Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 9. April 2026

Es wirken mit:

Präsidentin Obrecht Steiner

Oberrichter Thomann

Oberrichter Hagmann

Gerichtsschreiberin Law

In Sachen

1.       A.___ 

2.       B.___

3.    C.___ 

alle vertreten durch Rechtsanwältin Céline Ruchat, 

 

Beschwerdeführer

 

 

 

gegen

 

 

 

Departement des Innern,  vertreten durch Migrationsamt, 

 

Beschwerdegegner

 

 

 

 

 

betreffend     Familiennachzug


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. A.___ B.___ sind spanische Staatsangehörige und im Besitz von Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA. Während sich B.___ bereits ab dem Jahr 1996 mit Unterbrüchen in der Schweiz aufhielt und alsdann am 24. September 2014 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA aufgrund einer selbständigen Erwerbstätigkeit erhielt, reiste A.___ im Rahmen des Familiennachzuges am 6. Oktober 2014 in die Schweiz ein. Am 29. Januar 2024 ersuchten A.___ und B.___ um den Nachzug ihrer Tochter C.___, geb. [...] 2008. Dabei gaben sie insbesondere an, C.___ halte sich bereits seit August 2023 in der Schweiz auf. Neben C.___ haben A.___ und B.___ drei weitere Nachkommen, wobei sich ein inzwischen 21-jähriger Sohn ebenso in der Schweiz aufhält.

 

2. Das Migrationsamt teilte A.___ und B.___ mit Schreiben vom 22. Mai 2024 mit, dass die Voraussetzungen für eine Bewilligung im Rahmen eines Familiennachzuges offensichtlich nicht erfüllt seien. C.___ sei gehalten, die Schweiz unverzüglich zu verlassen.

 

3. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs am 29. November 2024 wies das Migrationsamt Solothurn namens des Departements des Innern (DDI) mit Verfügung vom 17. Juni 2025 das Familiennachzugsgesuch zu Gunsten von C.___ ab.

 

4. Dagegen erhoben A.___, B.___ und C.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) durch ihre Rechtsvertreterin am 3. Juli 2025 Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragten Folgendes:

 

1.     Es sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 17. Juni 2025 aufzuheben.

2.     Es sei das Familiennachzugsgesuch zugunsten von C.___ gutzuheissen.

3.     Es sei C.___ anzuhören.

4.     Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

5.     Es sei den Beschwerdeführern für das vorliegende Verfahren die integrale unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung der Unterzeichneten als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu gewähren.

6.     Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

 

5. In seiner Vernehmlassung vom 17. Juli 2025 beantragte das Migrationsamt Solothurn namens des DDI die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.

 

6. Mir präsidialer Verfügung vom 22. Juli 2025 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwältin Céline Ruchat als unentgeltliche Rechtsbeiständin bewilligt.

 

7. Am 10. September 2025 erfolgte eine Anhörung von C.___ durch das Verwaltungsgericht.

 

8. Mit Verfügung vom 11. September 2025 wurde C.___ erlaubt, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten.

 

9. Am 6. Oktober 2025 wurden die Beschwerdeführer aufgefordert, diverse Fragen hinsichtlich der wirtschaftlichen und familiären Situation zu erläutern. Die Beschwerdeführer nahmen mit Eingabe vom 14. Oktober 2025 Stellung dazu.

 

 

II.

 

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2.1 Für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (EG) und ihre Familienangehörigen gilt das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) nur so weit, als das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder dieses Gesetz günstigere Bestimmungen vorsieht (Art. 2 Abs. 2 AIG; Art. 12 FZA).

 

2.2 Gemäss Art. 7 lit. d FZA i.V.m. Art. 3 Abs. 1 von Anhang I des FZA haben die Familienangehörigen eines in der Schweiz aufenthaltsberechtigten EU/EFTA-Bürgers das Recht, bei ihm Wohnung zu nehmen. Der Arbeitnehmer muss für seine Familie über eine Wohnung verfügen, die in dem Gebiet, in dem er beschäftigt ist, den für die inländischen Arbeitnehmer geltenden normalen Anforderungen entspricht. Als Familienangehörige gelten ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit der Ehegatte und die Verwandten in absteigender Linie, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird (Art. 3 Abs. 2 lit. a Anhang I des FZA).

 

2.3 Nach Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA haben Familienangehörige von EU/EFTA-Staatsangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz im Rahmen des Familiennachzugs. Das Recht auf Familiennachzug setzt immer ein originäres Aufenthaltsrecht eines EU/EFTA-Angehörigen nach den Bestimmungen des FZA voraus. Das Aufenthaltsrecht der Familienangehörigen stellt somit ein abgeleitetes Recht dar, das nur soweit gilt, als auch das originäre Aufenthaltsrecht besteht (vgl. Weisungen SEM zu VFP vorgenannt, Ziffer 7.1.1; Stand: Januar 2026).

