Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 29. August 2025             

Es wirken mit:

Präsident Thomann

Oberrichter Hagmann

Oberrichterin Obrecht Steiner    

Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann

In Sachen

A.___    

 

Beschwerdeführer

 

 

gegen

 

 

 

Amt für Justizvollzug,    

 

Beschwerdegegnerin

 

 

betreffend     Prüfung der Entlassung und der Aufhebung


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. A.___ (geb. 1998, nachfolgend Beschwerdeführer genannt) wurde mit Urteil des Richteramts Bucheggberg-Wasseramt vom 6. April 2022 wegen schwerer Körperverletzung, Gewaltdarstellung, mehrfachen Diebstahls, Hehlerei, Nötigung, Hausfriedensbruch, Brandstiftung, Irreführung der Rechtspflege, Verletzung der Verkehrsregeln, Fahrens ohne Berechtigung (Motorfahrzeug, Fahren trotz Verfall des Führerausweises auf Probe) sowie mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer Freiheitsstrafe von 39 Monaten, abzüglich 657 Tagen Untersuchungshaft und einer Busse von CHF 200.00 (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage) verurteilt. Dabei wurde eine stationäre Massnahme nach Art. 59 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) angeordnet. Mit drei weiteren Strafbefehlen wurde der Beschwerdeführer wegen geringfügigeren Delikten zu Bussen bzw. Ersatzfreiheitsstrafen verurteilt, deren Vollzug zugunsten der stationären Massnahme aufgeschoben wurde.

 

2. Der Beschwerdeführer war vom 11.-12. Mai 2020 vorläufig festgenommen worden, befand sich ab 21. Juni 2020 in Untersuchungshaft, ab 21. September 2020 im vorzeitigen Strafvollzug und seit 15. Dezember 2020 im vorzeitigen Massnahmenvollzug. Die stationäre Massnahme trat er am Tag seiner Verurteilung am 6. April 2022 an.

 

3. Anlässlich der jährlichen Überprüfung verfügte das Amt für Justizvollzug am 24. Juni 2025 nach persönlicher Anhörung des Beschwerdeführers, die angeordnete stationäre Massnahme werde weitergeführt.

 

4. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 27. Juni 2025 Beschwerde an das Departement des Innern, welches diese zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht weiterleitete.

 

5. Am 9. Juli 2025 reichte der Beschwerdeführer eine ergänzende Beschwerdebegründung ein und stellte folgende Rechtsbegehren:

 

1.    Die Verfügung vom 24. Juni 2024 sei in vollem Umfang aufzuheben.

2.    Ich (A.___) sei per sofort aus der stationären Massnahme nach Art. 59 StGB zu entlassen.

3.    Stattdessen sei eine ambulante, psychotherapeutisch begleitete Massnahme anzuordnen – mit Fokus auf Persönlichkeitsentwicklung, Frustrationstoleranz, Impulssteuerung und alltagspraktische Integration.

4.    Eventualiter sei die stationäre Massnahme in eine ambulante Massnahme gemäss Art. 63 StGB umzuwandeln.

5.    Die Verfahrenskosten seien dem Kanton aufzuerlegen. Die gestellte unentgeltliche Rechtspflege sei zu gewähren.

 

6. Das Amt für Justizvollzug beantragte mit Stellungnahme vom 16. Juli 2025 die Abweisung der Beschwerde.

 

7. Der Beschwerdeführer nahm dazu am 29. Juli 2025 sowie am 5. August 2025 Stellung und stellte ergänzend zur Beschwerde folgende Anträge:

 

1.    Die Verfügung des Amts für Justizvollzug vom 16. Juli 2025 sei insoweit aufzuheben, als sie meinen Antrag vom 18. September 2024 auf Versetzung in eine offene Institution formell und materiell ablehnt.

