Verwaltungsgericht
Urteil vom 28. Juli 2025
Es wirken mit:
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichterin Weber-Probst
Gerichtsschreiberin Law
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
Departement für Bildung und Kultur, vertreten durch Volksschulamt,
Beschwerdegegnerin
betreffend Unterricht in Sonderschulen
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. [...], geb. [...] 2013, ist der Sohn von A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer).
2. [...] wurde am 1. August 2017 eingeschult. Mittels spezieller Förderung mit der Förderstufe A erhielt er bereits im Kindergarten von Februar 2018 bis Juli 2019 Unterstützung. Von August 2019 bis Juli 2020 wurde [...] mittels Förderstufe B mit prospektiver Verlangsamung beschult. Zusätzlich wurde er von August 2020 bis Juli 2023 in den Fächern Deutsch, Mathematik und Natur, Mensch und Gesellschaft mit individuellen Lernzielen beschult. Aufgrund des fehlenden Einverständnisses des Beschwerdeführers hinsichtlich der logopädischen Unterstützung wurde die von April 2018 bis Juli 2020 durchgeführte Logopädie alsdann nicht mehr weitergeführt.
3. Nach Durchführung von Abklärungen beantragte der Schulpsychologische Dienst des Kantons Solothurn (SPD) am 8. Februar 2023 die Anordnung einer integrativen sonderpädagogischen Massnahme (ISM).
4. Am 5. September 2024 teilte das Zentrum Bachtelen mittels ordentlicher Berichterstattung mit, dass die Weiterführung der ISM-Massnahme empfohlen werde.
5. Mittels ausserordentlicher Berichterstattung teilte das Zentrum Bachtelen am 4. März 2025 mit, dass ein Wechsel in die Oberstufe aufgrund des negativen Verlaufs nicht mehr empfohlen resp. verantwortet werden könne. Es werde der Unterricht in einer Sonderschule beantragt.
6. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügte das Departement für Bildung und Kultur (DBK) am 30. Mai 2025 Folgendes:
1. Für [...] [...] wird folgende sonderschulische Massnahme angeordnet:
Angebot: Unterricht in Sonderschulen
Dauer: 1. August 2025 bis 31. Juli 2028
Durchführung: Sonderpädagogisches Zentrum Bachtelen, [...]
2. Der Beitrag der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten an die Verpflegungskosten und die ausserschulische Betreuung beträgt CHF 100.00/Monat.
3. Der Beitrag der Einwohnergemeinde beträgt im Jahr 2023 CHF 1'500.00/Monat, im Jahr 2024 CHF 1'000.00/Monat und im Jahr 2025 CHF 500.00/Monat.
7. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer am 12. Juni 2025 Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
8. Am 7. Juli 2025 liess sich das DBK vernehmen und die Abweisung der Beschwerde beantragen.
9. Mit Eingabe vom 10. Juli 2025 teilten die Beschwerdeführer mit, dass [...] durch die Betreuung durch Herrn [...] bedeutende Fortschritte erzielt habe. Nach einem Wechsel der Betreuungsperson habe sich der schulische Zustand von [...] deutlich verschlechtert. Auch zur Klassenlehrerin bestünde ein schwieriges Verhältnis. Die Aufnahme in die Sekundarstufe I in [...] sei offiziell bestätigt worden. Dies zeige klar auf, dass [...] genug leistungsfähig sei, um die Sekundarstufe zu besuchen. Ein Schulwechsel sei emotional, sozial und entwicklungspsychologisch für [...] äusserst belastend. Die Beschwerdeführer beantragten Folgendes:
1. Die Anordnung des Unterrichts in der Sonderschule sei aufzuheben.
2. [...] sei gemäss der Zuweisung vom 4. April 2025 regulär an die Sekundarschule [...] aufzunehmen (SEK B).
3. Die ISM-Massnahme sei beizubehalten, jedoch mit einer fachlich geeigneten, stabilen Bezugsperson.
4. Eine neue unabhängigen Abklärung unter Einbezug neutraler Fachpersonen (z.B. unabhängiger SPD oder externer Gutachter).
