Verwaltungsgericht
Urteil vom 3. Juli 2026
Es wirken mit:
Präsidentin Obrecht Steiner
Oberrichter Hagmann
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
A.___ vertreten durch Rechtsanwalt Roland Winiger,
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Rückstufung
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1.1 A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer), geb. [...] 1981 in [...], ehemaliges Jugoslawien (Kosovo), reiste am 1. September 1994 im Rahmen des Familiennachzugs zu seinem Vater in die Schweiz ein. Am 4. November 1994 wurde ihm eine Niederlassungsbewilligung erteilt, deren Kontrollfrist jeweils verlängert wurde (AS 1 ff.). Am 20. Januar 2014 wurde er vom Migrationsamt (MISA) wegen mehrfacher Straffälligkeit verwarnt und darauf hingewiesen, dass ausländische Staatsangehörige, die strafbare Handlungen begingen, Schulden anhäuften oder Sozialhilfe bezögen, weggewiesen werden könnten (AS 201 f.).
Am [...] 2016 heiratete der Beschwerdeführer in seinem Heimatland die Landsfrau [...] (AS 216 f.), welche in der Folge im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz einreiste. Am 24. Oktober 2017 ersuchte die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel Landschaft das MISA im Zusammenhang mit einem Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer u.a. wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung, in dem sich die Frage einer Landesverweisung stellte, um Einreichung der Akten (AS 224). Am 14. November 2018 ersuchte der Beschwerdeführer letztmals um Verlängerung der Kontrollfrist seiner Niederlassungsbewilligung mit der Bemerkung «Beantragung auf Schweizerpass» (AS 248 f.). Auf diverse Anfragen des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Ausländerausweises teilte ihm das MISA jeweils mit, die Angelegenheit werde geprüft; es werde das Strafurteil (betreffend Landesverweisung) abgewartet.
Am 5. Mai 2022 teilte der Beschwerdeführer mit, seine Ehefrau, von der er inzwischen geschieden sei, habe alle Sachen aus dem Haus im Kosovo geräumt und mitgenommen, ohne dass er dies gewusst habe (AS 325).
Auf Anfrage des MISA teilte die Sozialregion Olten am 10. Februar 2023 mit, der Beschwerdeführer habe vom 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2001 Sozialhilfe in der Höhe von CHF 126'406.85 bezogen (AS 344). Dies wurde am 19. Juli 2024 und 4. Juni 2025 bestätigt (AS 500, 557). Am 16. Februar 2023 wurde die Kontrollfrist seiner Niederlassungsbewilligung bis 31. Januar 2026 verlängert, dies mit dem Hinweis darauf, dass aufgrund seiner Straffälligkeit gegebenenfalls weitere Abklärungen getätigt würden und zu einem späteren Zeitpunkt ein Verfahren betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung resp. Rückstufung mittels Gewährung des rechtlichen Gehörs eröffnet werden könne (AS 352 ff.).
Am 19. September 2023 sprach das Kantonsgericht Basel-Landschaft den Beschwerdeführer im Rahmen einer Neubeurteilung der fahrlässigen schweren Körperverletzung, der mehrfachen fahrlässigen einfachen Körperverletzung, des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung, des Nichttragens der Sicherheitsgurte, des Konsums von Betäubungsmitteln, der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln sowie des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 16 Monaten, bei einer Probezeit von 3 Jahren, und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu je CHF 110.00, bei einer Probezeit von 3 Jahren. Auf die Beantragung einer Landesverweisung hatte die Staatsanwaltschaft bereits im ersten Verfahren vor dem Strafgericht Basel-Landschaft verzichtet (AS 264 ff., 371 ff.).
Im Register des Betreibungsamtes Olten-Gösgen ist der Beschwerdeführer (Stand 29. November 2024) mit 21 Betreibungen (davon 15 mit Pfändung und 4 mit Konkursandrohung) in der Höhe von CHF 43'435.13 verzeichnet (AS 519 ff.).
1.2 Am 5. Dezember 2024 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz resp. allenfalls Rückstufung gewährt (AS 522 ff.).
Mit Schreiben vom 21. Februar 2025 nahm Rechtsanwalt Roland Winiger namens des Beschwerdeführers Stellung. Es sei kein Widerruf der Niederlassungsbewilligung mit Wegweisung aus der Schweiz anzuordnen; ebenso wenig eine Rückstufung. Die Kontrollfrist der Niederlassungsbewilligung sei zu verlängern (AS 549 f.).
