Verwaltungsgericht
Urteil vom 17. Dezember 2025
Es wirken mit:
Oberrichter Hagmann
Oberrichterin Marti
Oberrichterin Obrecht Steiner
Oberrichterin Weber-Probst
Gerichtsschreiberin Blut
In Sachen
Verein A.___
Beschwerdeführer
gegen
Regierungsrat des Kantons Solothurn
Beschwerdegegner
betreffend Beitrag aus dem Swisslos-Sportfonds
zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:
I.
1. Der Verein A.___ stellte Mitte Januar 2025 via Online-Formular ein Beitragsgesuch an den Swisslos-Sportfonds des Kantons Solothurn für die Anschaffung eines Absetzflugzeugs für Fallschirmspringer. Nach diversen Korrespondenzen zwischen den Gesuchstellern und dem zuständigen Departement des Innern eröffnete der Regierungsrat des Kantons Solothurn am 10. Juni 2025 seinen Beschluss. Dem Verein A.___ wurden für Beiträge an Sportmaterial und Sportgeräte 2024 CHF 20'000.00 aus dem Konto Swisslos-Sportfonds zugesprochen (RRB Nr. 2025/920 vom 10. Juni 2025).
2. Mit Beschwerde vom 28. Juni 2025 (Posteingang 2. Juli 2025) wendet sich der Verein A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) an das Verwaltungsgericht. Er verlangt die Aufhebung des angefochtenen Regierungsratsbeschlusses (RRB) und die Rückweisung zur neuerlichen Prüfung des Beitragsgesuchs. Eventualiter soll das Verwaltungsgericht in der Sache selbst entscheiden. Begründet wurde die Beschwerde hauptsächlich damit, dass der Regierungsrat das Absetzflugzeug anders als im Jahre 2012 als Sportgerät/Sportmaterial und nicht als Sportanlage qualifiziert habe, was zu einem merklich tieferen Beitrag führe. Man habe um einen Beitrag für eine Sportanlage ersucht, weshalb über einen Antrag Beschluss gefasst worden sei, welcher nie gestellt worden sei. Das Beitragsgesuch müsse analog den Grundsätzen und Bemessungskriterien beurteilt werden, welche zum Regierungsratsbeschluss Nr. 2012/956 geführt hätten. Damals sei der Regierungsrat der Argumentation des Vereins A.___ gefolgt und habe ein Absetzflugzeug als Sportanlage (Sportplattform) qualifiziert.
3. Die Angelegenheit ist spruchreif. Auf das Vorbringen der Parteien wird soweit erforderlich im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen. Im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
II.
1.1 Das Verwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide in Verwaltungssachen von Behörden des Kantons und der Gemeinden, gegen die kein anderes ordentliches kantonales Rechtsmittel oder die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorgesehen ist und die nicht von einem anderen oberen Gericht ausgehen (§ 49 Abs. 1 Gesetz über die Gerichtsorganisation, GO, BGS 125.12). Gemäss § 50 Abs. 2 lit. e GO ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht zulässig gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrates über Beiträge, auf die kein Rechtsanspruch besteht.
1.2 Nach § 8 Abs. 3 des Gesetzes über die Swisslos-Fonds (SLFG, BGS 837.536.1) besteht kein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Beiträgen. Der Regierungsrat beschliesst auf Antrag des Departementes abschliessend über Beiträge aus dem Swisslos-Fonds und dem Swisslos-Sportfonds (§ 10 Abs. 1 SLFG). Bei der Ausrichtung von Beiträgen aus diesem Fonds handelt es sich somit grundsätzlich um eine Ermessenssubvention, da das Gesetz und auch die Verordnung (SLFV, BGS 837.536.2) zum Swisslos-Fonds durchgehend «kann-Bestimmungen» beinhalten.
1.3 Aus der Botschaft zur Totalrevision von § 50 GO ist zu entnehmen, dass es Wille des Gesetzgebers war, Entscheide bzw. Regierungsakte «über Beiträge auf die kein Rechtsanspruch besteht (z.B. Lotteriegelder)» vom Gerichtszugang auszuschliessen (RRB Nr. 2008/1041 vom 10. Juni 2008, S. 21).
