Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 11. November 2025                           

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Obrecht Steiner    

Gerichtsschreiberin Law

In Sachen

A.___, vertreten durch Leutrime Djaferri-Asani,

 

Beschwerdeführerin

 

 

 

gegen

 

 

 

1.    KESB Olten-Gösgen,

2.    B.___

 

Beschwerdegegner

 

 

 

 

betreffend   vorsorgliche Kindesschutzmassnahmen


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. [...], geb. [...] 2019, ist der Sohn von A.___ (nachfolgend Kindsmutter und Beschwerdeführerin) und B.___ (nachfolgend Kindsvater). Das Bezirksgericht Bremgarten bestätigte mit Entscheid vom 2. März 2023 die Vereinbarung der Kindseltern, wonach [...] unter die gemeinsame elterliche Sorge und die alleinige Obhut der Kindsmutter gestellt wurde.

 

2. Mit undatierter Eingabe (Eingang Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde [KESB] Olten-Gösgen am 25. September 2023) berichtete die Kindsmutter über einen Vorfall am 12. November 2022, bei welchem es zu häuslicher Gewalt seitens des Kindsvaters inklusive eines Polizeieinsatzes gekommen sei. Weil es im Frauenhaus keinen Platz gehabt hätte, sei die Kindsmutter zwei Tage im Hotel untergekommen. Bis heute, v.a. seit dem Kindergarteneintritt von [...] am 17. August 2023, mache der Kindsvater Probleme und bringe [...] nicht zur vereinbarten Zeit nach Hause. Das Kindeswohl stünde in Frage. Infolgedessen bat die KESB Olten-Gösgen die Kindsmutter mit Schreiben vom 2. Oktober 2023 um eine ausgefüllte und unterschriebene Gefährdungsmeldung, welche gemäss den Akten in der Folge nicht einging.

 

3. Mit undatiertem Schreiben brachte die Kindsmutter der KESB Olten-Gösgen einen Vorfall vom 13. August 2024 zur Kenntnis, wonach [...] während den Betreuungszeiten des Kindsvaters Videos mit sexuellem Inhalt geschaut haben soll. Zudem lasse der Kindsvater [...] Videospiele wie bspw. Grand Theft Auto (GTA) konsumieren. [...] habe nach dem langen Wochenende beim Kindsvater meistens Albträume. Der Kindsvater komme mit der Trennung nicht klar und wolle die Kindsmutter zurück. Während den Betreuungszeiten verweile [...] bei den Eltern des Kindsvaters. Die Kindsmutter beantrage deshalb das alleinige Sorgerecht und die Abänderung der Besuchszeiten zu ihren Gunsten. Mit einer weiteren Eingabe vom 9. September 2024 ersuchte sie um Eröffnung eines Verfahrens bei der KESB Olten-Gösgen zu ihrem Schutz. Der Kindsvater solle sie mehrmals ausserhalb seiner Besuchszeiten zu Hause aufgesucht haben. Er habe sie und [...] gestalkt. Sie habe mehrere Beweise, dass der Kindsvater unfähig sei und [...] gefährde.

 

4. Am 25. Oktober 2024 gewährte die KESB Olten-Gösgen den Kindseltern das rechtliche Gehör und wies beide darauf hin, dass die Regelung der Besuche primär Aufgabe der Kindseltern sei. Es gelte festzuhalten, dass es sich um einen Teil der Erziehungsfähigkeit und -verantwortung der Kindseltern handle. Für den obhutsberechtigten Elternteil heisse das, in der Lage zu sein, dem Kind eine gute Beziehung zum anderen Elternteil zu ermöglichen und diese zu fördern. Beim besuchsberechtigten Elternteil bedeute dies, einen den Bedürfnissen des Kindes entsprechenden Kontakt unter Berücksichtigung des Kindeswohls durchzuführen. Es sei wichtig, gemeinsame Regelungen auszuarbeiten und verbindliche Abmachungen zu treffen. Die KESB Olten-Gösgen verweise hierzu auf eine Möglichkeit zur Teilnahme an einer kinderorientierten Beratung und Mediation bei der onYva, Rupperswil.

 

5. Mit Eingabe vom 1. November 2024 teilte der damals anwaltlich vertretene Kindsvater im Wesentlichen mit, dass er mit der kinderorientierten Beratung und Mediation bei der onYva in Rupperswil einverstanden sein. Auch er erhoffe sich eine Verbesserung der Verhältnisse. Aus seiner Sicht lägen die Probleme vorwiegend in den Streitigkeiten zwischen den Kindseltern. [...] entwickle sich gut und gehe gerne in den Kindergarten. [...] sei gerne bei ihm und wünsche sich mehr Kontakt, so insbesondere unter der Woche, z.B. über ein Telefongespräch, allenfalls als Videoanruf. Obschon das Bezirksgericht Bremgarten auch auf die Möglichkeit hingewiesen habe, zusätzliche Kontaktmöglichkeiten zu vereinbaren, weigere sich die Kindsmutter, den Wunsch von [...] zu erfüllen und ihn einmal zusätzlich oder länger zu Besuch zum Kindsvater zu geben. Die Besuchszeiten am Montag seien in der gerichtlich bestätigten Elternvereinbarung nicht festgelegt worden. Effektiv sei die Rückgabe am Montagabend mit Schwierigkeiten verbunden, weil dann häufig Stau herrsche und die Kindsmutter dem Kindsvater mit der Polizei drohe, sei [...] nicht innerhalb von 20 Minuten zurück. Es werde Unmögliches vom Kindsvater verlangt. Die langwierigen Autofahrten seien auf ein Minimum zu reduzieren, weil diese auch für [...] nicht angenehm seien.

 

6. Die Kindsmutter nahm am 4. Oktober 2024 Stellung und äusserte sich dahingehend, dass die gerichtlich vereinbarten Besuchszeiten durch den Kindsvater erschwert werden. Jeden Montag sei die wiederkehrende Situation, dass der Kindsvater [...] nicht wie gerichtlich vereinbart zurückbringe. An jedem seiner Besuchstage rufe er sie an und kriege emotionale Ausbrüche und Wutanfülle. Es habe auch Situationen gegeben, in denen der Kindsvater bei der Abholung vor [...] eskaliert sei. Zudem würden [...] Dinge vom Kindsvater und dessen Familie eingeredet, welche nicht kindsgerecht seien, bspw. dass sie irgendwann nicht mehr da sein werde. Dies habe bei [...] zu Angstzuständen und Albträumen geführt. [...] werde psychisch unter Druck gesetzt, was dem Kindsvater nicht bewusst sei.

 

7. Nachdem die Kindsmutter im Rahmen eines Telefonats von der KESB Olten-Gösgen über ihre fehlende Stellungnahme zur Mediation informiert wurde, teilte sie mit Eingabe vom 28. Februar 2025 der KESB Olten-Gösgen mit, dass sie mit dem Vorschlag der Mediation einverstanden sei. Zudem beantrage sie das alleinige Sorgerecht, was zum Kindeswohl und zur Sicherheit beitragen solle.