2.    Das Verwaltungsgericht weise das Amt für Justizvollzug an, unverzüglich zu prüfen, ob eine geeignete offene therapeutische Einrichtung (z.B. Stiftung Schmelzi) für mich in Frage kommt, und die entsprechenden Voraussetzungen für eine stufenweise Versetzung zu schaffen – unter Einbezug der PUK Zürich und unter Berücksichtigung meiner aktuellen Entwicklung.

 

 

II.

 

1. Die Beschwerde ist grundsätzlich frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 36 Abs. 1 lit. a Gesetz über den Justizvollzug [JUVG, BGS 331.11] i.V.m. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz [GO, BGS 125.12]). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Nicht eingetreten werden kann hingegen auf die Anträge, welche nach der zehntägigen Beschwerdefrist gestellt wurden. Diese sind verspätet.

 

2.1 Beim Beschwerdeführer wurde eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB angeordnet. Eine solche stationäre Behandlung kann das Gericht gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB anordnen, wenn der Täter psychisch schwer gestört ist und ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht (lit. a); und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (lit. b). Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmevollzugseinrichtung (Abs. 2). Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Art.76 Abs. 2 behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist (Abs. 3). Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt in der Regel höchstens fünf Jahre. Sind die Voraussetzungen für die bedingte Entlassung nach fünf Jahren noch nicht gegeben und ist zu erwarten, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen (Abs. 4).

 

2.2 Gemäss Art. 62 Abs. 1 StGB wird der Täter aus dem stationären Vollzug der Mass-nahme bedingt entlassen, sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren.

 

Die Massnahme wird gemäss Art. 62c Abs. 1 StGB aufgehoben, wenn deren Durch- oder Fortführung als aussichtslos erscheint (lit. a); oder eine geeignete Einrichtung nicht oder nicht mehr existiert (lit. c).

 

Nach Art. 62d StGB prüft die zuständige Behörde auf Gesuch hin oder von Amtes wegen, ob und wann der Täter aus dem Vollzug der Massnahme bedingt zu entlassen oder die Massnahme aufzuheben ist. Sie beschliesst darüber mindestens einmal jährlich. Vorher hört sie den Eingewiesenen an und holt einen Bericht der Leitung der Vollzugseinrichtung ein. Hat der Täter eine Tat im Sinne von Art. 64 Abs. 1 begangen (was vorliegend zutrifft), so beschliesst die zuständige Behörde gemäss Art. 62d Abs. 2 StGB gestützt auf das Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen und nach Anhörung einer Kommission aus Vertretern der Strafverfolgungsbehörden, der Vollzugsbehörden sowie der Psychiatrie. Sachverständige und Vertreter der Psychiatrie dürfen den Täter nicht behandelt oder in anderer Weise betreut haben.

 

3.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist für den Fristenlauf der Massnahme – wenn diese nicht aus der Freiheit heraus angetreten wird – auf das Datum des in Rechtskraft erwachsenen Anordnungsentscheids abzustellen; dies auch dann, wenn sich der Beschwerdeführer vorher bereits im vorzeitigen Massnahmenvollzug befand (vgl. BGE 145 IV 65 E. 2.2-2.7 S. 69 ff.). Der rechnerische Beginn der stationären Massnahme war somit am 6. April 2022, womit die Massnahme noch bis zum 5. April 2027 laufen wird, mit Möglichkeit der Verlängerung gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB. Es handelt sich vorliegend um die jährliche Überprüfung.

 

3.2 Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer vorliegend am 14. April 2025 angehört und es liegt ein aktueller Therapiezwischenbericht der PUK Zürich vom 2. Februar 2025 vor.

 

Zudem fand am 14. April 2025 eine Vollzugskoordinationssitzung statt. Weiter wurde der Beschwerdeführer durch Dr. med. B.___ am 27. November 2020 und 30. August 2023 forensisch-psychiatrisch begutachtet und der Fall wurde dem ROS-Prozess (Risikoorienterter Sanktionenvollzug) zugeführt. Dazu liegen eine Risikoabklärung der Abteilung für forensisch-psychologische Abklärungen (AFA) vom 23. Januar 2023 und eine Fallübersicht vom 4. April 2024 vor. Die formellen Voraussetzungen an die jährliche Überprüfung der stationären Massnahme sind somit erfüllt.

