Verwaltungsgericht
Urteil vom 22. Januar 2025
Es wirken mit:
Oberrichterin Obrecht Steiner
Oberrichter Hagmann
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
A.___
Beschwerdeführer
gegen
1. Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Ausschaffungshaft
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1.1 A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer), reiste am 25. November 2019 in die Schweiz ein und stellte unter dem Alias-Namen [...], angeblich geboren am [...] 2002, ein Asylgesuch (AS 1 ff.). Ein in der Folge durch das Staatssekretariat für Migration (SEM) beim Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern in Auftrag gegebenes Gutachten zur Altersschätzung vom 30. Dezember 2019 ergab, dass das vom Beschwerdeführer angegebene Alter nicht plausibel erscheine. Es sei von einem wahrscheinlichen Alter von ca. 20 Jahren auszugehen (AS 12 ff.). Anschliessend wurde der Beschwerdeführer von den Migrationsbehörden als Erwachsener geführt. Sein Geburtsdatum wurde im Zentralen Migrationsinformationssystem ZEMIS auf den 1. Januar 2000 geändert. Sein Asylgesuch wurde am 14. Februar 2020 abgewiesen und er aus der Schweiz weggewiesen (AS 19 ff.). Der Entscheid erwuchs am 10. März 2020 in Rechtskraft. Die Ausreisefrist wurde auf den 27. März 2020 angesetzt (AS 32).
Der Beschwerdeführer ist nicht ausgereist und wurde wiederholt straffällig. Ab dem 4. März 2021 befand er sich in Untersuchungshaft, verbüsste mehrere Ersatzfreiheitsstrafen und schliesslich eine Freiheitsstrafe von acht Monaten, zu der er vom Amtsgerichtspräsidenten von Thal-Gäu am 17. August 2021 wegen mehrfachen, teilweise versuchten Diebstahls, mehrfachen Hausfriedensbruchs und rechtswidrigen Aufenthalts verurteilt worden war. Mit Urteil vom 17. August 2021 war er zusätzlich für die Dauer von sechs Jahren des Landes verwiesen worden. Nach seinem Austritt aus der Haft am 25. November 2021 war den Behörden sein Aufenthaltsort längere Zeit nicht bekannt (AS 91 ff.).
1.2 Am 8. November 2023 wurde der Beschwerdeführer im Kanton Bern unter seinem Alias-Namen [...] erneut verhaftet und verbüsste seither verschiedene Strafen. Das Vollzugsende wurde auf den 1. Januar 2025 festgesetzt (AS 187 ff.).
Am 21. August 2024 erfolgte die positive Identifizierung des Beschwerdeführers durch das SEM (A.___, geb. [...] 1996, [...], Algerien; AS 200). Die konsularische Anhörung (Counselling) wurde auf den 18. Dezember 2024 festgesetzt (AS 232 f.). Am 11. Dezember 2024 gewährte das Migrationsamt (MISA) dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör betreffend Eröffnung Administrativhaft und zum Vollzug der Landesverweisung. Er gab zu Protokoll, nicht nach Algerien zurückkehren zu wollen. Er habe einen Sohn in Frankreich (AS 242 ff.).
Mit Verfügung vom 11. Dezember 2024 ordnete das MISA namens des Departements des Innern (DdI) über den Beschwerdeführer Ausschaffungshaft ab 2. Januar bis 1. April 2025 an (AS 245 ff.). Das Haftgericht genehmigte die Ausschaffungshaft am 18. Dezember 2024 (AS 284 ff.).
2. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 13. Januar 2025 (Posteingang beim Verwaltungsgericht) Beschwerde. Soweit verständlich brachte er vor, er habe ein Kind mit einer französischen Staatsangehörigen in Frankreich. Man solle ihm 24 Stunden Zeit geben, dann verlasse er die Schweiz.
3. Das Haftgericht stellte mit Eingabe vom 14. Januar 2025 die Akten zu. Auf eine Stellungnahme wurde verzichtet.
4. Das Migrationsamt beantragte mit Eingabe vom 16. Januar 2025 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Auf eine Vernehmlassung werde verzichtet, mitgeteilt werde nur, dass der Beschwerdeführer am 18. Dezember 2024 den algerischen Behörden für das konsularische Ausreisegespräch habe vorgeführt werden können.
5. Der Beschwerdeführer liess sich nicht mehr vernehmen.
6. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
II.
1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 11 Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration und zum Asylgesetz [EV AIG und AsylG, BGS 512.153] i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.1 Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Art. 66a oder 66abis StGB oder Art. 49a oder 49abis MStG ausgesprochen, so kann die zuständige Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkommt oder ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration, Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG, SR 142.20). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts (Urteil 2C_1063/2020 vom 17. Januar 2020, E. 4.1 mit Hinweisen) werden die beiden Haftgründe in der Praxis zum Haftgrund der «Untertauchensgefahr» zusammengefasst. Eine solche liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich die ausländische Person der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil ihr bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich den Anordnungen der Ausländerbehörde im Zusammenhang mit ihrer Ausschaffung widersetzen wird. Dies ist regelmässig der Fall, wenn sie bereits einmal untergetaucht ist, durch erkennbare unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollziehungsbemühungen zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass sie nicht bereit ist, in ihre Heimat zurückzukehren.