 

8. Mit Gesuch vom 28. Mai 2025 wandte sich die nun anwaltlich vertretene Kindsmutter erneut an die KESB Olten-Gösgen und stellte folgende Anträge:

 

1.   Das mit Entscheid der KESB Bremgarten (recte: Bezirksgericht Bremgarten) vom 2. März 2023 gewährte Besuchsrecht sei dem Kindsvater vorsorglich zu entziehen.

2.   Der Antrag 1 sei im Sinne von vorsorglichen Massnahmen aufgrund der besonderen Dringlichkeit sofort und ohne Anhörung des Kindsvaters, somit superprovisorisch, gestützt auf Art. 455 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) anzuordnen.

3.   Es sei eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB zu errichten und es seien dem Beistand folgende Anträge zu erteilen:

a.   Das Besuchsrecht schrittweise wieder einzuführen, sofern notwendig begleitet.

b.   Die Kindseltern bei der Umsetzung der Besuchsrechtsregelung zu unterstützen, diese zu koordinieren und zu überwachen.

c.   wenn nötig zwischen den Beteiligten zu vermitteln.

d.   Bei Bedarf die Modalitäten des Besuchsrechts (Übergabeort und -zeit, Ferien, nachholen von Besuchstagen, Anweisungen zum Verhalten, etc.) für die Parteien verbindlich festzulegen.

e.   Den Kindsvater in der Erziehung von [...] zu beraten und zu unterstützen.

f.    Bei Bedarf der KESB Olten-Gösgen weitere Antrag zu stellen.

4.   Der Antrag 3 sei i.S.v. vorsorglichen Massnahmen gestützt auf Art. 445 Abs. 1 ZGB und wegen der Kindeswohlgefährdung schnellstmöglichst anzuordnen.

5.   Eventualiter sei das mit Entscheid der KESB Bremgarten vom 2. März 2023 dem Kindsvater gewährten Besuchsrecht gemäss Ziffer 2.2 der Elternvereinbarung wie folgt zu ändern.

a.   Der Vater sei berechtigt zu erklären, [...] jedes zweite Wochenende, jeweils von Freitagabend, 18 Uhr, bis Sonntagabend, 19 Uhr, auf eigene Kosten zu sicher oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Der Vater hat [...] bei der Kindsmutter abzuholen und wieder zurückzubringen.

b.   Überdies sei der Vater berechtigt zu erklären, jährlich mit [...] auf eigene Kosten drei Wochen Ferien zu verbringen. Die Eltern sprechen sich mindestens zwei Monate im Voraus über die genaueren Daten ab. Die Eltern erklären sich einverstanden, wenn die Ferien im Ausland stattfinden und geben hiermit ihre Zustimmung. Sie seien zu verpflichten, dem jeweiligen anderen Elternteil auf erstes Verlangen eine beglaubigte Vollmacht zu erteilen.

6.   Die Kindsmutter sei im vorliegenden Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die Unterzeichnete als unentgeltliche Rechtsbeiständin einzusetzen.

7.   Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Kindsvaters.

 

9. Mit Verfügung vom 30. Mai 2025 entschied die KESB Olten-Gösgen Folgendes:

 

2.1 Der Antrag der Vertreterin der Kindsmutter auf vorsorglichen Entzug des Besuchsrechts des Kindsvaters wird abgewiesen.

2.2 Das Gesuch der Kindsmutter um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

2.3 Die Anträge der Vertreterin der Kindsmutter auf Errichtung einer Besuchsrechtsbeistandschaft eventualiter der Anpassung des Besuchsrechts werden einstweilen zugunsten der Erteilung einer Weisung an die Kindseltern zur Teilnahme an einer kinderorientierten Beratung und Mediation zurückgestellt.

2.4 Gestützt auf Art. 314 Abs. 2 ZGB werden A.___ und B.___ aufgefordert, eine kinderorientierte Mediation bei onYva, Suhrhardweg 14, 5102 Rupperswil, mit einem Kostendach von max. CHF 8'000.00 in Anspruch zu nehmen.

2.5 A.___ und B.___ wird die Weisung erteilt, sich bis spätestens 10. Juni 2025 telefonisch bei onYva, Suhrhardweg 14, 5102 Rupperswil (Tel. 062 521 33 70) zu melden und einen Termin für ein Erstgespräch zu vereinbaren.

2.6 onYva, Suhrhardweg 14, 5102 Rupperswil wird gebeten, der Sozialregion Olten, Amt für Kindes- und Erwachsenenschutz (AKES) umgehend die Kostenfolgen anzuzeigen, damit dieses die Kostengutsprache erteilen und die Beteiligung der Eltern an den Kosten abklären kann.

2.7 onYva, Suhrhardweg 14, 5102 Rupperswil wird gebeten, nach erfolgter Mediation der KESB Olten-Gösgen ein Verlaufsprotokoll und einen Kurzbericht über die getroffenen Regeln zuzustellen. Sollte die Mediation vorzeitig abgebrochen werden, ist der KESB Olten-Gösgen umgehend Meldung zu erstatten.

2.8 Einer allfälligen Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen. Der vorliegende Entscheid ist vollstreckbar.

2.9 Über die Verfahrenskosten wird beim Abschluss des Verfahrens entschieden.

 

10. Dagegen erhob die Kindsmutter am 10. Juni 2025 Verwaltungsgerichtsbeschwerde und stellte die folgenden Anträge:

 

1.   Der Entscheid der Vorinstanz vom 30. Mai 2025 sei teilweise aufzuheben.

2.   Die angerufene Beschwerdeinstanz habe über sämtliche Anträge zu entscheiden, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3.   Eventualiter sei dem Antrag auf Entzug des Besuchsrechts des Kindsvaters durch die angerufene Beschwerdeinstanz stattzugeben.

4.   Die angerufene Beschwerdeinstanz habe über das Gesuch um Errichtung eines Beistandes für das Kind umgehend zu entscheiden, eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, darüber zu entscheiden.

5.   Eventualiter habe die angerufene Beschwerdeinstanz über die Abänderung des Besuchs- und Ferienbesuchsrechts umgehend zu entscheiden, subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen darüber zu entscheiden.

6.   Der Beschwerdeführerin sei für das Verfahren vor der Vorinstanz die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die Unterzeichnete als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen.

7.   Der Beschwerdeführerin sei im vorliegenden Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die Unterzeichnete als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen.

8.   Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Vorinstanz.

 

11. Mit Verfügung vom 3. Juli 2025 wurde die Schulleitung des Kindergartens [...] ersucht, die Absenzenübersicht von [...] für das Schuljahr 2024/2025 einzureichen. Mittels separater Verfügung desselben Datums wurde onYva um Mitteilung gebeten, ob seitens der Kindseltern ein Termin für ein Erstgespräch vereinbart worden sei, wann dieses stattgefunden habe bzw. werde. Ein allfälliges Verlaufsprotokoll der Mediation habe onYva dem Verwaltungsgericht einzu­reichen. Der Beschwerdeführerin wurde des Weiteren mit separater Verfügung vom 3. Juli 2025 die unentgeltliche Rechtspflege unter Einsetzung von Rechts­anwältin Leutrime Djaferri-Asani als unentgeltliche Rechtsbeiständin bewilligt.