 

4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheids aus, gemäss den Akten und den aktuellen Beurteilungen zeige sich, dass sich beim Beschwerdeführer weiterhin ein Behandlungsbedarf in einem stationären Massnahmenvollzugssetting feststellen lasse. Der Massnahmenverlauf werde seit einiger Zeit grundsätzlich als positiv beurteilt und der Beschwerdeführer zeige zuletzt mehr Motivation zur therapeutischen Behandlung. Die Therapie könne durch die betreuenden und behandelnden Fachpersonen noch nicht als erfolgreich abgeschlossen beurteilt werden. Eine bedingte Entlassung aus dem Massnahmenvollzug nach Art. 59 StGB werde durch die PUK aktuell nicht empfohlen bzw. werde eine Weiterführung der Massnahme als sinnvoll eingestuft. Diese Einschätzung werde durch die Vollzugsbehörde geteilt. Es sei insbesondere noch unklar, inwieweit der Beschwerdeführer über eine nachhaltige intrinsische Veränderungsbereitschaft verfüge. Er sei weiterhin auf ein hochstrukturiertes Setting angewiesen, wobei schrittweise steigende Belastungen implementiert werden sollen, um seine psychopathologische Stabilität und Absprachefähigkeit zu überprüfen. Parallel dazu müsse eine vertiefte Auseinandersetzung mit den deliktrelevanten Risikofaktoren erfolgen. Die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung würden derzeit durch die Vollzugsbehörde sowie die involvierten Fachpersonen als nicht erfüllt erachtet, d.h. es werde beim Beschwerdeführer noch nicht davon ausgegangen, dass sich die Bewährungsrisiken ausreichend durch flankierende Massnahmen wie Bewährungshilfe und eine ambulante forensische Therapie senken liessen. Mit der PUK sei eine geeignete Einrichtung zum weiteren Vollzug der stationären Massnahme nach Art. 59 StGB vorhanden. Durch eine Fortsetzung des stationären Massnahmenvollzugs bestehe Aussicht, dass sich die Legalprognose des Beschwerdeführers weiter verbessern lasse. Aufhebungsgründe fänden sich somit keine.

 

4.2 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vom 27. Juni 2025 sinngemäss und im Wesentlichen dagegen vor, von seinen drei Diagnosen seien die paranoide Schizophrenie und der schädliche Gebrauch von Cannabis behandelt worden. Somit bleibe einzig noch die dissoziale Persönlichkeit. Es sei ihm gesagt worden, dass er diese dritte Diagnose an einem anderen Ort behandeln lassen müsse, dies könne in Rheinau nicht gemacht werden. Dies führe zur Aufhebung der Massnahme, da keine geeignete Einrichtung (mehr) existiere und die Massnahme nicht wirksam durchgeführt werden könne. Es sei ihm gesagt worden, er solle ins Massnahmenzentrum Bitzi in Mosnang oder nach St. Johannsen, da sie dort auf die dissoziale Persönlichkeitsstörung spezialisiert seien. Zudem solle er eine Lehre als Landmaschinenmechaniker machen. Perspektiven seien somit da, doch die Zeit reiche nicht bis zum Abschluss der Massnahme am 5. April 2027, um eine Lehre abzuschliessen und mit dem Arbeits- und Wohnexternat. Deswegen wolle er schon jetzt raus und mit der Bewährungshilfe die Integration verbessern. Er wolle dann auch die Autoprüfung machen, um mobil zu sein. Er werde seine Medikamente weiterhin einnehmen. Die Rehabilitation sei zu 60 % erfolgreich. Den Rest kriege er auch draussen hin. Weil er keine Lockerungen kriege, sei er auch nicht mehr motiviert, die Massnahme fortzusetzen. Er tendiere auf Aussichtslosigkeit und Untherapierbarkeit.

