Verwaltungsgericht
Urteil vom 14. September 2026
Es wirken mit:
Oberrichter Thomann
Oberrichter Hagmann
Gerichtsschreiberin Kurt
In Sachen
1. A.___
2. B.___
beide hier vertreten durch Rechtsanwältin und Notarin Gabriela Mathys,
Beschwerdeführer
gegen
1. Regierungsrat des Kantons Solothurn, vertreten durch Bau- und Justizdepartement,
Beschwerdegegner
betreffend Gesamtrevision der Ortsplanung C.___
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Mit Beschluss Nr. 2025/870 vom 27. Mai 2025 (nachfolgend RRB Nr. 2025/870) genehmigte der Regierungsrat die Gesamtrevision der Ortsplanung der Einwohnergemeinde C.___ (Ziffer 5.1) und wies u.a. die Beschwerde von A.___ sowie B.___ (Ziffer 5.2.3) ab.
2. Dagegen reichten A.___ sowie B.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), beide vertreten durch Rechtsanwältin Gabriela Mathys, am 11. Juni 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein. Sie beantragten, der RRB Nr. 2025/870 sei aufzuheben (Ziffer 1), die Revision der Ortsplanung sei nicht zu genehmigen und zur Überarbeitung an die Gemeinde zurückzuweisen (Ziffer 2). Eventualiter zu Ziffer 2 sei die vorgesehene öffentliche Erschliessung (öffentliche Gemeindestrasse und Baulinien) des D.___wegs nicht zu genehmigen (Ziffer 3). Eventualiter zu Ziffer 2 sei der vorgesehene Gewässerraum von neun Metern auf GB C.___ Nr. E.___ nicht zu genehmigen (Ziffer 4). Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Solothurn.
3. Mit Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 21. August 2025 wurde der Beschwerde insoweit aufschiebende Wirkung gewährt, als die vorgesehene öffentliche Erschliessung des D.___wegs inkl. Festlegung der Baulinien und der vorgesehene Gewässerraum von neun Metern auf dem Grundstück Nr. E.___ bis zum Abschluss des Verfahrens nicht umzusetzen seien. Im Übrigen wurde der Antrag auf aufschiebende Wirkung der Beschwerde abgewiesen.
4. Am 3. Juli 2025 erfolgte innert Frist die Begründung der Beschwerde.
5. Das Bau- und Justizdepartement (BJD) sowie die Einwohnergemeinde C.___ (Einwohnergemeinde oder Beschwerdegegnerin) beantragten in ihren Stellungnahmen vom 25. Juli 2025 und 7. August 2025 die Abweisung der Beschwerde.
6. Am 28. Oktober 2025 reichte das BJD den aktuellen Raumplanungsbericht vom 3. Juli 2024 ein.
7. Abschliessende Bemerkungen gingen nicht beim Verwaltungsgericht ein.
II.
1. Die Beschwerde ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 5 Abs. 2 Planungs- und Baugesetz, PBG, BGS 711.1 sowie § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Sie ist frist- und formgerecht erfolgt (§ 67 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG, BGS 124.11). Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert (§ 12 VRG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Im Rahmen der Ortsplanungsrevision wurde die bestehende Unterteilung in Fusswege, Erschliessungsstrasse und Kantonsstrasse in die neue Klassierung öffentliche Fusswege, öffentliche Erschliessungsstrasse, öffentliche Sammelstrasse sowie private Erschliessungsstrasse überführt. Dabei kam es auch zu einer Änderung der Strassenklassierung des D.___wegs, welcher u.a. das Grundstück Nr. E.___ der Beschwerdeführer erschliesst. Der D.___weg wurde im Nutzungsplan neu als öffentliche Erschliessungsstrasse ausgewiesen und mit Baulinien von 3 m versehen (Raumplanungsbericht vom 3. Juli 2024, S. 66 f. sowie nachstehender Plan / orange, unterbrochene Linie).
3. Im Weiteren wurde mittels Erschliessungsplan Süd für den F.___bach, u.a im Bereich des Grundstücks Nr. E.___, ein Gewässerraum von 18 m mittels Baulinien ausgeschieden (Raumplanungsbericht vom 3. Juli 2024, S. 67). Das Grundstück der Beschwerdeführer ist dabei von rund 9 m entlang der Längsseite sowie von 9 m zur Biegung betroffen (vgl. nachstehenden Plan / blaue, unterbrochene Linie).
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4. Diese Massnahmen stellen Eigentumsbeschränkungen dar. Dabei ist das Grundstück E.___ der Beschwerdeführer besonders betroffen, da die geplanten Strassen- und Gewässerbaulinien eine zweckmässige Überbauung deutlich erschweren. Die Einschränkungen sind nur zulässig, wenn sie auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und sich unter den gegebenen Umständen als verhältnismässig erweisen (Art. 36 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, BV, SR 101; BGE 145 II 70 E. 3.5).
5. Im Folgenden wird zunächst die Recht- und Verhältnismässigkeit der Klassierung des D.___wegs als öffentliche Erschliessungsstrasse inkl. der Ausscheidung von Baulinien geprüft.