 

12. Mit Verfügung vom 8. Juli 2025 wurde der Kindergarten um eine detaillierte Absenzenübersicht gebeten, welche am 10. Juli 2025 beim Verwaltungsgericht einging.

 

13. Mit Schreiben vom 9. Juli 2025 teilte onYva mit, dass die Erstgespräche am 12. Juni sowie 19. Juni 2025 stattgefunden hätten. Weitere Beratungstermine seien nach der Sommerzeit vereinbart worden. Da erst die Erstgespräche stattgefunden hätten, sei es zum aktuellen Zeitpunkt nicht möglich, einen Verlaufsbericht zu erstellen.

 

14. Am 23. Juli 2025 ersuchte die Beschwerdeführerin darum, dass die Schulleitung zu verpflichten sei, die detaillierte Absenzenübersicht für das erste Semester, nämlich von August 2024 bis Dezember 2024, einzureichen. Zudem werde das Verwaltungsgericht auf die Gefährdung des Wohls von [...] hingewiesen. Seit Verfahrensbeginn habe es erneut Vorfälle gegeben, die der Psyche und seinem Wohl schaden würden.

 

15. Mit Eingabe vom 18. August 2025 reichte Rechtsanwältin Leutrime Djaferri-Asani ihre Kostennote zu den Akten.

 

16. Mit Eingabe vom 24. Oktober 2025 brachte die Beschwerdeführerin u.a. zur Kenntnis, dass sich die Situation nicht verbessert habe. Am 13. Oktober 2025 hätte der Kindsvater [...] abholen sollen, da dieser beim Kindsvater eine Woche Ferien verbringen sollte. [...] sei jedoch nicht abgeholt worden und der Kindsvater habe die Beschwerdeführerin auch nicht informiert. Der Kindsvater habe auch nicht mit Hilfe der onYva kontaktiert werden können. Erst am darauffolgenden Tag habe sich der Kindsvater bei der Kindsmutter und der onYva gemeldet. Er habe kein Geld für den Zug gehabt. Zudem habe die Kindsmutter nicht ihm direkt, sondern der onYva Ferienfotos von [...] geschickt und sich während der Ferien mit [...] nicht bei ihm gemeldet. Der Kindsvater habe aktuell keinen Führerausweis und hole [...] mit dem Zug oder mit Freunden ab. Die Kindsmutter sei besorgt gewesen, wie der Kindsvater [...] während den Ferienwochen ernähren würde, habe er eigenen Aussagen zufolge doch kein Geld für den Zug. [...] habe sich vermehrt geäussert, es gäbe beim Kindsvater nichts zu essen. Alsdann sei die Situation ausgeartet und der Kindsvater habe die Mediation abgebrochen. Offenbar wurde die Beratung nach einem erneuten Telefonanruf zwischen der Mediatorin und dem Kindsvater wieder aufgenommen.

 

 

II.

 

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 130 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum ZGB [EG ZGB, BGS 211.1]). Vorsorgliche und superprovisorische Massnahmen dienen der Rechts­verwirklichung. Sie halten entweder als Sicherungsmassnahmen einen Zustand aufrecht (bspw. Kontosperre) oder gestalten als Regelungs- bzw. Gestaltungs­massnahmen eine Situation neu (bspw. Ernennung einer gesetzlichen Vertretung). Darüber heraus entlasten vorsorgliche und superprovisorische Massnahmen das Hauptverfahren: Dank ihnen bleibt hinreichend Zeit für vertiefte Abklärungen (Luca Maranta in: Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, BSK ZGB, 7. Auflage 2022, Art. 445 N 2). In casu handelt es sich unbestrittenermassen um einen Entscheid, in welchem der Erlass von vorsorglichen Massnahmen abgelehnt wurde. Nach Art. 445 Abs. 2 ZGB kann innert zehn Tagen nach deren Mitteilung Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen erhoben werden, wobei die Beschwerdeführerin in casu innert Frist Beschwerde vor Verwaltungsgericht erhoben hat. Indem die KESB Olten-Gösgen den Anträgen der Beschwerdeführerin als Verfügungsadressatin nicht Folge gab, so insbesondere der Errichtung einer Beistandschaft sowie dem Entzug des Besuchsrechts, ist sie durch den angefoch­tenen Zwischenentscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2.1 Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, indem die KESB Olten-Gösgen der Begründungspflicht in keiner Weise nachgekommen sei. Die KESB Olten-Gösgen habe es unterlassen, das Kindeswohl zu prüfen und in ihrem Entscheid konkrete Ausführungen zum Kindeswohl zu machen. Auch habe es die KESB Olten-Gösgen unterlassen, schriftliche Auskünfte beim Kindergarten einzuholen oder anderweitige Abklärungen zu tätigen. Eine Auseinandersetzung mit der eingereichten Stellungnahme der Beschwerdeführerin fehle. Die KESB Olten-Gösgen habe es unterlassen, die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass sie keine Stellungnahme hinsichtlich der Mediation erhalten habe. Auch ein am 28. Februar 2025 in Aussicht gestellter Entscheid sei nie erlassen worden. Zudem sei die Beschwerdeführerin nach regelmässigen telefonischen Kontaktaufnahmen dahingehend vertröstet worden, dass sich das zuständige Behördenmitglied bei ihr melden werde, resp. die Beschwerdeführerin die Polizei verständigen solle. Ein persönliches Gespräch zwischen der Beschwerdeführerin und einem zuständigen Behördenmitglied habe nie stattgefunden. Die KESB Olten-Gösgen habe somit die Gefährdungsmeldungen der Beschwerdeführerin weder geprüft noch ernstgenommen.

 

2.2 Das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn eine Behörde auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil sie aufgrund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (vgl. BGE 143 III 297 E. 9.3.2; 141 I 60 E. 3.3; Gerold Steinmann in: Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.]: Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, St. Gallen 2014, N 48 zu Art. 29 BV). Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet unter anderem auch, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Die Begründung des Entscheids muss so abgefasst sein, dass ihn der Betroffene gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70, mit weiteren Hinweisen).

 

2.3 Der Untersuchungsgrundsatz verpflichtet die Behörde von Amtes wegen dazu, für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Welches der entscheidrelevante Sachverhalt ist, muss aufgrund der im konkreten Einzelfall massgebenden spezialgesetzlichen Regeln beurteilt werden. Die Behörde hat zu ermitteln, was nach den vernünftigen Erwartungen aller Beteiligten relevant und ausreichend ist, um zu einer sachlich zutreffenden Entscheidung zu führen.