 

Weiter macht der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 9. Juli 2025 geltend, laut dem Therapiezwischenbericht vom 2. Februar 2025 befinde sich seine zuvor produktiv-psychotische Symptomatik in vollständiger Remission: keine Wahninhalte, keine Stimmen mehr, keine psychosebedingten Impulsdurchbrüche und Stabilisierung unter Clozapin ohne Rückfälle oder Krisen seit über 22 Monaten. Die ursprüngliche Gefährlichkeitsquelle, welche die Massnahme nach Art. 59 StGB einst gerechtfertigt habe, sei somit weggefallen. Laut Rechtsprechung sei die Massnahme aufzuheben, wenn die zugrunde liegende schwere psychotische Störung mit relevanter Fremdgefährdung nicht weiter fortbestehe. Eine Persönlichkeitsstörung ohne akute Psychose und ohne akute Eigen- oder Fremdgefährdung sei kein ausreichender Grund für die Weiterführung einer stationären Massnahme. In dieser Situation sei die Behörde gehalten, die Prüfung einer Umwandlung in eine ambulante Massnahme, als mildere Alternative, zumindest ernsthaft in Erwägung zu ziehen.

 

Er habe von März bis Juni 2025 das emotionale Kompetenztraining absolviert. Weiter habe er Gruppenformate wie die Psychoedukationsgruppe Frühwarnsignale und das metakognitive Training erfolgreich abgeschlossen (entsprechende Zertifikate wurden eingereicht). Die angefochtene Verfügung werte seine erarbeiteten Fortschritte pauschal ab und missachte das Gebot der Verhältnismässigkeit. Freiheitsentziehende Massnahmen dürften nur verlängert werden, wenn eine therapieresistente und behandlungsrelevante Störung fortbestehe, was bei ihm nicht mehr gegeben sei. Die Massnahmenverlängerung sei rechtswidrig. Bei ihm sei ein tatsächlicher Therapiewille vorhanden und er habe seit über 22 Monaten keine Regelverletzung mehr begangen und sich sozial stabil verhalten.

 

Sein Zustand rechtfertige es, dass ihm Gelegenheit gegeben werde, sich in Freiheit zu bewähren. Die deliktrelevante Psychose sei vollständig remittiert, die Persönlichkeitsstruktur habe sich stabilisiert und er zeige seit langem konsequente Therapiebereitschaft. Selbstverständlich wäre eine bedingte Entlassung mit konkreten therapeutischen Auflagen sachgerecht und im Interesse der langfristigen Rückfallprävention. Er empfehle folgende Auflagen:

 

-       Fortführung der antipsychotischen Medikation (Clozapin)

-       Wöchentliche Psychotherapie (Schwerpunkt: Persönlichkeitsstruktur, Frustrationstoleranz, Rückfallprophylaxe, Gewaltvermeidung)

-       Wohnsitzbindung (z.B. bei der Familie in [...] oder [...], oder betreute Wohneinrichtungen wie Stiftung Wendepunkt oder Stiftung Netzwerk Grenchen)

-       Sozialpädagogische Nachbetreuung

-       Abstinenzpflicht (inkl. Kontrollen)

-       Rückmeldepflicht an eine Fachstelle oder eine Therapiestelle im Kanton Solothurn

 

5.1 Als erstes ist festzuhalten, dass es sich vorliegend nicht um eine Verlängerung der Massnahme nach Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StGB handelt, sondern um die jährliche Überprüfung der durch ein Gericht angeordneten stationären Massnahme. Der Täter wird aus dieser bedingt entlassen, sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren (Art. 62 Abs. 1 StGB). Die Massnahme wird gemäss Art. 62c Abs. 1 StGB aufgehoben, wenn deren Durch- oder Fortführung als aussichtslos erscheint (lit. a) oder eine geeignete Einrichtung nicht oder nicht mehr existiert (lit. c).