5.1 Gemäss § 102 Abs. 1 PBG sind alle Bauten an die öffentlichen Erschliessungsanlagen anzuschliessen, soweit die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt. Am 1. Januar 2008 trat der geänderte § 103 Abs. 1 PBG in Kraft, wonach private Erschliessungsanlagen wie Zufahrtswege, Abstellplätze und Hausanschlüsse einer oder wenigen Bauten oder Wohneinheiten diene. Damit wird verdeutlicht, dass die Privaterschliessung, insbesondere private Erschliessungsstrassen, die Ausnahme sein sollen. Sobald mehrere Bauten von einer Strasse erschlossen werden, soll die Erschliessung öffentlich sein und durch die Gemeinde erfolgen (§ 100 Abs. 1 PBG; Botschaft und Entwurf des Regierungsrates an den Kantonsrat von Solothurn vom 19. September 2006, RRB Nr. 2006/1727 zur Änderung des Planungs- und Baugesetzes [RG 126/2006], S. 10).
5.2 Die Gemeinden sind verpflichtet, diesen Vorgaben anlässlich der nächsten Ortsplanungsrevision (oder allenfalls bei einer Teilrevision) nachzukommen, womit bisher private Strassen, welche nicht nur der Erschliessung weniger Bauten oder Wohneinheiten dienen, im revidierten Erschliessungsplan als öffentliche auszuweisen und in der Folge auch zu übernehmen sind (vgl. Regierungsratsbeschluss vom 19. Oktober 2020 [nachfolgend RRB 2020/1460], Ziffer 3.2.1).
5.3 «Wenige» Bauten oder Wohneinheiten liegen in der Regel bei drei, vier Bauten oder Wohneinheiten vor. Darüber hinaus ist eine öffentliche Erschliessung zu wählen (vgl. RRB 2020/1460, Ziffer. 3.2.1 mit Verweis auf das Mitteilungsblatt Baukonferenzen November 2009 des Bau- und Justizdepartements, 3. Öffentliche oder private Erschliessungsanlage? S. 45 [https://so.ch/fileadmin/internet/bjd/bjd-dsbjd/pdf/Mitteilungsblaetter/Brosch__Baukonferenz.pdf; zuletzt besucht am 28. August 2026]).
5.4 Der Teil des D.___weges (Nr. [...], vgl. Plan oben), welcher die Grundstücke Nrn. [...] und [...] erschliesst, steht bereits im Eigentum der Einwohnergemeinde. Nahtlos an diesen öffentlichen Abschnitt geht der D.___weg als Privatweg weiter, welcher die Grundstücke Nrn. G.___, H.___, I.___, J.___sowie K.___ und E.___ erschliesst. Die Grundstücke sind mit Ausnahme der Nr. K.___ überbaut. D.h. der Privatweg erschliesst fünf Bauten, wobei es nicht ausgeschlossen ist, dass das Grundstück Nr. K.___ noch überbaut wird (vgl. Web GIS Client Kanton Solothurn).
5.5 Die Klassierung des D.___wegs als öffentliche Erschliessungsstrasse stützt sich damit auf eine gesetzliche Grundlage und ist mit Blick auf die geltenden Kriterien grundsätzlich nicht zu beanstanden. Die Festlegung von Baulinien ist ebenfalls gesetzlich vorgesehen (§ 39 und 40 PBG sowie § 33bis Kantonale Bauverordnung, KBV, BGS 711.61).
6.1 Die Klassierung des Bachwegs als öffentliche Strasse inkl. Baulinien führt bei den Beschwerdeführern zu klar lokalisierbaren individuellen Einschränkungen. Sie sind von den Strassenbaulinien doppelt betroffen, da der D.___weg auf ihrem Grundstück endet. Damit kann immerhin eine Fläche von ca. 42 m2 nicht mehr überbaut werden Zudem soll auf dem Grundstück der Beschwerdeführer nebst der Strassenbaulinie auch eine Gewässerbaulinie festgelegt werden. Durch diese Massnahmen wird die bebaubare Grundstücksfläche von insgesamt 520 m2 um die Hälfte verkleinert, was eine zweckmässige Überbauung ausschliesst.
6.2 Zwar liegt einzig mit Blick auf die Strassenbaulinien kein schwerer Eingriff vor, aber auch leichtere Eingriffe müssen durch ein ausreichendes öffentliches Interesse gerechtfertigt sein, welches die privaten Interessen der Beschwerdeführer überwiegt.
6.3 Die öffentliche Erschliessung mehrerer (bebauter) Grundstücke liegt grundsätzlich im öffentlichen Interesse (vgl. BGE 98 Ia 43 E. 3). Dadurch ist es möglich, sowohl die heutige als auch die (künftige) Erschliessung besser sicherzustellen. Für die Gemeindestrassen stehen zudem die zuständigen Gemeinden in der Unterhaltspflicht (§ 20 Abs. 1 Strassengesetz, BGS 725.11; vgl. auch § 100 PBG). Der Eigentumsübergang an die Gemeinde bedeutet somit auch erhöhte Verkehrssicherheit. Die Baulinien dienen dabei der besseren Sicherstellung der Erschliessungsstrasse (§ 33bis Abs. 1 KBV).
7.1 Verhältnismässiges staatliches Handeln setzt voraus, dass die Verwaltungsmassnahmen zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich sind. Im Übrigen muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die dem Privaten auferlegt werden. Eine Massnahme ist unverhältnismässig, wenn das Ziel mit einem weniger schweren Grundrechtseingriff erreicht werden kann (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich VB.2025.00377 vom 4. Dezember 2025, E. 5.1 u.a. mit Verweis auf BGE 137 I 31 E. 7.5.2; 136 I 87 E. 3.2; 130 II 425 E. 5.2; 126 I 112 E. 5b).
7.2 Der Umstand, dass gemäss kantonaler Praxis «wenige» Bauten oder Wohneinheiten in der Regel drei, vier Bauten oder Wohneinheiten vorliegen und darüber hinaus eine öffentliche Erschliessung zu wählen ist, bedeutet nicht in jedem Fall, dass eine Klassierung als öffentliche Strasse und die Festlegung von Baulinien in allen Fällen auch per se verhältnismässig ist.