10. Bis zum 25. Juli 2025 gingen beim Verwaltungsgericht keine weiteren Eingaben mehr ein, so dass die Angelegenheit spruchreif ist.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. vgl. § 114 Abs. 2 Volksschulgesetz, VSG, BGS 413.111 i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführer sind als betroffene Eltern von [...] durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Gemäss Art. 104 Abs. 2 der Kantonsverfassung (KV, BGS 111.1) hat jeder Schüler Anspruch auf eine seinen geistigen, seelischen und körperlichen Fähigkeiten angemessene Bildung. Die solothurnische Volksschule umfasst die Schularten der Regelschule und die kantonalen Spezialangebote, wobei die kantonalen Spezialangebote die zeitlich befristeten Spezialangebote und die sonderschulischen Angebote umfassen (§ 28 VSG). Für Kinder und Jugendliche mit besonderem Bildungsbedarf sorgt der Kanton für zeitlich befristete Spezialangebote (SpezA), sonderschulische Angebote sowie fallbezogene Einzellösungen wie integrative sonderpädagogische Massnahmen (ISM) und pädagogisch-therapeutische Angebote (§ 34 VSG). Die sonderschulischen Angebote richten sich nach der Sonderpädagogik aus und orientieren sich, soweit wie möglich, an den Zielen und Inhalten der Regelschule. Sie ermöglichen die gesellschaftliche Integration und fördern die Persönlichkeitsentwicklung und selbstständige Lebensführung (§ 29 Abs. 3 VSG). Das Sonderschulangebot für Kinder mit einer Behinderung umfasst insbesondere den Unterricht in Sonderschulen (§ 34 lit. a VSG), integrative sonderschulische Massnahmen (lit. b), heilpädagogische und therapeutische Stützmassnahmen (lit. c), behinderungsbedingte ausserschulische Betreuung (lit. d), behinderungsbedingte Schulheimaufenthalte (Internate, lit. e), behinderungsbedingte Schülertransporte (lit. f) und bedarfsweise ausserkantonale Schulung gemäss der interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen (lit. g).
2.2 § 35 VSG regelt das Verfahren der Anordnung des Unterrichts in einer Sonderschule: In einem ersten Schritt klärt der SPD den Anspruch auf Sonderschulung ab (vgl. § 35 Abs. 1 VSG). Das Departement ordnet die Sonderschulung auf Antrag der Fachstelle an (Abs. 2). Zuvor werden die kommunale Aufsichtsbehörde, die Schulleitung und die Eltern bzw. Erziehungsberechtigten angehört (Abs. 3). Die Verfügung erfolgt in der Regel zeitlich befristet und mit dem Auftrag, die verfügte Massnahme vor Ablauf der Frist zu überprüfen (Abs. 4).
2.3 Neben den gesetzlichen Bestimmungen besteht das Handbuch «kantonale Spezialangebote» aus dem Jahr 2020, das den kantonalen Umsetzungsrahmen der Sonderpädagogik im Kanton Solothurn beschreibt (nachfolgend Leitfaden genannt). Der Leitfaden zeigt die spezifischen verwaltungsinternen Abläufe, Verfahren und Zuständigkeiten auf und unterstützt dadurch die Zusammenarbeit der Beteiligten (Leitfaden S. 7). Er bildet die Grundlage für die kantonsweit rechtsgleiche Umsetzung der sonderpädagogischen Massnahmen. Auch wenn dem Leitfaden keine Gesetzeskraft zukommt, ist er doch einer Richtlinie gleichzusetzen. Solche sind nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts in der Regel Ausdruck des Wissens und der Erfahrung bewährter Fachstellen und in diesem Sinn beachtlich (vgl. BGE 118 lb 614 E. 4b S. 618; Urteil des Bundesgerichts 1A.51/2005 vom 29. November 2005, E. 2.3).
2.4 Gemäss Leitfaden werden Schülerinnen und Schüler mit Behinderung oder massiven Verhaltensauffälligkeiten im Rahmen der kantonalen Spezialangebote mit pädagogisch-therapeutischen, zeitlich befristeten Spezialangeboten oder sonderschulischen Angeboten gefördert (S. 8 des Leitfadens). Sonderschulische Angebote richten sich primär an Schülerinnen und Schüler mit einer Behinderung, sie werden als ISM oder als separative Massnahmen umgesetzt (vgl. S. 20 des Leitfadens).
2.5 Schülerinnen und Schüler mit ausgewiesenem sonderpädagogischem Bedarf der Bedarfsstufen 1, 2 und 3 besuchen täglich den Unterricht in einer Sonderschule (vgl. S. 13 und 24 des Leitfadens).