 

5.2.1 Der Beschwerdeführer plädiert zuerst darauf, die Massnahme sei aufzuheben, weil die Einrichtung, in der er sich befinde, nicht geeignet sei, um seine dissoziale Persönlichkeitsstörung zu behandeln. Es bestehe daher keine geeignete Einrichtung (Art. 62c Abs. 1 lit. c StGB). Die anderen beiden Diagnosen (paranoide Schizophrenie und schädlicher Gebrauch von Cannabis) seien bereits austherapiert.

 

5.2.2 Es trifft zu, dass die unabhängige Sachverständige Dr. med. B.___ in den beiden psychiatrischen Gutachten vom 27. November 2020 und 30. August 2023 beim Beschwerdeführer die drei Hauptdiagnosen dissoziale Persönlichkeitsstörung, paranoide Schizophrenie und schädlicher Gebrauch von Cannabis gestellt hat. Im aktuellen Therapiezwischenbericht der PUK Zürich vom 2. Februar 2025 wird ausgeführt, bezüglich des Cannabiskonsums habe der Beschwerdeführer ein basales Problembewusstsein entwickelt und den Wunsch nach Abstinenz geäussert. Während der Massnahme sei er konsumfrei geblieben und habe über keinen Suchtdruck berichtet. Hinsichtlich seiner Schizophrenie habe der Beschwerdeführer im jüngsten Behandlungsabschnitt eine zunehmende Krankheitseinsicht gezeigt und die Notwendigkeit der medikamentösen Behandlung akzeptiert. Dennoch sei eine tiefgehende Auseinandersetzung mit seiner dissozialen Problematik ausgeblieben, sodass ein nachhaltiges Problembewusstsein und eine Einsicht in das eigene Gewaltpotenzial weiterhin nicht gegeben seien. Während die deliktrelevante produktiv-psychotische Symptomatik unter Clozapin remittiert sei, bestünden dissoziale Persönlichkeitszüge mit mangelnder Empathie, egozentrischen Denkmustern und eingeschränkter Perspektivenübernahme fort. Zu diskutieren wäre, ob die aktuelle Behandlungsform langfristig zielführend sei oder ob eine Anpassung erforderlich sei. Aufgrund der weitgehend remittierten psychotischen Symptomatik und der im Vordergrund stehenden dissozialen Persönlichkeitsproblematik wäre mittelfristig ein Wechsel in eine Einrichtung mit Spezialisierung auf die forensisch-psychiatrische Behandlung von Persönlichkeitsstörungen zu prüfen.

 

5.2.3 Daraus ergibt sich, dass das Zentrum für stationäre forensische Therapie der PUK Zürich bisher sehr gut geeignet war zur Behandlung des Beschwerdeführers und Fortschritte erzielt werden konnten. Der Beschwerdeführer konsumiert nun in den engen Strukturen der Einrichtung kein Cannabis mehr und die Medikamenteneinnahme zur Behandlung seiner Schizophrenie wird durch die PUK Zürich sichergestellt, wodurch die Symptomatik dieser psychischen Störung remittiert ist. Laut dem Therapiezwischenbericht vom 2. Februar 2025 fehlt beim Beschwerdeführer aber weiterhin eine nachhaltige intrinsische Veränderungsbereitschaft, welche es weiter zu erarbeiten gilt, sodass der Beschwerdeführer später auch ohne die engen Strukturen der Einrichtung im Stande sein sollte, stabil zu bleiben und nicht rückfällig zu werden. Die PUK Zürich ist deshalb weiterhin geeignet für die Behandlung des Beschwerdeführers. Gemäss Angaben der Vorinstanz ist für die Zukunft geplant, den Beschwerdeführer im Rahmen der weiteren Vollzugsplanung und insbesondere zur Optimierung der Behandlung seiner dissozialen Persönlichkeitsstörung zeitnah in ein Massnahmenzentrum zu versetzen. Der genaue Zeitpunkt sei noch nicht abschätzbar. Geeignete Einrichtungen stehen zur Verfügung und der Beschwerdeführer nennt denn auch mit den Massnahmezentren Bitzi in Mosnang und St. Johannsen bereits deren zwei, womit der Aufhebungsgrund von Art. 62c Abs. 1 lit. c StGB nicht erfüllt ist.

