Verwaltungsgericht

 

 

Urteil vom 5. Dezember 2025          

Es wirken mit:

Präsident Thomann    

Oberrichterin Obrecht Steiner

Oberrichter Hagmann

Gerichtsschreiberin Straumann

In Sachen

1.    A.___   

2.    B.___   

beide vertreten durch Rechtsanwalt Gregor Wey,    

 

Beschwerdeführende

 

 

 

gegen

 

 

 

Departement des Innern, vertreten durch Amt für Gesellschaft und Soziales    

 

Beschwerdegegner

 

 

 

betreffend     Widerruf der kinderspezifischen Pflegeplatzbewilligung


zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:

 

I.

 

1. C.___ (nachfolgend: C.___) wurde 2016 geboren. Er lebt seit seiner Geburt – zeitweise auch zusammen mit einem oder beiden Elternteilen – bei seiner Grossmutter väterlicherseits, A.___, und deren Lebenspartner B.___ (Pflegeeltern).

 

2. Mit Verfügung vom 7. Januar 2019 wurde A.___ und B.___ erstmals eine kinderspezifische Bewilligung zur Aufnahme von C.___ als Pflegekind (Pflegeplatzbewilligung) erteilt.

 

3. Bei der Rückplatzierung von C.___ zur Kindsmutter am 12. April 2020 erlosch diese Bewilligung.

 

4. Nachdem die Platzierung bei der Kindsmutter scheiterte, wurde C.___ am 15. August 2021 in einem Kinderheim untergebracht, bevor er ab dem 20. Dezember 2021 wieder bei A.___ und B.___ platziert wurde.

 

5. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2021 war dem Paar eine neue Bewilligung zur Aufnahme von C.___ als Pflegekind ausgestellt worden. Sie ist befristet bis zum 25. Oktober 2026 und wurde unter der Auflage erteilt, dass das Pflegeverhältnis von einer geeigneten Fachstelle eng begleitet werde.

 

6. Am 6. November 2024 ging bei der Beiständin eine Meldung betreffend Mängel am Pflegeplatz von C.___ ein. Bei den Pflegeeltern bestehe ein problematischer Umgang mit Alkohol und C.___ habe sowohl B.___ als auch seinen Vater alkoholisiert erlebt. Zudem habe B.___ im Beisein von C.___ THC konsumiert und es hätten unbegleitete Besuche des Vaters ohne Wissen der Beiständin stattgefunden.

 

7. Den Pflegeeltern wurde am 10. Dezember 2024 das rechtliche Gehör gewährt und mit deren Zustimmung wurden Berichte der involvierten Stellen eingeholt.

 

8. Mit Schreiben vom 3. Januar 2025 reichte die Suchtberatung [...] eine Zusammenfassung der Zusammenarbeit mit B.___ zwischen September 2017 bis Januar 2024 ein.

 

9. Mit Schreiben vom 25. März 2025 wurden die Pflegeeltern vom Amt für Gesellschaft und Soziales darüber informiert, dass der Widerruf der Bewilligung zur Aufnahme von C.___ als Pflegekind beabsichtigt werde.

 

10. Am 8. Mai 2025 reichte die Familienbegleitung [...] eine Stellungnahme ein.

 

11. Am 12. Mai 2025 nahmen die Pflegeeltern, nun anwaltlich vertreten, Stellung.

 

12. Am 12. Juni 2025 erstellte die Institution […], welche C.___ auch in der Schule begleitet, einen psychologischen Zwischenbericht.

 

13. Mit Verfügung vom 20. Juni 2025 entzog das Amt für Gesellschaft und Soziales (nachfolgend: Vorinstanz) den Pflegeeltern die Bewilligung zur Aufnahme von C.___ als Pflegekind. Gegen diese Verfügung erhoben die Pflegeeltern (nachfolgend: Beschwerdeführende bzw. Beschwerdeführer oder Beschwerdeführerin) die vorliegend zu behandelnde Beschwerde vom 2. Juli 2025.

 

 

II.

 

1. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht erhoben worden. Sie ist zulässiges Rechtsmittel und das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig (vgl. § 159 Abs. 3 Sozialgesetz, SG, BGS 831.1 und § 49 Gerichtsorganisationsgesetz, GO, BGS 125.12). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2.1 Die Beschwerdeführenden verlangen die Aufhebung der angefochtenen Verfügung betreffend Widerruf der Pflegeplatzbewilligung. Zu prüfen ist daher, ob den Beschwerdeführenden die Bewilligung für die Aufnahme von C.___ zu Recht entzogen wurde.

 

2.2 Die Aufnahme von Minderjährigen ausserhalb des Elternhauses bedarf einer Bewilligung und untersteht der Aufsicht, sobald die Aufnahme unentgeltlich für mehr als drei Monate oder entgeltlich mehr als einen Monat dauern soll (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 Abs. 1 Pflegekinderverordnung, PAVO, SR 211.222.338). Die Bewilligung wird für ein bestimmtes Kind erteilt. Sie kann befristet und mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden (Art. 8 Abs. 2 PAVO). Beim Entscheid über die Erteilung oder den Widerruf einer Bewilligung sowie bei der Ausübung der Aufsicht ist vorrangig das Kindeswohl zu berücksichtigen (Art. 1a PAVO).