1.3 Am 12. Juni 2025 verfügte das Departement des Innern (DdI), vertreten durch das MISA, den Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers infolge Nichterfüllens des Integrationskriteriums (Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung) und ersetzte diese durch eine Aufenthaltsbewilligung. Die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung erfolge unter den Bedingungen, dass er keine neuen Schulden anhäufe bzw. die bestehenden Schulden abbaue, den Lebensunterhalt weiterhin ohne Sozialhilfe bestreite und nicht mehr straffällig werde.
2. Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer am 20. Juni 2025 resp. 7. August 2025 Beschwerde erheben mit dem Antrag auf deren Aufhebung. Die Niederlassungsbewilligung sei nicht zu widerrufen.
3. Mit Vernehmlassung vom 29. August 2025 beantragte das Migrationsamt namens des DdI die Abweisung der Beschwerde.
4. Dazu liess sich der Beschwerdeführer am 22. September 2025 vernehmen.
5. Am 5. März 2026 reichte das MISA zwei Strafanzeigen gegen den Beschwerdeführer und am 11. Mai 2026 und 1. Juli 2026 je einen gegen ihn erstellten Strafbefehl ein (Strafbefehle vom 18. März 2026 und 16. März 2026).
6. Für die Parteistandpunkte wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Das MISA begründete die Rückstufung im Wesentlichen damit, der Beschwerdeführer sei mehrfach straffällig geworden und dies in verschiedenen Bereichen. Dieses unbelehrbare Verhalten lasse darauf schliessen, dass er auch künftig weder gewillt noch fähig sei, sich an die in der Schweiz geltende Rechtsordnung zu halten. Diesbezüglich sei auch auf die neuerliche Straftat vom 15. November 2022 zu verweisen. Erschwerend kämen seine Schulden im Betrag von CHF 43'435.13 hinzu. Angesichts der Straffälligkeit des Beschwerdeführers bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts. Zu Gunsten des Beschwerdeführers sei vorliegend aber von einem Integrationsdefizit auszugehen, das durch eine Rückstufung und damit verbundene Auflagen aufgearbeitet werden könne.
3. Dagegen liess der Beschwerdeführer vorbringen, die Vorinstanz führe die bezogene Sozialhilfe als wesentliches Argument für das behauptete Integrationsdefizit auf. Diese Sozialhilfe sei aber auf den damaligen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Landheim [...] zurückzuführen, für den das Sozialamt Zahlungen geleistet habe. Dies sei dem Beschwerdeführer gar nicht bekannt gewesen. Falle dieser Bezug im Rahmen der Güterabwägung und Verhältnismässigkeitsprüfung weg, erscheine eine Rückstufung nicht mehr angemessen. Bezüglich der Schulden sei zu berücksichtigen, dass der Betrag von CHF 10'951.00 daraus resultiere, dass er damals von seiner geschiedenen Ehefrau zu Unrecht betrieben worden sei. Die effektive Schuld sei um diesen Betrag kleiner. Betreffend die Straffälligkeit sei zu berücksichtigen, dass beim schweren Verkehrsunfall vom 27. Februar 2017 Fahrlässigkeit vorgelegen habe. Die Straftaten des Beschwerdeführers seien trotz ihrer Anzahl nicht als schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu werten. Der Sachverhalt, der dem Strafbefehl vom 3. Januar 2023 zugrunde liege, stelle einen fahrlässigen Bagatellfall dar. Der Beschwerdeführer sei als 13-jähriges Kind in die Schweiz gekommen und lebe seit 31 Jahren hier. Eine Rückstufung sei unverhältnismässig. Er verspreche die Einhaltung der mit der Rückstufung verbundenen Bedingungen, wobei die Einhaltung der Bedingung der Bestreitung des Lebensunterhalts ohne Sozialhilfe ohnehin wegzulassen wäre.
4. Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz hinsichtlich der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers zu Recht eine Rückstufung auf eine Aufenthaltsbewilligung vorgenommen hat.
Nach Art. 63 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20) kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn die Integrationskriterien nach Art. 58a nicht erfüllt sind. Die entsprechende Regelung steht seit dem 1. Januar 2019 in Kraft und hat zum Zweck, den Migrationsbehörden ein Instrument an die Hand zu geben, um die betroffene ausländische Person präventiv dazu zu bewegen, ihr Verhalten zu ändern und sich besser zu integrieren, wobei es um die Beseitigung eines ernsthaften Integrationsdefizits gehen muss und den persönlichen Umständen Rechnung zu tragen ist. Als Integrationskriterien gelten die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG), die Respektierung der Werte der Bundesverfassung (Art. 58a Abs. 1 lit. b AIG), die Sprachkompetenz (Art. 58a Abs. 1 lit. c AIG) und die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG). Die Art. 77a ff. der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) konkretisieren die Integrationskriterien und -vorgaben.