8.1 Der Regierungsrat (nachfolgend auch Vorinstanz) begründete den Zweck der Baulinien mit einem allenfalls notwendigen Ausbau der Strasse sowie der gestalterischen Funktion der Baulinien hinsichtlich des Strassenraums. Dabei führt er einzig aus, dass bei einer Überbauung des nördlichen Teils von Grundstück Nr. J.___ eine Erschliessung sichergestellt werden müsste, die aufgrund der bisherigen Erschliessungssituation über den D.___weg zu erfolgen hätte. Die Einwohnergemeinde äusserte sich zur Erforderlichkeit der Baulinien nicht.
8.2 Aus dem Geoportal des Kantons Solothurn (https://geo.so.ch/map) ist ersichtlich, dass sich auf dem nördlichen Teil des Grundstücks Nr. J.___ (D.___weg 3) mittlerweile ein weiteres Gebäude (3a) befindet, welches über das Grundstück Nr. J.___ erschlossen wird (keine separate Erschliessung via D.___weg). Der Erschliessungsplan mit Baulinien und Strassenklassierung Ortsteil Süd vom 15. Januar 2025 enthält dieses Gebäude 3a auf dem Grundstück Nr. J.___ noch nicht.
8.3 Folglich hat sich die Situation insofern verändert, als der letzte Abschnitt des D.___wegs ab der Grenze des Grundstücks der Beschwerdeführer nicht mehr zur Sicherstellung der Erschliessung des unbebauten nördlichen Teils des Grundstücks Nr. J.___ erforderlich ist. Die Erschliessung des noch unbebauten Grundstücks Nr. K.___ ist ebenfalls ohne den letzten Abschnitt des D.___weges ab der Grenze des Grundstücks Nr. E.___ der Beschwerdeführer sichergestellt.
8.4 Ganz allgemein handelt es sich beim D.___weg um eine gut ausgebaute Sackgasse (ca. 4 m breit), welche aktuell fünf Bauten erschliesst. Die an den D.___weg angrenzenden Grundstücke liegen alle in der zweigeschossigen Wohnzone W2. Gemäss § 15 Abs. 2 des Zonenreglements der Einwohnergemeinde dürfen in dieser Zone Wohnungen sowie nichtstörende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe erstellt werden. Bisher ist einzig das Grundstück Nr. K.___ gänzlich unbebaut. Die durch den D.___weg erschlossenen Grundstücke auf der östlichen Seite stossen zudem unmittelbar an eine Siedlungsgrenze. Das entsprechende Quartier gilt nicht als Entwicklungsgebiet (vgl. Räumliches Leitbild, Erläuterungsbericht vom 2. Dezember 2015 sowie Raumplanungsbericht vom 3. Juli 2024). Im RRB 2025/870 wurde festgehalten, es handle sich um ein locker überbautes Wohnquartier, in welchem bis auf die heute leerstehenden Grundstücke und im Hinblick auf den im aufgelegten Zonenreglement vorgesehenen oberirdischen Anteil der Überbauungsziffer von minimal 15 % und maximal 30 % keine nennenswerte bauliche Verdichtung zu erwarten sei. Das Quartier stelle weder einen Entwicklungsschwerpunkt noch ein Quartierzentrum der Einwohnergemeinde dar (S. 13). Es ist damit auch nicht mit weiter zu erschliessenden Bauparzellen oder einem erhöhten Verkehrsaufkommen zu rechnen.
8.5 Somit erscheinen ein Ausbau oder eine Erweiterung des D.___wegs über kurz oder lang wenig wahrscheinlich. Es wird denn auch nicht geltend gemacht, der Ausbaustandard des D.___wegs genüge den Anforderungen an eine öffentliche Erschliessungsstrasse nicht und es sei ein Ausbau geplant. Ein solcher lässt sich auch nicht mit dem noch unbebauten Grundstück Nr. K.___ begründen oder der nicht näher konkretisierten Strassengestaltung.
9.1 Mit Blick auf diese konkrete Ausgangslage scheint die Klassierung als öffentliche Erschliessungsstrasse (inkl. Baulinien) nicht erforderlich und damit auch nicht verhältnismässig. Jedenfalls gilt dies in besonderem Mass für den letzten Abschnitt des D.___wegs ab der Grundstücksgrenze der Beschwerdeführer. Dieser Teil ist zur Sicherstellung der Erschliessung auch der Grundstücke Nrn. J.___ und E.___ nicht erforderlich.
9.2 Zwar ist es grundsätzlich sachgerecht, dass die geänderte Klassierung die ganze Strasse betrifft. Vorliegend erweist sich dies aber mit Blick auf die besondere Konstellation als unverhältnismässig. Da der letzte Abschnitt des D.___wegs innerhalb der Grundstücke Nrn. J.___ und E.___ endet und als private Zufahrt angesehen werden kann, kommt es dadurch auch nicht zu einer unerwünschten Stückelung des D.___wegs bzw. der öffentlichen Erschliessungsstrasse. Zudem reicht es auch aus, die öffentliche Erschliessung grundsätzlich bis zur Grundstücksgrenze zu ziehen (vgl. hierzu auch Urteil VWBES.2024.235 E. II. 11.2 sowie § 28 Abs. 1 PBG).
