Verwaltungsgericht
Urteil vom 28. Juli 2025
Es wirken mit:
Oberrichterin Kofmel
Oberrichter Werner
Gerichtsschreiberin Law
In Sachen
A.___ vertreten durch B.___
Beschwerdeführer
gegen
Departement des Innern, vertreten durch Migrationsamt,
Beschwerdegegner
betreffend Fremdenpolizeiliche Massnahmen
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. A.___ wurde am 20. Juni 2025 im Rahmen einer Kontrolle durch die Arbeitskontrollstelle Solothurn auf einer Baustelle angetroffen. Aufgrund der angetroffenen Situation ging das Migrationsamt davon aus, dass A.___ ohne die erforderliche Bewilligung in der Schweiz erwerbstätig gewesen sei. Im Rahmen einer polizeilichen Einvernahme bestritt A.___ eine berufliche Tätigkeit in der Schweiz. Die Kantonspolizei rapportierte A.___ an die Staatsanwaltschaft Solothurn, wobei die strafrechtliche Beurteilung noch aussteht.
2. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügte das Migrationsamt am 23. Juni 2025 Folgendes:
1. A.___ wird der weitere Aufenthalt in der Schweiz verweigert.
2. A.___ wird weggewiesen und hat die Schweiz – unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – bis am 27. Juni 2025, 24.00 Uhr, zu verlassen und sich die Ausreise durch Abgabe der Ausreisemeldekarte an der Schweizer Grenze bestätigen zu lassen. A.___ ist zur Weiterreise in den Herkunftsstaat oder in einen weiteren Staat ausserhalb des Schengen-Raumes, welcher ihn aufnimmt, verpflichtet.
3. Die Wegweisung ist sofort vollstreckbar (Art. 64d Abs. 2 AIG).
4. Beim Staatssekretariat für Migration (SEM) wird beantragt, A.___ mit einem Einreiseverbot zu belegen (Art. 67 AIG).
3. Dagegen erhob B.___ namens und im Auftrag von A.___ am 30. Juni 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und stellte folgende Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung des Migrationsamtes vom 23. Juni 2025 sei vollumfänglich aufzuheben.
2. Das Migrationsamt sei gerichtlich anzuweisen, den gemäss Ziffer 4 der angefochtenen Verfügung beim Staatssekretariat für Migration (SEM) gestellten Antrag für ein Einreiseverbot umgehend zurückzuziehen und dafür zu sorgen, dass das verfügte Einreiseverbot für den ganzen Schengenraum bis spätestens 24. Juli 2025 annulliert und der Eintrag im SIS II gelöscht wird.
3. A.___ sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und es sei (vorläufig) auf die Einforderung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
4. Mit Eingabe vom 9. Juli 2025 reichte A.___ eine Vollmacht für B.___ zwecks Vertretung im vorliegenden Verfahren ein.
5. Am 11. Juli 2025 beantragte das Migrationsamt die Abweisung der Beschwerde, soweit auf die Beschwerde überhaupt eingetreten werden könne.
6. Mit Eingabe vom 23. Juli 2025 zog der Vertreter von A.___ das Rechtsbegehren hinsichtlich der gerichtlichen Anweisung des Rückzuges des gestellten Antrages beim SEM bzw. der Annullierung des Einreiseverbotes und Löschung des Eintrages im SIS II zurück und stellte die Einreichung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege in Aussicht.
II.
1. Das Interesse an einem Rechtsmittel wird praxisgemäss nicht mehr als aktuell erachtet, wenn der angefochtene Akt im Urteilszeitpunkt keine Rechtswirkung mehr entfaltet, weil er in der Zwischenzeit ausser Kraft getreten ist oder das Ereignis, auf das er sich bezogen hatte, bereits stattgefunden hat (vgl. BGE 137 I 23 E. 1.3.1, 137 II 313 E. 3.3.1, 136 II 101 E. 1.1; VGr, 1. April 2009, PB.2008.00050, E. 2). Auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses kann nur ausnahmsweise verzichtet werden, wenn sich die gerügte Rechtsverletzung jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wiederholen könnte, eine rechtzeitige gerichtliche Überprüfung wegen der Dauer des Verfahrens kaum je möglich wäre und wenn aufgrund der grundsätzlichen Natur der sich stellenden Fragen ein hinreichendes öffentliches Interesse an der Beantwortung besteht (Jürg Bosshart/Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 25).
2. A.___ reiste eigenen Angaben zufolge und gemäss den Angaben des Migrationsamtes am 24. Juni 2025 aus der Schweiz aus. Mit der Ausreise kam er der verfügten Wegweisung freiwillig nach, wodurch ein aktuelles Interesse von A.___ an der Überprüfung der Ziffern 1-3 der Verfügung des Migrationsamtes vom 23. Juni 2025 entfallen ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, 24. Juli 2018, D-3714/2018 E. 5.2). Gemäss Ziffer 4 der angefochtenen Verfügung stellte das Migrationsamt einen Antrag an das SEM, A.___ mit einem Einreiseverbot zu belegen. Durch den Antrag des Migrationsamtes ist A.___ per se nicht beschwert. Gegen das Einreiseverbot ist das Verwaltungsgericht nicht Beschwerdeinstanz. Sind die einzelnen verfügten Massnahmen dahingefallen oder haben sie sich verwirklicht, ist auch die Aufhebung einer ganzen Verfügung nicht mehr möglich bzw. besteht hierfür kein Rechtschutzinteresse mehr. Entsprechend weist der Beschwerdeführer auch für das Rechtsbegehren 1 seiner Beschwerde kein Rechtsschutzinteresse auf. Die in der Eingabe vorgebrachte Argumentation betreffend ein mögliches Einreiseverbot oder einer Verwarnung nach Art. 96 Abs. 2 AIG ist, durch die offenbar erhobene Beschwerde, beim Bundesverwaltungsgericht vorzubringen. Eine Verwarnung könnte ohnehin nur ausgesprochen werden, wenn eine Massnahme begründet wäre, was vom Beschwerdeführer aber bestritten wird.
3. Auf die Beschwerde wird deshalb nicht eingetreten. Es werden keine Kosten erhoben. Die Prüfung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege erübrigt sich. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Demnach wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Die Eingabe von B.___ vom 23. Juli 2025 geht zur Kenntnis an das Migrationsamt.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Thomann Law