1.4 Zu prüfen ist, ob gegen den RRB vom 10. Juni 2025 aufgrund der Anforderungen des übergeordneten Rechts ein Rechtsmittel an eine gerichtliche Behörde offenstehen muss. Zunächst geht es dabei um die Frage, ob die vorliegende Streitsache vom Anwendungsbereich der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV [Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, SR 101]) erfasst wird. Die Rechtsweggarantie vermittelt jeder Person bei Rechtsstreitigkeiten einen Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde (Abs. 1). Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen (Abs. 2). Keine bzw. eine «unechte» Ausnahme von der Rechtsweggarantie liegt vor, wenn die zu beurteilende Angelegenheit überhaupt erst gar nicht in den Anwendungsbereich dieser Verfahrensgarantie fällt (Bernhard Waldmann in: Waldmann et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesverfassung, Basel 2015, Art. 29a BV N 23). Der Anwendungsbereich der Rechtsweggarantie ist eröffnet, wenn die zu beurteilende Streitigkeit im Zusammenhang mit einer individuellen, schützenswerten Rechtsposition steht (vgl. statt vieler: BGE 144 I 181 E. 5.3.2.1). Es ist kein eigentlicher Eingriff in die schützenswerte Rechtsposition erforderlich; vielmehr genügt es zur Eröffnung des Anwendungsbereichs von Art. 29a BV, dass die schützenswerte Rechtsposition berührt ist (BGE 143 I 336 E. 4.2). Die Verfassungsnorm dehnt die richterliche Kontrolle auf alle Rechtsmaterien aus, auch auf Handlungen der Verwaltung, indem sie eine allgemeine Garantie auf Zugang zum Gericht festlegt (BGE 147 I 333 E. 1.6.1). In Art. 29a BV sind in Satz 2 Ausnahmefälle genannt, welche jedoch nur Entscheide betreffen, welche schwer justiziabel sind, wie beispielsweise Regierungsakte, die im Wesentlichen politische Fragen aufwerfen und sich nicht für eine richterliche Kontrolle eignen (BGE 149 I 146 E. 3.3.1).
1.5 Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone gemäss Art. 29a Satz 2 BV i.V.m. Art. 86 Abs. 3 BGG ausnahmsweise anstelle eines Gerichtes eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichtes vorsehen. Nach Art. 86 Abs. 3 BGG dürfen die Kantone nur dann eine andere Behörde anstelle eines Gerichts als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen, wenn es sich um einen Entscheid mit vorwiegend politischem Charakter handelt. Der politische Charakter der Angelegenheit muss offensichtlich sein, eine politische Bedeutung genügt nicht. Diese muss unzweifelhaft im Vordergrund stehen und mögliche, auf dem Spiel stehende private Interessen in den Hintergrund treten lassen (BGE 149 I E. 3.3.2). Der Ausschluss der gerichtlichen Überprüfung kann wegen des politischen Inhalts eines Entscheids oder seines politischen Umfelds infrage kommen. Folglich ist der Begriff des vorwiegend politischen Charakters namentlich durch die fehlende Justiziabilität sowie die spezifische Ausgestaltung der demokratischen Mitwirkungsrechte und die damit verbundenen Aspekte der Gewaltenteilung geprägt. Die Zuständigkeit einer oberen politischen Behörde oder die Einräumung von Ermessen bei der Entscheidfindung sind zwar mögliche Indizien für den politischen Charakter, rechtfertigen für sich allein aber noch nicht eine Ausnahme (BGE 149 I 146 E. 3.3.3).
1.6 Auch das Verwaltungsgericht hatte sich im Verfahren VWBES.2021.167, zwar im Rahmen einer Abstimmungsbeschwerde, mit der Problematik zu beschäftigen. Es hielt hierzu fest, dass die Bestimmung von Art. 86 Abs. 3 BGG zwecks Konkretisierung der zulässigen Ausnahmen von der Rechtsweggarantie geschaffen worden sei. Die Bestimmung setze allerdings nicht voraus, dass der Anwendungsbereich der Rechtsweggarantie eröffnet sei. Die Vorinstanzenregelung des Bundesgerichtsgesetzes habe selbständigen Charakter und sei nicht akzessorisch zu Art. 29a BV. Dies führe dazu, dass nach Art. 86 Abs. 3 BGG sämtliche Entscheide, welche nicht vorwiegend politischen Charakter aufwiesen, kantonal letztinstanzlich von einem Gericht beurteilt werden müssten, selbst wenn sie von der Rechtsweggarantie nicht erfasst würden (SOG 2021 Nr. 4 E. 1.4.3). Der Ausschluss der richterlichen Beurteilung kommt somit nur für Ausnahmefälle in Betracht. Es braucht hierfür spezifische Gründe, namentlich fehlende Justiziabilität sowie die spezielle Ausgestaltung der demokratischen Mitwirkungsrechte in einem Kanton und die damit verbundenen Aspekte der Gewaltenteilung. Massgebend ist, dass der Entscheid nicht anhand rechtlicher Kriterien getroffen wird, sondern das Ergebnis einer politischen Wertung darstellt. Unerheblich ist, ob es sich beim beschliessenden Organ um eine politische Behörde – wie namentlich ein Parlament oder eine Gemeindeversammlung – handelt (BGE 136 I 42, E. 1.5.3). Der politische Charakter muss klarerweise («sans discussion») überwiegen (BGE 141 I 172, E. 4.4.1). Typische Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter sind Begnadigungen (Urteil des Bundesgerichts 1C_240/2013 vom 22. April 2013, E. 1.2), Akte der Oberaufsicht des Parlaments über Regierung und Verwaltung (BGE 141 I 172, E. 4.4.2) oder kommunale Entscheide über die Schulkreisbildung (SOG 2021 Nr. 4 E. 1.4.5).
