im Verfahren vor der KESB Region Solothurn amtenden unentgeltlichen Rechtsbeistand von A.___, Rechtsanwalt René Firmin, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege eine Entschädigung von CHF 524.50 (inkl. Auslagen und MWSt.) auszurichten; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF 233.50 (inkl. MwSt.), beides, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Thomann                                                                          Blut-Kaufmann