 

2.4 Inwiefern der Anspruch auf rechtliches Gehör vorliegend verletzt worden sein soll, erschliesst sich nicht. Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung folgt aus dem Gehörsanspruch gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und der darauf fussenden Begründungspflicht nicht, dass sich das Gericht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss. Es kann sich auf diejenigen Gesichtspunkte konzentrieren, die für den Entscheid wesentlich sind und es der vom Entscheid betroffenen Person ermöglichen, die Entscheidfindung nachzuvollziehen und den Entscheid in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterzuziehen. Die urteilende Instanz muss daher wenigstens kurz die Überlegungen nennen, auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_884/2012 vom 16. Mai 2013 E. 3.2. mit Verweis auf BGE 138 I 232 E. 5.1 S. 237 und BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236). Wie die Ausführungen der Beschwerdeführerin zeigen, war sie ohne weiteres in der Lage, die Verfügung der KESB Olten-Gösgen sachgerecht anzufechten. Die betreffenden Rügen erweisen sich damit als unbegründet. Selbst wenn die KESB Olten-Gösgen ihren Entscheid eher knapp begründet hat, so geht dem Entscheid, insbesondere aus Ziffer 1.4. die einschlägige Überlegung zur Abweisung des Gesuchs um Kindesschutzmassnahmen der Beschwerdeführerin hervor, wobei im vorinstanzlichen Entscheid insbesondere keine Kindeswohlgefährdung festgehalten wurde. Indem die Beschwerdeführerin ohne weiteres in der Lage war, das vorinstanzliche Urteil sachgerecht anzufechten, erweisen sich ihre Rügen als unbegründet, musste die KESB Olten-Gösgen doch nicht auf jedes ihr vorgetragenen Argumente explizit eingehen. Selbst wenn die KESB Olten-Gösgen nach der ersten Gefährdungsmeldung kein Verfahren eröffnete, ist darin weder eine Rechtsverweigerung noch eine Rechtsverzögerung auszumachen. Indem das Kindeswohl – wie nachfolgend erläutert – nicht als gefährdet erachtet werden kann, ist die längere Reaktionsdauer der KESB Olten-Gösgen nach Eingang der ersten Gefährdungsmeldung zwar nicht zu beschönigen, ging allerdings nicht zu Lasten des Wohls von [...]. Betreffend das Vorbringen der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes durch die KESB Olten-Gösgen, ist die Beschwerdeführerin auf ihre Mitwirkungspflicht hinzuweisen, wonach sie von sich aus diverse Polizeiberichte, Berichte des Kindergartens, u.Ä. der KESB Olten-Gösgen hätte einreichen können. Indem das Verwaltungsgericht insbesondere den Kindergarten um Einreichen diverser Berichte aufforderte, wäre eine diesbezügliche allfällige Gehörsverletzung im Rahmen des Verfahrens vor der KESB Olten-Gösgen ohnehin geheilt worden.

 

3. Mit Eingabe vom 23. Juli 2025 ersuchte die Beschwerdeführerin um Edition der detaillierten Absenzenübersicht des Kindergartens für die Zeitspanne von August 2024 bis Dezember 2024. Das Verwaltungsgericht ersuchte mit Verfügung vom 3. Juli 2025 den Kindergarten um Einreichung der Absenzenübersicht für das Schuljahr 2024/2025 sowie mit Verfügung vom 8. Juli 2025 um eine detaillierte Absenzenübersicht, aus der die einzelnen Absenzen und die Gründe hierfür ersichtlich sind. Mit Eingabe vom 9. Juli 2025 reichte der Kindergarten Journaleinträge zu den Akten, aus welchen drei detaillierte Absenzen von Januar, Februar und Mai 2025 hervorgehen. Die Eingabe enthielt im Übrigen mehrheitlich Beobachtungen von [...] im Kindergartenalltag und die Zusammenfassung eines Standortgesprächs. Indem vorliegend anhand der Journaleinträge keine Kindeswohlgefährdung auszumachen ist (II. E. 6.1 hiernach), ist nicht ersichtlich, welche zusätzlichen relevanten Erkenntnisse das Gericht durch die detaillierte Übersicht der Absenzen von August 2024 und Dezember 2024 in Anbetracht der totalen Absenzenzahl, welche im üblichen Rahmen erscheint, und der verfügbaren Einträge gewinnen könnte. Der Antrag ist somit abzuweisen.

 

4.1 Die Kindesschutzbehörde trifft zum Schutze des Kindes die geeigneten Massnahmen, wenn das Wohl des Kindes gefährdet ist und die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen oder dazu ausserstande sind (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Sie kann insbesondere die Eltern ermahnen, ihnen bestimmte Weisungen für die Pflege, Erziehung oder Ausbildung erteilen und eine geeignete Person oder Stelle bestimmen, der Einblick und Auskunft zu geben ist (Art. 307 Abs. 3 ZGB).

 

4.2 Erfordern es die Verhältnisse, so ernennt die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat unterstützt (Art. 308 Abs. 1 ZGB). Die Kindesschutzbehörde kann der Beistandsperson besondere Befugnisse übertragen, namentlich die Vertretung des Kindes bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruches und anderer Rechte und die Überwachung des persönlichen Verkehrs (Art. 308 Abs. 2 ZGB).

 

4.3 Die Anordnung einer Beistandschaft nach Art. 308 ZGB stellt eine Kindesschutzmassnahme dar. Erfordern es die Verhältnisse, kann die Kindesschutzbehörde dem Kind einen Beistand ernennen, der die Eltern in ihrer Sorge um das Kind unterstützt (Abs. 1). Sie kann dem Beistand besondere Befugnisse übertragen (Abs. 2). Die Anordnung einer Beistandschaft hat den im Kindesschutz geltenden Grundsätzen zu genügen. Vorausgesetzt ist somit eine Gefährdung des Kindeswohls (Art. 307 Abs. 1 ZGB), welcher nicht durch die Eltern (Art. 307 Abs. 1 ZGB) und auch nicht durch weniger einschneidende Massnahmen begegnet werden kann (Grundsatz der Verhältnismässigkeit). Die Massnahme muss zudem zur Erreichung des angestrebten Zwecks als geeignet erscheinen (Grundsatz der Geeignetheit; Urteil des Bundesgerichts 5A_1029/2020 vom 19. Mai 2021, E. 3.6.1. m.w.H.).

 