2.6 Der integrative sonderpädagogische Unterricht umfasst maximal acht Lektionen pro Woche (vgl. Leitfaden S. 23). Voraussetzung ist ein klar umschriebenes Behinderungsbild sowie gute Partizipationsfähigkeiten der Schülerin oder des Schülers. Umgesetzt wird die Massnahme so, dass die Schülerin oder der Schüler mit einer Behinderung den regulären Unterricht der Regelschule besucht. Die Fachperson des Fachzentrums ist zuständig für die förderdiagnostische Erfassung und Förderung der Schülerin oder des Schülers. Sie unterrichtet, fördert und unterstützt das Kind in enger Zusammenarbeit mit der jeweiligen Klassenlehrperson im Rahmen der zur Verfügung gestellten Ressourcen. Zudem berät sie die Regelschule und die Erziehungsberechtigten in behinderungsspezifischen und pädagogischen Fragen in Zusammenhang mit der Integration. Ziel der ISM ist die Teilhabe eines behinderten Kindes an der Regelschule zu unterstützen, die Normalisierung und die Einbindung in das Wohnortsleben. Die Festlegung der Massnahmen liegt in der Kompetenz der regional zuständigen Organisation und stützt sich auf den Antrag des SPDs. Sowohl die Art als auch die Anzahl Lektionen können durch das Fachzentrum während dem Schuljahr dem Bedarf angepasst werden.
2.7 Die sonderschulischen Angebote können ausserordentlich überprüft werden, wenn die Familie der Schülerin oder des Schülers innerhalb des Kantons umzieht, die verfügte Massnahme aufgrund der Entwicklung der Schülerin oder des Schülers auf das neue Schuljahr hin angepasst oder abgeschlossen werden kann oder auf Wunsch der erziehungsberechtigten Personen. Die ausserordentliche Überprüfung erfolgt nach denselben Kriterien und in der gleichen Qualität wie die ordentliche Überprüfung (vgl. Leitfaden S. 27).
2.8 Bei sonderschulischen Angeboten werden die eingeleiteten Massnahmen jeweils vor Ablauf der Verfügungsdauer durch den SPD geprüft. Dazu stellt die beauftragte Organisation dem SPD eine vorgegebene Berichterstattung zu, der die eingegangenen Dokumente aufgrund der Erreichung der im Antrag auf ein kantonales Spezialangebot formulierten Bildungs- und Entwicklungsziele beurteilt. Im Rahmen des Überprüfungsprozesses stützt sich ein Antrag auf ein sonderschulisches Angebot auf die eingereichte Berichterstattung sowie auf allfällige ergänzende Berichte. Die Prüfung der Berichterstattung durch den SPD führt entweder zu einer Zustimmung, einer Ablehnung der vorgeschlagenen Massnahme oder einem Antrag auf Abschluss der eingeleiteten Massnahme, sofern die bisherige Massnahme ihr Ziel erreicht hat und beendet werden kann (vgl. S. 26 des Leitfadens).
2.9 Gemäss Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft muss im Übrigen alles staatliche Handeln verhältnismässig sein. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit fordert, dass Verwaltungsmassnahmen zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich sind. Zudem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Wirkungen der Massnahme stehen und damit für den Betroffenen zumutbar sein (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich/St. Gallen 2020, § 8, S. 121 ff. mit Verweis auf BGE 145 II 70 E. 3.5). Adressaten des Verhältnismässigkeitsprinzips sind grundsätzlich alle Träger öffentlicher Aufgaben, folglich auch die Vorinstanz (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., § 8, S. 121).
3.1 Die Beschwerdeführer bringen vor, sie sähen keinen nachvollziehbaren Grund, weshalb [...] das Bachtelen besuchen solle. Es läge ihnen am Herzen, dass [...] in die Regelklasse der Oberstufe SEK B in [...] aufgenommen werde. Die Aufnahme an der Sekundarstufe I in [...] sei bereits offiziell bestätigt worden. Ein Wechsel an eine Sonderschule, wo [...] niemanden kenne, würde ihn emotional und psychisch stark belasten. Die bisherigen schulischen Herausforderungen seien einzig auf Probleme mit der Klassenlehrperson zurückzuführen. Dies stelle keinen ausreichenden Grund für eine Zuweisung an eine Sonderschule dar. Zudem hätten sie vorgeschlagen, dass [...] die 6. Klasse wiederholen könnte. Dieser Vorschlag sei zuerst positiv aufgenommen, hingegen später abgelehnt worden.