Die Rückstufung ist gestützt auf den Wortlaut von Art. 63 Abs. 2 AIG (bereits) zulässig, wenn ein Integrationsdefizit besteht. Es ist nicht erforderlich, dass auch ein Widerrufsgrund vorliegt. Beim Widerruf einer altrechtlich erteilten Niederlassungsbewilligung muss die Rückstufung jedoch im Hinblick auf deren Unbefristetheit und Bedingungsfeindlichkeit (Art. 34 Abs. 1 AIG) sowie wegen des Grundsatzes des Vertrauensschutzes und des Rückwirkungsverbots an ein seit Geltung des neuen Rechts aktualisiertes, genügend ausgeprägtes Integrationsdefizit anknüpfen; nur dann besteht ein hinreichend gewichtiges öffentliches Interesse an der Rückstufung altrechtlich erteilter Niederlassungsbewilligungen unter dem seit dem 1. Januar 2019 geltenden Recht. Entsprechend dürfen die Migrationsbehörden vor dem 1. Januar 2019 eingetretene Sachverhaltselemente berücksichtigen, um die neue Situation im Licht der bisherigen zu würdigen und in diesem Sinn die Entstehung und den Fortbestand des Integrationsdefizits umfassend klären zu können. Die Rückstufung muss sich aber im Wesentlichen auf Sachverhalte abstützen, die sich nach dem 1. Januar 2019 zugetragen haben bzw. nach diesem Datum andauern; andernfalls läge eine grundsätzlich unzulässige echte Rückwirkung vor (Urteil des Bundesgerichts 2C_362/2025 vom 12. Februar 2026 E. 3.1 f. mit Hinweisen).
5. Eine ungenügende Integration infolge Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gemäss Art. 58a Abs. 1 Bst. a AIG i.V.m. Art. 77a VZAE kann aus verschiedenen Gründen vorliegen.
5.1 So liegt unter anderem bei wiederholter Straffälligkeit ein Integrationsdefizit vor (Art 77a Abs. 1 lit. a VZAE). Dabei schliessen geringfügige Verurteilungen eine Integration nicht zwingend von vornherein aus. Eine wiederholte Straffälligkeit kann auf ein Integrationsdefizit hinweisen, insbesondere dann, wenn es sich dabei um untergeordnete, aber regelmässig begangene Straftaten handelt, welche einen Widerruf der Niederlassungsbewilligung mit Wegweisung (noch) nicht rechtfertigen. Zum Verhältnis zwischen der Rückstufung und dem Dualismusverbot von Art. 63 Abs. 3 AIG hat sich das Bundesgericht in BGE 148 II 1 E. 4.3 geäussert. Dort hielt es fest, dass Art. 63 Abs. 3 AIG der Koordination des straf- und ausländerrechtlichen Verfahrens diene. Da die Rückstufung unmittelbar keine Wegweisung nach sich ziehe und aufgrund fehlender Integration erfolge, entstehe kein Widerspruch zu den Vorgaben von Art. 63 Abs. 3 AIG; eine Rückstufung sei auch bei einem Verzicht des Strafgerichts auf eine Landesverweisung möglich und dies nicht nur, wenn andere Gründe als die strafrechtliche Verurteilung hierfür sprächen (Urteil 2C_570/2023 vom 19. August 2024 E. 4.1 mit Hinweisen).
Vorliegend bedeutet dies, dass die Verurteilung des Beschwerdeführers vom 19. September 2023 zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 16 Monaten und einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 35 Tagessätzen resp. der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft keine Landesverweisung beantragt hatte, einer Rückstufung grundsätzlich nicht entgegensteht. Aufgrund dieser Verurteilung resp. des Verzichts auf eine Landesverweisung allein wäre nur ein Widerruf unzulässig (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_589/2021 vom 20. September 2021 E. 4.1 mit Hinweisen).
