Verwaltungsgericht
Urteil vom 5. November 2025
Es wirken mit:
Vizepräsidentin Obrecht Steiner
Oberrichter Hagmann
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiberin Straumann
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Rajeevan Linganathan
Beschwerdeführer
gegen
Bau- und Justizdepartement, vertreten durch Motorfahrzeugkontrolle, Abt. Administrativmassnahmen
Beschwerdegegner
betreffend Führerausweisentzug
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Am Abend des 4. Dezember 2024 führte A.___ in Ostermundingen kurz nach 22 Uhr einen Personenwagen mit einer qualifizierten Atemalkoholkonzentration von 0,64 mg/l (entspricht 1,28 Gewichtspromille Blutalkoholkonzentration).
2. Mit Strafbefehl vom 27. Januar 2025 wurde er wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz durch Fahren in fahrunfähigem Zustand schuldig erklärt und mit einer Geldstrafe von 44 Tagessätzen à CHF 30.00, aufgeschoben mit einer Probezeit von zwei Jahren, sowie einer Busse von CHF 800.00 bestraft. Der Strafbefehl erwuchs in Rechtskraft.
3. In der Folge verfügte die Motorfahrzeugkontrolle (MFK) – nach Gewährung des rechtlichen Gehörs – mit Verfügung vom 4. Juni 2025 den Entzug des Führerausweises für die Dauer von vier Monaten wegen schwerer Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften. Durch den freiwilligen Besuch eines bfu-Kurses kann die Entzugsdauer um einen Monat verkürzt werden.
4. Mit Einschreiben vom 19. Juni 2025 erhob A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde und beantragte eine Entzugsdauer von drei Monaten. Am 28. August 2025 reichte der Beschwerdeführer nach zweimaliger Fristerstreckung eine Beschwerdeergänzung ein und hielt an seinen Anträgen fest.
5. Mit Stellungnahme vom 12. September 2025 beantragte die MFK die Abweisung der Beschwerde.
6. Der Beschwerdeführer reichte mit Schreiben vom 6. Oktober 2025 eine Honorarnote ein.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer am 4. Dezember 2024 in angetrunkenem Zustand mit einer qualifizierten Atemalkoholkonzentration ein Motorfahrzeug gelenkt hat. Ebenfalls unbestritten ist, dass es sich dabei um eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsordnung handelt, welche einen Führerausweisentzug von mindestens drei Monaten nach sich zieht (Art. 16c Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 lit. a Strassenverkehrsgesetz; SVG, SR 741.01). Strittig ist die Dauer des Entzugs. Es ist nachfolgend zu prüfen, ob die Erhöhung der Entzugsdauer um einen Monat über die Mindestentzugsdauer hinaus im vorliegenden Fall angemessen war.
3. Gemäss Art. 16 Abs. 3 SVG sind bei der Festsetzung der Dauer des Lernfahr- oder Führerausweisentzugs die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG sieht bei schweren Widerhandlungen eine Mindestdauer von drei Monaten für den Führerausweisentzug vor. Aus dem Begriff der Mindestentzugsdauer ist zu schliessen, dass innerhalb einer bestimmten Kategorie je nach den konkreten Umständen höhere Entzugsdauern angezeigt und damit angemessen sind.
3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass vorliegend nicht von einem besonders gefährlichen Verkehrsverhalten auszugehen sei, da der Vorfall keine Unfallfolge gehabt habe. Die MFK hält demgegenüber fest, dass es auf Glück zurückzuführen sei, dass das Unfallereignis ausgeblieben sei, weshalb der Beschwerdeführer daraus nichts ableiten könne. Gemäss Augenzeugenbericht fuhr der Beschwerdeführer auf der rund 5 km langen Autobahnstrecke zwischen [...] und [...] innerhalb der Normalspur starke Schlangenlinien und kam auch mehrmals mit der Hälfte des Wagens bis auf die 1. Überholspur sowie auf den Pannenstreifen. Nachdem er die Autobahn verlassen hatte, fuhr er auf der [...]strasse in […] jeweils fast mittig auf der Strasse und lenkte den Wagen nur dann auf die rechte Fahrbahnseite, wenn Gegenverkehr aufkam. Diese Darstellung der Geschehnisse wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Aufgrund der Uhr- und Jahreszeit muss davon ausgegangen werden, dass es zum Tatzeitpunkt dunkel war.