 

5.3.1 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, er habe Perspektiven, könnte eine Lehre machen und ins Wohn- und Arbeitsexternat, doch die Zeit bis April 2027 reiche dafür nicht. Deswegen wolle er sofort raus und mit der Bewährungshilfe seine Integration verbessern. Er plädiere auf Aussichtslosigkeit und Untherapierbarkeit (Art. 62c Abs. 1 lit. a StGB).

 

5.3.2 Gemäss Therapiezwischenbericht vom 2. Februar 2025 wurde der Beschwerdeführer im Januar 2024 im Zuge einer zunehmenden psychopathologischen Verschlechterung, wiederholter deliktrelevanter Verhaltensweisen, unzuverlässiger Therapieteilnahme sowie eines selbstständigen vorübergehenden Absetzens der antipsychotischen Medikation auf die geschlossene Massnahmestation verlegt. In den engen Strukturen dieser geschlossenen Abteilung hat der Beschwerdeführer bereits diverse Fortschritte erzielen können. So wird nicht nur berichtet, er habe im jüngsten Behandlungsabschnitt eine zunehmende Krankheitseinsicht hinsichtlich seiner Schizophrenie entwickelt, akzeptiere die Notwendigkeit der medikamentösen Behandlung und habe ein basales Problembewusstsein bezüglich des Cannabiskonsums entwickelt, sondern es wurde auch berichtet, sein Verhalten im stationären Setting sei regelkonform und konfliktfrei gewesen. Er habe sich freundlich und oberflächlich zugewandt gezeigt, jedoch mit erkennbaren manipulativen Tendenzen. Im jüngsten Therapieabschnitt konnte eine erneute schrittweise Erweiterung der Ausgangsstufen erfolgen, sodass der Beschwerdeführer mittlerweile an begleiteten Spaziergängen und Einkäufen teilnehmen kann. Bisher kam es in diesem Rahmen zu keinen Regelverstössen. Diese Fortschritte zeigen, dass der Beschwerdeführer nicht untherapierbar ist und die Massnahme nicht aussichtslos ist. Soweit der Beschwerdeführer ausführt, es verbleibe gar nicht genügend Zeit, um eine Lehre zu machen, weswegen er sofort ins Wohn- und Arbeitsexternat wolle, wird es an ihm liegen, sich kontinuierlich weiterzuentwickeln und sich weitere Vollzugsöffnungen zu erarbeiten.

 

5.4.1 Weiter macht der Beschwerdeführer im Sinn von Art. 62 Abs. 1 StGB geltend, sein Zustand rechtfertige es, dass ihm Gelegenheit gegeben werde, sich in Freiheit zu bewähren. Die psychische Störung, welche der Fremdgefährdung zugrunde gelegen habe, sei therapiert worden und damit weggefallen. Die Psychose sei remittiert und seine Persönlichkeitsstruktur habe sich stabilisiert. Er zeige seit langem eine konsequente Therapiebereitschaft und sei seit 22 Monaten stabil. Dies rechtfertige, dass er bedingt entlassen werde mit Auflagen zur langfristigen Rückfallprävention.