10.1 Die Beschwerde ist damit insofern gutzuheissen. Gegenstand der Überprüfung durch das Verwaltungsgericht bildet in diesem Zusammenhang einzig die öffentliche Erschliessung des D.___wegs inkl. Festlegung von Baulinien (vgl. auch Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 21. August 2025 betreffend Gewährung der aufschiebenden Wirkung). Der Beschluss des Regierungsrates bzw. seine Genehmigung der Gesamtrevision der Ortsplanung der Einwohnergemeinde ist daher beschränkt auf diesen Punkt aufzuheben.
10.2 Da es sich nicht um einen offensichtlichen Mangel oder Planungsfehler handelt, der direkt vom Regierungsrat behoben werden kann (vgl. Urteil 1C_550/2023 vom 21. Juli 2025 E. 6.2 sowie § 18 Abs. 2 und 3 PBG), ist die Sache im Sinne der Erwägungen an die Gemeinde als Planungsbehörde zurückzuweisen, wobei es in ihrem Ermessen steht, den Erschliessungsplan betreffend den gesamten D.___weg oder nur den Teil ab der Grenze des Grundstücks Nr. E.___ zu überarbeiten.
11. Zu prüfen bleibt die Recht- und Verhältnismässigkeit der Ausscheidung eines Gewässerraums von 18 m mittels Baulinien, wovon ausgehend von der Sohlenmitte des Gewässers 9 m auf das Grundstück der Beschwerdeführer entfallen.
11.1 Nach Art. 36a Abs. 1 Gewässerschutzgesetz (GSchG, SR 814.20) legen die Kantone nach Anhörung der betroffenen Kreise den Raumbedarf der oberirdischen Gewässer fest, der erforderlich ist für die Gewährleistung der natürlichen Funktionen der Gewässer (lit. a), des Schutzes vor Hochwasser (lit. b) und der Wassernutzung (lit. c). Die Festlegung erfolgt im Nutzungsplanverfahren durch die Gemeinde (Art. 36a Abs. 3 GSchG sowie § 23 Gesetz über Wasser, Boden und Abfall, GWBA, BGS 712.15 und Arbeitshilfe «Gewässerraum» für Fliessgewässer des Amtes für Raumplanung und des Amtes für Umwelt [08/2015], S. 2; https://so.ch/fileadmin/internet/bjd/bjd-afu/pdf/wasser/315_ah_03_gewaesserraum.pdf [nachfolgend kantonale Arbeitshilfe]). Innerhalb der Bauzone ist der Gewässerraum grundsätzlich einer kommunalen Uferschutzzone zuzuweisen (Grundnutzung). Wo dies aufgrund der örtlichen Gegebenheiten nicht möglich bzw. zweckmässig ist, sind Gewässerbaulinien festzulegen (kantonale Arbeitshilfe, S. 4 f.)
11.2 Der hierfür erforderliche Raumbedarf von Fliessgewässern wird in Art. 41a Gewässerschutzverordnung, GSchV, SR 814.201 konkretisiert. Dessen Absätze 1 und 2 bezeichnen die minimale Breite des Gewässerraums, die – vorbehältlich Abs. 4 – nicht unterschritten werden darf. Abs. 1 findet auf Fliessgewässer in bestimmten, für die Förderung der Biodiversität vorrangigen Gebieten Anwendung; Abs. 2 betrifft die übrigen Gebiete. In diesen muss die Breite des Gewässerraums für Fliessgewässer mit einer Gerinnesohle von weniger als 2 m natürlicher Breite mindestens 11 m betragen (Abs. 2 lit. a); für Fliessgewässer mit einer Gerinnesohle von 2–15 m natürlicher Breite die 2,5-fache Breite der Gerinnesohle plus 7 m (d.h. mindestens 12 m).
11.3 In dicht überbauten Gebieten kann die Breite des Gewässerraums den baulichen Gegebenheiten angepasst werden, soweit der Hochwasserschutz gewährleistet ist (Art. 41a Abs. 4 lit. a GSchV). Soweit keine überwiegenden Interessen entgegenstehen, kann gemäss Art. 41a Abs. 5 GSchV in gewissen Fällen auf die Festlegung des Gewässerraums verzichtet werden, unter anderem wenn das Gewässer künstlich angelegt ist (lit. c).
12. Die Beschwerdeführer machen geltend, die Vorinstanz übersehe, dass der F.___bach (nachfolgend Bach) in [...] beim [...] beginne. Die Abführung von der […] sei damals wie heute wegen verschiedener gewerblicher Anlagen angelegt worden. Zwar sei die Bedeutung des Bachs als Werkkanal etwas in den Hintergrund getreten, das ändere aber nichts daran, dass dieser ein künstlich und regulierter Werkkanal sei. Der Bach sei als Nebenkanal der Emme für die Wassernutzung erstellt, unterhalten und entsprechend mit Wasser gespiesen worden. Teilweise sei er renaturiert worden. Das ändere aber nichts. Der Beschluss des Regierungsrates enthalte eine falsche Qualifikation des Bachs.