 

2.3 Für die Bewilligung und die Aufsicht zuständige Behörde ist gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. a PAVO im Bereich der Familienpflege grundsätzlich die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) am Ort der Unterbringung. Die Kantone können diese Aufgabe jedoch an andere geeignete kantonale Behörden übertragen (Abs. 2 lit. a). Die Kantone sind befugt, zum Schutz von Minderjährigen, die ausserhalb des Elternhauses aufwachsen, Bestimmungen zu erlassen, die über diese Verordnung hinausgehen (Art. 3 Abs. 1 PAVO). Im Kanton Solothurn bewilligt gemäss § 92 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EGZGB, BGS 211.1) das Departement des Inneren die Aufnahme von Pflegekindern nach den Voraussetzungen der PAVO (Abs. 3).

 

2.4 Neben diesen Bestimmungen bestehen die kantonalen Richtlinien für die Bewilligung und Aufsicht von Pflegefamilien (nachfolgend: Richtlinien) sowie das Handbuch zu diesen Richtlinien (nachfolgend: Handbuch). Sie konkretisieren die Voraussetzungen für die Bewilligung von Pflegefamilien (Richtlinie Ziff. 1.1 und Handbuch Ziff. 1.2). Auch wenn dem Handbuch keine Gesetzeskraft zukommt, ist es doch einer Richtlinie gleichzusetzen. Solche sind nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts in der Regel Ausdruck des Wissens und der Erfahrung bewährter Fachstellen und in diesem Sinn beachtlich (vgl. BGE 118 lb 614 E. 4b S. 618; Urteil des Bundesgerichts 1A.51/2005 vom 29. November 2005, E. 2.3).

 

2.5 Gemäss Art. 5 PAVO darf eine Pflegeplatzbewilligung nur erteilt werden, wenn die Pflegeeltern und ihre Hausgenossen nach Persönlichkeit, Gesundheit und erzieherischer Eignung sowie nach den Wohnverhältnissen für gute Pflege, Erziehung und Ausbildung des Kindes Gewähr bieten und das Wohl anderer in der Pflegefamilie lebender Kinder nicht gefährdet wird. Können Mängel oder Schwierigkeiten auch in Zusammenarbeit mit dem gesetzlichen Vertreter oder dem Versorger nicht behoben werden und erscheinen andere Massnahmen zur Abhilfe nutzlos, so entzieht die Behörde die Bewilligung und fordert den gesetzlichen Vertreter oder den Versorger auf, das Kind binnen angemessener Frist anderswo unterzubringen (Art. 11 Abs. 1 PAVO).

 

3.1 Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführenden die Pflegebewilligung entzogen, da sie die Voraussetzungen für deren Erteilung gemäss Art. 5 PAVO als nicht mehr erfüllt ansieht. Sie habe in solchen Fällen kein Ermessen und die Pflegeplatzbewilligung sei gemäss Art. 11 PAVO zwingend zu widerrufen.

 

3.2 Die Erteilung der Bewilligung gemäss Art. 5 PAVO und deren Widerruf gemäss Art. 11 PAVO basieren nicht auf denselben Voraussetzungen. Während laufender Unterbringung haben sich die Behörden nicht nur an der Eignung der Pflegeeltern zu orientieren, sondern das situative und prospektive Wohl des konkreten Pflegekindes vorrangig in die Beurteilung mit einzubeziehen (Art. 1a Abs. 1 PAVO). Umstände, welche zu Beginn des Pflegeverhältnisses zu einer Verweigerung der Pflegeplatzbewilligung hätten führen müssen, können deshalb, wenn sie erst später bekannt werden, zu einem anderen Entscheid führen. Es ist denkbar, dass eine Pflegefamilie für die zukünftige Aufnahme von Pflegekindern als ungeeignet erachtet wird, die Bewilligung für die Pflege der bereits früher aufgenommenen Pflegekinder aber behält. Die Bewilligungsbehörde und die für den Unterbringungsentscheid zuständigen Behörden haben sich bei nachträglichen Gefährdungsmeldungen daher zwingend zu verständigen (vgl. zum Ganzen Linus Cantieni / Stefan Blum in: Christiana Fountoulakis et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, Zürich 2016, N 15.133).