2.2 Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 14. Februar 2020 aus der Schweiz weggewiesen. Die Ausreisefrist ist am 27. März 2020 abgelaufen. Es liegt somit ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid vor, der noch nicht hat vollzogen werden können. Ebenso liegt gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftig verhängte Landesverweisung vor, die noch nicht hatte vollzogen werden können. Obwohl der Beschwerdeführer die Schweiz seit Jahren hätte verlassen müssen, hält er sich immer noch illegal hier auf. Er hat eine falsche Identität angegeben, ist wiederholt untergetaucht und hat sich nicht um die Papierbeschaffung bemüht. Ferner hat er betont, nicht gewillt zu sein, nach Algerien zurückzukehren. Anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs hat er zum Mitarbeiter des MISA auf die Frage, ob er gewillt sei, nach Algerien zurückzukehren, gesagt, nein, ob er (der Befragende) krank sei, ob er spinne. Nie werde er nach Algerien gehen. Es ist daher ohne Weiteres anzunehmen, dass sich der Beschwerdeführer – in Freiheit entlassen – den Behörden für den Vollzug des Landesverweises nicht zur Verfügung halten würde; er würde sich einer Ausschaffung nicht unterziehen und auch allfälligen Anordnungen der Behörden nicht Folge leisten. Von einer Flucht- resp. Untertauchensgefahr ist daher auszugehen. Die Haftgründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG sind somit erfüllt.
Erfüllt ist ebenfalls der Haftgrund nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AIG. Gemäss dieser Bestimmung kann die betroffene Person in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 75 Abs. 1 lit. a bis c oder f bis i AIG vorliegen. Der Beschwerdeführer ist wiederholt straffällig geworden (vgl. Strafregisterauszug, AS 207 ff.), so u.a. wegen Diebstahls, d.h. eines Verbrechens (lit. h).
3.1 Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss ernsthaft geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem dem konkreten Fall angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann. Die Festhaltung hat, weil unverhältnismässig, dann als unzulässig zu gelten, wenn triftige Gründe für solche Verzögerungen sprechen oder praktisch feststeht, dass sich der Vollzug kaum innert vernünftiger Frist wird realisieren lassen. Die Ausschaffungshaft muss verhältnismässig und zweckbezogen auf die Sicherung des Wegweisungsverfahrens ausgerichtet sein; es muss jeweils aufgrund sämtlicher Umstände geklärt werden, ob sie (noch) geeignet bzw. erforderlich erscheint und nicht gegen das Übermassverbot, d.h. das sachgerechte und zumutbare Verhältnis von Mittel und Zweck, verstösst (Urteil des Bundesgerichts 2C_278/2021 vom 27. Juli 2021 E. 2.4.2 mit Hinweisen).
3.2 Der Beschwerdeführer ist von den algerischen Behörden als algerischer Staatsangehöriger anerkannt. Das konsularische Ausreisegespräch hat am 18. Dezember 2024 stattgefunden. Damit steht der Ausstellung eines Ersatzreisedokuments nichts mehr im Weg und die Ausreise nach Algerien ist realistisch und absehbar. Dennoch ist erfahrungsgemäss davon auszugehen, dass die Beschaffung der Papiere noch eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen wird. Zudem muss aufgrund der Verweigerungshaltung des Beschwerdeführers wohl ein begleiteter Rückflug organisiert werden. Die verfügte Dauer der Ausschaffungshaft bis 1. April 2025 ist unter diesem Gesichtspunkt nicht zu beanstanden. Selbstverständlich wird diese Haftdauer nicht ausgenützt werden, wenn früher entsprechende Papiere vorliegen und der Rückflug organisiert werden konnte.
4. Zusammenfassend ist der Haftgrund der Untertauchensgefahr folglich als erfüllt zu erachten. Die Ausschaffungshaft ist geeignet und erforderlich, um den Vollzug der Landesverweisung sicherzustellen; sie steht in einem zumutbaren Verhältnis von Mittel (administrative Festhaltung) und Zweck (Sicherung des Wegweisungsvollzugs). Dass der Beschwerdeführer angeblich eine Frau und einen Sohn in Frankreich hat, ändert daran nichts; zumal dieses Vorbringen ohnehin nicht belegt ist.
Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und sie ist entsprechend abzuweisen.
5. Für das Verfahren vor Verwaltungsgericht sind praxisgemäss keine Kosten zu erheben.
Demnach wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Thomann Ramseier