Verwaltungsgericht

 

Urteil vom 9. Februar 2026   

Es wirken mit:

Präsidentin Obrecht Steiner

Oberrichter Thomann

Ersatzrichter Vögeli  

Gerichtsschreiberin Blut-Kaufmann

In Sachen

A.___    vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Miescher,     

 

Beschwerdeführer

 

 

 

gegen

 

 

 

1.    Volkswirtschaftsdepartement,     vertreten durch Rechtsdienst DSVWD,   

2.    Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn,    vertreten durch Rechtsdienst der Stadt Solothurn,   

 

Beschwerdegegner

 

 

 

betreffend     Prozesskosten


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. A.___ meldete am 29. Januar 2024 seinen Umzug innerhalb der Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn von der [...]gasse [...] an die [...]strasse [...] im 2. Obergeschoss als Untermieter bei [...] per 1. Januar 2024. Die Untermiete wurde von der Hauptmieterin, [...], sowie der Vermieterschaft am 29. Januar 2024 mittels Formular bestätigt. Gestützt auf die genannte Meldung wurde A.___ im Einwohnerregister der Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn ab 1. Januar 2024 an der [...]strasse [...] im 2. Obergeschoss als niedergelassen geführt.

 

2. Am 24. März 2024 meldete A.___ über die Onlineplattform eUmzug eine Adressänderung innerhalb des Gebäudes [...]strasse [...] vom 2. Obergeschoss in die Wohnung im Parterre. Gestützt auf die genannte Meldung wurde A.___ im Einwohnerregister der Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn ab 1. April 2024 an der [...]strasse [...] im Parterre als niedergelassen geführt.

 

3. Nach mehreren Korrespondenzen zwischen A.___ und den Einwohnerdiensten der Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn verlangte A.___ mit Schreiben vom 26. Juli 2024 eine anfechtbare Verfügung darüber, weshalb die Einwohnerdienste seine Anmeldung an der [...]strasse im 2. Stock abgeändert haben.

 

4. Am 26. August 2024 verfügten die Einwohnerdienste der Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn gegenüber A.___ folgendes: Der Lebensmittelpunkt und somit die Niederlassung von A.___ befindet sich seit dem 1. April 2024 an der [...]strasse [...] im Parterre.

 

5. Gegen die Verfügung vom 26. August 2024 reichte A.___, nun vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Miescher, mit Eingabe vom 5. September 2025 Summarbeschwerde bei der Beschwerdekommission der Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn ein. Darin beantragte er in der Sache, die Verfügung vom 26. August 2024 sei aufzuheben. Eventualiter: Die Verfügung vom 26. August 2024 sei aufzuheben und es sei zu verfügen, dass sich der Lebensmittelpunkt und somit die Niederlassung des Beschwerdeführers seit dem 1. Januar 2024 an der [...]strasse [...] im 2. Obergeschoss als Untermieter bei [...] befindet. Subeventualiter: Die Verfügung vom 26. August 2024 sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

 

6. Am 25. November 2024 beschloss die Beschwerdekommission folgendes:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 400.00 werden dem Beschwerde-führer vollumfänglich zur Bezahlung auferlegt (§ 18 Gebührentarif der Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn vom 28. Juni 1994).

 

7. Dieser Beschluss der Beschwerdekommission wurde dem Rechtsvertreter von A.___ mit Schreiben vom 10. Dezember 2024 eröffnet. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2024 reichte A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Miescher, Beschwerde gegen die Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn betreffend Beschluss der Beschwerdekommission vom 25. November 2024 in der Beschwerdesache 06/2024 betreffend Verfügung der Einwohnerdienste vom 26. August 2024 betreffend Ablehnung rückwirkende Adressänderung innerhalb des Gebäudes ein. Er beantragte in der Sache, der Beschluss der Beschwerdekommission der Stadt Solothurn in der Beschwerdesache 06/2024 vom 25. November 2024 sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter: Der Entscheid der Beschwerdekommission der Stadt Solothurn in der Beschwerdesache 06/2024 vom 25. November 2024 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass sich der Lebensmittelpunkt und somit die Niederlassung des Beschwerdeführers seit dem 1. Januar 2024 an der [...]strasse [...] im 2. Obergeschoss als Untermieter bei [...] befindet. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

 

8. Mit Entscheid vom 23. Juni 2025 hiess das Volkswirtschaftsdepartement die Beschwerde teilweise gut, hob den Entscheid der Beschwerdekommission der Stadt Solothurn in der Beschwerdesache vom 25. November 2024 im Sinne des Eventualantrages des Beschwerdeführers auf und stellte fest, dass sich der Lebensmittelpunkt und somit die Niederlassung des Beschwerdeführers seit dem 1. Januar 2024 an der [...]strasse [...] im 2. Obergeschoss als Untermieter bei [...] befinde. Die Verfahrenskosten von CHF 1'600.00 wurden den Parteien je zur Hälfte auferlegt (Ziffer 4.4). Parteientschädigungen wurden keine ausgerichtet (Ziffer 4.5).