3.2 Das DBK begründet seinen Entscheid mit dem hohen Förderbedarf von [...] an Heilpädagogik. Trotz ISM-Massnahme seien die Lernfortschritte von [...] stets gering gewesen. Er könne mittels ISM-Lektionen kaum mehr gefördert werden. Er sei auf ein kleineres spezialisiertes separatives Setting angewiesen, weshalb die Beschulung an der Sonderschule verfügt worden sei.
4.1 Gemäss Antrag auf sonderpädagogische Massnahmen des SPD vom 8. Februar 2023 wurde bei [...] eine unterdurchschnittliche Intelligenz im Rahmen einer schweren Lernbehinderung/leichten Intelligenzminderung (F70.0) diagnostiziert. Während der Einzelabklärung habe sich [...] sehr ruhig und kooperativ verhalten. Er sei jedoch mit den Testaufgaben oft überfordert gewesen. Trotz seines grossen Bemühens habe er die Testaufgaben erst nach mehrmaligem Erklären verstanden. Aufgefallen sei, dass er insbesondere mit den Sprachverständnistests stark überfordert gewesen sei. Auch die Tests im Bereich visuell-räumliche Wahrnehmung, fluides Schlussfolgern und Arbeitsgedächtnis hätten ihn sehr herausgefordert. Der Gesamt-IQ von [...] läge im weit unterdurchschnittlichen Bereich (IQ < 70). Im Test für die verbale Lern- und Merkfähigkeit habe [...] klar einen unterdurchschnittlichen Wert erreicht, welcher nicht altersentsprechend sei. Dieser Wert zeige auch, wie schwer es [...] falle, dem Unterricht zu folgen und sich Inhalte zu merken. Er brauche viel mehr Wiederholungen, um sich Lerninhalte langfristig zu merken, als dies für ein Kind in seinem Alter üblich sei. [...] zeige jedoch eine gute Ausdauer und sei sehr bemüht gewesen, alles so zu lösen, wie es von ihm erwartet worden sei. Aufgefallen sei während der Testung seine kurze Konzentrationsspanne, welche jeweils nach ein bis zwei Minuten stark nachgelassen habe, sowie seine Schwierigkeiten im Arbeitsgedächtnis. Im Spiel habe [...] bewiesen, dass er durchaus ehrgeizig sei und gerne gewinne. [...]s Stärken lägen sicher in seiner aufgestellten und höflichen Art, seiner guten Arbeitshaltung und seinen sozialen Kompetenzen. Allerdings sei [...]s erhöhter Bedarf aufgrund seines kognitiven Potentials, des geringen Lernzuwachses, seiner geringen Selbständigkeit und seiner Sprachverständnisschwierigkeiten klar gegeben. Er bräuchte zunehmend mehr individuelle Unterstützung, damit er sich schulisch seinen Fähigkeiten entsprechend weiterentwickeln könne und seine positive Arbeitshaltung weiter aufrechterhalten werde. Für die weitere Beschulung in der Regelklasse erachte das SPD eine Beschulung mittels ISM als dringlich angezeigt.
4.2 Aus der ordentlichen Berichterstattung der Regelschule vom 5. September 2024 geht hervor, dass sich [...] willig auf schulische Inhalte einlasse, dabei jedoch unerbittlich an seine Grenzen stosse. Bereits kleine Lernerfolge würden viel von ihm abverlangen. Trotzdem sei seine Motivation im vergangenen Schuljahr vermutlich auch dank der individuellen Unterstützung der ISM gestiegen. Es falle auf, dass [...] die gesprochenen Inhalte oft nicht verstehe. Er arbeite eher langsam und lasse sich leicht ablenken. Es entstehe der Eindruck, er habe gelegentlich kurze Absenzen. Viele Dinge scheine [...] nicht richtig verknüpfen zu können und er vergesse diese trotz regelmässigem Training rasch wieder. Um Lernfortschritte zu erreichen, sei [...] auf intensives, regelmässiges und beharrliches Training angewiesen. Erworbenes Wissen sei oft nicht zuverlässig abrufbar. Beim selbständigen Arbeiten lege er viele Pausen ein, wobei [...] allgemein regelmässig kurze Auszeiten benötige. Nach wie vor sei sein Konzentrationsvermögen kurz. Seine Selbständigkeit werde durch sein geringes Sprachverständnis stark beeinträchtigt. [...] habe nach wie vor einen sehr geringen Wortschatz und könne viele Bezeichnungen nicht korrekt aussprechen, wobei gesprochene Sätze meist unvollständig seien. [...] könne einfache Sätze lesen, verstehen und danach handeln. Jedoch lasse er oft An- und Endlaute aus oder verändere diese. Allgemein lese er ungenau. Wörter könne er fehlerfrei abschreiben. Grosse Mühe bereite ihm das Verschriftlichen eigener Wörter, dieser Aufgabe traue er sich oft gar nicht zu. Selber geschriebene Wörter seien meist nicht lautgetreu und enthielten viele Auslassungen. [...] lasse sich jedoch immer wieder auf Anforderungen ein und verhalte sich kooperativ. Er sei gerne bereit, eine Herausforderung ein zweites oder drittes Mal anzupacken.