4.4 Die Anordnung von Kindesschutzmassnahmen im Sinne von Art. 307 ff. ZGB setzt die Gefährdung des Kindeswohls voraus. Das Kindeswohl gilt als oberste Maxime des Kindesrechts. Dazu gehören – in einer positiven und nicht abschliessenden Beschreibung – die Förderung der Entwicklung in geistiger, körperlicher und seelischer Hinsicht (vgl. Art. 302 Abs. 1 ZGB), ein Umfeld von Kontinuität und Stabilität, die Möglichkeit einer inneren Bindung des Kindes an die Beziehungspersonen, eine positive Beziehung zu den Eltern bzw. nach Trennung oder Scheidung zu beiden Elternteilen, die Haltung zur Gestaltung der Beziehung zum anderen Elternteil und die Achtung des Willens des Kindes und seines Selbstbestimmungsrechts. Entsprechend ist das Wohl des Kindes gefährdet, sobald nach den Umständen die ernstliche Möglichkeit einer Beeinträchtigung des körperlichen, sittlichen oder geistigen Wohls des Kindes vorauszusehen ist. Die Gefährdung kann nur in jedem einzelnen Fall unter Berücksichtigung der Gesamtheit aller Umstände bestimmt werden. Die (objektiv fassbare) Gefahr einer Beeinträchtigung muss einigermassen konkret sein, auch wenn regelmässig prognostische Elemente miteinzubeziehen sind. Nicht erforderlich ist, dass sich die Gefahr bereits verwirklicht hat. In diesem Sinne ist auch der gesetzliche Kindesschutz Präventivmassnahme und hat sich vom Grundsatz «in dubio pro infante» leiten zu lassen. Dabei ist unerheblich, worauf die Gefährdung zurückzuführen ist. Die Ursachen können in den Anlagen oder in einem Fehlverhalten des Kindes, der Eltern oder der weiteren Umgebung liegen. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die Eltern ein Verschulden an der Gefährdung trifft. Die für oder gegen eine Gefährdung des Kindeswohls sprechenden Umstände bzw. deren Nachweis sind eine Sachfrage, die durch entsprechende Feststellungen oder durch die allgemeine Lebenserfahrung beantwortet wird, wobei letzternfalls auch jene Tatsachen als vorhanden festgestellt sein müssen, die eine Anwendung von Erfahrungssätzen überhaupt erst ermöglichen. Eine – in pflichtgemässer Ausübung des Ermessens zu beantwortende – Rechtsfrage ist hingegen, ob auf der Basis dieser Umstände eine Gefährdung des Kindeswohls zu bejahen oder zu verneinen ist (vgl. BGE 146 III 313, E. 6.2.2 mit weiteren Hinweisen).

 

4.5 Ein Kind hat keinen Anspruch auf «ideale» Eltern und «optimale» Erziehung. Die Behörden – regelmässig die KESB, ausnahmsweise die Gerichte (vgl. Art. 315a f. ZGB) – dürfen mithin nur in Ausnahmefällen Unterstützungsmassnahmen gegen bzw. ohne den Willen der Inhaber der elterlichen Sorge anordnen (Maranta Luca, in: Kren Kostkiewicz Jolanta/Wolf Stephan/Amstutz Marc/Fankhauser Roland [Hrsg.], ZGB Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 307 N 2).

 

4.6 Der staatliche Eingriff muss verhältnismässig sein, das heisst, er muss den Grundsätzen der Subsidiarität, Komplementarität und Proportionalität entsprechen (Peter Breitschmid in: Geiser/Fontoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar zum ZGB, 7. Auflage, Basel 2022, Art. 307 N 4 ff.).

 

5.1 Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vor, das vereinbarte Besuchsrecht sei mit regelmässigen Konflikten zwischen den Kindseltern verbunden. Die Ausübung des Besuchsrechts habe sich schon seit dem Entscheid der KESB Bremgarten (recte: Bezirksgericht Bremgarten) vom 2. März 2023 als schwierig erwiesen, habe sich jedoch seit dem Kindergarteneintritt von [...] per 17. August 2023 verschlechtert. Die Kindseltern hätten mit der von der KESB Bremgarten (recte: Bezirksgericht) genehmigten Vereinbarung vorgesehen, dass der Kindsvater [...] jeweils am Montag um 19 Uhr zurückbringen müsse. Der Kindsvater halte sich nicht an den Entscheid der KESB Bremgarten (recte: Bezirksgericht Bremgarten) und bringe [...] nicht zu den vereinbarten Zeiten nach Hause. Zudem hole er [...] teilweise ohne Voranmeldung früher ab, habe an anderen Wochentagen ohne Voranmeldung vor der Wohnungstür der Beschwerdeführerin gestanden, habe [...] regelmässig vom Kindergarten abgemeldet und habe die Beschwerdeführerin vor [...] regelmässig beleidigt, beschimpft und von ihr verlangt, ihm zu gehorchen. Dieses Verhalten erschwere die Kommunikation zwischen den Parteien. Die Beschwerdeführerin habe am 25. September 2023, 14. August 2024, 9. September 2024 und am 4. November 2024 Gefährdungsmeldungen bei der KESB Olten-Gösgen eingereicht. So habe die Beschwerdeführerin über sexuelle Gesten [...] gegenüber einem Freund berichtet, was durch die Konsumation von Videos mit sexuellem Inhalt beim Kindsvater herrühre. [...] habe Albträume, da er bei seinem Vater das Videospiel GTA spiele und Horrorfilme schauen dürfe. Der Kindsvater bringe [...] jeweils nicht in den Kindergarten und verletze dadurch seine Pflichten in grober Weise. Auch die Gefährdungsmeldung vom 9. September 2024 habe wiederum auf den Konsum von Horrorfilmen, Videos mit sexuellem Inhalt und GTA-Spiele aufmerksam gemacht. [...] befände sich auch in einem Loyalitätskonflikt, da der Kindsvater ihm mitteile, die Beschwerdeführerin sei schlecht und verlasse [...] bald. Mit Meldung vom 4. November 2024 habe sie wiederum die KESB Olten-Gösgen darüber informiert, dass der Kindsvater es regelmässig unterlasse, [...] in den Kindergarten zu bringen und [...] psychisch unter Druck setze, indem er schlecht über die Familie der Beschwerdeführerin sowie über die Beschwerdeführerin rede. Mit der Mediation sei die Beschwerdeführerin weiterhin einverstanden. Das Kindeswohl erfordere jedoch weitere Massnahmen, die umgehend anzuordnen seien. Das Besuchsrecht werde mit wenigen Ausnahmen zwar ausgeübt, es gehe hingegen mit ständigen Diskussionen zwischen den Kindseltern und Beleidigungen von Seiten des Kindsvaters einher. Die Kommunikation zwischen den Kindseltern sei seit Jahren schwierig und massiv mit Konflikten behaftet. Konstruktive Gespräche über Kinderbelange seien den Kindseltern noch nie möglich gewesen, vielmehr sei die Beschwerdeführerin bei sämtlichen Kommunikationsversuchen mit persönlichen Vorwürfen vom Kindsvater angegriffen worden. Die gegenseitigen Verletzungen wiegen nach wie vor schwer, sodass die Parteien wohl auch künftig kaum in der Lage sein werden, sich konfliktfrei über Kinderbelange auszutauschen. Die Kindeswohlgefährdung bestünde darin, dass [...] dem Elternkonflikt ausgesetzt sei, er in einem Loyalitätskonflikt stünde und neben GTA-Videos, auch Horrorfilme und Videos mit sexuellem Inhalt beim Kindsvater schauen könne. Sollte das Verwaltungsgericht das Besuchsrecht des Kindsvaters nicht einstellen, sei das Besuchsrecht neu zu regeln.