In der angefochtenen Verfügung werden die Verurteilungen des Beschwerdeführers zu Freiheitsstrafen und Bussen aufgeführt; darauf ist zu verweisen. Bis zum Jahr 2019 wurde er zu einer Freiheitsstrafe von 14 Tagen verurteilt, zu fünf Geldstrafen von insgesamt 255 Tagessätzen und zu neun Bussen von total CHF 3’350.00. Hinzu kommt der gravierende Verkehrsunfall aus dem Jahr 2017, der zur erwähnten Verurteilung durch das Kantonsgericht Basel-Landschaft vom 19. September 2023 wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung, mehrfacher fahrlässiger einfacher Körperverletzung, mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung, Nichttragens der Sicherheitsgurte, Konsums von Betäubungsmitteln, einfacher Verletzung der Verkehrsregeln sowie pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall geführt hatte (bedingt vollziehbare Freiheitsstrafe von 16 Monaten und bedingt vollziehbare Geldstrafe von 35 Tagessätzen). Nach dem Jahr 2019 wurden gegen den Beschwerdeführer weitere Strafbefehle erlassen. So wurde er mit Strafbefehl vom 3. Januar 2023 wegen Führens eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis, Fahrens ohne Haftpflichtversicherung sowie ohne Fahrzeugausweis und Kontrollschilder sowie Nichttragens des Schutzhelms durch den Führer eines Kleinmotorrades schuldig gesprochen und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je CHF 110.00 und einer Busse von CHF 1'500.00 verurteilt (AS 341 f.). Mit Strafbefehl vom 24. Februar 2025 – und damit zu einem Zeitpunkt, als ihm bereits das rechtliche Gehör betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung resp. Rückstufung gewährt worden war – wurde er wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig gesprochen (Verurteilung zu einer Busse von CHF 200.00). Schliesslich wurde gegen ihn während des vorliegenden Beschwerdeverfahrens am 18. März 2026 ein Strafbefehl wegen Hehlerei (Verurteilung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je CHF 30.00) und am 16. April 2026 ein Strafbefehl wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Verurteilung zu einer Busse von CHF 600.00) erlassen.
Diese Auflistung zeigt, dass der Beschwerdeführer in nicht unerheblichem Ausmass Mühe hat resp. hatte, sich an die Rechtsordnung zu halten und diesbezüglich von einem Integrationsdefizit gesprochen werden muss. Insbesondere im Strassenverkehr zeigt er sich sehr uneinsichtig, was die vielen Verurteilungen in diesem Bereich verdeutlichen. Festzuhalten ist aber, dass die meisten Schuldsprüche resp. Deliktzeitpunkte vor dem Jahr 2019 liegen. Nach dem 1. Januar 2019 bewegen sich die Delikte im untergeordneten Bereich, ohne diese bagatellisieren zu wollen. So ging es bei der Verurteilung im Jahr 2023 um ein Kleinmotorrad E-Trotinett und bei der Verurteilung wegen Hehlerei darum, dass der Beschwerdeführer von einem Kollegen ein E-Mountain-Bike erworben oder ausgeliehen hat, obwohl er gewusst hatte oder zumindest hätte annehmen müssen, dass dieses gestohlen war. Bei den Verurteilungen wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz ging es um den Konsum von Kokain und Ecstasy resp. den Kauf zum Eigenkonsum von 60,5 Gramm Cannabis. Nachdem die Migrationsbehörden vor dem 1. Januar 2019 eingetretene Sachverhaltselemente im Hinblick auf eine allfällige Rückstufung zwar berücksichtigen dürfen, sich diese aber im Wesentlichen auf Sachverhalte abstützen muss, die sich nach dem 1. Januar 2019 zugetragen haben bzw. nach diesem Datum andauern, vermag das Kriterium der Straffälligkeit und das damit verbundene Integrationsdefizit nicht ein derartiges Ausmass – selbst mit Blick auf die länger zurückliegenden Strafen – zu erreichen, dass deshalb allein die Voraussetzungen für eine Rückstufung gegeben wären. In einer Gesamtwürdigung hat die mehrfache Strafbarkeit des Beschwerdeführers und die damit verbundene Unbelehrbarkeit indessen nicht unbeachtet zu bleiben (vgl. nachfolgend Ziff. 5.2 und 5.3).
5.2 Ein Integrationsdefizit kann weiter dann vorliegen, wenn die betroffene Person öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt (Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE).