4.3 Mittels ausserordentlicher Berichterstattung vom 4. März 2025 wurde der Antrag auf Unterricht in Sonderschulen gestellt. Begründet wurde der Antrag damit, dass aufgrund des negativen Verlaufs entgegen dem Antrag vom Herbst 2024 ein Wechsel in die Oberstufe nicht empfohlen resp. verantwortet werden könne. Die Beschulung mittels ISM reiche nicht aus, um [...] angemessen fördern zu können. Sei seine Motivation in der 5. Klasse ein wenig angestiegen, sei die Tendenz nun rückläufig. Auch im 1. Quartal der 6. Klasse bemühe er sich zumindest in der 1:1-Begleitung für die beiden Hauptfächer. Seit Oktober 2024 habe sich dies verändert, indem er sich in den Fächern Deutsch und Mathematik auch in der Einzelförderung kaum mehr auf das Lernen einlasse. Im Klassenunterricht gelinge es [...] in keinem Fach, mit den Lernzielen der Klasse mitzuhalten. Weder im Sportunterricht noch im Werken/Zeichnen zeige er Ressourcen. Am Musikunterricht beteilige er sich kaum. Sehr oft habe er ein auf ihn zugeschnittenes Dossier zu bearbeiten. Ohne jemanden an seiner Seite arbeite er jedoch kaum. Im Januar seien diverse Lernstanderfassungen durchgeführt worden, welche zeigen würden, dass [...]s Niveau in Mathematik und Deutsch, im Vergleich zu Kindern der 2. Klasse, unterdurchschnittlich sei. Im November 2024 habe [...] einem Mitschüler, mit dem er einen Konflikt gehabt habe, seine Faust ins Gesicht geschlagen. Deshalb sei es zu einem Timeout von zehn Tagen gekommen. Die Art und Weise der darauffolgenden Aufarbeitung (Klären, Konsequenzen, Wiedergutmachung) hätten darauf hingedeutet, dass [...] im Setting der Regelschule überfordert sei. Durch sein Verhalten gerate er vermehrt an den Rand der Klasse. Die erste Woche nach der Wiedereingliederung im Januar 2025 habe hoffen lassen, dass sich [...] nun vermehrt um Lernfortschritte und um das Einhalten der Regeln bemühe. Der Verlauf zeige jedoch, dass sein Engagement nur von kurzer Dauer gewesen sei. Ausserdem sei es erneut zu Konflikten mit anderen Kindern und auch zu unangebrachtem Verhalten gegenüber Lehrpersonen gekommen.