 

5.2 Die KESB Olten-Gösgen begründet ihren Entscheid damit, der Konflikt der Kindseltern erschwere [...] einen guten Kontakt zu beiden Elternteilen. Die Eingabe der Beschwerdeführerin zeige auf, dass eine respektvolle Kommunikation sowie das Treffen von verbindlichen Abmachungen zwischen den Kindseltern nicht möglich sei. Die Kindseltern würden sich gegenseitig Vorwürfe machen. Die Wahrscheinlichkeit, dass ein Einschreiten der Behörde von keinem der Partei akzeptiert werde, sei sehr hoch. Eine Anpassung des Besuchsrechts komme in Betracht, jedoch seien die Kindseltern aufzufordern, eine einvernehmliche Lösung zu erarbeiten. Die KESB Olten-Gösgen erachte es deshalb als zielführend, wenn die Kindseltern selber nach Lösungen suchen und diese aushandeln. Damit die Kindseltern eine verbindliche Regelung der Kontakte von [...] ausarbeiten, welche seinen Bedürfnissen entspreche, werden die Kindseltern zu einer kinderorientierten Beratung und Mediation durch onYva, Rupperswil, aufgefordert. Die KESB Olten-Gösgen erachte es als wichtig, beginnen die Kindseltern die strittige Paarebene ruhen zu lassen und Verantwortung zu übernehmen. Dabei benötigen sie fachliche Unterstützung. Sollte sich zeigen, dass mit diesem Schritt keine Vereinbarungen der Kindseltern zum Wohl von [...] erzielt werden können, so werde die KESB weitere Schritte prüfen. Bei der Situation der Kindseltern sei von einem klassischen Elternkonflikt auszugehen, wobei nicht üblich sei, eine Abklärung der Kindessituation vorzunehmen und ebenso wenig Polizeibericht und Berichte vom Kindergarten beizuziehen, zumal bereits eine Besuchsrechtsregelung bestehe.

 

6.1 Die Anordnung von Kindesschutzmassnahmen, wie die von der Beschwerdeführerin beantragten Errichtung einer Beistandschaft, setzt nach Art. 307 Abs. 1 ZGB eine Kindeswohlgefährdung voraus. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin liegt eine Kindeswohlgefährdung in casu insbesondere aufgrund des bestehenden Loyalitätskonflikts und durch den Konsum von Videos beim Kindsvater mit sexuellem und gewalttätigem Inhalt vor. Mit Eingabe vom 23. Juli 2025 brachte die Beschwerdeführerin erneut – notabene unsubstantiierte – Vorfälle vor, welche der Psyche und dem Wohl von [...] schaden würden. Zumal die Äusserungen der Beschwerdeführerin nicht mit weitergehenden Berichten von Fachpersonen oder Drittmeldungen wie bspw. von Familienmitgliedern der Beschwerdeführerin oder von den Kindergartenlehrpersonen belegt wurden, handelt es sich bei den Vorbringen der Beschwerdeführerin um blosse Parteibehauptungen. Die vom Verwaltungsgericht edierten Kindergartenberichte weisen auf kein auffälliges Verhalten von [...] hin. So geht den Berichten des Kindergartens zwar eine entschuldigte Abwesenheit von [...] an 16 Halbtagen hervor, wobei Abmeldungen sowohl von Seiten des Kindsvaters als auch von der Kindsmutter erfolgten. [...] Verhalten scheint gestützt auf die Journaleinträgen des Kindergartens allerdings nicht augenfällig und weist insbesondere keine Anzeichen einer Kindeswohlgefährdung auf. So berichten die Kindergartenlehrpersonen, dass [...] über einen sicheren Wortschatz verfüge, diesen angemessen anwende und in ganzen Sätzen spreche. Er könne sich ausdrücken und sei gegenüber allen Kindern offen und animiere diese, bei seinen Spielen mitzuspielen. In Konflikten sei ihm stets eine passende Lösung wichtig. Bei Streitereien gehe er mutig dazwischen und setze sich für faire Lösungen ein. Es ist gerichtsnotorisch, dass ein Kind, welches sexuelle und gewalttätige Inhalte konsumiert, Verhaltensauffälligkeiten an den Tag legt, so z.B. eine stark sexualisierte Sprache. Etwaige Hinweise auf solche Verhaltensauffälligkeiten von [...] können den Journaleinträgen des Kindergartens nicht entnommen werden. Zwar erzählt die Beschwerdeführerin von einer sexuellen Gestik sowie Äusserungen von [...] gegenüber seinem Freund, wobei dieser Vorfall erneut als blosse Parteibehauptung zu werten ist. Hingegen ist gestützt auf die eingereichten WhatsApp-Verläufe sowie die Akten ein langjähriger Konflikt der Kindseltern mit verhärteten Fronten auszumachen. Diese Problematik resultiert in einem anhaltenden elterlichen Konflikt, wobei die Beschwerdeführerin selbst einräumt, konstruktive Gespräche über [...] seien nicht machbar. Die WhatsApp-Verläufe zeugen von einer konfliktbelasteten, lösungsfreien Kommunikation der Kindseltern, indem sie sich jeweils mit diversen Konsequenzen sowie mit der Involvierung des Gerichts, der Polizei und Anwälten drohen, falls das Gegenüber von seinem Standpunkt nicht abrückt. Eine sachliche Kommunikation über [...] und dessen Bedürfnisse kann aufgrund der streitgeprägten Kommunikation zwischen den Kindseltern nicht stattfinden. Dies muss dringend zu Gunsten von [...] aufgearbeitet werden, weil die Kindseltern verpflichtet und befähigt sind, anhand einer Verbesserung der Kommunikation einer allfälligen Kindeswohlgefährdung zu begegnen. Indem entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin in casu keine Kindeswohlgefährdung vorliegt, ist die Anordnung weitergehender Kindesschutzmassnahmen weder angemessen noch verhältnismässig. In casu hat die KESB Olten-Gösgen richtigerweise die erschwerte, konfliktüberschattete Kommunikation der Eltern als Hauptproblematik erkannt, welcher vorerst durch eine Mediation begegnet werden kann. Es ist richtig, hat die KESB Olten-Gösgen den Antrag um Errichtung der Beistandschaft zurückgestellt, weil aufgrund der fehlenden Kommunikationsfähigkeit der Eltern und der fehlenden Kooperationsbereitschaft eine Beistandschaft nicht zielführend wäre. Die Kindseltern können mit Hilfe der Mediation bei onYva ihre Kommunikation verbessern und dadurch mit weniger einschneidenden Massnahmen die erhärteten Fronten klären und zum Wohl von [...] beitragen. Wie die Errichtung einer Beistandschaft zur Beruhigung der konfliktgeprägten Situation der Eltern besser beitragen könnte, ist nicht ersichtlich und vorerst weder angemessen noch verhältnismässig. Eine Beistandschaft wird primär zum Schutz des Kindeswohls errichtet und dient weder zur Konfliktbereinigung noch zur Verbesserung der Kommunikation der Kindseltern und insbesondere auch nicht zum Schutz der Kindsmutter. Es liegt primär an den Kindseltern, ihre Kommunikation zu verbessern. Die Anordnung der Mediation erweist sich in casu als verhältnismässig und rechtens. Nachdem die onYva der KESB Olten-Gösgen eine Rückmeldung über den negativen oder positiven Mediationsversuch erstattet hat, kann die KESB Olten-Gösgen aufgrund der vorerst erfolgten Rückstellung die Anordnung von Kindesschutzmassnahmen hinsichtlich einer Beistandschaft erneut prüfen. Demzufolge hat die KESB Olten-Gösgen richtigerweise den Antrag einer Beistandschaft zurückgestellt und nicht abgewiesen. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