Eine Gefährdung der Verkehrssicherheit liegt bereits dann vor, wenn eine konkrete Gefährdung oder Verletzung naheliegt (BGE 143 IV 508 E. 1.3 S. 512). Mit durch Alkohol eingeschränkter Reaktionsfähigkeit bei Dunkelheit auf der Autobahn und in einer Stadt bei Gegenverkehr über mehrere Kilometer die Spur nicht halten zu können, legt eine konkrete Gefährdung oder Verletzung nahe. Der Beschwerdeführer hat damit die Verkehrssicherheit gefährdet, was die Erhöhung der Entzugsdauer über das gesetzliche vorgesehene Minimum hinaus rechtfertigt.
3.2 Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer das Fahren im angetrunkenen Zustand gemäss Strafbefehl vom 27. Januar 2025 zumindest in Kauf nahm, also vorsätzlich handelte (Art. 12 Abs. 2 Strafgesetzbuch, StGB, SR 311.0). Rechtfertigungsgründe macht der Beschwerdeführer keine geltend und es sind auch keine ersichtlich.
3.3 Aus seinem bisher ungetrübten Leumund kann der Beschwerdeführer nichts weiter ableiten. Wie von der MFK vorgebracht, ist dieser bereits dadurch berücksichtigt, dass keine Kaskade zum Zuge kommt, d.h. die tiefst mögliche Mindestentzugsdauer von drei Monaten bei schweren Widerhandlungen anwendbar ist (Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG).
3.4 Der Beschwerdeführer macht im vorliegenden Beschwerdeverfahren neu geltend, dass er beruflich auf die Benutzung eines Fahrzeugs angewiesen sei. Er müsse seine Arbeit als leitender Angestellter um 5:00 Uhr beginnen und könne den Arbeitsweg nicht mit den öffentlichen Verkehrsmitteln bestreiten. Der Führerausweisentzug bedeute deshalb eine massive Härte und der Beschwerdeführer sei stärker als der durchschnittliche Fahrer von einem Führerausweisentzug betroffen.
Eine berufliche Notwendigkeit, ein Fahrzeug zu führen, wird nach der Praxis des Bundesgerichts grundsätzlich nur angenommen, wenn die Ausübung des Berufs durch den Führerausweisentzug materiell verboten wird, wie dies z.B. bei einem Berufschauffeur der Fall ist. Dasselbe gilt, wenn die Unmöglichkeit, ein Fahrzeug zu führen, einen solchen Einkommensverlust oder so beachtliche Kosten verursachen würde, dass diese Massnahme offensichtlich als unverhältnismässig erscheint (vgl. BGE 123 II 572 E. 2c S. 574 f.; Urteil 1C_589/2019 vom 14. April 2020 E. 2.4). Ein gewisser organisatorischer, zeitlicher oder finanzieller Mehraufwand als Folge eines jeden Führerausweisentzugs ist hingegen hinzunehmen (BGE 122 II 21 E. 1c S. 24 f.).
Die Vorbringen des Beschwerdeführers beziehen sich vorliegend allesamt auf den Arbeitsweg, nicht auf die Ausübung der Arbeit an sich. Er macht nicht geltend, dass ihm die Ausübung des Berufs durch den Entzug des Führerausweises tatsächlich verboten würde oder dass er unverhältnismässige Kosten nach sich ziehen würde. Vielmehr sind die geltend gemachten Umstände als hinzunehmende Unannehmlichkeiten zu werten, welche durch mässigen organisatorischen und finanziellen Mehraufwand bewältigt werden können. So steht es dem Beschwerdeführer offen, sich während der Dauer des Führerausweisentzugs von einer Drittperson – Ehefrau, Arbeitskollegen oder Fahrdienst – am Morgen zum Arbeitsort fahren zu lassen.
3.5 Insgesamt hat der Beschwerdeführer vorsätzlich eine Gefährdung der Verkehrssicherheit begründet, womit sich die Erhöhung der Dauer des Führerausweisentzugs von drei auf vier Monate auch bei einem bisher einwandfreien Leumund als verhältnismässig erweist. Eine berufliche Notwendigkeit zum Führen eines Automobils, welche die Erhöhung über die Mindestentzugsdauer hinaus als unverhältnismässig erscheinen liesse, besteht nicht.
4. Gemäss Hinweis der MFK steht es dem Beschwerdeführer sodann offen, die Entzugsdauer durch den freiwilligen Besuch eines bfu-Kurses um einen Monat, d.h. auf die beantragte Entzugsdauer von drei Monaten, zu reduzieren.
5. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind. Ausgangsgemäss ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Vizepräsidentin Die Gerichtsschreiberin
Obrecht Steiner Straumann