 

3.3 Die Vorinstanz verkannte beim Widerruf der Pflegeplatzbewilligung die rechtliche Ausgangslage. Art. 11 Abs. 1 PAVO regelt ausdrücklich, dass Mängel oder Schwierigkeiten zunächst in Zusammenarbeit mit dem gesetzlichen Vertreter oder dem Versorger zu beheben sind. Erst wenn andere Massnahmen zur Abhilfe nutzlos erscheinen, entzieht die Behörde die Bewilligung und fordert den gesetzlichen Vertreter oder den Versorger auf, das Kind binnen angemessener Frist anderswo unterzubringen. Das Wegfallen einer Voraussetzung für die Erteilung der Bewilligung gemäss Art. 5 Abs. 1 PAVO führt nicht direkt und auch nicht zwingend zum Widerruf der Bewilligung. Ein Alkoholkonsum, welcher zu Beginn des Pflegeverhältnisses allenfalls zu einer Verweigerung der Pflegeplatzbewilligung hätten führen können, kann später zu einem anderen Entscheid führen. Die von der Vorinstanz angeführten Gründe für den Widerruf der Bewilligung sind vor diesem Hintergrund differenziert zu betrachten.

 

4.1 Die Vorinstanz stützt ihren Entscheid vornehmlich auf den Alkoholkonsum des Beschwerdeführers. Es ist daher zu prüfen, ob der Alkoholkonsum des Beschwerdeführers einen Mangel oder eine Schwierigkeit darstellt und ob er in Zusammenarbeit mit dem gesetzlichen Vertreter oder dem Versorger behoben werden könnte bzw. ob andere Massnahmen Abhilfe schaffen könnten (Art. 11 Abs. 1 PAVO).

 

4.3 Die Vorinstanz sieht im Alkoholkonsum des Beschwerdeführers eine abstrakte Gefährdung von C.___. Eine unbehandelte Suchterkrankung sei eine psychische Krankheit gemäss der WHO-Klassifikation ICD-10 und stelle damit eine gravierende psychische Krankheit im Sinne der Richtlinie dar, welche die Fähigkeit, das Pflegekind bedürfnisgerecht zu betreuen, einschränke bzw. verunmögliche. Das Kindswohl sei bereits dann als beeinträchtigt anzusehen, sobald die ernstliche Möglichkeit einer Beeinträchtigung des Wohls des Kindes bestehe. Die Alkoholsucht sei eine strukturelle Kindswohlgefährdung und wirke sich spürbar auf das gesamte Familiensystem aus, auch wenn die Hauptverantwortung für C.___ formell bei der Beschwerdeführerin liege.

 

4.4 Die Beschwerdeführenden halten hierzu fest, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit zwar Phasen mit erhöhtem Alkoholkonsum durchlebt habe, sich sein aktueller Alkoholkonsum jedoch bei etwa einem halben Liter Bier pro Tag bewege. Da der Konsum auf dem Heimweg von der Arbeit stattfinde, bekomme C.___ dies nicht mit. Der Bericht der Suchtberatung [...] vom 3. Januar 2025, auf welchen sich die Vorinstanz stütze, betreffe sodann den Zeitraum bis Januar 2024 und sei damit nicht mehr aktuell. Es gäbe keine Hinweise, dass der Alkoholkonsum des Beschwerdeführers je zu einer Beeinträchtigung des Wohls von C.___ geführt habe. Damit eine ernstliche Gefährdung des Kindeswohls angekommen werden könne, müssten konkrete Hinweise vorliegen.

 

4.5 Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Region Solothurn (nachfolgend: KESB) hält in ihrer Stellungnahme vom 26. September 2025 fest, dass die Suchterkrankung des Beschwerdeführers zwar ein Risikofaktor sei, in der Regel aber keine Wegnahme eines Pflegekindes rechtfertige.

 

4.6 Dem Bericht der Suchtberatung [...] vom 3. Januar 2025 ist zu entnehmen, dass der Alkoholkonsum des Beschwerdeführers in der Vergangenheit stark schwankte. Er trank vornehmlich dann, wenn gesundheitliche Probleme auftauchen oder seine berufliche Zukunft unsicher war. Dem Bericht ist keine Wertung oder Einschätzung des vom Beschwerdeführer in den freiwillig wahrgenommenen Beratungen beschriebenen Konsums zu entnehmen. Es wurde keine Diagnose gestellt und keine zwingenden Handlungsempfehlungen abgegeben.

 

4.7 In der Stellungnahme der Familienbegleitung [...] vom 8. Mai 2025 wird festgehalten, dass das Thema Alkoholkonsum von der Familienbegleiterin mit dem Beschwerdeführer regelmässig besprochen worden war und dieser jedes Mal glaubhaft vermitteln konnte, dass kein problematischer Konsum stattfinde. Es wurde nicht davon ausgegangen, dass von der Vorinstanz eine Totalabstinenz verlangt werde. Dies wäre realitätsfern und C.___ brauche Vorbilder, welche ihm einen kontrollierten Umgang mit Alkohol vorleben und diesen nicht als Problemlösungsstrategie missbrauchen. Aktuell bestehe auch prospektiv keine Kindswohlgefährdung von C.___ in der Pflegefamilie.