 

6.2.1 Betreffend den Antrag des Entzuges resp. Abänderung des Besuchsrechts gilt festzuhalten, dass das Besuchsrecht für das Kind und seine psychische Entwicklung von entscheidender und schicksalhafter Bedeutung ist. Es dient unter anderem dem Zweck, Loyalitätskonflikte abzubauen, indem einerseits durch den Kontakt die psychische Beziehung zwischen dem obhutsfreien Elternteil und dem Kind aufgebaut und verbessert wird, sowie andererseits, indem dem sich häufig in einem Loyalitätskonflikt befindlichen Kind vermittelt wird, dass der Kontakt zum obhutsfreien Elternteil nichts Vorwerfbares ist. Weiter soll durch das Besuchsrecht verhindert werden, dass das Kind den obhutsfreien Elternteil idealisiert oder dämonisiert, da beides der psychischen Entwicklung bzw. Persönlichkeitsentwicklung des Kindes abträglich ist. So kann eine Dämonisierung zu einer Selbstwertproblematik führen, eine Idealisierung zur ungenügenden Auseinandersetzung mit der Realität (vgl. Willhelm Felder/Heinz Hausheer, Drittüberwachtes Besuchsrecht, Die Sicht der Kinderpsychiatrie, in: ZBJV 129/1993, S. 698 ff., insbesondere S. 705). Eine Verweigerung oder ein Entzug des Besuchsrechtes darf somit nur angeordnet werden, wenn dies zur Abwehr einer sonst drohenden Gefährdung des Kindes notwendig ist und dieser nicht auf weniger eingreifende Art begegnet werden kann. Eine solche Gefährdung des Kindeswohles ist nicht leichthin anzunehmen (vgl. BGE 111 II 407; ZBJV 126, 1190, S. 150). Die Verweigerung oder Entziehung des persönlichen Verkehrs als Kindesschutzmassnahme unterliegt dem Gebot der Verhältnismässigkeit, der vollständige Entzug des Rechts auf persönlichen Verkehr bildet daher die «ultima ratio» und darf im Interesse des Kindes nur angeordnet werden, wenn sich dessen nachteiligen Auswirkungen nicht durch andere Massnahmen in vertretbaren Grenzen halten lassen (vgl. BGE 122 III 404 E. 3a und b S. 406 f.; 120 II 229 E. 3b/aa S. 232 f.; Urteil des Bundesgerichts 5A_331/2009 vom 6. Juli 2009 E. 2.2.1). Ansonsten verbietet der Grundsatz der Verhältnismässigkeit und der Sinn und Zweck des persönlichen Verkehrs dessen gänzliche Unterbindung (vgl. BGE 122 III 404 E. 3c S. 408; Urteil des Bundesgerichts 5A_331/2009 vom 6. Juli 2009 E. 2.2.1).

 

6.2.2 Wie bereits obgenannt ausgeführt, liegen keine Anzeichen einer Kindeswohlgefährdung vor. Zudem liegen keine Anhaltspunkte vor, wonach [...] seinen Vater nicht gerne besucht und ihn nicht mehr besuchen will. Auch die Berichte des Kindergartens deuten nicht in diese Richtung. Eine überhöhte Risikomentalität bzw. eine Nullrisikotoleranz zu etablieren und damit den persönlichen Verkehr aus Risikogesichtspunkten ohne Beweise mittels begleiteter Besuche einzuschränken oder Übernachtungen bei einem Elternteil aufgrund unbegründeter Sorgen und Ängste aufzuschieben, wirken kontraproduktiv, pathologisieren bzw. perpetuieren Elternkonflikte und bestärken i.d.R. die Ängste des den Kontakt verweigernden Elternteils aber auch der betroffenen Kinder nur noch (Patrick Fassbind: Umdenken im Elternkonflikt – ein Pamphlet, in: ZKE 3/2025 S. 218). Patrick Fassbind bringt in diesem jüngst erschienenen Artikel die bundesgerichtliche Rechtsprechung auf den Punkt. Bei der Beschränkung des persönlichen Verkehrs ist stets das Gebot der Verhältnismässigkeit zu beachten und dieser darf nicht allein wegen elterlicher Konflikte dauerhaft eingeschränkt werden. Zumal das Bezirksgericht Bremgarten trotz der Vorfälle der häuslichen Gewalt dem Kindsvater ein Besuchsrecht einräumte, ist dieses vorerst beizubehalten. Indem in der elterlichen Vereinbarung keine Rückgabezeit am Montag festgelegt wurde, sind die Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich einer angeblich zu später Rückgabe von [...] am Montag nicht nachvollziehbar. Die Mediation als milderes Mittel als ein Entzug resp. Einschränkung des Besuchsrechts ist im vorliegenden Fall angemessen, wobei die Kindseltern einen gemeinsamen Konsens betreffend Rückgabezeit und -ort (insbesondere für den Montag) finden können. Zurzeit besteht mangels Kindswohlgefährdung kein Anlass, eine Änderung in Form eines Entzugs des Besuchsrechts vorzusehen, so dass der diesbezügliche Antrag der Beschwerdeführerin abzuweisen ist. Im Übrigen wird die Vorinstanz aufgrund der divergierenden Auffassung der Beschwerdeführerin und des Kindsvaters hinsichtlich des Besuchsrechts eine Anordnung einer Vertretung für [...] nach Art. 314abis ZGB für einen allfälligen weiteren Verlauf des Verfahrens vor der Vorinstanz zu prüfen haben.

 

6.3 Abschliessend sind die Beschwerdeführerin sowie der Kindsvater aufgerufen und ausdrücklich daran zu erinnern, ihre Handlungen verstärkt am Kindeswohl auszurichten und das Notwendige zur Gewährleistung eines vernünftigen persönlichen Verkehrs vorzukehren. Es ist zentrale Erziehungsaufgabe des obhutsberechtigten Elternteils, den Kontakt zum anderen Elternteil zu ermöglichen. Eigene negative Stimmungslagen sind deshalb zu bekämpfen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wäre es unhaltbar, wenn der obhutsberechtigte Elternteil es in der Hand hätte, gewissermassen durch Zwistigkeiten mit dem anderen Teil den Umfang des Besuchsrechts zu steuern. In diesem Sinn ist auch zu bedenken, dass für einen allfälligen Loyalitätskonflikt des Kindes in erster Linie die Eltern verantwortlich sind. Es ist eigentliche Aufgabe der obhutsberechtigten Beschwerdeführerin, eine positive Einstellung des Kindes gegenüber dem Besuchsberechtigten zu fördern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_885/2015 vom 16. März 2016 E. 3). Hingegen ist es auch am Kindsvater, seine Besuchszeiten pünktlich wahrzunehmen und somit seiner Pflicht, das Besuchsrecht wahrzunehmen, nachzukommen. Angesichts der jahrelangen Hochstrittigkeit der Kindseltern, wobei bisher keine Mediationsversuche in Angriff genommen wurden, ist der Besuch der Mediation bei onYva dringend angezeigt. Die Kindseltern sind gehalten, aktiv an der kinderorientierten Mediation bei onYva teilzunehmen, um ihre Kommunikation zu verbessern sowie Prioritäten zu setzen, um ihren Pflichten als Eltern nachzukommen, wobei das Kindeswohl im Zentrum zu stehen hat.