 

5.4.2 Wie oben ausgeführt trifft es zu, dass der Beschwerdeführer Fortschritte erzielen konnte. Dies ist jedoch im Gesamtzusammenhang zu betrachten. Der Beschwerdeführer befindet sich auf einer geschlossenen Massnahmenstation des Zentrums für stationäre forensische Therapie der PUK Zürich mit eng begleiteten Strukturen. Dies, nachdem er laut AFA-Abklärung vom 17. Januar 2023 bereits ab frühester Jugend (2010) strafrechtlich in Erscheinung getreten war. Früh war es auch schon zu gewalttätigem Verhalten gegenüber Familienmitgliedern und auffälligem Verhalten in der Schule gekommen. Strafrechtliche, therapeutische und zivilrechtliche Massnahmen hatten zu keiner langfristigen Veränderung seines Verhaltens geführt. Trotz durchschnittlicher Intelligenz und abgeschlossener Ausbildung gelang es ihm bisher nicht, sich eine berufliche Stabilität aufzubauen. Neben der scheinbar jahrelangen Aufrechterhaltung der häuslichen Gewalt zeigte sich der Beschwerdeführer bei den Anlassdelikten 2020 auch gewalttätig gegenüber einer fremden Person sowie in einem breiten Spektrum aktiv im Bereich der Allgemeindelinquenz. Dieses gewalttätige, regelverletzende Verhalten zeigte er nach seiner Verhaftung auch wiederholt intramural (mehrfache Verstösse gegen die Hausordnung, Androhung einer Geiselnahme, Bewusstlosschlagen eines Sicherheitsbeamten, Lügen usw.). Gemäss AFA-Abklärung setze der Beschwerdeführer Gewalt vor allem instrumentell, zur Durchsetzung seiner Bedürfnisse und zur Lösung von Konflikten ein. In der Gesamtschau lasse dies auf eine mangelhafte Internalisierung geltender Regeln und Normen schliessen. Im Rahmen der Delikte richte sich der Beschwerdeführer stark auf die Befriedigung der eigenen Bedürfnisse aus, wobei Konsequenzen für andere keine Berücksichtigung fänden. Das Risikopotenzial wurde beim Beschwerdeführer für mittelgradige Gewaltdelikte als hoch eingestuft und es wurde ausgeführt, bei ihm seien psychopathische Persönlichkeitseigenschaften mittelgradig bis hoch ausgeprägt.

 

Auch im Gutachten von Dr. med. B.___ vom 30. August 2023 wurde ausgeführt, ohne eine störungsspezifische Behandlung, bei der darüber hinaus die Störung durch Cannabis sowie die insgesamt eher niedrige Schwelle, in Konflikten gewalttätig zu agieren, bearbeitet werde, sei die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer in Konfliktsituationen auch zukünftig versuche, eigene Interessen mit Gewalt durchzusetzen, hoch. Am wahrscheinlichsten sei sicherlich Drohverhalten. Aber auch tätliche Gewalt, ähnlich dem jetzt zur Last gelegten Delikt, wo der Beschwerdeführer unvermittelt schwer gewalttätig agiert habe, sei ohne eine adäquate Behandlung zukünftig mit hoher Wahrscheinlichkeit denkbar. Im aktuellen Setting, d.h. auf einer spezialisierten forensisch-psychiatrischen Behandlungsstation und mit adäquater medikamentöser Einstellung sei das Risiko hingegen deutlich geringer bzw. hinreichend zuverlässig zu managen.

 