 

4.8 Der Vorinstanz ist zwar zuzustimmen, dass es in der ICD-10 Klassifizierung den Abschnitt «Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol» gibt. Er umfasst jedoch zehn Abstufungen und dem Beschwerdeführer wurde soweit ersichtlich bisher keine Diagnose gestellt. Aufgrund der Aktenlage ist nicht erkennbar, dass der Alkoholkonsum des Beschwerdeführers aktuell gravierend wäre oder es den Pflegeeltern erschweren oder verunmöglichen würde, C.___ bedürfnisgerecht zu betreuen. Die Suchtberatungen wurden vom Beschwerdeführer jeweils freiwillig besucht, ohne dass ein nachgewiesener zwingender Anlass dafür bestanden hätte. Auch eine Fortführung der Beratung oder ein Entzug wurden bisher nicht als zwingend erachtet. Es sind weder Unfälle noch Übergriffe oder Exzesse dokumentiert, welche im Zusammenhang mit dem Alkoholkonsum des Beschwerdeführers stünden. Auch eine Vernachlässigung oder Gefährdung von C.___ wird in den Akten nicht beschrieben. Im Gegenteil. Die involvierten Stellen (Familienbegleitung, Schule, Psychotherapeutin, KESB) halten zusammen mit den Beschwerdeführenden ausdrücklich fest, dass keine Gefährdung von C.___ bestehe. Selbst der Abklärungsbericht der Vorinstanz vom 20. März 2025 kommt ausdrücklich zum Schluss, dass kein akutes Gefährdungsrisiko bestehe.

 

4.9 Es ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass Alkoholkonsum im familiären Kontext grundsätzlich problematisch sein kann. Dies wird auch von den Beschwerdeführenden nicht in Abrede gestellt. Vorliegend ist jedoch nicht erstellt, ob bzw. inwiefern der Alkoholkonsum des Beschwerdeführers aktuell oder prospektiv Mängel oder Schwierigkeiten im Pflegeverhältnis verursacht. Einig sind sich die involvierten Stellen darin, dass der Alkoholkonsum vorliegend keine Kindswohlgefährdung darstellt. Er spricht somit aktuell nicht gegen die Weiterführung des Pflegeverhältnisses.

 

Der vorliegende Fall ist damit auch nicht mit dem Sachverhalt vergleichbar, welcher dem von der Vorinstanz zitierten Urteil der Bundesgerichts 5A_707/2017 vom 22. Februar 2018 zugrunde liegt. In jenem Fall gab es eine konkrete Gefährdung durch den immer wieder anwesenden Onkel des Pflegekindes und Sohn der Pflegemutter. Dieser zeigte gutachterlich nachgewiesenes sexuell auffälliges Verhalten gegenüber Kindern. Gepaart mit einem ungenügenden Schutz des Pflegekindes durch die Pflegemutter bestand die konkrete ernstliche Gefahr eines Übergriffs. Die involvierten Stellen befürworteten in jenem Fall allesamt die Umplatzierung.

 

5.1 Die Vorinstanz begründet den Widerruf der Pflegeplatzbewilligung weiter mit Hinweisen dafür, dass die erzieherische Eignung der Beschwerdeführer nicht ausreiche.

 

5.2 Die erzieherische Eignung wird in Ziff. 4 des Handbuchs wie folgt konkretisiert:

-        Die Pflegeeltern sind verlässliche und berechenbare Bezugspersonen für das Kind (Konsistenz und Stabilität)

-        Die Pflegeeltern können sich in das Pflegekind und seine Situation einfühlen und dessen Bedürfnisse einschätzen (Empathiefähigkeit)

-        Die Pflegeeltern sind fähig, Wertschätzung zum Ausdruck zu bringen

-        Die Pflegeeltern sind fähig, das Kind angemessen zu fördern und zu unterstützen

-        Die Pflegeeltern sind fähig, dem Kind mit emotionaler Wärme zu begegnen

-        Die Pflegeeltern können dem Kind einen sinnvollen und verbindlichen Orientierungsrahmen bieten (Lenkung und Grenzsetzung)

-        Innerhalb der Familie bestehen stabile emotionale Bindungen, familiärer Zusammenhalt sowie ein offenes und unterstützendes Erziehungsklima. Alle Mittglieder der Familie sind mit der Aufnahme eines Pflegekindes einverstanden.

-        Die Pflegeeltern reflektieren ihre Erziehungsvorstellungen, ihr eigenes Erziehungsverhalten und ihre Erziehungserfahrung.

 

Bei gewachsenen Pflegeverhältnissen (Kinder aus dem nahen sozialen Umkreis der Pflegeeltern) gelten grundsätzlich die gleichen Anforderungen. Dem spezifischen Verhältnis ist im Aufsichts- und Bewilligungsverfahren jedoch Rechnung zu tragen. In begründeten Fällen kann von den Anforderungen abgewichen werden. Das Kindeswohl muss aber in jedem Fall gewährleistet sein.