 

7.1 Die Beschwerdeführerin moniert die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege im Vorverfahren, indem die KESB Olten-Gösgen verkenne, dass es nicht nur um eine Besuchsrechtsregelung gehe, sondern auch um den Antrag um die Einsetzung einer Beistandschaft. Zudem handle es sich um superprovisorische bzw. vorsorgliche Massnahmen. Da die Beschwerdeführerin bereit seit September 2023 bei der KESB Olten-Gösgen um die Massnahmen zum Schutz des Kindeswohls ersuche und von Seiten der KESB Olten-Gösgen praktisch keinerlei Bemühungen zur Feststellung des Sachverhaltes erfolgt seien und die Situation am 26. Mai 2025 eskaliert sei, sei die Beschwerdeführerin auf den Beizug einer Anwaltsperson angewiesen gewesen.

 

7.2 Die KESB Olten-Gösgen wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit der Begründung ab, dass vor der KESB Olten-Gösgen die Untersuchungsmaxime gelte, d.h. die KESB habe den Sachverhalt von Amtes wegen zu untersuchen (Art. 446 Abs. 1 ZGB). Zudem sei die KESB nicht an die Anträge der Eltern gebunden (Art. 446 Abs. 3 ZGB). Die KESB als Fachbehörde könne somit unabhängig von den Anträgen der Eltern die aus Sicht des Kindeswohl erforderliche Abklärungen treffen und die daraus resultierenden, für das Kind förderliche Massnahmen anordnen. Besuchsrechtsangelegenheiten würden zudem die beteiligten Eltern nicht in erster Linie vor rechtliche Fragestellungen stellen, welche für sie den Beizug einer Anwaltsperson erforderlich machen würde. Vielmehr seien die am Verfahren beteiligten Eltern auf persönlicher Ebene gefordert, indem sie sich an einer für das Kind förderliche Regelung zu beteiligen haben. Die KESB erachtete deshalb den Beizug einer Anwaltsperson für das vorliegende Besuchsrechtsverfahren nicht als geboten. Aus diesem Grund wies sie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab.

 

7.3 Der KESB Olten-Gösgen ist zwar zuzustimmen, dass ein Bezug eines Anwalts bei Besuchsrechtsangelegenheiten nicht per se von Nöten ist. So gelang es der Beschwerdeführerin denn zu Beginn ohne rechtliche Unterstützung im Rahmen des rechtlichen Gehörs Stellung nehmen und anderweitige Eingaben zu machen. Von einer grundsätzlich rechtlich komplexen Sache kann somit nicht gesprochen werden. Nichtsdestotrotz scheint es im vorliegenden Fall nachvollziehbar, dass sich die Beschwerdeführerin als Kindsmutter in einer emotionalen Gesamtsituation, welche sie als dringlich ansah, im Verlauf des Verfahrens an eine Rechtsvertreterin wandte, um sich dort – zumal die KESB Olten-Gösgen nach diversen Kontaktierungen nicht reagierte – Gehör zu schaffen. Ein Beizug einer Anwältin im vorliegenden Fall ist nachvollziehbar, insbesondere da Anträge auf vorsorgliche Massnahmen für den Laien komplex sein können. So muss denn auch zwischen der Beantragung bzw. der Anfechtung solcher Zwischenentscheide und dem Hauptverfahren unterschieden werden können. Vorliegend ist die Besuchsthematik zudem insofern herausfordernder als vorsorgliche Massnahmen. Ferner stehen Anträge in der Hauptsache zum Besuchsrecht und zur Beistandschaft im Raum. Die Beschwerde betreffend die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege ist gutzuheissen.

 

8. Die Beschwerde erweist sich somit als teilweise begründet, sie ist teilweise gutzuheissen. Ziffer 2.2 des Entscheides der KESB Olten-Gösgen vom 30. Mai 2025 wird aufgehoben, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist zu bewilligen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

 

9.1 Bei diesem Ausgang hat die Beschwerdeführerin grundsätzlich die Hälfte der Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'000.00, ausmachend CHF 500.00 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren gemäss Art. 123 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 273), sobald die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung in der Lage ist. Die restlichen Kosten von CHF 500.00 hat der Staat zu übernehmen.

 

 

9.2 Der Kanton Solothurn hat der Beschwerdeführerin zudem eine hälftige Parteientschädigung auszurichten. Rechtsanwältin Leutrime Djafer-Asani macht mit Eingabe vom 18. August 2025 eine Entschädigung von total CHF 5'613.75 (1210 Minuten à CHF 250.00, plus CHF 151.40 für Aufwendungen zzgl. MwSt.) geltend. Der Aufwand erscheint gerechtfertigt. Somit hat der Kanton Solothurn der Beschwerdeführerin eine hälftige Parteientschädigung von CHF 2'806.80 (605 Minuten = 10.083 Stunden x CHF 250.00 + CHF 75.70 zzgl. MwSt.) zu bezahlen.

 

9.3 Die andere Hälfte der Parteientschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin ist durch den Kanton Solothurn zu einem Stundenansatz von CHF 190.00 (§ 160 Abs. 3 des Gebührentarifs [GT, BGS 615.11] i.V.m. Beschluss der Gerichtsverwaltungskommission betreffend Festlegung Stundenansätze nach § 156 und 160 GT vom 19. Dezember 2022), ausmachend CHF 2'152.75 (Aufwand: 10.083 Stunden x CHF 190.00 + CHF 75.70 zzgl. MwSt.) zu entschädigen. Vorbehalten bleibt auch hier der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 654.00 inkl. MwSt.

 

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen: Ziffer 2.2 des Entscheides der KESB Olten-Gösgen vom 30. Mai 2025 wird aufgehoben, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist zu bewilligen.

2.    Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

3.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von total CHF 1'000.00 im Umfang von CHF 500.00 zu tragen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen diese Kosten zu Lasten des Kantons Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (vgl. Art. 123 ZPO). Der Restbetrag der Kosten vor Verwaltungsgericht von CHF 500.00 geht zu Lasten der Staatskasse.

4.    Der Kanton Solothurn hat A.___ eine Parteientschädigung von CHF 2'806.80 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen.

5.    Der Kanton Solothurn hat der unentgeltlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Leutrime Djafer-Asani, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege eine Entschädigung von CHF 2'152.75 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Umfang von CHF 654.00 inkl. MwSt. (Differenz zum vollen Honorar), sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident                                                                   Die Gerichtsschreiberin

Thomann                                                                          Law