 

9. Mit Einschreiben vom 3. Juli 2025 liess A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer genannt) durch seinen Rechtsvertreter gegen den Entscheid des Volkwirtschaftsdepartementes vom 23. Juni 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben mit den Anträgen, die Ziffern 4.4 und 4.5 des Entscheides des Volkwirtschaftsdepartementes vom 23. Juni 2025 seien aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin vollumfänglich zur Zahlung der Verfahrenskosten sowie zur Zahlung einer Parteientschädigung zu verurteilen (unter Kosten- und Entschädigungsfolge).

 

10. In seiner Stellungnahme vom 10. Juli 2025 beantragt das Volkwirtschaftsdepartement, vertreten durch das Amt für Gemeinden, vollumfängliche Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (unter Kosten- und Entschädigungsfolge).

 

11. Mit Eingabe vom 16. Juli 2025 beantragt die Einwohnergemeinde der Stadt Solothurn Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (unter Kostenfolge).

 

12. Mit Eingabe vom 23. Juli 2025 reichte der Beschwerdeführer weitere Bemerkungen ein.

 

13. Schliesslich reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Einschreiben vom 11. August 2025 die Mandats- und Honorarvereinbarung sowie die Honorarnoten für die vorliegenden sowie für die in den vorgelagerten Verfahren entstandenen Kosten ein.

 

 

II.

 

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). A.___ ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2. Angefochten wird lediglich der Entscheid der Vorinstanz betreffend Kosten- und Entschädigungsfolgen.

 

Gemäss § 37 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG, BGS 124.11) i.V.m. § 77 VRG werden die Prozesskosten in sinngemässer Anwendung der Art. 106-109 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) auferlegt. Den am Verfahren beteiligten Behörden werden in der Regel keine Verfahrenskosten auferlegt. Gemäss § 39 VRG können im Beschwerdeverfahren vor den Departementen Parteientschädigungen zugesprochen werden. Den am Verfahren beteiligten Behörden werden in der Regel keine Parteientschädigungen zugesprochen oder auferlegt. Der Grundsatz, dass den am Verfahren beteiligten Behörden keine Verfahrenskosten auferlegt und keine Parteientschädigungen zugesprochen oder auferlegt werden, gilt – wie vom Gesetz umschrieben – in der Regel, weshalb im konkreten Einzelfall davon abgewichen werden kann. Eine Abweichung von der Grundregel kann unter anderem dann gerechtfertigt sein, wenn die Behörde einen krassen Fehlentscheid in besonderer Weise zu verantworten hat (z.B. Verletzung des rechtlichen Gehörs oder Willkürentscheid) oder wenn das Gemeinwesen gegenüber einem Bürger (ohne Antrag) hoheitlich verfügt hat und im folgenden Beschwerdeverfahren unterliegt. Vorausgesetzt wird immer, dass ein Antrag auf Entschädigung formrichtig gestellt wird, der Beschwerdeführer obsiegt hat und im Verfahren anwaltlich vertreten war (SOG 2010 Nr. 20, E. 7).

 

3. Die Vorinstanz hat in ihrem Kostenentscheid einerseits festgehalten, dass das Gemeinwesen gegenüber einem Bürger hoheitlich verfügt habe und nun im Beschwerdeverfahren unterlegen sei. Daher könnten der Beschwerdegegnerin grundsätzlich Verfahrenskosten und eine Parteientschädigung auferlegt werden.

Andererseits wird gleichenorts ausgeführt, die Beschwerde sei nur im Sinne des Eventualbegehrens und damit nur teilweise gutzuheissen; somit sei der Beschwerdeführer mit seinen Anträgen grundsätzlich durchgedrungen. Die Ausführungen der Vorinstanz sind offenkundig unklar, jedenfalls auslegungsbedürftig.

 

3.1 Die so zusammengefasste (verkürzte) Regelung würde dazu führen, dass grundsätzlich immer, wenn eine Behörde gegenüber einem Bürger hoheitlich verfügt und nachgelagert im Beschwerdeverfahren verliert, eine Kostenpflicht der Behörde begründet werden könnte. Die gesetzliche Grundregelung der § 37 Abs. 2 und § 39 VRG würde damit in ihr Gegenteil verkehrt. Eine Ausnahme zur Grundregelung soll daher nur dann zum Zug kommen, wenn das Gemeinwesen gegenüber einem Bürger «ohne Antrag hoheitlich verfügt» hat und im folgenden Beschwerdeverfahren unterliegt.

 

3.2 Vorliegend haben die Einwohnerdienste der Stadt Solothurn nicht ohne Antrag hoheitlich verfügt, sondern nachdem der Beschwerdeführer am 24. März 2024 eine Umzugsmeldung vorgenommen und mit Schreiben vom 26. Juli 2024 eine anfechtbare Verfügung verlangt hatte. Auch der letztlich vor der Vorinstanz angefochtene Beschluss der Beschwerdekommission der Stadt Solothurn vom 25. November 2024 ist nicht hoheitlich ohne Antrag, sondern auf Beschwerde des Beschwerdeführers hin erfolgt. Die Behörden haben also das Verfahren nicht selbst initiiert, sondern auf Antrag des Beschwerdeführers hin.