5. Der SPD empfahl im Jahr 2023 eine ISM, weil [...] aus schulpsychologischer Sicht einen erhöhten Förderbedarf aufweist. Im Einverständnis aller Beteiligten wurde beschlossen, Antrag zu stellen auf ISM im Rahmen von vier bis acht Lektionen (Beilage 11 und 12), welche alsdann mit Verfügung des DBK vom 4. Mai 2023 angeordnet wurde (Beilage 13). Der SPD wies im Bericht weder eine Bedarfsstufe noch den Bedarf an Unterricht in einer Sonderschule aus. Zudem empfahl der SPD keinen Besuch einer Sonderschule, sollte sich die ISM als nicht zielführend herausstellen. In Folge der ausserordentlichen Berichterstattung der Regelschule (Beilage 23) wich das DBK nun ohne entsprechende Empfehlung des SPD von der Berichterstattung des SPD aus dem Jahr 2023 ab und ordnete eine Beschulung von [...] in der Sonderschule HPSZ [...] an. Laut DBK wurde der SPD zur Änderung des sonderschulischen Angebots deshalb nicht einbezogen, weil die letzte Abklärung des SPD aus dem Jahr 2023 datiert und zur Begründung der ISM bereits damals festgehalten worden sei, dass [...] zunehmend auf eine individuellere Förderung angewiesen sei (Beilage 26). Gemäss den Akten begrüsst lediglich die Regelschule im Rahmen einer ausserordentlichen Berichterstattung eine Beschulung im HPSZ (Beilage 23). Zufolge dem Leitfaden muss allerdings auch eine ausserordentliche Überprüfung nach denselben Kriterien und in der gleichen Qualität wie die ordentliche Überprüfung erfolgen, d.h. der SPD muss die angeordnete Massnahme der Sonderschule überprüfen und beantragen (vgl. Leitfaden S. 26 und 27). Dies hat in casu nicht stattgefunden. Durch den fehlenden Miteinbezug des SPD erschliesst sich darüber hinaus nicht, weshalb sich das DBK in der Verfügung vom 30. Mai 2025 auf Ergebnisse einer Abklärung abstützen will, resp. der Bedarf an separativem sonderschulischem Unterricht ausgewiesen sein soll. Wiewohl gemäss den Akten erstellt ist, dass [...] seit seinem Schuleintritt – auch aufgrund der diagnostizierten schweren Lernbehinderung/leichten Intelligenzminderung (F70.0) – einen hohen Förderbedarf aufweist und trotz der ISM-Beschulung von bis zu acht Lektionen pro Woche keine altersgerechte Entwicklung machte, muss dennoch für die Änderung des sonderschulischen Angebots hinsichtlich eines Unterrichts in einer Sonderschule von Gesetzes wegen sowie gestützt auf den Leitfaden ein Antrag des SPD vorliegen. Das Vorgehen des DBK widerspricht § 35 Abs. 1 VSG und dem im Leitfaden dargestellten Standardprozess, zumal keine Abklärung hinsichtlich des Besuchs einer Sonderschulung durch den SPD stattfand und keine diesbezügliche Empfehlung vorliegt. Das DBK muss sich deshalb auch eine unzureichende Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts vorwerfen lassen (vgl. auch VWBES.2017.255, publiziert in SOG 2017 Nr. 19 und VWBES.2023.207). Festgehalten werden kann, dass aufgrund der erheblichen Defizite von [...] eine sonderpädagogische Massnahme notwendig ist. Ob dies durch eine Erweiterung resp. Weiterführung der ISM in der Sekundarstufe I oder einen Besuch des HPSZ [...] realisiert werden kann, ist durch den SPD abzuklären.
6. Nach dem Gesagten obliegt es dem DBK, im Rahmen der Rückweisung abzuklären, ob für [...] der Unterricht in einer Sonderschule überhaupt erforderlich ist, oder ob auch eine mildere Massnahme geeignet wäre, zumal das DBK ohne Empfehlung und insbesondere ohne Antrag der kantonalen Fachstelle SPD gehandelt hat. Sollten die Abklärungen ergeben, dass an der Sonderbeschulung im HPSZ [...] festzuhalten ist, ist dies neu und begründet zu verfügen. Die Vorinstanz hat die Abklärungen umgehend an die Hand zu nehmen und einen Entscheid sobald als möglich zu fällen. Die zeitliche Dringlichkeit ist nun hinzunehmen und ergibt sich insbesondere aus der am 30. Mai 2025 erlassenen Verfügung, obwohl eine Sonderbeschulung im HPSZ seit spätestens Anfangs März 2025 (Beilage 23) Thema ist.
7. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde gestützt auf die obigen Erwägungen als begründet: Die Verfügung des DBK vom 30. Mai 2025 ist aufzuheben. Die Sache ist insbesondere zur umgehenden ergänzenden Abklärung durch den SPD, in Bezug auf die Frage, ob die Massnahme der Sonderbeschulung im HPSZ [...] im Fall von [...] angezeigt bzw. notwendig ist – und zur Neubeurteilung an das DBK zurückzuweisen. Die Angelegenheit ist beförderlich zu behandeln, und sämtliche Schritte sind zu dokumentieren, damit der Aktenführungspflicht Genüge getan wird. Bei diesem Ausgang hat der Kanton Solothurn die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht in Höhe von CHF 800.00 zu tragen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen: Die Verfügung vom 30. Mai 2025 des DBK wird aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhalts – insbesondere zur umgehenden ergänzenden Abklärung durch den SPD, in Bezug auf die Frage, ob die Massnahme der Sonderbeschulung im HPSZ im vorliegenden Fall angezeigt bzw. notwendig ist – und zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht in Höhe von CHF 800.00 zu tragen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Thomann Law