13.1 Die Ausnahme in Art. 41a Abs. 5 lit. c GSchV bezieht sich nur auf Gewässer, die (vollständig) künstlich angelegt wurden (z. Bsp. Kraftwerks- oder Industriekanäle, Suonen, Entwässerungsgräben, Speicherseen) und nicht auf korrigierte (und in diesem Sinn künstliche) Uferabschnitte von natürlichen Seen oder Fliessgewässern (Christoph Fritzsche, in: Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und Wasserbaugesetz, 2016, Z. 65 zu Art. 36a GschG mit Verweis auf 1C_821/2013 sowie 1C_825/2013, E. 6.4.4). Aus der modularen Arbeitshilfe zur Festlegung und Nutzung des Gewässerraums in der Schweiz, Version 2024 (abrufbar unter: https://www.bafu.admin.ch/de/gewaesserraum bzw. PDF-Download unter https://www.bpuk.ch/de/bpuk /dokumentation/merkblaetter/arbeitshilfe-gewaesserraum/ [nachfolgend modulare Arbeitshilfe]), geht hervor, dass die künstlich geschaffenen Gewässer Bestandteil des Wasserhaushalts eines Gebiets sind, sie jedoch nicht (oder nur selten) über ein eigenes, natürliches Einzugsgebiet verfügen, sondern von natürlichen Gewässern gespiesen werden (S. 21).
13.2. Es gibt weder im Geoportal des Kantons Solothurn noch denjenigen des Kantons Bern oder der Schweizerischen Bundesverwaltung Hinweise, dass es sich beim Bach um ein künstlich angelegtes Gewässer handelt. Dies zeigt auch das Einzugsgebiet des Bachs. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführer kann nicht davon ausgegangen werden, der Bach beginne beim [...]. Zwar heisst er erst ab dieser Stelle F.___bach. Aber im Endeffekt ist der F.___bach eine Weiterführung des [...]bachs, der durch [...] fliesst (vgl. auch https://www.C.___.ch/files/Seiten/0_Aktuell/2024/20240618%20Presseberichte%20[...]%20[...].pdf, zuletzt besucht am 28. August 2026).
13.3 Es gibt keine konkreten Hinweise und solche werden auch nicht vorgebracht, dass der Bach ursprünglich nicht über ein natürliches Einzugsgebiet verfügte. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz zum Schluss kam, es handle sich, trotz der starken Verbauung, nicht um einen Werkkanal, bei dem nur ein Teil des Bachwassers getrennt vom eigentlichen Gewässerlauf abgeleitet werde, sondern der Bach nehme gesamthaft diesen Verlauf.
13.4 Es trifft zwar zu, dass der Bach offenbar künstlich reguliert und (auch) durch das Wasser der […] gespiesen wird. Zudem wurde bzw. wird der Bach teilweise als Gewerbekanal genutzt. Diese Umstände begründen aber die Annahme eines künstlichen Gewässers nicht.
13.5 Entsprechend liegt keine falsche Qualifikation des Baches durch die Vorinstanz vor. Die Ausnahmebestimmung von Art. 41a Abs. 5 lit. c GSchV findet keine Anwendung. Auf die Festlegung eines Gewässerraums konnte folglich nicht verzichtet werden, weshalb in diesem Kontext auch keine Interessenabwägung stattfinden musste. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern ein von den Beschwerdeführern beantragter Augenschein des Bachs entlang ihres Grundstücks daran etwas ändern könnte, zumal die Beurteilung des Vorliegens eines künstlichen Gewässers nicht einzig von diesem Abschnitt abhängt.
14. Im Weiteren bringen die Beschwerdeführer vor, der Bach sei entlang ihres Grundstückes vollständig kanalisiert. Die Sohle sowie die Ufer seien betoniert. Zudem weise der Kanal an dieser Stelle ein Gefälle auf, welches das Wasser rasch wegführe. Eine Gewässerbaulinie von 4 m reiche aus, um allfälligem Hochwasser hinreichend zu begegnen. Diese vier Meter würden denn auch der Sohlenbreite des Kanals von 1.75 m entsprechen. Damit berufen die Beschwerdeführer sich auf eine Ausnahmebestimmung nach Art. 41a Abs. 4 GSchV.
15.1 Gemäss Art. 41a Abs. 4 lit. a GSchV kann, soweit der Hochwasserschutz gewährleistet ist, die Breite des Gewässerraums den baulichen Gegebenheiten in dicht überbauten Gebieten angepasst werden.
15.2 Der Begriff «dicht überbautes Gebiet» ist ein Begriff der Gewässerschutzverordnung und damit des Bundesrechts, der bundesweit einheitlich auszulegen ist (BGE 140 II 437 E. 5; 140 II 428 E. 7, letzterer auch zum Nachstehenden). Er ist restriktiv auszulegen; eine «weitgehende Überbauung» wie in Art. 36 Abs. 3 Raumplanungsgesetz, RPG, SR 700 genügt nicht (BGE 143 II 77 E. 2.7 mit Hinweisen; 1C_282/2020, E. 6.1). Die Ausnahmeregelung für dicht überbaute Gebiete soll eine Reduktion der Mindestbreiten dort ermöglichen, wo der Gewässerraum die natürlichen Funktionen auch auf lange Sicht nicht erfüllen kann (vgl. BGE 143 II 77 E. 2.7; 140 II 428 E. 3.4 sowie modulare Arbeitshilfe, S. 13).