 

2.4 Personen, die im Hinblick auf die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit zugelassen werden, müssen über genügend finanzielle Mittel für den Lebensunterhalt ihrer Familienangehörigen verfügen, um das Recht auf Familiennachzug im Sinne des FZA beanspruchen zu können (vgl. Weisungen VFP Ziff. 7.2.2).

 

3.1 Die Beschwerdeführer bringen vor, über hinreichende finanzielle Mittel zu verfügen, um ihren Lebensunterhalt bestreiten zu können. So hätten sie seit mehr als 10 Jahren keine Sozialhilfe bezogen. Die zuletzt entstandenen Betreibungen seien aufgrund ausserordentlicher finanzieller Verpflichtungen, so aufgrund eines Unfallhergangs, einer Nierensteinoperation des Beschwerdeführers und einer Magenoperation der Beschwerdeführerin, inklusive diverser vorausgehenden Untersuchungen, entstanden. Die Beschwerdeführer befänden sich nun in der Schuldenberatung und seien bemüht, keine weiteren Schulden anzuhäufen. Zwischen der minderjährigen C.___ und ihren Eltern bestünde ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis. Die in Spanien wohnende Tante könne sich nicht mehr länger um C.___ kümmern.

 

3.2 Das Migrationsamt hielt in seinem Entscheid den aktuell fehlenden Sozialhilfebezug der Beschwerdeführer fest. Nichtsdestotrotz reiche der monatliche Gewinn aus der Selbständigkeit der Beschwerdeführer als Marktfahrer von CHF 3'332.80 nicht aus, um den Lebensunterhalt einer vierköpfigen Familie bestreiten zu können. Das Konto der Beschwerdeführer zeige keinen Saldo auf, mit welchem die Familie ohne Probleme auch Monate mit wenig Umsatz überbrücken könnte. Zudem hätten sich die Beschwerdeführer entgegen ihren Aussagen im Rahmen des rechtlichen Gehörs abermals verschuldet. C.___ sei beim Wegzug ihrer Eltern in die Schweiz sechs Jahre alt gewesen und sei bei der Schwester der Kindsmutter geblieben. Erst im August 2023 sei sie in die Schweiz gekommen und sei demnach in Spanien aufgewachsen. Die Familie habe mehr als zehn Jahre freiwillig voneinander getrennt gelebt. Das öffentliche Interesse an der Vermeidung der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung überwiege die privaten Interessen der Beschwerdeführer am Verbleib von C.___ in der Schweiz.

 

4. Obschon die Beschwerdeführer bis anhin keine Sozialhilfe bezogen haben, haben sie im Jahr 2024 durch ihre Selbständigkeit lediglich einen Gewinn von insgesamt CHF 33'251.50 bzw. monatlich CHF 2'770.95 (AS C.___ 137-149) und im Januar 2025 bis Juni 2025 einen Gewinn von durchschnittlich CHF 3'063 pro Monat erzielt (Beschwerdebeilage 6). Selbst wenn der Sohn [...] einen Wohnkostenbeitrag von monatlich CHF 350.00 leistet, wird dieser Betrag durch die geleistete monatliche Unterstützung an den in Spanien lebenden Sohn von EUR 400.00 stark relativiert. Gemäss SKOS-Richtlinien beträgt bereits der Grundbedarf einer vierköpfigen Familie CHF 2'271.00 pro Monat (vgl. SKOS-Richtlinien C. 3.1.; Stand 1. Januar 2026), exkl. Miete und Krankenkassenkosten, wodurch das monatliche Einkommen der Beschwerdeführer für die Bestreitung ihres Lebensunterhaltes als sehr knapp zu gelten hat, indem auch gemäss Angaben der Beschwerdeführer nicht vorhergesehene medizinische Vorfälle sofort zu einer weiteren Verschuldung führen. Aufgrund der knappen finanziellen Verhältnisse konnten die Beschwerdeführer ihren grundlegendsten finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen, indem sie u.a. Forderungen von Krankenkassen sowie steuerrechtliche Forderungen nicht beglichen, wodurch per März 2025 Schulden von insgesamt CHF 181'850.20 entstanden sind (AS C.___ 151-159). Selbst wenn die Beschwerdeführer nun eine Schuldenberatungsstelle aufgesucht haben sollen, was notabene nicht belegt wurde, ist angesichts ihrer knappen monatlichen Einnahmen unklar, wie sie den Schuldenbetrag reduzieren und eine weitergehende Verschuldung verhindern wollen. Angesichts der knappen finanziellen Mittel der Beschwerdeführer sind die finanziellen Voraussetzungen eines Familiennachzugs nicht gegeben. Fraglich ist denn auch, ob die Mietwohnung der Familie, die Beschwerdeführer bewohnen zu viert eine 3 ½- Zimmerwohnung (AS C.___ 9), dem gesetzlichen Anspruch einer angemessenen Wohnung nach Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA genügt.