 

5.3 Die Vorinstanz führt an, es habe eine inadäquate Kommunikation seitens der Pflegeeltern mit C.___ stattgefunden bezüglich des «betrunken-Spielens» und dem drohenden Widerruf der Pflegebewilligung, was bei C.___ Schuldgefühle ausgelöst habe. C.___ verwende weiter eine sexualisierte Sprache und konsumiere nicht kindergerechte Medieninhalte (Gruselfilme und YouTube-Videos in der Nacht). Schliesslich hätten auch Besuche des leiblichen Vaters stattgefunden ohne Benachrichtigung der Beiständin. Zudem seien hinsichtlich des Konsums von Suchtmitteln falsche Angaben gemacht worden und der Konsum sei bewusst verheimlicht worden. Es bestehe daher in den wesentlichen Kernproblemfeldern keine gute Kooperation.

 

5.4 Die Beschwerdeführer halten entgegen, dass der Entzug der Pflegeplatzbewilligung nicht dazu dienen dürfe, die Beschwerdeführenden für eine möglicherweise unvollständige Deklaration in der Vergangenheit zu bestrafen. Es werde eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit allen involvierten Stellen angestrebt, um mögliche Risiken zu minimieren. Die Schuldgefühle von C.___ seien sodann nicht durch inadäquate Kommunikation ihrerseits entstanden. Vielmehr sei C.___ aufgrund der angekündigten Umplatzierung unsicher geworden und habe darunter sehr gelitten. Der Sprachgebrauch von C.___ werde sodann nicht nur durch die Pflegeeltern beeinflusst, sondern auch durch dessen Umfeld. Aus dem angeblichen und bestrittenen Konsum von Gruselfilmen und Medien in der Nacht abzuleiten, dass die Pflegeeltern nicht erziehungsfähig seien, sei nicht nachvollziehbar.

 

5.5 Gemäss Stellungnahme der Familienbegleitung [...] vom 8. Mai 2025 gestaltet sich die Zusammenarbeit mit den Beschwerdeführenden offen, wertschätzend und konstruktiv. Es fände eine transparente Kommunikation statt, mögliche Konfliktpunkte und erzieherische Herausforderungen würden angesprochen und fachliche Empfehlungen angenommen. Termine und Abmachungen würden eingehalten. Die Beschwerdeführerin informiere die Beiständin, wenn C.___s leiblicher Vater ohne vorgängige Absprache den Sohn sehen wolle. Insgesamt seien die Pflegeeltern bemüht, sich für das Wohlergehen von C.___ einzusetzen, würden ihm viel Nestwärme geben.

 

5.6 Gemäss Zwischenbericht Psychotherapie vom 12. Juni 2025 liegen bei C.___ eine Bindungsstörung mit Enthemmung (F94.2) sowie eine einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (F90.0) vor. Der mangelnden Bildungskontinuität und der dadurch fehlenden emotionalen Sicherheit in der frühen Kindheit wird eine zentrale Rolle bei der Entstehung der Schwierigkeiten von C.___ beigemessen. Als zentrale Ressource wird die konstante und tragfähige Beziehung zu den Beschwerdeführenden wahrgenommen, welche im Rahmen der systemischen Arbeit mit der Beschwerdeführerin weiter unterstützt und gefördert werde. Subjektiv befürchtete Beziehungsabbrüche wirken sich destabilisierend auf C.___ aus und können ein Ausmass erreichen, welches zu einer notfallpsychiatrischen Unterbringung führen kann. Es sei daher zentral, dass C.___ von seinem familiären, schulischen und erweiterten Helfersystem Orientierung, Sicherheit und Halt vermittelt werden.

 

5.7 Dem Protokoll des Standortgesprächs vom 18. Juni 2024 der Institution [...] kann entnommen werden, dass sich die sexualisierte Sprache gebessert habe und Massnahmen betreffend Medienkonsum vorgenommen wurden (YouTube vom Fernseher gelöscht, Handy nur unter Aufsicht benutzen). Insgesamt wird C.___ von der Schule als gut integriert, hilfsbereit und fröhlich beschrieben.

 

5.8 Aus den Akten erhellt, dass die Beschwerdeführenden den grössten Teil der Voraussetzungen für die erzieherische Eignung erfüllen. Die aktuellen Verhaltensauffälligkeiten von C.___ sind zu einem grossen Teil der bei ihm vorliegenden Aktivitäts- und Aufmerksamkeits- sowie der Bindungsstörung zuzuschreiben und sind demnach nicht auf die Erziehung der Beschwerdeführer zurückzuführen. Vor diesem Hintergrund erscheint es auch glaubhaft, dass betreffend den Entzug der Pflegeplatzbewilligung nicht eine inadäquate Kommunikation der Pflegeeltern stattgefunden hat. Wahrscheinlicher ist, dass C.___ starke Reaktionen auf dieses Thema den diagnostizierten Störungen zugeschrieben werden muss. Wenn ein Eingreifen gefordert wurde, haben die Beschwerdeführenden Ratschläge von aussen angenommen, eingegriffen und offenbar auch eine messbare Verbesserung bei C.___s Verhalten bewirkt. Ein systematisches Versagen der Beschwerdeführer bei der Erziehung ist nicht erkennbar. Auch bezüglich die erzieherische Eignung liegen bei den Beschwerdeführenden somit keine Mängel und Schwierigkeiten vor, welche das Kindswohl gefährden und damit den direkten Entzug der Pflegebewilligung rechtfertigen würde.