15.3 Eine sachgerechte Planung bzw. Festlegung des Gewässerraums setzt einen genügend gross gewählten Perimeter voraus. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entspricht der Planungsperimeter – zumindest bei kleineren Gemeinden, wie vorliegend – in der Regel dem Gemeindegebiet. Dabei liegt der Fokus auf dem Land entlang der Gewässer und nicht auf dem Siedlungs- oder Baugebiet als Ganzem (BGE 140 II 428 E. 7; 140 II 437 E. 5.1, letzterer auch zum Folgenden). Im Zusammenhang mit der im Sinn des Art. 41c Abs. 1 lit. a GSchV ausnahmsweisen Bewilligung von im Gewässerraum gelegenen zonenkonformen Anlagen in dicht überbauten Gebieten hat das Bundesgericht festgehalten, dass eine Gesamtbetrachtung mit Blick auf die bestehende Baustruktur des Gemeindegebiets bzw. Betrachtungsperimeters angestellt werden muss und der Blick nicht einzig auf die Bauparzelle und die unmittelbar an diese angrenzenden Zellen gerichtet werden darf (BGE 140 II 437 E. 5.1). Für die Qualifikation als «dicht überbautes Gebiet» genügt es sodann nicht, dass ein Fliessgewässer oder Seeufer verbaut ist und die Aufwertungsmöglichkeiten im fraglichen Abschnitt beschränkt sind: Der Gewässerraum soll den Raumbedarf der Gewässer langfristig sichern und ist grundsätzlich unabhängig vom Bestehen konkreter Revitalisierungs- oder Hochwasserschutzprojekte auszuscheiden (BGE 140 II 437 E. 5.4).
15.4 Besonders in peripheren Gebieten, die an ein Fliessgewässer angrenzen, besteht regelmässig kein überwiegendes Interesse an einer verdichteten Überbauung des Gewässerraums. Hier muss daher der minimale Raum des Gewässers gemäss Art. 41a und Art. 41b GSchV respektiert werden (vgl. zum Ganzen auch: Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich VB.2024.00549, E. 4.1 sowie Urteil 1C_331/2023 E. 4.3).
16.1 Die Vorinstanz kam zusammengefasst zum Schluss, dass sich entlang des Bachs immer wieder Abschnitte mit grossen Grünflächen befänden. Zudem fliesse der Bach im nördlichen und südlichen Gemeindegebiet, wie auch in unmittelbarer Nähe des Quartiers, in welchem das Grundstück der Beschwerdeführer liege, rechtsufrig entlang von Landwirtschaftsland. Das Quartier mit dem Grundstück der Beschwerdeführer befinde sich in peripherer Lage am Rand des Dorfs an der Bauzonengrenze, sei locker überbaut und stelle weder einen Entwicklungsschwerpunkt noch ein Quartierzentrum der Gemeinde dar.
16.2 Diese Ausführungen sind mit Blick auf die im Geoportal des Kantons Solothurn ersichtlichen Verhältnisse nicht zu beanstanden und werden denn auch nicht bestritten. Die Vorinstanz durfte bei dieser Ausgangslage ein dicht überbautes Gebiet verneinen.
16.3 Der Umstand, dass der Bach im fraglichen Abschnitt vollständig kanalisiert und die Sohle sowie die Ufer betoniert sind bzw. die damit verbundene beschränkte Aufwertungsmöglichkeit, ändern daran nichts. Dieser Umstand kann im Rahmen der nach Art. 41c Abs. 1 Satz 2 GSchV gebotenen Interessenabwägung für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung sprechen, genügt aber für sich allein nicht, um «dicht überbautes Gebiet» zu begründen. Der Gewässerraum soll den Raumbedarf des Gewässers langfristig sicherstellen und ist unabhängig vom Bestehen konkreter Revitalisierungs- oder Hochwasserschutzprojekte auszuscheiden (Urteil 1C_331/2023 E. 5.7).
16.4 Eine Ausnahme nach Art. 41a Abs. 4 lit. a GSchV durfte deshalb verneint werden. Aus dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin entlang der nördlichen Grenze des Grundstücks der Beschwerdeführer keine Uferschutzzone ausgeschieden hat, können die Beschwerdeführer nichts zu ihren Gunsten ableiten.
16.5 Die Verneinung der Ausnahmebestimmung von Art. 41a Abs. 4 GSchV heisst aber nicht automatisch, dass der Gewässerraum von 18 m verhältnismässig ist. Die Beschwerdeführer machen im Ergebnis denn auch geltend, ein Gewässerraum von 18 m sei nicht erforderlich bzw. liege nicht im öffentlichen Interesse.
17. Der Gewässerraum ist festzulegen, soweit er erforderlich ist für die Gewährleistung einer oder mehrerer der in Art. 36a Abs. 1 lit. a bis c abschliessend genannten Funktionen. Erforderlich meint zum einen, dass der Gewässerraum nicht hinter dem zurückstehen darf, was nötig ist. Zum anderen wird dadurch auch nicht die obere Grenze fixiert, d.h. es darf nicht mehr als erforderlich festgelegt werden (vgl. Christoph Fritzsche, a.a.O., Z. 14 zu Art. 36a GSchG).
18.1 Die Vorinstanz setzte sich mit der konkreten Berechnung der Mindestbreite des Gewässerraums nach Art. 41a GSchV nicht auseinander und es kann auch nicht beurteilt werden, ob sie diesbezüglich ihren Spielraum ausgeschöpft hat. Bereits die Beschwerdegegnerin äusserte sich zum Zustandekommen des Gewässerraums von 18 m nicht.
18.2 Der Gewässerraum besteht aus dem Raum für eine natürliche Gerinnesohle und den beiden Uferbereichen. Er stellt einen Korridor dar, wobei das Gerinne nicht in der Mitte des Korridors liegen muss, d.h. die Behörde hat einen gewissen Spielraum, um den Gewässerraum an die örtlichen Gegebenheiten im Umfeld des Gewässers (z.B. bestehende Infrastrukturbauten) anzupassen. Art. 41a Abs. 2 GSchV legt die Mindestbreite des Gewässerraums bei Fliessgewässern ausserhalb von Schutzgebieten fest. Diese beträgt für Fliessgewässer mit einer Gerinnesohle von 2-15 m natürlicher Breite die 2,5-fache Breite der Gerinnesohle plus 7 m (lit. b). Die natürliche Gerinnesohlenbreite ist die natürliche mittlere Breite der Gewässersohle innerhalb eines ausgewählten Gewässerabschnittes (S. 22, modulare Arbeitshilfe). Die Begriffe natürliche Sohlenbreite und natürliche Gerinnesohlenbreite (Formulierung der Gewässerschutzverordnung) sind im Übrigen gleichbedeutend (vgl. modulare Arbeitshilfe, S. 22 und 33).