An der wirtschaftlichen Integration (Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG i.V.m. Art. 77e Abs. 1 VZAE) fehlt es, wenn die ausländische Person ihre finanziellen Verpflichtungen vernachlässigt sowie nachhaltig und vorwerfbar Schulden erwirtschaftet. Ausgangspunkt für die Beurteilung einer allfälligen Schuldenwirtschaft bildet die Höhe der Verschuldung. Überdies verlangt die Rechtsprechung, dass die Schuldenwirtschaft der ausländischen Person vorwerfbar ist. Mit anderen Worten muss die Verschuldung mutwillig erfolgt sein. Davon ist nicht leichthin auszugehen. Ein mutwilliges Verhalten im Sinne von Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE liegt vor, wenn die ausländische Person aus Absicht, Böswilligkeit oder Liederlichkeit bzw. Leichtfertigkeit ihren öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommt (Urteil 2C_362/262/2025 vom 12. Februar 2026 E. 5.1 mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer war Stand 29. November 2024 im Register des Betreibungsamtes Olten-Gösgen mit 21 Betreibungen (davon 15 mit Pfändung und 4 mit Konkursandrohung) in der Höhe von CHF 43'435.13 verzeichnet (AS 519 ff.). Dies stellt eine nicht unerhebliche Verschuldung dar. Bei den verzeichneten Schulden handelt es sich insbesondere um Steuerforderungen und Forderungen der Krankenkasse und von Versicherungen. Weiter besteht eine Forderung seiner geschiedenen oder von ihm getrennt lebenden Ehefrau (der Zivilstand geht aus den Akten nicht klar hervor). Auch wenn der Beschwerdeführer diese Forderung bestreitet, ist diesbezüglich auf den Betreibungsregisterauszug abzustellen (vgl. dazu auch das Urteil des Bundesgerichts 2C_227/2024 vom 14. April 2025 E. 4.4.4). Dies gilt auch für die übrigen Forderungen (die der Beschwerdeführer gar nicht bestreitet). Der Beschwerdeführer wurde bereits mit der Verwarnung vom 20. Januar 2014, die sich zwar hauptsächlich auf die Straffälligkeit bezog, darauf hingewiesen, dass ausländische Staatsangehörige ebenso weggewiesen werden könnten, wenn sie Schulden anhäuften oder Sozialhilfe bezögen. Weiter wurde er im Schreiben vom 16. Februar 2023 (AS 353 f.) auf die neue Rechtslage hingewiesen, wonach die Bewilligung von niedergelassenen Personen – neu auch von solchen, die sich länger als 15 Jahre in der Schweiz aufhielten – u.a. infolge von Schulden, widerrufen oder die Bewilligung durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden könne. Dem Beschwerdeführer war somit bekannt, dass eine Schuldenanhäufung einen Widerrufs- oder einen Rückstufungsgrund darstellen kann. Dennoch ist er wiederholt seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachgekommen und dies in jüngerer Zeit (vgl. die beiden Betreibungsregisterauszüge Stand 10. Februar 2023 [AS 349 f.) und 29. November 2024 [AS 519 f.]). Aus den Akten geht auch nicht hervor, dass sich der Beschwerdeführer darum bemüht hätte, die Schulden abzubauen, dies, obwohl er seit Jahren eine feste Anstellung im Betrieb seines Bruders hat (Beschwerdeschreiben vom 7. August 2025, Ziff. 7). Ebenso wenig hat er entschuldbare Gründe für die Nichtbezahlung der Forderungen geltend gemacht. Damit ist von Mutwilligkeit auszugehen. Die Schuldenlast des Beschwerdeführers stellt somit ein Integrationsdefizit dar, das eine Rückstufung grundsätzlich rechtfertigt.
5.3 Von einem für eine Rückstufung relevanten Integrationsdefizit wäre aber auch auszugehen, wenn die Schuldenlast allein für eine solche nicht ausreichen würde. Dies aufgrund einer Beurteilung der Gesamtumstände, d.h. unter Berücksichtigung der Integrationsdefizite der Straffälligkeit und der Schuldenlast zusammen. Dem Beschwerdeführer ist es nicht gelungen, sich in der Schweiz ausreichend zu integrieren, er war über Jahre mehrfach straffällig und hat erhebliche Schulden angehäuft. Damit ist die Anordnung der Rückstufung – unter Vorbehalt der Verhältnismässigkeit – gerechtfertigt.
5.4 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Sozialhilfebezug des Beschwerdeführers nur insofern gegen ihn spricht, als er zeigt, dass er bereits in Jugendjahren nicht in der Lage war, sich an die Rechtsordnung zu halten und deswegen eine jugendstrafrechtliche Massnahme (vgl. Beschwerdebeilagen 4) nötig geworden war. Als für eine Rückstufung massgebendes Integrationsdefizit kann der diesbezügliche Sozialhilfebezug aber nicht gelten und dies sieht entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch das MISA so.