Im aktuellen Therapiezwischenbericht vom 2. Februar 2025 wird neben den obgenannten Fortschritten ausgeführt, in der deliktorientierten Therapie habe eine kognitive Einsicht in Risikofaktoren und Tatdynamiken erarbeitet werden können, eine tiefere emotionale Verarbeitung der Taten sei jedoch ausgeblieben. Die Medikamentenadhärenz sei durch externe Strukturen gesichert gewesen, wobei der Beschwerdeführer eine verbale Akzeptanz der Einnahme geäussert habe. Eine darüber hinausgehende intrinsische Einsicht in die Notwendigkeit der Medikation bleibe aber fraglich, zeigte jedoch einen positiven Entwicklungstrend. Auch die Therapieteilnahme habe sich zunehmend verbessert. Während sie anfangs fast ausschliesslich extrinsisch motiviert und nur eingeschränkt vorhanden gewesen sei, habe insbesondere seit Dezember 2024 ein deutlicher positiver Trend hinsichtlich der regelmässigen Teilnahme am Therapieangebot beobachtet werden können, wahrscheinlich moduliert durch die Gerichtsverhandlung. Insgesamt sei die Behandlungsbereitschaft teilweise gegeben und basiere primär auf extrinsischer Motivation. Zwar habe sich seine zuvor oppositionelle Haltung mittlerweile in eine eher passive Anpassung gewandelt, jedoch fehle weiterhin eine nachhaltige intrinsische Veränderungsbereitschaft. Gleichzeitig zeige der Beschwerdeführer eine gute Anpassungsfähigkeit und Lernbereitschaft, wodurch er sich dem Setting anpassen könne, sofern er daraus einen persönlichen Nutzen ziehen könne. Dennoch bleibe eine deutliche Abneigung gegenüber Autorität weiterhin erkennbar. Seine gewaltfördernden Einstellungen sowie ein unrealistisches Zukunftsbild stellten weiterhin problematische Faktoren dar, die die Legalprognose negativ beeinflussten. Im weiteren Verlauf solle der Beschwerdeführer in einem hochstrukturierten Setting schrittweise steigenden Belastungen ausgesetzt werden, um seine psychopathologische Stabilität und Absprachefähigkeit zu überprüfen. Parallel dazu sei eine vertiefte Auseinandersetzung mit den deliktrelevanten Risikofaktoren erforderlich. Der Beschwerdeführer benötige weiterhin ein hochstrukturiertes und intensiv betreutes Umfeld, um das Risiko zu minimieren und die Therapieziele zu verfolgen. Zum aktuellen Zeitpunkt sei der Beschwerdeführer sowohl massnahmefähig als auch massnahmewillig, sodass eine Weiterführung der Massnahme sinnvoll erscheine.

 

5.4.3 Aus diesen Ausführungen zeigt sich, dass der Beschwerdeführer zwar Fortschritte erzielen konnte und eine zunehmende Krankheitseinsicht hinsichtlich seiner Schizophrenie und der Notwendigkeit der medikamentösen Behandlung zeigt, eine tiefgehende Auseinandersetzung mit seiner dissozialen Problematik aber ausbleibt. Ein nachhaltiges Problembewusstsein und eine Einsicht in das eigene Gewaltpotenzial sind weiterhin nicht gegeben. Es fehlt auch weiterhin an einer nachhaltigen intrinsischen Veränderungsbereitschaft. Die gewaltfördernden Einstellungen des Beschwerdeführers stellen weiterhin problematische Faktoren dar, welche die Legalprognose negativ beeinflussen. Nachdem der Beschwerdeführer sich bereits die Ausgangsstufe von begleiteten Ausgängen und Einkäufen erarbeiten konnte, wird er nun schrittweise steigenden Belastungen ausgesetzt werden müssen, um seine psychopathologische Stabilität und Absprachefähigkeit überprüfen zu können. Dazu wird aber weiterhin ein hochstrukturiertes und intensiv betreutes Umfeld erforderlich sein, um das Rückfallrisiko zu minimieren und die Therapieziele weiterzuverfolgen. In dieser Situation rechtfertigt es der Zustand des Beschwerdeführers noch nicht, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren (Art. 62 Abs. 1 StGB), insbesondere auch nachdem der Beschwerdeführer mit Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 25. April 2025 erneut zu einer stationären Massnahme verurteilt wurde, weil er am 5. August 2022 einen Betreuer des Sicherheitsvollzugs der JVA Thorberg bewusstlos geschlagen hatte.

 

6. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang hat A.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind. Der Beschwerdeführer hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt, welches zu bewilligen ist. Infolgedessen sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens durch den Kanton Solothurn zu bezahlen, vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 Zivilprozessordnung, ZPO, SR 272).

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Das Gesuch von A.___ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird bewilligt.

3.    A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt die Kosten der Kanton Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sobald A.___ zur Nachzahlung in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

 

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Thomann                                                                          Blut-Kaufmann