18.2 Viele Fliessgewässer in der Schweiz befinden sich heute in einem naturfremden Zustand, weshalb die natürliche Sohlenbreite meist nicht direkt gemessen werden kann. In solchen Fällen muss die natürliche Gerinnesohlenbreite hergeleitet werden, wozu verschiedene Methoden zur Verfügung stehen. Bei kleineren Fliessgewässern kann die natürliche Sohlbreite durch die Anwendung eines Korrekturfaktors annährungsweise ermittelt werden. Der Korrekturfaktor (Multiplikation mit der effektiven Breite) beträgt gemäss den Empfehlungen des Bundes und der Kantone bei stark verbauten Gewässern mit fehlender Breitenvariabilität 2 (Urteil 1C_15/2019 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen sowie modulare Arbeitshilfe S. 31 ff. und kantonale Arbeitshilfe, S. 2 f. und Wegleitungen des Bundesamtes für Wasser und Geologie zu Hochwasserschutz an Fliessgewässern, Bern, 2001, S. 19; abrufbar unter: https://www.bafu.admin.ch/de/vollzugshilfen-naturgefahren).
19.1 Das Amt für Umwelt hat die natürliche Sohlenbreite für alle Fliessgewässer im Kanton berechnet und den daraus abgeleiteten theoretischen Gewässerraum bestimmt (S. 3 kantonale Arbeitshilfe). Aus der im Geoportal dargestellten Ökomorphologie der Gewässer ist ersichtlich, dass für den Gewässerabschnitt entlang der Grundstücke Nrn. [...], H.___, I.___, K.___, E.___ sowie [...] und [...]) durchwegs eine Sohlenbreite von 2 m angegeben ist
19.2 Weiter geht daraus hervor, dass der Bach im Bereich des Grundstücks der Beschwerdeführer vollständig verbaut und links und rechts von einer Mauer umgeben ist. Er wird als naturfremd/künstlich klassiert. Eine Eindolung (in Leitungen verlegt; vgl. modulare Arbeitshilfe, S. 19) liegt aber nicht vor. Die Breitenvariabilität des Bachs innerhalb des Gemeindegebiets ist entweder eingeschränkt oder liegt nicht vor, womit zur Herleitung der natürlichen Sohlenbreite die mittlere Sohlenbreite mit dem Korrekturfaktor 1.5 oder 2 zu multiplizieren ist.
19.3 Aus dem Geoportal des Kantons Solothurn geht für den Abschnitt des Bachs entlang der Grenze des Grundstücks der Beschwerdeführer Raumbedarf von 17 m hervor. Das stimmt mit der Berechnung gemäss Art. 41a Abs. 2 lit. b GSchV überein, wenn die im Geoportal angegebene Sohlenbreite von 2 m zur Herleitung der natürlichen Sohlenbreite mit dem Faktor 2 multipliziert wird.
19.4 An anderen Stellen des Gewässerabschnitts entlang der Grundstücke Nrn. […], H.___, I.___, K.___, E.___ sowie […] und […] variiert der Raumbedarf zwischen 15 m, 18 m und 19 m. Diese unterschiedlichen Gewässerräume sind auch unter Berücksichtigung der verschiedenen Korrekturfaktoren nicht nachvollziehbar. Jedenfalls lässt sich auch aus der Betrachtung dieses grösseren Perimeters bzw. Gewässerabschnitts unter Berücksichtigung, dass die Sohlenbreite konstant mit 2 m angegeben wurde, nicht ermitteln, wieso der Gewässerraum unterschiedlich und im Bereich des Grundstücks der Beschwerdeführer auf 18 m festgelegt worden ist. Zudem gehen 18 m über die Mindestbreite gemäss Art. 41a Abs. 2 lit. b GSchV hinaus, wenn von einer mittleren Sohlenbreite von 2 m bzw. natürlichen Sohlenbreite von 4 m ausgegangen wird.
19.5 Dabei ist es nicht ohne weiteres ersichtlich, weshalb vorliegend mehr Gewässerraum als die Mindestbreite im Sinne von Art. 41a Abs. 3 GSchV erforderlich sein sollte. Zudem ist der theoretische Gewässerraum in der ordentlichen Ortsplanungsrevision zu überprüfen. Die Wasserläufe sind dafür auf den vorhandenen Grundlagen und – wenn nötig – vor Ort zu beurteilen. Der tatsächlich auszuscheidende Gewässerraum ist auch auf die Abschnitte im Über- und Unterlauf abzustimmen. Ob dies vorliegend geschehen ist, lässt sich nicht beurteilen.
20.1 Wie bereits erwähnt, ist den Beschwerdeführern durch die Gewässerbaulinien eine zweckmässige Überbauung ihres Grundstücks erschwert. Es liegt ein schwerwiegender Eingriff in ihre Eigentumsgarantie vor. Umso grösseres Gewicht kommt der Berechnung bzw. korrekten Festlegung des Gewässerraumes zu, unter Vornahme des vorhandenen Spielraums.