6. Die Rückstufung muss, wie jedes staatliche Handeln, verhältnismässig sein (Geeignetheit, Erforderlichkeit und Respektierung des Übermassverbots [Zumutbarkeit]), was jeweils im Einzelfall zu prüfen und zu begründen ist. Die Rückstufung setzt sich aus einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zusammen; die Rückstufung erfolgt jedoch als eine Einheit (uno actu), weshalb im kantonalen Verfahren ihre Verhältnismässigkeit jeweils als Ganzes zu beurteilen ist. Die Rückstufung kann deshalb auch als eigenständiger Akt mit einer Verwarnung angedroht werden – gegebenenfalls muss sie dies in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips auch (Urteil des Bundesgerichts 2C_116/2024 vom 16. Januar 2025 E. 3.4 mit Hinweisen).
Die Rückstufung betreffend den Beschwerdeführer erweist sich als verhältnismässig. Der Beschwerdeführer konnte sein Verhalten seit Jahren kaum ändern. Seine Straffälligkeit zeugt von einer Renitenz gegenüber staatlichen Regeln und ist aus ausländerrechtlicher Sicht als gewichtig zu bezeichnen. Hinzu kommen die Schulden, die er in letzter Zeit eingegangen ist, dies trotz geregelter Arbeit und ohne vertiefter darzulegen, dass dafür entschuldbare Gründe vorliegen könnten. Sein Verhalten stellt somit auch eine Gleichgültigkeit gegenüber seinen öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Verpflichtungen dar. Aufgrund dieser Integrationsdefizite besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an einer Rückstufung. Eine Verwarnung würde sich unter diesen Umständen nicht als genügend erweisen. Dem Beschwerdeführer gelang es trotz Verwarnung und zahlreicher Verurteilungen nicht, sich straffrei zu verhalten und er zeigte keine Bemühungen, seine Schulden abzubauen.
Überwiegende private Interessen stehen einer Rückstufung nicht entgegen. Der Beschwerdeführer lebt zwar seit langer Zeit in der Schweiz und die Rückstufung auf eine Aufenthaltsbewilligung ist mit Nachteilen verbunden. Diesbezüglich ist aber festzuhalten, dass sein weiterer Verbleib in der Schweiz nicht gefährdet ist. Es geht weder um eine aufenthaltsbeendende Massnahme, die in das Recht auf Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers eingreift (Art. 8 EMRK), noch steht beim Beschwerdeführer ein Familiennachzug infrage, der bei einer Rückstufung allenfalls nicht mehr bewilligt werden könnte. Der weitere Verbleib in der Schweiz hängt von seinem zukünftigen Verhalten ab. Bei Wohlverhalten ist es folglich durchaus möglich, dass ihm erneut eine Niederlassungsbewilligung gewährt werden kann. Die Rückstufung erweist sich daher als geeignet, ihn zu einer Verhaltensänderung zu bewegen und seine Integrationsdefizite unter konkreten Bedingungen aufzuarbeiten. Die Rückstufung ermöglicht es auch, den Verlauf zeitnah und wirksam zu überprüfen. Das private Interesse des Beschwerdeführers, den privilegierten ausländerrechtlichen Status der Niederlassung bewahren zu können, ist folglich geringer zu gewichten als das öffentliche Interesse an der Rückstufung.
7. Die bezüglich der nicht erfüllten Integrationskriterien erteilten Auflagen erweisen sich als angemessen und verhältnismässig. So wird der Beschwerdeführer angehalten, keine neuen Schulden anzuhäufen resp. die bestehenden Schulden abzubauen, den Lebensunterhalt weiterhin ohne Sozialhilfe zu bestreiten und nicht mehr straffällig zu werden. Weshalb die Auflage der Bestreitung des Lebensunterhalts ohne Sozialhilfe nicht gerechtfertigt sein soll, ist nicht ersichtlich. Bezüglich der angesetzten Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsbewilligung von einem Jahr ist festzuhalten, dass sich diese ebenfalls als verhältnismässig erweist, wenn sie auch eher kurz angesetzt ist.
8. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde folglich als unbegründet und sie ist entsprechend abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen Kosten zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'500.00 festzusetzen sind. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Eine Kopie der Eingabe des Migrationsamtes vom 1. Juli 2026 wird A.___ zur Kenntnis zugestellt.
3. Die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von total CHF 1'500.00 gehen zu Lasten von A.___.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Obrecht Steiner Ramseier