1.7 Vorliegend behandelte der Regierungsrat ein Gesuch des Beschwerdeführers um Ausrichtung von Beiträgen des Swisslos-Fonds. Zwar wurden Beiträge gesprochen, jedoch nicht im, mindestens sinngemäss, beantragten Umfang für eine Sportanlage gemäss § 17 Abs. 1 SLFV. Der Beschwerdeführer ist somit in seiner Rechtsposition betroffen. Die Ausrichtung der Beiträge, der Ablauf des Verfahrens und die Zuständigkeiten sind mit dem Gesetz über die Swisslos-Fonds und der Verordnung über die Swisslos-Fonds gesetzlich normiert. Auch wenn dem Regierungsrat (und allenfalls dem Departement nach § 24 Abs. 1 SLFV) bei der Beurteilung der Gesuche grosses Ermessen zukommt, bleibt die Frage, ob die Verwendung des Fonds dem gesetzlich vorgegebenen Rahmen entspricht, gleichermassen justiziabel wie die Frage des pflichtgemäss auszuübenden Ermessens und muss im Lichte von Art. 29a BV einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich sein (BGE 149 I 146 E. 3.4.2). Die auf dem Spiel stehenden privaten Interessen überwiegen und der politische Charakter der Streitsache erweist sich als untergeordnet. Jedenfalls ist kein offensichtlich politischer Charakter der Ausrichtung von Beiträgen aus dem Swisslos-Fonds ersichtlich. Somit ist dem Beschwerdeführer der Rechtsweg nach Art. 29a BV zu eröffnen. Folglich muss von Bundesrechts wegen ein Rechtsmittel an das Verwaltungsgericht zur Verfügung stehen. § 50 Abs. 2 lit. e GO steht im Widerspruch zu übergeordnetem Recht und kann in der vorliegenden Angelegenheit nicht zur Anwendung kommen. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Der Beschwerdeführer rügt zurecht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 BV. Nach § 21 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) i.V. mit Art. 29 Abs. 2 BV sind Verfügungen und Entscheide zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Der angefochtene RRB weist weder eine Rechtsmittelbelehrung auf noch ist er begründet. Insbesondere ist dem Beschluss nicht zu entnehmen, weshalb keine Beiträge für eine Sportanlage gesprochen wurden, obwohl dies im Beitragsverfahren zentrale Thematik war. Der Beschwerdeführer ersuchte nachdrücklich und begründet um Beiträge für eine (mobile) Sportanlage. Zudem wurde bereits im Beitragsverfahren um eine Begründung ersucht, sollte der Regierungsrat nicht von einer Sportanlage ausgehen. Eine solche blieb jedoch aus. Auch aus den Verfahrensakten ergibt sich nicht, weshalb keine Beiträge für eine Sportanlage gesprochen wurden. Zwar obliegt dem Regierungsrat grosses Ermessen bei der Beurteilung von Beitragsgesuchen aus dem Swisslos-Fonds. Jedoch ist jegliches Ermessen von hoheitlich handelnden Behörden pflichtgemäss auszuüben. Bleibt eine Behörde zwar im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens, lässt sich aber von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen leiten, handelt sie nicht pflichtgemäss. Es liegt ein Ermessensmissbrauch vor. Rechtsfehlerhaft handelt eine Behörde auch bei Überschreitung oder Unterschreitung ihres Ermessens (BGE 142 II 268 E. 4.2.3). Damit das Verwaltungsgericht eine solche Rechtskontrolle vornehmen kann, ist ein abschlägig oder nicht im beantragen Umfang behandeltes Gesuch mindestens in seinen Grundzügen zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung im Sinne obiger Ausführungen zu versehen. Da sich eine Begründung weder dem angefochtenen RRB noch den Verfahrensakten oder dem vorliegenden Verwaltungsgerichtsverfahren entnehmen lässt, ist der angefochtene Regierungsratsbeschluss vom 10. Juni 2025 aufzuheben und zur Neubeurteilung mit entsprechender Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Verfahrenskosten zu Lasten der Staatskasse. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss ist zurückzuerstatten.
Demnach wird beschlossen:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Regierungsratsbeschluss Nr. 2025/920 vom 10. Juni 2025 aufgehoben.
2. Die Angelegenheit wird zur Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Sie hat einen begründeten Entscheid zu erlassen.
3. Der Kanton Solothurn hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen des Verwaltungsgerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Thomann Blut-Kaufmann