 

5.1 Art. 8 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) gewährleistet das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Unter den Schutz von Art. 8 Ziff. 1 EMRK fällt in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. Die EMRK verschafft praxisgemäss keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen besonderen Aufenthaltstitel. Sie hindert die Konventionsstaaten nicht daran, die Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet zu regeln und den Aufenthalt ausländischer Personen unter Beachtung überwiegender Interessen des Familien- und Privatlebens gegebenenfalls auch wieder zu beenden. Für die Rechtfertigung eines Eingriffs in das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Rechtsgut ist eine Interessenabwägung erforderlich, welche die individuellen Interessen an der Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts und der öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung in Betracht zieht (Art. 96 AIG bzw. Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Der Eingriff in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK muss verhältnismässig sein.

 

5.2 Eine grundsätzlich enge Beziehung zwischen C.___ und ihren Eltern scheint aufgrund der Akten erstellt. Die Beschwerdeführer sind hingegen im Besitze einer Aufenthaltsbewilligung, deren Verlängerung im Ermessen des Migrationsamtes liegt, womit sie kein gefestigtes Anwesenheitsrecht haben. Selbst wenn C.___ vor Verwaltungsgericht im Rahmen der Anhörung vom 10. September 2025 glaubhaft und nachvollziehbar angab, unter der Trennung von ihren Eltern gelitten zu haben (Frage 18 der Anhörung vom 10. September 2025), haben die Beschwerdeführer über Jahre freiwillig getrennt gelebt und dadurch ihr beschränktes Interesse an einem ortsgebundenen (gemeinsamen) Familienleben zum Ausdruck gebracht. Als C.___ sechs Jahre alt war, übergaben die Beschwerdeführer die Betreuung von C.___ deren Tante und zogen von Spanien her in die Schweiz zu. Bis zum Zuzug von C.___ nach [...] im August 2023 lebte die Familie demnach rund zehn Jahre freiwillig getrennt voneinander. Als Grund der jahrelangen freiwilligen Trennung bringen die Beschwerdeführenden vor Verwaltungsgericht vor, sie hätten aufgrund ihrer Selbständigkeit als Marktfahrer kein angemessenes Umfeld für die damals sechsjährige C.___ bieten können. Ob die Betreuung von C.___ im Kindesalter nicht abwechselnd durch die Beschwerdeführer oder anderweitig hätte gewährleistet werden können, kann dahingestellt bleiben. Vor dem Migrationsamt begründeten die Beschwerdeführer den Zuzug von C.___ primär mit dem Motiv der Ausbildungsmöglichkeit in der Schweiz (AS C.___ 35), liessen dies allerdings durch die zwischenzeitlich mandatierte Rechtsvertreterin u.a. mit Eingabe vom 14. Juni 2024 insoweit relativieren, als auch die fehlende Betreuung von C.___ in Spanien angeführt wurde. Auch C.___ führte vor dem Verwaltungsgericht die besseren Ausbildungs- und Arbeitsmöglichkeiten in der Schweiz mit an, was mit einer früheren Selbständigkeit ihrerseits einhergehen würde (Frage 30 der Anhörung vom 10. September 2025). Die Schlussfolgerung des Migrationsamtes, indem dieses von primär wirtschaftlichen Gründen für die Einreise von C.___ in die Schweiz ausging, ist somit nachvollziehbar, selbst wenn C.___ vor dem Verwaltungsgericht auch zum Ausdruck brachte, dass sie mit ihren Eltern zusammen sein wolle (Frage 20 der Anhörung vom 10. September 2025). Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu den Beschwerdeführern ist jedoch nicht auszumachen. Entgegen der Aussagen von C.___ hinsichtlich ihrer Wohnsituation bei einer allfälligen Rückkehr nach Spanien (Frage 27 der Anhörung vom 10. September 2025) ist erstellt, dass neben der Tante und deren Tochter aktuell auch die ältere Schwester und ein Bruder von C.___ in Spanien leben und somit konkrete Aussichten hinschlicht der Wohnsituation für C.___ in Spanien vorhanden sind. Auch dem Schreiben der Tante, gemäss welchem sie aufgrund ihrer Erwerbssituation und dem teenagebedingten Verhalten von C.___ an ihre Grenzen gestossen sei (AS C.___ 103-104), kommt nur bedingt Beweiskraft zu, zumal das Schreiben von der Tante weder handschriftlich verfasst noch unterschrieben wurde. Zudem gilt festzuhalten, dass C.___ nun 17 ½ Jahre alt ist und eine ständige Betreuung durch die Tante oder durch ein anderes Familienmitglied nicht mehr erforderlich ist. In casu überwiegen die öffentlichen Interessen an der Vermeidung der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im vorliegenden Fall, wobei die Wegweisung von C.___ verhältnismässig ist, kann sie in Spanien erneut Fuss fassen, weil sie dort über Familienangehörige verfügt, welche ihr insbesondere betreffend der Wohnsituation behilflich sein können. Ferner ist C.___ in Spanien aufgewachsen, beherrscht die spanische Sprache und kann trotz ihres Wegzuges vor mehr als zwei Jahren dort weiterhin als sozial verwurzelt gelten. Dass C.___ mit ihren rund 17 ½ Jahren und der baldigen Volljährigkeit weiterhin einer (umfangreichen) Betreuung bedarf, ist nicht ersichtlich, weshalb die Abweisung des Familiennachzugsgesuchs und die damit einhergehende erneute Trennung von ihren Eltern ebenso verhältnismässig ist. Durch die zumutbare Rückkehr nach Spanien können sich die Beschwerdeführer ferner nicht auf die Anspruchsgrundlage von Art. 3 Abs. 6 Anhang I FZA berufen (vgl. BGE 139 II 39 E. 4.2.4). Nach der Rückkehr nach Spanien kann C.___ die Beziehung zu ihren Eltern mittels gängiger Kommunikationsmittel und gegenseitigen Besuchen aufrechterhalten. Den Beschwerdeführern steht es zudem frei, bei verbesserten wirtschaftlichen Verhältnissen ein erneutes Gesuch um Familiennachzug zu stellen, resp. kann C.___ bei Erhalt eines Lehr- bzw. Arbeitsvertrages ein eigenständiges Gesuch um Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung einreichen.