 

7.1 Weiter zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführenden allfällige Mängel und Schwierigkeiten im Pflegeverhältnis über die Zusammenarbeit mit dem gesetzlichen Vertreter oder dem Versorger beheben können oder ob Massnahmen nutzlos erscheinen.

 

7.2 Die Vorinstanz erachtet das Anordnen von Massnahmen als aussichtslos. Es fehle sowohl die Einsicht als auch die Mitarbeit der Beschwerdeführenden. Die Alkoholsucht sei verheimlicht und die Vorinstanz damit getäuscht worden. Ohne Kooperationsbereitschaft seien Auflagen wirkungslos, die Einhaltung könne auch nur schwer überprüft werden. Trotz der Begleitung durch die Familienbegleitung [...] sei die Suchterkrankung des Beschwerdeführers unbehandelt geblieben.

 

7.3 Die Beschwerdeführenden verweisen auf das bisher kooperative Verhältnis zu allen involvierten Stellen und betonen ihre Bereitschaft, dies auch künftig beizubehalten. Bereits in der Stellungnahme vom 9. Mai 2025 an die Vorinstanz schlugen die Beschwerdeführenden mögliche Massnahmen vor. So z.B. eine suchtspezifische Begleitung für den Beschwerdeführer, engmaschige Begleitung der Beschwerdeführenden durch die Familienbegleitung oder die Befristung der Bewilligung mit Evaluationsphase und Entscheid über die Verlängerung nach Einholen der Nachweise betreffend Ergebnis der Suchttherapie und der Familienbegleitung.

 

7.4 In der Stellungnahme vom 8. Mai 2025 hält die Familienbegleitung [...] fest, dass sie von der Vorinstanz bereits im Sommer 2023 eine Anfrage zum Alkoholkonsum des Beschwerdeführers erhalten und seither bereits zweimal zu diesem Thema Stellung bezogen hätten. Sie hätten offen dargelegt, dass eine sozialpädagogische Familienbegleitung weder den Alkoholkonsum lückenlos überwachen und noch als therapeutische Begleitung fungieren könne. Weiter wird darauf hingewiesen, dass weder der Beschwerdeführer noch die Familienbegleitung [...] davon ausgingen, dass die Vorinstanz eine Totalabstinenz verlange. In der Stellungnahme werden konkrete Massnahmen zur Weiterführung des Pflegeverhältnisses vorgeschlagen. So sollte der Pflegefamilie und der Familienbegleitung zukünftig auf Augenhöhe begegnet werden und in Gesprächen klare Auflagen und Massnahmen wie die Abklärung, ob eine Alkoholsucht vorliegt, das Einholen eines Erziehungsgutachtens, die Intensivierung der Familienbegleitung auf wöchentlich zweimal zwei Stunden oder das Aufgleisen einer Entlastungsplatzierung besprochen werden.

 

7.5 Die Ausführungen der Vorinstanz beziehen sich ausschliesslich auf den Alkoholkonsum des Beschwerdeführers bzw. dessen zukünftige Handhabung. Wie in Erwägung 4 oben ausführlich dargelegt, ist weder das aktuelle Ausmass des Konsums bekannt noch wurde dadurch nachweislich eine konkrete Gefährdung von C.___ verursacht. Es ist demnach bislang gar nicht erstellt, ob diesbezüglich überhaupt Handlungsbedarf besteht und wenn ja, welche möglichen Handlungsoptionen denkbar wären. Dies, obwohl der Alkoholkonsum des Beschwerdeführers der Vorinstanz seit mindestens zwei Jahren bekannt ist. Von Seiten der Vorinstanz wurden bislang weder konkrete Abklärungen noch Massnahmen angeordnet.

 

Die Auffassung, dass Massnahmen ohnehin nutzlos wären, findet keine Stütze in den Akten. Vielmehr geht daraus hervor, dass der Beschwerdeführer bisher bereits freiwillig immer wieder Unterstützung zu diesem Thema gesucht hat und sich sein Alkoholkonsum auch immer wieder verändert hat. Die Zusammenarbeit der Beschwerdeführenden sowohl mit der Schule als auch mit der Familienbegleitung wird grundsätzlich als offen und konstruktiv erlebt – auch bezüglich des Alkoholkonsums. Auf Anregungen von aussen reagieren die Beschwerdeführenden und es werden Massnahmen ergriffen. Die Beschwerdeführenden sind eine zentrale Ressource im Leben von C.___. Ihre Bereitschaft, einvernehmliche Lösungen mit den Behörden zu finden und verfügte Massnahmen mitzutragen und umzusetzen erscheint vor diesem Hintergrund glaubhaft.