20.2 Die korrekte Berechnung des Gewässerraums kann nicht nachvollzogen werden. Zudem ist auch nicht davon auszugehen, es sei lediglich die Mindestbreite ausgeschieden worden. Eine Reduzierung des Gewässerraumes ist daher nicht ausgeschlossen, weshalb die Beschwerde auch insofern gutzuheissen ist. D.h. der Beschluss des Regierungsrates ist aufzuheben, soweit darin der vorgesehene Gewässerraum von neun Metern auf dem Grundstück Nr. E.___ der Beschwerdeführer genehmigt wurde.
20.3 Da sich weder die Vorinstanz noch die Beschwerdegegnerin zur Mindestbreite bzw. der Berechnung eines Gewässerraums von 18 m äussern, kann nicht beurteilt werden, ob es einzig um die Behebung offensichtlicher Mängel oder Planungsfehler geht. Ein reformatorischer Entscheid ist jedenfalls nicht möglich. Die Angelegenheit ist damit ebenfalls zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Einwohnergemeinde als verantwortliche Planungsbehörde zurückzuweisen (vgl. § 72 Abs. 1 VRG sowie § 18 Abs. 3 PBG).
21. Da sich die Aufhebung und Rückweisung einzig auf die Genehmigung der in diesem Urteil behandelten Punkte, d.h. der Ziffer 5.2.3 des Beschlusses des Regierungsrates RRB Nr. 2025/870 vom 27. Mai 2025 beschränkt (vgl. auch Eventualanträge 3 und 4 in der Beschwerde vom 3. Juli 2025) und diesbezüglich eine einzelfallweise Betrachtung möglich ist, muss die Genehmigung durch den Regierungsrat nicht vollumfänglich aufgehoben werden (vgl. auch Ausführungen in der Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 21. August 2025 zur aufschiebenden Wirkung). Damit ist der Hauptantrag der Beschwerdeführer abzuweisen. Sie dringen aber vollumfänglich mit ihren Eventualbegehren durch. Entsprechend diesem Ausgang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist auch Ziffer 5.2.4 des Regierungsratsbeschlusses aufzuheben. Eine Parteientschädigung für das Verfahren vor dem Regierungsrat wurde oberinstanzlich nicht beantragt, ebenso wenig die Aufhebung der entsprechenden Ziffer 5.2.5 des Regierungsratsbeschlusses. Mit Blick auf § 39 VRG ist eine Parteientschädigung im Fall des Obsiegens auch nicht zwingend geschuldet.
22. Der Umstand, dass die Beschwerdeführer (nur) mit ihren Eventualanträgen durchgedrungen sind und ihr Hauptantrag (der Regierungsratsbeschluss Nr. 2025/870 vom 27. Mai 2025 sei aufzuheben) abgewiesen wurde, hat keinen Einfluss auf die Kostenverteilung, zumal dadurch auch kein zusätzlicher Aufwand entstanden ist. Bei diesem Ausgang hat der Staat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen und die Beschwerdeführer zu entschädigen (vgl. § 77 VRG i.V.m. Art. 106 Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Aufgrund der geleisteten Kostenvorschüsse sind den Beschwerdeführern je CHF 1'900.00 zurückzuerstatten.
23.1 Als Parteientschädigung gilt der Ersatz notwendiger Auslagen sowie die Kosten einer berufsmässigen Vertretung durch einen Rechtsanwalt (§ 76bis Abs. 3VRG). Die Beschwerdeführer liessen sich anwaltlich vertreten.
23.2 Gabriela Mathys macht in ihrer Kostennote vom 25. September 2025 einen Aufwand von 8 Stunden und 50 Minuten geltend à CHF 250.00 pro Stunde. Eine Honorarvereinbarung liegt nicht vor. Jedoch ist dieser Stundenansatz praxisgemäss angemessen (§ 160 Abs. 2 und Abs. 4 Gebührentarif, GT, BGS 615.11 sowie Beschluss der Gerichtsverwaltungskommission GVB.2022.111 vom 19. Dezember 2022).
23.3 Zudem gibt der geltend gemachte Aufwand zu keinen Beanstandungen Anlass, sondern erscheint angemessen. Das gilt auch für die Spesen von insgesamt CHF 56.40.
23.4 Entsprechend ist den Beschwerdeführern für das Verfahren vor Verwaltungsgericht eine Parteientschädigung von CHF 2'448.10 (Aufwand von CHF 2'208.30, Spesen von CHF 56.40 sowie Mehrwertsteuer von CHF 183.40) auszurichten.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Genehmigungsbeschluss des Regierungsrates RRB Nr. 2025/870 vom 27. Mai 2025 wird insofern aufgehoben, als darin die öffentliche Erschliessung des D.___wegs inkl. Festlegung von Baulinien sowie der vorgesehene Gewässerraum von neun Metern auf dem Grundstück Nr. E.___ der Beschwerdeführer genehmigt wurden sowie den Beschwerdeführern die Kosten von CHF 2'200.00 auferlegt wurden (Ziffern 5.2.3 und 5.2.4). Die Angelegenheit wird zur neuen Behandlung und Entscheidung im Sinne der Erwägungen des Verwaltungsgerichts an die Einwohnergemeinde zurückgewiesen. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht trägt der Staat Solothurn.
3. Den Beschwerdeführern wird ihr geleisteter Kostenvorschuss von je CHF 1'900.00 zurückerstattet.
4. Den Beschwerdeführern wird für das vorliegende Verfahren eine Parteientschädigungen von CHF 2'448.10 (inkl. Auslagen und MWST) zulasten des Kantons Solothurn ausgerichtet.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Obrecht Steiner Kurt