 

6. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang haben A.___ und B.___ die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 1'600.00 festzusetzen sind. Zufolge unentgeltlicher Rechtspflege trägt sie der Staat Solothurn. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren gemäss Art. 123 Zivilprozessordnung (ZPO, SR 273), sobald die Beschwerdeführer zur Nachzahlung in der Lage sind. Es rechtfertigt sich, die Kosten nur den Eltern aufzuerlegen.

 

7. Rechtsanwältin Céline Ruchat macht mit Kostennote vom 17. Oktober 2025 eine Parteientschädigung von insgesamt 10.68 Stunden à CHF 250.00 geltend. Der geltend gemachte Aufwand erscheint angemessen. Die Stunde ist bei unentgeltlicher Rechtspflege mit CHF 190.00 zu entschädigen (§ 160 Abs. 3 des Gebührentarifs [GT, BGS 615.11] i.V.m. Beschluss der Gerichtsverwaltungskommission betreffend Festlegung Stundenansätze nach § 156 und 160 GT vom 19. Dezember 2022). Zu entschädigen sind somit 10.68 Stunden zu CHF 190.00, ausmachend CHF 2'029.20, zzgl. Auslagen von CHF 107.00 und MwSt., insgesamt CHF 2'309.20. Dieser Betrag ist der unentgeltlichen Rechtsbeiständin Céline Ruchat durch den Kanton Solothurn auszurichten. Vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren, sowie der Nachzahlungsanspruch von Rechtsanwältin Céline Ruchat von CHF 691.90 (Differenz zum vollen Honorar von CHF 250.00/h), sobald A.___ und B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).

 

 

Demnach wird erkannt:

 

1.     Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.     A.___ und B.___ haben die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 1'600.00 zu tragen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gehen diese Kosten zu Lasten des Kantons Solothurn; vorbehalten bleibt der Rückforderungsanspruch des Staates während zehn Jahren im Umfang von CHF 1’600.00, sobald A.___ und B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (vgl. Art. 123 ZPO).

3.     Der Kanton Solothurn hat der unentgeltlichen Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Céline Ruchat, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege eine Entschädigung von CHF 2'309.20 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu bezahlen. Vorbehalten bleiben der Rückforderungsanspruch des Staates während 10 Jahren sowie der Nachzahlungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistands im Umfang von CHF 691.90 (Differenz zum vollen Honorar von CHF 250.00/Std.), sobald A.___ und B.___ zur Nachzahlung in der Lage sind (Art. 123 ZPO).

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Obrecht Steiner                                                                Law