 

8. Zusammenfassend ist nicht erstellt, dass bzw. welche Mängel oder Schwierigkeiten betreffend das Pflegeverhältnis bei den Beschwerdeführenden trotz der Unterstützung durch die zahlreichen involvierten Stellen bestehen. Es wurde bislang auch nicht abgeklärt, welche Massnahmen im Falle eines problematischen Alkoholkonsums allenfalls zielführend sein könnten. Die Kooperationsbereitschaft der Beschwerdeführenden ist demgegenüber nachgewiesen, womit Massnahmen zur Abhilfe bei allfälligen Schwierigkeiten nicht von vornherein nutzlos erscheinen. Die Voraussetzungen für den Widerruf der Pflegeplatzbewilligung sind damit nicht gegeben und deren Widerruf in der angefochtenen Verfügung verstösst nach Würdigung der Gesamtumstände gegen Art. 11 PAVO. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben.

 

9.1 Ebenfalls aufzuheben ist der Entscheid aufgrund der nicht vorgenommenen Anhörung von C.___. Das Pflegekind hat ein Recht darauf, an allen Entscheidungen, die einen wesentlichen Einfluss auf sein Leben haben, entsprechend seinem Alter beteiligt zu sein (Art. 1a Abs. 2 lit. c PAVO). Es darf die eigenen Wünsche und den eigenen Willen äussern und seine Meinung muss Gehör findet und ernst genommen werden (Handbuch Ziff. 1.4, S. 8 und Art. 12 der UNO-Kinderrechtskonvention vom 20. November 1989, KRK, SR 0.107). Auf eine Anhörung des Kindes darf nur verzichtet werden, wenn die Behörde überzeugt ist, dass kein Erkenntnisgewinn erwartet werden kann. Bestehen nur erhebliche Zweifel darüber, ob das Beweismittel einen Mehrwert bringt, ist die Anhörung durchzuführen (vgl. BGE 146 III 203 E. 3.3.2 S. 208).

 

9.2 Sowohl die Beschwerdeführenden als auch die KESB kritisieren, dass keine Anhörung von C.___ stattgefunden hat bzw. dass dessen Willen nicht in die angefochtene Verfügung eingeflossen ist. Die Vorinstanz gibt an, dass der Wille und das Wohlergehen von C.___ im gesamten Entscheidungsprozess als oberste Leitlinie fungieren. Im Rahmen des jährlichen Aufsichtsgesprächs als C.___ sein Zimmer zeigte und einige Fragen beantwortete, sei er angehört worden. Eine differenzierte Einschätzung des Kindswohls sei aber erst beim Platzierungsentschied durch die KESB vorzunehmen.

 

9.3 Wie unter E. 3.3 ausgeführt, hat der Widerruf einer Pflegeplatzbewilligung direkte Auswirkungen auf die Platzierung von C.___. Die Prüfung, ob eine Umplatzierung dem Wohl und dem Willen von C.___ entsprechen, sind daher zwingend bereits im vorliegenden Verfahren betreffend den Widerruf einer Bewilligung hinreichend abzuklären und auch tatsächlich zu berücksichtigen. Dass von einer Anhörung vorliegend keine Erkenntnisse hätten gewonnen werden können, wird von der Vorinstanz weder geltend gemacht noch trifft dies zu. An mehreren Stellen in den Akten wird beschrieben, wie C.___ traurig reagierte, als man ihm mitteilte, dass er allenfalls nicht bei seinen Pflegeeltern bleiben könne. Es wird sogar eine notfallpsychologische Unterbringung befürchtet, weil eine Wegnahme aus dem bekannten Umfeld derart destabilisierend wirken könnte. So zeigte C.___ im Dezember 2024 auch Auffälligkeiten in der Schule, als bekannt wurde, dass das Pflegeverhältnis allenfalls nicht weitergeführt werde. Das Bedürfnis nach Mitbestimmung von C.___ wird im psychologischen Zwischenbericht ausdrücklich benannt. Gerade wenn die Vorinstanz beabsichtigt, gegen den mutmasslichen Willen von C.___ zu entscheiden, wäre eine Anhörung zwingend durchzuführen gewesen. Aufgrund des Alters wäre zu erwarten gewesen, dass C.___ seinen Willen verständlich ausdrücken kann. Die Vorinstanz argumentiert widersprüchlich, wenn sie einerseits geltend macht, dass das Wohlergehen und der Wille von C.___ als oberste Leitmaxime fungieren würden, andererseits aber die differenzierte Abklärung des Kindeswohls und des Kindswillens der verfahrensmässig nachgelagerten KESB überlassen will.

 

9.4 Indem die Vorinstanz die Anhörung von C.___ unterliess bzw. die Abklärung und Berücksichtigung seines Willens gar nicht als ihre Aufgabe erachtete, hat sie Art. 1a Abs. 2 lit. c PAVO verletzt. Die angefochtene Verfügung ist auch aus diesem Grund aufzuheben.