 

4. Prozesskosten sind die Gerichtskosten und die Parteientschädigung (§ 76bis Abs. 1 VRG). Von dem in Art. 106 Abs. 2 ZPO statuierten Grundsatz her werden Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens bzw. nach dem Grad des Obsiegens und des Unterliegens verteilt. Von diesen Verteilungsgrundsätzen kann abgewichen werden und die Prozesskosten können nach Ermessen verteilt werden, wenn neben den in Art. 107 Abs. 1 lit. a – e ZPO genannten Gründen andere besondere Umstände vorliegen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO). Eine weitere Abstufung ist gemäss Art. 108 ZPO vorgesehen, wonach nötige Prozesskosten zu bezahlen hat, wer sie verursacht hat.

 

4.1 Hauptantrag des Beschwerdeführers im Vorverfahren war die Aufhebung des Entscheides der Beschwerdekommission der Stadt Solothurn und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. Begründet wurde dieser Antrag mit verfahrensrechtlichen Rügen und mit angeblicher Verletzung des rechtlichen Gehörs. Dieser Hauptantrag wurde (unangefochten) als unbegründet abgewiesen. Gutgeheissen wurde jedoch der Eventualantrag, wonach unter Aufhebung des Entscheides der Beschwerdekommission der Stadt Solothurn festgestellt worden ist, dass sich der Lebensmittelpunkt und somit die Niederlassung des Beschwerdeführers seit dem 1. Januar 2024 an der [...]strasse [...] im 2. Obergeschoss als Untermieter bei [...] befinde. Die Beschwerde ist daher nur teilweise gutgeheissen worden (siehe Dispositiv Ziff 4.1).

Da der Beschwerdeführer im Verfahren bei der Vorinstanz nur teilweise obsiegt hat, hat er bereits vom Grundsatz her einen Teil der Prozesskosten zu tragen.

 

4.2 Als unnötig gelten allgemein solche Kosten, die bei Wahrung gehöriger Sorgfalt vermeidbar gewesen wären, ohne dass sich am Ausgang des Verfahrens etwas geändert hätte (M. Sterchi, Berner Komm. ZPO I, Art. 108 N 1 bzw. Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm. 3. A. Art. 108, N 3). Unnötige Prozesskosten können auch durch Handlungen ausserhalb des Prozesses verursacht werden (a.a.O., Art. 108, N 6).

 

Hätte der Beschwerdeführer für die Umzugsmeldung die erwartbare Sorgfalt angewendet (Portal nur für Umzug von natürlichen Personen, zeitgerechte Mitteilung blosser Büroadressänderung, Klarstellung der Bedeutung des Mietvertrages, etc.), hätte es nie eine unzutreffende Eintragung gegeben und die gewünschte Registrierung wäre von Anfang an so erfolgt, wie sie nun entsprechend dem Obsiegenden im Verfahren festgelegt worden ist.

 

Der Beschwerdeführer ist Verursacher eines Verfahrens, welches bei gehöriger Sorg-falt des Beschwerdeführers den eigentlichen Verfahrensgegenstand gar nie geschaffen hätte. Bei gehöriger Sorgfalt des Beschwerdeführers wären nicht nur das Verfahren als Ganzes, sondern auch die gesamten Prozess- bzw. Verfahrenskosten unnötig und vermeidbar gewesen.

 

4.3 Die Auferlegung der hälftigen Gerichtskosten an den Beschwerdeführer ist daher im Ergebnis nicht zu beanstanden.

 

5. Was die Ausrichtung einer Parteientschädigung anbelangt, so kann eine solche wie erwähnt, gemäss § 39 VRG der Behörde nur auferlegt (und entsprechend dem Beschwerdeführer zugesprochen) werden, wenn besondere Verhältnisse vorliegen. Im vorliegenden Fall liegen jedoch klar keine solchen besonderen Verhältnisse vor, weil der Beschwerdeführer selbst die Basis geschaffen hat und auch die Verantwortung für den durch die Vorinstanz geänderten Registereintrag, sowie die darauf folgenden Verfügungen trägt. Seitens der Behörde ist kein Fehler zu erkennen und die vom Beschwerdeführer selbst veranlasste, auf seiner Erklärung basierende, unzutreffende Registrierung ist nicht behördenmotiviert erfolgt. Es erschiene daher als unbillig, der Behörde Kosten zu übertragen, welche gar nicht in ihrem Verantwortungsbereich entstanden und begründet sind.

 

6. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sie ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu bezahlen, die einschliesslich der Entscheidgebühr auf CHF 800.00 festzusetzen sind.

 

Demnach wird erkannt:

 

1.  Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer A.___ hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu bezahlen.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen des Verwaltungsgerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Obrecht Steiner                                                                Blut-Kaufmann