 

10.1 Ein Widerruf der Pflegeplatzbewilligung wäre im Übrigen auch nicht verhältnismässig. Gemäss Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) muss alles staatliche Handeln verhältnismässig sein. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit fordert, dass Verwaltungsmassnahmen zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig sind. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die den Privaten auferlegt werden (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich/St. Gallen 2020, N 514 mit Verweis auf BGE 145 II 70 E. 3.5). Adressaten des Verhältnismässigkeitsprinzips sind alle staatlichen Organe bzw. alle Träger öffentlicher Aufgaben, folglich auch die Vorinstanz (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., N 514).

 

10.2 Der Widerruf der Bewilligung führt gemäss Art. 11 Abs. 2 PAVO dazu, dass das Pflegekind binnen angemessener Frist anderswo unterzubringen ist. Die Auffassung der Vorinstanz, dass der Widerruf der Pflegeplatzbewilligung keinen Eingriff in das Aufenthaltsbestimmungsrecht darstelle und sie über keinerlei Anordnungsbefugnis in Bezug auf den Aufenthalt eines Kindes verfüge, ist daher nicht korrekt. Der Widerruf des Pflegeplatzbewilligung greift vielmehr ganz entscheidend in den Aufenthalt eines Kindes ein. Die Auffassung, dass eine differenzierte Kindeswohlabwägung erst nach Widerruf der Pflegeplatzbewilligung und durch die KESB zu erfolgen habe, ist ebenfalls nicht haltbar. Durch den Widerruf der Pflegeplatzbewilligung entzieht die Vorinstanz der KESB die Möglichkeit, das Pflegekind bei der Pflegefamilie zu belassen. Eine differenzierte Kindswohlabwägung und eine Zusammenarbeit mit der für die Unterbringung zuständigen KESB ist vor dem Widerruf einer Pflegeplatzbewilligung somit unerlässlich.

 

10.3 Die KESB gelangt in ihrer Stellungnahme vom 26. September 2025 zur Einschätzung, dass eine Umplatzierung von C.___ aufgrund der vorhandenen Risikofaktoren und dem individuellen Bedarf von C.___ eine grössere Gefährdung des Kindswohls darstelle als der Verbleib in der Pflegefamilie. Aus dem Zwischenbericht Psychotherapie vom 12. Juni 2025 geht hervor, dass eine Wegnahme von C.___ aus dem gewohnten Umfeld bis hin zu einer notfallpsychologischen Unterbringung führen kann. Seine aktuellen Verhaltensauffälligkeiten werden zu einem grossen Teil der bei ihm vorliegenden Bindungsstörung zugeschrieben, welche auf die bereits geschehenen Umplatzierungen zurückgeführt wird. Dieser konkreten Gefährdung des Kindeswohls durch eine erneute Umplatzierung steht eine abstrakte und bloss mögliche Gefährdung bei Verbleib in der Pflegefamilie gegenüber, begründet durch den allenfalls problematische Alkoholkonsum des Beschwerdeführers und allfälliger punktueller Defizite der Beschwerdeführerin in erzieherischen Belangen. In den letzten neun Jahren hat beides nicht nachweislich zu einer konkreten Gefährdung des Kindeswohls geführt. Die involvierten Stellen erwarten es auch in Zukunft nicht. Vor diesem Hintergrund kann eine erneute Umplatzierung von C.___ weder als geeignet noch als zielführend und schon gar nicht als zumutbar betrachtet werden. Es wäre vielmehr eine Verschlimmerung der Gesamtsituation für C.___ zu erwarten. Dass der Kontakt zu den Beschwerdeführenden bei einer Umplatzierung nicht ganz abgebrochen würde, sondern im Rahmen von Wochenend- und Ferienbesuchen weiterbestünde, vermag diese Ausgangslage nicht relevant abzumildern.

 

11. Die Beschwerde erweist sich somit als begründet und ist gutzuheissen. Die Verfügung vom 20. Juni 2025 des Departements des Innern, mit welcher die Pflegeplatzbewilligung der Beschwerdeführer für die Pflege von C.___ entzogen wurde, ist aufzuheben.

 

Bei diesem Ausgang hat der Kanton Solothurn die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht von CHF 800.00 zu tragen. Der Kanton Solothurn hat den Beschwerdeführenden zudem eine Parteientschädigung auszurichten, welche entsprechend der Kostennote von RA Wey vom 11. November 2025 sowie der eingereichten Honorarvereinbarung auf CHF 3'719.70 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erweist sich bei diesem Verfahrensausgang als gegenstandslos.

 

Demnach wird erkannt:

 

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung vom 20. Juni 2025 des Departements des Innern wird aufgehoben.

2.    Der Kanton Solothurn hat die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen.

3.    Der Kanton Solothurn hat A.___ und B.___ eine Parteientschädigung von CHF 3'719.70 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten.

 

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

 

Im Namen des Verwaltungsgerichts

 

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

 

 

Thomann                                                                          Straumann